Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5600/2011 Urteil vom 13. Dezember 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann am 25. Juli 1991 in der Schweiz ihr erstes Asylgesuch stellte, dass das BFF am 2. August 1991 eine Wegweisung nach Italien verfügte, dass die Beschwerdeführer indessen nach Deutschland gegangen seien, wo sie bis Ende 2000 gelebt hätten und anschliessend nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt seien, dass die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder Bosnien und Herzegowina eigenen Angaben zufolge am 24. Oktober 2010 in einem Bus nach Zagreb verliessen und von dort aus in einem Minibus über ihnen unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle am 25. Oktober 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (EVZ) um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in F._______, bei der Befragung vom 10. November 2010 und der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 11. Mai 2011 im Wesentlichen geltend machte, sie habe Angst um ihr Leben und dasjenige ihrer Kinder gehabt, nachdem ihr Neffe G._______ am (...) 2009 von der Mafia erschossen und sein Vater (Bruder ihres Ehemannes) verletzt worden sei, dass bereits im Jahre 2002 ein Mitglied der Familie getötet worden sei, dass der Neffe umgebracht worden sei, weil er das Geld, das die Mafia-Leute von ihm verlangt hätten, nicht habe zahlen können, dass die Mafia überall in den Medien (Zeitungen, Fernsehen) verkündet habe, die ganze Familie H._______ umzubringen, dass die Beschwerdeführerin nach dieser Tat mit ihrer Familie in das Haus ihres Schwagers gezügelt sei, dass sie wegen dieser Umstände mit ihrem Mann viel gestritten und psychische Probleme bekommen habe, weshalb sie bis heute Antidepressiva nehme, dass sie drei bis vier Monate nach der Ermordung ihres Neffen beziehungsweise im Jahre (...), als sie tagsüber in ihr Haus zurückgekehrt sei, um dort Kleider für die Kinder zu holen, von unbekannten Männern vergewaltigt worden sei, dass sie dies niemandem gesagt habe, weil ansonsten ihr Mann ihr die Kehle durchgeschnitten hätte, dass sie im Mai 2010 von ihrem Mann, mit dem sie zusammen eine (...) betrieben habe, verlassen worden sei und bis heute nicht wisse, wo er sich aufhalte, dass auch ihr ältester Sohn das Haus verlassen habe, dass sie daher den Entschluss gefasst habe, alles zu verlassen und in die Schweiz zu kommen, dass die zwei älteren Kinder der Beschwerdeführerin (B._______ und C._______) im Wesentlichen die Asylgründe ihrer Mutter bezüglich der Tötung ihres Cousins und der Angst, auch umgebracht zu werden, bestätigten, dass sie seit der Tötung des Cousins aus Angst nicht mehr in die Schule gegangen seien, dass sich ihre Eltern an die Polizei gewandt hätten, diese jedoch nichts zu ihrem Schutz unternommen habe, weil sie die Mafia unterstützen würde, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen verschiedene Beweismittel beigebracht hat, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2011 - eröffnet am 9. September 2011 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe sich zu der geltend gemachten Vergewaltigung widersprüchlich geäussert, indem sie die Zahl der Täter einmal auf zwei, ein anderes Mal auf drei beziffert habe, dass sie bei der summarischen Befragung angegeben habe, das Ereignis habe im Jahre 2010 stattgefunden, bei der Anhörung habe sie andererseits festgehalten, es habe sich drei bis vier Monate nach der Ermordung des Neffen, was sich auf (...) datieren liesse, ereignet, dass demnach ihre Vorbringen nicht glaubhaft seien, dass zudem den eingereichten Zeitungsausschnitten zu entnehmen sei, dass die beiden Vorfälle, bei welchen ein Familienmitglied getötet worden sei, ohne Zusammenhang mit einer Angelegenheit der Mafia oder mit ethnischer Diskriminierung stünden, dass es sich beim ersten Fall um einen nachbarschaftlichen Streit gehandelt habe, bei dem Alkohol eine wesentliche Rolle gespielt habe und der Täter für seine Tat verurteilt worden sei, dass sich beim tragischen Vorfall des Jahres 2009 die Beteiligten ebenfalls gekannt hätten, da die Täter aus den Familien in der Nachbarschaft stammen würden und der Auseinandersetzung nicht die ethnische Zugehörigkeit zugrunde gelegen habe, sondern Geldstreitigkeiten zwischen dem Neffen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und dem Oberhaupt der Familie der anderen Partei, dass die Urheber des Mordes am Neffen zu unbedingten Gefängnisstrafen verurteilt worden seien, dass die Widersprüche zwischen den Ausführungen und der in den Beweismitteln beschriebenen Realität dementsprechend nicht auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen lassen würden, dass weiter die von den Beschwerdeführern geschilderten Übergriffe, die von Drittpersonen ausgegangen seien, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass die als Beweismittel eingereichten Zeitungsartikel den Schluss nahe legen würden, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsland Zugang zur Justiz gehabt hätten, dass es ferner keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal sie dort über ein Beziehungsnetz verfügen würden und im Familienbetrieb, für deren Auflösung kein Nachweis erbracht worden sei, einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 (Eingabe und Poststempel) durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, die Verfügung des BFM vom 8. September 2011 sei vollumfänglich aufzuheben und die Asylgesuche der Beschwerdeführer seien gutzuheissen, eventualiter sei der Entscheid des Bundesamtes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die Beschwerdeführer seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung ersuchten, dass die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 abwies und die Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 2. November 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, dass der Kostenvorschuss fristgereicht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG) und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergewaltigung, die sie widersprüchlich geschildert hat, hegte (vgl. S. 3f. vorne), dass selbst wenn die Vergewaltigung tatsächlich stattgefunden hätte, was ohne Zweifel ein schwer zu verarbeitendes Erlebnis darstellen würde, sich im vorliegenden Falle keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG ergeben hätten und die Beschwerdeführerin die Tat hätte anzeigen können, dass dieses Ereignis zudem nicht für die Ausreise ausschlaggebend gewesen wäre, zumal sie noch mehrere Monate danach in ihrer Heimat verblieben sei, dass der bosnische Staat sodann sowohl über funktionierende Polizeiorgane als auch über ein Rechts- und Justizsystem verfügt, dass dies auch daraus ersichtlich wird, dass die Mörder in beiden erwähnten Fällen zur Rechenschaft gezogen wurden, dass an dieser Stelle nicht zu beurteilen ist, ob ihre Verurteilung zu mild war - wie dies in der Beschwerde gerügt wird - zumal die Beschwerdeführerin keine diesbezüglichen Gerichtsakte beziehungsweise kein Urteil einreichte, womit die genauen Umstände des Mordes und des darauffolgenden Strafverfahrens nicht klar sind, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen und in der Beschwerde, der Staat arbeite mit der Mafia zusammen, angesichts einer anderen Realität übersteigert anmuten, dass im Übrigen weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihre Kinder jemals Probleme mit den Behörden oder allenfalls der Mafia hatten, dass ebenfalls keine Hinweise auf eine Verfolgung aus ethnischen Gründen vorliegen, dass daher ihre angebliche Furcht, getötet zu werden, unbegründet ist, dass im Übrigen Mitglieder der Familie ihres Schwagers, die durch die Tötung ihres Familienmitglieds direkt betroffen wurden, offensichtlich weiterhin am gleichen Ort leben, dass daher die Behauptung, die Mafia habe in allen Medien proklamiert, die ganze Familie H._______ umzubringen, haltlos ist, dass weiter in der Beschwerde im Wesentlichen die bereits bekannten, zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Sachverhaltselemente wiederholt werden und an der Glaubhaftigkeit beziehungsweise asylrechtlichen Relevanz derselben festgehalten wird, dass jedoch keine neuen, erheblichen Argumente vorgetragen werden, die allenfalls geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung der Asylgesuche zu gelangen, dass die Beschwerdeführerin auch bei einer allfälligen Bedrohung durch Dritte bei den bosnischen Behörden Schutz suchen könnte, zumal Bosnien und Herzegowina durch den Bundesrat am 1. August 2003 als so genanntes Safe-country bezeichnet wurde (vgl. Art. 6 Abs. 2 AsylG), weshalb von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen dieses Staates auszugehen ist, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen in Bosnien und Herzegowina drohen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sie gemäss ihren Aussagen über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen (Schwager und seine Familie) und in F._______ ein Haus besitzen, dass ferner in F._______ eine bedeutende Roma-Minderheit lebt und daher davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführer, die Mitgliedschaftskarten des dortigen Romavereins einreichten und in der gleichen Gemeinde während zehn Jahren wohnten, über einen Bekanntenkreis verfügen, dass es weiter in der Gemeinde F._______ Projekte gibt, um den Analphabetismus zu bekämpfen und insbesondere Roma-Kindern den Zugang zu Bildung und somit zur aktiven Teilnahme an der Zivilgesellschaft zu ermöglichen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Kinder der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in die Schule gehen und eine Ausbildung in ihrer Muttersprache machen können, dass sie von Seiten ihrer in (...) lebenden weiteren Verwandten (Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin) eine Unterstützung erwarten dürfen, weshalb die Beschwerdeführerin, die zwar psychisch angeschlagen, grundsätzlich jedoch gesund ist, sich und ihren Kindern in ihrer Heimat eine Zukunft aufbauen kann, dass sie im Übrigen auch durch ihre (...) Tochter dabei unterstützt werden kann, dass die Depressionen der Beschwerdeführerin bereits in ihrer Heimat, wo sie sich dagegen ambulant und medikamentös behandeln liess, bestanden haben, und ihren Ursprung offenbar vor allem darin finden, dass der älteste Sohn weggegangen ist und sie von ihrem Mann verlassen wurde, dass sie daher Zugang zu medizinischen Einrichtungen hatte und nichts dagegen spricht, dass sie sich nicht weiterhin in ihrer Heimat medizinisch behandeln lassen könnte, dass der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der Aktenlage nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (die Beschwerdeführerin (...) im Besitze einer gültigen Licna Karta) (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: