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E-5579/2012

E-5579/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5579/2012 Urteil vom 30. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

26. September 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Roma mit letztem Wohnsitz in B._______ (Quartier ...), eigenen Angaben zufolge am 6. oder 7. September 2012 Bosnien und Herzegowina mit seiner Ehefrau und drei Kindern verliess und am 8. September 2012 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte (ein erstes Asylgesuch hatte er am 8. Dezember 1992 gestellt, anschliessend folgte die vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung am 28. Oktober 1998, worauf er in sein Heimatland zurückkehrte), dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 12. September 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 20. September 2012 geltend machte, als (...) gearbeitet und verschiedene Aufträge erledigt zu haben, dass er auch Aufträge von einem gewissen C._______ angenommen und (...) transportiert habe, wobei ihm aufgefallen sei, dass es sich um gestohlene (...) gehandelt habe, dass er habe aussteigen wollen, aber C._______ beziehungsweise dessen Auftraggeber ihn daran gehindert und bedroht hätten, dass C._______ festgenommen worden sei und nun im Gefängnis sitze, dass dessen Auftraggeber sechs bis sieben Mal beim Beschwerdeführer zu Hause vorbeigekommen seien, ihn jedoch nicht vorgefunden hätten, dass sie seiner Ehefrau ausgerichtet hätten, sie hätten einen Auftrag für ihn und würden ihn und die Kinder umbringen (vgl. A11/13 Fragen und Antworten 77-82), dass sie sein (...) getötet hätten, dass er noch ein anderes Problem mit einem Mann aus dem Dorf habe, der von einem anderen Mann, der auch D._______ heisse, verletzt worden sei, dass dieser und dessen Familie nun denken würden, dass er mit jenem Mann verwandt sei, was jedoch seines Wissens nicht stimme oder es sich zumindest nicht um eine nahe Verwandtschaft handle, dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2012 - gleichentags eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass nicht logisch sei, die ihm unbekannten kriminellen Männer hätten ihn circa sieben Mal zu Hause aufgesucht, damit er (...) für sie ausführe, ihn aber nie persönlich kontaktiert hätten, obwohl es für sie ein Leichtes gewesen wäre, ihn zu finden, dass er weiter nicht überzeugend habe darlegen können, weshalb er seitens der Familie des Opfers Probleme zu befürchten habe, und er zudem diese in der Anhörung nicht von sich aus erwähnt habe, dass weiter lebensfremd wirke, der Beschwerdeführer habe das eventuelle Missverständnis nicht aufgeklärt und keine genaueren Erkundigungen über den Täter eingeholt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2012 (Poststempel vom 25. Oktober 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei das Verfahren zur Neuabklärung zurückzuweisen, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. November 2012 den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600. - einzuzahlen, worauf dieser fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. September 1968 [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung detailliert und überzeugend auf die Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen und aufgrund der unglaubhaften Aussagen die asylrechtliche Relevanz gar nicht erst geprüft hat, dass ohne weiteren Begründungsaufwand auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe in keiner Weise mit den ihm in der angefochtenen Verfügung entgegengehaltenen Unglaubhaftigkeitsmerkmalen auseinandersetzt, sondern lediglich festhält, er habe glaubhaft ausgesagt, und auf die Diskriminierung der Roma in Bosnien und Herzegowina hinweist, dass diese Vorbringen somit die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz nicht zu entkräften vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht dennoch festhält, die geltend gemachten Äusserungen bezüglich der kriminellen Auftraggeber würden, selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit, nicht als asylrechtlich relevant gelten, dass nämlich der Beschwerdeführer keine Anzeige bei der Polizei betreffend die Nötigung der Männer (...) gemacht hat, dass es offensichtlich nicht stimmt, diese würde untätig bleiben, da sie ja einen seiner Auftragsgeber verhaftet haben soll, dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten Diskriminierung von Roma in Bosnien und Herzegowina beziehungsweise deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz festzustellen ist, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Bosnien und Herzegowina seit dem Dayton-Abkommen von 1995 entspannt hat, dass der bosnisch-herzegowinische Staat im Oktober 2005 die Konvention über den Schutz der nationalen Minderheiten ratifiziert und entsprechende Gesetze angepasst hat, dass ferner der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton Zürich keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoule-ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lässt, dass das Gericht die nicht unproblematische Lage der Roma in Bosnien und Herzegowina nicht verkennt, insgesamt gesehen jedoch in konstanter Praxis nicht von einer kollektiven Gefährdung im Sinne eines Vollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeht (vgl. etwa die Urteile D 1064/2012 vom 4. April 2012 S. 11 f., E-1579/2012 vom 30. März 2012 S. 7 ff., E-5600/2011 vom 13. Dezember 2011 S. 9 f. und D 5686/2011 vom 14. November 2011 S. 8 f.), dass auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, da der Beschwerdeführer in seiner Heimat (...) besitzt, dass er zudem dort über ein Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers bei der vorliegenden Aktenlage als zu­mutbar zu qualifizieren ist, dass das BFM für die Ehefrau und Kinder eine separate Verfügung erliess, dass die Ehefrau gegen diese negative Verfügung des BFM vom 29. November 2012 keine Beschwerde erhob und diese somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass er somit gleichzeitig mit seiner Ehefrau und den Kindern in seine Heimat zurückkehren kann, dass der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügungen Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 23. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: