Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die beiden Beschwerden werden zu einem Verfahren vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1579/2012 und E-1580/2012 Urteil vom 30. März 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, und dessen Ehefrau B._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) , Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide); Verfügungen des BFM vom 12. März 2012 / N (...) und N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Angehörige der Ethnie der Roma, am 12. September 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügungen vom 30. November 2011 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden vom 27. Dezember 2011 mit Urteil vom 11. Januar 2012 abwies, dass für den Inhalt der ordentlichen Verfahren auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben an das BFM vom 30. Januar 2012 vorbrachten, mit der ihnen angesetzten Ausreisefrist vom 27. Januar 2012 sei alles sehr plötzlich gekommen, sie hätten sich nicht darauf vorbereiten können und die Beschwerdeführerin sei nun wegen ihrer Depression in medizinischer Behandlung, dass sie um eine Verlängerung der Ausreisefrist um drei Monate ersuchten, damit sie Zeit hätten, sich zu organisieren und damit sie freiwillig ausreisen könnten, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 6. Februar 2012 unter anderem mitteilte, es würden keine Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht reisefähig wäre oder eine medizinische Behandlung in ihrem Heimatstaat nicht möglich sein könnte, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht aufgeschoben werden müsse, dass die Beschwerdeführenden in der Folge mit je einem gleichlautenden Wiedererwägungsgesuch vom 2. März 2012 an das BFM gelangten und beantragten, die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 30. November 2011 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten und der Vollzug der Wegweisung unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen sei, den Vollzug während der Behandlung des vorliegenden Gesuches auszusetzen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, der Beschwerdeführerin gehe es psychisch sehr schlecht und sie habe erst vor Kurzem von ihrer Hausärztin an eine Psychiaterin überwiesen werden können, dass als Beweismittel ein ärztlicher Bericht vom 23. Februar 2012 eingereicht wurde, dass dem beigelegten ärztlichen Zeugnis zu entnehmen sei, dass eine psychiatrische Behandlung derzeit unabdingbar und die Beschwerdeführerin in ihrem jetzigen Zustand nicht reisefähig sei, dass aus den gegebenen Umständen eine Gesundung der Beschwerdeführerin als ethnische Roma in der Heimat nicht möglich und sie in medizinischer Hinsicht auf die Schweiz angewiesen sei, dass das BFM die beiden Wiedererwägungsgesuche mit Verfügungen vom 12. März 2012 - eröffnet am 14. März 2012 - abwies und seine Verfügungen vom 30. November 2011 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass das BFM im Weiteren verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung der Verfügungen im Wesentlichen ausführte, aufgrund des eingereichten ärztlichen Kurzberichtes vom 23. Februar 2012 könne nicht auf Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, dass die medikamentöse und psychiatrische Behandlung im Heimatland fortgesetzt werden könne, dort eine adäquate Behandlung von psychischen Leiden ohne weiteres möglich sei und die Beschwerdeführenden zudem in Bosnien über ein soziales Beziehungsnetz verfügen würden, welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen könne, dass dem Vorbringen, die Beschwerdeführenden als Angehörige der Roma hätten nur beschränkten Zugang zu den medizinischen Strukturen, nicht gefolgt werden könne, hätten sie doch diverse ärztliche Dokumente aus Bosnien eingereicht und ausführlich berichtet, welche Operationen sie in ihrem Heimatland bereits erhalten hätten, dass sie ausserdem gemäss ihren eigenen Aussagen bereits vor ihrer Ausreise (dort) krankenversichert und beim Arbeitsamt registriert gewesen seien, dass sich somit ergebe, dass die Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer psychischen Erkrankung nicht auf den weiteren Verbleib in der Schweiz angewiesen sei, dass für die weitere Begründung des BFM auf die vorinstanzlichen Verfügungen zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügungen mit Beschwerden vom 22. März 2012 - vorab per Telefax, Einreichen des Originals mit Postaufgabe vom 23. März 2012 - beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liessen, dass dabei je beantragt wurde, die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 30. November 2011 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die zuständige kantonale Behörde dahingehend zu informieren sei, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzuges Abstand zu nehmen sei, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass den Beschwerden die Kopie eines Arztberichts vom 22. März 2012 bezüglich der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerdeschrift - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. März 2012 als vorsorgliche Massnahme den Vollzug der Wegweisung aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 27. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen die beiden Beschwerden zu einem Verfahren zu vereinigen sind und über diese in einem Urteil zu befinden ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer Wiedererwägung führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass in den vorliegenden Wiedererwägungsgesuchen respektive den Beschwerden gegen die vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheide im Wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide unter starken psychischen Problemen, die durch Erlebnisse in ihrem Heimatland ausgelöst worden seien und die sie bis anhin aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten in der Schweiz nicht hinreichend verständlich habe machen können, weshalb sie erst vor Kurzem von ihrer Hausärztin an eine Psychiaterin habe überwiesen werden können, dass dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht zu entnehmen sei, dass sie depressiv und latent suizidgefährdet und demnach auch nicht reisefähig sei, dass sie auf eine regelmässige psychologische und psychiatrische Behandlung angewiesen sei und es entgegen der Aussage des BFM in Bosnien nicht ohne weiteres möglich sei, Zugang zu psychiatrischer Behandlung zu erhalten, die Therapiemöglichkeiten nach wie vor mangelhaft und entsprechende Einrichtungen chronisch überlastet seien und vor allem medikamentös behandelt werde, dass in der Beschwerde auf eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. April 2009 verwiesen wird, dass davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland stark verschlechtern werde, weshalb eine Rückkehr für sie nicht zumutbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung der Beschwerdeführenden nicht folgt, dass vielmehr die angefochtenen Verfügungen des BFM in entscheidwesentlicher Hinsicht als rechtskonform und der geltenden Rechtsprechung entsprechend zu bezeichnen und demnach zu schützen sind, dass daran die Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben und der eingereichte ärztliche Bericht vom 22. März 2012 bezüglich der rechtserheblichen Würdigung keine andere Beurteilung zulassen, dass sich eine konkrete Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, ergeben kann, dass der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG eng auszulegen ist und sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers bezieht, dass Art. 83 Abs. 4 AuG insbesondere Anwendung auf Personen findet, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen), dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, da von einer Unzumutbarkeit erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), dass die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden in überzeugender Weise die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin zur Behandlung ihres Leidens in Bosnien und Herzegowina darstellte, dementsprechende Schlüsse auf ihre persönliche Situation zog und sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen vorliegend vollumfänglich anschliesst, zumal in der Beschwerdeschrift den vorinstanzlichen Ausführungen nichts Substanzielles entgegengehalten wird, dass hinsichtlich des Hinweises, bei einer Rückkehr sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bis hin zur Suizidalität zu befürchten, festzuhalten ist, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führen kann, dass vorliegend für die Zeit vor und während der Rückreise in den Heimatsstaat einer allfälligen - und gemäss den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden - zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden könnte, dass, ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu verkennen, somit von den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, dass in diesem Zusammenhang das BFM in den angefochtenen Verfügungen zu Recht ausführte, die Beschwerdeführenden würden in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, das sie bei der Wiedereingliederung unterstützen könne, dass das BFM zudem richtigerweise hervorhob, die Beschwerdeführenden seien gemäss eigenen Angaben bereits vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland dort krankenversichert und beim Arbeitsamt registriert gewesen, dass vorliegend, entgegen der auf Beschwerdeebene sinngemäss vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen sind, dass die medizinische Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina zufriedenstellend ist und die Beschwerdeführerin Zugang zu einer angemessenen medizinischen Betreuung hätte, dass das BFM die Wiedererwägungsgesuche nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen hat, dass die entsprechenden Einwände in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht stichhaltig erscheinen und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter eingegangen zu werden braucht, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei dieser Sachlage die Gesuche um Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses gegenstandlos sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die beiden Beschwerden werden zu einem Verfahren vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: