Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den am 21. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1919/2010 {T 0/2} Urteil vom 13. Dezember 2010 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren, Kosovo / Serbien, vertreten durch Dr. iur. Peter Kreis, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision (Vollzug der Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2010 / E-955/2010. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2010 das Asylgesuch des Gesuchstellers abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 5. März 2010 abwies, dass der Gesuchsteller am 26. März 2010 beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichte, mit der er den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragte und die in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, dass eine an das BFM gesandte Gesuchsergänzung des Gesuchstellers vom 29. März 2010 mit mehreren die Situation seiner Verwandten betreffenden Beweismitteln am 28. März 2010 auch dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt wurde, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. März 2010 das "Wiedererwägungsgesuch" aufgrund seines Inhalts als Revisionsgesuch entgegennahm, den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte, antragsgemäss Einsicht in die Beschwerdeakten gewährte, dem Gesuchsteller Gelegenheit bot, seine Eingabe unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu ergänzen und ihn aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Gesuchsteller innert verlängerter Frist den Kostenvorschuss leistete und am 16. April 2010 eine Ergänzung seines Revisionsgesuchs zu den Akten reichte, dass der Gesuchsteller mit Eingaben vom 28. April 2010, vom 11. Juli 2010 und vom 28. September 2010 verschiedene Medienberichte zur Lage in seinem Heimatland zu den Akten reichen liess, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet und ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, dass Gründe nicht als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinn von Art. 124 BGG darzutun ist, dass für das Eintreten auf das Revisionsgesuch nicht erforderlich ist, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279), was vorliegend der Fall ist, nachdem der Gesuchsteller explizit die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. d BGG und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft, dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass einerseits der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG angerufen wird, weil das Gericht versehentlich nicht berücksichtigt habe, dass der Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht auf ein tragfähiges familiäres Auffangnetz zählen könne, dass die Eltern des Gesuchstellers offensichtlich ausserstande seien, dem Sohn nach der Rückkehr finanzielle Hilfe zu bieten, zumal diese selber nicht genug zum Leben hätten und bereits für verschiedene Angehörige aufkommen müssten und ausserdem (...), dass er (Gesuchsteller) ebenso wenig auf Hilfe seiner Tante und deren Ehemann in Belgrad zählen könne, weil diese selber vom "anscheinend äusserst bescheidenen Einkommen (...) leben und noch (...) finanziell unterstützen müssten, während (...) Berufsausbildung abgeschlossen hätten, aber offenbar ohne Arbeit seien, dass auch von den in der Schweiz lebenden Angehörigen - einem Onkel mit Ehefrau und zwei schulpflichtigen Kindern - keine finanzielle Hilfe gefordert werden könne, zumal diese Verwandten in einfachen Verhältnissen leben würden und (...), dass das Angebot einer Rückkehrhilfe sich letztlich als Augenwischerei erweise, zumal sich der Gesuchsteller diesfalls entweder im Norden Kosovos oder in Serbien niederlassen und integrieren müsste, dass jedoch der Norden Kosovos wirtschaftlich darniederliege und der Gesuchsteller bezüglich dieser Region ohnehin keine Beziehungen oder Kontakte habe und die Serben aus dem Kosovo auf dem Staatsgebiet der Republik Serbien trotz formeller Niederlassungsfreiheit nicht willkommen seien, dass der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang auch den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als erfüllt erachtet, zumal er hinsichtlich der oben beschriebenen finanziellen Situation der in Belgrad und in der Schweiz lebenden Familienangehörigen entsprechende Beweismittel beibringen könne, dass vor den diesbezüglich überraschenden Feststellungen im Urteil vom 5. März 2010 für den Gesuchsteller kein Anlass bestanden habe, diese Beweismittel beizubringen, weshalb diese in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht als verspätet eingereicht qualifiziert werden könnten und der genannte Revisionsgrund gegeben sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Gesuchsteller angerufenen Revisionsgründe nicht als erfüllt qualifiziert, dass die auf Revisionsebene im Zusammenhang mit den familiären Verhältnissen vorgebrachte appellatorische Kritik an den Erwägungen des Beschwerdeurteils im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht zulässig ist (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 97; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 12, mit Hinweisen auf die aktuelle Bundesgerichtspraxis), dass schon deshalb nicht von einer versehentlichen Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen erheblichen Tatsache gemäss Art. 121 Bst. d BGG auszugehen ist, weil die vom Gesuchsteller thematisierten familiären Verhältnisse im Heimatland im Sachverhaltsteil des Urteils vom 5. März 2010 erwähnt werden (vgl. dort Bst. A), dass das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des damaligen Beschwerdeführers im Urteil vom 5. März 2010 mit mehreren Argumenten begründet hatte (vgl. dazu Erwägung 6.3.4.2: alleinstehender, junger, gesunder Mann; gute Schulbildung; abgeschlossene Berufsausbildung als (...); verschiedene Arbeitserfahrungen; familiärer Anknüpfungspunkt in Serbien durch die in Belgrad lebende Tante; fehlende individuelle Unzumutbarkeitsumstände), dass das Gericht ergänzend dazu ausgeführt hatte, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit seien auch das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz und die Möglichkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, allenfalls finanzielle Unterstützung seiner Eltern im Kosovo, seiner Tante in Belgrad oder seines seit Jahrzehnten in der Schweiz lebenden Onkels in Anspruch zu nehmen (vgl. a.a.O.), dass die vom Gesuchsteller revisionsweise geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im Wesentlichen nur die zuletzt erwähnte Zusatzargumentation des Bundesverwaltungsgericht betreffen, während die Hauptargumente unbestritten blieben, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 15. April 2010 (Urteil D-7561/2008, zur Publikation unter BVGE 2010/41 vorgesehen) die Feststellungen im Beschwerdeurteil vom 5. März 2010 bestätigt hat, wonach kosovarische Staatsangehörige serbischer Abstammung auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügen (vgl. dort Erwägung 4.2), dass auch in Kenntnis der Ausführungen des Gesuchstellers im Rahmen des Revisionsverfahrens zumindest davon ausgegangen werden darf, dass die in Belgrad lebende Tante und deren Familie ihn bei einer Wohnsitznahme in Serbien mit Rat und Tat unterstützen könnte, dass abgesehen davon das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Beschwerdeverfahren mit vergleichbarer persönlicher Situation die blosse Existenz eines familiären Anknüpfungspunkts in Serbien als genügend bezeichnet hat, zumal die "Unterstützungsbereitschaft vor dem soziokulturellen Hintergrund des Balkanraums vorausgesetzt werden" dürfe (vgl. Urteile E-7871/2008 vom 3. August 2010 S. 8 und E-7948/2008 vom 17. August 2010 S. 7), dass das Gericht einem Beschwerdeführer mit ähnlich gelagerten Vorbringen entgegenhielt, die Verwandten (eine Tante in Serbien, mehrere Verwandte in der Schweiz) "mögen nicht in der Lage und möglicherweise auch nicht gewillt sein, ihn längerfristig zu beherbergen und zu unterstützen. Dennoch [könne] angenommen werden, dass er zumindest in einer Anfangsphase mit deren Unterstützung rechnen [könne]" (vgl. Urteil D-2590/2010 vom 16. Juli 2010 Erwägung 7.4.2), dass nach dem Gesagten die zum Nachweis der finanziellen Situation der verschiedenen Familienangehörigen eingereichten Unterlagen revisionsrechtlich nicht als erheblich im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG qualifiziert werden können, dass es sich auch bei den nachträglich eingereichten Medienberichten zur Lage im Heimatland nicht um revisionsrechtlich erhebliche Beweismittel handelt, dass demnach insgesamt keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind und das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2010 demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen und durch den am 21. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den am 21. April 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: