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E-955/2010

E-955/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kosovos serbischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im (...) und gelangte auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am (...) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im B._______ fand am 15. Oktober 2008 und die Anhörung zu seinen Asylgründen in (...) am 17. Februar 2009 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in C._______ (...) bei seinen Eltern gewohnt. Er sei ausgereist, weil er kein Einkommen mehr gehabt habe. Sein Vater sei (...), und er habe das Land nicht mehr bestellen können, weil er im (...) oder (...) auf dem Feld von einem Unbekannten mit einem Stahlrohr zusammengeschlagen worden sei. Zudem habe er ausserhalb seines Heimatdorfes keine Bewegungsfreiheit gehabt und sei seit seinem (...) Lebensjahr malträtiert, beschimpft und bedrängt worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 - eröffnet am 18. Januar 2010 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 12. Oktober 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, in Kosovo sei es zwar in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen, doch könne von allgemeinen Vertreibungen nicht ausgegangen werden. Kosovo habe am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen kosovarischen Verfassung sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNO-Verwaltung (UNMIK, United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und der EU (EULEX, European Union Rule of Law Mission in Kosovo) zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen; sie intervenierten bei Übergriffen regelmässig und nähmen bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen auf. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Angesichts dieser Sachlage sei der geltend gemachte Übergriff nicht asylrelevant, weil vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. Zudem bestehe für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Ko-sovos, womit sich weitergehende Erörterungen zur Frage, ob Serben und serbischsprachige Roma in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrigten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Kosovo zurückzuführen seien, stellten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil sich der Beschwerdeführer mangels Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung berufen könne. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr mit beachtli-cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Prüfung der Akten ergebe indessen, dass für den Beschwerdeführer im Norden Kosovos eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative existiere. Der alleinstehende, junge und gesunde Beschwerdeführer verfüge über eine solide Schulbilung und über eine abgeschlossene Ausbildung als Elektrotechniker. Zudem habe er vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt unter anderem mit Arbeiten auf dem Bau und in der Landwirtschaft verdient. Der Beschwerdeführer erfülle somit grundsätzlich die Voraussetzungen, um seinen Lebensunterhalt im Norden Kosovos bestreiten zu können. Eine Trennung von seinen in (...) wohnhaften Eltern stünde einer Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer bereit gewesen wäre, ohne seine Eltern in der Schweiz zu leben. Des Weiteren sei eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage vorhanden. Seine Familie besitze Land, das selber bewirtschaftet werde. Zudem verfüge er offenbar über ausreichende finanzielle Mittel, sei er doch in der Lage gewesen sei, die Reise in die Schweiz selber zu finanzieren. Zu berücksichtigen sei, dass eine alleinstehende Person in Kosovo mit dem für die Bezahlung der Reise aufgewendeten Betrag von (...) rund ein Jahr leben könne. Ferner könne bei einem jungen Mann in der Regel von einem ausgeprägten Beziehungsnetz ausgegangen werden und ebenso davon, dass ein solches innert kurzer Zeit problemlos an einem anderen Ort neu aufgebaut werden könne. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf vorhandene Ressourcen zurückgreifen könne und nicht in eine existenzbedrohende Situation gerate, weshalb die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos zumutbar sei. Für Serben bestehe grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss der serbischen Verfassung von 2006 sei Kosovo nämlich integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Somit sei für den Beschwerdeführer auch die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2010 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung, und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Berichte zur Situation insbesondere der serbischen Minderheit in Kosovo, von Serben aus Kosovo in Serbien und eine Bestätigung der finanziellen Unterstützung der (...) vom (...) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 2. März 2010 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verlegte er den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei ausgereist, weil er kein Einkommen mehr gehabt habe. Sein Vater sei (...) und er habe das Land nicht mehr bestellen können, weil er im (...) oder (...) auf dem Feld von einem Unbekannten mit einem Stahlrohr zusammengeschlagen worden sei. Zudem habe er ausserhalb seines Heimatdorfes keine Bewegungsfreiheit gehabt und sei seit seinem (...) Lebensjahr malträtiert, beschimpft und bedrängt worden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm von einer unbekannten Person mit einem Stahlrohr zugefügte Körperverletzung eigenen Aussagen zufolge (Akten BFM A19/9 S. 5) nicht zur Anzeige gebracht hat, weshalb den in Kosovo zuständigen Sicherheitskräften nicht vorgeworfen werden kann, sie seien nicht willens oder nicht in der Lage gewesen, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Zudem sind die weiteren, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der serbischen Minderheit in Kosovo zurückzuführen, und stellen angesichts des grundsätzlichen adäquaten Schutzes durch die Sicherheitskräfte keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Des Weiteren hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführt, für Angehörige der serbischen Ethnie aus den südlichen Bezirken bestehe bei Annahme einer lokalen asylrelevanten Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos.

E. 4.2 Unbesehen davon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger Kosovos zu betrachten ist, infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nach Serbien begeben, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann. Der Beschwerdeführer hat beim BFM eine serbische Identitätskarte eingereicht. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.

E. 4.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli a.a.O., Rz. 11.148).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-ren keine Anwendung finden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Norden Kosovos oder nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie vorstehend in den Erwägungen 4.1 und 4.2 ausgeführt, kann sich der Beschwerdeführer entweder in den Norden Kosovos oder nach Serbien begeben, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann. Er hat anlässlich seiner Befragungen nicht geltend gemacht, im Norden Kosovos oder in Serbien verfolgt oder anderweitig ernsthaft benachteiligt zu werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Norden Kosovos und in Serbien lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung des aus C._______ (...) stammenden Beschwerdeführers in einen südlichen Bezirk Kosovos nicht als zumutbar.

E. 6.3.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass weder im Norden Kosovos noch in Serbien eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrschen, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen liessen.

E. 6.3.4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Dabei sind hinsichtlich des Bestehens einer Aufenthaltsalternative, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion, gemäss der weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK insbesondere die Fragen der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort und der Möglichkeit der dortigen sozialen Integration zu beantworten (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 1996 Nr. 2 E. 6b/bb S. 14 f.).

E. 6.3.4.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann mit einer guten Schulbildung und einer abgeschlossenen Berufsaubildung als (...) handelt, der Arbeitserfahrungen auf dem Bau und in der Landwirtschaft gesammelt hat (A19/9 S. 3 und 4). Zudem verfügt er mit seiner in (...) ansässigen Tante väterlicherseits (A1/9 S. 3) in Serbien über eine enge Bezugsperson. Als ethnischer Serbe sollte er nach allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in der Lage sein, sich insbesondere im Norden Kosovos oder in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn für ihn als Neuzuzüger im Norden Kosovos die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht leicht sein werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er die finanzielle Hilfe seiner in der Gemeinde (...) wohnhaften Eltern, seiner in (...) lebenden Tante und seines seit dreissig Jahren in der Schweiz wohnhaften Onkels mütterlicherseits in Anspruch nehmen kann und ihm das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage ebenfalls erleichtern dürfte. Der Beschwerdeführer verfügt somit insbesondere im Norden Kosovos oder in Serbien über eine Aufenthaltsalternative, weshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die den Wegweisungsvollzug aus individuellen Gründen als unzumutbar erscheinen lassen. Insgesamt sind somit keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, die einen Wegweisungsvollzug in den Norden Kosovos oder nach Serbien aus individuellen Gründen als unzumutbar erscheinen lassen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe und die gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichten Berichte zur Situation insbesondere der serbischen Minderheit in Kosovo und von Serben aus Kosovo in Serbien sind deshalb aufgrund vorstehender Ausführungen nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen.

E. 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Norden Kosovos oder nach Serbien als zumutbar.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu erachten, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für die Reise nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Bezüglich der Möglichkeit der Beschaffung serbi-scher Identitätspapiere (soweit nötig, s. vorstehend E. 4.2) kann auf die entsprechenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, die sich mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts decken, verwiesen werden.

E. 7 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren insgesamt nicht aussichtslos erschienen und von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-geheissen.
  3. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-955/2010 {T 0/2} Urteil vom 5. März 2010 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kosovos serbischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im (...) und gelangte auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am (...) in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im B._______ fand am 15. Oktober 2008 und die Anhörung zu seinen Asylgründen in (...) am 17. Februar 2009 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in C._______ (...) bei seinen Eltern gewohnt. Er sei ausgereist, weil er kein Einkommen mehr gehabt habe. Sein Vater sei (...), und er habe das Land nicht mehr bestellen können, weil er im (...) oder (...) auf dem Feld von einem Unbekannten mit einem Stahlrohr zusammengeschlagen worden sei. Zudem habe er ausserhalb seines Heimatdorfes keine Bewegungsfreiheit gehabt und sei seit seinem (...) Lebensjahr malträtiert, beschimpft und bedrängt worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2010 - eröffnet am 18. Januar 2010 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 12. Oktober 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, in Kosovo sei es zwar in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben, gekommen, doch könne von allgemeinen Vertreibungen nicht ausgegangen werden. Kosovo habe am 17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen kosovarischen Verfassung sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNO-Verwaltung (UNMIK, United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) und der EU (EULEX, European Union Rule of Law Mission in Kosovo) zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte und die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen; sie intervenierten bei Übergriffen regelmässig und nähmen bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen auf. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Angesichts dieser Sachlage sei der geltend gemachte Übergriff nicht asylrelevant, weil vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. Zudem bestehe für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Ko-sovos, womit sich weitergehende Erörterungen zur Frage, ob Serben und serbischsprachige Roma in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrigten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Kosovo zurückzuführen seien, stellten keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil sich der Beschwerdeführer mangels Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung berufen könne. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr mit beachtli-cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Prüfung der Akten ergebe indessen, dass für den Beschwerdeführer im Norden Kosovos eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative existiere. Der alleinstehende, junge und gesunde Beschwerdeführer verfüge über eine solide Schulbilung und über eine abgeschlossene Ausbildung als Elektrotechniker. Zudem habe er vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt unter anderem mit Arbeiten auf dem Bau und in der Landwirtschaft verdient. Der Beschwerdeführer erfülle somit grundsätzlich die Voraussetzungen, um seinen Lebensunterhalt im Norden Kosovos bestreiten zu können. Eine Trennung von seinen in (...) wohnhaften Eltern stünde einer Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer bereit gewesen wäre, ohne seine Eltern in der Schweiz zu leben. Des Weiteren sei eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage vorhanden. Seine Familie besitze Land, das selber bewirtschaftet werde. Zudem verfüge er offenbar über ausreichende finanzielle Mittel, sei er doch in der Lage gewesen sei, die Reise in die Schweiz selber zu finanzieren. Zu berücksichtigen sei, dass eine alleinstehende Person in Kosovo mit dem für die Bezahlung der Reise aufgewendeten Betrag von (...) rund ein Jahr leben könne. Ferner könne bei einem jungen Mann in der Regel von einem ausgeprägten Beziehungsnetz ausgegangen werden und ebenso davon, dass ein solches innert kurzer Zeit problemlos an einem anderen Ort neu aufgebaut werden könne. Vor diesem Hintergrund sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf vorhandene Ressourcen zurückgreifen könne und nicht in eine existenzbedrohende Situation gerate, weshalb die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos zumutbar sei. Für Serben bestehe grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss der serbischen Verfassung von 2006 sei Kosovo nämlich integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten und nach Serbien einreisen könnten. Somit sei für den Beschwerdeführer auch die Inanspruchnahme einer Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2010 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung, und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Berichte zur Situation insbesondere der serbischen Minderheit in Kosovo, von Serben aus Kosovo in Serbien und eine Bestätigung der finanziellen Unterstützung der (...) vom (...) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 2. März 2010 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verlegte er den Entscheid über die Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei ausgereist, weil er kein Einkommen mehr gehabt habe. Sein Vater sei (...) und er habe das Land nicht mehr bestellen können, weil er im (...) oder (...) auf dem Feld von einem Unbekannten mit einem Stahlrohr zusammengeschlagen worden sei. Zudem habe er ausserhalb seines Heimatdorfes keine Bewegungsfreiheit gehabt und sei seit seinem (...) Lebensjahr malträtiert, beschimpft und bedrängt worden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm von einer unbekannten Person mit einem Stahlrohr zugefügte Körperverletzung eigenen Aussagen zufolge (Akten BFM A19/9 S. 5) nicht zur Anzeige gebracht hat, weshalb den in Kosovo zuständigen Sicherheitskräften nicht vorgeworfen werden kann, sie seien nicht willens oder nicht in der Lage gewesen, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Zudem sind die weiteren, vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der serbischen Minderheit in Kosovo zurückzuführen, und stellen angesichts des grundsätzlichen adäquaten Schutzes durch die Sicherheitskräfte keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Des Weiteren hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführt, für Angehörige der serbischen Ethnie aus den südlichen Bezirken bestehe bei Annahme einer lokalen asylrelevanten Verfolgung eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. 4.2 Unbesehen davon ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger Kosovos zu betrachten ist, infolge seiner serbischen Abstammung und Geburt auf (ehemaligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nach Serbien begeben, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann. Der Beschwerdeführer hat beim BFM eine serbische Identitätskarte eingereicht. Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 4.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli a.a.O., Rz. 11.148). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-ren keine Anwendung finden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Norden Kosovos oder nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Wie vorstehend in den Erwägungen 4.1 und 4.2 ausgeführt, kann sich der Beschwerdeführer entweder in den Norden Kosovos oder nach Serbien begeben, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann. Er hat anlässlich seiner Befragungen nicht geltend gemacht, im Norden Kosovos oder in Serbien verfolgt oder anderweitig ernsthaft benachteiligt zu werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Norden Kosovos und in Serbien lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Vollzug der Wegweisung des aus C._______ (...) stammenden Beschwerdeführers in einen südlichen Bezirk Kosovos nicht als zumutbar. 6.3.3 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzustellen, dass weder im Norden Kosovos noch in Serbien eine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrschen, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer dortigen Niederlassung schliessen liessen. 6.3.4 6.3.4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Norden Kosovos oder in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Dabei sind hinsichtlich des Bestehens einer Aufenthaltsalternative, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Rückführung in die Heimatregion, gemäss der weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK insbesondere die Fragen der Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums, des Bezugs zum möglichen Zufluchtsort und der Möglichkeit der dortigen sozialen Integration zu beantworten (vgl. dazu im Einzelnen EMARK 1996 Nr. 2 E. 6b/bb S. 14 f.). 6.3.4.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen und gesunden Mann mit einer guten Schulbildung und einer abgeschlossenen Berufsaubildung als (...) handelt, der Arbeitserfahrungen auf dem Bau und in der Landwirtschaft gesammelt hat (A19/9 S. 3 und 4). Zudem verfügt er mit seiner in (...) ansässigen Tante väterlicherseits (A1/9 S. 3) in Serbien über eine enge Bezugsperson. Als ethnischer Serbe sollte er nach allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in der Lage sein, sich insbesondere im Norden Kosovos oder in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn für ihn als Neuzuzüger im Norden Kosovos die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht leicht sein werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er die finanzielle Hilfe seiner in der Gemeinde (...) wohnhaften Eltern, seiner in (...) lebenden Tante und seines seit dreissig Jahren in der Schweiz wohnhaften Onkels mütterlicherseits in Anspruch nehmen kann und ihm das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage ebenfalls erleichtern dürfte. Der Beschwerdeführer verfügt somit insbesondere im Norden Kosovos oder in Serbien über eine Aufenthaltsalternative, weshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die den Wegweisungsvollzug aus individuellen Gründen als unzumutbar erscheinen lassen. Insgesamt sind somit keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, die einen Wegweisungsvollzug in den Norden Kosovos oder nach Serbien aus individuellen Gründen als unzumutbar erscheinen lassen. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe und die gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichten Berichte zur Situation insbesondere der serbischen Minderheit in Kosovo und von Serben aus Kosovo in Serbien sind deshalb aufgrund vorstehender Ausführungen nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Norden Kosovos oder nach Serbien als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu erachten, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für die Reise nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Bezüglich der Möglichkeit der Beschaffung serbi-scher Identitätspapiere (soweit nötig, s. vorstehend E. 4.2) kann auf die entsprechenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, die sich mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts decken, verwiesen werden. 7. Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren insgesamt nicht aussichtslos erschienen und von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-geheissen. 3. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: