Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7871/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 3. August 2010 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo und Serbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2008 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in B._______, Gemeinde C._______ (Kosovo), den Kosovo eigenen Angaben zufolge am 11. Oktober 2008 verliess und am 12. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 15. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 22. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er als ethnischer Serbe im Kosovo keine Bewegungsfreiheit habe, er dort von Albanern provoziert, bedroht und (...) 2007 verprügelt worden sei, dass ausserdem (...) 2007 Steine gegen seinen Wagen geworfen worden seien, wobei er Verletzungen erlitten und sich vor diesem Hintergrund schliesslich entschlossen habe, seine Heimat zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es sich bei den geltend gemachten Angriffen durch Albaner um solche durch Dritte handle, dass die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS), in dem auch Angehörige der serbischen Minderheit dienten, die Sicherheit und den Schutz der im Kosovo ansässigen Minderheiten garantierten, dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils funktionierten, dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und Übergriffe und Straftaten gegen Minderheiten geahndet würden, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant seien, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers ausserhalb seiner Enklave im Süden Kosovos nicht ausgeschlossen werden könne, dass für Serben und serbischsprachige Roma aus den südlichen Bezirken grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos bestehe, dass der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 integraler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Kosovo-Serben auch nach der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staatsangehörige betrachtet würden und der Beschwerdeführer auch in Serbien über eine Aufenthaltsalternative verfüge, dass der Vollzug der Wegweisung somit durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 (Poststempel: 9. Dezember 2008) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, bis sich die Situation für die Serben in seinem Dorf normalisiert habe, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 feststellte, der Beschwerdeschrift könne nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Dispositivziffern 4 bis 6 der angefochtenen Verfügung (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) oder auch gegen die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung) richte, und dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeverbesserung ansetzte, dass mit gleicher Verfügung ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- erhoben wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 mitteilte, seine Beschwerde richte sich gegen alle sechs Ziffern des Urteilsdispositivs der angefochtenen Verfügung, mithin werde beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er gleichzeitig unter Hinweis auf fehlende finanzielle Mittel um Zahlung des erhobenen Kostenvorschusses in monatlichen Raten von Fr. 50.- ersuchte, dass das Gesuch um Gewährung der Ratenzahlung mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, dass der Kostenvorschuss innert Frist, am 13. Januar 2009, geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.Vm. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), zumal der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss leistete, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage zwar als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist, er jedoch infolge der serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2), dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert, Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen des Kosovo grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 6.5.1), dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann, dass dem Beschwerdeführer bereits eine serbische Identitätskarte ausgestellt wurde, welche sich bei den Akten befindet, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf, dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung im Kosovo - welche im Übrigen reichlich überzeichnet anmuten, zumal dort von "alltäglichen Morddrohungen" und gar von "ethnischer Säuberung" die Rede ist - näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass angesichts der vorstehend aufgezeigten Möglichkeit einer Wohnsitznahme in Serbien konsequenterweise die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich im Hinblick auf Serbien zu prüfen ist und es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Kosovo einzugehen, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen ist, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liessen, mithin der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist (vgl. D-7561/2008 E. 8.3.2), dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, dass bei der Beurteilung einer alternativen (landesinternen) Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer Rückführung in die Heimatregion, grundsätzlich die nachfolgend aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind (vgl. a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2), dass zunächst die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums ins Gewicht fällt, wobei in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person massgeblich sind, dass weiter allfällige Beziehungen zum Zufluchtsort sowie zu dort wohnhaften Verwandten und Freunden das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person erleichtern, dass sich schliesslich die soziale Integration der betroffenen Person begünstigend auswirkt, wobei neben der allgemeinen familiären Situation auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage, ob Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten sind, dass die aufgezeigten Kriterien auch für vorliegende Konstellation, bei welcher es sich - infolge der Anerkennung der Republik Kosovo als unabhängiger Staat am 27. Februar 2008 - aus schweizerischer Sicht formell um die Prüfung einer landesexternen alternativen Zufluchtsmöglichkeit handelt, zur analogen Anwendung gelangt, dass sich aus den Akten ergibt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, unverheirateten und soweit bekannt gesunden Mann handelt, der ausserdem serbokroatischer Muttersprache ist, dass er mit seinem in D._______ wohnhaften Onkel (E._______) in Serbien zumindest einen nahen Angehörigen hat, der ihn bei der sozialen Integration unterstützen kann, zumal dessen Unterstützungsbereitschaft vor dem soziokulturellen Hintergrund des Balkanraumes vorausgesetzt werden kann, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der besagte Onkel den Beschwerdeführer nicht bei sich aufnehmen könne, da er selbst Flüchtling sei, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag, da der Beschwerdeführer, der über eine gute Ausbildung ([...]) verfügt, selbst in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), welche mit dem am 13. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss in zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: