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D-2590/2010

D-2590/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in B.__________, Gemeinde C.__________ (Kosovo), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 3. Oktober 2009 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung vom 14. Oktober 2009 im Transitzentrum Altstätten sagte er aus, er habe seine Heimat verlassen, weil er Probleme mit der Polizei gehabt habe, die ihn am 8. März 2009 in D.___________ geschlagen habe, als er dort an einer Demonstration teilgenommen habe. Seit diesem Tag habe er Kopfschmerzen und leide unter Angstzuständen. Danach habe die Polizei zweimal das Haus seiner Familie durchsucht, wobei sie gefesselt und malträtiert worden seien. Am 25. Mai 2009 sei er von drei Albanern geohrfeigt und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Einer habe ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und mit dem Tod gedroht, falls er den Kosovo nicht verlassen werde. Er habe sich im Kosovo nicht sicher gefühlt; ihr Haus sei oft mit Steinen beworfen worden. Er habe dies der Polizei gemeldet, die aber nichts unternommen habe. Der Beschwerdeführer gab einen Arztbericht vom 30. April 2009 zu den Akten. A.b Am 3. November 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe im Alter von zwei oder drei Jahren einen Unfall erlitten und könne deshalb noch heute seinen Kopf nicht richtig bewegen. Er habe den Kosovo wegen der fehlenden Sicherheit verlassen. Sie hätten einen Monat lang keinen Strom gehabt, weshalb er am 8. März 2009 an einer Protestaktion teilgenommen habe. In seinem Dorf sei ein Mann entführt und ein anderer umgebracht worden, dies könne auch ihm widerfahren. Nachdem er von drei Albanern bedroht worden sei, habe er sich mit seinem Vater zur Polizei begeben. Die Polizisten hätten gesagt, sie würden vorbei kommen, hätten es aber nicht getan. Sie seien auch ständig von den Schülern einer nahe liegenden Schule belästigt worden; die Polizei habe dagegen nichts unternommen. B. Das BFM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 15. März 2010 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. April 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Mittellosigkeitserklärung des Beschwerdeführers vom 12. April 2010 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 6. Mai 2010 einen ärztlichen Bericht und eine Entbindung der behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht einzureichen. E. Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer die Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht ein; am folgenden Tag übermittelte er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E.__________ vom 3. Mai 2010. F. F.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2010 zur Vernehmlassung an das BFM. F.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. F.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2010 unter Gewährung eines Replikrechts zur Kenntnis gebracht. F.d Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2010 an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht habe. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er leide unter Kopfschmerzen, seit er an der Demonstration vom 8. März 2009 von zwei Polizisten geschlagen worden sei. Während der Anhörung habe er erklärt, er leide seit den Hausdurchsuchungen, die in den Tagen nach der Demonstration stattgefunden hätten, unter Kopfschmerzen. Bei der Anhörung habe er gesagt, nach der Demonstration seien "sämtliche Häuser" durchsucht worden und angegeben, er habe sein Dorf nach den Hausdurchsuchungen nicht mehr verlassen. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung habe er gesagt, er wisse nicht, ob auch andere Häuser in seinem Dorf durchsucht worden seien; er sei nach den Hausdurchsuchungen zur Polizei und zur Gemeindeverwaltung von C.__________ gegangen. Gemäss dem abgegebenen Arztbericht sei er nach den Hausdurchsuchungen zumindest einmal in C.__________ gewesen. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, Albaner hätten ihn und seine Familie beschimpft, bedroht und mit Steinen beworfen, wenn sie mit ihren Autos vorbeigefahren seien. Bei der Anhörung habe er davon gesprochen, dass sie von Schülern und Erwachsenen, die auf dem Schulhof Fussball gespielt hätten, so behandelt worden seien. Des Weiteren habe er widersprüchliche Angaben zum zeitlichen Abstand zwischen den Hausdurchsuchungen gemacht. Überdies habe er widersprüchliche und vage Angaben zu den erlittenen Verletzungen und deren Behandlung gemacht. Der Beschwerdeführer habe gesagt, Auslöser seiner Angst sei das Ereignis vom 25. Mai 2009 gewesen, als er von drei Albanern geohrfeigt und mit dem Tod bedroht worden sei. Seine Ausreise sei jedoch erst am 3. Oktober 2009 erfolgt. Offensichtlich habe er sich subjektiv nicht derart bedroht gefühlt, dass er sein Heimatland sofort verlassen hätte. Seine Erklärung, er habe zuerst einen Schlepper finden müssen, sei nicht plausibel, da er sowohl im Kosovo als auch in Serbien Verwandte habe, zu denen er sofort hätte fliehen können. Seine Aussage, die Verwandten hätte ihre eigenen Probleme und verfügten nicht über ausreichende Einkünfte, lasse sich mit den geltend gemachten Ängsten nicht vereinbaren. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seit März 2009 Probleme mit der Polizei gehabt habe. Zudem habe er gesagt, er sei nach dem Ereignis vom 25. Mai 2009 zur Polizeistation nach C.__________ gegangen, um den Übergriff und die Drohungen durch die drei Albaner zu melden. Auch bezüglich der anderen Belästigungen durch die Albaner aus dem Dorf habe er sich an die Polizei gewandt. Daher sei davon auszugehen, dass es sich bei den Schwierigkeiten mit der Polizei um ein abgeschlossenes Ereignis gehandelt habe. Die oberflächlichen, ungenauen und vagen Angaben zur Demonstration und den Hausdurchsuchungen liessen starke Zweifel aufkommen, dass er die Vorkommnisse selbst erlebt habe. Bei den geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Albanern in seinem Dorf handle es sich um Übergriffe von Drittpersonen, die nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Im Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Da von einem Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Drohungen und Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant. Für Serben aus den südlichen Bezirken bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Dadurch erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich nie an eine internationale Institution gewandt habe, um seine Probleme mit den Albanern oder die Inaktivität der albanischen Polizei zu melden. Damit habe er es versäumt, alle Mittel auszuschöpfen und den Schutz der zuständigen Behörden zu suchen.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Kosovo viel Schlimmes erlebt. Im Jahr 1999 habe man den Traktor seines Vaters gestohlen und die Polizei habe sich nicht bemüht, diesen zu finden. Die Serben seien sowohl von den Albanern als auch von den Behörden schikaniert worden. Für mehrere Tage pro Woche sei ihnen der Strom abgeschaltet worden, um sie zu bewegen, den Kosovo zu verlassen. Als er am 8. März 2010 gegen die Stromabschaltung demonstriert habe, sei er von Polizisten geschlagen worden. Die Mitstreikenden hätten ihm das Leben gerettet. Seit diesem Ereignis habe er starke Schmerzen und stehe in ärztlicher Behandlung. Die folgenden Hausdurchsuchungen seien durchgeführt worden, um die Serben zu erschrecken. Den Übergriff durch Albaner habe er der Polizei gemeldet, die kein Interesse daran gezeigt habe, ihn zu schützen. In der Schweiz habe er sich zu einem Arzt begeben, der ihn an einen Psychiater überwiesen habe. Er könne sich im Norden des Kosovo keine Existenz aufbauen.

E. 4.2.2 Dem ärztlichen Zeugnis vom 3. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Bluthochdruck (arterielle Hypertonie) und einer psychischen Belastungsstörung leide. Beim Bluthochdruck handle es sich offenbar um eine familiäre Krankheit. Die Belastungsstörung sei im Zusammenhang mit den Ereignissen im Kosovo zu sehen. Der Beschwerdeführer sei zur weiteren Diagnostik und Therapie in psychiatrische Behandlung überwiesen worden.

E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss Auskunft des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes könne das Blutdruckleiden ausser mit blutdrucksenkenden Medikamenten nur mit einer veränderten Lebensführung behandelt werden; eine Behandlung sei überall möglich. Entsprechende Medikamente seien in Serbien problemlos verfügbar. Er habe als Kosovoserbe sowohl Zugang zu den serbischen Gesundheitsinstitutionen in Kosovo als auch zu denen in Serbien. Psychische Belastungsstörungen seien in Serbien prinzipiell behandelbar, da entsprechende Therapiemöglichkeiten und Medikamente erhältlich seien.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe in Serbien niemanden. Er fühle sich von der Belgrader-Regierung zu Recht verraten. Die serbischen Behörden seien nicht bereit, Hilfe an die Kosovoserben zu leisten. Im Kosovo erhielten die Serben keine ärztliche Behandlung. Der ihn behandelnde Psychiater habe mitgeteilt, dass er an starken Ängsten und Depressionen leide.

E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 5.3 Das BFM ist - unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens - in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise davon ausgegangen, dass es sich bei den polizeilichen Übergriffen, denen der Beschwerdeführer während einer Demonstration vom 8. März 2009 ausgesetzt gewesen sei, um eine für ihn abgeschlossene Angelegenheit handelte. Kurz nach der Demonstration habe die Polizei das Haus seiner Familie zweimal durchsucht, wobei seine Eltern und er gefesselt worden seien. Diese Hausdurchsuchungen seien ebenfalls im März 2009 durchgeführt worden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, und im Rahmen der Hausdurchsuchungen soll die Polizei nichts die Familie Belastendes gefunden haben (act. A1/12 S. 7). Er verneinte auch, weitere Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (act. A1/12 S. 6). Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe sich nach den Hausdurchsuchungen zur kosovarischen Polizei nach C.__________ begeben (act. A9/19 S. 6), um diese über von Albanern ausgehende Drohungen zu informieren. Dies deutet darauf hin, dass seine Angst vor der Polizei nicht übermässig gewesen sein kann. Insgesamt gesehen waren die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers mit den heimatlichen Behörden nicht derart schwerwiegend, als dass ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise (3. Oktober 2009) eine begründete Furcht vor zukünftigen behördlichen Übergriffen zugestanden werden könnte.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, er sei am 25. Mai 2009 von drei Albanern, die er nicht gekannt habe, geohrfeigt und massiv bedroht worden. Er habe diese Drohungen der kosovarischen Polizei gemeldet, aber keine Anzeige erstattet, da er die Personen nicht gekannt habe (act. A1/12 S. 7, A9/19 S. 11). Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, kann aufgrund der konkreten Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, die heimatlichen Behörden wären nicht schutzbereit gewesen. Die Polizisten sollen dem Beschwerdeführer zwar gesagt haben, sie würden vorbeikommen, hätten dies jedoch nicht getan. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben, sich an den zuständigen Polizeiposten beziehungsweise an eine vorgesetzte Behörde oder eine der internationalen Sicherheitsbehörden zu wenden, um auf sein Anliegen aufmerksam zu machen. Angesichts des Umstandes, dass es keine Zeugen des Vorfalls gegeben (act. A9/19 S. 12) und der Beschwerdeführer die Angreifer nicht gekannt habe, wäre es den Sicherheitsbehörden kaum möglich gewesen, diese zu ermitteln. Zudem hat er gemäss eigenen Angaben keine Anzeige erstattet. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich die drei Unbekannten bis zu seiner Ausreise nicht mehr bei ihm gemeldet haben. Er verblieb weiterhin an seinem Wohnort, was darauf hindeutet, dass er die ihm drohende Gefahr subjektiv als weniger bedrohlich als anlässlich den Aussagen geschildert einschätzte. Hätte er sich unmittelbar an Leib und Leben gefährdet gefühlt, hätte er zumindest vorübergehend bei seinen im Kosovo oder Serbien lebenden Verwandten Unterschlupf gesucht, um dieser Gefahr zu entgehen. Auch bezüglich der von der albanischen Zivilbevölkerung ausgehenden Behelligungen der serbischen Minderheit im Kosovo kann dem Beschwerdeführer somit keine begründete Furcht vor bevorstehender Verfolgung zuerkannt werden.

E. 5.5 Gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) der Republik Serbien vom 21. Dezember 2004 besitzt der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörigkeit, da er Sohn serbischer Staatsangehöriger ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde. Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ebenfalls besitzen dürfte, aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nach Serbien begeben, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann und ihm allenfalls auch neue serbische Identitätspapiere ausgestellt würden (vgl. BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung droht, weshalb er des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ihm drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Davon ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht auszugehen Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.2 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es bestehen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur die darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit guter schulischer Ausbildung (technischer Mittelschulabschluss; elf Jahre Schulbesuch), aber kaum Berufserfahrung. Eine der Tanten des Beschwerdeführers lebt in Serbien, des Weiteren leben mehrere Verwandte in der Schweiz. Diese mögen nicht in der Lage und möglicherweise auch nicht gewillt sein, ihn längerfristig zu beherbergen und zu unterstützen. Dennoch kann angenommen werden, dass er zumindest in einer Anfangsphase mit deren Unterstützung rechnen kann. Trotz der gemäss seinen Aussagen durch einen Unfall in der Kindheit bedingten eingeschränkten Beweglichkeit seines Kopfes, dürfte es ihm gelingen, sich eine eigene Existenz aufzubauen. Da er im Kosovo zweifelsfrei registriert wurde, stehen einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegen. Der Beschwerdeführer wird nach einer Anmeldung in Serbien Zugang zu finanzieller und bei Bedarf auch medizinischer Unterstützung haben. Der bei ihm festgestellte, möglicherweise erblich bedingte Bluthochdruck wird in Serbien ohne weiteres behandelt werden können, da dort sowohl die benötigten Medikamente verfügbar sind, als auch gut ausgebildete Ärzte praktizieren. Er kann sich dort auch hinsichtlich der bestehenden psychischen Probleme in ärztliche Behandlung begeben, weshalb ein weiterer Verbleib in der Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zwingend notwendig ist. Der Vollzug der Wegweisung ist aufgrund des Gesagten auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2590/2010 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 16. Juli 2010 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A.__________, geboren (...), Kosovo, vertreten durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in B.__________, Gemeinde C.__________ (Kosovo), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 3. Oktober 2009 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.a Bei der Erstbefragung vom 14. Oktober 2009 im Transitzentrum Altstätten sagte er aus, er habe seine Heimat verlassen, weil er Probleme mit der Polizei gehabt habe, die ihn am 8. März 2009 in D.___________ geschlagen habe, als er dort an einer Demonstration teilgenommen habe. Seit diesem Tag habe er Kopfschmerzen und leide unter Angstzuständen. Danach habe die Polizei zweimal das Haus seiner Familie durchsucht, wobei sie gefesselt und malträtiert worden seien. Am 25. Mai 2009 sei er von drei Albanern geohrfeigt und aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Einer habe ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und mit dem Tod gedroht, falls er den Kosovo nicht verlassen werde. Er habe sich im Kosovo nicht sicher gefühlt; ihr Haus sei oft mit Steinen beworfen worden. Er habe dies der Polizei gemeldet, die aber nichts unternommen habe. Der Beschwerdeführer gab einen Arztbericht vom 30. April 2009 zu den Akten. A.b Am 3. November 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe im Alter von zwei oder drei Jahren einen Unfall erlitten und könne deshalb noch heute seinen Kopf nicht richtig bewegen. Er habe den Kosovo wegen der fehlenden Sicherheit verlassen. Sie hätten einen Monat lang keinen Strom gehabt, weshalb er am 8. März 2009 an einer Protestaktion teilgenommen habe. In seinem Dorf sei ein Mann entführt und ein anderer umgebracht worden, dies könne auch ihm widerfahren. Nachdem er von drei Albanern bedroht worden sei, habe er sich mit seinem Vater zur Polizei begeben. Die Polizisten hätten gesagt, sie würden vorbei kommen, hätten es aber nicht getan. Sie seien auch ständig von den Schülern einer nahe liegenden Schule belästigt worden; die Polizei habe dagegen nichts unternommen. B. Das BFM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 15. März 2010 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. April 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Mittellosigkeitserklärung des Beschwerdeführers vom 12. April 2010 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 6. Mai 2010 einen ärztlichen Bericht und eine Entbindung der behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht einzureichen. E. Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer die Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht ein; am folgenden Tag übermittelte er ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E.__________ vom 3. Mai 2010. F. F.a Der Instruktionsrichter überwies die Akten mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2010 zur Vernehmlassung an das BFM. F.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde. F.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2010 unter Gewährung eines Replikrechts zur Kenntnis gebracht. F.d Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2010 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht habe. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er leide unter Kopfschmerzen, seit er an der Demonstration vom 8. März 2009 von zwei Polizisten geschlagen worden sei. Während der Anhörung habe er erklärt, er leide seit den Hausdurchsuchungen, die in den Tagen nach der Demonstration stattgefunden hätten, unter Kopfschmerzen. Bei der Anhörung habe er gesagt, nach der Demonstration seien "sämtliche Häuser" durchsucht worden und angegeben, er habe sein Dorf nach den Hausdurchsuchungen nicht mehr verlassen. Zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung habe er gesagt, er wisse nicht, ob auch andere Häuser in seinem Dorf durchsucht worden seien; er sei nach den Hausdurchsuchungen zur Polizei und zur Gemeindeverwaltung von C.__________ gegangen. Gemäss dem abgegebenen Arztbericht sei er nach den Hausdurchsuchungen zumindest einmal in C.__________ gewesen. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, Albaner hätten ihn und seine Familie beschimpft, bedroht und mit Steinen beworfen, wenn sie mit ihren Autos vorbeigefahren seien. Bei der Anhörung habe er davon gesprochen, dass sie von Schülern und Erwachsenen, die auf dem Schulhof Fussball gespielt hätten, so behandelt worden seien. Des Weiteren habe er widersprüchliche Angaben zum zeitlichen Abstand zwischen den Hausdurchsuchungen gemacht. Überdies habe er widersprüchliche und vage Angaben zu den erlittenen Verletzungen und deren Behandlung gemacht. Der Beschwerdeführer habe gesagt, Auslöser seiner Angst sei das Ereignis vom 25. Mai 2009 gewesen, als er von drei Albanern geohrfeigt und mit dem Tod bedroht worden sei. Seine Ausreise sei jedoch erst am 3. Oktober 2009 erfolgt. Offensichtlich habe er sich subjektiv nicht derart bedroht gefühlt, dass er sein Heimatland sofort verlassen hätte. Seine Erklärung, er habe zuerst einen Schlepper finden müssen, sei nicht plausibel, da er sowohl im Kosovo als auch in Serbien Verwandte habe, zu denen er sofort hätte fliehen können. Seine Aussage, die Verwandten hätte ihre eigenen Probleme und verfügten nicht über ausreichende Einkünfte, lasse sich mit den geltend gemachten Ängsten nicht vereinbaren. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seit März 2009 Probleme mit der Polizei gehabt habe. Zudem habe er gesagt, er sei nach dem Ereignis vom 25. Mai 2009 zur Polizeistation nach C.__________ gegangen, um den Übergriff und die Drohungen durch die drei Albaner zu melden. Auch bezüglich der anderen Belästigungen durch die Albaner aus dem Dorf habe er sich an die Polizei gewandt. Daher sei davon auszugehen, dass es sich bei den Schwierigkeiten mit der Polizei um ein abgeschlossenes Ereignis gehandelt habe. Die oberflächlichen, ungenauen und vagen Angaben zur Demonstration und den Hausdurchsuchungen liessen starke Zweifel aufkommen, dass er die Vorkommnisse selbst erlebt habe. Bei den geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Albanern in seinem Dorf handle es sich um Übergriffe von Drittpersonen, die nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Im Kosovo sei es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Da von einem Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Drohungen und Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant. Für Serben aus den südlichen Bezirken bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden Kosovos. Dadurch erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in Kosovo einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich nie an eine internationale Institution gewandt habe, um seine Probleme mit den Albanern oder die Inaktivität der albanischen Polizei zu melden. Damit habe er es versäumt, alle Mittel auszuschöpfen und den Schutz der zuständigen Behörden zu suchen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Kosovo viel Schlimmes erlebt. Im Jahr 1999 habe man den Traktor seines Vaters gestohlen und die Polizei habe sich nicht bemüht, diesen zu finden. Die Serben seien sowohl von den Albanern als auch von den Behörden schikaniert worden. Für mehrere Tage pro Woche sei ihnen der Strom abgeschaltet worden, um sie zu bewegen, den Kosovo zu verlassen. Als er am 8. März 2010 gegen die Stromabschaltung demonstriert habe, sei er von Polizisten geschlagen worden. Die Mitstreikenden hätten ihm das Leben gerettet. Seit diesem Ereignis habe er starke Schmerzen und stehe in ärztlicher Behandlung. Die folgenden Hausdurchsuchungen seien durchgeführt worden, um die Serben zu erschrecken. Den Übergriff durch Albaner habe er der Polizei gemeldet, die kein Interesse daran gezeigt habe, ihn zu schützen. In der Schweiz habe er sich zu einem Arzt begeben, der ihn an einen Psychiater überwiesen habe. Er könne sich im Norden des Kosovo keine Existenz aufbauen. 4.2.2 Dem ärztlichen Zeugnis vom 3. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Bluthochdruck (arterielle Hypertonie) und einer psychischen Belastungsstörung leide. Beim Bluthochdruck handle es sich offenbar um eine familiäre Krankheit. Die Belastungsstörung sei im Zusammenhang mit den Ereignissen im Kosovo zu sehen. Der Beschwerdeführer sei zur weiteren Diagnostik und Therapie in psychiatrische Behandlung überwiesen worden. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss Auskunft des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes könne das Blutdruckleiden ausser mit blutdrucksenkenden Medikamenten nur mit einer veränderten Lebensführung behandelt werden; eine Behandlung sei überall möglich. Entsprechende Medikamente seien in Serbien problemlos verfügbar. Er habe als Kosovoserbe sowohl Zugang zu den serbischen Gesundheitsinstitutionen in Kosovo als auch zu denen in Serbien. Psychische Belastungsstörungen seien in Serbien prinzipiell behandelbar, da entsprechende Therapiemöglichkeiten und Medikamente erhältlich seien. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe in Serbien niemanden. Er fühle sich von der Belgrader-Regierung zu Recht verraten. Die serbischen Behörden seien nicht bereit, Hilfe an die Kosovoserben zu leisten. Im Kosovo erhielten die Serben keine ärztliche Behandlung. Der ihn behandelnde Psychiater habe mitgeteilt, dass er an starken Ängsten und Depressionen leide. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.3 Das BFM ist - unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens - in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise davon ausgegangen, dass es sich bei den polizeilichen Übergriffen, denen der Beschwerdeführer während einer Demonstration vom 8. März 2009 ausgesetzt gewesen sei, um eine für ihn abgeschlossene Angelegenheit handelte. Kurz nach der Demonstration habe die Polizei das Haus seiner Familie zweimal durchsucht, wobei seine Eltern und er gefesselt worden seien. Diese Hausdurchsuchungen seien ebenfalls im März 2009 durchgeführt worden. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, und im Rahmen der Hausdurchsuchungen soll die Polizei nichts die Familie Belastendes gefunden haben (act. A1/12 S. 7). Er verneinte auch, weitere Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (act. A1/12 S. 6). Der Beschwerdeführer sagte aus, er habe sich nach den Hausdurchsuchungen zur kosovarischen Polizei nach C.__________ begeben (act. A9/19 S. 6), um diese über von Albanern ausgehende Drohungen zu informieren. Dies deutet darauf hin, dass seine Angst vor der Polizei nicht übermässig gewesen sein kann. Insgesamt gesehen waren die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers mit den heimatlichen Behörden nicht derart schwerwiegend, als dass ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise (3. Oktober 2009) eine begründete Furcht vor zukünftigen behördlichen Übergriffen zugestanden werden könnte. 5.4 Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, er sei am 25. Mai 2009 von drei Albanern, die er nicht gekannt habe, geohrfeigt und massiv bedroht worden. Er habe diese Drohungen der kosovarischen Polizei gemeldet, aber keine Anzeige erstattet, da er die Personen nicht gekannt habe (act. A1/12 S. 7, A9/19 S. 11). Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, kann aufgrund der konkreten Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, die heimatlichen Behörden wären nicht schutzbereit gewesen. Die Polizisten sollen dem Beschwerdeführer zwar gesagt haben, sie würden vorbeikommen, hätten dies jedoch nicht getan. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen geblieben, sich an den zuständigen Polizeiposten beziehungsweise an eine vorgesetzte Behörde oder eine der internationalen Sicherheitsbehörden zu wenden, um auf sein Anliegen aufmerksam zu machen. Angesichts des Umstandes, dass es keine Zeugen des Vorfalls gegeben (act. A9/19 S. 12) und der Beschwerdeführer die Angreifer nicht gekannt habe, wäre es den Sicherheitsbehörden kaum möglich gewesen, diese zu ermitteln. Zudem hat er gemäss eigenen Angaben keine Anzeige erstattet. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich die drei Unbekannten bis zu seiner Ausreise nicht mehr bei ihm gemeldet haben. Er verblieb weiterhin an seinem Wohnort, was darauf hindeutet, dass er die ihm drohende Gefahr subjektiv als weniger bedrohlich als anlässlich den Aussagen geschildert einschätzte. Hätte er sich unmittelbar an Leib und Leben gefährdet gefühlt, hätte er zumindest vorübergehend bei seinen im Kosovo oder Serbien lebenden Verwandten Unterschlupf gesucht, um dieser Gefahr zu entgehen. Auch bezüglich der von der albanischen Zivilbevölkerung ausgehenden Behelligungen der serbischen Minderheit im Kosovo kann dem Beschwerdeführer somit keine begründete Furcht vor bevorstehender Verfolgung zuerkannt werden. 5.5 Gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) der Republik Serbien vom 21. Dezember 2004 besitzt der Beschwerdeführer die serbische Staatsangehörigkeit, da er Sohn serbischer Staatsangehöriger ist und auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde. Die Republik Kosovo, deren Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ebenfalls besitzen dürfte, aberkennt beziehungsweise verweigert Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und betrachtet damit die Staatsangehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nach Serbien begeben, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann und ihm allenfalls auch neue serbische Identitätspapiere ausgestellt würden (vgl. BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung droht, weshalb er des Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ihm drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Davon ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht auszugehen Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es bestehen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur die darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit guter schulischer Ausbildung (technischer Mittelschulabschluss; elf Jahre Schulbesuch), aber kaum Berufserfahrung. Eine der Tanten des Beschwerdeführers lebt in Serbien, des Weiteren leben mehrere Verwandte in der Schweiz. Diese mögen nicht in der Lage und möglicherweise auch nicht gewillt sein, ihn längerfristig zu beherbergen und zu unterstützen. Dennoch kann angenommen werden, dass er zumindest in einer Anfangsphase mit deren Unterstützung rechnen kann. Trotz der gemäss seinen Aussagen durch einen Unfall in der Kindheit bedingten eingeschränkten Beweglichkeit seines Kopfes, dürfte es ihm gelingen, sich eine eigene Existenz aufzubauen. Da er im Kosovo zweifelsfrei registriert wurde, stehen einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegen. Der Beschwerdeführer wird nach einer Anmeldung in Serbien Zugang zu finanzieller und bei Bedarf auch medizinischer Unterstützung haben. Der bei ihm festgestellte, möglicherweise erblich bedingte Bluthochdruck wird in Serbien ohne weiteres behandelt werden können, da dort sowohl die benötigten Medikamente verfügbar sind, als auch gut ausgebildete Ärzte praktizieren. Er kann sich dort auch hinsichtlich der bestehenden psychischen Probleme in ärztliche Behandlung begeben, weshalb ein weiterer Verbleib in der Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zwingend notwendig ist. Der Vollzug der Wegweisung ist aufgrund des Gesagten auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: