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E-7948/2008

E-7948/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7948/2008 {T 0/2} Urteil vom 17. August 2010 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo und Serbien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2008 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe aus B._______, Gemeinde C._______ (Kosovo), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Oktober 2008 verliess und am 6. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 10. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung vom 16. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er als ethnischer Serbe im Kosovo seit Jahren den Schikanen der albanischstämmigen Bevölkerung ausgesetzt gewesen sei, dass er am 1. Juni 2008 von drei ethnischen Albanern angegriffen, zusammengeschlagen und zur Ausreise aufgefordert worden sei, dass ihn die vorgenannten Personen am 20. September 2008 mit dem Tod bedroht hätten, dass er sich in der Befürchtung, diesfalls würde er noch mehr Probleme bekommen, weder an die kosovarische Polizei noch an die internationalen Schutztruppen gewandt, sondern beschlossen habe, die Heimat zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2008 - eröffnet am 12. November 2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 6. Oktober 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS), in dem auch Angehörige der serbischen Minderheit dienten, garantierten die Sicherheit und den Schutz der im Kosovo ansässigen Minderheiten, dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils funktionierten, dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und Übergriffe und Straftaten gegen Minderheiten geahndet würden, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant seien, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers ausserhalb seiner Enklave im Süden Kosovos nicht ausgeschlossen werden könne, er jedoch über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in den von den Serben bewohnten Gebieten im Kosovo verfüge, dass der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 integraler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Kosovo-Serben auch nach der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, weshalb der Beschwerdeführer auch in Serbien über eine Aufenthaltsalternative verfüge, dass der Vollzug der Wegweisung somit durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 22. Dezember 2008 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid verwies, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 137 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass - wie bereits mit prozessleitender Verfügung vom 22. Dezember 2008 festgestellt - die Verfügung des BFM vom 10. November 2008, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass der Beschwerdeführer aussagegemäss Staatsangehöriger von Kosovo ist, er jedoch infolge der serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2), dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die kosovarische Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert, Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staatsangehörigen des Kosovo grundsätzlich als serbische Staatsangehörige betrachtet, dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. D-7561/2008 a.a.O. E. 6.5.1), dass der Beschwerdeführer sich demnach grundsätzlich nach Serbien begeben kann, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann und ihm eine serbische Identitätskarte ausgestellt wird, dass demnach nachfolgend die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf Serbien zu prüfen ist und es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Kosovo einzugehen, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen ist, dass in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liessen, mithin der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist (vgl. D-7561/2008 E. 8.3.2), dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, dass bei der Beurteilung einer alternativen (landesinternen) Zufluchtsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer Rückführung in die Heimatregion, grundsätzlich die nachfolgend aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen sind (vgl. a.a.O. E. 8.3.3 ff. i.V.m. EMARK 1996 Nr. 2), dass zunächst die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums ins Gewicht fällt, wobei in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person massgeblich sind, dass weiter allfällige Beziehungen zum Zufluchtsort sowie zu dort wohnhaften Verwandten und Freunden das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person erleichtern, dass sich schliesslich die soziale Integration der betroffenen Person begünstigend auswirkt, wobei neben der allgemeinen familiären Situation auch das Geschlecht, der Zivilstand, das Alter, die Frage, ob Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten sind, dass die aufgezeigten Kriterien auch für die vorliegende Konstellation, bei welcher es sich - infolge der Anerkennung der Republik Kosovo als unabhängiger Staat am 27. Februar 2008 - aus schweizerischer Sicht formell um die Prüfung einer landesexternen alternativen Zufluchtsmöglichkeit handelt, zur analogen Anwendung gelangt, dass sich aus den Akten ergibt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, unverheirateten und soweit bekannt gesunden Mann handelt, der ausserdem serbokroatischer Muttersprache ist und über eine abgeschlossene Ausbildung (...) verfügt, dass er deshalb in der Lage sein sollte, sich in Serbien eine Existenz aufzubauen, zumal er mit seinem in D._______ wohnhaften (...) in Serbien zumindest einen nahen Angehörigen hat, dessen Unterstützungsbereitschaft im soziokulturellen Hintergrund des Balkanraumes voraus-gesetzt werden kann, dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunkten als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung - angesichts der damals noch unbestimmten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - nicht als aussichtslos erwiesen hat und die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, dass deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und dement-sprechend keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: