Verweigerung vorübergehender Schutz
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 Juni 2024 E. 7.3), dass es dem Beschwerdeführer somit freisteht, sich an die polnischen Be- hörden zu wenden, um wieder in den Genuss seines bisherigen, am (…) 2024 abgelaufenen Aufenthaltsstatus zu gelangen, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, weshalb sie das Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Folge zu Recht abgelehnt hat,
E-1791/2024 Seite 8 dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Be- trachtungsweise führen, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wes- halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim- mungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht ange- ordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG i.v.m. Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht den Wegweisungsvoll- zug in den Drittstaat Polen geprüft hat und es dabei zutreffend festgestellt hat, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerde- führers zugestimmt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach Polen zurückkehren kann, dass trotz Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung die Möglichkeit besteht, sich erneut um eine solche zu bemühen respektive einen Schutzstatus für uk- rainische Staatsangehörige zu beantragen (vgl. Urteile des BVGer D-4109/2023 vom 28. August 2023 E. 8.1 und D-4578/2022 vom 23. März 2023 E. 10.1), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
E-1791/2024 Seite 9 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschen- rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug sich somit als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Perso- nen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin- gewiesen hat, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nach Kriegs- ausbruch für mehr als ein Jahr in Polen aufgehalten und darauf verzichtet habe, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz in einem anderen Land einzureichen, spreche nicht dafür, dass er in Polen in eine existenzielle Notlage gerate, dass die Vorinstanz ferner auch zu Recht festgehalten hat, es sei nicht er- sichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in Polen, wo er bereits ab 2019 für mehrere Monate in zwei Unternehmen gearbeitet habe, nicht erneut eine Unterkunft finden und eine Lebensgrundlage schaffen könne, dass das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, er fühle sich in Polen nicht sicher, nicht ausreicht, um die gesetzliche Vermutung, wonach
E-1791/2024 Seite 10 der Wegweisungsvollzug nach Polen in der Regel zumutbar ist, zu wider- legen, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergänzend festzuhalten ist, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die gesamte vor Ort ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine konkrete Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen, dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdefüh- rer im Besitz eines ukrainischen Inlandpasses ist, dass die Vorinstanz zusammenfassend den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass das Rückweisungsbegehren in der Beschwerde nicht näher begrün- det wurde und auch aus den Akten keine Gründe ersichtlich sind, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG), und – soweit überprüfbar – an- gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die mit Beschwerde vom 21. März 2024 gestellten Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeistän- dung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers abzuweisen sind, da sich die Beschwerdebegehren ent- sprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) folg- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-1791/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli- che Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1791/2024 Urteil vom 12. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 7. März 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes (sog. Schutzstatus S) ersuchte und in der schriftlichen Kurzbefragung unter anderem angab, er habe sich bei Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 in der Ukraine befunden, dass er mit seinem Gesuch seinen ukrainischen Inlandpass, sein Diplom als (...) und seinen ukrainischen Führerschein zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer telefonischen Kurzbefragung vom 8. Dezember 2023 ausführte, er habe im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in Polen gelebt und dort eine Aufenthaltsbewilligung (sog. Karta Pobytu) beantragt, wobei ihm nicht bekannt sei, ob er diese erhalten habe, dass das SEM die polnischen Behörden am 14. Dezember 2023 gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die polnischen Behörden diesem Ersuchen am 18. Dezember 2023 zustimmten und das SEM ergänzend darüber informierten, dass der Beschwerdeführer über eine bis am (...) 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung für Polen verfüge, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 damit konfrontierte, dass er zu seinem letzten Wohnsitz in der Ukraine unstimmige Angaben gemacht habe, indem er in der schriftlichen Kurzbefragung angegeben habe, am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen zu sein, während er bei der telefonischen Kurzbefragung vom 8. Dezember 2023 erklärt habe, bereits vor dem 24. Februar 2022 in Polen gelebt zu haben, weshalb das SEM bei den polnischen Behörden ein Rückübernahmeersuchen gestellt habe, welches diese - unter Angabe, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine bis am (...) 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge - positiv beantwortet hätten, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit genanntem Schreiben zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zu seiner Wegweisung nach Polen das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 vernehmen liess und darin im Wesentlichen ausführte, er habe, wie in der schriftlichen Kurzbefragung angegeben, am Tag des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt, dass er ferner ausführte, er habe sich - wie bereits anlässlich der telefonischen Kurzbefragung (bei der es aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten zu Missverständnissen gekommen sein müsse) erklärt - im November 2019 für ein paar Monate in Polen aufgehalten und dort gearbeitet, wobei sein Gesuch um Ausstellung einer polnischen Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden sei, weshalb er in die Ukraine zurückgekehrt sei, dass er weiter geltend machte, er sei kurz nach Kriegsausbruch erneut nach Polen ausgereist, wobei er diesmal weder ein Visum noch einen Schutzstatus beantragt habe und sich in Polen auch nicht anderweitig habe registrieren lassen, sondern sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz ohne Aufenthaltserlaubnis in Polen aufgehalten und von seinem Ersparten gelebt habe, dass er mit seinem Schreiben vom 28. Dezember 2023 unter anderem seine polnische Metrokarte einreichte, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung mit Verfügung vom 7. März 2024 - am 13. März 2024 - ablehnte und ihn aus der Schweiz wegwies, dass es den Beschwerdeführer zudem dem Kanton B._______ zuwies und jenen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer verfüge in Polen über eine gültige Aufenthaltsbewilligung, weshalb das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz aufgrund der bestehenden Schutzalternative abzuweisen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Polen zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, insbesondere weil der Beschwerdeführer in Polen über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge und die polnischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt hätten, dass auch die Tatsache, dass er sich nach Kriegsausbruch nach Polen ausgereist sei und sich dort für mehr als ein Jahr aufgehalten und darauf verzichtet habe, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz oder in einem anderen Land einzureichen, nicht dafür spreche, dass er in Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass gestützt auf seine Vorbringen und die Akten nicht ersichtlich sei, weshalb er in Polen, wo er bereits ab 2019 für mehrere Monate in zwei Unternehmen gearbeitet und im Rahmen seines zweiten Aufenthalts nach Kriegsausbruch in der Ukraine von seinem Ersparten gelebt habe, nicht erneut eine Unterkunft finden und eine Lebensgrundlage schaffen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2024 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihm in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vor-instanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zur Begründung im Wesentlichen ausführte, seine polnische Aufenthaltsbewilligung laufe am (...) 2024 ab, weshalb - anders als von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung argumentiert - nicht davon ausgegangen werden könne, dass Polen seiner Rückkehr danach noch zustimme, womit er nicht ohne weiteres in Polen einreisen und sich dort niederlassen könne, dass er ferner geltend machte, er fühle sich in Polen nicht sicher, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 22. März 2024 in elektronischer Form vorlagen, dass das Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls sowie des vorübergehenden Schutzes - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit der Beschwerde zwar die (vollständige) Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2024 beantragt wird, angesichts der Ausführungen in der Beschwerde indessen davon auszugehen ist, dass sich diese nur gegen die Verweigerung vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung und deren Vollzug richtet, die Kantonszuweisung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) demgegenüber nicht angefochten und mithin Rechtskraft erwachsen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Schutzbedürftigen gemäss Art. 4 AsylG für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren kann, wobei der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, und
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass, sofern den Angaben des Beschwerdeführers in der schriftlichen Kurzbefragung und in seinem Schreiben vom 28. Dezember 2023, wonach er am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt habe, Glauben geschenkt wird, die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt, dass entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen ist, dass daraus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3), dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der polnischen Behörden ans SEM vom 18. Dezember 2023 in Polen über eine bis am (...) 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung (sog. Karta Pobytu) verfügte, weshalb seine Behauptung in seinem Schreiben vom 28. Dezember 2023, er habe sich nach der Einreise in Polen nach Kriegsausbruch in der Ukraine nicht registrieren lassen, sondern sich bis zu seiner Ausreise in der Schweiz ohne Aufenthaltserlaubnis in Polen aufgehalten, nicht zutreffen kann, dass ukrainische Staatsangehörige, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen eingereist sind, eine PESEL-Nummer erhalten (https://visitukraine.today/de/blog/1344/why-pesel-ukr-was-canceled-on-what-grounds-can-a-ukrainian-be-deprived-of-protection-in-poland-and-what-to-do), mit welcher sie sich eine befristete polnische Aufenthaltsgenehmigung ausstellen lassen können (https://visitukraine.today/blog/1639/karta-pobytu-for-ukrainian-refugees-how-to-get-a-temporary-residence-permit-in-poland), dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass ihm nach der geltend gemachten Einreise in Polen nach Kriegsausbruch gestützt auf die Erteilung einer PESEL-Nummer eine befristete polnische Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde, zumal aus seinen Aussagen - er habe von seinem Ersparten gelebt - kein anderer Grund für die Erteilung einer polnischen Aufenthaltsbewilligung ersichtlich ist (https://visitworld.today/blog/1460/residence-permit-in-poland-how-a-foreigner-can-stay-in-the-country), dass die Wiedererlangung einer PESEL-Nummer in Polen ukrainischen Staatsangehörigen auf Antrag hin möglich ist, wobei das Vorgehen genau dasselbe wie beim ersten Erhalt der PESEL-Nummer ist (https://visitukraine.today/de/blog/1132/return-to-poland-how-to-restore-pesel-ukr-and-the-right-to-financial-assistance; vgl. auch Urteil des BVGer E-3310/2024 vom 7. Juni 2024 E. 7.3), dass es dem Beschwerdeführer somit freisteht, sich an die polnischen Behörden zu wenden, um wieder in den Genuss seines bisherigen, am (...) 2024 abgelaufenen Aufenthaltsstatus zu gelangen, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, weshalb sie das Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Folge zu Recht abgelehnt hat, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG i.v.m. Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht den Wegweisungsvollzug in den Drittstaat Polen geprüft hat und es dabei zutreffend festgestellt hat, dass die polnischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, weshalb davon auszugehen ist, dass er nach Polen zurückkehren kann, dass trotz Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung die Möglichkeit besteht, sich erneut um eine solche zu bemühen respektive einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu beantragen (vgl. Urteile des BVGer D-4109/2023 vom 28. August 2023 E. 8.1 und D-4578/2022 vom 23. März 2023 E. 10.1), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug sich somit als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nach Kriegsausbruch für mehr als ein Jahr in Polen aufgehalten und darauf verzichtet habe, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz in einem anderen Land einzureichen, spreche nicht dafür, dass er in Polen in eine existenzielle Notlage gerate, dass die Vorinstanz ferner auch zu Recht festgehalten hat, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in Polen, wo er bereits ab 2019 für mehrere Monate in zwei Unternehmen gearbeitet habe, nicht erneut eine Unterkunft finden und eine Lebensgrundlage schaffen könne, dass das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, er fühle sich in Polen nicht sicher, nicht ausreicht, um die gesetzliche Vermutung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Polen in der Regel zumutbar ist, zu widerlegen, dass der Beschwerdeführer insbesondere auch an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergänzend festzuhalten ist, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die gesamte vor Ort ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine konkrete Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen, dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer im Besitz eines ukrainischen Inlandpasses ist, dass die Vorinstanz zusammenfassend den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass das Rückweisungsbegehren in der Beschwerde nicht näher begründet wurde und auch aus den Akten keine Gründe ersichtlich sind, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen würden, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG), und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die mit Beschwerde vom 21. März 2024 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) folglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: