Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 7. September 2023 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Dieses Gesuch wurde von den schweizerischen Behörden am 7. März 2024 abgelehnt. Im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens stimmten die polnischen Behörden seiner Übernahme zu, woraufhin er angewiesen wurde, nach Polen auszureisen. A.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: das Gericht). Mit Urteil E-1791/2024 vom 12. Juli 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Folge reichte er bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches am 27. Mai 2025 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt wurde. Da gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde, erwuchs er in Rechtskraft. B. B.a Der Beschwerdeführer reichte sodann am 9. Februar 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab keinen Treffer. Der Beschwerdeführer legte dem SEM jedoch eine polnische Aufenthaltsbewilligung vor, die bis zum 6. April 2024 gültig war. B.b Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 9. Februar 2026 gab er zu Protokoll, die Ukraine im September 2022 verlassen zu haben und seither in Polen, Deutschland, den Niederlanden sowie der Schweiz gelebt zu haben. B.c Gestützt darauf ersuchte das SEM am 24. Februar 2026 die polnischen Behörden um seine Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die polnischen Behörden hiessen am 2. März 2026 das Ersuchen, gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO, gut. B.d Am 23. Februar 2026 gewährte ihm das SEM im Rahmen eines persönlichen Gesprächs erneut das rechtliche Gehör, dieses Mal zur allfälligen Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Polen. Im Anschluss daran reichte er verschiedene Unterlagen zu den Akten. B.e Mit Verfügung vom 26. März 2026, eröffnet am 30. März 2026, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Sie ordnete seine Wegweisung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hin. B.f Mit Schreiben vom 30. März 2026 legte die frühere Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 7. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. D. Am 9. April 2026 verfügte der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das polnische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (siehe statt vieler: Urteile des BVGer F-6870/2025 E. 2.1 vom 9. Oktober 2025; F-801/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei berücksichtigte sie insbesondere seine Vorbringen bezüglich seiner Gesundheitslage sowie die entsprechenden Arztberichte (vgl. SEM-Akten 34/23, 30/8, 21/2), und würdigte sie rechtsprechungsgemäss. Darüber hinaus sah die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz ab. Sie trat demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Polen an. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern.
E. 2.2.1 Hinsichtlich seiner persönlichen Lage hat der Beschwerdeführer keine Gründe dargelegt, die mit Blick auf einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO relevant wären. Die gerügte Verletzung von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erweist sich als unbegründet, da das Asylgesuch erst am 9. Februar 2026 gestellt wurde. Somit ist die gesetzlich vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten nach Annahme des Überstellungsgesuchs durch den ersuchten Staat - welche am 27. Februar 2026 erfolgt ist (vgl. SEM-Akten, 24/1) - zum Zeitpunkt dieses Urteils noch nicht abgelaufen.
E. 2.2.2 Im Übrigen kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen kardiologischen Beschwerden leidet, die teilweise in der Schweiz behandelt wurden (vgl. unter anderem SEM-Akten 34/23, 30/8, 21/2, 33/1). Da die geltend gemachten und nachgewiesenen Probleme jedoch nicht gravierend genug sind, stellt die Überstellung nach Polen keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine weiterführende medizinische und/oder psychologische Behandlung kann auch in Polen durchgeführt werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zu ändern.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 3. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rechnung) - das SEM, ad N (...) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2516/2026 Urteil vom 13. April 2026 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, c/o BAZ Arlesheim, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. März 2026 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 7. September 2023 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz. Dieses Gesuch wurde von den schweizerischen Behörden am 7. März 2024 abgelehnt. Im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens stimmten die polnischen Behörden seiner Übernahme zu, woraufhin er angewiesen wurde, nach Polen auszureisen. A.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 21. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: das Gericht). Mit Urteil E-1791/2024 vom 12. Juli 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Folge reichte er bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches am 27. Mai 2025 durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt wurde. Da gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde, erwuchs er in Rechtskraft. B. B.a Der Beschwerdeführer reichte sodann am 9. Februar 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab keinen Treffer. Der Beschwerdeführer legte dem SEM jedoch eine polnische Aufenthaltsbewilligung vor, die bis zum 6. April 2024 gültig war. B.b Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 9. Februar 2026 gab er zu Protokoll, die Ukraine im September 2022 verlassen zu haben und seither in Polen, Deutschland, den Niederlanden sowie der Schweiz gelebt zu haben. B.c Gestützt darauf ersuchte das SEM am 24. Februar 2026 die polnischen Behörden um seine Übernahme gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die polnischen Behörden hiessen am 2. März 2026 das Ersuchen, gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO, gut. B.d Am 23. Februar 2026 gewährte ihm das SEM im Rahmen eines persönlichen Gesprächs erneut das rechtliche Gehör, dieses Mal zur allfälligen Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Polen. Im Anschluss daran reichte er verschiedene Unterlagen zu den Akten. B.e Mit Verfügung vom 26. März 2026, eröffnet am 30. März 2026, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Sie ordnete seine Wegweisung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hin. B.f Mit Schreiben vom 30. März 2026 legte die frühere Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 7. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. D. Am 9. April 2026 verfügte der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das polnische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (siehe statt vieler: Urteile des BVGer F-6870/2025 E. 2.1 vom 9. Oktober 2025; F-801/2026 vom 5. Februar 2026 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei berücksichtigte sie insbesondere seine Vorbringen bezüglich seiner Gesundheitslage sowie die entsprechenden Arztberichte (vgl. SEM-Akten 34/23, 30/8, 21/2), und würdigte sie rechtsprechungsgemäss. Darüber hinaus sah die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz ab. Sie trat demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Polen an. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. 2.2.1 Hinsichtlich seiner persönlichen Lage hat der Beschwerdeführer keine Gründe dargelegt, die mit Blick auf einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO relevant wären. Die gerügte Verletzung von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erweist sich als unbegründet, da das Asylgesuch erst am 9. Februar 2026 gestellt wurde. Somit ist die gesetzlich vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten nach Annahme des Überstellungsgesuchs durch den ersuchten Staat - welche am 27. Februar 2026 erfolgt ist (vgl. SEM-Akten, 24/1) - zum Zeitpunkt dieses Urteils noch nicht abgelaufen. 2.2.2 Im Übrigen kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen kardiologischen Beschwerden leidet, die teilweise in der Schweiz behandelt wurden (vgl. unter anderem SEM-Akten 34/23, 30/8, 21/2, 33/1). Da die geltend gemachten und nachgewiesenen Probleme jedoch nicht gravierend genug sind, stellt die Überstellung nach Polen keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine weiterführende medizinische und/oder psychologische Behandlung kann auch in Polen durchgeführt werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zu ändern.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 3. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Rechnung)
- das SEM, ad N (...)
- die zuständige kantonale Behörde (in Kopie)