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E-1785/2015

E-1785/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 16. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. Juli 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Das SEM hörte ihn am 20. Januar 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er lebe als Tamile in B._______ im Distrikt Jaffna und habe seit dem Jahr 2002 die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt. Er habe diverse LTTE-Anlässe besucht, habe LTTE-Mitglieder bei sich zu Hause beherbergt und sei für diese als Chauffeur tätig gewesen. Im Jahr 2006 sowie im Jahr 2014 habe die Armee ihn deswegen gesucht. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. D. Mit Eingabe vom 19. März 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei das nachgesuchte Asyl zu erteilen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Anwalt. Zudem sei ihm zum Nachreichen weiterer Beweismittel eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen. Als Beweismittel gab er einen Suchantrag betreffend C._______ zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 25. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Kantons Schaffhausen nach.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden gravierende Widersprüche aufweisen. So könne er sein LTTE-Engagement nicht zeitlich konsistent schildern und seine Antworten bezüglich der Befragungen durch die SLA (Sri Lankan Army) seien nicht stimmig. Er könne Widersprüche nicht mit nachvollziehbaren Erklärungen entkräften, was den Verdacht erwecke, es handle sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um einen konstruierten Sachverhalt. Ebenfalls widerspreche er sich bezüglich allfälliger Teilnahmen an Mai-Veranstaltungen und könne nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die SLA ihn überhaupt verdächtige. Zudem erscheine unglaubhaft, dass die SLA Anfang 2014 nur zwei Mal nach ihm gesucht habe und die Suche nach ihm sodann aufgegeben habe. Ebenfalls sei die unbehelligte Ausreise des Beschwerdeführers ein Indiz dafür, dass die sri-lankischen Behörden keinerlei Interesse an der Person des Beschwerdeführers hätten. Infolge zahlreicher Widersprüche sowie der fehlenden Handlungslogik und der Unsubstantiiertheit der Aussagen erachte man diese als unglaubhaft. Schliesslich führt die Vorinstanz für den Fall einer Rückkehr aus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung fehlten. Der Beschwerdeführer habe daher keine begründete Furcht, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das SEM hege zu Unrecht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Es habe bei der Anhörung Probleme mit dem Übersetzer gegeben, weswegen man seine Aussagen nicht auf die Goldwaage legen solle. Es sei durchaus möglich, dass bei einer späteren Festnahme eines LTTE-Manns ausgekommen sei, dass er LTTE-Kämpfer bei sich versteckt habe, weshalb die Verfolgung erst 2014 eingesetzt habe. Dass er problemlos ausreisen konnte, schliesse eine Verfolgung nicht aus. Nur wenn er per Haftbefehl als Terrorist gesucht worden wäre, hätte er einer Festnahme bei der Ausreise nicht entgehen können. Bei einer mittleren Verdächtigung sei eine Ausreise allenfalls noch möglich. Einer dieser fünf Leute, die er beherbergt habe, heisse C._______ und sei am (...) verhaftet worden und sei seither verschwunden. Er vermute, dass seine Verfolgung mit dieser Person zusammenhänge und er brauche deshalb 30 Tage Zeit, um von einem bekannten Anwalt, der mit diesem Fall vertraut sei, Dokumente anzufordern.

E. 4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe in der Anhörung Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben, kann die gravierenden Widersprüche in seinen Vorbringen nicht erklären. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll, dass er den Dolmetscher verstehe. Er bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A17/20 S. 19). Der Beschwerdeführer widerspricht sich sodann in den zentralen Aussagen zu seinen Asylgründen. So sagte er in der Befragung zur Person, er habe an 1. Mai-Veranstaltungen teilgenommen (SEM-Akten, A 4/13 S. 8), führte in der Bundesanhörung dann aus, er habe nie an Maiveranstaltungen teilgenommen (SEM-Akten, A17/20 F58). Auf diesen Widerspruch angesprochen meinte der Beschwerdeführer nur, er könne sich nicht mehr erinnern (SEM-Akten, A17/20 F196 f.). Weiter führte er aus, im Jahr 2006 sei die Armee zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn befragt (SEM-Akten, A4/13 S. 8). Später sagte er jedoch, er sei von den Soldaten nicht verhört worden, diese hätten nur mit seiner Frau gesprochen (SEM-Akten, A17/20 F104 ff.). Er erklärt dies damit, dass er bereits in der Befragung zur Person ausgesagt habe, dass nur seine Frau verhört worden sei (SEM-Akten, A17/20 F199), was dem Protokoll der Befragung jedoch nicht zu entnehmen ist. Darin steht lediglich: "Einmal kam die Armee im Jahr 2006. Ich wurde von der Armee damals befragt." (SEM-Akten, A4/13 S. 8). Weiter widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich des Monats der beiden Besuche der Armee im Jahr 2014. So gibt er einerseits zu Protokoll, dies sei innert zwei bis drei Tagen im Januar 2014 geschehen (SEM-Akten, A4/13 S. 8 f.), andererseits sei dies im Januar sowie im Februar passiert (SEM-Akten, A17/20 F83). Obwohl diese Ereignisse noch nicht lange zurückliegen, kann der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht erklären (SEM-Akten, A17/20 F206 f.). Im Verbund mit den zahlreichen Ungereimtheiten spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass legal aus Sri Lanka ausgereist ist, der grosse zeitliche Abstand (Jahr 2006 und Jahr 2014) zwischen den Besuchen der Armee, sowie dass seine Frau und die Tochter weiterhin unbehelligt am selben Ort in Sri Lanka leben und arbeiten, gegen eine Verfolgung. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

E. 4.4 An diesem Beweisergebnis vermag das eingereichte Beweismittel, ein Suchantrag betreffend C._______, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer beantragt zudem eine Frist für das Nachreichen von weiteren Beweismitteln aus der Heimat. Er stehe in Kontakt mit einem Anwalt, der im Zusammenhang mit dem Verschwinden einer Person, die er beherbergt habe, weitere Dokumente, die seine Verfolgung beweisen könnten, liefern könne. In Anbetracht des feststehenden Beweisergebnisses ist von der Abnahme dieser Dokumente in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer, der sich seit beinahe einem Jahr in der Schweiz aufhält, dafür genügend Zeit. Der Beweisantrag ist abzuweisen.

E. 4.5 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr - trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft - keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Deshalb habe der Beschwerdeführer keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, auf vergangenen Menschrechtsverletzungen im Allgemeinen zu verweisen. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind. Er hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus dem Distrikt Jaffna (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Er kann sich dort oder beispielsweise in Colombo niederlassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen Mann in bestem Arbeitsalter, dessen Ehefrau in Sri Lanka einen Landwirtschaftsbetrieb führt, einem Beziehungsnetz in Sri Lanka und einer Familie vor Ort (Ehefrau und Tochter, Mutter, drei Brüder). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1785/2015 Urteil vom 20. April 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, , Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 16. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. Juli 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt. Das SEM hörte ihn am 20. Januar 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er lebe als Tamile in B._______ im Distrikt Jaffna und habe seit dem Jahr 2002 die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt. Er habe diverse LTTE-Anlässe besucht, habe LTTE-Mitglieder bei sich zu Hause beherbergt und sei für diese als Chauffeur tätig gewesen. Im Jahr 2006 sowie im Jahr 2014 habe die Armee ihn deswegen gesucht. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. D. Mit Eingabe vom 19. März 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei das nachgesuchte Asyl zu erteilen. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Anwalt. Zudem sei ihm zum Nachreichen weiterer Beweismittel eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen. Als Beweismittel gab er einen Suchantrag betreffend C._______ zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 25. März 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Kantons Schaffhausen nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden gravierende Widersprüche aufweisen. So könne er sein LTTE-Engagement nicht zeitlich konsistent schildern und seine Antworten bezüglich der Befragungen durch die SLA (Sri Lankan Army) seien nicht stimmig. Er könne Widersprüche nicht mit nachvollziehbaren Erklärungen entkräften, was den Verdacht erwecke, es handle sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um einen konstruierten Sachverhalt. Ebenfalls widerspreche er sich bezüglich allfälliger Teilnahmen an Mai-Veranstaltungen und könne nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die SLA ihn überhaupt verdächtige. Zudem erscheine unglaubhaft, dass die SLA Anfang 2014 nur zwei Mal nach ihm gesucht habe und die Suche nach ihm sodann aufgegeben habe. Ebenfalls sei die unbehelligte Ausreise des Beschwerdeführers ein Indiz dafür, dass die sri-lankischen Behörden keinerlei Interesse an der Person des Beschwerdeführers hätten. Infolge zahlreicher Widersprüche sowie der fehlenden Handlungslogik und der Unsubstantiiertheit der Aussagen erachte man diese als unglaubhaft. Schliesslich führt die Vorinstanz für den Fall einer Rückkehr aus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung fehlten. Der Beschwerdeführer habe daher keine begründete Furcht, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das SEM hege zu Unrecht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Es habe bei der Anhörung Probleme mit dem Übersetzer gegeben, weswegen man seine Aussagen nicht auf die Goldwaage legen solle. Es sei durchaus möglich, dass bei einer späteren Festnahme eines LTTE-Manns ausgekommen sei, dass er LTTE-Kämpfer bei sich versteckt habe, weshalb die Verfolgung erst 2014 eingesetzt habe. Dass er problemlos ausreisen konnte, schliesse eine Verfolgung nicht aus. Nur wenn er per Haftbefehl als Terrorist gesucht worden wäre, hätte er einer Festnahme bei der Ausreise nicht entgehen können. Bei einer mittleren Verdächtigung sei eine Ausreise allenfalls noch möglich. Einer dieser fünf Leute, die er beherbergt habe, heisse C._______ und sei am (...) verhaftet worden und sei seither verschwunden. Er vermute, dass seine Verfolgung mit dieser Person zusammenhänge und er brauche deshalb 30 Tage Zeit, um von einem bekannten Anwalt, der mit diesem Fall vertraut sei, Dokumente anzufordern. 4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe in der Anhörung Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben, kann die gravierenden Widersprüche in seinen Vorbringen nicht erklären. Der Beschwerdeführer gab in der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll, dass er den Dolmetscher verstehe. Er bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A17/20 S. 19). Der Beschwerdeführer widerspricht sich sodann in den zentralen Aussagen zu seinen Asylgründen. So sagte er in der Befragung zur Person, er habe an 1. Mai-Veranstaltungen teilgenommen (SEM-Akten, A 4/13 S. 8), führte in der Bundesanhörung dann aus, er habe nie an Maiveranstaltungen teilgenommen (SEM-Akten, A17/20 F58). Auf diesen Widerspruch angesprochen meinte der Beschwerdeführer nur, er könne sich nicht mehr erinnern (SEM-Akten, A17/20 F196 f.). Weiter führte er aus, im Jahr 2006 sei die Armee zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn befragt (SEM-Akten, A4/13 S. 8). Später sagte er jedoch, er sei von den Soldaten nicht verhört worden, diese hätten nur mit seiner Frau gesprochen (SEM-Akten, A17/20 F104 ff.). Er erklärt dies damit, dass er bereits in der Befragung zur Person ausgesagt habe, dass nur seine Frau verhört worden sei (SEM-Akten, A17/20 F199), was dem Protokoll der Befragung jedoch nicht zu entnehmen ist. Darin steht lediglich: "Einmal kam die Armee im Jahr 2006. Ich wurde von der Armee damals befragt." (SEM-Akten, A4/13 S. 8). Weiter widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich des Monats der beiden Besuche der Armee im Jahr 2014. So gibt er einerseits zu Protokoll, dies sei innert zwei bis drei Tagen im Januar 2014 geschehen (SEM-Akten, A4/13 S. 8 f.), andererseits sei dies im Januar sowie im Februar passiert (SEM-Akten, A17/20 F83). Obwohl diese Ereignisse noch nicht lange zurückliegen, kann der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht erklären (SEM-Akten, A17/20 F206 f.). Im Verbund mit den zahlreichen Ungereimtheiten spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass legal aus Sri Lanka ausgereist ist, der grosse zeitliche Abstand (Jahr 2006 und Jahr 2014) zwischen den Besuchen der Armee, sowie dass seine Frau und die Tochter weiterhin unbehelligt am selben Ort in Sri Lanka leben und arbeiten, gegen eine Verfolgung. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 4.4 An diesem Beweisergebnis vermag das eingereichte Beweismittel, ein Suchantrag betreffend C._______, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer beantragt zudem eine Frist für das Nachreichen von weiteren Beweismitteln aus der Heimat. Er stehe in Kontakt mit einem Anwalt, der im Zusammenhang mit dem Verschwinden einer Person, die er beherbergt habe, weitere Dokumente, die seine Verfolgung beweisen könnten, liefern könne. In Anbetracht des feststehenden Beweisergebnisses ist von der Abnahme dieser Dokumente in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer, der sich seit beinahe einem Jahr in der Schweiz aufhält, dafür genügend Zeit. Der Beweisantrag ist abzuweisen. 4.5 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr - trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft - keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Deshalb habe der Beschwerdeführer keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, auf vergangenen Menschrechtsverletzungen im Allgemeinen zu verweisen. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind. Er hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus dem Distrikt Jaffna (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Er kann sich dort oder beispielsweise in Colombo niederlassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen Mann in bestem Arbeitsalter, dessen Ehefrau in Sri Lanka einen Landwirtschaftsbetrieb führt, einem Beziehungsnetz in Sri Lanka und einer Familie vor Ort (Ehefrau und Tochter, Mutter, drei Brüder). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: