Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer 1 verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2013 und begab sich in den Libanon, wo er über eine jeweils zu verlängernde Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Die Beschwerdeführerin 2 begleitete ihren Ehemann in den Libanon, kehrte jedoch aufgrund der Schwangerschaft und zum Beschaffen der notwendigen Dokumente (Geburtseintrag) im (...) 2015 nach Syrien zurück. Im (...) 2015 hätten die Beschwerdeführenden nach einem gemeinsamen Entschluss den Libanon respektive Syrien verlassen. In Istanbul hätten sie sich wieder getroffen und sich anschliessend zur Weiterreise nach Europa entschlossen. Sie seien über Griechenland (auf der sogenannten Balkanroute) in die Schweiz gelangt. Am 9. September 2015 stellten die Beschwerdeführenden in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Am 23. September 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Oktober 2015, (...), zu ihrer Person befragt. Mit Verfügung vom 12. November 2015 beendete das SEM das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. Am 10. Februar 2017 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden die ausführlichen Anhörungen durch. A.c Zur Begründung machte der Beschwerdeführer 1 massgeblich geltend, er sei syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und habe in B._______ gelebt. Er habe sich grundsätzlich in Syrien nie politisch betätigt. Einzig im Jahr 2004 sei er im Nachgang (...) etwa (...) Monate lang in Untersuchungshaft gewesen. Aus dieser sei er von der Militärpolizei direkt dem ordentlichen Grundwehrdienst zugeführt worden. Er habe diesen im (...) 2006 abgeschlossen und danach unter anderem als Taxifahrer gearbeitet. In dieser Zeit sei er wiederholt von Angehörigen des syrischen Geheimdienstes zu "kleinen Dienstleistungen" respektive Schutzgeldzahlungen angehalten worden. Um weiteren Behelligungen dieser Art zu entgehen, habe er B._______ im Jahr 2007 verlassen und sei in das Dorf C._______ in der Nähe von D._______ ausgewichen. Er habe dort bei der Familie des Grossvaters gelebt. Während dieser Zeit habe er keine weiteren Probleme gehabt. Im Jahr 2012 sei er nach D._______ zu den Eltern gezogen. Er habe dort ohne Probleme mit den Behörden zu haben gelebt und im (...) geheiratet. Dennoch habe er sich, namentlich aus Angst, als Reservist für den Kriegsdienst einberufen zu werden, zum Verlassen Syriens entschlossen, und er sei im (...) 2013 in den Libanon gereist. Im Frühjahr 2015 sei ihm an die elterliche Adresse in D._______ ein militärischer Marschbefehl zugestellt worden, demgemäss er am (...) 2015 in E._______ in den Reservedienst hätte einrücken müssen. Inzwischen hätten zudem alle seine Angehörigen - (...) - Syrien verlassen. A.d Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie habe als Ajnabi immer in D._______ gelebt. Später habe auch sie die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Kurz nach der Eheschliessung im (...) habe sie ihren Ehemann im (...) 2013 in den Libanon begleitet. Als sie schwanger geworden sei, sei sie im (...) 2015 nach Syrien zurückgekehrt, zumal sie keinen Pass gehabt habe und auch für die Registrierung des Kindes Unterlagen (Familienbüchlein) habe besorgen wollen. Sie sei zunächst nach F._______ und von dort über B._______ nach D._______ gereist. Im (...) 2015 sei sie erneut ausgereist, weil ihr Mann nicht habe zurückkommen und sie ihrerseits nicht in den Libanon habe gehen können. Persönlich habe sie in Syrien weder unter dem Regime von Assad noch mit den kurdischen Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten, YPG), die später in D._______ die Kontrolle ausgeübt hätten, je Probleme gehabt. Sie habe auch nie Militärdienst geleistet und sich nie politisch betätigt. Allerdings sei die Lage in Syrien sehr schlecht. A.e Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel einen syrischen Reisepass (Beschwerdeführer), eine syrische Identitätskarte (Beschwerdeführerin), die jeweiligen Geburtsurkunden, Familienregisterauszug (Ehefrau), Eheschein, das militärische Dienstbüchlein, und den Einberufungsbefehl von 2015 zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 1. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, die Vorbringen seien einerseits flüchtlingsrechtlich nicht relevant, andererseits würden diese teilweise den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrechtlich relevanten Sachverhalts nicht genügen. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. C. C.a Mit Eingabe 21. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. März 2017 ein. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. C.b Mit dem Rechtsmittel reichten sie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015, einen Bericht von Roy Gutmann vom 13. Februar 2017 (aus dem Internet), einen Artikel von focus.de vom (...) 2017, sowie zwei fremdsprachige Dokumente (Farbkopien) zu den Akten. Bei Letzteren handle es sich um militärische Befehle, einerseits den Aufruf, dass sich die Männer zwischen 18 und 50 Jahren innert 48 Stunden dem 5. Korps (zur Bekämpfung von Terrorismus gegründet) anschliessen müssten, andererseits der administrative Befehl, alle Dienstverweigerer und vom Dienst ferngebliebenen Personen zu suchen und zu bestrafen sowie die Anweisung, die betroffenen Personen ordnungsgemäss wieder für die Reserve zu mobilisieren und bei Bedarf einzuberufen (vgl. Beschriebe im Rechtsmittel S. 7). D. Am 24. März 2017 wurde der Eingang des Rechtsmittels durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel. Der Beschwerdeentscheid ist demnach nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs dahingehend, dass die Beschwerdeführenden Nachteile geltend gemacht hätten, die ihren Ursprung in der syrischen Bürgerkriegssituation hätten. Die aus einer solchen Kriegssituation resultierenden Nachteile würden jeweils grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen. Gemäss konstanter Praxis seien solche Umstände asylrechtlich nicht relevant. Zudem setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die vom Beschwerdeführer 1 im Jahr 2004 erlebte rund (...)monatige Untersuchungshaft sowie die Behelligungen während der Arbeit ab (...) 2006 seien im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2013 zu lange zurückgelegen; mithin sei der erforderliche Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben. Diese Vorbringen würden demnach keine Asylrelevanz entfalten. Der Beschwerdeführer 1 habe geltend gemacht, im Frühling 2015 von den syrischen Militärbehörden einen Marschbefehl zum Einrücken in den Reservedienst in E._______, zugestellt an die elterliche Wohnadresse in D._______, erhalten zu haben. Indessen seien im Frühjahr 2015 in D._______ die zuständigen staatlichen Militärbehördenstellen bereits längere Zeit geschlossen gewesen, da D._______ aufgrund der kriegerischen Ereignisse der staatlichen syrischen Kontrolle entglitten gewesen sei. Es sei daher unwahrscheinlich, dass Vertreter dieser Behördenstellen den Familienangehörigen im Mai 2015 den besagten Einberufungsbefehl ausgehändigt haben sollten. Der Einwand des Beschwerdeführers 1, die kurdische YPG-Miliz habe D._______ kontrolliert und dabei namentlich das Rekrutierungsbüro gleichsam übernommen und stellvertretend weiterbetrieben, sei auch in Berücksichtigung der einschlägigen Gegebenheiten vor Ort als unglaubhaft zu beurteilen. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer 1 habe im Frühjahr 2015 einen staatlichen militärischen Marschbefehl erhalten und er könne folglich nicht als Militärdienstverweigerer (Refraktär) betrachtet werden.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen fest, die Vorinstanz habe ihre Asylgesuche nicht genügend sorgfältig geprüft. Die reale Gefahr vor einer Zwangsrekrutierung sei entgegen der Auffassung des SEM flüchtlingsrechtlich durchaus relevant, wie sich aus den mit der Beschwerde eingereichten Berichten ergebe. Die pauschale und "virtuelle" Praxis des SEM sei unrealistisch und nicht sachgerecht. Es könne keineswegs ausgeschlossen werden, dass die YPG das syrische Regime bei der Rekrutierung in die syrische Armee unterstützt habe. Wehrdienstpflichtige Syrer seien deshalb generell als Flüchtlinge anzuerkennen, wie dies das Verwaltungsgericht Chemnitz in Deutschland zu Recht festgestellt habe.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation und deren Folgen verlassen haben und ihre Vorbringen, soweit sie glaubhaft sind, die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
E. 5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung, erneut - nunmehr als Reservist - in den Militärdienst einberufen zu werden, hat die Vorinstanz erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt angebracht. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen stellt das Gericht in diesem Zusammenhang Folgendes fest:
E. 5.1.1 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots auch im syrischen Kontext höchstens dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6-7).
E. 5.1.2 Vorliegend präsentiert sich die Sachlage anders als im Verfahren, das dem oben erwähnten Grundsatzurteil zugrunde lag: Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden entstammten exponierten oppositionellen Familien oder seien wegen eigener Aktivitäten ins Visier der syrischen Behörden gelangt. So haben beide Beschwerdeführenden verneint, sich je im Heimatstaat politisch betätigt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführer 1 S. 18; Protokoll Anhörung Beschwerdeführerin 2 S. 8). Insgesamt bestehen vorliegend keine konkreten Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden namentlich den Beschwerdeführer 1 als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Diese Feststellung gilt auch vor dem Hintergrund des von ihm dargelegten Festhaltens in Untersuchungshaft im Jahr 2004. Dieses Ereignis wie auch die im Jahr 2006 während der Arbeit erlittenen Nachteile sollen sich mehrere Jahre vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien verwirklicht haben, und sie haben danach keine weiteren Folgen gezeitigt. Andererseits hat der Beschwerdeführer 1 die Heimat erst im (...) 2015 - mithin elf beziehungsweise neun Jahre nach diesen Vorfällen - verlassen, weshalb mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht und damit auch die Flüchtlingseigenschaft allein vor diesem Hintergrund nicht bejaht werden kann.
E. 5.1.3 Insgesamt ist daher vorliegend eine Einberufung des Beschwerdeführers 1 in den Militärdienst (als Reservist) gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen. Die dazu mit dem Rechtsmittel eingereichten beiden Unterlagen (Farbkopien), mit militärischen und militärisch-administrativen Anweisungen, die sich gemäss der sinngemässen Übersetzungen durch die Beschwerdeführenden generell an die militärdienstpflichtige Bevölkerung Syriens richten (sollen), vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - vorliegend nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vom SEM in seiner Verfügung vom 1. März 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich damit auch, auf weitere Ausführungen und die eingereichten allgemeinen Unterlagen mit Beschrieben der Situation in Syrien und des Hinweises auf diesbezüglich rechtliche Vorgehensweisen in Deutschland näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, nachdem die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nicht erfüllt ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1711/2017 Urteil vom 6. April 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 1. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer 1 verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2013 und begab sich in den Libanon, wo er über eine jeweils zu verlängernde Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Die Beschwerdeführerin 2 begleitete ihren Ehemann in den Libanon, kehrte jedoch aufgrund der Schwangerschaft und zum Beschaffen der notwendigen Dokumente (Geburtseintrag) im (...) 2015 nach Syrien zurück. Im (...) 2015 hätten die Beschwerdeführenden nach einem gemeinsamen Entschluss den Libanon respektive Syrien verlassen. In Istanbul hätten sie sich wieder getroffen und sich anschliessend zur Weiterreise nach Europa entschlossen. Sie seien über Griechenland (auf der sogenannten Balkanroute) in die Schweiz gelangt. Am 9. September 2015 stellten die Beschwerdeführenden in der Schweiz ein Asylgesuch. A.b Am 23. September 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Oktober 2015, (...), zu ihrer Person befragt. Mit Verfügung vom 12. November 2015 beendete das SEM das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. Am 10. Februar 2017 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden die ausführlichen Anhörungen durch. A.c Zur Begründung machte der Beschwerdeführer 1 massgeblich geltend, er sei syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und habe in B._______ gelebt. Er habe sich grundsätzlich in Syrien nie politisch betätigt. Einzig im Jahr 2004 sei er im Nachgang (...) etwa (...) Monate lang in Untersuchungshaft gewesen. Aus dieser sei er von der Militärpolizei direkt dem ordentlichen Grundwehrdienst zugeführt worden. Er habe diesen im (...) 2006 abgeschlossen und danach unter anderem als Taxifahrer gearbeitet. In dieser Zeit sei er wiederholt von Angehörigen des syrischen Geheimdienstes zu "kleinen Dienstleistungen" respektive Schutzgeldzahlungen angehalten worden. Um weiteren Behelligungen dieser Art zu entgehen, habe er B._______ im Jahr 2007 verlassen und sei in das Dorf C._______ in der Nähe von D._______ ausgewichen. Er habe dort bei der Familie des Grossvaters gelebt. Während dieser Zeit habe er keine weiteren Probleme gehabt. Im Jahr 2012 sei er nach D._______ zu den Eltern gezogen. Er habe dort ohne Probleme mit den Behörden zu haben gelebt und im (...) geheiratet. Dennoch habe er sich, namentlich aus Angst, als Reservist für den Kriegsdienst einberufen zu werden, zum Verlassen Syriens entschlossen, und er sei im (...) 2013 in den Libanon gereist. Im Frühjahr 2015 sei ihm an die elterliche Adresse in D._______ ein militärischer Marschbefehl zugestellt worden, demgemäss er am (...) 2015 in E._______ in den Reservedienst hätte einrücken müssen. Inzwischen hätten zudem alle seine Angehörigen - (...) - Syrien verlassen. A.d Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie habe als Ajnabi immer in D._______ gelebt. Später habe auch sie die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Kurz nach der Eheschliessung im (...) habe sie ihren Ehemann im (...) 2013 in den Libanon begleitet. Als sie schwanger geworden sei, sei sie im (...) 2015 nach Syrien zurückgekehrt, zumal sie keinen Pass gehabt habe und auch für die Registrierung des Kindes Unterlagen (Familienbüchlein) habe besorgen wollen. Sie sei zunächst nach F._______ und von dort über B._______ nach D._______ gereist. Im (...) 2015 sei sie erneut ausgereist, weil ihr Mann nicht habe zurückkommen und sie ihrerseits nicht in den Libanon habe gehen können. Persönlich habe sie in Syrien weder unter dem Regime von Assad noch mit den kurdischen Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten, YPG), die später in D._______ die Kontrolle ausgeübt hätten, je Probleme gehabt. Sie habe auch nie Militärdienst geleistet und sich nie politisch betätigt. Allerdings sei die Lage in Syrien sehr schlecht. A.e Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel einen syrischen Reisepass (Beschwerdeführer), eine syrische Identitätskarte (Beschwerdeführerin), die jeweiligen Geburtsurkunden, Familienregisterauszug (Ehefrau), Eheschein, das militärische Dienstbüchlein, und den Einberufungsbefehl von 2015 zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 1. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, die Vorbringen seien einerseits flüchtlingsrechtlich nicht relevant, andererseits würden diese teilweise den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrechtlich relevanten Sachverhalts nicht genügen. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. C. C.a Mit Eingabe 21. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. März 2017 ein. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. C.b Mit dem Rechtsmittel reichten sie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. März 2015, einen Bericht von Roy Gutmann vom 13. Februar 2017 (aus dem Internet), einen Artikel von focus.de vom (...) 2017, sowie zwei fremdsprachige Dokumente (Farbkopien) zu den Akten. Bei Letzteren handle es sich um militärische Befehle, einerseits den Aufruf, dass sich die Männer zwischen 18 und 50 Jahren innert 48 Stunden dem 5. Korps (zur Bekämpfung von Terrorismus gegründet) anschliessen müssten, andererseits der administrative Befehl, alle Dienstverweigerer und vom Dienst ferngebliebenen Personen zu suchen und zu bestrafen sowie die Anweisung, die betroffenen Personen ordnungsgemäss wieder für die Reserve zu mobilisieren und bei Bedarf einzuberufen (vgl. Beschriebe im Rechtsmittel S. 7). D. Am 24. März 2017 wurde der Eingang des Rechtsmittels durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel. Der Beschwerdeentscheid ist demnach nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Asylgesuchs dahingehend, dass die Beschwerdeführenden Nachteile geltend gemacht hätten, die ihren Ursprung in der syrischen Bürgerkriegssituation hätten. Die aus einer solchen Kriegssituation resultierenden Nachteile würden jeweils grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen. Gemäss konstanter Praxis seien solche Umstände asylrechtlich nicht relevant. Zudem setze der Begriff der Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die vom Beschwerdeführer 1 im Jahr 2004 erlebte rund (...)monatige Untersuchungshaft sowie die Behelligungen während der Arbeit ab (...) 2006 seien im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2013 zu lange zurückgelegen; mithin sei der erforderliche Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben. Diese Vorbringen würden demnach keine Asylrelevanz entfalten. Der Beschwerdeführer 1 habe geltend gemacht, im Frühling 2015 von den syrischen Militärbehörden einen Marschbefehl zum Einrücken in den Reservedienst in E._______, zugestellt an die elterliche Wohnadresse in D._______, erhalten zu haben. Indessen seien im Frühjahr 2015 in D._______ die zuständigen staatlichen Militärbehördenstellen bereits längere Zeit geschlossen gewesen, da D._______ aufgrund der kriegerischen Ereignisse der staatlichen syrischen Kontrolle entglitten gewesen sei. Es sei daher unwahrscheinlich, dass Vertreter dieser Behördenstellen den Familienangehörigen im Mai 2015 den besagten Einberufungsbefehl ausgehändigt haben sollten. Der Einwand des Beschwerdeführers 1, die kurdische YPG-Miliz habe D._______ kontrolliert und dabei namentlich das Rekrutierungsbüro gleichsam übernommen und stellvertretend weiterbetrieben, sei auch in Berücksichtigung der einschlägigen Gegebenheiten vor Ort als unglaubhaft zu beurteilen. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer 1 habe im Frühjahr 2015 einen staatlichen militärischen Marschbefehl erhalten und er könne folglich nicht als Militärdienstverweigerer (Refraktär) betrachtet werden. 4.2 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen fest, die Vorinstanz habe ihre Asylgesuche nicht genügend sorgfältig geprüft. Die reale Gefahr vor einer Zwangsrekrutierung sei entgegen der Auffassung des SEM flüchtlingsrechtlich durchaus relevant, wie sich aus den mit der Beschwerde eingereichten Berichten ergebe. Die pauschale und "virtuelle" Praxis des SEM sei unrealistisch und nicht sachgerecht. Es könne keineswegs ausgeschlossen werden, dass die YPG das syrische Regime bei der Rekrutierung in die syrische Armee unterstützt habe. Wehrdienstpflichtige Syrer seien deshalb generell als Flüchtlinge anzuerkennen, wie dies das Verwaltungsgericht Chemnitz in Deutschland zu Recht festgestellt habe.
5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden Syrien aufgrund der Bürgerkriegssituation und deren Folgen verlassen haben und ihre Vorbringen, soweit sie glaubhaft sind, die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. 5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Befürchtung, erneut - nunmehr als Reservist - in den Militärdienst einberufen zu werden, hat die Vorinstanz erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt angebracht. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen stellt das Gericht in diesem Zusammenhang Folgendes fest: 5.1.1 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots auch im syrischen Kontext höchstens dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6-7). 5.1.2 Vorliegend präsentiert sich die Sachlage anders als im Verfahren, das dem oben erwähnten Grundsatzurteil zugrunde lag: Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden entstammten exponierten oppositionellen Familien oder seien wegen eigener Aktivitäten ins Visier der syrischen Behörden gelangt. So haben beide Beschwerdeführenden verneint, sich je im Heimatstaat politisch betätigt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführer 1 S. 18; Protokoll Anhörung Beschwerdeführerin 2 S. 8). Insgesamt bestehen vorliegend keine konkreten Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden namentlich den Beschwerdeführer 1 als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Diese Feststellung gilt auch vor dem Hintergrund des von ihm dargelegten Festhaltens in Untersuchungshaft im Jahr 2004. Dieses Ereignis wie auch die im Jahr 2006 während der Arbeit erlittenen Nachteile sollen sich mehrere Jahre vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien verwirklicht haben, und sie haben danach keine weiteren Folgen gezeitigt. Andererseits hat der Beschwerdeführer 1 die Heimat erst im (...) 2015 - mithin elf beziehungsweise neun Jahre nach diesen Vorfällen - verlassen, weshalb mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht und damit auch die Flüchtlingseigenschaft allein vor diesem Hintergrund nicht bejaht werden kann. 5.1.3 Insgesamt ist daher vorliegend eine Einberufung des Beschwerdeführers 1 in den Militärdienst (als Reservist) gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen. Die dazu mit dem Rechtsmittel eingereichten beiden Unterlagen (Farbkopien), mit militärischen und militärisch-administrativen Anweisungen, die sich gemäss der sinngemässen Übersetzungen durch die Beschwerdeführenden generell an die militärdienstpflichtige Bevölkerung Syriens richten (sollen), vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. 5.2 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - vorliegend nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vom SEM in seiner Verfügung vom 1. März 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich damit auch, auf weitere Ausführungen und die eingereichten allgemeinen Unterlagen mit Beschrieben der Situation in Syrien und des Hinweises auf diesbezüglich rechtliche Vorgehensweisen in Deutschland näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, nachdem die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nicht erfüllt ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: