Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 17. März 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 25. August 2010 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6957/2010 vom 29. November 2012 ab. A.b Mit Schreiben vom 27. September 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka bis auf weiteres sistiert sei. A.c Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das Vollzugsmoratorium zu Sri Lanka aufgehoben sei und gab ihm die Möglichkeit, zu allfälligen neuen Gefährdungselementen Stellung zu nehmen. B. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer mit einem als Wiedererwägungsgesuch betitelten Schreiben Stellung und verwies dabei auf ein bereits am 15. Oktober 2013 eingereichtes Schreiben. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als weiteres Asylgesuch entgegen und sistierte die Vollzugshandlungen. C. In den beiden Schreiben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gelten, er habe von seinem ehemaligen Theaterlehrer, der sich gegenwärtig in B._______ befinde, eine Nachricht erhalten, wonach es für ihn in Sri Lanka nicht mehr sicher sei. Sein Freund sei Dokumentarfilmer und Autor. 2007 habe dieser einen Film mit dem Titel "(...)" realisiert. Der Film handle von einem Massaker, erzähle die Geschichte des einzigen Überlebenden und sei regierungskritisch. Er selbst habe den Film finanziell unterstützt und sei daher als Produzent aufgeführt. Von seinem Freund habe er nun erfahren, dass die Polizei sämtliche am Film beteiligten Personen suchen würde. Deshalb sei auch er vorgeladen worden, auf dem Polizeiposten auszusagen. D. Die Vorinstanz ersuchte mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 die Schweizerische Vertretung in Colombo um nähere Abklärungen. Diese antwortete mit Schreiben vom 4. März 2015 und führte im Wesentlichen aus, der erwähnte Film existiere. Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Vorladung der Polizei von Colombo handle es sich um eine Fälschung. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers sei speziell auch in Folge des aktuellen Regimewechsels sehr unwahrscheinlich. Diese Einschätzung würden auch bekannte Menschenrechtsaktivisten teilen. E. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die wesentlichen Abklärungsergebnisse mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und brachte im Wesentlichen vor, die Schweizerische Vertretung in Colombo habe die Existenz des Filmes bestätigt. Die aktuelle Regierung habe am Massenmord beteiligte Befehlshaber befördert und ihnen Schutz gewährt. Das Rajapaksa-Regime habe auch nach den Wahlen noch grossen Rückhalt in der Bevölkerung. Die Vorladung der Polizei sei ihm durch seine Mutter zugestellt worden. Ob es sich um eine Fälschung handle, könne er nicht sagen. F. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 - eröffnet am 9. Dezember 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der negative Entscheid des SEM betreffend Asylgesuch sei aufzuheben und ihm sei die Asyleigenschaft zuzusprechen, respektive sei sein Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16. Juni 2015 sowie einen Austrittsbericht des Kriseninterventionszentrums der universitären psychiatrischen Dienste Bern vom 25. November 2015 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 12. Januar 2016 zu den Akten, wonach er sich gegenwärtig in stationärer Behandlung befinde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sri-lankischen Behörden hätten gegen ihn und seinen Freund wegen des Films Verfolgungsmassnahmen eingeleitet, würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Weiter seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die damaligen Befehlshaber und der ehemalige Verteidigungsminister vom Film, bei dem der Beschwerdeführer als Produzent mitgewirkt habe, überhaupt Kenntnis hätten, oder dass jene Personen etwas gegen den Beschwerdeführer unternommen hätten oder dies zukünftig tun würden. Zudem könnten die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer schützen, sollte er jemals Probleme wegen dieses Filmes bekommen. Am Film habe er sich lediglich finanziell beteiligt. Journalistische Aktivitäten würden aus den Akten keine hervorgehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht wie behauptet, zur Risikogruppe der Medienschaffenden zu zählen sei. Es gebe keinen hinreichend begründeten Anlass, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über den sogenannten "background check" hinausgehen würden. Seine weiteren Vorbringen würden deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16. Juni 2015 gehe klar hervor, dass der Schutz der Minderheiten und die Unabhängigkeit von staatlichen Aufsichtsbehörden in Sri Lanka weiterhin problematisch sei. Verschiedene Menschenrechtsaktivisten könnten bestätigen, dass die Sicherheitskräfte die tamilische Bevölkerung auch im Jahr 2015 überwachen würden. Zudem habe das Criminal Investigation Department (CID) am Flughafen Colombo eine 24-Stunden-Präsenz aufgebaut. Rückkehrer, die ein Asylgesuch gestellt hätten, seien deshalb besonders gefährdet. So seien auch unter der neuen Regierung tamilische Rückkehrer verhaftet worden. Obwohl er selbst der singhalesischen Bevölkerung angehöre, zeige dies auf, dass die Sicherheit ehemaliger Regierungskritiker in keiner Art und Weise gewährleistet sei. Es sei fraglich, wie er überhaupt beweisen könne, dass gegen ihn geheime Untersuchungsmassnahmen laufen würden. Aufgrund seiner regierungskritischen Haltung sei davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden verfolgt werde und sich deren Schikanen unterziehen müsste. Er erfülle deshalb sehr wohl die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass nicht glaubhaft sei, dass die sri-lankischen Behörden wegen des Films, bei dem er als Produzent mitgewirkt hat, Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. So zeigen die von der Vorinstanz eingeleiteten Abklärungen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Vorladung der Polizei um eine Fälschung handelt (SEM-Akten, B9/4). Die Erklärungen der Vorinstanz, warum es sich um eine Fälschung handelt, sind nachvollziehbar und durchdacht. Zudem führt die Vorinstanz weiter aus, dass Abklärungen bei führenden Menschenrechtsaktivisten ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Regimewechsels keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer kann alledem nichts entgegenstellen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Behörden in Sri Lanka bereits Verfolgungsmassnahmen gegen ihn oder seinen Freund wegen des vorgenannten Filmes eingeleitet haben. Ebenfalls zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen hat. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund der finanziellen Unterstützung des Filmes seines Freundes nicht zur Risikogruppe der Medienschaffenden gehöre, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 definiert hat. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der ehemalige Verteidigungsminister von Sri Lanka oder andere Personen, die mit dem im Film geschilderten Sachverhalt in Verbindung stehen, von diesem Film überhaupt Kenntnis haben und bisher etwas gegen den Beschwerdeführer unternommen haben oder zukünftig unternehmen würden. Hierzu ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach Angehörige der tamilischen Ethnie weiterhin vom CID überwacht und schikaniert werden würden, betreffen den Beschwerdeführer, der Singhalese ist, nicht. Aus demselben Grund kann er aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bezüglich der weiteren während dem vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die korrekte Würdigung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte.
E. 4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 6.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus C._______ im Grossraum Colombo (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen Mann im mittleren Alter mit einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung. Sodann hat er ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienangehörige (unter anderem seine Frau und seine Kinder) in Sri Lanka, auf deren Unterstützung er zählen kann.
E. 6.3.2 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Aus dem eingereichten Austrittsbericht der universitären psychiatrischen Dienste Bern vom 25. November 2015 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 4. November 2015 bis am 2. Dezember 2015 in psychiatrischer Pflege befand. Diagnostiziert nach ICD-10 wurden Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion bei sozialer und beruflicher Belastungssituation. Nach einer deutlichen Stabilisierung habe der Patient wieder entlassen werden können. Gemäss dem Arztzeugnis vom 12. Januar 2016 befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 19. Dezember 2015 wiederum in stationärer Behandlung im Psychiatriezentrum Münsingen. Der behandelnde Arzt hält im Zeugnis fest, dass der Austrittszeitpunkt nicht angegeben werden könne, ein zeitnaher Austritt jedoch eher unwahrscheinlich sei. Eine Diagnose wird nicht genannt. Dem Länderinformationsblatt der International Organization for Migration (IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass Sri Lanka grosse Fortschritte hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht hat und die Investitionen ins Gesundheitswesen zugenommen haben. Die IOM führt in ihrem Bericht aus, staatliche Krankenhäuser seien in jeder grösseren Stadt angesiedelt und würden über modernste Geräte verfügen, sodass sie viele Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleistungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es sehr viele sehr gut ausgestattete Privatkliniken. Diese seien jedoch in der Regel teuer (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt - Sri Lanka, 06.2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-dl_de.pdf;jsessionid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694A8FCFB.1_cid294?__blob=publicationFile, abgerufen am 26. Januar 2016). In einem Artikel in der sri-lankischen Tageszeitung The Sunday Times vom Oktober 2013 wird die nationale Mental Health Direktorin zitiert, welche auf einen Mangel und die ungleiche Verteilung von geschultem Personal in Sri Lanka hinweist. Es gebe in Sri Lanka nur 67 Psychiater und 60 Prozent würden in der Westprovinz arbeiten (The Sundaytimes Sri Lanka, Poor mental health: National institute can't cope with the demand, 06.10.2013, http://www.sundaytimes.lk/131006/news/poor-mental-health-national-institute-cant-cope-with-the-demand-64878.html, abgerufen am 26. Januar 2016). Zudem befindet sich das National Institut of Mental Health in Colombo. Dieses auf psychische Erkrankungen ausgerichtet Spital verfügt über 1029 Betten (Sri Lankan Ministery of Health, Performance and Progress Report 2012-2013, undatiert, http://www.health.gov.lk/en/publication/P-PReport2012.pdf/PerformanceReport2012-E.pdf, abgerufen am 26. Januar 2016). Der Beschwerdeführer war bereits einen Monat in stationärer Behandlung. Seit dem 19. Dezember 2015 ist der Beschwerdeführer erneut in psychiatrischer Behandlung. Aus welchen Gründen geht es dem eingereichten Zeugnis nicht hervor. Diese Therapie kann nötigenfalls auch engmaschiger bis zur Ausreise fortgesetzt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zusammen mit dem ihn bereits betreuenden Arzt gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr ins Heimatland, namentlich nach C._______ im Grossraum Colombo, vorzubereiten. Zudem wird es im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, den Beschwerdeführer mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten zu versorgen. Schliesslich können im Hinblick auf die Rückführung seitens der Vollzugsbehörden geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten zu verhindern. Damit liegen auch insoweit keine Vollzugshindernisse vor. In Anbetracht dessen kann davon ausgegangen werden, dass die psychische Krankheit des Beschwerdeführers, der in der Westprovinz beheimatet ist, auch in Sri Lanka behandelt werden kann.
E. 6.3.3 Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtsprechung gegeben, die annehmen liessen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übrigen steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-144/2016 Urteil vom 26. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Thomas Marfurt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 17. März 2009 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 25. August 2010 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6957/2010 vom 29. November 2012 ab. A.b Mit Schreiben vom 27. September 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka bis auf weiteres sistiert sei. A.c Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das Vollzugsmoratorium zu Sri Lanka aufgehoben sei und gab ihm die Möglichkeit, zu allfälligen neuen Gefährdungselementen Stellung zu nehmen. B. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer mit einem als Wiedererwägungsgesuch betitelten Schreiben Stellung und verwies dabei auf ein bereits am 15. Oktober 2013 eingereichtes Schreiben. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als weiteres Asylgesuch entgegen und sistierte die Vollzugshandlungen. C. In den beiden Schreiben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gelten, er habe von seinem ehemaligen Theaterlehrer, der sich gegenwärtig in B._______ befinde, eine Nachricht erhalten, wonach es für ihn in Sri Lanka nicht mehr sicher sei. Sein Freund sei Dokumentarfilmer und Autor. 2007 habe dieser einen Film mit dem Titel "(...)" realisiert. Der Film handle von einem Massaker, erzähle die Geschichte des einzigen Überlebenden und sei regierungskritisch. Er selbst habe den Film finanziell unterstützt und sei daher als Produzent aufgeführt. Von seinem Freund habe er nun erfahren, dass die Polizei sämtliche am Film beteiligten Personen suchen würde. Deshalb sei auch er vorgeladen worden, auf dem Polizeiposten auszusagen. D. Die Vorinstanz ersuchte mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 die Schweizerische Vertretung in Colombo um nähere Abklärungen. Diese antwortete mit Schreiben vom 4. März 2015 und führte im Wesentlichen aus, der erwähnte Film existiere. Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Vorladung der Polizei von Colombo handle es sich um eine Fälschung. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers sei speziell auch in Folge des aktuellen Regimewechsels sehr unwahrscheinlich. Diese Einschätzung würden auch bekannte Menschenrechtsaktivisten teilen. E. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die wesentlichen Abklärungsergebnisse mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und brachte im Wesentlichen vor, die Schweizerische Vertretung in Colombo habe die Existenz des Filmes bestätigt. Die aktuelle Regierung habe am Massenmord beteiligte Befehlshaber befördert und ihnen Schutz gewährt. Das Rajapaksa-Regime habe auch nach den Wahlen noch grossen Rückhalt in der Bevölkerung. Die Vorladung der Polizei sei ihm durch seine Mutter zugestellt worden. Ob es sich um eine Fälschung handle, könne er nicht sagen. F. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 - eröffnet am 9. Dezember 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der negative Entscheid des SEM betreffend Asylgesuch sei aufzuheben und ihm sei die Asyleigenschaft zuzusprechen, respektive sei sein Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16. Juni 2015 sowie einen Austrittsbericht des Kriseninterventionszentrums der universitären psychiatrischen Dienste Bern vom 25. November 2015 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 12. Januar 2016 zu den Akten, wonach er sich gegenwärtig in stationärer Behandlung befinde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sri-lankischen Behörden hätten gegen ihn und seinen Freund wegen des Films Verfolgungsmassnahmen eingeleitet, würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Weiter seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die damaligen Befehlshaber und der ehemalige Verteidigungsminister vom Film, bei dem der Beschwerdeführer als Produzent mitgewirkt habe, überhaupt Kenntnis hätten, oder dass jene Personen etwas gegen den Beschwerdeführer unternommen hätten oder dies zukünftig tun würden. Zudem könnten die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer schützen, sollte er jemals Probleme wegen dieses Filmes bekommen. Am Film habe er sich lediglich finanziell beteiligt. Journalistische Aktivitäten würden aus den Akten keine hervorgehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht wie behauptet, zur Risikogruppe der Medienschaffenden zu zählen sei. Es gebe keinen hinreichend begründeten Anlass, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über den sogenannten "background check" hinausgehen würden. Seine weiteren Vorbringen würden deshalb den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16. Juni 2015 gehe klar hervor, dass der Schutz der Minderheiten und die Unabhängigkeit von staatlichen Aufsichtsbehörden in Sri Lanka weiterhin problematisch sei. Verschiedene Menschenrechtsaktivisten könnten bestätigen, dass die Sicherheitskräfte die tamilische Bevölkerung auch im Jahr 2015 überwachen würden. Zudem habe das Criminal Investigation Department (CID) am Flughafen Colombo eine 24-Stunden-Präsenz aufgebaut. Rückkehrer, die ein Asylgesuch gestellt hätten, seien deshalb besonders gefährdet. So seien auch unter der neuen Regierung tamilische Rückkehrer verhaftet worden. Obwohl er selbst der singhalesischen Bevölkerung angehöre, zeige dies auf, dass die Sicherheit ehemaliger Regierungskritiker in keiner Art und Weise gewährleistet sei. Es sei fraglich, wie er überhaupt beweisen könne, dass gegen ihn geheime Untersuchungsmassnahmen laufen würden. Aufgrund seiner regierungskritischen Haltung sei davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden verfolgt werde und sich deren Schikanen unterziehen müsste. Er erfülle deshalb sehr wohl die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass nicht glaubhaft sei, dass die sri-lankischen Behörden wegen des Films, bei dem er als Produzent mitgewirkt hat, Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. So zeigen die von der Vorinstanz eingeleiteten Abklärungen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Vorladung der Polizei um eine Fälschung handelt (SEM-Akten, B9/4). Die Erklärungen der Vorinstanz, warum es sich um eine Fälschung handelt, sind nachvollziehbar und durchdacht. Zudem führt die Vorinstanz weiter aus, dass Abklärungen bei führenden Menschenrechtsaktivisten ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Regimewechsels keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer kann alledem nichts entgegenstellen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Behörden in Sri Lanka bereits Verfolgungsmassnahmen gegen ihn oder seinen Freund wegen des vorgenannten Filmes eingeleitet haben. Ebenfalls zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen hat. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund der finanziellen Unterstützung des Filmes seines Freundes nicht zur Risikogruppe der Medienschaffenden gehöre, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 definiert hat. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der ehemalige Verteidigungsminister von Sri Lanka oder andere Personen, die mit dem im Film geschilderten Sachverhalt in Verbindung stehen, von diesem Film überhaupt Kenntnis haben und bisher etwas gegen den Beschwerdeführer unternommen haben oder zukünftig unternehmen würden. Hierzu ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach Angehörige der tamilischen Ethnie weiterhin vom CID überwacht und schikaniert werden würden, betreffen den Beschwerdeführer, der Singhalese ist, nicht. Aus demselben Grund kann er aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bezüglich der weiteren während dem vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die korrekte Würdigung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. 4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 6.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus C._______ im Grossraum Colombo (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen Mann im mittleren Alter mit einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung. Sodann hat er ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienangehörige (unter anderem seine Frau und seine Kinder) in Sri Lanka, auf deren Unterstützung er zählen kann. 6.3.2 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Aus dem eingereichten Austrittsbericht der universitären psychiatrischen Dienste Bern vom 25. November 2015 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 4. November 2015 bis am 2. Dezember 2015 in psychiatrischer Pflege befand. Diagnostiziert nach ICD-10 wurden Anpassungsstörungen mit depressiver Reaktion bei sozialer und beruflicher Belastungssituation. Nach einer deutlichen Stabilisierung habe der Patient wieder entlassen werden können. Gemäss dem Arztzeugnis vom 12. Januar 2016 befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 19. Dezember 2015 wiederum in stationärer Behandlung im Psychiatriezentrum Münsingen. Der behandelnde Arzt hält im Zeugnis fest, dass der Austrittszeitpunkt nicht angegeben werden könne, ein zeitnaher Austritt jedoch eher unwahrscheinlich sei. Eine Diagnose wird nicht genannt. Dem Länderinformationsblatt der International Organization for Migration (IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass Sri Lanka grosse Fortschritte hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht hat und die Investitionen ins Gesundheitswesen zugenommen haben. Die IOM führt in ihrem Bericht aus, staatliche Krankenhäuser seien in jeder grösseren Stadt angesiedelt und würden über modernste Geräte verfügen, sodass sie viele Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleistungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es sehr viele sehr gut ausgestattete Privatkliniken. Diese seien jedoch in der Regel teuer (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt - Sri Lanka, 06.2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-dl_de.pdf;jsessionid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694A8FCFB.1_cid294?__blob=publicationFile, abgerufen am 26. Januar 2016). In einem Artikel in der sri-lankischen Tageszeitung The Sunday Times vom Oktober 2013 wird die nationale Mental Health Direktorin zitiert, welche auf einen Mangel und die ungleiche Verteilung von geschultem Personal in Sri Lanka hinweist. Es gebe in Sri Lanka nur 67 Psychiater und 60 Prozent würden in der Westprovinz arbeiten (The Sundaytimes Sri Lanka, Poor mental health: National institute can't cope with the demand, 06.10.2013, http://www.sundaytimes.lk/131006/news/poor-mental-health-national-institute-cant-cope-with-the-demand-64878.html, abgerufen am 26. Januar 2016). Zudem befindet sich das National Institut of Mental Health in Colombo. Dieses auf psychische Erkrankungen ausgerichtet Spital verfügt über 1029 Betten (Sri Lankan Ministery of Health, Performance and Progress Report 2012-2013, undatiert, http://www.health.gov.lk/en/publication/P-PReport2012.pdf/PerformanceReport2012-E.pdf, abgerufen am 26. Januar 2016). Der Beschwerdeführer war bereits einen Monat in stationärer Behandlung. Seit dem 19. Dezember 2015 ist der Beschwerdeführer erneut in psychiatrischer Behandlung. Aus welchen Gründen geht es dem eingereichten Zeugnis nicht hervor. Diese Therapie kann nötigenfalls auch engmaschiger bis zur Ausreise fortgesetzt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zusammen mit dem ihn bereits betreuenden Arzt gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr ins Heimatland, namentlich nach C._______ im Grossraum Colombo, vorzubereiten. Zudem wird es im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, den Beschwerdeführer mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten zu versorgen. Schliesslich können im Hinblick auf die Rückführung seitens der Vollzugsbehörden geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die Umsetzung allfälliger Suizidabsichten zu verhindern. Damit liegen auch insoweit keine Vollzugshindernisse vor. In Anbetracht dessen kann davon ausgegangen werden, dass die psychische Krankheit des Beschwerdeführers, der in der Westprovinz beheimatet ist, auch in Sri Lanka behandelt werden kann. 6.3.3 Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtsprechung gegeben, die annehmen liessen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übrigen steht es ihm frei, einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel