Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer - der singhalesischen Ethnie zugehörig und aus B._______/Colombo, C._______, Western Province stammend reiste am 14. März 2009 illegal in die Schweiz ein und stellte am 17. März 2009 ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 25. August 2010 stellte das damalige zuständige Bundesamtes für Migration fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6957/2010 vom 29. November 2012 ab. B. Mit Schreiben vom 27. September 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka bis auf weiteres sistiert sei. II. C. Am 17. Juli 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das Vollzugsmoratorium zu Sri Lanka aufgehoben sei, und gab ihm die Möglichkeit, zu allfälligen neuen Gefährdungselementen Stellung zu nehmen. D. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer mit einem als Wiedererwägungsgesuch betitelten Schreiben Stellung und verwies dabei auf ein bereits am 15. Oktober 2013 eingereichtes Schreiben. In den beiden Schreiben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von seinem ehemaligen Theaterlehrer, der sich gegenwärtig in Grossbritannien befinde, eine Nachricht erhalten, wonach es für ihn in Sri Lanka nicht mehr sicher sei. Sein Freund sei Dokumentarfilmer und Autor. Im Jahre 2007 habe dieser einen Film mit dem Titel "How to deal with a pain" realisiert. Der Film handle von einem Massaker, erzähle die Geschichte des einzigen Überlebenden und sei regierungskritisch. Er selbst habe den Film finanziell unterstützt und sei daher als Produzent aufgeführt. Von seinem Freund habe er nun erfahren, dass die Polizei sämtliche am Film beteiligten Personen suchen würde. Deshalb sei auch er vorgeladen worden, auf dem Polizeiposten auszusagen. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als weiteres Asylgesuch entgegen und sistierte die Vollzugshandlungen. E. Die Vorinstanz ersuchte mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 die Schweizerische Vertretung in Colombo um nähere Abklärungen. Diese antwortete mit Schreiben vom 4. März 2015 und führte im Wesentlichen aus, der erwähnte Film existiere. Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Vorladung der Polizei von Colombo handle es sich um eine Fälschung. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers sei speziell auch in Folge des aktuellen Regimewechsels sehr unwahrscheinlich. Diese Einschätzung würden auch bekannte Menschenrechtsaktivisten teilen. F. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die wesentlichen Abklärungsergebnisse mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und brachte im Wesentlichen vor, die Schweizerische Vertretung in Colombo habe die Existenz des Filmes bestätigt. Die aktuelle Regierung habe am Massenmord beteiligte Befehlshaber befördert und ihnen Schutz gewährt. Das Rajapaksa-Regime habe auch nach den Wahlen noch grossen Rückhalt in der Bevölkerung. Die Vorladung der Polizei sei ihm durch seine Mutter zugestellt worden. Ob es sich um eine Fälschung handle, könne er nicht sagen. G. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Wesentlichen brachte er vor, obwohl er selbst der singhalesischen Bevölkerung angehöre, sei die Sicherheit ehemaliger Regierungskritiker in keiner Art und Weise gewährleistet. Es sei fraglich, wie er überhaupt beweisen könne, dass gegen ihn geheime Untersuchungsmassnahmen laufen würden. Aufgrund seiner regierungskritischen Haltung sei davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden verfolgt werde und sich deren Schikanen unterziehen müsste. I. Mit Urteil E-144/2016 vom 26. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz stelle zutreffend fest, dass nicht glaubhaft sei, dass die sri-lankischen Behörden wegen des Films, bei dem der Beschwerdeführer als Produzent mitgewirkt habe, Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. So würden die von der Vorinstanz eingeleiteten Abklärungen zeigen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Vorladung der Polizei um eine Fälschung handle. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die Behörden in Sri Lanka bereits Verfolgungsmassnahmen gegen ihn oder seinen Freund wegen des vorgenannten Filmes eingeleitet hätten. Ebenfalls sei zu verneinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen haben müsste. Die Vorinstanz halte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund der finanziellen Unterstützung des Filmes seines Freundes nicht zur Risikogruppe der Medienschaffenden gehöre, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 definiert habe. Ebenfalls zutreffend seien die Ausführungen der Vorinstanz, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass der ehemalige Verteidigungsminister von Sri Lanka oder andere Personen, die mit dem im Film geschilderten Sachverhalt in Verbindung stünden, von diesem Film überhaupt Kenntnis hätten und bisher etwas gegen den Beschwerdeführer unternommen hätten oder zukünftig unternehmen würden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Zudem stellte das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges fest, da sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch sei der Vollzug der Wegweisung trotz gesundheitlicher Einschränkungen des Beschwerdeführers zumutbar. Es könne davon ausgegangen werden, dass die psychische Krankheit des Beschwerdeführers, der in der Westprovinz beheimatet sei, auch in Sri Lanka behandelt werden könne. III. J. Eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2016 nahm das SEM als drittes Asylgesuch entgegen. K. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das SEM führte in der Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 11. Dezember 2016 im Wesentlichen geltend gemacht, die Feststellung im Entscheid des SEM vom 8. Dezember 2015 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2016, dass der sri-lankische Staat ihn gegen Verfolgungsmassnahmen durch Gotabhaya Rajapaksa (nachfolgend: G.R.) würden schützen können und wollen, treffe aufgrund der neuesten Entwicklung in Sri Lanka nicht mehr zu. Dies würden die neu eingereichten Beweismittel belegen, die aufzeigen würden, dass G.R. in Sri Lanka weiterhin straffrei bleibe. G.R. werde in die Politik gehen und im Jahr 2020 für das Amt des Präsidenten kandidieren. Weiter habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die aktuelle Regierung stehe unter dem äusserst starken Einfluss von G.R. und fürchte diesen. Sie unternehme nichts gegen ihn, sondern schütze ihn gar. Die militärischen und zivilen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden stünden unter dem starken Einfluss von G.R.. Die singhalesischen Nationalisten seien in Sri Lanka im Aufwind. Weiter würde die Kultur der Folter, des Verschwindenlassens und der sexualisierten Gewalt durch die Behörden Sri Lankas fortbestehen. In dieser Hinsicht seien mit der neuen Regierung keinerlei Verbesserungen erzielt worden. Im Film "How to deal with a pain" werde dargelegt, dass das sri-lankische Militär und G.R. verantwortlich seien für Kriegsverbrechen, die im Jahre 1989 im Dorf Palutava begangen worden seien. G.R. würde nicht davor zurückschrecken, jemanden wie ihn (den Beschwerdeführer) zu töten und verschwinden zu lassen. 90 Prozent der Armee und 80 Prozent der sri-lankischen Polizei unterstützten das Rajapaksa-Regime. Am Flughafen hätten die Sicherheitsbehörden Büros und würden alle Rückkehrer sehr genau kontrollieren. Bei diesen Sicherheitsbehörden arbeiteten Leute, die direkt mit G.R. in Verbindung stünden und Informationen an ihn weiterleiteten. Sobald dieser erfahre, dass er wieder in Sri Lanka sei, würde dieser gegen ihn (illegale) Verfolgungshandlungen einleiten, davon sei der Beschwerdeführer absolut überzeugt. Ob die sri-lankischen Behörden tatsächlich in den Besitz einer Kopie des Filmes gekommen seien, sei ihm nicht bekannt, wohl aber, dass die Behörden ermittelnd tätig geworden seien. Aus den genannten Gründen drohe ihm in Sri Lanka eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Aufgrund dieser Probleme und seiner langjährigen Trennung von seiner Familie sei er psychisch und körperlich krank geworden. Im November 2015 und im März 2016 habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. Er benötige ein- bis zweiwöchentliche Psychotherapiesitzungen, besuche einmal pro Woche die Tagesklinik und einmal pro Woche die Physiotherapie. Er sei auf regelmässige Einnahme von antidepressiv wirkenden Medikamenten angewiesen. In der Verfügung führte das SEM alle vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel namentlich auf. Auf die Begründung der Verfügung ist, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen. L. Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und das Gericht habe gleichzeitig zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei nach Erteilung der vollständigen Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Ebenfalls als Eventualanträge liess er die Rechtsbegehren stellen, die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren oder die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Als weiteren Beweisantrag wurde angeführt, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, damit er Unterlagen zu den anderen am Film beteiligten Personen beibringen und so seine Gefährdungslage weiter belegen könne. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden verschiedene Beilagen als Beweismittel zu den Akten gereicht. Diesbezüglich kann auf die entsprechende mitgereichte Zusammenstellung verwiesen werden. Auf die Begründung der materiellen Rechtsbegehren ist, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen. M. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, mit der Beschwerde werde vorab gerügt, dem Beschwerdeführer sei bisher (Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vom 23. Juni 2017) nicht Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten gewährt worden, räume dann jedoch - zu Recht - selbst ein, das Akteneinsichtsgesuch an das SEM vom 19. Juni 2017 sei "zeitlich relativ knapp gestellt" worden. Das SEM sei mit Schreiben und Zustellung vom 26. Juni 2017 dem Akteneinsichtsgesuch nachgekommen und nach Prüfung der Akten habe das SEM gemäss der Auflistung im Schreiben vom 26. Juni 2017 dem Beschwerdeführer in alle editionspflichtigen Akten Einsicht gewährt. Es werde somit davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe nun antragsgemäss alle sachverhaltsrelevanten Akten vom SEM erhalten. Damit sei die entsprechende Rüge als gegenstandslos geworden zu erachten und eine weitere rechtliche Auseinandersetzung hierzu (allenfalls zur rechtzeitigen Mandatierung eines Rechtsvertreters) erübrige sich. Bezüglich des Antrags, dem Beschwerdeführer sei nach Erteilung der vollständigen Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, sei festzustellen, dass der Rechtsvertreter seit dem 27. Juni 2017 im Besitz der vollständigen Vorakten sein dürfte und sich jedenfalls bis anhin nicht veranlasst gesehen habe, eine Ergänzung der Beschwerde nachzureichen. Demnach sei das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen und im Übrigen könne auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen werden. In der Zwischenverfügung wurde weiter festgestellt, in der Beschwerde werde ausgeführt, es sei nicht klar, wo sich heute noch Originale respektive Kopien des Films "How to deal with a pain" und entsprechendes Material befinden würden, und die an diesem Film beteiligte Filmcrew hätte die Initianten des Films inständig darum gebeten, den Dokumentarfilm nicht zu veröffentlichen, da alle grosse Angst vor den Konsequenzen hätten. Hierzu gelte festzuhalten, dass der entsprechende Film im Internet aufgerufen und in der ganzen Dauer gesehen werden könne (so etwa unter https://www.youtube.com/watch?v=SOWvgRmYdcs [letztmals abgerufen am 11. Juli 2017]). Im Weiteren sei festzustellen, dass im Abspann der vom Gericht konsultierten Internet-Versionen des Films weder bei den als Co-Producers ausgewiesenen Personen noch unter anderer Funktion der Name des Beschwerdeführers aufgeführt sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zu diesem Sachverhalt zu äussern. Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss das Spruchgremium im vorliegenden Beschwerdeverfahren mitgeteilt. Ihm wurde ebenfalls antragsgemäss bestätigt, dass für das vorliegende Verfahren nicht vom Zufallsprinzip abgewichen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. O. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. P. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 bot der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, innert anzusetzender Frist eine zusammenfassende Übersetzung der Aussagen im Film "How to deal with a pain" nachzureichen, falls dies vom Gericht als notwendig erachtet würde. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Asylgesuch vom 11. Dezember 2016 als Beweismittel 13 eine Kopie des Abspanns des Films eingereicht, auf welchem sein Name sichtbar sei. Der Beschwerdeführer sei im Moment auf der Suche nach einem Exemplar (Kopie) des Films, welches den durch das Gericht unter Youtube aufgefundenen Film in Kombination mit dem Abspann zeige, von welchem der entsprechende Screenshot als Beweismittel 13 des 3. Asylgesuches existiere. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer den entsprechenden Youtube-Film auf das Netz gestellt habe, und wisse ebenso wenig, wer die notwendigen Veränderungen vorgenommen habe, um die Namen nicht mehr erscheinen zu lassen. Von Seiten des SEM sei bisher nicht in Frage gestellt worden, dass der Beschwerdeführer am entsprechenden Film in verantwortlicher Position mitgewirkt habe. Sollte dies seitens des Gerichts in Frage gestellt werden, wäre eine angemessene Frist anzusetzen, um den entsprechenden Beweis zu erbringen. Im Moment müsse davon ausgegangen werden, dass nicht in Frage gestellt werde, dass der Film durch den Beschwerdeführer produziert worden sei. Mit der Recherche des Gerichts werde auch dokumentiert, dass der Film zu finden sei. Da dieser Film Kriegsverbrechen der früheren Regierung, respektive des früheren Verteidigungsministers und Präsidentschaftskandidaten für die Wahlen von 2020 in Sri Lanka dokumentiere, die entsprechende Regierung, aber auch die heutige Regierung sich gegen die Aufklärung und Aufarbeitung von Kriegsverbrechen ausgesprochen habe respektive deren Existenz überhaupt negieren und gegen Menschenrechtsaktivisten und Journalisten in aller Härte vorgehen würden, welche diese Thematik so konkret wie im vorliegenden Film aufgreifen würden, drohe den Verfassern und Mitwirkenden in diesem Film eine klar asylrelevante Verfolgung. Dass der Beschwerdeführer und auch weitere Personen nicht im Abspann des Films genannt würden, ändere daran nichts. Auch wenn es für die Behörden respektive die Entourage um den früheren Präsidenten und seinen Bruder, nämlich den für das Massaker verantwortlichen Verteidigungsminister mit einem gewissen Aufwand verbunden wäre, sei aufgrund der Publikation des Films im Internet damit zu rechnen, dass diese längst wüssten, wer beispielsweise als Produzent für diesen verantwortlich gewesen sei. Durch die Recherchetätigkeit des Gerichts habe dieses somit auch den Beweis für das öffentliche Bekanntsein des Films und damit auch für die asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers erbracht. ***
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit - vorbehältlich nachfolgender Erwägung (E. 1.5 ) - auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.6 Soweit im Rahmen der Beschwerdebegründung bezüglich früherer Verfahren Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe angesprochen und somit zwar nicht ausdrücklich, aber in objektiver Hinsicht zumindest sinngemäss entsprechende Begehren formuliert werden sollten, ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids des SEM vom 22. Mai 2017 bilden. Allein die angefochtene Verfügung - und auch nur in dem Umfang, in dem die prozessführende Person dagegen wirksam Beschwerde erheben kann - kann vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren überprüft werden (vgl. Art. 44 und Art. 52 VwVG). Auf darüber hinausgehende auch nur sinngemässe Anträge ist daher nicht einzutreten.
E. 1.7 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG).
E. 1.8 Vorliegend handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG, das das SEM mit der Verfügung vom 22. Mai 2017 zu beurteilen hatte.
E. 2.1 Mit der Beschwerde wurde vorab gerügt, dem Beschwerdeführer sei bisher (Beschwerdeerhebung vom 23. Juni 2017) nicht Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten gewährt worden. Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 12. Juli 2017 wurde festgestellt, das SEM sei mit Schreiben und Zustellung vom 26. Juni 2017 dem Akteneinsichtsgesuch inzwischen nachgekommen, womit die entsprechende Rüge als gegenstandslos geworden zu erachten sei. Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei nach Erteilung der vollständigen Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wurde infolgedessen abgewiesen.
E. 2.2 Im Weiteren wird eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen zu seinem dritten Asylgesuch in seiner Eingabe vom 11. Dezember 2016 bei der Vorinstanz schriftlich dargelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, die Feststellung im Entscheid des SEM vom 8. Dezember 2015 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2016, dass der sri-lankische Staat ihn gegen Verfolgungsmassnahmen durch G. R. würden schützen können und wollen, treffe aufgrund der neuesten Entwicklung in Sri Lanka nicht mehr zu (Hervorhebung durch das Gericht). In der "Laieneingabe" des Beschwerdeführers wurden damit zu Recht die durch die früheren Verfahren geltend gemachten Sachverhalte und die entsprechenden Würdigungen unter dem Gesichtspunkt der Lage- und Gefährdungseinschätzung als rechtskräftig beurteilt vorausgesetzt. Das rechtlich bedeutsam einzig neue Vorbringen zum erneuten Mehrfachgesuch ist mit der geltend gemachten neuesten Entwicklung in Sri Lanka und der damit angeblich neu entstandenen persönlichen Gefährdungslage motiviert. Es wird demnach geltend gemacht, die Ergebnisse der rechtskräftigen Sachverhaltswürdigungen hielten einer Prüfung unter den Aspekten der neusten politischen Lage und der damit verbundenen persönlichen sicherheitsspezifischen Situation im Heimatland nicht mehr stand. Dieser vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt und die Hintergründe seiner diesbezüglichen Befürchtung hat er in seiner Eingabe in seinen wesentlichen Punkten auch hinreichend dargestellt. Damit kam der Beschwerdeführer den Anforderungen gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG an die Schriftlichkeit und die Begründungspflicht, mithin an seine Mitwirkungspflicht nach. In Sinne des Gesetzes tritt die behördliche Untersuchungspflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes bei einem Mehrfachgesuch an Bedeutung zurück. Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegengenommen und die wesentlichen Aspekte in der Verfügung aufgeführt (vgl. oben K.). Wenn nun in der Beschwerde gerügt wird, die Verhaftung eines Freundes des Beschwerdeführers und die darauffolgenden Befragungen des Beschwerdeführers sowie die Brisanz des vom Beschwerdeführer produzierten Films und die damit zusammenhängende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seien nicht abgeklärt worden (Beschwerde 5.2.2), wird die rechtliche Sachlage in mehrfacher Hinsicht verkannt. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Vorbringen der angeblichen Befragungen des Beschwerdeführers im Nachgang einer Verhaftung eines Freundes sei bereits im Rahmen des Verfahrens des zweiten Asylgesuches rechtskräftig als unglaubhaft erkannt worden, da der Beschwerdeführer diesbezüglich gefälschte Dokumente eingereicht hatte. Auch der geltend gemachte Aspekt, die Brisanz des vom Beschwerdeführer produzierten Films könnte ihn der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung insbesondere durch G.R. aussetzen, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung behandelt und darauf hingewiesen, dass auch diese Frage bereits rechtskräftig beurteilt und verneint wurde. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM kann demnach nicht erkannt werden. Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe die relevante Entwicklung in Sri Lanka bezüglich der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nicht abgeklärt. Die ausführlichen Darlegungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Insbesondere genüge das vom SEM erstellte Lagebild vom 16. August 2016 nicht den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. In der Rechtsmitteleingabe wird die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Auch weitere in der Rechtsmitteleingabe unter dem Titel "Unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes" aufgeführte Aspekte betreffen die materielle Prüfung, so die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Gesundheit oder einer zu erwartenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung. Es liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht als Teilgehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör vor.
E. 2.3 Mit der Beschwerde wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Dabei wird insbesondere vorgebracht, das SEM habe das veraltete und mehrfachüberholte Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 herangezogen und sich an diesem zur Entscheidfindung orientiert, was eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben werden müsse. In der angefochtenen Verfügung wird das Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 mit keinem Wort erwähnt und es ist auch nicht erkennbar, dass sich das SEM ausschliesslich auf dieses abgestützt hätte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise wird die Begründungspflicht namentlich auch nicht dadurch verletzt, wenn in der angefochtenen Verfügung das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nicht explizit angeführt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dieses Referenzurteil hauptsächlich auf die Beurteilung von flüchtlingsrechtlich relevanten Risikofaktoren bezüglich Personen tamilischer Volkszugehörigkeit ausgerichtet ist, was vorliegend auf den Beschwerdeführer singhalesischer Ethnie gerade nicht zutrifft und dem Urteil für ihn ein nur eingeschränktes Aussagevermögen beizumessen ist. Zudem zeigt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern eine materielle Frage. Im Grundsatzurteil BVGE 2017/6 E. 4.3.3. bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung keine asylrelevante Bedeutung zukommt. Es liegt auch in diesem Zusammenhang entgegen der Vorbringen in der Beschwerde keine formelle Rechtsverletzung vor.
E. 2.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte zu seinem dritten Asylgesuch geltend, die Feststellung im Entscheid des SEM vom 8. Dezember 2015 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2016, dass der sri-lankische Staat ihn gegen Verfolgungsmassnahmen durch G.R. würde schützen können und wollen, treffe aufgrund der neuesten Entwicklung in Sri Lanka nicht mehr zu. Dabei verkannte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zum dritten Asylgesuch und in der Folge auch mit hauptsächlichen Vorbringen in der Beschwerde, dass mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-144/2016 vom 26. Januar 2016 nicht festgestellt wurde, der sri-lankische Staat könne und wolle ihn gegen Verfolgungsmassnahmen durch G.R. schützen. Vielmehr wurde im zweiten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden und es sei zu verneinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen haben müsste. Zur Begründung wurde im genannten Urteil ausgeführt, die Vorinstanz stelle zutreffend fest, "dass nicht glaubhaft sei, dass die sri-lankischen Behörden wegen des Films, bei dem er als Produzent mitgewirkt hat, Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. So zeigen die von der Vorinstanz eingeleiteten Abklärungen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Vorladung der Polizei um eine Fälschung handelt (SEM-Akten, B9/4). Die Erklärungen der Vorinstanz, warum es sich um eine Fälschung handelt, sind nachvollziehbar und durchdacht. Zudem führt die Vorinstanz weiter aus, dass Abklärungen bei führenden Menschenrechtsaktivisten ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Regimewechsels keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer kann alledem nichts entgegenstellen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Behörden in Sri Lanka bereits Verfolgungsmassnahmen gegen ihn oder seinen Freund wegen des vorgenannten Filmes eingeleitet haben. Ebenfalls zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen hat. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund der finanziellen Unterstützung des Filmes seines Freundes nicht zur Risikogruppe der Medienschaffenden gehöre, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 definiert hat. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der ehemalige Verteidigungsminister von Sri Lanka oder andere Personen, die mit dem im Film geschilderten Sachverhalt in Verbindung stehen, von diesem Film überhaupt Kenntnis haben und bisher etwas gegen den Beschwerdeführer unternommen haben oder zukünftig unternehmen würden. Hierzu ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach Angehörige der tamilischen Ethnie weiterhin vom CID überwacht und schikaniert werden würden, betreffen den Beschwerdeführer, der Singhalese ist, nicht. Aus demselben Grund kann er aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bezüglich der weiteren während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel ist auf die korrekte Würdigung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte" (Ende Zitat von E. 4.3 des Urteils E-144/2016). Vorliegend steht damit einerseits die Frage zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des dritten Asylgesuches hinreichend darzulegen vermag, dass seit dem rechtskräftigen Urteil vom 26. Januar 2016 aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in seinem Heimatland begründeterweise zu befürchten wäre und andererseits, ob sich die politische Situation in Sri Lanka im Sinne objektiver Nachfluchtgründe seit dem rechtskräftigen Urteil vom 26. Januar 2016 derart grundlegend verändert hat, dass nunmehr entgegen der damaligen Einschätzung von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgegangen werden müsste.
E. 4.2 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid vorab richtigerweise fest, im Rahmen des zweiten Asylgesuches habe der Beschwerdeführer die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden wegen des genannten Filmes nicht glaubhaft machen können und habe vielmehr diesbezüglich ein gefälschtes Dokument eingereicht. Weiter habe auch keine begründete Furcht bestanden, von G.R. verfolgt zu werden, was durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2016 rechtskräftig bestätigt worden sei. Auch seine im ersten Asylgesuch geltend gemachte Verfolgung wegen seiner politischen Aktivitäten, die ihn zur Ausreise aus Sri Lanka veranlasst haben sollten, sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 rechtskräftig als nicht glaubhaft erachtet worden. Bezüglich des vorliegenden Mehrfachgesuches vom 11. Dezember 2016 führte das SEM zu Recht aus, weder der Beschwerdeführer noch der genannte Film würden in den mit dem Gesuch eingereichten Dokumenten genannt. Das Gericht teilt die Auffassung des SEM, dass sich aus diesen Dokumenten keine Furcht vor einer eigenen zukünftigen Verfolgung ableiten lässt. Wie das SEM weiter zutreffend festhält und wie allgemein bekannt ist, wird durch die zuständigen sri-lankischen Strafrechtsbehörden gegen G.R. unter verschiedenen Strafrechtstatbeständen ermittelt und entsprechende Verfahren angestrengt. Den Einwänden in der Beschwerde ist insoweit zu folgen, dass unbesehen dieser Strafverfahren G.R. als ehemaliger Verteidigungsminister und Angehöriger eines einflussreichen familiären politische Umfeldes in den sri-lankischen politischen Machtstrukturen eine bedeutende Rolle zukommt und dieser sich selbstsicher für die für das Jahr 2020 vorgesehenen Präsidentschaftswahlen als Kandidat positioniert. Die aktuellen Machtverhältnisse sind wechselhaft, politisch unruhig und auf konstitutionelle Proben gestellt. Die früheren wie aktuellen Machthaber ringen um ihre Positionen und ihren Einfluss. Die am 26. Oktober 2018 erfolgte Einsetzung des früheren Präsidenten Mahinda Rajapaksa als Premierminister unter dem amtierenden Präsidenten Sirisena, das kurz darauf am 14. November 2018 gegen Rajapaksa erwirkte Misstrauensvotum im Parlament (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung, Sri Lanka schlittert tiefer in die Krise, vom 16. November 2018, https://www.nzz.ch/international/sri-lanka-schlittert-tiefer-in-die-krise-ld.1436730) und der Rücktritt von Mahinda Rajapaksa als Premierminister und die Wiedereinsetzung des zuvor abgesetzten Premierminister Ranil Wickremesinghe ins Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; <https://www.nzz.ch/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, beide abgerufen im März 2019) machen dies deutlich. Dennoch können die neusten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht als objektive Nachfluchtgründe betrachtet werden, aufgrund derer alleine der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Einzig die allgemeine politische Entwicklung in Sri Lanka vermag keine Gründe zu entfalten, als dass der Beschwerdeführer persönlich durch den sri-lankischen Staat mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes überzogen würde. Es liegt demnach keine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2016 veränderte Lage in Sri Lanka in der Form vor, welche eine Aufhebung der vorliegend angefochtenen Verfügung erforderlich machen würde. Daran vermögen auch die in der Beschwerde mit zahlreichen Beweismitteln gestützten Ausführungen rund um die Person von G.R. und zur allgemeinen sicherheitsrelevanten Lage sowie zur Menschenrechtslage in Sri Lanka in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern.
E. 4.3 Die Beweisanträge, es seien vom Bundesverwaltungsgericht die Akten bezüglich einzelner vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgewählter fremder Verfahren beizuziehen, wird abgewiesen. Sie sind für die Beurteilung des konkret vorliegenden Verfahrens nicht massgeblich. Die mit den Anträgen verbundenen Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe zielen letztlich auf die Forderung ab, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Rechtsprechung in grundsätzlicher Art den im Sinne der in der Beschwerdeschrift aus dem länderspezifischen Kontext Sri Lankas gezogenen und vertretenen Folgerungen anzupassen. Dieser Forderung vorliegend zu folgen besteht keine Veranlassung.
E. 4.4 Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des dritten Asylgesuches nicht hinreichend darzulegen vermag, dass seit dem rechtskräftigen Urteil vom 26. Januar 2016 aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in seinem Heimatland begründeterweise zu befürchten wäre. Das Gericht geht weiterhin - wie in seinem Urteil vom 26 Januar 2016 erkannt - davon aus, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan sind, dass in Sri Lanka staatlicherseits bisher in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise etwas gegen den Beschwerdeführer unternommen worden wäre oder zukünftig unternommen werden würde. Es kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass gewisse staatliche Behörden in Sri Lanka und selbst auch G.R. persönlich vom Film "How to deal with a pain" Kenntnis genommen haben. In nunmehr jahrelangen breit geführten öffentlichen Diskursen um die Aufarbeitung insbesondere im Rahmen des sri-lankischen Bürgerkrieges tatsächlicher und vermeintlich begangener Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen sind aber eine Vielzahl unterschiedlichster Mittel als Zeugnisse beigebracht worden. Jedenfalls ist nach Recherchetätigkeiten durch das Gericht erstellt, dass der genannte Film im Internet aufgerufen und in der ganzen Dauer gesehen werden kann (so etwa unter https://www.youtube.com/watch?v=SOWvgRmYdcs [erstmals abgerufen am 11. Juli 2017]). Dies widerspricht in objektiver Hinsicht dem Vorbringen in der Beschwerde, es sei nicht klar, wo sich heute noch Originale respektive Kopien des Films "How to deal with a pain" und entsprechendes Material befinden würden, und die an diesem Film beteiligte Filmcrew hätte die Initianten des Films inständig darum gebeten, den Dokumentarfilm nicht zu veröffentlichen, da alle grosse Angst vor den Konsequenzen hätten. Im Weiteren ist entgegen der vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 11. Dezember 2016 in Kopie eingereichten Version des Abspannes des Films (entsprechende Screenshot als Beweismittel 13) festzustellen, dass im Abspann der vom Gericht konsultierten Internet-Versionen des Films weder bei den als Co-Producers ausgewiesenen Personen noch unter anderer Funktion der Name des Beschwerdeführers aufgeführt ist. In seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er sei im Moment auf der Suche nach einem Exemplar (Kopie) des Films, welches den durch das Gericht unter Youtube aufgefundenen Film in Kombination mit dem Abspann zeige, von welchem der entsprechende Screenshot als Beweismittel 13 des 3. Asylgesuches existiere. Er sah sich jedoch im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht offenbar nicht in der Lage, diesbezüglich sachdienliche Erkenntnisse nachzureichen. Es ist demnach entgegen den blossen Spekulationen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass den sri-lankischen Behörden oder gar G.R. persönlich die Produzentenrolle des Beschwerdeführers überhaupt bekannt geworden wäre. Auch zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wer die notwendigen Veränderungen vorgenommen habe, um die Namen nicht mehr erscheinen zu lassen, an der Sache vorbei. So erscheinen in der öffentlichen Internet-Version des Films im Abspann und im dazugehörenden Anhang "Full Cast & Crew" sehr wohl alle wesentlichen Funktionen und die entsprechenden Verantwortlichkeiten mit vollen Namen. Dabei ist gerade der Name des Beschwerdeführers jedoch nirgends aufgeführt (so etwa auch unter https://www.imdb.com/title/tt4384692/fullcredits?mode=desktop & ref_=m_ft_dsk, abgerufen am 27. Februar 2019). Insbesondere werden auf den öffentlich zugänglichen Internetseiten ausdrücklich andere Personen als der Beschwerdeführer mit vollem Namen genannt, die als Produzenten des Films verantwortlich zeichnen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2017, es sei aufgrund der Publikation des Films im Internet damit zu rechnen, dass die Behörden respektive die Entourage um den früheren Präsidenten und seinen Bruder längst wüssten, wer beispielsweise als Produzent für diesen verantwortlich gewesen sei, ist demnach unbehelflich. Gleiches gilt für die Folgerung des Beschwerdeführers, das öffentliche Bekanntsein des Films erbringe den Beweis für seine asylrelevante Gefährdung.
E. 4.5 Trotz des Anerbietens des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, Unterlagen zu den anderen am Film beteiligten Personen beizubringen und so, gemäss seiner Ansicht, seine Gefährdungslage weiter belegen zu können, sah er sich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nicht veranlasst, in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht hierzu etwas nachzureichen. Es ist demnach davon auszugehen, dass er über die ganze Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht in der Lage war, diesbezüglich sachdienliche Erkenntnisse nachzureichen, die eine zu befürchtende Gefährdungslage stützen könnten. Dabei ist zu erwägen, dass selbst wenn anderen am Film beteiligten Personen durch die sri-lankischen Behörden Nachteile erwachsen wären, dies aufgrund der Aktenlage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Beschwerdeführer übertragen werden könnte. Gegen eine entsprechende Gefährdung aufgrund der Mitbeteiligung am genannten Film spricht auch, dass sich die in öffentlich zugänglichen Internetseiten mit vollem Namen als verantwortlich zeichnenden Personen offenbar bis heute nicht veranlasst sahen, die entsprechenden Seiten und Filmabspänne löschen zu lassen.
E. 4.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine seit dem rechtskräftigen Urteil vom 26. Januar 2016 eingetretenen neuen Tatsachen dargetan oder Beweismittel beigebracht, wonach eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung seiner Person in seinem Heimatland begründeterweise zu befürchten wäre. Auch auf Beschwerdeebene hat er keine konkret auf seine Person treffende sachdienliche Beweismittel eingereicht, die nahelegen würden, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen (und somit umso weniger Singhalesen) drohe eine unmenschliche Behandlung. Nachdem der Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Es kann auf das Urteil E-144/2016 E. 6.3.1 verwiesen werden, wonach der aus B._______ im Grossraum Colombo stammende Beschwerdeführer mittleren Alters mit guter Schulbildung und Arbeitserfahrung über Familienangehörige und ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügt. Es liegt auch keine medizinische Notlage im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung vor. Diesbezüglich wurde im gleichen Urteil unter E. 6.3.2 ausführlich dargelegt, dass die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers in Sri Lanka behandelt werden können und rechtskräftig festgestellt, dass sich der Vollzug auch in dieser Hinsicht in individueller Hinsicht als zumutbar erweist. In der angefochtenen Verfügung wird zu Recht auf dieses Urteil verwiesen und festgestellt, dass vorliegend keine weiteren Gründe geltend gemacht würden, die die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges tangieren würden. Die vorliegende Beschwerde ändert an dieser Feststellung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der sehr umfangreichen Eingaben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen ohne konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer, die auch zu nicht unerheblichen zusätzlichen Abklärungen durch das Gericht führen mussten, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert dreissig Tagen zu bezahlen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3627/2017 Urteil vom 22. März 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer - der singhalesischen Ethnie zugehörig und aus B._______/Colombo, C._______, Western Province stammend reiste am 14. März 2009 illegal in die Schweiz ein und stellte am 17. März 2009 ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 25. August 2010 stellte das damalige zuständige Bundesamtes für Migration fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6957/2010 vom 29. November 2012 ab. B. Mit Schreiben vom 27. September 2013 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka bis auf weiteres sistiert sei. II. C. Am 17. Juli 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das Vollzugsmoratorium zu Sri Lanka aufgehoben sei, und gab ihm die Möglichkeit, zu allfälligen neuen Gefährdungselementen Stellung zu nehmen. D. Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 nahm der Beschwerdeführer mit einem als Wiedererwägungsgesuch betitelten Schreiben Stellung und verwies dabei auf ein bereits am 15. Oktober 2013 eingereichtes Schreiben. In den beiden Schreiben machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von seinem ehemaligen Theaterlehrer, der sich gegenwärtig in Grossbritannien befinde, eine Nachricht erhalten, wonach es für ihn in Sri Lanka nicht mehr sicher sei. Sein Freund sei Dokumentarfilmer und Autor. Im Jahre 2007 habe dieser einen Film mit dem Titel "How to deal with a pain" realisiert. Der Film handle von einem Massaker, erzähle die Geschichte des einzigen Überlebenden und sei regierungskritisch. Er selbst habe den Film finanziell unterstützt und sei daher als Produzent aufgeführt. Von seinem Freund habe er nun erfahren, dass die Polizei sämtliche am Film beteiligten Personen suchen würde. Deshalb sei auch er vorgeladen worden, auf dem Polizeiposten auszusagen. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als weiteres Asylgesuch entgegen und sistierte die Vollzugshandlungen. E. Die Vorinstanz ersuchte mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 die Schweizerische Vertretung in Colombo um nähere Abklärungen. Diese antwortete mit Schreiben vom 4. März 2015 und führte im Wesentlichen aus, der erwähnte Film existiere. Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Vorladung der Polizei von Colombo handle es sich um eine Fälschung. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers sei speziell auch in Folge des aktuellen Regimewechsels sehr unwahrscheinlich. Diese Einschätzung würden auch bekannte Menschenrechtsaktivisten teilen. F. Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die wesentlichen Abklärungsergebnisse mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und brachte im Wesentlichen vor, die Schweizerische Vertretung in Colombo habe die Existenz des Filmes bestätigt. Die aktuelle Regierung habe am Massenmord beteiligte Befehlshaber befördert und ihnen Schutz gewährt. Das Rajapaksa-Regime habe auch nach den Wahlen noch grossen Rückhalt in der Bevölkerung. Die Vorladung der Polizei sei ihm durch seine Mutter zugestellt worden. Ob es sich um eine Fälschung handle, könne er nicht sagen. G. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung. H. Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Wesentlichen brachte er vor, obwohl er selbst der singhalesischen Bevölkerung angehöre, sei die Sicherheit ehemaliger Regierungskritiker in keiner Art und Weise gewährleistet. Es sei fraglich, wie er überhaupt beweisen könne, dass gegen ihn geheime Untersuchungsmassnahmen laufen würden. Aufgrund seiner regierungskritischen Haltung sei davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden verfolgt werde und sich deren Schikanen unterziehen müsste. I. Mit Urteil E-144/2016 vom 26. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz stelle zutreffend fest, dass nicht glaubhaft sei, dass die sri-lankischen Behörden wegen des Films, bei dem der Beschwerdeführer als Produzent mitgewirkt habe, Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. So würden die von der Vorinstanz eingeleiteten Abklärungen zeigen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Vorladung der Polizei um eine Fälschung handle. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die Behörden in Sri Lanka bereits Verfolgungsmassnahmen gegen ihn oder seinen Freund wegen des vorgenannten Filmes eingeleitet hätten. Ebenfalls sei zu verneinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen haben müsste. Die Vorinstanz halte zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund der finanziellen Unterstützung des Filmes seines Freundes nicht zur Risikogruppe der Medienschaffenden gehöre, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 definiert habe. Ebenfalls zutreffend seien die Ausführungen der Vorinstanz, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass der ehemalige Verteidigungsminister von Sri Lanka oder andere Personen, die mit dem im Film geschilderten Sachverhalt in Verbindung stünden, von diesem Film überhaupt Kenntnis hätten und bisher etwas gegen den Beschwerdeführer unternommen hätten oder zukünftig unternehmen würden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Zudem stellte das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges fest, da sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch sei der Vollzug der Wegweisung trotz gesundheitlicher Einschränkungen des Beschwerdeführers zumutbar. Es könne davon ausgegangen werden, dass die psychische Krankheit des Beschwerdeführers, der in der Westprovinz beheimatet sei, auch in Sri Lanka behandelt werden könne. III. J. Eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2016 nahm das SEM als drittes Asylgesuch entgegen. K. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das SEM führte in der Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 11. Dezember 2016 im Wesentlichen geltend gemacht, die Feststellung im Entscheid des SEM vom 8. Dezember 2015 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2016, dass der sri-lankische Staat ihn gegen Verfolgungsmassnahmen durch Gotabhaya Rajapaksa (nachfolgend: G.R.) würden schützen können und wollen, treffe aufgrund der neuesten Entwicklung in Sri Lanka nicht mehr zu. Dies würden die neu eingereichten Beweismittel belegen, die aufzeigen würden, dass G.R. in Sri Lanka weiterhin straffrei bleibe. G.R. werde in die Politik gehen und im Jahr 2020 für das Amt des Präsidenten kandidieren. Weiter habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die aktuelle Regierung stehe unter dem äusserst starken Einfluss von G.R. und fürchte diesen. Sie unternehme nichts gegen ihn, sondern schütze ihn gar. Die militärischen und zivilen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden stünden unter dem starken Einfluss von G.R.. Die singhalesischen Nationalisten seien in Sri Lanka im Aufwind. Weiter würde die Kultur der Folter, des Verschwindenlassens und der sexualisierten Gewalt durch die Behörden Sri Lankas fortbestehen. In dieser Hinsicht seien mit der neuen Regierung keinerlei Verbesserungen erzielt worden. Im Film "How to deal with a pain" werde dargelegt, dass das sri-lankische Militär und G.R. verantwortlich seien für Kriegsverbrechen, die im Jahre 1989 im Dorf Palutava begangen worden seien. G.R. würde nicht davor zurückschrecken, jemanden wie ihn (den Beschwerdeführer) zu töten und verschwinden zu lassen. 90 Prozent der Armee und 80 Prozent der sri-lankischen Polizei unterstützten das Rajapaksa-Regime. Am Flughafen hätten die Sicherheitsbehörden Büros und würden alle Rückkehrer sehr genau kontrollieren. Bei diesen Sicherheitsbehörden arbeiteten Leute, die direkt mit G.R. in Verbindung stünden und Informationen an ihn weiterleiteten. Sobald dieser erfahre, dass er wieder in Sri Lanka sei, würde dieser gegen ihn (illegale) Verfolgungshandlungen einleiten, davon sei der Beschwerdeführer absolut überzeugt. Ob die sri-lankischen Behörden tatsächlich in den Besitz einer Kopie des Filmes gekommen seien, sei ihm nicht bekannt, wohl aber, dass die Behörden ermittelnd tätig geworden seien. Aus den genannten Gründen drohe ihm in Sri Lanka eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Aufgrund dieser Probleme und seiner langjährigen Trennung von seiner Familie sei er psychisch und körperlich krank geworden. Im November 2015 und im März 2016 habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. Er benötige ein- bis zweiwöchentliche Psychotherapiesitzungen, besuche einmal pro Woche die Tagesklinik und einmal pro Woche die Physiotherapie. Er sei auf regelmässige Einnahme von antidepressiv wirkenden Medikamenten angewiesen. In der Verfügung führte das SEM alle vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel namentlich auf. Auf die Begründung der Verfügung ist, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen. L. Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und das Gericht habe gleichzeitig zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei nach Erteilung der vollständigen Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Ebenfalls als Eventualanträge liess er die Rechtsbegehren stellen, die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren oder die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2017 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Als weiteren Beweisantrag wurde angeführt, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, damit er Unterlagen zu den anderen am Film beteiligten Personen beibringen und so seine Gefährdungslage weiter belegen könne. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden verschiedene Beilagen als Beweismittel zu den Akten gereicht. Diesbezüglich kann auf die entsprechende mitgereichte Zusammenstellung verwiesen werden. Auf die Begründung der materiellen Rechtsbegehren ist, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen. M. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, mit der Beschwerde werde vorab gerügt, dem Beschwerdeführer sei bisher (Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vom 23. Juni 2017) nicht Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten gewährt worden, räume dann jedoch - zu Recht - selbst ein, das Akteneinsichtsgesuch an das SEM vom 19. Juni 2017 sei "zeitlich relativ knapp gestellt" worden. Das SEM sei mit Schreiben und Zustellung vom 26. Juni 2017 dem Akteneinsichtsgesuch nachgekommen und nach Prüfung der Akten habe das SEM gemäss der Auflistung im Schreiben vom 26. Juni 2017 dem Beschwerdeführer in alle editionspflichtigen Akten Einsicht gewährt. Es werde somit davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe nun antragsgemäss alle sachverhaltsrelevanten Akten vom SEM erhalten. Damit sei die entsprechende Rüge als gegenstandslos geworden zu erachten und eine weitere rechtliche Auseinandersetzung hierzu (allenfalls zur rechtzeitigen Mandatierung eines Rechtsvertreters) erübrige sich. Bezüglich des Antrags, dem Beschwerdeführer sei nach Erteilung der vollständigen Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, sei festzustellen, dass der Rechtsvertreter seit dem 27. Juni 2017 im Besitz der vollständigen Vorakten sein dürfte und sich jedenfalls bis anhin nicht veranlasst gesehen habe, eine Ergänzung der Beschwerde nachzureichen. Demnach sei das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen und im Übrigen könne auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen werden. In der Zwischenverfügung wurde weiter festgestellt, in der Beschwerde werde ausgeführt, es sei nicht klar, wo sich heute noch Originale respektive Kopien des Films "How to deal with a pain" und entsprechendes Material befinden würden, und die an diesem Film beteiligte Filmcrew hätte die Initianten des Films inständig darum gebeten, den Dokumentarfilm nicht zu veröffentlichen, da alle grosse Angst vor den Konsequenzen hätten. Hierzu gelte festzuhalten, dass der entsprechende Film im Internet aufgerufen und in der ganzen Dauer gesehen werden könne (so etwa unter https://www.youtube.com/watch?v=SOWvgRmYdcs [letztmals abgerufen am 11. Juli 2017]). Im Weiteren sei festzustellen, dass im Abspann der vom Gericht konsultierten Internet-Versionen des Films weder bei den als Co-Producers ausgewiesenen Personen noch unter anderer Funktion der Name des Beschwerdeführers aufgeführt sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zu diesem Sachverhalt zu äussern. Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäss das Spruchgremium im vorliegenden Beschwerdeverfahren mitgeteilt. Ihm wurde ebenfalls antragsgemäss bestätigt, dass für das vorliegende Verfahren nicht vom Zufallsprinzip abgewichen wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. O. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. P. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 bot der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, innert anzusetzender Frist eine zusammenfassende Übersetzung der Aussagen im Film "How to deal with a pain" nachzureichen, falls dies vom Gericht als notwendig erachtet würde. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Asylgesuch vom 11. Dezember 2016 als Beweismittel 13 eine Kopie des Abspanns des Films eingereicht, auf welchem sein Name sichtbar sei. Der Beschwerdeführer sei im Moment auf der Suche nach einem Exemplar (Kopie) des Films, welches den durch das Gericht unter Youtube aufgefundenen Film in Kombination mit dem Abspann zeige, von welchem der entsprechende Screenshot als Beweismittel 13 des 3. Asylgesuches existiere. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wer den entsprechenden Youtube-Film auf das Netz gestellt habe, und wisse ebenso wenig, wer die notwendigen Veränderungen vorgenommen habe, um die Namen nicht mehr erscheinen zu lassen. Von Seiten des SEM sei bisher nicht in Frage gestellt worden, dass der Beschwerdeführer am entsprechenden Film in verantwortlicher Position mitgewirkt habe. Sollte dies seitens des Gerichts in Frage gestellt werden, wäre eine angemessene Frist anzusetzen, um den entsprechenden Beweis zu erbringen. Im Moment müsse davon ausgegangen werden, dass nicht in Frage gestellt werde, dass der Film durch den Beschwerdeführer produziert worden sei. Mit der Recherche des Gerichts werde auch dokumentiert, dass der Film zu finden sei. Da dieser Film Kriegsverbrechen der früheren Regierung, respektive des früheren Verteidigungsministers und Präsidentschaftskandidaten für die Wahlen von 2020 in Sri Lanka dokumentiere, die entsprechende Regierung, aber auch die heutige Regierung sich gegen die Aufklärung und Aufarbeitung von Kriegsverbrechen ausgesprochen habe respektive deren Existenz überhaupt negieren und gegen Menschenrechtsaktivisten und Journalisten in aller Härte vorgehen würden, welche diese Thematik so konkret wie im vorliegenden Film aufgreifen würden, drohe den Verfassern und Mitwirkenden in diesem Film eine klar asylrelevante Verfolgung. Dass der Beschwerdeführer und auch weitere Personen nicht im Abspann des Films genannt würden, ändere daran nichts. Auch wenn es für die Behörden respektive die Entourage um den früheren Präsidenten und seinen Bruder, nämlich den für das Massaker verantwortlichen Verteidigungsminister mit einem gewissen Aufwand verbunden wäre, sei aufgrund der Publikation des Films im Internet damit zu rechnen, dass diese längst wüssten, wer beispielsweise als Produzent für diesen verantwortlich gewesen sei. Durch die Recherchetätigkeit des Gerichts habe dieses somit auch den Beweis für das öffentliche Bekanntsein des Films und damit auch für die asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers erbracht. *** Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit - vorbehältlich nachfolgender Erwägung (E. 1.5 ) - auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.6 Soweit im Rahmen der Beschwerdebegründung bezüglich früherer Verfahren Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe angesprochen und somit zwar nicht ausdrücklich, aber in objektiver Hinsicht zumindest sinngemäss entsprechende Begehren formuliert werden sollten, ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids des SEM vom 22. Mai 2017 bilden. Allein die angefochtene Verfügung - und auch nur in dem Umfang, in dem die prozessführende Person dagegen wirksam Beschwerde erheben kann - kann vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren überprüft werden (vgl. Art. 44 und Art. 52 VwVG). Auf darüber hinausgehende auch nur sinngemässe Anträge ist daher nicht einzutreten. 1.7 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). 1.8 Vorliegend handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG, das das SEM mit der Verfügung vom 22. Mai 2017 zu beurteilen hatte. 2. 2.1 Mit der Beschwerde wurde vorab gerügt, dem Beschwerdeführer sei bisher (Beschwerdeerhebung vom 23. Juni 2017) nicht Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten gewährt worden. Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 12. Juli 2017 wurde festgestellt, das SEM sei mit Schreiben und Zustellung vom 26. Juni 2017 dem Akteneinsichtsgesuch inzwischen nachgekommen, womit die entsprechende Rüge als gegenstandslos geworden zu erachten sei. Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei nach Erteilung der vollständigen Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wurde infolgedessen abgewiesen. 2.2 Im Weiteren wird eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen zu seinem dritten Asylgesuch in seiner Eingabe vom 11. Dezember 2016 bei der Vorinstanz schriftlich dargelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, die Feststellung im Entscheid des SEM vom 8. Dezember 2015 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2016, dass der sri-lankische Staat ihn gegen Verfolgungsmassnahmen durch G. R. würden schützen können und wollen, treffe aufgrund der neuesten Entwicklung in Sri Lanka nicht mehr zu (Hervorhebung durch das Gericht). In der "Laieneingabe" des Beschwerdeführers wurden damit zu Recht die durch die früheren Verfahren geltend gemachten Sachverhalte und die entsprechenden Würdigungen unter dem Gesichtspunkt der Lage- und Gefährdungseinschätzung als rechtskräftig beurteilt vorausgesetzt. Das rechtlich bedeutsam einzig neue Vorbringen zum erneuten Mehrfachgesuch ist mit der geltend gemachten neuesten Entwicklung in Sri Lanka und der damit angeblich neu entstandenen persönlichen Gefährdungslage motiviert. Es wird demnach geltend gemacht, die Ergebnisse der rechtskräftigen Sachverhaltswürdigungen hielten einer Prüfung unter den Aspekten der neusten politischen Lage und der damit verbundenen persönlichen sicherheitsspezifischen Situation im Heimatland nicht mehr stand. Dieser vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt und die Hintergründe seiner diesbezüglichen Befürchtung hat er in seiner Eingabe in seinen wesentlichen Punkten auch hinreichend dargestellt. Damit kam der Beschwerdeführer den Anforderungen gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG an die Schriftlichkeit und die Begründungspflicht, mithin an seine Mitwirkungspflicht nach. In Sinne des Gesetzes tritt die behördliche Untersuchungspflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes bei einem Mehrfachgesuch an Bedeutung zurück. Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers entgegengenommen und die wesentlichen Aspekte in der Verfügung aufgeführt (vgl. oben K.). Wenn nun in der Beschwerde gerügt wird, die Verhaftung eines Freundes des Beschwerdeführers und die darauffolgenden Befragungen des Beschwerdeführers sowie die Brisanz des vom Beschwerdeführer produzierten Films und die damit zusammenhängende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seien nicht abgeklärt worden (Beschwerde 5.2.2), wird die rechtliche Sachlage in mehrfacher Hinsicht verkannt. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Vorbringen der angeblichen Befragungen des Beschwerdeführers im Nachgang einer Verhaftung eines Freundes sei bereits im Rahmen des Verfahrens des zweiten Asylgesuches rechtskräftig als unglaubhaft erkannt worden, da der Beschwerdeführer diesbezüglich gefälschte Dokumente eingereicht hatte. Auch der geltend gemachte Aspekt, die Brisanz des vom Beschwerdeführer produzierten Films könnte ihn der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung insbesondere durch G.R. aussetzen, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung behandelt und darauf hingewiesen, dass auch diese Frage bereits rechtskräftig beurteilt und verneint wurde. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM kann demnach nicht erkannt werden. Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe die relevante Entwicklung in Sri Lanka bezüglich der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung nicht abgeklärt. Die ausführlichen Darlegungen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Insbesondere genüge das vom SEM erstellte Lagebild vom 16. August 2016 nicht den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. In der Rechtsmitteleingabe wird die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Auch weitere in der Rechtsmitteleingabe unter dem Titel "Unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes" aufgeführte Aspekte betreffen die materielle Prüfung, so die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Gesundheit oder einer zu erwartenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung. Es liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht als Teilgehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör vor. 2.3 Mit der Beschwerde wird eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Dabei wird insbesondere vorgebracht, das SEM habe das veraltete und mehrfachüberholte Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 herangezogen und sich an diesem zur Entscheidfindung orientiert, was eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben werden müsse. In der angefochtenen Verfügung wird das Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 mit keinem Wort erwähnt und es ist auch nicht erkennbar, dass sich das SEM ausschliesslich auf dieses abgestützt hätte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise wird die Begründungspflicht namentlich auch nicht dadurch verletzt, wenn in der angefochtenen Verfügung das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nicht explizit angeführt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dieses Referenzurteil hauptsächlich auf die Beurteilung von flüchtlingsrechtlich relevanten Risikofaktoren bezüglich Personen tamilischer Volkszugehörigkeit ausgerichtet ist, was vorliegend auf den Beschwerdeführer singhalesischer Ethnie gerade nicht zutrifft und dem Urteil für ihn ein nur eingeschränktes Aussagevermögen beizumessen ist. Zudem zeigt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern eine materielle Frage. Im Grundsatzurteil BVGE 2017/6 E. 4.3.3. bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung keine asylrelevante Bedeutung zukommt. Es liegt auch in diesem Zusammenhang entgegen der Vorbringen in der Beschwerde keine formelle Rechtsverletzung vor. 2.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern diejenige im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Fall einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte zu seinem dritten Asylgesuch geltend, die Feststellung im Entscheid des SEM vom 8. Dezember 2015 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2016, dass der sri-lankische Staat ihn gegen Verfolgungsmassnahmen durch G.R. würde schützen können und wollen, treffe aufgrund der neuesten Entwicklung in Sri Lanka nicht mehr zu. Dabei verkannte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zum dritten Asylgesuch und in der Folge auch mit hauptsächlichen Vorbringen in der Beschwerde, dass mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-144/2016 vom 26. Januar 2016 nicht festgestellt wurde, der sri-lankische Staat könne und wolle ihn gegen Verfolgungsmassnahmen durch G.R. schützen. Vielmehr wurde im zweiten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden und es sei zu verneinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen haben müsste. Zur Begründung wurde im genannten Urteil ausgeführt, die Vorinstanz stelle zutreffend fest, "dass nicht glaubhaft sei, dass die sri-lankischen Behörden wegen des Films, bei dem er als Produzent mitgewirkt hat, Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. So zeigen die von der Vorinstanz eingeleiteten Abklärungen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Vorladung der Polizei um eine Fälschung handelt (SEM-Akten, B9/4). Die Erklärungen der Vorinstanz, warum es sich um eine Fälschung handelt, sind nachvollziehbar und durchdacht. Zudem führt die Vorinstanz weiter aus, dass Abklärungen bei führenden Menschenrechtsaktivisten ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Regimewechsels keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer kann alledem nichts entgegenstellen. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Behörden in Sri Lanka bereits Verfolgungsmassnahmen gegen ihn oder seinen Freund wegen des vorgenannten Filmes eingeleitet haben. Ebenfalls zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen hat. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund der finanziellen Unterstützung des Filmes seines Freundes nicht zur Risikogruppe der Medienschaffenden gehöre, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 definiert hat. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der Vorinstanz, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der ehemalige Verteidigungsminister von Sri Lanka oder andere Personen, die mit dem im Film geschilderten Sachverhalt in Verbindung stehen, von diesem Film überhaupt Kenntnis haben und bisher etwas gegen den Beschwerdeführer unternommen haben oder zukünftig unternehmen würden. Hierzu ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach Angehörige der tamilischen Ethnie weiterhin vom CID überwacht und schikaniert werden würden, betreffen den Beschwerdeführer, der Singhalese ist, nicht. Aus demselben Grund kann er aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bezüglich der weiteren während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel ist auf die korrekte Würdigung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte" (Ende Zitat von E. 4.3 des Urteils E-144/2016). Vorliegend steht damit einerseits die Frage zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Rahmen des dritten Asylgesuches hinreichend darzulegen vermag, dass seit dem rechtskräftigen Urteil vom 26. Januar 2016 aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in seinem Heimatland begründeterweise zu befürchten wäre und andererseits, ob sich die politische Situation in Sri Lanka im Sinne objektiver Nachfluchtgründe seit dem rechtskräftigen Urteil vom 26. Januar 2016 derart grundlegend verändert hat, dass nunmehr entgegen der damaligen Einschätzung von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgegangen werden müsste. 4.2 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid vorab richtigerweise fest, im Rahmen des zweiten Asylgesuches habe der Beschwerdeführer die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden wegen des genannten Filmes nicht glaubhaft machen können und habe vielmehr diesbezüglich ein gefälschtes Dokument eingereicht. Weiter habe auch keine begründete Furcht bestanden, von G.R. verfolgt zu werden, was durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2016 rechtskräftig bestätigt worden sei. Auch seine im ersten Asylgesuch geltend gemachte Verfolgung wegen seiner politischen Aktivitäten, die ihn zur Ausreise aus Sri Lanka veranlasst haben sollten, sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 rechtskräftig als nicht glaubhaft erachtet worden. Bezüglich des vorliegenden Mehrfachgesuches vom 11. Dezember 2016 führte das SEM zu Recht aus, weder der Beschwerdeführer noch der genannte Film würden in den mit dem Gesuch eingereichten Dokumenten genannt. Das Gericht teilt die Auffassung des SEM, dass sich aus diesen Dokumenten keine Furcht vor einer eigenen zukünftigen Verfolgung ableiten lässt. Wie das SEM weiter zutreffend festhält und wie allgemein bekannt ist, wird durch die zuständigen sri-lankischen Strafrechtsbehörden gegen G.R. unter verschiedenen Strafrechtstatbeständen ermittelt und entsprechende Verfahren angestrengt. Den Einwänden in der Beschwerde ist insoweit zu folgen, dass unbesehen dieser Strafverfahren G.R. als ehemaliger Verteidigungsminister und Angehöriger eines einflussreichen familiären politische Umfeldes in den sri-lankischen politischen Machtstrukturen eine bedeutende Rolle zukommt und dieser sich selbstsicher für die für das Jahr 2020 vorgesehenen Präsidentschaftswahlen als Kandidat positioniert. Die aktuellen Machtverhältnisse sind wechselhaft, politisch unruhig und auf konstitutionelle Proben gestellt. Die früheren wie aktuellen Machthaber ringen um ihre Positionen und ihren Einfluss. Die am 26. Oktober 2018 erfolgte Einsetzung des früheren Präsidenten Mahinda Rajapaksa als Premierminister unter dem amtierenden Präsidenten Sirisena, das kurz darauf am 14. November 2018 gegen Rajapaksa erwirkte Misstrauensvotum im Parlament (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung, Sri Lanka schlittert tiefer in die Krise, vom 16. November 2018, https://www.nzz.ch/international/sri-lanka-schlittert-tiefer-in-die-krise-ld.1436730) und der Rücktritt von Mahinda Rajapaksa als Premierminister und die Wiedereinsetzung des zuvor abgesetzten Premierminister Ranil Wickremesinghe ins Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; , beide abgerufen im März 2019) machen dies deutlich. Dennoch können die neusten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht als objektive Nachfluchtgründe betrachtet werden, aufgrund derer alleine der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Einzig die allgemeine politische Entwicklung in Sri Lanka vermag keine Gründe zu entfalten, als dass der Beschwerdeführer persönlich durch den sri-lankischen Staat mit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes überzogen würde. Es liegt demnach keine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2016 veränderte Lage in Sri Lanka in der Form vor, welche eine Aufhebung der vorliegend angefochtenen Verfügung erforderlich machen würde. Daran vermögen auch die in der Beschwerde mit zahlreichen Beweismitteln gestützten Ausführungen rund um die Person von G.R. und zur allgemeinen sicherheitsrelevanten Lage sowie zur Menschenrechtslage in Sri Lanka in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern. 4.3 Die Beweisanträge, es seien vom Bundesverwaltungsgericht die Akten bezüglich einzelner vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgewählter fremder Verfahren beizuziehen, wird abgewiesen. Sie sind für die Beurteilung des konkret vorliegenden Verfahrens nicht massgeblich. Die mit den Anträgen verbundenen Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe zielen letztlich auf die Forderung ab, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Rechtsprechung in grundsätzlicher Art den im Sinne der in der Beschwerdeschrift aus dem länderspezifischen Kontext Sri Lankas gezogenen und vertretenen Folgerungen anzupassen. Dieser Forderung vorliegend zu folgen besteht keine Veranlassung. 4.4 Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des dritten Asylgesuches nicht hinreichend darzulegen vermag, dass seit dem rechtskräftigen Urteil vom 26. Januar 2016 aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in seinem Heimatland begründeterweise zu befürchten wäre. Das Gericht geht weiterhin - wie in seinem Urteil vom 26 Januar 2016 erkannt - davon aus, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan sind, dass in Sri Lanka staatlicherseits bisher in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise etwas gegen den Beschwerdeführer unternommen worden wäre oder zukünftig unternommen werden würde. Es kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass gewisse staatliche Behörden in Sri Lanka und selbst auch G.R. persönlich vom Film "How to deal with a pain" Kenntnis genommen haben. In nunmehr jahrelangen breit geführten öffentlichen Diskursen um die Aufarbeitung insbesondere im Rahmen des sri-lankischen Bürgerkrieges tatsächlicher und vermeintlich begangener Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen sind aber eine Vielzahl unterschiedlichster Mittel als Zeugnisse beigebracht worden. Jedenfalls ist nach Recherchetätigkeiten durch das Gericht erstellt, dass der genannte Film im Internet aufgerufen und in der ganzen Dauer gesehen werden kann (so etwa unter https://www.youtube.com/watch?v=SOWvgRmYdcs [erstmals abgerufen am 11. Juli 2017]). Dies widerspricht in objektiver Hinsicht dem Vorbringen in der Beschwerde, es sei nicht klar, wo sich heute noch Originale respektive Kopien des Films "How to deal with a pain" und entsprechendes Material befinden würden, und die an diesem Film beteiligte Filmcrew hätte die Initianten des Films inständig darum gebeten, den Dokumentarfilm nicht zu veröffentlichen, da alle grosse Angst vor den Konsequenzen hätten. Im Weiteren ist entgegen der vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 11. Dezember 2016 in Kopie eingereichten Version des Abspannes des Films (entsprechende Screenshot als Beweismittel 13) festzustellen, dass im Abspann der vom Gericht konsultierten Internet-Versionen des Films weder bei den als Co-Producers ausgewiesenen Personen noch unter anderer Funktion der Name des Beschwerdeführers aufgeführt ist. In seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er sei im Moment auf der Suche nach einem Exemplar (Kopie) des Films, welches den durch das Gericht unter Youtube aufgefundenen Film in Kombination mit dem Abspann zeige, von welchem der entsprechende Screenshot als Beweismittel 13 des 3. Asylgesuches existiere. Er sah sich jedoch im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht offenbar nicht in der Lage, diesbezüglich sachdienliche Erkenntnisse nachzureichen. Es ist demnach entgegen den blossen Spekulationen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass den sri-lankischen Behörden oder gar G.R. persönlich die Produzentenrolle des Beschwerdeführers überhaupt bekannt geworden wäre. Auch zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wer die notwendigen Veränderungen vorgenommen habe, um die Namen nicht mehr erscheinen zu lassen, an der Sache vorbei. So erscheinen in der öffentlichen Internet-Version des Films im Abspann und im dazugehörenden Anhang "Full Cast & Crew" sehr wohl alle wesentlichen Funktionen und die entsprechenden Verantwortlichkeiten mit vollen Namen. Dabei ist gerade der Name des Beschwerdeführers jedoch nirgends aufgeführt (so etwa auch unter https://www.imdb.com/title/tt4384692/fullcredits?mode=desktop & ref_=m_ft_dsk, abgerufen am 27. Februar 2019). Insbesondere werden auf den öffentlich zugänglichen Internetseiten ausdrücklich andere Personen als der Beschwerdeführer mit vollem Namen genannt, die als Produzenten des Films verantwortlich zeichnen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2017, es sei aufgrund der Publikation des Films im Internet damit zu rechnen, dass die Behörden respektive die Entourage um den früheren Präsidenten und seinen Bruder längst wüssten, wer beispielsweise als Produzent für diesen verantwortlich gewesen sei, ist demnach unbehelflich. Gleiches gilt für die Folgerung des Beschwerdeführers, das öffentliche Bekanntsein des Films erbringe den Beweis für seine asylrelevante Gefährdung. 4.5 Trotz des Anerbietens des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, Unterlagen zu den anderen am Film beteiligten Personen beizubringen und so, gemäss seiner Ansicht, seine Gefährdungslage weiter belegen zu können, sah er sich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens nicht veranlasst, in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht hierzu etwas nachzureichen. Es ist demnach davon auszugehen, dass er über die ganze Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht in der Lage war, diesbezüglich sachdienliche Erkenntnisse nachzureichen, die eine zu befürchtende Gefährdungslage stützen könnten. Dabei ist zu erwägen, dass selbst wenn anderen am Film beteiligten Personen durch die sri-lankischen Behörden Nachteile erwachsen wären, dies aufgrund der Aktenlage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Beschwerdeführer übertragen werden könnte. Gegen eine entsprechende Gefährdung aufgrund der Mitbeteiligung am genannten Film spricht auch, dass sich die in öffentlich zugänglichen Internetseiten mit vollem Namen als verantwortlich zeichnenden Personen offenbar bis heute nicht veranlasst sahen, die entsprechenden Seiten und Filmabspänne löschen zu lassen. 4.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine seit dem rechtskräftigen Urteil vom 26. Januar 2016 eingetretenen neuen Tatsachen dargetan oder Beweismittel beigebracht, wonach eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung seiner Person in seinem Heimatland begründeterweise zu befürchten wäre. Auch auf Beschwerdeebene hat er keine konkret auf seine Person treffende sachdienliche Beweismittel eingereicht, die nahelegen würden, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Die Vorinstanz hat sein drittes Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen (und somit umso weniger Singhalesen) drohe eine unmenschliche Behandlung. Nachdem der Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Es kann auf das Urteil E-144/2016 E. 6.3.1 verwiesen werden, wonach der aus B._______ im Grossraum Colombo stammende Beschwerdeführer mittleren Alters mit guter Schulbildung und Arbeitserfahrung über Familienangehörige und ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka verfügt. Es liegt auch keine medizinische Notlage im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung vor. Diesbezüglich wurde im gleichen Urteil unter E. 6.3.2 ausführlich dargelegt, dass die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers in Sri Lanka behandelt werden können und rechtskräftig festgestellt, dass sich der Vollzug auch in dieser Hinsicht in individueller Hinsicht als zumutbar erweist. In der angefochtenen Verfügung wird zu Recht auf dieses Urteil verwiesen und festgestellt, dass vorliegend keine weiteren Gründe geltend gemacht würden, die die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges tangieren würden. Die vorliegende Beschwerde ändert an dieser Feststellung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der sehr umfangreichen Eingaben und der Einreichung zahlreicher allgemeiner Beweisunterlagen ohne konkreten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer, die auch zu nicht unerheblichen zusätzlichen Abklärungen durch das Gericht führen mussten, sind die Verfahrenskosten praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert dreissig Tagen zu bezahlen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 750.- ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger