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E-6957/2010

E-6957/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein singhalesischer Volkszugehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ Province reiste am 14. März 2009 illegal in die Schweiz ein und stellte am 17. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung im EVZ vom 25. März 2009 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. Am 7. April 2009 und 23. April 2009 fanden direkte Anhörungen durch das BFM statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei Mitglied der SLFP (Sri Lanka Freedom Party) und habe seit 2002 als Vertreter derselben der Lokalregierung von B._______ angehört, zuletzt als Oppositionsführer. Im Jahre 2007 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und D._______ einem Parteikollegen und Mitglied des Provinzrats der C._______ Province gekommen, weil jener reiche Geschäftsleute habe erpressen wollen, und er (der Beschwerdeführer) damit nicht einverstanden gewesen sei. Er sei deswegen vom Generalsekretär der SLFP vorgeladen und gerügt worden. Im Rahmen einer in der Folge gegen D._______ eingeleiteten parteiinternen Untersuchung habe er sich bereit erklärt, gegen diesen auszusagen. Einige Tage darauf, im November oder Dezember 2007, hätten seine Probleme begonnen. Er und seine Ehefrau seien regelmässig - anfangs täglich, dann ein- bis zweimal pro Woche telefonisch mit dem Tod bedroht worden. E._______, ein Bruder des (...), habe ihn aufgefordert, seine Anschuldigungen gegen D._______ fallen zu lassen und dessen Anweisungen Folge zu leisten, ansonsten er Probleme bekommen werde. Er habe wegen dieser Drohungen bei den Polizeibehörden Anzeige erstattet; diese habe aber die in dieser Sache eingeleitete Untersuchung wieder eingestellt. Zudem habe er auch den Staatspräsidenten über seine Probleme informiert und bei Parteiversammlungen darüber gesprochen. Es sei auch in Zeitungen darüber berichtet worden. Im Weiteren sei im Juni 2006 ein enger Freund namens F._______, dessen Vater Singhalese sei, von unbekannten Personen entführt worden, und er sei seither verschwunden. Er habe die Angehörigen von F._______ bei der Suche nach diesem unterstützt, indem er zusammen mit dessen Ehefrau bei der Polizei Anzeige erstattet und sich schriftlich an verschiedene Hilfsorganisationen gewendet habe. Ende Januar 2008 sei er vom CID (Criminal Investigation Department) vorgeladen worden. Der CID habe ihn sieben Tage lang festgehalten und am ersten Tag zu seiner Beziehung zu F._______ verhört. Sie hätten behauptet, F._______ habe Kontakt zu führenden Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt und ihm (dem Beschwerdeführer) zum Vorwurf gemacht, diesen unterstützt zu haben. Er habe jedoch nichts vom angeblichen Engagement von F._______ für die LTTE gewusst. Er gehe davon aus, dass mit diesen Vorwürfen gegen ihn versucht worden sei, ihn wegen den von ihm gegen D._______ erhobenen Anschuldigungen einzuschüchtern. Ein ihm freundlich gesinnter Polizeibeamter habe ihn gewarnt, dass beabsichtigt werde, ihn unter dem Vorwurf der Erhebung falscher Anschuldigungen festzuhalten. Nach sieben Tagen habe ein hochgestellter Verwandter seine Freilassung erwirken können, nachdem er auf dessen Geheiss hin ein leeres Blatt unterschrieben habe. Er habe sich daraufhin versteckt, und seine Mutter habe seine Ausreise in die Wege geleitet. Er habe am 14. April 2008 mit einem gefälschten Reisepass Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen und sei nach Italien gereist, von wo er elf Monate später vom Schlepper in die Schweiz gebracht worden sei. Nach seiner Ausreise habe es weitere Drohanrufe bei ihm zu Hause gegeben. Er befürchte, im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka erneut festgenommen zu werden. Zudem sei er nach seiner Ausreise von D._______ der Unterstützung der Terroristen bezichtigt worden. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätsdokumenten (Kopien von Identitätskarten und Geburtsregisterauszüge von ihm, seiner Ehefrau und ihren beiden Kindern und einen Eheschein) einen Berufsausweis, zwei Ausweise betreffend sein politisches Amt, ein Dokument betreffend die Zulassung zu den Lokalwahlen im Jahre 2006, eine Vorladung des Polizeipostens B._______ vom 8. Dezember 2009 (inklusive Übersetzung), Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der Lokalregierung von B._______ sowie von zwei Parlamentsmitgliedern des G._______ District und von der United People's Freedom Alliance (UPFA) sowie einen Zeitungsartikel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. August 2010 - eröffnet am 26. August 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. September 2010 an das Bundesver­wal­tungs­gericht reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingsei­gen­schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Un­zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs fest­zustellen und die vorläufige Auf­nahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er ferner, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge­wäh­ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ferner sei das BFM anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original sowie diverse Dokumente, jeweils inklusive Übersetzung (Bestätigungen betreffend den Schulbesuch und die Teilnahme an einem Jugendcamp, Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers vom 28. Januar 2008, Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vom 23. April 2008, Bestätigungsschreiben hinsichtlich des Rücktritts des Beschwerdeführers aus der Lokalregierung von B._______ vom 10. November 2008, Bestätigungsschreiben der SLFP vom 17. September 2010, Unterstützungsschreiben des Politikers H._______ vom 11. September 2010, Bestätigungsschreiben des Polizeipostens B._______ vom 16. September 2010 betreffend eine vom Beschwerdeführer eingereichte Anzeige, Haftbefehl des B._______ Magistrate Court vom 11. März 2009, schriftliche Aufforderung des Polizeipostens B._______ an die Ehefrau des Beschwerdeführers, diesen auszuliefern, vom 10. Januar 2009, Bestätigungsschreiben per Telefax der Anwaltskanzlei [...] vom 23. September 2010), einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Dezember 2009 und eine Fürsorgebestätigung der I._______ vom 8. September 2010 ein. E. Mit Verfügung vom 28. September 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und dass auf die Anträge in der Beschwerde nach Prüfung der Akten zurückgekommen werde. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unent­gelt­li­chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2010 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. November 2010 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2010 eingeräumten Replikrecht Gebrauch und bekräftigte seine Beschwerdevorbringen. I. Mit Eingabe vom 11. September 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Ehefrau vom 27. Juni 2012, inklusive Übersetzung, zu den Akten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­ge­nom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­de­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die frist- und form­gerecht (Art. 108 Abs.1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten namentlich hinsichtlich des angeblichen Engagements seines Freundes für die LTTE, des beschriebenen Vorgehens seiner Verfolger, der angeblichen Beteiligung eines Bruders des (...) an den Verfolgungsmassnahmen gegen ihn sowie den Umständen seiner Freilassung aus der Haft logisch nicht nachvollziehbar und als unrealistisch zu bewerten. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zum Datum seiner Festnahme gemacht und bis heute seine Identitätspapiere ohne Angabe eines entschuldbaren Grundes nicht eingereicht. Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, dass er seine Mutter, mit welcher er telefonisch in Kontakt stehe, nicht nach dem Verbleib seiner Ehefrau und der Kinder gefragt habe, sowie dass er erst nach einem Aufenthalt von rund einem Jahr in Italien in die Schweiz eingereist sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente betreffend seine politischen Aktivitäten würden lediglich diese bestätigen, vermöchten aber nicht die von ihm vorgebrachte Verfolgung zu belegen. Die Bestätigungsschreiben von mehreren Politikern seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu bewerten. Auch die Polizeianzeige habe keinen Beweiswert, handle es sich doch um eine Notiz ohne Briefkopf und mit unklarem Inhalt. Derartige Dokumente seien leicht käuflich zu erwerben. Dies gelte auch für den Zeitungsartikel, welcher zudem nur auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Im Übrigen würden sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Ferner herrsche im Süden und Westen Sri Lankas keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), und es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei Singhalese aus der Region Colombo und verfüge über eine gute Ausbildung sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst, das BFM habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt, sei doch nur die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verfolgung gefordert. Die Vorinstanz habe zudem keine Gesamtwürdigung seiner Vorbringen vorgenommen. Die gegen die Glaubhaftigkeit derselben vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig, denn die ihm in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Unstimmigkeiten liessen sich auflösen und seine Vorbringen seien unter Berücksichtigung des sri-lan­ki­schen Kontexts durchaus realistisch und plausibel. Die divergierenden Angaben zum Zeitpunkt der Verhaftung seien auf ein Versehen aus Nervosität zurückzuführen. Eine pflichtgemässe Gesamtbeurteilung führe zum Schluss, dass die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechenden Elemente klar überwiegen würden. Politiker, welche sich in regierungskritischer Weise äussern würden, müssten in Sri Lanka mit gezielten Repressalien rechnen. Zwischenzeitlich sei von der Polizei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, und er werde landesweit gesucht, weshalb er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka bei der Ankunft am Flughafen sofort verhaftet würde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er auch nach seiner Ausreise noch Drohanrufe erhalten habe. Er müsse demnach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch zum heutigen Zeitpunkt mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Demnach liege eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung vor. Da die Regierungsbehörden seit dem Ende des Bürgerkriegs sämtliche Landesteile kontrollieren würden, verfüge er über keine innerstaatliche Fluchtalternative. In Anbetracht der ihm drohenden Verfolgung seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG gegeben.

E. 5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen La­ge im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Nach Auffassung des Gerichts vermag die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer vermöge keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, einer pflichtgemässen Abwägung aller Argumente in Anwendung des obgenannten Massstabs standzuhalten. Aufgrund der Aktenlage ist zwar als erstellt zu erachten, dass er das von ihm beschriebene politische Amt ausübte. Indessen hat das Bundesamt die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm angeblich erlittenen Drohungen zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet. Namentlich erscheint das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen seiner angeblichen Verfolger nicht nachvollziehbar. Die von ihm genannte Anzahl von Drohanrufen muss als unrealistisch hoch bezeichnet werden. Ferner erscheint nicht plausibel, dass ein Bruder des (...) ihn persönlich unter Offenlegung seiner Identität drangsaliert haben soll. Zum einen hätte dieser sich mit einem solchen Vorgehen selber gefährdet. Darüber hinaus hätte D._______ - sollte er tatsächlich über Beziehungen zu derart hochgestellten Persönlichkeiten verfügen - durch­aus andere, weniger aufsehenerregende Möglichkeiten gehabt, allfällige missliebige Kon­sequenzen aus der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer abzuwenden, zumal dessen Einfluss als Lokalpolitiker ohnehin nur gering gewesen sein dürfte. Im Weiteren kann auch die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Freundschaft mit F._______ der Unterstützung der LTTE beschuldigt worden, nicht geglaubt werden. Dass F._______, dessen Vater nach Angaben des Beschwerdeführers ein Singhalese war, Kontakte mit Führungspersönlichkeiten der LTTE hatte, erscheint unplausibel. Nachdem die angeblichen Drohungen durch D._______ und dessen Unterstützern sich als unglaubhaft erwiesen haben, ist auch der Argumentation, die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit F._______ seien ein Konstrukt, um ihn einzuschüchtern, die glaubhafte Grundlage entzogen. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich nach der Freilassung noch rund zweieinhalb Monate in Sri Lanka aufhielt, ohne dass er nach seiner Darstellung in dieser Zeit weitere relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten hat, und dass der zu den Akten gegebene Haftbefehl und die beiden Schreiben des Polizeipostens B._______ erst längere Zeit nach seiner Ausreise ausgestellt wurden. In Anbetracht des rigorosen Vorgehens der sri-lankischen Behörden gegen die Tigers zu jener Zeit muss davon ausgegangen werden, dass im Falle tatsächlich gegen den Beschwerdeführer erhobener derartiger Anschuldigungen ohne Verzug ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Es erscheint vor diesem Hintergrund schliesslich auch nicht glaubhaft, dass er nach wie vor gesucht wird und seine in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen bedroht werden, zumal davon auszugehen ist, dass seinen Verfolgern inzwischen bekannt sein müsste, dass er sich im Ausland aufhält.

E. 5.3 Eine andere Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht zu rechtfertigen, da ihnen betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung keine massgebliche Beweiskraft beigemessen werden kann. Zunächst ist hinsichtlich der vom Gericht beziehungsweise der Polizei ausgestellten Dokumente in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzustellen, dass derartige Schriftstücke angesichts der herrschenden Korruption ohne Weiteres käuflich erworben werden können und ihnen daher generell nur ein reduzierter Beweiswert beigemessen werden kann. Der Haftbefehl vom 11. März 2009 ist ein amtsinternes Dokument. Derartige Dokumente werden den Polizeibehörden ausgehändigt und gelangen grundsätzlich nicht in den Besitz der betroffenen Person oder deren Angehörigen. Auch Kopien derartiger Dokumente werden nicht herausgegeben (vgl. UK Home Office, Sri Lanka, Country of Origin Information (COI) Report, 7. März 2012, Rn. 10.17). Zudem stimmen die im Haftbefehl genannten Straftatbestände nicht mit den nach Angaben des Beschwerdeführers gegen ihn erhobenen Vorwürfen überein. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass dieser im Auftrag des Beschwerdeführers verfasst wurde und keinen realen Hintergrund hat. Das an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtete Schreiben des Polizeipostens B._______ vom 10. Januar 2009, gemäss welchem der Beschwerdeführer der Unterstützung tamilischer Terroristen verdächtigt werde, wurde erst rund ein Jahr nach seiner angeblichen Vorladung und Inhaftierung verfasst, datiert aber vor Erlass des oben erwähnten Haftbefehls. Ein glaubhafter Zusammenhang kann aufgrund der zeitlichen Abfolge mit beiden Elementen nicht hergestellt werden. Diesem Schriftstück können daher keine fundierten Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers entnommen werden. Da das Schreiben des Polizeipostens B._______ an die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2009 weder einen Behördenstempel noch einen Briefkopf aufweist, ist an dessen Echtheit zu zweifeln. Jedenfalls wird darin kein Grund für die Anzeige gegen den Beschwerdeführer genannt und die als Anzeigeerstatterin bezeichnete Person wurde vom Beschwerdeführer nie erwähnt. Ein Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist demnach nicht ersichtlich. Das Schreiben des Polizeipostens B._______ vom 16. September 2010 bezieht sich auf eine vom Beschwerdeführer aufgegebene Anzeige wegen Drohungen, hat aber keinen Beweiswert hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der zur Anzeige gebrachten Umstände. Das im Auftrag des Beschwerdeführers verfasste Schreiben der SLFP vom 17. September 2010 enthält keine Angaben zu den angeblich gegen ihn erfolgten Verfolgungsmassnahmen. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterstützungsschreiben enthalten keine über die Ausführungen des Beschwerdeführers hinausgehenden Angaben und sind demnach als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu bewerten. Ebenso ist dem Schreiben seiner Ehefrau die Beweistauglichkeit abzusprechen. Die übrigen Dokumente betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, beziehungsweise dessen berufliche Tätigkeit und Ausbildung, sowie der Bericht der SFH weisen keinen konkreten Bezug zu den von ihm vorgebrachten Verfolgungshandlungen auf und sind daher nicht geeignet, diese zu belegen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (vgl. BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage präsentiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13). Der Beschwerdeführer ist singhalesischer Ethnie und stammt aus B._______ im Grossraum Colombo, wo er ein familiäres Beziehungs­netz hat, auf dessen Unterstützung er zählen kann. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass er über eine gute Ausbildung und berufliche Erfahrung verfügt, und es sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

Dispositiv
  1. Den Akten zufolge erfolgte bisher keine Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden. Die Gesuche um Offenlegung der Datenweitergabe und um Anweisung der Unterlassung jeglicher Datenweitergabe an die Behörden Sri Lankas sind mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Vorbringen nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden können, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit Bestätigung der Heilsarmee vom 8. September 2010 belegt wurde und keine Hinweise dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Situation seither wesentlich geändert hätte, ist indessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach er kennt das Bundesverwaltungsgericht:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  6. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6957/2010 Urteil vom 29. November 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein singhalesischer Volkszugehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ Province reiste am 14. März 2009 illegal in die Schweiz ein und stellte am 17. März 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung im EVZ vom 25. März 2009 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. Am 7. April 2009 und 23. April 2009 fanden direkte Anhörungen durch das BFM statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei Mitglied der SLFP (Sri Lanka Freedom Party) und habe seit 2002 als Vertreter derselben der Lokalregierung von B._______ angehört, zuletzt als Oppositionsführer. Im Jahre 2007 sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und D._______ einem Parteikollegen und Mitglied des Provinzrats der C._______ Province gekommen, weil jener reiche Geschäftsleute habe erpressen wollen, und er (der Beschwerdeführer) damit nicht einverstanden gewesen sei. Er sei deswegen vom Generalsekretär der SLFP vorgeladen und gerügt worden. Im Rahmen einer in der Folge gegen D._______ eingeleiteten parteiinternen Untersuchung habe er sich bereit erklärt, gegen diesen auszusagen. Einige Tage darauf, im November oder Dezember 2007, hätten seine Probleme begonnen. Er und seine Ehefrau seien regelmässig - anfangs täglich, dann ein- bis zweimal pro Woche telefonisch mit dem Tod bedroht worden. E._______, ein Bruder des (...), habe ihn aufgefordert, seine Anschuldigungen gegen D._______ fallen zu lassen und dessen Anweisungen Folge zu leisten, ansonsten er Probleme bekommen werde. Er habe wegen dieser Drohungen bei den Polizeibehörden Anzeige erstattet; diese habe aber die in dieser Sache eingeleitete Untersuchung wieder eingestellt. Zudem habe er auch den Staatspräsidenten über seine Probleme informiert und bei Parteiversammlungen darüber gesprochen. Es sei auch in Zeitungen darüber berichtet worden. Im Weiteren sei im Juni 2006 ein enger Freund namens F._______, dessen Vater Singhalese sei, von unbekannten Personen entführt worden, und er sei seither verschwunden. Er habe die Angehörigen von F._______ bei der Suche nach diesem unterstützt, indem er zusammen mit dessen Ehefrau bei der Polizei Anzeige erstattet und sich schriftlich an verschiedene Hilfsorganisationen gewendet habe. Ende Januar 2008 sei er vom CID (Criminal Investigation Department) vorgeladen worden. Der CID habe ihn sieben Tage lang festgehalten und am ersten Tag zu seiner Beziehung zu F._______ verhört. Sie hätten behauptet, F._______ habe Kontakt zu führenden Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt und ihm (dem Beschwerdeführer) zum Vorwurf gemacht, diesen unterstützt zu haben. Er habe jedoch nichts vom angeblichen Engagement von F._______ für die LTTE gewusst. Er gehe davon aus, dass mit diesen Vorwürfen gegen ihn versucht worden sei, ihn wegen den von ihm gegen D._______ erhobenen Anschuldigungen einzuschüchtern. Ein ihm freundlich gesinnter Polizeibeamter habe ihn gewarnt, dass beabsichtigt werde, ihn unter dem Vorwurf der Erhebung falscher Anschuldigungen festzuhalten. Nach sieben Tagen habe ein hochgestellter Verwandter seine Freilassung erwirken können, nachdem er auf dessen Geheiss hin ein leeres Blatt unterschrieben habe. Er habe sich daraufhin versteckt, und seine Mutter habe seine Ausreise in die Wege geleitet. Er habe am 14. April 2008 mit einem gefälschten Reisepass Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen und sei nach Italien gereist, von wo er elf Monate später vom Schlepper in die Schweiz gebracht worden sei. Nach seiner Ausreise habe es weitere Drohanrufe bei ihm zu Hause gegeben. Er befürchte, im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka erneut festgenommen zu werden. Zudem sei er nach seiner Ausreise von D._______ der Unterstützung der Terroristen bezichtigt worden. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätsdokumenten (Kopien von Identitätskarten und Geburtsregisterauszüge von ihm, seiner Ehefrau und ihren beiden Kindern und einen Eheschein) einen Berufsausweis, zwei Ausweise betreffend sein politisches Amt, ein Dokument betreffend die Zulassung zu den Lokalwahlen im Jahre 2006, eine Vorladung des Polizeipostens B._______ vom 8. Dezember 2009 (inklusive Übersetzung), Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der Lokalregierung von B._______ sowie von zwei Parlamentsmitgliedern des G._______ District und von der United People's Freedom Alliance (UPFA) sowie einen Zeitungsartikel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. August 2010 - eröffnet am 26. August 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. September 2010 an das Bundesver­wal­tungs­gericht reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingsei­gen­schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Un­zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs fest­zustellen und die vorläufige Auf­nahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er ferner, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge­wäh­ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ferner sei das BFM anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original sowie diverse Dokumente, jeweils inklusive Übersetzung (Bestätigungen betreffend den Schulbesuch und die Teilnahme an einem Jugendcamp, Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers vom 28. Januar 2008, Kündigungsschreiben des Arbeitgebers vom 23. April 2008, Bestätigungsschreiben hinsichtlich des Rücktritts des Beschwerdeführers aus der Lokalregierung von B._______ vom 10. November 2008, Bestätigungsschreiben der SLFP vom 17. September 2010, Unterstützungsschreiben des Politikers H._______ vom 11. September 2010, Bestätigungsschreiben des Polizeipostens B._______ vom 16. September 2010 betreffend eine vom Beschwerdeführer eingereichte Anzeige, Haftbefehl des B._______ Magistrate Court vom 11. März 2009, schriftliche Aufforderung des Polizeipostens B._______ an die Ehefrau des Beschwerdeführers, diesen auszuliefern, vom 10. Januar 2009, Bestätigungsschreiben per Telefax der Anwaltskanzlei [...] vom 23. September 2010), einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Dezember 2009 und eine Fürsorgebestätigung der I._______ vom 8. September 2010 ein. E. Mit Verfügung vom 28. September 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und dass auf die Anträge in der Beschwerde nach Prüfung der Akten zurückgekommen werde. F. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2010 fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unent­gelt­li­chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2010 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. November 2010 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2010 eingeräumten Replikrecht Gebrauch und bekräftigte seine Beschwerdevorbringen. I. Mit Eingabe vom 11. September 2012 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Ehefrau vom 27. Juni 2012, inklusive Übersetzung, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­ge­nom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­de­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die frist- und form­gerecht (Art. 108 Abs.1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten namentlich hinsichtlich des angeblichen Engagements seines Freundes für die LTTE, des beschriebenen Vorgehens seiner Verfolger, der angeblichen Beteiligung eines Bruders des (...) an den Verfolgungsmassnahmen gegen ihn sowie den Umständen seiner Freilassung aus der Haft logisch nicht nachvollziehbar und als unrealistisch zu bewerten. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zum Datum seiner Festnahme gemacht und bis heute seine Identitätspapiere ohne Angabe eines entschuldbaren Grundes nicht eingereicht. Es sei schliesslich nicht nachvollziehbar, dass er seine Mutter, mit welcher er telefonisch in Kontakt stehe, nicht nach dem Verbleib seiner Ehefrau und der Kinder gefragt habe, sowie dass er erst nach einem Aufenthalt von rund einem Jahr in Italien in die Schweiz eingereist sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente betreffend seine politischen Aktivitäten würden lediglich diese bestätigen, vermöchten aber nicht die von ihm vorgebrachte Verfolgung zu belegen. Die Bestätigungsschreiben von mehreren Politikern seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu bewerten. Auch die Polizeianzeige habe keinen Beweiswert, handle es sich doch um eine Notiz ohne Briefkopf und mit unklarem Inhalt. Derartige Dokumente seien leicht käuflich zu erwerben. Dies gelte auch für den Zeitungsartikel, welcher zudem nur auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Im Übrigen würden sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass dem Beschwerdeführer im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Ferner herrsche im Süden und Westen Sri Lankas keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), und es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei Singhalese aus der Region Colombo und verfüge über eine gute Ausbildung sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz. 4.2. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst, das BFM habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt, sei doch nur die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verfolgung gefordert. Die Vorinstanz habe zudem keine Gesamtwürdigung seiner Vorbringen vorgenommen. Die gegen die Glaubhaftigkeit derselben vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig, denn die ihm in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Unstimmigkeiten liessen sich auflösen und seine Vorbringen seien unter Berücksichtigung des sri-lan­ki­schen Kontexts durchaus realistisch und plausibel. Die divergierenden Angaben zum Zeitpunkt der Verhaftung seien auf ein Versehen aus Nervosität zurückzuführen. Eine pflichtgemässe Gesamtbeurteilung führe zum Schluss, dass die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechenden Elemente klar überwiegen würden. Politiker, welche sich in regierungskritischer Weise äussern würden, müssten in Sri Lanka mit gezielten Repressalien rechnen. Zwischenzeitlich sei von der Polizei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, und er werde landesweit gesucht, weshalb er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka bei der Ankunft am Flughafen sofort verhaftet würde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er auch nach seiner Ausreise noch Drohanrufe erhalten habe. Er müsse demnach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch zum heutigen Zeitpunkt mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Demnach liege eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung vor. Da die Regierungsbehörden seit dem Ende des Bürgerkriegs sämtliche Landesteile kontrollieren würden, verfüge er über keine innerstaatliche Fluchtalternative. In Anbetracht der ihm drohenden Verfolgung seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG gegeben. 5. 5.1. Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen La­ge im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). 5.2. Nach Auffassung des Gerichts vermag die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer vermöge keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, einer pflichtgemässen Abwägung aller Argumente in Anwendung des obgenannten Massstabs standzuhalten. Aufgrund der Aktenlage ist zwar als erstellt zu erachten, dass er das von ihm beschriebene politische Amt ausübte. Indessen hat das Bundesamt die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm angeblich erlittenen Drohungen zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet. Namentlich erscheint das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen seiner angeblichen Verfolger nicht nachvollziehbar. Die von ihm genannte Anzahl von Drohanrufen muss als unrealistisch hoch bezeichnet werden. Ferner erscheint nicht plausibel, dass ein Bruder des (...) ihn persönlich unter Offenlegung seiner Identität drangsaliert haben soll. Zum einen hätte dieser sich mit einem solchen Vorgehen selber gefährdet. Darüber hinaus hätte D._______ - sollte er tatsächlich über Beziehungen zu derart hochgestellten Persönlichkeiten verfügen - durch­aus andere, weniger aufsehenerregende Möglichkeiten gehabt, allfällige missliebige Kon­sequenzen aus der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer abzuwenden, zumal dessen Einfluss als Lokalpolitiker ohnehin nur gering gewesen sein dürfte. Im Weiteren kann auch die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner Freundschaft mit F._______ der Unterstützung der LTTE beschuldigt worden, nicht geglaubt werden. Dass F._______, dessen Vater nach Angaben des Beschwerdeführers ein Singhalese war, Kontakte mit Führungspersönlichkeiten der LTTE hatte, erscheint unplausibel. Nachdem die angeblichen Drohungen durch D._______ und dessen Unterstützern sich als unglaubhaft erwiesen haben, ist auch der Argumentation, die Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit F._______ seien ein Konstrukt, um ihn einzuschüchtern, die glaubhafte Grundlage entzogen. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich nach der Freilassung noch rund zweieinhalb Monate in Sri Lanka aufhielt, ohne dass er nach seiner Darstellung in dieser Zeit weitere relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten hat, und dass der zu den Akten gegebene Haftbefehl und die beiden Schreiben des Polizeipostens B._______ erst längere Zeit nach seiner Ausreise ausgestellt wurden. In Anbetracht des rigorosen Vorgehens der sri-lankischen Behörden gegen die Tigers zu jener Zeit muss davon ausgegangen werden, dass im Falle tatsächlich gegen den Beschwerdeführer erhobener derartiger Anschuldigungen ohne Verzug ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Es erscheint vor diesem Hintergrund schliesslich auch nicht glaubhaft, dass er nach wie vor gesucht wird und seine in Sri Lanka verbliebenen Familienangehörigen bedroht werden, zumal davon auszugehen ist, dass seinen Verfolgern inzwischen bekannt sein müsste, dass er sich im Ausland aufhält. 5.3. Eine andere Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente nicht zu rechtfertigen, da ihnen betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung keine massgebliche Beweiskraft beigemessen werden kann. Zunächst ist hinsichtlich der vom Gericht beziehungsweise der Polizei ausgestellten Dokumente in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzustellen, dass derartige Schriftstücke angesichts der herrschenden Korruption ohne Weiteres käuflich erworben werden können und ihnen daher generell nur ein reduzierter Beweiswert beigemessen werden kann. Der Haftbefehl vom 11. März 2009 ist ein amtsinternes Dokument. Derartige Dokumente werden den Polizeibehörden ausgehändigt und gelangen grundsätzlich nicht in den Besitz der betroffenen Person oder deren Angehörigen. Auch Kopien derartiger Dokumente werden nicht herausgegeben (vgl. UK Home Office, Sri Lanka, Country of Origin Information (COI) Report, 7. März 2012, Rn. 10.17). Zudem stimmen die im Haftbefehl genannten Straftatbestände nicht mit den nach Angaben des Beschwerdeführers gegen ihn erhobenen Vorwürfen überein. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass dieser im Auftrag des Beschwerdeführers verfasst wurde und keinen realen Hintergrund hat. Das an die Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtete Schreiben des Polizeipostens B._______ vom 10. Januar 2009, gemäss welchem der Beschwerdeführer der Unterstützung tamilischer Terroristen verdächtigt werde, wurde erst rund ein Jahr nach seiner angeblichen Vorladung und Inhaftierung verfasst, datiert aber vor Erlass des oben erwähnten Haftbefehls. Ein glaubhafter Zusammenhang kann aufgrund der zeitlichen Abfolge mit beiden Elementen nicht hergestellt werden. Diesem Schriftstück können daher keine fundierten Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers entnommen werden. Da das Schreiben des Polizeipostens B._______ an die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 8. Dezember 2009 weder einen Behördenstempel noch einen Briefkopf aufweist, ist an dessen Echtheit zu zweifeln. Jedenfalls wird darin kein Grund für die Anzeige gegen den Beschwerdeführer genannt und die als Anzeigeerstatterin bezeichnete Person wurde vom Beschwerdeführer nie erwähnt. Ein Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist demnach nicht ersichtlich. Das Schreiben des Polizeipostens B._______ vom 16. September 2010 bezieht sich auf eine vom Beschwerdeführer aufgegebene Anzeige wegen Drohungen, hat aber keinen Beweiswert hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der zur Anzeige gebrachten Umstände. Das im Auftrag des Beschwerdeführers verfasste Schreiben der SLFP vom 17. September 2010 enthält keine Angaben zu den angeblich gegen ihn erfolgten Verfolgungsmassnahmen. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterstützungsschreiben enthalten keine über die Ausführungen des Beschwerdeführers hinausgehenden Angaben und sind demnach als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu bewerten. Ebenso ist dem Schreiben seiner Ehefrau die Beweistauglichkeit abzusprechen. Die übrigen Dokumente betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, beziehungsweise dessen berufliche Tätigkeit und Ausbildung, sowie der Bericht der SFH weisen keinen konkreten Bezug zu den von ihm vorgebrachten Verfolgungshandlungen auf und sind daher nicht geeignet, diese zu belegen. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka wesentlich verbessert (vgl. BVGE 2011/24 E. 12). Die Lage präsentiert sich allerdings nicht in allen Landesteilen gleich. Unterschieden werden muss zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist: Der Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet ist unzumutbar, während der Vollzug in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden muss. Die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in den Grossraum Colombo, ist grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13). Der Beschwerdeführer ist singhalesischer Ethnie und stammt aus B._______ im Grossraum Colombo, wo er ein familiäres Beziehungs­netz hat, auf dessen Unterstützung er zählen kann. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass er über eine gute Ausbildung und berufliche Erfahrung verfügt, und es sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Den Akten zufolge erfolgte bisher keine Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden. Die Gesuche um Offenlegung der Datenweitergabe und um Anweisung der Unterlassung jeglicher Datenweitergabe an die Behörden Sri Lankas sind mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Vorbringen nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden können, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit Bestätigung der Heilsarmee vom 8. September 2010 belegt wurde und keine Hinweise dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Situation seither wesentlich geändert hätte, ist indessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach er kennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: