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E-1434/2012

E-1434/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-08-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 14. August 2010 und gelangte am 18. August 2010 über Italien in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 26. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 7. September 2010 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus C._______, Vavuniya, und habe dort Probleme mit der Armee gehabt. Zwischen 2004 und 2008 habe ein Cousin aus D._______ [Vanni Gebiet] bei ihnen zu Hause gewohnt, um die Schule zu besuchen. Dessen Vater habe den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört und sei ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe ab und zu den Cousin begleitet, wenn dieser sich mit Freunden getroffen habe. Nachdem der Cousin nach der Wiederaufnahme der Kampfhandlungen aufgrund seines Identitätsausweises aus D._______ strenger kontrolliert worden sei und die Behörden begonnen hätten, Personen aus D._______ und E._______ festzunehmen, und da die Mutter des Cousins im Vanni-Gebiet erkrankt sei, habe der Vater des Beschwerdeführers den Cousin nach D._______ zurückgeschickt. Als die Armee erfahren habe, dass der Cousin ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt sei, habe die Familie des Beschwerdeführers Probleme bekommen. Im (...) oder (...) 2010 sei der Beschwerdeführer einmal von Armeeangehörigen zu einer Befragung an einen unbekannten Ort mitgenommen, während zwei bis drei Tagen festgehalten und über seinen Cousin und dessen Freunde befragt worden. Er (Beschwerdeführer) habe ausgesagt, nichts über diese Leute zu wissen, woraufhin er geschlagen, bedroht und mit Stromstössen gefoltert worden sei. Er habe schliesslich angeboten, Nachforschungen über diese Personen anzustellen, und sei deshalb freigelassen worden. Danach habe er sich mit Hilfe seines Vaters in F._______ versteckt, bis er habe ausreisen können. Während seiner Abwesenheit sei das Haus seiner Familie mindestens zweimal monatlich kontrolliert worden und Soldaten der Armee hätten gegenüber seiner Familie Drohungen ausgesprochen. Anfang (...) 2010 habe seine Familie einen Brief von der Polizei erhalten, gemäss welchem er verhaftet werden solle. Er habe ausserdem Probleme mit der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gehabt, da er früher die People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) unterstützt habe. B. Am 4. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom 4. März 2010 im Original sowie ein Schreiben mit der Überschrift "To whom it may concern" vom 14. August 2010 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 (eröffnet am 14. Februar 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Gleichzeitig wurde der vom BFM als Fälschung beurteilte Haftbefehl vom (...) 2010 eingezogen. D. Mit Beschwerde vom 12. März 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, eventualiter sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichte er die bereits bekannten, einen Haftbefehl vom (...) 2010, ein mit "To whom it may concern" betiteltes Schreiben vom 14. August 2010, sowie neu einen Auszug aus dem Todesregister betreffend einen Onkel des Beschwerdeführers und einen Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung mit der Überschrift "Unkultur der Straflosigkeit" vom 14. März 2012 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab, verschob den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege unter Einforderung einer Fürsorgebestätigung auf einen späteren Zeitpunkt und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. F. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2012, welche dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 7. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü­gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.

E. 4.1 Das BFM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, der Beschwerdeführer verstricke sich in zahlreiche Ungereimtheiten und seine Vorbringen würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass er zu Beginn des Jahres 2010 zu Hause gesucht worden und trotzdem weiterhin dort beziehungsweise bei Verwandten in der Nähe geblieben sei, wo es ein Leichtes gewesen wäre, ihn ausfindig zu machen. Zudem hätten die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn nach der Festnahme von (...) oder (...) 2010 nicht nach rund drei Tagen wieder freigelassen und anschliessend gelegentlich zu Hause gesucht, ohne weitere Massnahmen in die Wege zu leiten, wenn sie ihn tatsächlich der Verbindung zu den LTTE und terroristischer Aktivitäten verdächtigt hätten. Ebenfalls erfahrungswidrig sei, dass er das Risiko eingegangen wäre, mit seinem Identitätsausweis von Vavuniya nach Colombo zu reisen und von dort ins Ausland zu fliegen, womit er sich dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt hätte. Bei dem im Original eingereichten Haftbefehl vom (...) 2010 handle es sich um ein internes Dokument der sri-lankischen Behörden, welches grundsätzlich nicht in den Besitz des Beschwerdeführers gelangen könne. Somit müssten seine Vorbringen bezweifelt werden und würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Weiteren müssten die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Heute stelle sich die Situation in Sri Lanka anders dar. Die LTTE seien am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und würden über keine handlungsfähigen Strukturen mehr verfügen. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern. Der Beschwerdeführer mache allerdings nicht geltend, ein aktives oder führendes Mitglied der LTTE zu sein. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die sri-lankischen Behörden heute noch ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher asylrechtlich unbeachtlich. Das Schreiben "To whom it may concern" vom 14. August 2010 sei sehr oberflächlich gehalten und beziehe sich lediglich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka, von der damals eine breite Bevölkerungsschicht betroffen gewesen sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft somit nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, es sei gerichtsnotorisch, dass die Auseinandersetzung zwischen der Regierung in Sri Lanka und den LTTE-Rebellen nicht zu Ende sei; dies sei lediglich die offizielle Darstellung der Regierung. Er habe bei der Vorinstanz glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er von den Angehörigen der Armee verdächtigt werde, mit den LTTE zu sympathisieren, da ein Cousin, der den LTTE nahegestanden habe, bei ihm zu Hause gewohnt habe. Er (Beschwerdeführer) sei deshalb verhaftet und gefoltert worden. Ferner seien bei der Anhörung vom 7. September 2010 vom BFM die gesetzlichen Regeln nicht eingehalten worden, da diese ohne Beisein eines Hilfswerkvertreters durchgeführt worden sei, was sich mit der fehlenden Unterschrift am Ende des Anhörungsprotokolls beweisen lasse. Ausserdem hätten während der Anhörung zu wenig Pausen stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in Ungereimtheiten verstrickt und seine Vorbringen würden nicht der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Seine nicht immer genauen Aussagen seien vielmehr mit der stundenlangen Befragung zu begründen und ausserdem als Hinweis für deren Glaubhaftigkeit zu werten, da diese offensichtlich nicht auswendig gelernt und zurechtgelegt worden seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb er nach seiner Haft (...) 2010 nicht nach Hause hätte zurückkehren sollen, oder er bei tatsächlicher Verfolgung nicht mit seiner Identitätskarte von Vavuniya nach Colombo gefahren sei. Es gebe keinen Grund für Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Der Umstand, dass die LTTE von der Regierung niedergeschlagen worden sein sollen, ändere nichts an der individuellen Verfolgungslage des Beschwerdeführers. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu untermauern. Die Todesbestätigung des Onkels, welche der Beschwerde beiliege, sei ein klarer Hinweis für die lebensgefährliche Situation, in der sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr befinden würde.

E. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 23. März 2012 führte das BFM aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seiner Verfügung rechtfertigen könnten.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zur Überzeugung, dass die in der angefochtenen Verfügung getroffene Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zu bestätigen ist. Die Vorinstanz ist insbesondere in ihrer Feststellung zu stützen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Teile realitätsfremd sind und der allgemeinen Erfahrung widersprechen. So ist nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Freilassung aus der kurzen Haft in die Umgebung seiner Eltern zurückgekehrt sein soll. Weiter hätte er, wenn er in der von ihm geltend gemachten Weise verfolgt worden wäre, kaum das Risiko auf sich genommen, mit seinem Identitätsausweis von Vavuniya nach Colombo zu fahren und von dort ins Ausland zu fliegen. Im Weiteren fallen die Schilderungen bezüglich des Cousins und dessen Freunden beziehungsweise deren Aktivitäten äusserst vage und unsubstanziiert aus. Es erscheint unter diesen Umständen als nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden ein solch grosses Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten. Auch die Feststellung des BFM bezüglich des eingereichten und zufolge Fälschung eingezogenen Haftbefehls ist zu stützen. Gemäss der UK Home Office Border Agency sind solche gefälschten Dokumente in Sri Lanka relativ leicht erhältlich (vgl. Sri Lanka Country of Origin Information Report vom 4. Juli 2011, § 10.13, S. 67). Die Aussage des Beschwerdeführers, der Haftbefehl sei seinen Eltern als Brief zugeschickt worden, entspricht nicht den Erkenntnissen des Gerichts, wonach solch echte Dokumente für die betroffene Person grundsätzlich nicht zugänglich sind.

E. 5.2 Zu den Beschwerdevorbringen in Bezug auf die Anhörung vom 7. September 2010 ist festzuhalten, dass die Rüge, der Anhörung habe kein Hilfswerkvertreter beigewohnt, aktenwidrig ist, da der Hilfswerkvertreter das für ihn vorgesehene Beiblatt zur Anhörung ausgefüllt und unterschrieben hat (vgl. vorinstanzliche Akten A8 S. 19). Betreffend Dauer der Anhörung ist anzumerken, dass diese - inklusive Rückübersetzung - von 9 bis 17.20 Uhr gedauert hat und durch zwei Pausen unterbrochen wurde. Eine Verfahrensverletzung ist daraus nicht ersichtlich, und es ergeben sich aus dem Protokoll keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzuwirken. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Beweismittel nicht geeignet sind, zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen. So ergeben sich weder aus dem mit "To whom it may concern" betitelten Schreiben noch aus der Todesbescheinigung betreffend den Onkel oder aus dem Zeitungsartikel, in welchem Amnesty International die sri-lankischen Behörden kritisiert, substanziierte Hinweise auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen vermag, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, zumal sie für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwer­deführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem - selbst unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]) und insbesondere unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht der Ausführungen in E. 5) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, dass er den sri-lankischen Sicherheitskräften im heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen könnte. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2012 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der Wegweisungsvollzug in das Gebiet der Nordprovinz sei mit Ausnahme des Vanni-Gebietes grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Für Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege, seien zudem die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______ (Vavuniya District) und habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, dort eine gute Schulbildung genossen und könne sich auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich somit als zumutbar. Diesen Ausführungen kann unter Verweis auf BVGE 2011/24 vollumfänglich zugestimmt werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, alleinstehenden Mann. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten. Er wird nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner in C._______ lebenden Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unterkunft vorfinden. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dieser seine Bedürftigkeit mit Fürsorgebestätigung vom 3. Mai 2012 belegt hat und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1434/2012 Urteil vom 29. August 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, tamilischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 14. August 2010 und gelangte am 18. August 2010 über Italien in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 26. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und der Anhörung vom 7. September 2010 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus C._______, Vavuniya, und habe dort Probleme mit der Armee gehabt. Zwischen 2004 und 2008 habe ein Cousin aus D._______ [Vanni Gebiet] bei ihnen zu Hause gewohnt, um die Schule zu besuchen. Dessen Vater habe den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört und sei ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe ab und zu den Cousin begleitet, wenn dieser sich mit Freunden getroffen habe. Nachdem der Cousin nach der Wiederaufnahme der Kampfhandlungen aufgrund seines Identitätsausweises aus D._______ strenger kontrolliert worden sei und die Behörden begonnen hätten, Personen aus D._______ und E._______ festzunehmen, und da die Mutter des Cousins im Vanni-Gebiet erkrankt sei, habe der Vater des Beschwerdeführers den Cousin nach D._______ zurückgeschickt. Als die Armee erfahren habe, dass der Cousin ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt sei, habe die Familie des Beschwerdeführers Probleme bekommen. Im (...) oder (...) 2010 sei der Beschwerdeführer einmal von Armeeangehörigen zu einer Befragung an einen unbekannten Ort mitgenommen, während zwei bis drei Tagen festgehalten und über seinen Cousin und dessen Freunde befragt worden. Er (Beschwerdeführer) habe ausgesagt, nichts über diese Leute zu wissen, woraufhin er geschlagen, bedroht und mit Stromstössen gefoltert worden sei. Er habe schliesslich angeboten, Nachforschungen über diese Personen anzustellen, und sei deshalb freigelassen worden. Danach habe er sich mit Hilfe seines Vaters in F._______ versteckt, bis er habe ausreisen können. Während seiner Abwesenheit sei das Haus seiner Familie mindestens zweimal monatlich kontrolliert worden und Soldaten der Armee hätten gegenüber seiner Familie Drohungen ausgesprochen. Anfang (...) 2010 habe seine Familie einen Brief von der Polizei erhalten, gemäss welchem er verhaftet werden solle. Er habe ausserdem Probleme mit der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gehabt, da er früher die People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) unterstützt habe. B. Am 4. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom 4. März 2010 im Original sowie ein Schreiben mit der Überschrift "To whom it may concern" vom 14. August 2010 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 (eröffnet am 14. Februar 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Gleichzeitig wurde der vom BFM als Fälschung beurteilte Haftbefehl vom (...) 2010 eingezogen. D. Mit Beschwerde vom 12. März 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs, die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, eventualiter sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichte er die bereits bekannten, einen Haftbefehl vom (...) 2010, ein mit "To whom it may concern" betiteltes Schreiben vom 14. August 2010, sowie neu einen Auszug aus dem Todesregister betreffend einen Onkel des Beschwerdeführers und einen Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung mit der Überschrift "Unkultur der Straflosigkeit" vom 14. März 2012 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab, verschob den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege unter Einforderung einer Fürsorgebestätigung auf einen späteren Zeitpunkt und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. F. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2012, welche dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 7. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü­gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. 4. 4.1 Das BFM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, der Beschwerdeführer verstricke sich in zahlreiche Ungereimtheiten und seine Vorbringen würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass er zu Beginn des Jahres 2010 zu Hause gesucht worden und trotzdem weiterhin dort beziehungsweise bei Verwandten in der Nähe geblieben sei, wo es ein Leichtes gewesen wäre, ihn ausfindig zu machen. Zudem hätten die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn nach der Festnahme von (...) oder (...) 2010 nicht nach rund drei Tagen wieder freigelassen und anschliessend gelegentlich zu Hause gesucht, ohne weitere Massnahmen in die Wege zu leiten, wenn sie ihn tatsächlich der Verbindung zu den LTTE und terroristischer Aktivitäten verdächtigt hätten. Ebenfalls erfahrungswidrig sei, dass er das Risiko eingegangen wäre, mit seinem Identitätsausweis von Vavuniya nach Colombo zu reisen und von dort ins Ausland zu fliegen, womit er sich dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt hätte. Bei dem im Original eingereichten Haftbefehl vom (...) 2010 handle es sich um ein internes Dokument der sri-lankischen Behörden, welches grundsätzlich nicht in den Besitz des Beschwerdeführers gelangen könne. Somit müssten seine Vorbringen bezweifelt werden und würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Weiteren müssten die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Heute stelle sich die Situation in Sri Lanka anders dar. Die LTTE seien am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden und würden über keine handlungsfähigen Strukturen mehr verfügen. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit dem Ende des Bürgerkriegs stark abgenommen. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern. Der Beschwerdeführer mache allerdings nicht geltend, ein aktives oder führendes Mitglied der LTTE zu sein. Es würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die sri-lankischen Behörden heute noch ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher asylrechtlich unbeachtlich. Das Schreiben "To whom it may concern" vom 14. August 2010 sei sehr oberflächlich gehalten und beziehe sich lediglich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka, von der damals eine breite Bevölkerungsschicht betroffen gewesen sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft somit nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, es sei gerichtsnotorisch, dass die Auseinandersetzung zwischen der Regierung in Sri Lanka und den LTTE-Rebellen nicht zu Ende sei; dies sei lediglich die offizielle Darstellung der Regierung. Er habe bei der Vorinstanz glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er von den Angehörigen der Armee verdächtigt werde, mit den LTTE zu sympathisieren, da ein Cousin, der den LTTE nahegestanden habe, bei ihm zu Hause gewohnt habe. Er (Beschwerdeführer) sei deshalb verhaftet und gefoltert worden. Ferner seien bei der Anhörung vom 7. September 2010 vom BFM die gesetzlichen Regeln nicht eingehalten worden, da diese ohne Beisein eines Hilfswerkvertreters durchgeführt worden sei, was sich mit der fehlenden Unterschrift am Ende des Anhörungsprotokolls beweisen lasse. Ausserdem hätten während der Anhörung zu wenig Pausen stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht in Ungereimtheiten verstrickt und seine Vorbringen würden nicht der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Seine nicht immer genauen Aussagen seien vielmehr mit der stundenlangen Befragung zu begründen und ausserdem als Hinweis für deren Glaubhaftigkeit zu werten, da diese offensichtlich nicht auswendig gelernt und zurechtgelegt worden seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb er nach seiner Haft (...) 2010 nicht nach Hause hätte zurückkehren sollen, oder er bei tatsächlicher Verfolgung nicht mit seiner Identitätskarte von Vavuniya nach Colombo gefahren sei. Es gebe keinen Grund für Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Der Umstand, dass die LTTE von der Regierung niedergeschlagen worden sein sollen, ändere nichts an der individuellen Verfolgungslage des Beschwerdeführers. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu untermauern. Die Todesbestätigung des Onkels, welche der Beschwerde beiliege, sei ein klarer Hinweis für die lebensgefährliche Situation, in der sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr befinden würde. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 23. März 2012 führte das BFM aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seiner Verfügung rechtfertigen könnten. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zur Überzeugung, dass die in der angefochtenen Verfügung getroffene Würdigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis zu bestätigen ist. Die Vorinstanz ist insbesondere in ihrer Feststellung zu stützen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Teile realitätsfremd sind und der allgemeinen Erfahrung widersprechen. So ist nicht nachvollziehbar, dass er nach seiner Freilassung aus der kurzen Haft in die Umgebung seiner Eltern zurückgekehrt sein soll. Weiter hätte er, wenn er in der von ihm geltend gemachten Weise verfolgt worden wäre, kaum das Risiko auf sich genommen, mit seinem Identitätsausweis von Vavuniya nach Colombo zu fahren und von dort ins Ausland zu fliegen. Im Weiteren fallen die Schilderungen bezüglich des Cousins und dessen Freunden beziehungsweise deren Aktivitäten äusserst vage und unsubstanziiert aus. Es erscheint unter diesen Umständen als nicht nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Behörden ein solch grosses Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten. Auch die Feststellung des BFM bezüglich des eingereichten und zufolge Fälschung eingezogenen Haftbefehls ist zu stützen. Gemäss der UK Home Office Border Agency sind solche gefälschten Dokumente in Sri Lanka relativ leicht erhältlich (vgl. Sri Lanka Country of Origin Information Report vom 4. Juli 2011, § 10.13, S. 67). Die Aussage des Beschwerdeführers, der Haftbefehl sei seinen Eltern als Brief zugeschickt worden, entspricht nicht den Erkenntnissen des Gerichts, wonach solch echte Dokumente für die betroffene Person grundsätzlich nicht zugänglich sind. 5.2 Zu den Beschwerdevorbringen in Bezug auf die Anhörung vom 7. September 2010 ist festzuhalten, dass die Rüge, der Anhörung habe kein Hilfswerkvertreter beigewohnt, aktenwidrig ist, da der Hilfswerkvertreter das für ihn vorgesehene Beiblatt zur Anhörung ausgefüllt und unterschrieben hat (vgl. vorinstanzliche Akten A8 S. 19). Betreffend Dauer der Anhörung ist anzumerken, dass diese - inklusive Rückübersetzung - von 9 bis 17.20 Uhr gedauert hat und durch zwei Pausen unterbrochen wurde. Eine Verfahrensverletzung ist daraus nicht ersichtlich, und es ergeben sich aus dem Protokoll keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzuwirken. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene eingereichten weiteren Beweismittel nicht geeignet sind, zu einem anderen Verfahrensausgang zu führen. So ergeben sich weder aus dem mit "To whom it may concern" betitelten Schreiben noch aus der Todesbescheinigung betreffend den Onkel oder aus dem Zeitungsartikel, in welchem Amnesty International die sri-lankischen Behörden kritisiert, substanziierte Hinweise auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen vermag, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, zumal sie für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, da der Beschwer­deführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Aus seinen Vorbringen ergeben sich ausserdem - selbst unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa Amnesty International [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]) und insbesondere unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird. In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht der Ausführungen in E. 5) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, dass er den sri-lankischen Sicherheitskräften im heutigen Zeitpunkt in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen könnte. Somit besteht auch unter den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2012 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der Wegweisungsvollzug in das Gebiet der Nordprovinz sei mit Ausnahme des Vanni-Gebietes grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Für Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege, seien zudem die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______ (Vavuniya District) und habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, dort eine gute Schulbildung genossen und könne sich auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweise sich somit als zumutbar. Diesen Ausführungen kann unter Verweis auf BVGE 2011/24 vollumfänglich zugestimmt werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, alleinstehenden Mann. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten. Er wird nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner in C._______ lebenden Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unterkunft vorfinden. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dieser seine Bedürftigkeit mit Fürsorgebestätigung vom 3. Mai 2012 belegt hat und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: