Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ bei C._______, Nordprovinz, suchte am 18. August 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er machte in der Befragung zur Person (Protokoll: Vorakten A1/12) und an der Anhörung (Protokoll: Vorakten A8/19) geltend, in Sri Lanka Probleme mit der Armee gehabt zu haben. Zwischen 2004 und 2008 habe ein D._______ aus E._______ bei ihm zu Hause gewohnt, um die Schule zu besuchen. Dessen Vater habe den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört und sei ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe ab und zu den D._______ begleitet, wenn dieser sich mit Freunden getroffen habe. Nachdem der D._______ nach der Wiederaufnahme von Kampfhandlungen wegen seiner aus dem Identitätsausweis hervorgehenden Herkunft E._______ genauer kontrolliert worden sei und die Behörden begonnen hätten, Personen aus E._______ und F._______ festzunehmen, und nachdem die im Vanni-Gebiet lebende Mutter des D._______ erkrankt sei, habe der Vater des Beschwerdeführers den D._______ nach E._______ zurückgeschickt. Als die Armee erfahren habe, dass der D._______ ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt sei, habe die Familie des Beschwerdeführers Probleme bekommen. Im (...) 2010 sei er selber von Armeeangehörigen zu einer Befragung an einen unbekannten Ort mitgenommen, während zwei bis drei Tagen festgehalten und über den D._______ und dessen Freunde befragt worden. Er habe ausgesagt, nichts über diese Leute zu wissen, worauf er geschlagen, bedroht und mit Stromstössen gefoltert worden sei. Er habe angeboten, Nachforschungen über diese Personen anzustellen, und sei deshalb freigelassen worden. Anschliessend habe er sich mit Hilfe seines Vaters bis zu seiner Ausreise in G._______ versteckt. Während seiner Abwesenheit sei das Haus seiner Familie mindestens zweimal monatlich kontrolliert worden. Die Soldaten hätten seiner Familie gedroht. (...) 2010 habe seine Familie einen Brief von der Polizei erhalten, wonach er verhaftet werden solle. In diesem Zusammenhang reichte er einen originalen Haftbefehl vom (...) 2010 ein. Er habe auch mit der Eelam People's Democratic Party (EPDP) Probleme gehabt, da er früher die People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) unterstützt habe. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und zog den Haftbefehl vom (...) 2010 ein. Zur Begründung führte es aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand; der Haftbefehl sei gefälscht. A.b Eine gegen die Verfügung vom 9. Februar 2012 erhobene Beschwerde vom 12. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. August 2012 (E-1434/2012) ab. A.c Ab 1. August 2012 galt der Beschwerdeführer bei den Schweizer Behörden als unbekannten Aufenthalts. B. B.a Am 5. Februar 2013 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erneut um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen vom 19. und 25. Februar 2013 (Befragung zur Person [Protokoll: Vorakten B7/10]) bzw. Gewährung des rechtlichen Gehörs [Protokoll: Vorakten B10/3]) machte er die selben Asylgründe wie im ersten Verfahren geltend, mit der Ergänzung, dass ihn etwa sechs bis sieben Monate nach seiner ersten Ankunft in der Schweiz, mithin etwa (...) 2011, unbekannte Personen in Zivilkleidern zu Hause bei den (...) gesucht hätten. Mehr hätten ihm seine (...) über diesen Vorfall nicht berichtet, und Beweismittel gebe es keine. Nach dem 12. Juli 2012, dem Tag seiner Ausreise aus der Schweiz, habe er sich rund zwei Monate lang in Frankreich aufgehalten. Die Absicht, mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass via Madrid nach Kanada auszureisen, sei gescheitert und habe in der Folge zu seiner Registrierung und vorübergehenden Festnahme in Madrid geführt. Nach der Freilassung sei er nach Paris zurückgekehrt, wo er drei bis vier Monate geblieben sei. Dann habe er sein zweites Asylgesuch in der Schweiz gestellt. B.b Das BFM trat mit Verfügung vom 25. Februar 2013 - am Folgetag eröffnet - auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am Tag nach Rechtskraft der Verfügung. B.c Der Beschwerdeführer erhob mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung ans BFM zurückzuweisen; das Asylverfahren sei "(de) lege artis" - nämlich mit zwei Anhörungen und korrekten Übersetzungen - durchzuführen. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Kostenvorschusserhebung, und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das BFM habe vorschnell und willkürlich den Fall beurteilt und sei von Fakten ausgegangen, die nicht Grundlage für den Asylentscheid sein könnten. Die im Protokoll angegebene Dauer der Befragung vom 25. Februar 2013 von dreiundeinhalb Stunden könne nicht stimmen, da sie lediglich einige Fragen und Antworten umfasst habe, und die Übersetzungen seien nicht korrekt erfolgt, was sich aus den Korrekturen ableiten lasse. So sei bedeutsam, ob die Reise nach Kanada erfolgt oder erst beabsichtigt gewesen sei. Ausserdem treffe die Ansicht des BFM nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht das erste Asylgesuch wegen mangelnder Glaubhaftigkeit der Asylangaben abgelehnt habe. Im Ergebnis habe es den Schluss des BFM bestätigt, habe aber pauschal von realitätsfremden und der allgemeinen Erfahrung widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers gesprochen. Dass Letzterer über den Vorfall mit den Personen, die nach ihm gefragt hätten, nicht mehr habe berichten können, lasse nicht auf einen unglaubhaften Sachvortrag schliessen. Er habe somit erneut geltend gemacht, am Herkunftsort von Leute des Staatssicherheitsdienstes in Zivil gesucht worden zu sein. Das geschilderte Verhalten der Sicherheitsleute sei nachvollziehbar, da Missliebige und politisch Verfolgte auf diese Art in Sri Lanka eingeschüchtert würden. Sie würden oft unter einem Vorwand verhaftet, um Angst und Schrecken zu verbreiten. Somit seien die Angaben vor dem Hintergrund der Situation im Heimatland nachvollziehbar. Damit entfalle die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu treffen. B.d Mit Verfügung vom 12. März 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.-, welcher innert angesetzter Frist bezahlt wurde.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. Gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2011/30 E. 3). Auf die Gesuche um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ist demzufolge nicht einzutreten. Hingegen hat die Vorinstanz über die Wegweisung und den Vollzug materiell zu entscheiden, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerde wird in einzelrichtlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden. Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, vorab eines Entscheides Anspruch auf zwei einwandfreie Befragungen mit korrekter Übersetzungstätigkeit zu haben; die vom BFM erstellten Grundlagen des zweiten Asylgesuchs würden für einen Entscheid nicht genügen. Damit wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz sei dem Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise der Begründungspflicht nicht rechtsgenügend nachgekommen, womit der Gehörsanspruch verletzt worden sei. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, weil sie im Bejahungsfall geeignet wären, eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 2.2 Einer asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, ist vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 AsylG); sollten sich aufgrund ihres neuen Asylgesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, darf kein Nichteintreten erfolgen und es wird in diesen Fällen in der Regel auch eine Anhörung durchgeführt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in der Regel von der gesuchstellenden Person bereits mit der Einreichung des Gesuchs, nämlich mit dessen Begründung, wahrgenommen. Das BFM könnte daher nach Treu und Glauben auf die zeitlich nachgeordnete formelle Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichten, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 5.3, E. 5.5 und E. 5.7). Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ergibt sich keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen. Die Behörden können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache und erfordert mindestens dort eingehende Amtsermittlung, wo es sachgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206). 2.3 Die Durchsicht der Protokolle B7 und B10 ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der eine gute Schulbildung genossen hat (vgl. A1 S. 2: Schlussabschluss mit dem Ordinary Level; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2012 E. 7.3.2), die Beweggründe für sein zweites Asylgesuch nicht vollständig hätte zu Protokoll bringen können, bei den Befragungen intellektuell überfordert gewesen wäre oder unzureichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Angaben darzulegen oder bei der Rückübersetzung zu berichtigen. Er konnte sich somit in den Befragungen frei äussern. Anlässlich der Anhörungen war er auf gezielte Nachfragen hin offensichtlich nicht in der Lage, vertiefende Substanz bei zwischenzeitlich ereigneten Tatsachen zu bieten, weshalb der Sachverhalt wegen seines Antwortverhaltens nicht weiter vom BFM hat erforscht werden müssen. Zudem geht aus den Protokollen B7 und B10 nicht hervor, dass die Anhörungen Anlass zu Beanstandungen gegenüber dem Dolmetscher oder dem Befrager gegeben hätten. Der Beschwerdeführer hat die Protokolleinträge vorbehaltlos unterzeichnet, weshalb er bei den Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen oder fehlende Korrekturen nach der Rückübersetzung in seine Muttersprache selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Die Protokolle stellen damit, auch wenn es sich bei der protokollierten Zeitangabe zur Dauer der Gehörsgewährung (vgl. B10 S. 3: dreieinhalb Stunden) offensichtlich um einen Fehler handelt, eine ausreichende Basis für die Beurteilung des zweiten Asylgesuchs dar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht aufzeigen können, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung in einer Weise ausgefallen wäre, dass er diese nicht hätte sachgerecht anfechten können. Dabei hat er keine erheblichen Tatsachen angeführt, die er im Rahmen einer weiteren Befragung hätte neu ansprechen können. Bei dieser Sachlage erweisen sich die sinngemässen Rügen eines nicht situationsgerechten Befragens, einer unkorrekten Protokollierung aufgrund falscher Übersetzungen, eines ungenügend festgestellten Sachverhaltes und eines Willkürentscheids als nicht stichhaltig. Es liegt damit keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor. Eine Neuaufrollung des Verfahrens durch das BFM mit Anhörungen oder die Durchführung einer Befragung im Rahmen einer Instruktionsverhandlung auf Beschwerdestufe oder Fristansetzung zur Ergänzung der bisherigen Sachvorträge sind nicht erforderlich. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung und Rückweisung des Verfahrens und beziehungsweise auf Befragung sind abzuweisen. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Dieser Nichteintretenstatbestand enthält somit ein formelles Erfordernis (früheres abgeschlossenes Asylverfahren, E. 3.1) und ein materielles (fehlende Hinweise auf Verfolgung, E. 3.2), die kumulativ erfüllt sein müssen. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3.1 Das Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens ist erfüllt: Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. August 2010 mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. August 2012 ab. Das erste Asylverfahren wurde damit rechtskräftig beendet. 3.2 3.2.1 Nach der Einreichung eines zweiten Asylgesuchs sind im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, die Vorbringen und Fakten unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen. Somit geht es darum zu ermitteln, ob sich Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergeben haben, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft - im Sinne des Verfolgungsbegriffs von Art. 3 AsylG - zu begründen. Dabei kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung. Auf ein Asylgesuch muss somit eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 m.w.H.). Ist aber eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs offensichtlich nicht erfüllt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3). 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. August 2012 festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht habe, weshalb das BFM das (erste) Asylgesuch zu Recht abgelehnt habe. Es erübrige sich bei dieser Sachlage auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie für den Ausgang des Verfahrens irrelevant seien (s. a.a.O., E. 5.3). Insoweit in der aktuellen Beschwerde erneut auf die im ersten Asylgesuch geltend gemachte Verfolgungslage abgestellt wird, ist deshalb die Begründung von vornherein nicht geeignet, ein "in der Zwischenzeit eingetretenes Ereignis" im Sinne des Tatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bilden. Die Behauptungen, wonach Unbekannte in Zivilkleidern im (...) 2011 nach dem Beschwerdeführer zu Hause gefragt und gesucht hätten - es sei notorisch, dass zivil gekleidete Leute zum Sicherheitsdienst gehörten -, und Suchgänge nach Missliebigen und Verhaftungen unter Vorwänden der Einschüchterung dienten, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Denn damit wird einzig erneut Bezug auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten - und vom Gericht als weder glaubhaft noch flüchtlingsrechtlich relevant erkannten - Verfolgungslage in Sri Lanka genommen und eine andere Würdigung verlangt. 3.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die seit Ergehen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 29. August 2012 erwähnten Aspekte keine Ereignisse darstellen, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 3.4 Das BFM ist somit auf das zweite Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht nicht eingetreten.
E. 4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Beschwerde enthält in Bezug auf die vom BFM festgestellte Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG), Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) beziehungsweise Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Wegweisung keine spezifischen Anträge. Zudem wird in der Begründung der Beschwerde nicht konkret dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll, weshalb in diesem Punkt auf die Beurteilungen des BFM (Beurteilung vom 25. Februar 2013) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beurteilung vom 29. August 2012) abzustellen und darauf zu verweisen ist. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und mit dem von ihm am 22. März 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1151/2013 Urteil vom 19. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch René Bussien, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ bei C._______, Nordprovinz, suchte am 18. August 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er machte in der Befragung zur Person (Protokoll: Vorakten A1/12) und an der Anhörung (Protokoll: Vorakten A8/19) geltend, in Sri Lanka Probleme mit der Armee gehabt zu haben. Zwischen 2004 und 2008 habe ein D._______ aus E._______ bei ihm zu Hause gewohnt, um die Schule zu besuchen. Dessen Vater habe den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört und sei ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer habe ab und zu den D._______ begleitet, wenn dieser sich mit Freunden getroffen habe. Nachdem der D._______ nach der Wiederaufnahme von Kampfhandlungen wegen seiner aus dem Identitätsausweis hervorgehenden Herkunft E._______ genauer kontrolliert worden sei und die Behörden begonnen hätten, Personen aus E._______ und F._______ festzunehmen, und nachdem die im Vanni-Gebiet lebende Mutter des D._______ erkrankt sei, habe der Vater des Beschwerdeführers den D._______ nach E._______ zurückgeschickt. Als die Armee erfahren habe, dass der D._______ ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt sei, habe die Familie des Beschwerdeführers Probleme bekommen. Im (...) 2010 sei er selber von Armeeangehörigen zu einer Befragung an einen unbekannten Ort mitgenommen, während zwei bis drei Tagen festgehalten und über den D._______ und dessen Freunde befragt worden. Er habe ausgesagt, nichts über diese Leute zu wissen, worauf er geschlagen, bedroht und mit Stromstössen gefoltert worden sei. Er habe angeboten, Nachforschungen über diese Personen anzustellen, und sei deshalb freigelassen worden. Anschliessend habe er sich mit Hilfe seines Vaters bis zu seiner Ausreise in G._______ versteckt. Während seiner Abwesenheit sei das Haus seiner Familie mindestens zweimal monatlich kontrolliert worden. Die Soldaten hätten seiner Familie gedroht. (...) 2010 habe seine Familie einen Brief von der Polizei erhalten, wonach er verhaftet werden solle. In diesem Zusammenhang reichte er einen originalen Haftbefehl vom (...) 2010 ein. Er habe auch mit der Eelam People's Democratic Party (EPDP) Probleme gehabt, da er früher die People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) unterstützt habe. Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und zog den Haftbefehl vom (...) 2010 ein. Zur Begründung führte es aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand; der Haftbefehl sei gefälscht. A.b Eine gegen die Verfügung vom 9. Februar 2012 erhobene Beschwerde vom 12. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. August 2012 (E-1434/2012) ab. A.c Ab 1. August 2012 galt der Beschwerdeführer bei den Schweizer Behörden als unbekannten Aufenthalts. B. B.a Am 5. Februar 2013 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erneut um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen vom 19. und 25. Februar 2013 (Befragung zur Person [Protokoll: Vorakten B7/10]) bzw. Gewährung des rechtlichen Gehörs [Protokoll: Vorakten B10/3]) machte er die selben Asylgründe wie im ersten Verfahren geltend, mit der Ergänzung, dass ihn etwa sechs bis sieben Monate nach seiner ersten Ankunft in der Schweiz, mithin etwa (...) 2011, unbekannte Personen in Zivilkleidern zu Hause bei den (...) gesucht hätten. Mehr hätten ihm seine (...) über diesen Vorfall nicht berichtet, und Beweismittel gebe es keine. Nach dem 12. Juli 2012, dem Tag seiner Ausreise aus der Schweiz, habe er sich rund zwei Monate lang in Frankreich aufgehalten. Die Absicht, mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass via Madrid nach Kanada auszureisen, sei gescheitert und habe in der Folge zu seiner Registrierung und vorübergehenden Festnahme in Madrid geführt. Nach der Freilassung sei er nach Paris zurückgekehrt, wo er drei bis vier Monate geblieben sei. Dann habe er sein zweites Asylgesuch in der Schweiz gestellt. B.b Das BFM trat mit Verfügung vom 25. Februar 2013 - am Folgetag eröffnet - auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am Tag nach Rechtskraft der Verfügung. B.c Der Beschwerdeführer erhob mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung ans BFM zurückzuweisen; das Asylverfahren sei "(de) lege artis" - nämlich mit zwei Anhörungen und korrekten Übersetzungen - durchzuführen. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Kostenvorschusserhebung, und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das BFM habe vorschnell und willkürlich den Fall beurteilt und sei von Fakten ausgegangen, die nicht Grundlage für den Asylentscheid sein könnten. Die im Protokoll angegebene Dauer der Befragung vom 25. Februar 2013 von dreiundeinhalb Stunden könne nicht stimmen, da sie lediglich einige Fragen und Antworten umfasst habe, und die Übersetzungen seien nicht korrekt erfolgt, was sich aus den Korrekturen ableiten lasse. So sei bedeutsam, ob die Reise nach Kanada erfolgt oder erst beabsichtigt gewesen sei. Ausserdem treffe die Ansicht des BFM nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht das erste Asylgesuch wegen mangelnder Glaubhaftigkeit der Asylangaben abgelehnt habe. Im Ergebnis habe es den Schluss des BFM bestätigt, habe aber pauschal von realitätsfremden und der allgemeinen Erfahrung widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers gesprochen. Dass Letzterer über den Vorfall mit den Personen, die nach ihm gefragt hätten, nicht mehr habe berichten können, lasse nicht auf einen unglaubhaften Sachvortrag schliessen. Er habe somit erneut geltend gemacht, am Herkunftsort von Leute des Staatssicherheitsdienstes in Zivil gesucht worden zu sein. Das geschilderte Verhalten der Sicherheitsleute sei nachvollziehbar, da Missliebige und politisch Verfolgte auf diese Art in Sri Lanka eingeschüchtert würden. Sie würden oft unter einem Vorwand verhaftet, um Angst und Schrecken zu verbreiten. Somit seien die Angaben vor dem Hintergrund der Situation im Heimatland nachvollziehbar. Damit entfalle die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu treffen. B.d Mit Verfügung vom 12. März 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.-, welcher innert angesetzter Frist bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. Gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2011/30 E. 3). Auf die Gesuche um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ist demzufolge nicht einzutreten. Hingegen hat die Vorinstanz über die Wegweisung und den Vollzug materiell zu entscheiden, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerde wird in einzelrichtlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden. Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, vorab eines Entscheides Anspruch auf zwei einwandfreie Befragungen mit korrekter Übersetzungstätigkeit zu haben; die vom BFM erstellten Grundlagen des zweiten Asylgesuchs würden für einen Entscheid nicht genügen. Damit wird sinngemäss gerügt, die Vorinstanz sei dem Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise der Begründungspflicht nicht rechtsgenügend nachgekommen, womit der Gehörsanspruch verletzt worden sei. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, weil sie im Bejahungsfall geeignet wären, eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 2.2 Einer asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und nicht aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, ist vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 AsylG); sollten sich aufgrund ihres neuen Asylgesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, darf kein Nichteintreten erfolgen und es wird in diesen Fällen in der Regel auch eine Anhörung durchgeführt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in der Regel von der gesuchstellenden Person bereits mit der Einreichung des Gesuchs, nämlich mit dessen Begründung, wahrgenommen. Das BFM könnte daher nach Treu und Glauben auf die zeitlich nachgeordnete formelle Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichten, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 5.3, E. 5.5 und E. 5.7). Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ergibt sich keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen. Die Behörden können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache und erfordert mindestens dort eingehende Amtsermittlung, wo es sachgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206). 2.3 Die Durchsicht der Protokolle B7 und B10 ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der eine gute Schulbildung genossen hat (vgl. A1 S. 2: Schlussabschluss mit dem Ordinary Level; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2012 E. 7.3.2), die Beweggründe für sein zweites Asylgesuch nicht vollständig hätte zu Protokoll bringen können, bei den Befragungen intellektuell überfordert gewesen wäre oder unzureichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Angaben darzulegen oder bei der Rückübersetzung zu berichtigen. Er konnte sich somit in den Befragungen frei äussern. Anlässlich der Anhörungen war er auf gezielte Nachfragen hin offensichtlich nicht in der Lage, vertiefende Substanz bei zwischenzeitlich ereigneten Tatsachen zu bieten, weshalb der Sachverhalt wegen seines Antwortverhaltens nicht weiter vom BFM hat erforscht werden müssen. Zudem geht aus den Protokollen B7 und B10 nicht hervor, dass die Anhörungen Anlass zu Beanstandungen gegenüber dem Dolmetscher oder dem Befrager gegeben hätten. Der Beschwerdeführer hat die Protokolleinträge vorbehaltlos unterzeichnet, weshalb er bei den Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen oder fehlende Korrekturen nach der Rückübersetzung in seine Muttersprache selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Die Protokolle stellen damit, auch wenn es sich bei der protokollierten Zeitangabe zur Dauer der Gehörsgewährung (vgl. B10 S. 3: dreieinhalb Stunden) offensichtlich um einen Fehler handelt, eine ausreichende Basis für die Beurteilung des zweiten Asylgesuchs dar. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht aufzeigen können, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung in einer Weise ausgefallen wäre, dass er diese nicht hätte sachgerecht anfechten können. Dabei hat er keine erheblichen Tatsachen angeführt, die er im Rahmen einer weiteren Befragung hätte neu ansprechen können. Bei dieser Sachlage erweisen sich die sinngemässen Rügen eines nicht situationsgerechten Befragens, einer unkorrekten Protokollierung aufgrund falscher Übersetzungen, eines ungenügend festgestellten Sachverhaltes und eines Willkürentscheids als nicht stichhaltig. Es liegt damit keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor. Eine Neuaufrollung des Verfahrens durch das BFM mit Anhörungen oder die Durchführung einer Befragung im Rahmen einer Instruktionsverhandlung auf Beschwerdestufe oder Fristansetzung zur Ergänzung der bisherigen Sachvorträge sind nicht erforderlich. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung und Rückweisung des Verfahrens und beziehungsweise auf Befragung sind abzuweisen. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Dieser Nichteintretenstatbestand enthält somit ein formelles Erfordernis (früheres abgeschlossenes Asylverfahren, E. 3.1) und ein materielles (fehlende Hinweise auf Verfolgung, E. 3.2), die kumulativ erfüllt sein müssen. Dies ist nachfolgend zu prüfen. 3.1 Das Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens ist erfüllt: Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. August 2010 mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. August 2012 ab. Das erste Asylverfahren wurde damit rechtskräftig beendet. 3.2 3.2.1 Nach der Einreichung eines zweiten Asylgesuchs sind im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, die Vorbringen und Fakten unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen. Somit geht es darum zu ermitteln, ob sich Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergeben haben, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft - im Sinne des Verfolgungsbegriffs von Art. 3 AsylG - zu begründen. Dabei kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung. Auf ein Asylgesuch muss somit eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 m.w.H.). Ist aber eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs offensichtlich nicht erfüllt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3). 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. August 2012 festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht habe, weshalb das BFM das (erste) Asylgesuch zu Recht abgelehnt habe. Es erübrige sich bei dieser Sachlage auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie für den Ausgang des Verfahrens irrelevant seien (s. a.a.O., E. 5.3). Insoweit in der aktuellen Beschwerde erneut auf die im ersten Asylgesuch geltend gemachte Verfolgungslage abgestellt wird, ist deshalb die Begründung von vornherein nicht geeignet, ein "in der Zwischenzeit eingetretenes Ereignis" im Sinne des Tatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bilden. Die Behauptungen, wonach Unbekannte in Zivilkleidern im (...) 2011 nach dem Beschwerdeführer zu Hause gefragt und gesucht hätten - es sei notorisch, dass zivil gekleidete Leute zum Sicherheitsdienst gehörten -, und Suchgänge nach Missliebigen und Verhaftungen unter Vorwänden der Einschüchterung dienten, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Denn damit wird einzig erneut Bezug auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten - und vom Gericht als weder glaubhaft noch flüchtlingsrechtlich relevant erkannten - Verfolgungslage in Sri Lanka genommen und eine andere Würdigung verlangt. 3.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die seit Ergehen des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 29. August 2012 erwähnten Aspekte keine Ereignisse darstellen, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 3.4 Das BFM ist somit auf das zweite Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht nicht eingetreten. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die Beschwerde enthält in Bezug auf die vom BFM festgestellte Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG), Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) beziehungsweise Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Wegweisung keine spezifischen Anträge. Zudem wird in der Begründung der Beschwerde nicht konkret dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll, weshalb in diesem Punkt auf die Beurteilungen des BFM (Beurteilung vom 25. Februar 2013) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beurteilung vom 29. August 2012) abzustellen und darauf zu verweisen ist. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und mit dem von ihm am 22. März 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: