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E-2259/2010

E-2259/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Ostprovinz), reiste gemäss eigenen Angaben Ende September 2008 per Bus und Zug nach Colombo, gelangte anschliessend auf dem Luftweg über Dubai nach Rom und fuhr mit dem Auto weiter in die Schweiz, wo er am 6. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Oktober 2008 und der Anhörung vom 19. Juni 2009 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe seit (...) als (...)aufseher im (...)unternehmen seines Onkels gearbeitet. Dieses habe Aufträge sowohl für die sri-lankische Armee (SLA), als auch für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und die Karuna-Gruppe (seit 2007 als politische Partei bekannt unter dem Namen Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP]) ausgeführt. Am 11. August 2008 hätten vier bewaffnete Mitglieder der Karuna-Gruppe versucht, das neben der Werkstatt liegende Haus seines Onkels zu überfallen, was er (Beschwerdeführer) durch Schreien und Herbeirufen von diversen Personen habe verhindern können. Die Einbrecher hätten ihn mit einem Gewehr geschlagen und nach ihm getreten und seien dann gegangen. Drei Tage später, am 14. August 2008, sei er auf dem Nachhauseweg durch drei Mitglieder der Karuna-Gruppe festgenommen worden. Sie hätten ihn in ihr Hauptcamp gebracht, während sechs Tagen nackt in einem Zimmer gefangen gehalten und ständig geschlagen. Weiter hätten sie ihn misshandelt, indem sie seine Hände hinter seinem Rücken gefesselt und ihn (daran) aufgehängt hätten. Die durch die Schläge wunden Stellen seines Körpers sowie seine Genitalien seien durch seine Peiniger mit "Sitha Iepa" eingerieben worden, wodurch sein ganzer Körper gebrannt habe. Auch habe er während der gesamten Dauer seiner Gefangenschaft nichts zu essen bekommen. Aufgrund guter Kontakte zur Polizei habe ihn seine Familie am 20. August 2008 freibekommen. Er sei durch einen Polizisten des Polizeipostens C._______ aus dem Zimmer geholt worden. Dabei habe ein Mitglied der Karuna-Gruppe ihm gesagt, er komme (zwar) raus, aber es werde später mit ihm abgerechnet. Er sei nach Hause gegangen, habe seine Verletzungen medikamentös behandelt und nach drei Tagen die Arbeit wieder aufgenommen. Einige Tage nach der Freilassung habe er über das Festnetz mehrere Anrufe erhalten, in denen Aktivisten der Karuna-Gruppe ihn aufgefordert hätten, im Camp vorbeizukommen. Nachdem er dies nicht getan habe, seien am 4. September 2008 drei Mitglieder der Karuna-Gruppe in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und hätten das Haus nach ihm durchsucht. Ausserdem hätten sie seiner Familie mitgeteilt, er müsse unbedingt zum C._______-Camp von Karuna kommen. Ferner hätten sie ihm einen Brief hinterlassen, in welchem ihm unterstellt worden sei, er arbeite für die LTTE und müsse mit diesen Hilfeleistungen sofort aufhören. Des Weiteren sei er darin aufgefordert worden, unbedingt bei ihnen (Karuna-Gruppe) zu erscheinen, ansonsten sein Leben ihn Gefahr sei. Tatsächlich hätten er beziehungsweise sein Onkel die LTTE (gezwungenermassen) finanziell unterstützt und der Bewegung manchmal anlässlich eines Feiertages zwei Traktore ausgeliehen. Am Tag nach dem Erhalt des Briefes sei er (Beschwerdeführer) zum Hauptposten der Polizei in C._______ gegangen, habe das Schreiben vorgezeigt und den dortigen Leiter, den "officer in charge" (OIC) um Erlaubnis gebeten, sich an einem anderen Ort innerhalb des Gebiets niederlassen zu dürfen. Dies sei ihm am 6. September 2008 bewilligt worden, woraufhin er sich durchgehend bei seiner Grossmutter versteckt und mit Hilfe eines Schleppers die Ausreise organisiert habe. Von seiner Familie habe er erfahren, dass er nach seiner Flucht erneut zu Hause gesucht worden sei. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei mit "To whom it may concern" betitelte Schreiben (des Grama Sever [Dorfvorstehers] von B._______ sowie der Polizeistation C._______) und Ausdrucke zweier Internetartikel in tamilischer Sprache zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. März 2010 - eröffnet am 4. März 2010 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an, wobei es deren Vollzug als unzumutbar erachtete und zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung beziehungsweise eventualiter die Aufhebung der vor­instanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Asylakten - insbesondere in die vorinstanzlichen Akten A9 (eingereichte Beweismittel) und A11 (interne Begründung der vorläufigen Aufnahme) - sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2010 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag betreffend Einsicht in die eingereichten Beweismittel gut und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeergänzung an. Gleich­zeitig forderte sie ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. E. Am 30. April 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift und beantragte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Zugleich ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht um Anordnung einer Botschaftsabklärung zur Abklärung der Echtheit der eingereichten "To whom it may concern"-Schreiben sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer ausführlichen Länderrecherche. F. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 5. Mai 2010 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese führte mit Schreiben vom 18. Mai 2010 aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 16. März 2011 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner aktuellen Gefährdung in Sri Lanka und reichte sechs weitere Beweismittel (Internetartikel beziehungsweise Berichte von Menschenrechtsorganisationen zur Lage in Sri Lanka) zu den Akten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, das BFM habe im Rahmen der Anhörung schwere Verfahrensfehler begangen und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.1.1 Im Zusammenhang mit der Rüge, wonach das BFM anlässlich der Anhörung schwere Verfahrensfehler begangen habe, weist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf verschiedene Ungereimtheiten hin, welche insgesamt dazu geführt hätten, dass die Anhörung gegen das Prinzip eines fairen Verfahrens verstossen habe. So dürfe gemäss internen Weisungen des BFM die Nettobefragungszeit einer Anhörung inklusive Rückübersetzung vier Stunden nicht übersteigen, damit zum einen eine Konzentration auf rechtserhebliche Punkte erfolge und zum anderen die auftretende Ermüdung des Gesuchstellers nicht zu Fehlleistungen führe. Im vorliegenden Fall habe die Nettobefragungszeit rund siebeneinhalb Stunden betragen. Diese übermässige Dauer habe ausserdem dazu geführt, dass sowohl die Hilfswerkvertretung (HWV) als auch der Protokollführer die Anhörung noch vor Abschluss der Rückübersetzung verlassen hätten. Zudem habe es technische Probleme beim Ausdrucken der definitiven Version des Anhörungsprotokolls (nach der Rückübersetzung sowie der Anbringung von Korrekturen) gegeben, da der Befrager das System selbst zu bedienen versucht habe. Wie fehlerhaft die vorgenommene Korrektur nach der Rückübersetzung des Protokolls gewesen sei, zeige sich beispielsweise darin, dass die (vom Beschwerdeführer) zu Frage 66 ("Haben Sie in Sri Lanka gearbeitet?") gemachte Anmerkung "Mein letzter Arbeitstag war der 4.9.2008" ohne jeden Sinn sei, da Frage und Antwort nicht zusammenpassen würden. Hingegen habe es sich bei Frage 69 ("Wann war ihr letzter Arbeitstag?") um eine Frage nach dem letzten Arbeitstag gehandelt. Er habe ausserdem mehr als die protokollierten Korrekturen angebracht, dem Befrager sei es indes nicht möglich gewesen, diese Änderungen vorzunehmen. Die Einwilligungserklärung am Schluss der Anhörung (vgl. sogleich E. 3.1.2) sei relativ unsinnig, da er sie gerade ohne Anwesenheit der HWV abgegeben habe und aufgrund mangelnder Kenntnisse des Schweizerischen Rechtssystems nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung einer solchen Erklärung abzuschätzen. Auch habe er nicht wissen können, ob eine Weigerung, diesen Zusatz zu unterschreiben, negative Konsequenzen bezüglich der Behandlung seines Gesuchs zur Folge gehabt hätte, zumal er explizit auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Im Ergebnis sei das Anhörungsprotokoll als nichtig zu bezeichnen und aus den Akten zu weisen. Dementsprechend sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer ordnungsgemässen zweiten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.1.2 In allgemeiner Hinsicht ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll vom 19. Juni 2009 (vgl. die vorinstanzliche Akte A8/28) zunächst, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Beisein einer HWV während rund eines Arbeitstages befragte, wobei keine Pausen festgehalten wurden. Auf Seite 3 des Protokolls fällt ein mehrere Zeilen langer Abstand zwischen Frage 7 und Frage 8 auf. Dem angehefteten Bericht der HWV ist unter anderem zu entnehmen, dass das Protokoll viele Tipp- und einige Schreibfehler enthalte und dass es bei einer Korrektur auf den Seiten 12 bis 15 Verschiebungen in der Fragenummerierung gegeben habe. Zudem fügte die HWV an, sie habe die Anhörung um 15.55 bei der Rückübersetzung der Frage 245 verlassen, da diese ursprünglich nur auf einen halben Tag angesetzt worden sei. Schliesslich verfasste die befragende Person nach der Anhörung eine Aktennotiz mit folgendem Inhalt: Heute fand die Bundesanhörung statt. Bei der Rückübersetzung bemerkte [die] HWV e ine Verschiebung der Nummerierung der Fragen, mitten in der Rückübersetzung. Das Protokoll sprang bei Frage 4 auf Frage 7 - ohne dass ein Inhalt hinzugefügt oder weggelassen worden wäre. Der Fehler lag darin, dass bei Frage 4 die nächsten Fragen und Antworten vom Computer als Antworten aufgefasst wurden. Die Korrektur dieses Fehlers erfolgte zu spät und bereits nach dem Ausdruck und der Rückübersetzung der ersten rund 15 Seiten. Nach Rücksprache mit meinem Coach versuchte ich vergebens, den Fehler zu beheben, so entschied ich, die Rückübersetzung fortführen zu lassen, das ganze Protokoll am Schluss neu auszudrucken und den GS [Gesuchsteller] alle Seiten aufs Mal unterschreiben zu lassen. Dies nachdem der volle Inhalt der Anhörung INHALTSGLEICH [Grossbuchstaben im Original] rückübersetzt wurde, und mit Einverständnis des GS. Diese Erklärung wurde durch den Befrager, den Dolmetscher und den Beschwerdeführer unterzeichnet.

E. 3.1.3 Zu den einzelnen Rügen des Beschwerdeführers nimmt das Bundesverwaltungsgericht wie folgt Stellung: Gemäss dem Anhörungsprotokoll dauerte die Befragung - inklusive Rückübersetzung - von 9.05 bis 16.25 Uhr. Ein Unterbruch durch Pausen ist nicht ersichtlich und wird durch das BFM vernehmlassend auch nicht geltend gemacht. Es ist angesichts der weit über die Mittagszeit hinausgehenden Dauer der Befragung indes davon auszugehen, dass es sich bei der Nichtprotokollierung von Pausen um ein Versehen handelt. Unabhängig davon ergeben sich aus dem Inhalt des Protokolls und dem Bericht der HWV keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat an der Befragung mitzuwirken. Im Übrigen ist alleine aufgrund der Dauer der vorliegenden Anhörung keine Verfahrensverletzung ersichtlich (vgl. das Urteil E-1434/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2012 E. 5.2), zumal dem Gericht eine interne Weisung des BFM, wonach die Anhörungsdauer inklusive Rückübersetzung vier Stunden nicht überschreiten dürfe, nicht bekannt ist. Die diesbezügliche Ausführung des Beschwerdeführers stützt sich vermutlich auf vom BFM erhobene "Qualitätskriterien" betreffend die Anhörung (abrufbar unter http://www.ejpd.admin.ch à Migration à Asyl/Schutz vor Verfolgung à Asylverfahren à weitere Themen), welchen indes kein Weisungscharakter zukommt. Im Übrigen entspricht ein "Qualitätskriterium", wonach die Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern solle, nicht der Praxis. Bestimmungen zur Anhörung zu den Asylgründen finden sich in den Art. 29 und 30 AsylG sowie den Art. 23a bis 26 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). So sieht Art. 29 Abs. 3 AsylG vor, dass über die Anhörung ein Protokoll geführt wird, welches von den Beteiligten, mit Ausnahme der HWV, unterzeichnet wird. Hingegen ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass neben der befragenden eine zusätzliche protokollführende Person einzusetzen ist, womit grundsätzlich unerheblich ist, dass der Protokollführer die Anhörung im vorliegenden Verfahren vorzeitig verlassen hat. Ebenso verhält es sich im vorliegenden Fall mit der HWV. Die Anhörung entfaltet auch dann volle Rechtswirkung, wenn die HWV der Einladung zur Anhörung keine Folge leistet (Art. 30 Abs. 3 AsylG) oder nicht rechtzeitig erscheint; diesfalls kann mit der Befragung ohne deren Anwesenheit begonnen werden (Art. 25 Abs. 2 AsylV 1). In EMARK 1996 Nr. 13 wurde durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) zudem festgestellt, dass eine (durch den Gesuchsteller nicht gewollte) Abwesenheit einer HWV bei der Anhörung nicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Stattdessen müsse von der Beschwerdeinstanz aufgrund der Umstände des konkreten Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung gewesen sei (vgl. a.a.O. E. 4c und d S. 111 f.). Aus dem Dargelegten lässt sich für den vorliegenden Fall ableiten, dass die Anhörung trotz der vorzeitigen Verabschiedung der HWV volle Rechtswirkung entfaltet. Die HWV wohnte der gesamten Befragung bei und verliess diese erst im späteren Verlauf der Rückübersetzung. Damit wurde der Sinn und Zweck der HWV - die Stärkung des Vertrauens des Gesuchstellers in die Objektivität der Anhörung und die Erhöhung der Legitimität des Verfahrens - vorliegend gewahrt. Ein grober Verfahrensmangel ist somit nicht ersichtlich. Die durch den Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung angebrachten Korrekturen zu den Fragen 38 und 66 betreffen offensichtlich die Fragen 41 und 69. Aus der Aktennotiz vom 19. Juni 2009 ergibt sich, dass der HWV bei der Rückübersetzung der ersten circa 15 Seiten eine Verschiebung der Fragenummerierung im ursprünglichen Protokoll auffiel, wonach auf Frage 4 direkt Frage 7 folgte, weil gewisse Fragen und Antworten (fälschlicherweise) als Antworten (auf Frage 4) erfasst worden seien. Der genannte Fehler wurde durch den Befrager behoben, wobei die Nummerierung der bereits vorher - das heisst vor der Anmerkung der HWV - durch den Beschwerdeführer gemachten Korrekturen auf Seite 26 des Protokolls offensichtlich versehentlich nicht angepasst wurden. Trotzdem ist klar nachvollziehbar, auf welche Fragen sich die Korrekturen beziehen, so dass auch hier kein bedeutsamer Verfahrensmangel besteht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe zusätzliche Korrekturen angebracht, welche der Befrager nicht ins Protokoll habe aufnehmen können, ist davon auszugehen, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt. Einerseits unterschrieben sowohl er wie auch der - bis zum Ende der Rückübersetzung anwesende - Dolmetscher und der Befrager das Protokoll, wobei die Unterschriften direkt unter die Anmerkungen beziehungsweise Korrekturen des Dolmetschers und des Beschwerdeführers gesetzt wurden. Fehlende Korrekturen müssten den Beteiligten somit bei der finalen Unterschrift aufgefallen sein. Zum anderen wird weder in der Beschwerdeschrift noch in den ergänzenden Eingaben ausgeführt, welche zusätzlichen Korrekturen der Beschwerdeführer bei der Anhörung angebracht habe. Somit bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer neben den protokollierten weitere Anmerkungen machte. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Unterzeichnung der Aktennotiz des Befragers ein Rechtsnachteil erwachsen sein könnte. Die Unterzeichnung aller Seiten auf einmal nach nochmaligem Ausdruck des vollständigen, inhaltsgleich übersetzten Protokolls (nach der Rückübersetzung und der Anbringung von Korrekturen) stellt jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Bei den aus dem Anhörungsprotokoll sowie der Erklärung des Befragers ersichtlichen Mängeln der Anhörung (Vorzeitiges Verlassen der Anhörung durch die HWV und den Protokollführer; geringe technische Schwierigkeiten) handelt es sich somit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um grobe Verfahrensfehler. Die festgestellten Ungereimtheiten erscheinen - vorbehältlich der nachfolgenden Prüfung der korrekten Sachverhaltsfeststellung - nicht als so gravierend, dass das Anhörungsprotokoll nicht verwertet werden könnte. Mithin wurden das Prinzip des fairen Verfahrens und der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) durch die Anhörung im vorliegenden Fall nicht verletzt.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer moniert ferner, der rechtserhebliche Sachverhalt sei weder vollständig noch richtig abgeklärt worden. Das Anhörungsprotokoll vom 19. Juni 2009 enthalte über (mehrere) Seiten nicht rechtserhebliche Inhalte, während zentrale Fragestellungen betreffend seine aktuelle Gefährdung nach der Veränderung der Sicherheitslage mit dem Kriegsende Mitte Mai 2009 nicht thematisiert worden seien. Im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs im Oktober 2008 hätten die LTTE noch weite Gebiete im Norden Sri Lankas kontrolliert und dort eine quasi-staatliche Macht ausgeübt. Danach und bis Mai 2009 habe die SLA die besetzten Gebiete in schneller Folge erobert und militärisch besiegt, wobei sie sich auch auf (Hilfe durch) paramilitärische Organisationen wie die Karuna-Gruppe habe stützen können. Nach Kriegsende habe in Sri Lanka ein "Screening-Prozess" eingesetzt, um sämtliche Aktivisten und Unterstützer der LTTE lückenlos zu erfassen und einer Bestrafung zuzuführen, wobei sich die Behörden auch auf Informationen der mit ihnen verbundenen Organisationen wie der Karuna-Gruppe stützen würden. Er (Beschwerdeführer) sei den sri-lankischen Behörden von der Karuna-Gruppe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Verdächtiger gemeldet worden und wäre somit im Falle einer Rückkehr in seinem Heimatstaat asylrelevant gefährdet. Dieser Sachverhalt sei jedoch überhaupt nicht abgeklärt worden. Des Weiteren sei anlässlich der Anhörung keine Zeit geblieben, ihn (Beschwerdeführer) mit tatsächlichen oder vermeintlichen Widersprüchen in seinen Aussagen zu konfrontieren, was im Rahmen des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wäre.

E. 3.2.2 Zweck der Anhörung ist es, die Asylgründe des Beschwerdeführers zu ermitteln (Art. 29 i.V.m. Art. 3 AsylG). Die Würdigung dieser Vorbringen durch das BFM erfolgt indes erst im Asylentscheid, wobei Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland in der Zeit zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. m.w.H.). Eine unrichtige oder unvollständige Erstellung des Sachverhalts ist im Übrigen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Anhörung die Möglichkeit, seine Asylgründe in einer freien Erörterung darzulegen (vgl. vorinstanzliche Akten A1/10 S. 5; A8/28 S. 9), bevor ihm Rückfragen zu diesen gestellt wurden. Fragen danach, ob es neben den Dargelegten weitere Gründe gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat gebe, verneinte er (vgl. A1/10 S. 6 und A8/28 F330 f. S. 25 f.). Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft offenkundig nicht die Erhebung, sondern die Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, mithin die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Diesbezüglich ist auf E. 6.4 nachfolgend zu verweisen.

E. 3.2.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, sein Anspruch auf rechtliches Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass das BFM ihn nicht mit den Widersprüchen in seinen Aussagen konfrontiert habe. Asylgesuchsteller sind mit Widersprüchen in ihren Aussagen möglichst zu konfrontieren, um ihnen Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.). Tatsächlich hat das BFM den Beschwerdeführer nicht mit den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Widersprüchen konfrontiert. Im Rahmen der Akteneinsicht konnte er jedoch in die Befragungsprotokolle Einsicht nehmen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den ihm angelasteten Widersprüchen Stellung nehmen, was er denn auch getan hat (vgl. die Beschwerdeschrift S. 8 und die Eingabe vom 16. März 2011 S. 2 ff.). Der Sachverhalt erweist sich damit insgesamt als hinreichend erstellt.

E. 3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Es liegen keine Verletzungen der Verfahrensgarantien vor. Damit ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach er durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zu seinen Asylgründen zu befragen sei, abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zur Begründung insbesondere aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Ausführungen hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe seitens der Karuna-Gruppe würden Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So habe der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person ausgesagt, er sei nach seiner sechstägigen Haft vom 14. bis 20. August 2008 am 4. Oktober 2008 wieder von der Karuna-Gruppe (zu Hause) gesucht worden; bei der Anhörung habe er den Vorfall (Hausdurchsuchung) indes auf den 4. September 2008 datiert. Des Weiteren habe er bei der Erstbefragung angegeben, nach jenem Vorfall einen Drohanruf seiner Verfolger bekommen zu haben, den diese aus einem Büro getätigt hätten, während er bei der Anhörung mehrere Drohanrufe genannt und gesagt habe, er habe die Nummern der Anrufer auf dem Display nicht gesehen. Somit sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zum Schluss habe kommen können, dass es sich um Anrufe aus einem Büro gehandelt habe. Bei der Anhörung habe er ferner zu Protokoll gegeben, dass ihn nach seiner Freilassung vom 14. August 2008 Mitglieder der Karuna-Gruppe ein weiteres Mal zu Hause aufgesucht und dabei einen Brief hinterlassen hätten, worin ihm vorgeworfen worden sei, für die LTTE zu arbeiten. Einen solchen Zusammenhang zur LTTE habe er bei der Befragung zur Person nicht erwähnt. Hinzu komme, dass sich seine Behauptung, er habe am 11. August 2008 in der Werkstatt eine Plünderung durch Mitglieder der Karuna-Gruppe verhindern können, nicht mit seiner Aussage an anderer Stelle der Anhörung vereinbaren lasse, wonach sein letzter Arbeitstag am 4. August 2008 gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, wieso er angegeben habe, drei Tage nach seiner Freilassung die Arbeit wieder aufgenommen zu haben. Schliesslich hätten die Telefonanrufe gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei den Befragungen nach seiner Haft, das heisst nach dem 20. August 2008, angefangen. Im eingereichten Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers vom 6. August 2008 werde aber bereits von den Drohanrufen gesprochen. Zudem werde darin von mehreren Drohbriefen mehrerer bewaffneter Gruppen gesprochen, die der Beschwerdeführer erhalten haben soll. Er habe indes bei den Einvernahmen nur einen Brief erwähnt und Übergriffe lediglich durch die Karuna-Gruppe geltend gemacht. Dieselbe Ungereimtheit trete auch im Schreiben der Polizeistation C._______ auf. Im Übrigen führt das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns widersprechen. Falls er während der angeblichen Haft tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise von Mitgliedern der Karuna-Gruppe misshandelt worden wäre, sei nicht nachvollziehbar, wie er in der Lage gewesen sein sollte, die Arbeit (nach drei Tagen) wieder aufzunehmen. Für die Wiederaufnahme der Arbeit habe auch kein unausweichlicher Zwang bestanden, da er angegeben habe, für seinen Onkel gearbeitet zu haben. Schliesslich beurteilt die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel als untauglich und führt aus, neben dem den Aussagen des Beschwerdeführers widersprechenden Inhalt würden diverse Ungereimtheiten auffallen. Das Schreiben der Polizeistation C._______ weise weder einen Briefkopf noch einen behördlichen Stempel auf. Zudem sei es nicht datiert und die Papier- und Druckqualität entspreche nicht der behördlicher Dokumente. Derselbe Vorhalt sei bezüglich des Schreibens des Dorfvorstehers Grama Sever anzubringen. Zudem sei der zweite Abschnitt beider Schreiben völlig identisch abgefasst. Der Beschwerdeführer setze sich aufgrund dieser Ungereimtheiten dem Verdacht aus, dass es sich um in Auftrag gegebene Gefälligkeitsschreiben handle, denen kein Beweiswert zukomme. Auch aus den eingereichten Internetartikeln könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er in jenen nicht namentlich erwähnt werde. Zusammenfassend schliesst das BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Diesbezüglich sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Übergriffe der Karuna-Gruppe aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka ohnehin nicht mehr asylrelevant seien.

E. 5.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das BFM stütze sich in seiner Begründung massgeblich darauf, dass in den Befragungen bezüglich der Monate August, September und Oktober 2008 Differenzen auftreten würden. Dabei übersehe es, dass die Umsetzung der Monatsnamen gerade in der tamilischen Sprache den entsprechenden Übersetzern vielfach Probleme bereite und es sich bei den angeblichen Widersprüchen wohl um Missverständnisse zwischen ihm (Beschwerdeführer) und dem Dolmetscher handle. Wie er bereits in der Anhörung wiederholt bekräftigt habe, seien der Überfall und die Entführung durch die Karuna-Gruppe im August 2008, die telefonischen Bedrohungen am 4. September 2008 und seine Flucht Ende September 2008 erfolgt. Das BFM habe fälschlicherweise festgestellt, er habe bei der Befragung zur Person ausgesagt, nach dem Erscheinen der Karuna-Gruppe bei ihm zu Hause einen Drohanruf erhalten zu haben; dies stimme in keiner Art und Weise mit seinen Ausführungen überein. Den angeblichen, für seine Verfolgungsgeschichte völlig unwesentlichen Widerspruch, ob die Karuna-Gruppe aus einem Büro angerufen habe oder nicht, habe er bereits bei der Anhörung aufgelöst. Des Weiteren sei im Protokoll der Anhörung an keiner Stelle die Rede von einem Display oder davon, dass er die Nummer darauf nicht gesehen habe. Vielmehr habe er ausgeführt, er habe kein Telefon, bei dem man die Nummer sehe. Ebenfalls fragwürdig seien die Erwägungen des BFM zum Punkt, ob er bereits anlässlich der summarischen Befragung im EVZ erwähnt habe, dass im Schreiben der Karuna-Gruppe etwas über seine Arbeit für die LTTE gestanden habe. In jenem Protokoll sei festgehalten, dass aus Kapazitätsgründen auf eine vertiefte Abklärung zu den Gesuchsgründen verzichtet werde. Ihm dürfe aus diesem organisatorischen Mangel des BFM kein Nachteil erwachsen. Er habe den Brief bei der Befragung zur Person erwähnt und sich auf die Schilderung des wesentlichen Sachverhalts beschränkt; dabei habe er entgegen der erneut fehlerhaften Erwägung des BFM Verbindungen zu den LTTE im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erwähnt. Die erlittenen Verletzungen und Misshandlungen seien tatsächlich schwer gewesen. Sie hätten aber die Wiederaufnahme der Arbeit nach drei Tagen nicht per se ausgeschlossen. Ebensowenig bedeute ein Verwandtschaftsverhältnis automatisch, dass er nicht zur Arbeit hätte erscheinen müssen. Er habe von sich aus möglichst schnell zur Normalität zurückkehren wollen, um die traumatischen Ereignisse in den Hintergrund rücken zu lassen. Ausserdem habe er eine wichtige, nicht ohne weiteres zu ersetzende Schlüsselposition innerhalb des Geschäfts seines Onkels inne gehabt. Insgesamt ergebe sich, dass die Mehrheit der in der angefochtenen Verfügung genannten Ungereimtheiten und Widersprüche fehlerhaft seien. Überdies würden seine Aussagen anlässlich der Anhörung viele Realkennzeichen aufweisen. So sei im Protokoll vermerkt und von der HWV in deren Bericht explizit angeführt worden, dass er in Situationen, in welchen es um die erlittenen Misshandlungen während der Haft bei der Karuna-Gruppe im August 2008 gegangen sei, zu weinen begonnen habe. Seine Ausführungen seien zudem differenziert und würden immer wieder Einschübe über Gedanken und Hintergründe enthalten. Die Argumentation der Vorinstanz beziehe sich vorwiegend auf klargestellte Datumsungenauigkeiten respektive Verwechslungen und Missverständnisse; die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermöge dadurch nicht in Frage gestellt zu werden. Es stehe fest, dass er im geltend gemachten Rahmen Opfer von Übergriffen durch die Karuna-Gruppe geworden sei. Dass diese Vorfälle unter Würdigung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka zwingend zu einer Registrierung (vgl. E. 3.2.1 oben) und einer gezielten asylrelevanten Verfolgung sowie der Gefahr der Verbringung in ein Sicherheitslager auf unbestimmte Zeit oder zu einer gezielten Racheaktion durch die Karuna-Gruppe führen werden, liege auf der Hand. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers und der Polizeistation C._______ führt der Beschwerdeführer ferner aus, er sei, als er die Klage über die Drohanrufe habe vorbringen wollen, zunächst zur Polizeistation gegangen. Dort habe man ihm erklärt, er müsse zuerst eine entsprechende Meldung beim Dorfvorsteher machen und eine Wohnsitzbestätigung erhältlich machen. Beim Gemeindevorsteher habe er die entsprechende Bestätigung erhalten, welche in der Folge durch den Polizeiposten gleichlautend abgeschrieben worden sei. Dies erkläre, weshalb sich der Inhalt beider Schreiben decke. Zudem falle bei genauer Betrachtung des Schreibens des Dorfvorstehers auf, dass die Datumsangabe "6.9.2006" (recte: 2008) laute und mit seinen (Beschwerdeführer) Angaben übereinstimme. Dennoch werde das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht, die schweizerische Botschaft (in Colombo) mit der Abklärung zu beauftragen, ob der im Dokument namentlich genannte Dorfvorsteher die Erklärung tatsächlich ausgestellt habe. Aus diesem ergebe sich die geltend gemachte Verfolgung durch die Karuna-Gruppe, was zwangsläufig zu der bereits erwähnten Registrierung durch die srilankische Regierung geführt habe, weshalb sich eine entsprechende Abklärung rechtfertige. Zu seiner aktuellen Gefährdungslage bringt der Beschwerdeführer schliesslich mit Eingabe vom 16. März 2011 im Wesentlichen vor, im Osten Sri Lankas habe die Gewalt seit Mitte 2008 bis Anfang 2009 zugenommen, wofür die paramalitärische TMVP die Hauptursache sei. Kämpfe innerhalb der TMVP zwischen den Fraktionen von Karuna Ammann (Alias-Name von Vinayagamoorthy Muralitharan) und seinem Gegenspieler "Pillaiyan" (Alias-Name von Sivanesathurai Chandrakanthan) hätten massgeblich zur Verschärfung der dortigen Sicherheitslage beigetragen. Ein Überfall, wie der durch ihn geltend gemachte (auf das Geschäft seines Onkels), sei im angegeben Zeitraum typisch für das Vorgehen der TMVP gewesen. Von der International Crisis Group (ICG) befragte Geschäftsmänner hätten übereinstimmend ausgesagt, dass diese Übergriffe und missbräuchlichen Beschlagnahmungen durch die TMVP sich in einem Klima der Straffreiheit abspielen würden. Personen, welche sich der Gruppierung in den Weg stellen oder die Behörden einschalten würden, würden mit dem Tod bestraft. Es erstaune deshalb nicht, dass er einige Tage nach dem Überfall von der TMVP inhaftiert und mehrere Tage misshandelt worden sei. Das Einschalten der Polizei durch seine Familie habe bedeutet, dass er sich erneut und wiederholt gegen die TMVP gestellt habe, was unweigerlich zu einer Registrierung bei der TMVP und zu weiteren Verfolgungsmassnahmen geführt habe. Seine Ausführungen müssten vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage im Osten Sri Lankas im geltend gemachten Zeitraum als insgesamt glaubhaft betrachtet werden. Mit Blick auf die dokumentierten politischen Ermordungen, Verschleppungen, Angriffe auf Polizei- und Militärposten, Raubüberfälle auf Privathaushalte und Geschäfte sowie andere kriminelle Tätigkeiten der TMVP und das Klima der weitgehenden Straflosigkeit habe er davon ausgehen müssen, dass er aus den vorgebrachten Gründen in Sri Lanka an Leib und Leben bedroht gewesen sei. Es sei typisch für das Vorgehen der TMVP und wesentlich für seine (Beschwerdeführer) heutige Verfolgungssituation, dass er im Schreiben der TMVP der Unterstützung der LTTE beschuldigt worden sei; die sri-lankische Regierung habe die TMVP in den Jahren 2008 und 2009 im Osten des Landes bewusst nach übrig gebliebenen LTTE-Verbänden und Mitgliedern fahnden lassen. Durch diese Beschuldigung habe die TMVP ihre Übergriffe gegen ihn gegenüber den Behörden rechtfertigen können. Die entsprechende Registrierung stehe diesen heute zur Verfügung und begründe vor dem Hintergrund des Screening-Prozesses eine asylrelevante landesweite Verfolgung. Seine Rückkehr würde somit zu einer sofortigen Inhaftierung führen.

E. 6 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers richtigerweise als unglaubhaft beurteilte beziehungsweise diesen zu Recht die Asylrelevanz absprach.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).

E. 6.2 Die Einwendungen des Beschwerdeführers zu den Ausführungen des BFM erscheinen teilweise als berechtigt. So ist hinsichtlich der durch die Vorinstanz angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten festzustellen, dass bezüglich der einmaligen Angabe des 4. Oktober 2008 als Datum für die Hausdurchsuchung von einem Versehen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zudem gab dieser entgegen der Darlegung des BFM bei der Befragung zur Person nicht an, er habe einen beziehungsweise mehrere Drohanrufe nach der Hausdurchsuchung erhalten, sondern datierte die Anrufe auf die Zeit vor der Hausdurchsuchung (vgl. A1/10 S. 5). Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass er bei den Befragungen kein Telefondisplay erwähnte, sondern vorbrachte, man sehe bei seinem Telefon keine Nummern (vgl. A8/28 F210 S. 17).

E. 6.3 Im Wesentlichen argumentierte das BFM indes zutreffend, dass die Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien, weshalb dessen Einschätzung im Ergebnis zu stützen ist. So vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären, warum er im Gegensatz zur Befragung zur Person, bei der er lediglich einen Drohanruf erwähnte, bei der Anhörung von "häufig[en]" beziehungsweise "etwa vier" Anrufen (vgl. A8/28 F93 S. 8 und F208 S. 17) gesprochen und über diese berichtet hat. Auch trifft zu, dass er bei der Befragung zur Person keinen Zusammenhang des Briefinhalts mit angeblichen Tätigkeiten für die LTTE erwähnte. Stattdessen führte er lediglich aus, in dem Brief habe gestanden, er müsse unbedingt bei ihnen (Karuna-Gruppe) erscheinen, ansonsten sein Leben in Gefahr sei. Obgleich im Protokoll der Erstbefragung vermerkt wurde, dass aus Kapazitätsgründen auf eine vertiefte Abklärung der Asylgründe verzichtet werde, erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Vorbringen in einer freien Erzählung darzulegen, wovon er Gebrauch machte. Auch wurden ihm einige Fragen zur allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka gestellt. Dass er bei der Erstbefragung zwar eine berufliche Verbindung sowohl mit den LTTE als auch der Karuna-Gruppe und der SLA erwähnte, jedoch keinerlei Zusammenhang zwischen einer ihm vorgeworfenen unterstützenden Tätigkeit für die LTTE und der vorgebrachten Verfolgung durch die Karuna-Gruppe herstellte, kann somit nicht mit einer lediglich oberflächlichen Erstbefragung erklärt werden. Vielmehr erscheint jener erst bei der Anhörung vorgebrachte Zusammenhang als nachgeschoben. Im Übrigen sind die Ausführungen des BFM hinsichtlich der mangelnden Logik der beschwerdeführerischen Vorbringen im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme lediglich drei Tage nach der Entlassung aus der Haft zu stützen. Diese rasche Wiederaufnahme der Arbeit erweist sich zwar nicht als per se ausgeschlossen, erscheint jedoch angesichts der vorgebrachten massiven Misshandlung mit wohl schwerwiegenden Folgen, - welche der Beschwerdeführer nur medikamentös behandelt haben will - als überwiegend unwahrscheinlich. Betreffend die eingereichten Bestätigungsschreiben ist festzuhalten, dass sich die Datierung des Schreibens des Dorfvorstehers als unklar erweist beziehungsweise Interpretationsspielraum lässt. Deshalb kann der Argumentation des BFM - wonach das Schreiben vom 6. August 2008 datiere und dort bereits von Drohanrufen gesprochen werde, obgleich diese gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erst nach der Haftentlassung vom 20. August 2008 erfolgt seien - nicht gefolgt werden. Hingegen trifft zu, dass beide eingereichten Schreiben mehrere Drohbriefe von mehreren bewaffneten Gruppen erwähnen, weder Briefkopf noch behördliche Stempel und - abgesehen von einer handschriftlichen Ergänzung des Schreibens des Dorfvorstehers - exakt denselben Wortlaut aufweisen. Mit der Vorinstanz und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben oder Fälschungen handelt, zumal die Feststellung, der Beschwerdeführer sei das einzige männliche Mitglied seiner Familie und müsse sich um vier Schwestern kümmern, nicht mit den Angaben anlässlich der Befragung zur Person übereinstimmt, wonach sein Vater noch lebe und sich eine seiner vier Schwestern seit dem Jahr 2000 in der Schweiz aufhalte (vgl. A1/10 S. 3). Eine Botschaftsabklärung rechtfertigt sich daher nicht; der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft sind.

E. 6.4 Aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der beschwerdeführerischen Vorbringen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als mutmasslicher Unterstützer der LTTE registriert und infolgedessen durch die sri-lankischen Behörden in möglicherweise asylrelevanter Weise gefährdet ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift und den Beschwerdebeilagen, da jene am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Ausführungen des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG abgewiesen hat.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 und BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Nachdem das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar erachtete und im angefochtenen Entscheid dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-6), erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2010 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2259/2010 Urteil vom 2. Januar 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Ostprovinz), reiste gemäss eigenen Angaben Ende September 2008 per Bus und Zug nach Colombo, gelangte anschliessend auf dem Luftweg über Dubai nach Rom und fuhr mit dem Auto weiter in die Schweiz, wo er am 6. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 9. Oktober 2008 und der Anhörung vom 19. Juni 2009 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe seit (...) als (...)aufseher im (...)unternehmen seines Onkels gearbeitet. Dieses habe Aufträge sowohl für die sri-lankische Armee (SLA), als auch für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und die Karuna-Gruppe (seit 2007 als politische Partei bekannt unter dem Namen Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP]) ausgeführt. Am 11. August 2008 hätten vier bewaffnete Mitglieder der Karuna-Gruppe versucht, das neben der Werkstatt liegende Haus seines Onkels zu überfallen, was er (Beschwerdeführer) durch Schreien und Herbeirufen von diversen Personen habe verhindern können. Die Einbrecher hätten ihn mit einem Gewehr geschlagen und nach ihm getreten und seien dann gegangen. Drei Tage später, am 14. August 2008, sei er auf dem Nachhauseweg durch drei Mitglieder der Karuna-Gruppe festgenommen worden. Sie hätten ihn in ihr Hauptcamp gebracht, während sechs Tagen nackt in einem Zimmer gefangen gehalten und ständig geschlagen. Weiter hätten sie ihn misshandelt, indem sie seine Hände hinter seinem Rücken gefesselt und ihn (daran) aufgehängt hätten. Die durch die Schläge wunden Stellen seines Körpers sowie seine Genitalien seien durch seine Peiniger mit "Sitha Iepa" eingerieben worden, wodurch sein ganzer Körper gebrannt habe. Auch habe er während der gesamten Dauer seiner Gefangenschaft nichts zu essen bekommen. Aufgrund guter Kontakte zur Polizei habe ihn seine Familie am 20. August 2008 freibekommen. Er sei durch einen Polizisten des Polizeipostens C._______ aus dem Zimmer geholt worden. Dabei habe ein Mitglied der Karuna-Gruppe ihm gesagt, er komme (zwar) raus, aber es werde später mit ihm abgerechnet. Er sei nach Hause gegangen, habe seine Verletzungen medikamentös behandelt und nach drei Tagen die Arbeit wieder aufgenommen. Einige Tage nach der Freilassung habe er über das Festnetz mehrere Anrufe erhalten, in denen Aktivisten der Karuna-Gruppe ihn aufgefordert hätten, im Camp vorbeizukommen. Nachdem er dies nicht getan habe, seien am 4. September 2008 drei Mitglieder der Karuna-Gruppe in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und hätten das Haus nach ihm durchsucht. Ausserdem hätten sie seiner Familie mitgeteilt, er müsse unbedingt zum C._______-Camp von Karuna kommen. Ferner hätten sie ihm einen Brief hinterlassen, in welchem ihm unterstellt worden sei, er arbeite für die LTTE und müsse mit diesen Hilfeleistungen sofort aufhören. Des Weiteren sei er darin aufgefordert worden, unbedingt bei ihnen (Karuna-Gruppe) zu erscheinen, ansonsten sein Leben ihn Gefahr sei. Tatsächlich hätten er beziehungsweise sein Onkel die LTTE (gezwungenermassen) finanziell unterstützt und der Bewegung manchmal anlässlich eines Feiertages zwei Traktore ausgeliehen. Am Tag nach dem Erhalt des Briefes sei er (Beschwerdeführer) zum Hauptposten der Polizei in C._______ gegangen, habe das Schreiben vorgezeigt und den dortigen Leiter, den "officer in charge" (OIC) um Erlaubnis gebeten, sich an einem anderen Ort innerhalb des Gebiets niederlassen zu dürfen. Dies sei ihm am 6. September 2008 bewilligt worden, woraufhin er sich durchgehend bei seiner Grossmutter versteckt und mit Hilfe eines Schleppers die Ausreise organisiert habe. Von seiner Familie habe er erfahren, dass er nach seiner Flucht erneut zu Hause gesucht worden sei. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei mit "To whom it may concern" betitelte Schreiben (des Grama Sever [Dorfvorstehers] von B._______ sowie der Polizeistation C._______) und Ausdrucke zweier Internetartikel in tamilischer Sprache zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. März 2010 - eröffnet am 4. März 2010 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung an, wobei es deren Vollzug als unzumutbar erachtete und zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 6. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das BFM zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung beziehungsweise eventualiter die Aufhebung der vor­instanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Asylakten - insbesondere in die vorinstanzlichen Akten A9 (eingereichte Beweismittel) und A11 (interne Begründung der vorläufigen Aufnahme) - sowie um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2010 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag betreffend Einsicht in die eingereichten Beweismittel gut und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Beschwerdeergänzung an. Gleich­zeitig forderte sie ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. E. Am 30. April 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift und beantragte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Zugleich ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht um Anordnung einer Botschaftsabklärung zur Abklärung der Echtheit der eingereichten "To whom it may concern"-Schreiben sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer ausführlichen Länderrecherche. F. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 5. Mai 2010 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Diese führte mit Schreiben vom 18. Mai 2010 aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 16. März 2011 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner aktuellen Gefährdung in Sri Lanka und reichte sechs weitere Beweismittel (Internetartikel beziehungsweise Berichte von Menschenrechtsorganisationen zur Lage in Sri Lanka) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, das BFM habe im Rahmen der Anhörung schwere Verfahrensfehler begangen und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 3.1 3.1.1 Im Zusammenhang mit der Rüge, wonach das BFM anlässlich der Anhörung schwere Verfahrensfehler begangen habe, weist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf verschiedene Ungereimtheiten hin, welche insgesamt dazu geführt hätten, dass die Anhörung gegen das Prinzip eines fairen Verfahrens verstossen habe. So dürfe gemäss internen Weisungen des BFM die Nettobefragungszeit einer Anhörung inklusive Rückübersetzung vier Stunden nicht übersteigen, damit zum einen eine Konzentration auf rechtserhebliche Punkte erfolge und zum anderen die auftretende Ermüdung des Gesuchstellers nicht zu Fehlleistungen führe. Im vorliegenden Fall habe die Nettobefragungszeit rund siebeneinhalb Stunden betragen. Diese übermässige Dauer habe ausserdem dazu geführt, dass sowohl die Hilfswerkvertretung (HWV) als auch der Protokollführer die Anhörung noch vor Abschluss der Rückübersetzung verlassen hätten. Zudem habe es technische Probleme beim Ausdrucken der definitiven Version des Anhörungsprotokolls (nach der Rückübersetzung sowie der Anbringung von Korrekturen) gegeben, da der Befrager das System selbst zu bedienen versucht habe. Wie fehlerhaft die vorgenommene Korrektur nach der Rückübersetzung des Protokolls gewesen sei, zeige sich beispielsweise darin, dass die (vom Beschwerdeführer) zu Frage 66 ("Haben Sie in Sri Lanka gearbeitet?") gemachte Anmerkung "Mein letzter Arbeitstag war der 4.9.2008" ohne jeden Sinn sei, da Frage und Antwort nicht zusammenpassen würden. Hingegen habe es sich bei Frage 69 ("Wann war ihr letzter Arbeitstag?") um eine Frage nach dem letzten Arbeitstag gehandelt. Er habe ausserdem mehr als die protokollierten Korrekturen angebracht, dem Befrager sei es indes nicht möglich gewesen, diese Änderungen vorzunehmen. Die Einwilligungserklärung am Schluss der Anhörung (vgl. sogleich E. 3.1.2) sei relativ unsinnig, da er sie gerade ohne Anwesenheit der HWV abgegeben habe und aufgrund mangelnder Kenntnisse des Schweizerischen Rechtssystems nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung einer solchen Erklärung abzuschätzen. Auch habe er nicht wissen können, ob eine Weigerung, diesen Zusatz zu unterschreiben, negative Konsequenzen bezüglich der Behandlung seines Gesuchs zur Folge gehabt hätte, zumal er explizit auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Im Ergebnis sei das Anhörungsprotokoll als nichtig zu bezeichnen und aus den Akten zu weisen. Dementsprechend sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer ordnungsgemässen zweiten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.1.2 In allgemeiner Hinsicht ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll vom 19. Juni 2009 (vgl. die vorinstanzliche Akte A8/28) zunächst, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Beisein einer HWV während rund eines Arbeitstages befragte, wobei keine Pausen festgehalten wurden. Auf Seite 3 des Protokolls fällt ein mehrere Zeilen langer Abstand zwischen Frage 7 und Frage 8 auf. Dem angehefteten Bericht der HWV ist unter anderem zu entnehmen, dass das Protokoll viele Tipp- und einige Schreibfehler enthalte und dass es bei einer Korrektur auf den Seiten 12 bis 15 Verschiebungen in der Fragenummerierung gegeben habe. Zudem fügte die HWV an, sie habe die Anhörung um 15.55 bei der Rückübersetzung der Frage 245 verlassen, da diese ursprünglich nur auf einen halben Tag angesetzt worden sei. Schliesslich verfasste die befragende Person nach der Anhörung eine Aktennotiz mit folgendem Inhalt: Heute fand die Bundesanhörung statt. Bei der Rückübersetzung bemerkte [die] HWV e ine Verschiebung der Nummerierung der Fragen, mitten in der Rückübersetzung. Das Protokoll sprang bei Frage 4 auf Frage 7 - ohne dass ein Inhalt hinzugefügt oder weggelassen worden wäre. Der Fehler lag darin, dass bei Frage 4 die nächsten Fragen und Antworten vom Computer als Antworten aufgefasst wurden. Die Korrektur dieses Fehlers erfolgte zu spät und bereits nach dem Ausdruck und der Rückübersetzung der ersten rund 15 Seiten. Nach Rücksprache mit meinem Coach versuchte ich vergebens, den Fehler zu beheben, so entschied ich, die Rückübersetzung fortführen zu lassen, das ganze Protokoll am Schluss neu auszudrucken und den GS [Gesuchsteller] alle Seiten aufs Mal unterschreiben zu lassen. Dies nachdem der volle Inhalt der Anhörung INHALTSGLEICH [Grossbuchstaben im Original] rückübersetzt wurde, und mit Einverständnis des GS. Diese Erklärung wurde durch den Befrager, den Dolmetscher und den Beschwerdeführer unterzeichnet. 3.1.3 Zu den einzelnen Rügen des Beschwerdeführers nimmt das Bundesverwaltungsgericht wie folgt Stellung: Gemäss dem Anhörungsprotokoll dauerte die Befragung - inklusive Rückübersetzung - von 9.05 bis 16.25 Uhr. Ein Unterbruch durch Pausen ist nicht ersichtlich und wird durch das BFM vernehmlassend auch nicht geltend gemacht. Es ist angesichts der weit über die Mittagszeit hinausgehenden Dauer der Befragung indes davon auszugehen, dass es sich bei der Nichtprotokollierung von Pausen um ein Versehen handelt. Unabhängig davon ergeben sich aus dem Inhalt des Protokolls und dem Bericht der HWV keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer mit fortschreitender Dauer nicht mehr in der Lage gewesen wäre, adäquat an der Befragung mitzuwirken. Im Übrigen ist alleine aufgrund der Dauer der vorliegenden Anhörung keine Verfahrensverletzung ersichtlich (vgl. das Urteil E-1434/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2012 E. 5.2), zumal dem Gericht eine interne Weisung des BFM, wonach die Anhörungsdauer inklusive Rückübersetzung vier Stunden nicht überschreiten dürfe, nicht bekannt ist. Die diesbezügliche Ausführung des Beschwerdeführers stützt sich vermutlich auf vom BFM erhobene "Qualitätskriterien" betreffend die Anhörung (abrufbar unter http://www.ejpd.admin.ch à Migration à Asyl/Schutz vor Verfolgung à Asylverfahren à weitere Themen), welchen indes kein Weisungscharakter zukommt. Im Übrigen entspricht ein "Qualitätskriterium", wonach die Anhörung nicht länger als vier Stunden dauern solle, nicht der Praxis. Bestimmungen zur Anhörung zu den Asylgründen finden sich in den Art. 29 und 30 AsylG sowie den Art. 23a bis 26 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). So sieht Art. 29 Abs. 3 AsylG vor, dass über die Anhörung ein Protokoll geführt wird, welches von den Beteiligten, mit Ausnahme der HWV, unterzeichnet wird. Hingegen ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass neben der befragenden eine zusätzliche protokollführende Person einzusetzen ist, womit grundsätzlich unerheblich ist, dass der Protokollführer die Anhörung im vorliegenden Verfahren vorzeitig verlassen hat. Ebenso verhält es sich im vorliegenden Fall mit der HWV. Die Anhörung entfaltet auch dann volle Rechtswirkung, wenn die HWV der Einladung zur Anhörung keine Folge leistet (Art. 30 Abs. 3 AsylG) oder nicht rechtzeitig erscheint; diesfalls kann mit der Befragung ohne deren Anwesenheit begonnen werden (Art. 25 Abs. 2 AsylV 1). In EMARK 1996 Nr. 13 wurde durch die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) zudem festgestellt, dass eine (durch den Gesuchsteller nicht gewollte) Abwesenheit einer HWV bei der Anhörung nicht zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Stattdessen müsse von der Beschwerdeinstanz aufgrund der Umstände des konkreten Falles beurteilt werden, ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung gewesen sei (vgl. a.a.O. E. 4c und d S. 111 f.). Aus dem Dargelegten lässt sich für den vorliegenden Fall ableiten, dass die Anhörung trotz der vorzeitigen Verabschiedung der HWV volle Rechtswirkung entfaltet. Die HWV wohnte der gesamten Befragung bei und verliess diese erst im späteren Verlauf der Rückübersetzung. Damit wurde der Sinn und Zweck der HWV - die Stärkung des Vertrauens des Gesuchstellers in die Objektivität der Anhörung und die Erhöhung der Legitimität des Verfahrens - vorliegend gewahrt. Ein grober Verfahrensmangel ist somit nicht ersichtlich. Die durch den Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung angebrachten Korrekturen zu den Fragen 38 und 66 betreffen offensichtlich die Fragen 41 und 69. Aus der Aktennotiz vom 19. Juni 2009 ergibt sich, dass der HWV bei der Rückübersetzung der ersten circa 15 Seiten eine Verschiebung der Fragenummerierung im ursprünglichen Protokoll auffiel, wonach auf Frage 4 direkt Frage 7 folgte, weil gewisse Fragen und Antworten (fälschlicherweise) als Antworten (auf Frage 4) erfasst worden seien. Der genannte Fehler wurde durch den Befrager behoben, wobei die Nummerierung der bereits vorher - das heisst vor der Anmerkung der HWV - durch den Beschwerdeführer gemachten Korrekturen auf Seite 26 des Protokolls offensichtlich versehentlich nicht angepasst wurden. Trotzdem ist klar nachvollziehbar, auf welche Fragen sich die Korrekturen beziehen, so dass auch hier kein bedeutsamer Verfahrensmangel besteht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe zusätzliche Korrekturen angebracht, welche der Befrager nicht ins Protokoll habe aufnehmen können, ist davon auszugehen, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt. Einerseits unterschrieben sowohl er wie auch der - bis zum Ende der Rückübersetzung anwesende - Dolmetscher und der Befrager das Protokoll, wobei die Unterschriften direkt unter die Anmerkungen beziehungsweise Korrekturen des Dolmetschers und des Beschwerdeführers gesetzt wurden. Fehlende Korrekturen müssten den Beteiligten somit bei der finalen Unterschrift aufgefallen sein. Zum anderen wird weder in der Beschwerdeschrift noch in den ergänzenden Eingaben ausgeführt, welche zusätzlichen Korrekturen der Beschwerdeführer bei der Anhörung angebracht habe. Somit bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer neben den protokollierten weitere Anmerkungen machte. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Unterzeichnung der Aktennotiz des Befragers ein Rechtsnachteil erwachsen sein könnte. Die Unterzeichnung aller Seiten auf einmal nach nochmaligem Ausdruck des vollständigen, inhaltsgleich übersetzten Protokolls (nach der Rückübersetzung und der Anbringung von Korrekturen) stellt jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Bei den aus dem Anhörungsprotokoll sowie der Erklärung des Befragers ersichtlichen Mängeln der Anhörung (Vorzeitiges Verlassen der Anhörung durch die HWV und den Protokollführer; geringe technische Schwierigkeiten) handelt es sich somit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um grobe Verfahrensfehler. Die festgestellten Ungereimtheiten erscheinen - vorbehältlich der nachfolgenden Prüfung der korrekten Sachverhaltsfeststellung - nicht als so gravierend, dass das Anhörungsprotokoll nicht verwertet werden könnte. Mithin wurden das Prinzip des fairen Verfahrens und der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) durch die Anhörung im vorliegenden Fall nicht verletzt. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer moniert ferner, der rechtserhebliche Sachverhalt sei weder vollständig noch richtig abgeklärt worden. Das Anhörungsprotokoll vom 19. Juni 2009 enthalte über (mehrere) Seiten nicht rechtserhebliche Inhalte, während zentrale Fragestellungen betreffend seine aktuelle Gefährdung nach der Veränderung der Sicherheitslage mit dem Kriegsende Mitte Mai 2009 nicht thematisiert worden seien. Im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs im Oktober 2008 hätten die LTTE noch weite Gebiete im Norden Sri Lankas kontrolliert und dort eine quasi-staatliche Macht ausgeübt. Danach und bis Mai 2009 habe die SLA die besetzten Gebiete in schneller Folge erobert und militärisch besiegt, wobei sie sich auch auf (Hilfe durch) paramilitärische Organisationen wie die Karuna-Gruppe habe stützen können. Nach Kriegsende habe in Sri Lanka ein "Screening-Prozess" eingesetzt, um sämtliche Aktivisten und Unterstützer der LTTE lückenlos zu erfassen und einer Bestrafung zuzuführen, wobei sich die Behörden auch auf Informationen der mit ihnen verbundenen Organisationen wie der Karuna-Gruppe stützen würden. Er (Beschwerdeführer) sei den sri-lankischen Behörden von der Karuna-Gruppe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Verdächtiger gemeldet worden und wäre somit im Falle einer Rückkehr in seinem Heimatstaat asylrelevant gefährdet. Dieser Sachverhalt sei jedoch überhaupt nicht abgeklärt worden. Des Weiteren sei anlässlich der Anhörung keine Zeit geblieben, ihn (Beschwerdeführer) mit tatsächlichen oder vermeintlichen Widersprüchen in seinen Aussagen zu konfrontieren, was im Rahmen des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wäre. 3.2.2 Zweck der Anhörung ist es, die Asylgründe des Beschwerdeführers zu ermitteln (Art. 29 i.V.m. Art. 3 AsylG). Die Würdigung dieser Vorbringen durch das BFM erfolgt indes erst im Asylentscheid, wobei Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland in der Zeit zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f. m.w.H.). Eine unrichtige oder unvollständige Erstellung des Sachverhalts ist im Übrigen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Anhörung die Möglichkeit, seine Asylgründe in einer freien Erörterung darzulegen (vgl. vorinstanzliche Akten A1/10 S. 5; A8/28 S. 9), bevor ihm Rückfragen zu diesen gestellt wurden. Fragen danach, ob es neben den Dargelegten weitere Gründe gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat gebe, verneinte er (vgl. A1/10 S. 6 und A8/28 F330 f. S. 25 f.). Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft offenkundig nicht die Erhebung, sondern die Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, mithin die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Diesbezüglich ist auf E. 6.4 nachfolgend zu verweisen. 3.2.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, sein Anspruch auf rechtliches Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass das BFM ihn nicht mit den Widersprüchen in seinen Aussagen konfrontiert habe. Asylgesuchsteller sind mit Widersprüchen in ihren Aussagen möglichst zu konfrontieren, um ihnen Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b S. 113 ff.). Tatsächlich hat das BFM den Beschwerdeführer nicht mit den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Widersprüchen konfrontiert. Im Rahmen der Akteneinsicht konnte er jedoch in die Befragungsprotokolle Einsicht nehmen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den ihm angelasteten Widersprüchen Stellung nehmen, was er denn auch getan hat (vgl. die Beschwerdeschrift S. 8 und die Eingabe vom 16. März 2011 S. 2 ff.). Der Sachverhalt erweist sich damit insgesamt als hinreichend erstellt. 3.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Es liegen keine Verletzungen der Verfahrensgarantien vor. Damit ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach er durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich zu seinen Asylgründen zu befragen sei, abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zur Begründung insbesondere aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Seine Ausführungen hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe seitens der Karuna-Gruppe würden Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So habe der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person ausgesagt, er sei nach seiner sechstägigen Haft vom 14. bis 20. August 2008 am 4. Oktober 2008 wieder von der Karuna-Gruppe (zu Hause) gesucht worden; bei der Anhörung habe er den Vorfall (Hausdurchsuchung) indes auf den 4. September 2008 datiert. Des Weiteren habe er bei der Erstbefragung angegeben, nach jenem Vorfall einen Drohanruf seiner Verfolger bekommen zu haben, den diese aus einem Büro getätigt hätten, während er bei der Anhörung mehrere Drohanrufe genannt und gesagt habe, er habe die Nummern der Anrufer auf dem Display nicht gesehen. Somit sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zum Schluss habe kommen können, dass es sich um Anrufe aus einem Büro gehandelt habe. Bei der Anhörung habe er ferner zu Protokoll gegeben, dass ihn nach seiner Freilassung vom 14. August 2008 Mitglieder der Karuna-Gruppe ein weiteres Mal zu Hause aufgesucht und dabei einen Brief hinterlassen hätten, worin ihm vorgeworfen worden sei, für die LTTE zu arbeiten. Einen solchen Zusammenhang zur LTTE habe er bei der Befragung zur Person nicht erwähnt. Hinzu komme, dass sich seine Behauptung, er habe am 11. August 2008 in der Werkstatt eine Plünderung durch Mitglieder der Karuna-Gruppe verhindern können, nicht mit seiner Aussage an anderer Stelle der Anhörung vereinbaren lasse, wonach sein letzter Arbeitstag am 4. August 2008 gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auch nicht nachvollziehbar, wieso er angegeben habe, drei Tage nach seiner Freilassung die Arbeit wieder aufgenommen zu haben. Schliesslich hätten die Telefonanrufe gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei den Befragungen nach seiner Haft, das heisst nach dem 20. August 2008, angefangen. Im eingereichten Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers vom 6. August 2008 werde aber bereits von den Drohanrufen gesprochen. Zudem werde darin von mehreren Drohbriefen mehrerer bewaffneter Gruppen gesprochen, die der Beschwerdeführer erhalten haben soll. Er habe indes bei den Einvernahmen nur einen Brief erwähnt und Übergriffe lediglich durch die Karuna-Gruppe geltend gemacht. Dieselbe Ungereimtheit trete auch im Schreiben der Polizeistation C._______ auf. Im Übrigen führt das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der Logik des Handelns widersprechen. Falls er während der angeblichen Haft tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise von Mitgliedern der Karuna-Gruppe misshandelt worden wäre, sei nicht nachvollziehbar, wie er in der Lage gewesen sein sollte, die Arbeit (nach drei Tagen) wieder aufzunehmen. Für die Wiederaufnahme der Arbeit habe auch kein unausweichlicher Zwang bestanden, da er angegeben habe, für seinen Onkel gearbeitet zu haben. Schliesslich beurteilt die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel als untauglich und führt aus, neben dem den Aussagen des Beschwerdeführers widersprechenden Inhalt würden diverse Ungereimtheiten auffallen. Das Schreiben der Polizeistation C._______ weise weder einen Briefkopf noch einen behördlichen Stempel auf. Zudem sei es nicht datiert und die Papier- und Druckqualität entspreche nicht der behördlicher Dokumente. Derselbe Vorhalt sei bezüglich des Schreibens des Dorfvorstehers Grama Sever anzubringen. Zudem sei der zweite Abschnitt beider Schreiben völlig identisch abgefasst. Der Beschwerdeführer setze sich aufgrund dieser Ungereimtheiten dem Verdacht aus, dass es sich um in Auftrag gegebene Gefälligkeitsschreiben handle, denen kein Beweiswert zukomme. Auch aus den eingereichten Internetartikeln könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er in jenen nicht namentlich erwähnt werde. Zusammenfassend schliesst das BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Diesbezüglich sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass Übergriffe der Karuna-Gruppe aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka ohnehin nicht mehr asylrelevant seien. 5.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das BFM stütze sich in seiner Begründung massgeblich darauf, dass in den Befragungen bezüglich der Monate August, September und Oktober 2008 Differenzen auftreten würden. Dabei übersehe es, dass die Umsetzung der Monatsnamen gerade in der tamilischen Sprache den entsprechenden Übersetzern vielfach Probleme bereite und es sich bei den angeblichen Widersprüchen wohl um Missverständnisse zwischen ihm (Beschwerdeführer) und dem Dolmetscher handle. Wie er bereits in der Anhörung wiederholt bekräftigt habe, seien der Überfall und die Entführung durch die Karuna-Gruppe im August 2008, die telefonischen Bedrohungen am 4. September 2008 und seine Flucht Ende September 2008 erfolgt. Das BFM habe fälschlicherweise festgestellt, er habe bei der Befragung zur Person ausgesagt, nach dem Erscheinen der Karuna-Gruppe bei ihm zu Hause einen Drohanruf erhalten zu haben; dies stimme in keiner Art und Weise mit seinen Ausführungen überein. Den angeblichen, für seine Verfolgungsgeschichte völlig unwesentlichen Widerspruch, ob die Karuna-Gruppe aus einem Büro angerufen habe oder nicht, habe er bereits bei der Anhörung aufgelöst. Des Weiteren sei im Protokoll der Anhörung an keiner Stelle die Rede von einem Display oder davon, dass er die Nummer darauf nicht gesehen habe. Vielmehr habe er ausgeführt, er habe kein Telefon, bei dem man die Nummer sehe. Ebenfalls fragwürdig seien die Erwägungen des BFM zum Punkt, ob er bereits anlässlich der summarischen Befragung im EVZ erwähnt habe, dass im Schreiben der Karuna-Gruppe etwas über seine Arbeit für die LTTE gestanden habe. In jenem Protokoll sei festgehalten, dass aus Kapazitätsgründen auf eine vertiefte Abklärung zu den Gesuchsgründen verzichtet werde. Ihm dürfe aus diesem organisatorischen Mangel des BFM kein Nachteil erwachsen. Er habe den Brief bei der Befragung zur Person erwähnt und sich auf die Schilderung des wesentlichen Sachverhalts beschränkt; dabei habe er entgegen der erneut fehlerhaften Erwägung des BFM Verbindungen zu den LTTE im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erwähnt. Die erlittenen Verletzungen und Misshandlungen seien tatsächlich schwer gewesen. Sie hätten aber die Wiederaufnahme der Arbeit nach drei Tagen nicht per se ausgeschlossen. Ebensowenig bedeute ein Verwandtschaftsverhältnis automatisch, dass er nicht zur Arbeit hätte erscheinen müssen. Er habe von sich aus möglichst schnell zur Normalität zurückkehren wollen, um die traumatischen Ereignisse in den Hintergrund rücken zu lassen. Ausserdem habe er eine wichtige, nicht ohne weiteres zu ersetzende Schlüsselposition innerhalb des Geschäfts seines Onkels inne gehabt. Insgesamt ergebe sich, dass die Mehrheit der in der angefochtenen Verfügung genannten Ungereimtheiten und Widersprüche fehlerhaft seien. Überdies würden seine Aussagen anlässlich der Anhörung viele Realkennzeichen aufweisen. So sei im Protokoll vermerkt und von der HWV in deren Bericht explizit angeführt worden, dass er in Situationen, in welchen es um die erlittenen Misshandlungen während der Haft bei der Karuna-Gruppe im August 2008 gegangen sei, zu weinen begonnen habe. Seine Ausführungen seien zudem differenziert und würden immer wieder Einschübe über Gedanken und Hintergründe enthalten. Die Argumentation der Vorinstanz beziehe sich vorwiegend auf klargestellte Datumsungenauigkeiten respektive Verwechslungen und Missverständnisse; die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermöge dadurch nicht in Frage gestellt zu werden. Es stehe fest, dass er im geltend gemachten Rahmen Opfer von Übergriffen durch die Karuna-Gruppe geworden sei. Dass diese Vorfälle unter Würdigung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka zwingend zu einer Registrierung (vgl. E. 3.2.1 oben) und einer gezielten asylrelevanten Verfolgung sowie der Gefahr der Verbringung in ein Sicherheitslager auf unbestimmte Zeit oder zu einer gezielten Racheaktion durch die Karuna-Gruppe führen werden, liege auf der Hand. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers und der Polizeistation C._______ führt der Beschwerdeführer ferner aus, er sei, als er die Klage über die Drohanrufe habe vorbringen wollen, zunächst zur Polizeistation gegangen. Dort habe man ihm erklärt, er müsse zuerst eine entsprechende Meldung beim Dorfvorsteher machen und eine Wohnsitzbestätigung erhältlich machen. Beim Gemeindevorsteher habe er die entsprechende Bestätigung erhalten, welche in der Folge durch den Polizeiposten gleichlautend abgeschrieben worden sei. Dies erkläre, weshalb sich der Inhalt beider Schreiben decke. Zudem falle bei genauer Betrachtung des Schreibens des Dorfvorstehers auf, dass die Datumsangabe "6.9.2006" (recte: 2008) laute und mit seinen (Beschwerdeführer) Angaben übereinstimme. Dennoch werde das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht, die schweizerische Botschaft (in Colombo) mit der Abklärung zu beauftragen, ob der im Dokument namentlich genannte Dorfvorsteher die Erklärung tatsächlich ausgestellt habe. Aus diesem ergebe sich die geltend gemachte Verfolgung durch die Karuna-Gruppe, was zwangsläufig zu der bereits erwähnten Registrierung durch die srilankische Regierung geführt habe, weshalb sich eine entsprechende Abklärung rechtfertige. Zu seiner aktuellen Gefährdungslage bringt der Beschwerdeführer schliesslich mit Eingabe vom 16. März 2011 im Wesentlichen vor, im Osten Sri Lankas habe die Gewalt seit Mitte 2008 bis Anfang 2009 zugenommen, wofür die paramalitärische TMVP die Hauptursache sei. Kämpfe innerhalb der TMVP zwischen den Fraktionen von Karuna Ammann (Alias-Name von Vinayagamoorthy Muralitharan) und seinem Gegenspieler "Pillaiyan" (Alias-Name von Sivanesathurai Chandrakanthan) hätten massgeblich zur Verschärfung der dortigen Sicherheitslage beigetragen. Ein Überfall, wie der durch ihn geltend gemachte (auf das Geschäft seines Onkels), sei im angegeben Zeitraum typisch für das Vorgehen der TMVP gewesen. Von der International Crisis Group (ICG) befragte Geschäftsmänner hätten übereinstimmend ausgesagt, dass diese Übergriffe und missbräuchlichen Beschlagnahmungen durch die TMVP sich in einem Klima der Straffreiheit abspielen würden. Personen, welche sich der Gruppierung in den Weg stellen oder die Behörden einschalten würden, würden mit dem Tod bestraft. Es erstaune deshalb nicht, dass er einige Tage nach dem Überfall von der TMVP inhaftiert und mehrere Tage misshandelt worden sei. Das Einschalten der Polizei durch seine Familie habe bedeutet, dass er sich erneut und wiederholt gegen die TMVP gestellt habe, was unweigerlich zu einer Registrierung bei der TMVP und zu weiteren Verfolgungsmassnahmen geführt habe. Seine Ausführungen müssten vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage im Osten Sri Lankas im geltend gemachten Zeitraum als insgesamt glaubhaft betrachtet werden. Mit Blick auf die dokumentierten politischen Ermordungen, Verschleppungen, Angriffe auf Polizei- und Militärposten, Raubüberfälle auf Privathaushalte und Geschäfte sowie andere kriminelle Tätigkeiten der TMVP und das Klima der weitgehenden Straflosigkeit habe er davon ausgehen müssen, dass er aus den vorgebrachten Gründen in Sri Lanka an Leib und Leben bedroht gewesen sei. Es sei typisch für das Vorgehen der TMVP und wesentlich für seine (Beschwerdeführer) heutige Verfolgungssituation, dass er im Schreiben der TMVP der Unterstützung der LTTE beschuldigt worden sei; die sri-lankische Regierung habe die TMVP in den Jahren 2008 und 2009 im Osten des Landes bewusst nach übrig gebliebenen LTTE-Verbänden und Mitgliedern fahnden lassen. Durch diese Beschuldigung habe die TMVP ihre Übergriffe gegen ihn gegenüber den Behörden rechtfertigen können. Die entsprechende Registrierung stehe diesen heute zur Verfügung und begründe vor dem Hintergrund des Screening-Prozesses eine asylrelevante landesweite Verfolgung. Seine Rückkehr würde somit zu einer sofortigen Inhaftierung führen.

6. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers richtigerweise als unglaubhaft beurteilte beziehungsweise diesen zu Recht die Asylrelevanz absprach. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). 6.2 Die Einwendungen des Beschwerdeführers zu den Ausführungen des BFM erscheinen teilweise als berechtigt. So ist hinsichtlich der durch die Vorinstanz angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten festzustellen, dass bezüglich der einmaligen Angabe des 4. Oktober 2008 als Datum für die Hausdurchsuchung von einem Versehen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zudem gab dieser entgegen der Darlegung des BFM bei der Befragung zur Person nicht an, er habe einen beziehungsweise mehrere Drohanrufe nach der Hausdurchsuchung erhalten, sondern datierte die Anrufe auf die Zeit vor der Hausdurchsuchung (vgl. A1/10 S. 5). Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass er bei den Befragungen kein Telefondisplay erwähnte, sondern vorbrachte, man sehe bei seinem Telefon keine Nummern (vgl. A8/28 F210 S. 17). 6.3 Im Wesentlichen argumentierte das BFM indes zutreffend, dass die Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien, weshalb dessen Einschätzung im Ergebnis zu stützen ist. So vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären, warum er im Gegensatz zur Befragung zur Person, bei der er lediglich einen Drohanruf erwähnte, bei der Anhörung von "häufig[en]" beziehungsweise "etwa vier" Anrufen (vgl. A8/28 F93 S. 8 und F208 S. 17) gesprochen und über diese berichtet hat. Auch trifft zu, dass er bei der Befragung zur Person keinen Zusammenhang des Briefinhalts mit angeblichen Tätigkeiten für die LTTE erwähnte. Stattdessen führte er lediglich aus, in dem Brief habe gestanden, er müsse unbedingt bei ihnen (Karuna-Gruppe) erscheinen, ansonsten sein Leben in Gefahr sei. Obgleich im Protokoll der Erstbefragung vermerkt wurde, dass aus Kapazitätsgründen auf eine vertiefte Abklärung der Asylgründe verzichtet werde, erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Vorbringen in einer freien Erzählung darzulegen, wovon er Gebrauch machte. Auch wurden ihm einige Fragen zur allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka gestellt. Dass er bei der Erstbefragung zwar eine berufliche Verbindung sowohl mit den LTTE als auch der Karuna-Gruppe und der SLA erwähnte, jedoch keinerlei Zusammenhang zwischen einer ihm vorgeworfenen unterstützenden Tätigkeit für die LTTE und der vorgebrachten Verfolgung durch die Karuna-Gruppe herstellte, kann somit nicht mit einer lediglich oberflächlichen Erstbefragung erklärt werden. Vielmehr erscheint jener erst bei der Anhörung vorgebrachte Zusammenhang als nachgeschoben. Im Übrigen sind die Ausführungen des BFM hinsichtlich der mangelnden Logik der beschwerdeführerischen Vorbringen im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme lediglich drei Tage nach der Entlassung aus der Haft zu stützen. Diese rasche Wiederaufnahme der Arbeit erweist sich zwar nicht als per se ausgeschlossen, erscheint jedoch angesichts der vorgebrachten massiven Misshandlung mit wohl schwerwiegenden Folgen, - welche der Beschwerdeführer nur medikamentös behandelt haben will - als überwiegend unwahrscheinlich. Betreffend die eingereichten Bestätigungsschreiben ist festzuhalten, dass sich die Datierung des Schreibens des Dorfvorstehers als unklar erweist beziehungsweise Interpretationsspielraum lässt. Deshalb kann der Argumentation des BFM - wonach das Schreiben vom 6. August 2008 datiere und dort bereits von Drohanrufen gesprochen werde, obgleich diese gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erst nach der Haftentlassung vom 20. August 2008 erfolgt seien - nicht gefolgt werden. Hingegen trifft zu, dass beide eingereichten Schreiben mehrere Drohbriefe von mehreren bewaffneten Gruppen erwähnen, weder Briefkopf noch behördliche Stempel und - abgesehen von einer handschriftlichen Ergänzung des Schreibens des Dorfvorstehers - exakt denselben Wortlaut aufweisen. Mit der Vorinstanz und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben oder Fälschungen handelt, zumal die Feststellung, der Beschwerdeführer sei das einzige männliche Mitglied seiner Familie und müsse sich um vier Schwestern kümmern, nicht mit den Angaben anlässlich der Befragung zur Person übereinstimmt, wonach sein Vater noch lebe und sich eine seiner vier Schwestern seit dem Jahr 2000 in der Schweiz aufhalte (vgl. A1/10 S. 3). Eine Botschaftsabklärung rechtfertigt sich daher nicht; der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend unglaubhaft sind. 6.4 Aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der beschwerdeführerischen Vorbringen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als mutmasslicher Unterstützer der LTTE registriert und infolgedessen durch die sri-lankischen Behörden in möglicherweise asylrelevanter Weise gefährdet ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift und den Beschwerdebeilagen, da jene am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Ausführungen des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 und BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Nachdem das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als unzumutbar erachtete und im angefochtenen Entscheid dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte (vgl. die Dispositivziffern 4-6), erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2010 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: