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E-1313/2023

E-1313/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-11 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom (…) 1980 anerkannte das Bundesamt für Polizeiwesen die Flüchtlingseigenschaft der Mutter des Beschwerdeführers und ge- währte ihr in der Schweiz Asyl. B. Am (…) 1981 bewilligte das Bundesamt für Polizeiwesen dem Beschwer- deführer die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Nach der Einreise am (…) 1987 ersuchte der Beschwerdeführer am Folgetag in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid des Delegierten für das Flüchtlingswesen vom (…) 1988 wurde der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einbezogen und erhielt in der Schweiz Asyl. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) besitzt der Beschwerde- führer eine seit dem 1. Oktober 2014 gültige Niederlassungsbewilligung C. C. Der Beschwerdeführer wurde für verschiedene in der Schweiz begangene Delikte in den Jahren 1997 bis 2020 wie folgt verurteilt: - mit Urteil des Untersuchungsrichteramts B._______ vom 6. Juni 1997 zu einer Busse von Fr. 220.– wegen Widerhandlung gegen das SVG (SR 741.01); - mit Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom 26. Novem- ber 1998 zu drei Jahren Zuchthaus (heute: Freiheitsstrafe; abzüglich 604 Tage Untersuchungshaft) und acht Jahren (mit einer Probezeit von vier Jahren bedingter) Landesverweisung wegen qualifizierter Wider- handlung und mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121); - mit Strafmandaten des Untersuchungsrichteramts D._______ vom 20. Oktober 2003 wegen Parkierens auf einem Parkverbotsfeld und aus- serhalb von Parkfeldern), vom 6. November 2003 wegen Parkierens innerhalb eines signalisierten Halteverbots, vom 25. November 2003 wegen Parkierens auf einem mit richterlichem Verbot belegten Privat- parkplatz, vom 20. Februar 2004 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit, vom 20. Oktober 2004 wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern, vom 20. Juni 2005 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit, vom 4. Juli 2005 wegen Parkierens auf Längsstreifen zu Bus- sen von Fr. 90.–, Fr. 1200.–, viermal Fr. 40.– und Fr. 120.–;

E-1313/2023 Seite 3 - mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom 27. November 2009 wegen Patent- und Bewilligungsanmassung zu einer Busse von Fr. 140.–; - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F._______-Kulm vom

29. März 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 70.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 700.–; - mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 17. Juli 2018 wegen qua- lifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu ei- ner Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2000.–; - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom

30. Januar 2019 wegen Nichtbeachtens eines Vorschriftssignals zu ei- ner Busse von Fr. 100.–; - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom

10. Juli 2020 wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedie- nung des Fahrzeugs erschwert zu einer Busse von Fr. 200.–. D. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Asylwiderruf aufgrund seiner Straffälligkeit und gab ihm die Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 – eröffnet am 7. Februar 2023 – wider- rief das SEM das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl. F. Mit Eingabe vom 7. März 2023 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen mit Vollmacht vom 3. März 2023 mandatierten Rechtsvertre- ter – am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes – die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und von einem Asylwiderruf abzusehen.

E-1313/2023 Seite 4 G. Mit Schreiben vom 11. April 2023 ersuchte der Instruktionsrichter das Be- zirksgericht G._______ um Einsicht in die Verfahrensakten zum Urteil vom

17. Juli 2018 betreffend den Beschwerdeführer. Am 17. April 2023 wurde die entsprechende Akteneinsicht gewährt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen be- gangen haben.

E. 4.2 Art. 53 AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefähr- den (ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als «verwerfliche Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts

E-1313/2023 Seite 5 nach Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) entsprechen, das heisst mit einer Frei- heitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler das Urteil des BVGer E-3391/2018 vom 30. Dezember 2019 E. 3.2 m.w.H.). Der Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen die «besonders verwerflichen Handlungen» (actes délictueux particulièrement répréhensibles; reati par- ticolarmente riprensibili) gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den «verwerflichen Handlungen» (actes répréhensibles; atti riprensi- bili) im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG stehen. Die in Frage stehende Straf- tat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine ge- wisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; zum Ganzen Urteil D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.1). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als «besonders verwerflich» im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma- ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). As- pekte, wie die Zeit, die seit der Tat vergangen ist, die Entwicklung des Tä- ters seit der Tat und allfällige Nachteile, die ein Widerruf für die betroffene Person beinhalten würde, sind (erst) in diesem Schritt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) dieje- nigen Taten als «verwerfliche Handlungen» im Sinne von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, die also mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu BVGE 2012/20 E. 4.3).

E. 4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kom- bination mit einer verwerflichen Handlung, einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG rechtfertigen. Mit diesem Widerrufsgrund sollen Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vorteilen ausge- schlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die Rechtsnor- men der Schweiz verstossen und deren Verhalten mithin auf Renitenz oder eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (vgl. Urteile des BVGer D-7279/2018 von 15. Dezember 2020 E. 4.3; D-2666/2017 vom 27. No- vember 2018 E. 5.2; E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f. m.w.H.).

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E. 5.1 Der qualifizierte Tatbestand des schweren Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine abstrakte Strafandrohung von mehr als einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Ver- brechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechenden Straf- taten des Beschwerdeführers (Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d BetmG [teilweise] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie mehrfache Wider- handlung gegen das BetmG i.S.v. 19a Ziff. 1 BetmG [teilweise] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG), aufgrund derer er mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 17. Juli 2018 verurteilt worden ist, sind damit – unbesehen der konkret ausgefällten Strafe – als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen.

E. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die in Frage stehenden Straftaten des Beschwerdeführers auch als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren sind.

E. 5.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe selbst Metamphetamine konsumiert, weshalb er die Tat einerseits zum Ei- genkonsum, andererseits zu dessen Finanzierung begangen habe. Damit handle es sich um eine Einzeltat eines Einzeltäters, die zwar durchaus eine verwerfliche, nicht jedoch eine besonders verwerfliche Handlung darstelle, und mithin auch nicht die erforderliche «gewisse Intensität» aufweise (Be- schwerde S. 5 Pt. 14).

E. 5.4 Dies vermag nicht vollends zu überzeugen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, weisen die Straftaten auf- grund der grossen Menge an Drogen, welche der Beschwerdeführer in sei- nem Besitz beziehungsweise veräussert hatte, zweifellos eine erhebliche Intensität auf. So hatte er am 11. Mai 2017 drei Portionen Methamphetamin (52.7 Gramm brutto / Crystal Meth) veräussert und bei der anschliessen- den Hausdurchsuchung wurden 106 weitere Portionen Methamphetamin (247.3 Gramm brutto / Crystal Meth) sichergestellt. Gemäss dem im Straf- verfahren beigezogenen Gutachten der Sektion Forensische Chemie und Toxikologie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) liegt der Grenzwert zu einem schweren Fall von Methamphetamin-Hydro- chlorid, welcher die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, bei 12 Gramm, womit die beim Beschwerdeführer aufgefundene Menge diese Schwelle um ein Mehrfaches überschreitet.

E-1313/2023 Seite 7 Auch ist das Argument, der Beschwerdeführer habe die Drogen zum Ei- genkonsum respektive dessen Finanzierung erworben, nicht überzeugend. So wurde der Beschwerdeführer in der Gerichtsverhandlung vom

17. Juli 2018 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass er gemäss der bei ihm durchgeführten Haaranalyse seit Anfang 2017 nichts konsumiert habe, der ihm vorgeworfene Ankauf von Methamphetamin aber im Mai 2017 stattgefunden habe (Protokoll Bezirksgericht G._______ vom

17. Juli 2018, S. 8). Die Antwort des Beschwerdeführers fällt dabei auffal- lend ausweichend aus und trägt nicht zu einer Klärung der Frage bei, wobei der Wortlaut («Damals habe ich viel geraucht, habe aber dann damit wie- der aufgehört. Als ich verhaftet wurde, hat mich Frau H._______ angefragt und ich habe nicht viel überlegt und daraufhin das Methamphetamin ge- kauft.») zu bestätigen scheint, dass der Beschwerdeführer im Moment des Drogenerwerbs selber nicht konsumierte. Dies lässt es zumindest als höchst unwahrscheinlich erscheinen, dass er die erworbenen Drogen – zu- mal in beträchtlicher Menge – zum blossen Eigenkonsum beziehungs- weisse dessen Finanzierung gekauft hat. Im Übrigen hatte der Beschwer- deführer einen Teil der Drogen (52.7 Gramm brutto Methamphetamin / Crystal Meth) auch bereits veräussert. Letzten Endes kann jedoch die Frage, ob es sich um eine besonders ver- werfliche Tat handelt, offenbleiben: Auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Ver- werflichkeit nicht erfüllen, rechtfertigen in Kombination mit einer verwerfli- chen Handlung einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. oben E. 4. 3). Die Voraussetzungen hierzu sind vorliegend ohne Weiteres gegeben, da es sich beim angesprochenen Drogendelikt um eine verwerf- liche Tat handelt (vgl. oben E. 5. 1), was auch der Beschwerdeführer selbst anerkennt (Beschwerde S. 4 Pt. 11). Was die geringfügigen Straftaten an- geht, kann auf die bereits im Sachverhalt unter Bst. C. aufgeführte Liste der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte, namentlich Vergehen und Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, verwiesen werden. Da- bei ist insbesondere hervorzuheben, dass er am 26. November 1998 be- reits wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei Jahren Zuchthaus (heute: Freiheitsstrafe) und acht Jahren Landes- verweisung (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren) verur- teilt worden war. Damit ist in einer Gesamtwürdigung von einer gewissen Gleichgültigkeit und Renitenz des Beschwerdeführers auszugehen, der insbesondere mit seinen zwei schweren Drogendelikten gravierend und rücksichtslos gegen die Rechtsnormen der Schweiz verstossen hat.

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E. 5.5 Nach der Würdigung der gesamthaft vom Beschwerdeführer begange- nen Gesetzesverstösse rechtfertigen diese grundsätzlichen einen Asylwi- derruf.

E. 5.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Asylwiderruf im vorliegenden Fall als ver- hältnismässig einzustufen ist. Der mit einer behördlichen Anordnung ver- bundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Be- deutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen. Es ist entsprechend eine Abwägung zwischen dem öffent- lichen Interesse daran, einer erheblich straffälligen Person den privilegier- ten Asylstatus zu entziehen und dem Interesse dieser Person am Erhalt eben jenes Status vorzunehmen (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.1).

E. 5.7 Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittel in Bezug auf die Verhältnismässigkeit geltend, mit dem Aufschub der mit Urteil vom

17. Juli 2018 verhängten Freiheitsstrafe habe ihm das Bezirksgericht G._______ nachweislich eine gute Prognose gestellt. Er sei zudem gewillt, sich an die Gesetze der Schweiz zu halten und konsumiere heute keine Betäubungsmittel mehr, weshalb keine Wiederholungsgefahr für die schwersten Delikte bestehe. Damit könne das Interesse an der Bekämp- fung strafbaren Handelns und insbesondere dessen Prävention nicht als überwiegend bezeichnet werden (Beschwerde S. 6 Pt. 17 f.).

E. 5.8 Vorab ist festzustellen, dass es entgegen den Ausführungen des Be- schwerdeführers (und der Vorinstanz) im Falle des Asylwiderrufs nicht das öffentliche Interesse an der Bekämpfung beziehungsweise der Prävention strafbaren Handelns abzuwägen gilt, sondern das öffentliche Interesse ge- gebenenfalls darin liegt, einer erheblich straffälligen Person den privilegier- ten Asylstatus zu entziehen (BVGE 2012/20 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-5099/2021 vom 27. Februar 2023 E. 5.3). Im Rechtsmittel wird nicht ausgeführt, inwiefern das Interesse des Be- schwerdeführers am Erhalt des privilegierten Asylstatus höher wiegen würde als das entsprechende öffentliche Interesse am Entzug. Ebenso we- nig wird aufgezeigt, welche konkreten Nachteile dem Beschwerdeführer

– im Sinne der privaten Interessen – mit dem Asylentzug entstünden, zu- mal sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig auf sein An- wesenheitsrecht in der Schweiz auswirkt. Nachdem die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft in der hier zu beurteilenden Verfügung nicht wi- derrufen hat, stünde er – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festge- halten wurde – nach wie vor unter dem flüchtlingsrechtlichen

E-1313/2023 Seite 9 Rückschiebungsverbot gemäss Art. 33 des Abkommens über die Rechts- stellung von Flüchtlingen (FK; SR 0.142.3) sowie Art. 5 Abs. 1 AsylG. Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem Verlust des Asyls gewisse Vorteile verliert, ist sein privates Interesse an diesen Vorteilen nach dem Gesagten als eher gering einzustufen, insbesondere, weil er sich nach wie vor auf die Garantien der FK berufen kann. Dem steht das öffentliche Interesse ge- genüber, den privilegierten Status des Asyls nicht an Personen zu verge- ben, die ihn nicht verdienen, weil ihr Verhalten nicht mit der öffentlichen Ordnung und den moralischen Werten der Schweiz vereinbar ist (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.2 f.). Im Hinblick auf das in E. 5.4 Ausgeführte wiegt das öffentliche Interesse am Widerruf des dem Beschwerdeführer gewähr- ten Asyls schwer. Auch der seit der Verurteilung verstrichene Zeitraum von fünf Jahren, in denen der Beschwerdeführer abgesehen von zwei Übertretungen straffrei geblieben ist, sowie die bereits erfolgte Bestrafung sind vorliegend nicht geeignet, zu einer höheren Gewichtung der privaten Interessen zu führen. So hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gerade nicht aufge- zeigt, dass er seit seiner Verurteilung konkrete Veränderungen – nament- lich in Bezug auf seine im Strafverfahren zitierten persönlichen Probleme, seinen Drogenkonsum sowie seine persönliche Situation insgesamt – vor- genommen hätte, aufgrund derer ihm der privilegierte Asylstatus weiterhin zustehen sollte. Diese Gelegenheit hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch verpasst, als er im Rahmen des ihm von der Vorinstanz am 16. De- zember 2022 gewährten rechtlichen Gehörs zum geplanten Asylwiderruf keine Stellung nahm. Nach dem Gesagten sind auch die Ausführungen zur Rechtssicherheit nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelan- gen, zumal der Asylwiderruf in Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG ausdrücklich ge- regelt ist.

E. 5.9 Im Ergebnis ist der Widerruf des Asyls vorliegend als verhältnismässig einzustufen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

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E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführ- er aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. Fr. 750.− fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1313/2023 Urteil vom 11. Juli 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Vietnam, vertreten durch Dr. iur. Christoph Zobl, Rechtsanwalt, Landmann Rechtsanwälte AG, (...),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom (...) 1980 anerkannte das Bundesamt für Polizeiwesen die Flüchtlingseigenschaft der Mutter des Beschwerdeführers und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. Am (...) 1981 bewilligte das Bundesamt für Polizeiwesen dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Nach der Einreise am (...) 1987 ersuchte der Beschwerdeführer am Folgetag in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid des Delegierten für das Flüchtlingswesen vom (...) 1988 wurde der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter einbezogen und erhielt in der Schweiz Asyl. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) besitzt der Beschwerdeführer eine seit dem 1. Oktober 2014 gültige Niederlassungsbewilligung C. C. Der Beschwerdeführer wurde für verschiedene in der Schweiz begangene Delikte in den Jahren 1997 bis 2020 wie folgt verurteilt:

- mit Urteil des Untersuchungsrichteramts B._______ vom 6. Juni 1997 zu einer Busse von Fr. 220.- wegen Widerhandlung gegen das SVG (SR 741.01);

- mit Urteil des Obergerichts des Kantons C._______ vom 26. November 1998 zu drei Jahren Zuchthaus (heute: Freiheitsstrafe; abzüglich 604 Tage Untersuchungshaft) und acht Jahren (mit einer Probezeit von vier Jahren bedingter) Landesverweisung wegen qualifizierter Widerhandlung und mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121);

- mit Strafmandaten des Untersuchungsrichteramts D._______ vom 20. Oktober 2003 wegen Parkierens auf einem Parkverbotsfeld und ausserhalb von Parkfeldern), vom 6. November 2003 wegen Parkierens innerhalb eines signalisierten Halteverbots, vom 25. November 2003 wegen Parkierens auf einem mit richterlichem Verbot belegten Privatparkplatz, vom 20. Februar 2004 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit, vom 20. Oktober 2004 wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern, vom 20. Juni 2005 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit, vom 4. Juli 2005 wegen Parkierens auf Längsstreifen zu Bussen von Fr. 90.-, Fr. 1200.-, viermal Fr. 40.- und Fr. 120.-;

- mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom 27. November 2009 wegen Patent- und Bewilligungsanmassung zu einer Busse von Fr. 140.-;

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F._______-Kulm vom 29. März 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 70.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 700.-;

- mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 17. Juli 2018 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 2000.-;

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom 30. Januar 2019 wegen Nichtbeachtens eines Vorschriftssignals zu einer Busse von Fr. 100.-;

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ vom 10. Juli 2020 wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert zu einer Busse von Fr. 200.-. D. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Asylwiderruf aufgrund seiner Straffälligkeit und gab ihm die Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 - eröffnet am 7. Februar 2023 - widerrief das SEM das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl. F. Mit Eingabe vom 7. März 2023 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen mit Vollmacht vom 3. März 2023 mandatierten Rechtsvertreter - am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, es sei - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes - die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einem Asylwiderruf abzusehen. G. Mit Schreiben vom 11. April 2023 ersuchte der Instruktionsrichter das Bezirksgericht G._______ um Einsicht in die Verfahrensakten zum Urteil vom 17. Juli 2018 betreffend den Beschwerdeführer. Am 17. April 2023 wurde die entsprechende Akteneinsicht gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. 4.2 Art. 53 AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als «verwerfliche Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler das Urteil des BVGer E-3391/2018 vom 30. Dezember 2019 E. 3.2 m.w.H.). Der Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen die «besonders verwerflichen Handlungen» (actes délictueux particulièrement répréhensibles; reati particolarmente riprensibili) gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den «verwerflichen Handlungen» (actes répréhensibles; atti riprensibili) im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; zum Ganzen Urteil D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.1). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als «besonders verwerflich» im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Aspekte, wie die Zeit, die seit der Tat vergangen ist, die Entwicklung des Täters seit der Tat und allfällige Nachteile, die ein Widerruf für die betroffene Person beinhalten würde, sind (erst) in diesem Schritt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als «verwerfliche Handlungen» im Sinne von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, die also mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu BVGE 2012/20 E. 4.3). 4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kombination mit einer verwerflichen Handlung, einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG rechtfertigen. Mit diesem Widerrufsgrund sollen Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vorteilen ausgeschlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die Rechtsnormen der Schweiz verstossen und deren Verhalten mithin auf Renitenz oder eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (vgl. Urteile des BVGer D-7279/2018 von 15. Dezember 2020 E. 4.3; D-2666/2017 vom 27. November 2018 E. 5.2; E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f. m.w.H.). 5. 5.1 Der qualifizierte Tatbestand des schweren Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine abstrakte Strafandrohung von mehr als einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechenden Straftaten des Beschwerdeführers (Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und d BetmG [teilweise] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sowie mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. 19a Ziff. 1 BetmG [teilweise] i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG), aufgrund derer er mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 17. Juli 2018 verurteilt worden ist, sind damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die in Frage stehenden Straftaten des Beschwerdeführers auch als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren sind. 5.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe selbst Metamphetamine konsumiert, weshalb er die Tat einerseits zum Eigenkonsum, andererseits zu dessen Finanzierung begangen habe. Damit handle es sich um eine Einzeltat eines Einzeltäters, die zwar durchaus eine verwerfliche, nicht jedoch eine besonders verwerfliche Handlung darstelle, und mithin auch nicht die erforderliche «gewisse Intensität» aufweise (Beschwerde S. 5 Pt. 14). 5.4 Dies vermag nicht vollends zu überzeugen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, weisen die Straftaten aufgrund der grossen Menge an Drogen, welche der Beschwerdeführer in seinem Besitz beziehungsweise veräussert hatte, zweifellos eine erhebliche Intensität auf. So hatte er am 11. Mai 2017 drei Portionen Methamphetamin (52.7 Gramm brutto / Crystal Meth) veräussert und bei der anschliessenden Hausdurchsuchung wurden 106 weitere Portionen Methamphetamin (247.3 Gramm brutto / Crystal Meth) sichergestellt. Gemäss dem im Strafverfahren beigezogenen Gutachten der Sektion Forensische Chemie und Toxikologie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) liegt der Grenzwert zu einem schweren Fall von Methamphetamin-Hydrochlorid, welcher die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, bei 12 Gramm, womit die beim Beschwerdeführer aufgefundene Menge diese Schwelle um ein Mehrfaches überschreitet. Auch ist das Argument, der Beschwerdeführer habe die Drogen zum Eigenkonsum respektive dessen Finanzierung erworben, nicht überzeugend. So wurde der Beschwerdeführer in der Gerichtsverhandlung vom 17. Juli 2018 aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, dass er gemäss der bei ihm durchgeführten Haaranalyse seit Anfang 2017 nichts konsumiert habe, der ihm vorgeworfene Ankauf von Methamphetamin aber im Mai 2017 stattgefunden habe (Protokoll Bezirksgericht G._______ vom 17. Juli 2018, S. 8). Die Antwort des Beschwerdeführers fällt dabei auffallend ausweichend aus und trägt nicht zu einer Klärung der Frage bei, wobei der Wortlaut («Damals habe ich viel geraucht, habe aber dann damit wieder aufgehört. Als ich verhaftet wurde, hat mich Frau H._______ angefragt und ich habe nicht viel überlegt und daraufhin das Methamphetamin gekauft.») zu bestätigen scheint, dass der Beschwerdeführer im Moment des Drogenerwerbs selber nicht konsumierte. Dies lässt es zumindest als höchst unwahrscheinlich erscheinen, dass er die erworbenen Drogen - zumal in beträchtlicher Menge - zum blossen Eigenkonsum beziehungsweisse dessen Finanzierung gekauft hat. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer einen Teil der Drogen (52.7 Gramm brutto Methamphetamin / Crystal Meth) auch bereits veräussert. Letzten Endes kann jedoch die Frage, ob es sich um eine besonders verwerfliche Tat handelt, offenbleiben: Auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, rechtfertigen in Kombination mit einer verwerflichen Handlung einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. oben E. 4. 3). Die Voraussetzungen hierzu sind vorliegend ohne Weiteres gegeben, da es sich beim angesprochenen Drogendelikt um eine verwerfliche Tat handelt (vgl. oben E. 5. 1), was auch der Beschwerdeführer selbst anerkennt (Beschwerde S. 4 Pt. 11). Was die geringfügigen Straftaten angeht, kann auf die bereits im Sachverhalt unter Bst. C. aufgeführte Liste der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte, namentlich Vergehen und Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, verwiesen werden. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass er am 26. November 1998 bereits wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei Jahren Zuchthaus (heute: Freiheitsstrafe) und acht Jahren Landesverweisung (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren) verurteilt worden war. Damit ist in einer Gesamtwürdigung von einer gewissen Gleichgültigkeit und Renitenz des Beschwerdeführers auszugehen, der insbesondere mit seinen zwei schweren Drogendelikten gravierend und rücksichtslos gegen die Rechtsnormen der Schweiz verstossen hat. 5.5 Nach der Würdigung der gesamthaft vom Beschwerdeführer begangenen Gesetzesverstösse rechtfertigen diese grundsätzlichen einen Asylwiderruf. 5.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Asylwiderruf im vorliegenden Fall als verhältnismässig einzustufen ist. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen. Es ist entsprechend eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse daran, einer erheblich straffälligen Person den privilegierten Asylstatus zu entziehen und dem Interesse dieser Person am Erhalt eben jenes Status vorzunehmen (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.1). 5.7 Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittel in Bezug auf die Verhältnismässigkeit geltend, mit dem Aufschub der mit Urteil vom 17. Juli 2018 verhängten Freiheitsstrafe habe ihm das Bezirksgericht G._______ nachweislich eine gute Prognose gestellt. Er sei zudem gewillt, sich an die Gesetze der Schweiz zu halten und konsumiere heute keine Betäubungsmittel mehr, weshalb keine Wiederholungsgefahr für die schwersten Delikte bestehe. Damit könne das Interesse an der Bekämpfung strafbaren Handelns und insbesondere dessen Prävention nicht als überwiegend bezeichnet werden (Beschwerde S. 6 Pt. 17 f.). 5.8 Vorab ist festzustellen, dass es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (und der Vorinstanz) im Falle des Asylwiderrufs nicht das öffentliche Interesse an der Bekämpfung beziehungsweise der Prävention strafbaren Handelns abzuwägen gilt, sondern das öffentliche Interesse gegebenenfalls darin liegt, einer erheblich straffälligen Person den privilegierten Asylstatus zu entziehen (BVGE 2012/20 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-5099/2021 vom 27. Februar 2023 E. 5.3). Im Rechtsmittel wird nicht ausgeführt, inwiefern das Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt des privilegierten Asylstatus höher wiegen würde als das entsprechende öffentliche Interesse am Entzug. Ebenso wenig wird aufgezeigt, welche konkreten Nachteile dem Beschwerdeführer - im Sinne der privaten Interessen - mit dem Asylentzug entstünden, zumal sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig auf sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz auswirkt. Nachdem die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft in der hier zu beurteilenden Verfügung nicht widerrufen hat, stünde er - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde - nach wie vor unter dem flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot gemäss Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (FK; SR 0.142.3) sowie Art. 5 Abs. 1 AsylG. Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem Verlust des Asyls gewisse Vorteile verliert, ist sein privates Interesse an diesen Vorteilen nach dem Gesagten als eher gering einzustufen, insbesondere, weil er sich nach wie vor auf die Garantien der FK berufen kann. Dem steht das öffentliche Interesse gegenüber, den privilegierten Status des Asyls nicht an Personen zu vergeben, die ihn nicht verdienen, weil ihr Verhalten nicht mit der öffentlichen Ordnung und den moralischen Werten der Schweiz vereinbar ist (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.2 f.). Im Hinblick auf das in E. 5.4 Ausgeführte wiegt das öffentliche Interesse am Widerruf des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls schwer. Auch der seit der Verurteilung verstrichene Zeitraum von fünf Jahren, in denen der Beschwerdeführer abgesehen von zwei Übertretungen straffrei geblieben ist, sowie die bereits erfolgte Bestrafung sind vorliegend nicht geeignet, zu einer höheren Gewichtung der privaten Interessen zu führen. So hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gerade nicht aufgezeigt, dass er seit seiner Verurteilung konkrete Veränderungen - namentlich in Bezug auf seine im Strafverfahren zitierten persönlichen Probleme, seinen Drogenkonsum sowie seine persönliche Situation insgesamt - vorgenommen hätte, aufgrund derer ihm der privilegierte Asylstatus weiterhin zustehen sollte. Diese Gelegenheit hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch verpasst, als er im Rahmen des ihm von der Vorinstanz am 16. Dezember 2022 gewährten rechtlichen Gehörs zum geplanten Asylwiderruf keine Stellung nahm. Nach dem Gesagten sind auch die Ausführungen zur Rechtssicherheit nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal der Asylwiderruf in Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG ausdrücklich geregelt ist. 5.9 Im Ergebnis ist der Widerruf des Asyls vorliegend als verhältnismässig einzustufen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführ-er aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: