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D-5099/2021

D-5099/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-27 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom (…) anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. B. Mit Urteil vom (…) erklärte das Regionalgericht (…) den Beschwerdeführer der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am (…), schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 6 Mo- nate zu vollziehen waren und für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Gleich- zeitig wurde der Beschwerdeführer im Zivilpunkt zur Bezahlung einer Ge- nugtuung an den Geschädigten in der Höhe von Fr. 500.– verurteilt. C. C.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen even- tuellen Asylwiderruf mit Schreiben vom 10. Juli 2019 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 9. September 2019 Stel- lung. C.b Mit Verfügung vom 26. September 2019 widerrief das SEM das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl. C.c Mit Urteil D-5645/2019 vom 21. August 2020 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 26. September 2019 auf und wies die Sache zur voll- ständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. Zur Begründung des Urteils hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und die Begründungs- pflicht, mithin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es unterlassen habe, die kantonalen Strafakten und insbesondere die An- klageschrift als wesentlichen Bestandteil des Strafurteils vom (…) beizu- ziehen. D. Auf Ersuchen des SEM vom 22. September 2021 gewährte das Regional- gericht (…) dem SEM Einsicht in die kantonalen Strafakten.

D-5099/2021 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 widerrief das SEM das dem Be- schwerdeführer gewährte Asyl. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

22. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asyl sei nicht zu widerrufen. Zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Ver- fahren verzögert habe. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und ein Strafregisterauszug vom (…) bei. G. Mit Schreiben vom 25. November 2021 reichte der Beschwerdeführer ei- nen Strafregisterauszug vom (…) zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2021 wurde der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, bis zum 16. Dezember 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. I. Am 7. Dezember 2021 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwal- tungsgericht ein. J. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Abschluss des Verfahrens. Gleich- zeitig reichte er eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 teilte die Instruktionsrichterin mit, dass das Verfahren spruchreif sei und voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jah- res 2022 seinen Abschluss finden werde. L. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig reichte er eine aktualisierte Kostennote vom 22. Februar 2023 zu den Akten. Mit Schreiben vom

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24. Februar 2023 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrens- standsanfrage.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit – vorbehältlich nachfolgender Erwägung (E. 1.4) – auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorin- stanz das Verfahren verzögert habe. Er macht geltend, die Vorinstanz sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2020, mit welchem die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts angewiesen worden sei, während eines Jahres untätig geblieben. Eine der- artige Verzögerung sei angesichts der damit für ihn verbundenen Nachteile nicht zu verantworten. Die Vorinstanz hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2021 den angeblich verzögerten Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Be- schwerdeeinreichung bereits erlassen. Es erübrigt sich mithin, die Frage einer allfällig bestehenden Unrechtmässigkeit der behaupteten Verzöge- rung materiell zu prüfen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-2872/2018 vom 11. Juni 2018 E. 2). Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse (vgl. MÜLLER/BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 24f. zu Art. 46a, m.w.H.) wird vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch ist ein

D-5099/2021 Seite 5 solches ersichtlich. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist demnach nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt ha- ben oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen began- gen haben.

E. 3.2 Art. 53 Bst. a AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. Nach der Rechtsprechung gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Ver- brechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) ent- sprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren be- droht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler das Urteil des BVGer D-3391/2018 vom 30. Dezember 2019 E. 3.2).

E. 3.3 Der Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit voraus; mit- hin muss die «besonders verwerfliche Handlung» qualitativ eine Stufe über der «verwerflichen Handlung» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters zum Zeitpunkt der Tat berück- sichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; vgl. zum Ganzen: BVGer D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.1 f.).

E. 3.4 Zudem muss der Widerruf des Asyls als verhältnismässig erscheinen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei welcher das öffent- liche Interesse am Widerruf des Asyls den individuellen Umständen des Täters gegenüberzustellen sind (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.1 f.). Aspekte wie die Zeit, die seit der Tat vergangen ist, die Entwicklung des Täters seit der Tat und die allfälligen Nachteile, die ein Asylwiderruf für die betroffene Per- son beinhalten würde, sind (erst) bei diesem Schritt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2).

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E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die vom Be- schwerdeführer begangene Strafhandlung sei als besonders verwerflich im Sinne des Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Die versuchte schwere Kör- perverletzung werde mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, wes- halb die Voraussetzungen an die Intensität der Strafandrohung gegeben seien. Zudem könne nicht von einem geringen Verschulden ausgegangen werden. Einerseits sei der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung bestraft worden und andererseits habe er gemäss Ankla- geschrift mit seinem Verhalten mindestens eine lebensgefährliche Verlet- zung (Verletzung der […]) beziehungsweise eine bleibende Entstellung des Gesichts des Opfers in Kauf genommen. Daran vermöge auch der Um- stand, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und nicht der Auslöser der Auseinandersetzung gewesen sei, nichts zu ändern. Weiter liege auch keine verminderte Schuldfähigkeit vor. Die Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 16. September 2019 vermöge nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer darin lediglich die Ereignisse aus seiner Sicht schildere sowie seinen psychischen Zustand, seine Arbeitssituation und seine finan- zielle Lage erkläre. Schliesslich erweise sich der Asylwiderruf auch als ver- hältnismässig. Der Asylwiderruf tangiere die Aberkennung der Flüchtlings- eigenschaft nicht, so dass sich der Verlust des Asylstatus für den Be- schwerdeführer nicht unmittelbar auf seine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz auswirke. Als Flüchtling geniesse er weiterhin den Non-Re- foulement-Schutz. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Aufenthaltsbe- willigung B in der Schweiz. Demnach stünden dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns (und mithin einem Asylwiderruf wegen Begehens einer besonders verwerflichen Straftat) keine überwiegenden privaten Interessen gegenüber.

E. 4.2 In der Rechtsmittelschrift wird entgegnet, es handle sich unter Würdi- gung aller Umstände nicht um eine besonders verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsyIG. Die abstrakte Strafandrohung für die schwere Körperverletzung betrage zwar zehn Jahre Freiheitsstrafe. Dabei sei aber zu beachten, dass die versuchte Begehung einen gewichtigen Strafmilderungsgrund darstelle, der den Strafrahmen faktisch wesentlich herabzusetzen vermöge. Unter dem Titel des Verschuldens seien zudem die Tat- und Täterkomponenten zu würdigen, also etwa der Schaden, der Tathergang, die Tatschwere, die kriminelle Energie, das Verhalten des Tä- ters oder dessen persönliche Umstände und nicht der Schuldspruch allein. Beim Sachverhalt in der vorliegenden Anklageschrift handle es sich um die Sicht der der Anklagebehörde, die bloss eine Partei im Strafverfahren sei.

D-5099/2021 Seite 7 Deren Ansicht sei zwar vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, je- doch obliege die Wahrheitsfindung bezüglich aller Tatbestandsmerkmale dem Gericht. Dies gelte auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung, also ob es sich um eine einfache Körperverletzung (mit einer wesentlich gerin- geren Strafandrohung von höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe) oder eben um die versuchte schwere Körperverletzung handle. Es gelte nicht als erstellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der schweren Körper- verletzung vorsätzlich gehandelt habe, auch wenn er (aufgrund des abge- kürzten Verfahrens) sich diesbezüglich nicht weiter verteidigt habe. Seinen Aussagen zufolge sei er seinerzeit davon ausgegangen, von seinem Wi- dersacher erneut angegriffen zu werden, weshalb er sich habe zur Wehr setzen wollen. Dabei liege der Vorsatz nicht klarerweise darin, diesen in schwerer Weise zu verletzen. Deshalb dürfe bei der Beurteilung der Inten- sität der Tat keinesfalls nur auf die Anklageschrift und die darin vorgenom- mene rechtliche Würdigung abgestellt werden. Leider fehle aufgrund des abgekürzten Strafverfahrens – das nur aufgrund der Kooperation des Be- schwerdeführers zustanden gekommen sei – eine schriftliche Begründung des Strafurteils, welches eine verlässliche Beurteilung des Verschuldens und der rechtlichen Würdigung hätte geben können. Zu erwähnen bleibe, dass der Beschwerdeführer sonst nie strafrechtlich in Erscheinung getre- ten sei. Es habe sich bei der einmaligen Verurteilung um eine Auseinan- dersetzung mit einem anderen Tamilen gehandelt, der aktenkundig schon vorbestraft sei und der ihn zuvor angegriffen und bedroht habe. Er (der Beschwerdeführer) sei auch nicht der Auslöser der Auseinandersetzung gewesen. Diese Tat lasse keineswegs den Schluss zu, dass vom Be- schwerdeführer eine konkrete Gefahr ausgehe. Auch habe er die Tat sofort zugegeben und sich im Strafverfahren kooperativ gezeigt, was von seiner Einsicht zeuge. Die verschuldensmindernden Faktoren seien vom Strafge- richt anerkannt worden. Zudem sei der Taterfolg der schweren Körperver- letzung nicht eingetreten. Weiter sei die Verhältnismässigkeitsprüfung auch unter dem Gesichtspunkt der Folgen des Asylwiederrufs für den Beschwerdeführer vorzunehmen. Der Beschwerdeführer verliere einen wichtigen Status und er sei zudem von einer ausländerrechtlichen Massnahme in Bezug auf seine Aufent- haltsbewilligung bedroht. Schlimmstenfalls würde er nur noch im Besitz ei- ner vorläufigen Aufnahme sein, was seine Rechtsstellung schmälern würde. Zudem sei das öffentliche Interesse an einem Asylwiderruf sehr ge- ring. Der Beschwerdeführer stelle nicht grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Es könne dem öffentlichen Interesse sogar als

D-5099/2021 Seite 8 zuträglich gelten, wenn der Beschwerdeführer in seinem Status nicht «zu- rückgestuft» werde. So habe er mit einem bessern Status stets bessere Aussichten auf eine Anstellung, was das Risiko einer zukünftigen Sozial- hilfeabhängigkeit verringere und zu einer besseren Integration beitragen würde.

E. 5.1 Die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sieht eine abstrakte Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechende Straftat des Beschwerde- führers ist damit – unbesehen der konkret ausgefällten Strafe – als verwerf- liche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der versuchten Begehung sei der Strafrahmen faktisch schon wesentlich herabgesetzt, ist unbehelf- lich. Die versuchte Tatbegehung tangiert die Klassifizierung des Delikts als Verbrechen nicht (vgl. Urteil des BVGer E-3800/2017 vom 29. Mai 2019 E. 6.3.3). Entscheidend für die Qualifikation als Verbrechen (und mithin als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG) ist die Obergrenze der schärfsten Sanktion, die das konkrete Delikt vorsieht. Die allgemeinen Strafmilderungsgründe wie Versuch bleiben entsprechend unbeachtlich (vgl. BSK StGB-NIGGLI, Basel 2019, Art. 10 Rz. 44).

E. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat des Beschwer- deführers auch als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren ist.

E. 5.2.1 Vorneweg ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Intensität der Straftat im Folgenden auf die Anklageschrift vom (…) abgestellt werden kann. Aus dem Urteil des Regionalgerichts (…) vom (…) wird ersichtlich, dass ein abgekürztes Verfahren im Sinne von Art. 358 ff. StPO (SR 312.0) durchgeführt wurde. Gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person der Staatsanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfah- rens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdi- gung wesentlich ist, eingesteht. Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil (Art. 362 Abs. 2 StPO). Die Anklageschrift vom (…) beinhaltet folglich nicht bloss den von der Anklagebehörde festgestellten Sachverhalt und es handelt sich dabei

D-5099/2021 Seite 9 nicht bloss um die Sicht einer Partei im Strafverfahren. Der Beschwerde- führer hat die Vorwürfe in der Anklage vielmehr eingestanden (vgl. Urteil des Regionalgerichts […] vom […] E. 2).

E. 5.2.2 In der Anklageschrift vom (…) wird zur Tat des Beschwerdeführers ausgeführt, er und sein Opfer hätten bereits im (…) im Durchgangszentrum B._______ eine körperliche Auseinandersetzung gehabt. Am Abend der Tat, dem (…), seien sich die beiden im Bahnhof C._______ zufällig erneut begegnet. Zunächst sei es zu einer verbalen und schliesslich körperlichen Auseinandersetzung gekommen, wobei es zu gegenseitigen Beschimpfun- gen und tätlichen Übergriffen des nachmaligen Opfers gegen den Be- schwerdeführer gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei leicht (0.34 Ge- wichtspromille) und das nachmalige Opfer schwer (2.74 Gewichtspromille) alkoholisiert gewesen. Als sie sich getrennt hätten, habe der Beschuldigte einen zufällig herumliegenden Holzstock behändigt und sich ins Erdge- schoss begeben. Als er das Opfer die Rolltreppe hochkommen gesehen habe, habe er aus einem Abfalleimer eine leere Glasflasche behändigt und diese zerbrochen. Kaum habe sich das Opfer ebenfalls auf dem Strassen- niveau befunden, habe der Beschwerdeführer begonnen, auf das Opfer einzustechen. Er habe etliche Male, mindestens aber drei- bis viermal ins Gesicht des Opfers eingestochen und dieses erheblich verletzt. In der Folge habe er mit dem Holzstock mehrere Male in die Richtung des Opfers geschlagen, ohne dieses damit jedoch zu verletzen. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer mindestens eine lebens- gefährliche Verletzung, namentlich durch eine Verletzung der (…), bezie- hungsweise eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts in Kauf ge- nommen. Das Opfer habe mehrere Stich- respektive Schnittwunden (…), eine tiefe bis ins Subkutangewebe reichende Stich- respektive Schnitt- wunde (…), eine oberflächliche Rissquetschwunde (…) sowie (…) ober- flächliche Stich- respektive Schnittwunden (…) erlitten. Das Regionalgericht (…) erwog mit Urteil vom (…), dass die in der Ankla- geschrift beantragten Sanktionen angemessen seien. Der Strafrahmen liege bei einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht un- ter 180 Tagessätzen. Strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer die Tat nur versucht begangen habe. Zudem sei zu berück- sichtigen, dass er noch sehr jung und nicht vorbestraft gewesen sei und er die Tat umgehend zugegeben habe. Zudem sei er auch nicht Auslöser der Auseinandersetzung gewesen. Es verurteilte den Beschwerdeführer in der

D-5099/2021 Seite 10 Folge zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 6 Monate zu vollzie- hen waren und für die restlichen 24 Monate der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde.

E. 5.2.3 Angesichts der erwähnten Strafakten steht fest, dass der Beschwer- deführer die körperliche und gesundheitliche Integrität des Opfers verletzt hat, indem er mehrfach mit einem scharfen und spitzen Gegenstand in des- sen Kopfbereich einstach, und damit ein gewichtiges Rechtsgut verletzt hat: die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen ist sein höchstes Gut neben dem Leben (vgl. BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Basel 2019, Vor Art. 122 Rz. 6). Auch wenn der Erfolg der versuchten schweren Körperverletzung schliesslich nicht eingetreten ist, erlitt das Opfer doch er- hebliche Verletzungen (vgl. Anklageschrift vom […] Seite 2). Zudem hatte der Beschwerdeführer auch mindestens Eventualvorsatz hinsichtlich einer lebensgefährlichen Verletzung beziehungsweise einer Entstellung des Ge- sichts seines Opfers. Der Schaden hätte im Erfolgsfall – selbst für eine schwere Körperverletzung – hoch ausfallen können. Bei der Beurteilung seines Verhaltens kann dem Beschwerdeführer ferner nicht zugutegehal- ten werden, dass das Opfer keine schwereren Verletzungen erlitt. Er hat etliche Male auf das Opfer eingestochen und anschliessend zusätzlich mit einem Holzstock mehrmals zugeschlagen. Der nicht eingetretene Taterfolg der schweren Körperverletzung vermag das Verhalten des Beschwerde- führers nicht zu relativieren. Sein Verhalten erscheint als besonders inak- zeptabel, zumal er jedenfalls in Kauf nahm, sein Opfer in schwerer Weise zu verletzen – dies gestand er im Strafverfahren denn auch ein (vgl. oben E. 5.2.1) – und damit bezüglich der schweren Körperverletzung vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Angesichts der nicht unbedeuten- den Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist davon auszugehen, dass auch die Strafbehörden nicht von einem geringen Verschulden – wie dies der Be- schwerdeführer darzulegen versucht – ausgegangen sind.

E. 5.2.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer begangene Tat als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren ist. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich im Strafverfah- ren kooperativ gezeigt, sei jung und nicht vorbestraft sowie sonst nie straf- rechtlich aufgefallen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Diese Umstände sind nachfolgend bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit des Asylwiderrufs zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2).

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E. 5.3 Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der hier zu beurteilenden Verfügung nicht widerrufen hat, würde sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig auf das Anwesenheits- recht des Beschwerdeführers auswirken. Als Flüchtling stünde er – wie von der Vorinstanz festgehalten wurde – nach wie vor unter dem flüchtlings- rechtlichen Rückschiebungsverbot gemäss Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (FK; SR 0.142.3) sowie Art. 5 Abs. 1 AsylG. Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem Verlust des Asyls ge- wisse Vorteile verliert, ist sein privates Interesse an diesen Vorteilen als eher gering einzustufen, insbesondere, weil er sich nach wie vor auf die Garantien der FK berufen kann. Dem steht das öffentliche Interesse ge- genüber, den privilegierten Status des Asyls nicht an Personen zu verge- ben, die ihn – wie der Beschwerdeführer – nicht verdienen, weil ihr Verhal- ten nicht mit der öffentlichen Ordnung und den moralischen Werten der Schweiz vereinbar ist (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.2 f.). Im Hinblick auf das in E. 5.2.3 Ausgeführte wiegt das öffentliche Interesse am Widerruf des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls schwer. Dem Beschwerdeführer kann zugutegehalten werden, dass er vor der Tat und in den (…) Jahren seither nicht delinquiert und sich anlässlich der Aufarbeitung der Straftat koopera- tiv gezeigt hat. Unter Beachtung des eher geringen privaten Interessens des Beschwerdeführers am Verbleib in seinem privilegierten Status vermö- gen diese Umstände im vorliegenden Fall das hohe öffentliche Interesse am Asylwiderruf allerdings nicht zu überwiegen. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass dem öffentlichen Inte- resse an einem Asylwiderruf wegen der Verübung der besonders verwerf- lichen Straftat keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerde- führers gegenüberstehen. Der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege im öffentlichen Interesse, sein Asyl nicht zu wiederrufen, nicht gefolgt werden kann. Damit erweist sich der Widerruf des Asyls als verhältnismässig.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folg- lich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten

D-5099/2021 Seite 12 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-5099/2021 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5099/2021 Urteil vom 27. Februar 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom (...) anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. B. Mit Urteil vom (...) erklärte das Regionalgericht (...) den Beschwerdeführer der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am (...), schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 6 Monate zu vollziehen waren und für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer im Zivilpunkt zur Bezahlung einer Genugtuung an den Geschädigten in der Höhe von Fr. 500.- verurteilt. C. C.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen eventuellen Asylwiderruf mit Schreiben vom 10. Juli 2019 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 9. September 2019 Stellung. C.b Mit Verfügung vom 26. September 2019 widerrief das SEM das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl. C.c Mit Urteil D-5645/2019 vom 21. August 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 26. September 2019 auf und wies die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. Zur Begründung des Urteils hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und die Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem es unterlassen habe, die kantonalen Strafakten und insbesondere die Anklageschrift als wesentlichen Bestandteil des Strafurteils vom (...) beizuziehen. D. Auf Ersuchen des SEM vom 22. September 2021 gewährte das Regionalgericht (...) dem SEM Einsicht in die kantonalen Strafakten. E. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 widerrief das SEM das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asyl sei nicht zu widerrufen. Zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Verfahren verzögert habe. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und ein Strafregisterauszug vom (...) bei. G. Mit Schreiben vom 25. November 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug vom (...) zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 16. Dezember 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. I. Am 7. Dezember 2021 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht ein. J. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig reichte er eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 teilte die Instruktionsrichterin mit, dass das Verfahren spruchreif sei und voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 seinen Abschluss finden werde. L. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig reichte er eine aktualisierte Kostennote vom 22. Februar 2023 zu den Akten. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrensstandsanfrage. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit - vorbehältlich nachfolgender Erwägung (E. 1.4) - auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorin-stanz das Verfahren verzögert habe. Er macht geltend, die Vorinstanz sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2020, mit welchem die Vorinstanz zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts angewiesen worden sei, während eines Jahres untätig geblieben. Eine derartige Verzögerung sei angesichts der damit für ihn verbundenen Nachteile nicht zu verantworten. Die Vorinstanz hat mit der hier angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2021 den angeblich verzögerten Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits erlassen. Es erübrigt sich mithin, die Frage einer allfällig bestehenden Unrechtmässigkeit der behaupteten Verzögerung materiell zu prüfen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-2872/2018 vom 11. Juni 2018 E. 2). Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse (vgl. Müller/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 24f. zu Art. 46a, m.w.H.) wird vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch ist ein solches ersichtlich. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist demnach nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. 3.2 Art. 53 Bst. a AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. Nach der Rechtsprechung gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler das Urteil des BVGer D-3391/2018 vom 30. Dezember 2019 E. 3.2). 3.3 Der Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit voraus; mithin muss die «besonders verwerfliche Handlung» qualitativ eine Stufe über der «verwerflichen Handlung» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters zum Zeitpunkt der Tat berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; vgl. zum Ganzen: BVGer D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.1 f.). 3.4 Zudem muss der Widerruf des Asyls als verhältnismässig erscheinen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei welcher das öffentliche Interesse am Widerruf des Asyls den individuellen Umständen des Täters gegenüberzustellen sind (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.1 f.). Aspekte wie die Zeit, die seit der Tat vergangen ist, die Entwicklung des Täters seit der Tat und die allfälligen Nachteile, die ein Asylwiderruf für die betroffene Person beinhalten würde, sind (erst) bei diesem Schritt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer begangene Strafhandlung sei als besonders verwerflich im Sinne des Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Die versuchte schwere Körperverletzung werde mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, weshalb die Voraussetzungen an die Intensität der Strafandrohung gegeben seien. Zudem könne nicht von einem geringen Verschulden ausgegangen werden. Einerseits sei der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung bestraft worden und andererseits habe er gemäss Anklageschrift mit seinem Verhalten mindestens eine lebensgefährliche Verletzung (Verletzung der [...]) beziehungsweise eine bleibende Entstellung des Gesichts des Opfers in Kauf genommen. Daran vermöge auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und nicht der Auslöser der Auseinandersetzung gewesen sei, nichts zu ändern. Weiter liege auch keine verminderte Schuldfähigkeit vor. Die Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 16. September 2019 vermöge nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer darin lediglich die Ereignisse aus seiner Sicht schildere sowie seinen psychischen Zustand, seine Arbeitssituation und seine finanzielle Lage erkläre. Schliesslich erweise sich der Asylwiderruf auch als verhältnismässig. Der Asylwiderruf tangiere die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sich der Verlust des Asylstatus für den Beschwerdeführer nicht unmittelbar auf seine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz auswirke. Als Flüchtling geniesse er weiterhin den Non-Refoulement-Schutz. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz. Demnach stünden dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns (und mithin einem Asylwiderruf wegen Begehens einer besonders verwerflichen Straftat) keine überwiegenden privaten Interessen gegenüber. 4.2 In der Rechtsmittelschrift wird entgegnet, es handle sich unter Würdigung aller Umstände nicht um eine besonders verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsyIG. Die abstrakte Strafandrohung für die schwere Körperverletzung betrage zwar zehn Jahre Freiheitsstrafe. Dabei sei aber zu beachten, dass die versuchte Begehung einen gewichtigen Strafmilderungsgrund darstelle, der den Strafrahmen faktisch wesentlich herabzusetzen vermöge. Unter dem Titel des Verschuldens seien zudem die Tat- und Täterkomponenten zu würdigen, also etwa der Schaden, der Tathergang, die Tatschwere, die kriminelle Energie, das Verhalten des Täters oder dessen persönliche Umstände und nicht der Schuldspruch allein. Beim Sachverhalt in der vorliegenden Anklageschrift handle es sich um die Sicht der der Anklagebehörde, die bloss eine Partei im Strafverfahren sei. Deren Ansicht sei zwar vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, jedoch obliege die Wahrheitsfindung bezüglich aller Tatbestandsmerkmale dem Gericht. Dies gelte auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung, also ob es sich um eine einfache Körperverletzung (mit einer wesentlich geringeren Strafandrohung von höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe) oder eben um die versuchte schwere Körperverletzung handle. Es gelte nicht als erstellt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der schweren Körperverletzung vorsätzlich gehandelt habe, auch wenn er (aufgrund des abgekürzten Verfahrens) sich diesbezüglich nicht weiter verteidigt habe. Seinen Aussagen zufolge sei er seinerzeit davon ausgegangen, von seinem Widersacher erneut angegriffen zu werden, weshalb er sich habe zur Wehr setzen wollen. Dabei liege der Vorsatz nicht klarerweise darin, diesen in schwerer Weise zu verletzen. Deshalb dürfe bei der Beurteilung der Intensität der Tat keinesfalls nur auf die Anklageschrift und die darin vorgenommene rechtliche Würdigung abgestellt werden. Leider fehle aufgrund des abgekürzten Strafverfahrens - das nur aufgrund der Kooperation des Beschwerdeführers zustanden gekommen sei - eine schriftliche Begründung des Strafurteils, welches eine verlässliche Beurteilung des Verschuldens und der rechtlichen Würdigung hätte geben können. Zu erwähnen bleibe, dass der Beschwerdeführer sonst nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Es habe sich bei der einmaligen Verurteilung um eine Auseinandersetzung mit einem anderen Tamilen gehandelt, der aktenkundig schon vorbestraft sei und der ihn zuvor angegriffen und bedroht habe. Er (der Beschwerdeführer) sei auch nicht der Auslöser der Auseinandersetzung gewesen. Diese Tat lasse keineswegs den Schluss zu, dass vom Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ausgehe. Auch habe er die Tat sofort zugegeben und sich im Strafverfahren kooperativ gezeigt, was von seiner Einsicht zeuge. Die verschuldensmindernden Faktoren seien vom Strafgericht anerkannt worden. Zudem sei der Taterfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten. Weiter sei die Verhältnismässigkeitsprüfung auch unter dem Gesichtspunkt der Folgen des Asylwiederrufs für den Beschwerdeführer vorzunehmen. Der Beschwerdeführer verliere einen wichtigen Status und er sei zudem von einer ausländerrechtlichen Massnahme in Bezug auf seine Aufenthaltsbewilligung bedroht. Schlimmstenfalls würde er nur noch im Besitz einer vorläufigen Aufnahme sein, was seine Rechtsstellung schmälern würde. Zudem sei das öffentliche Interesse an einem Asylwiderruf sehr gering. Der Beschwerdeführer stelle nicht grundsätzlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Es könne dem öffentlichen Interesse sogar als zuträglich gelten, wenn der Beschwerdeführer in seinem Status nicht «zurückgestuft» werde. So habe er mit einem bessern Status stets bessere Aussichten auf eine Anstellung, was das Risiko einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit verringere und zu einer besseren Integration beitragen würde. 5. 5.1 Die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sieht eine abstrakte Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechende Straftat des Beschwerdeführers ist damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. Der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund der versuchten Begehung sei der Strafrahmen faktisch schon wesentlich herabgesetzt, ist unbehelflich. Die versuchte Tatbegehung tangiert die Klassifizierung des Delikts als Verbrechen nicht (vgl. Urteil des BVGer E-3800/2017 vom 29. Mai 2019 E. 6.3.3). Entscheidend für die Qualifikation als Verbrechen (und mithin als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG) ist die Obergrenze der schärfsten Sanktion, die das konkrete Delikt vorsieht. Die allgemeinen Strafmilderungsgründe wie Versuch bleiben entsprechend unbeachtlich (vgl. BSK StGB-Niggli, Basel 2019, Art. 10 Rz. 44). 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat des Beschwerdeführers auch als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren ist. 5.2.1 Vorneweg ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Intensität der Straftat im Folgenden auf die Anklageschrift vom (...) abgestellt werden kann. Aus dem Urteil des Regionalgerichts (...) vom (...) wird ersichtlich, dass ein abgekürztes Verfahren im Sinne von Art. 358 ff. StPO (SR 312.0) durchgeführt wurde. Gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person der Staatsanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht. Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil (Art. 362 Abs. 2 StPO). Die Anklageschrift vom (...) beinhaltet folglich nicht bloss den von der Anklagebehörde festgestellten Sachverhalt und es handelt sich dabei nicht bloss um die Sicht einer Partei im Strafverfahren. Der Beschwerdeführer hat die Vorwürfe in der Anklage vielmehr eingestanden (vgl. Urteil des Regionalgerichts [...] vom [...] E. 2). 5.2.2 In der Anklageschrift vom (...) wird zur Tat des Beschwerdeführers ausgeführt, er und sein Opfer hätten bereits im (...) im Durchgangszentrum B._______ eine körperliche Auseinandersetzung gehabt. Am Abend der Tat, dem (...), seien sich die beiden im Bahnhof C._______ zufällig erneut begegnet. Zunächst sei es zu einer verbalen und schliesslich körperlichen Auseinandersetzung gekommen, wobei es zu gegenseitigen Beschimpfungen und tätlichen Übergriffen des nachmaligen Opfers gegen den Beschwerdeführer gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei leicht (0.34 Gewichtspromille) und das nachmalige Opfer schwer (2.74 Gewichtspromille) alkoholisiert gewesen. Als sie sich getrennt hätten, habe der Beschuldigte einen zufällig herumliegenden Holzstock behändigt und sich ins Erdgeschoss begeben. Als er das Opfer die Rolltreppe hochkommen gesehen habe, habe er aus einem Abfalleimer eine leere Glasflasche behändigt und diese zerbrochen. Kaum habe sich das Opfer ebenfalls auf dem Strassenniveau befunden, habe der Beschwerdeführer begonnen, auf das Opfer einzustechen. Er habe etliche Male, mindestens aber drei- bis viermal ins Gesicht des Opfers eingestochen und dieses erheblich verletzt. In der Folge habe er mit dem Holzstock mehrere Male in die Richtung des Opfers geschlagen, ohne dieses damit jedoch zu verletzen. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer mindestens eine lebensgefährliche Verletzung, namentlich durch eine Verletzung der (...), beziehungsweise eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts in Kauf genommen. Das Opfer habe mehrere Stich- respektive Schnittwunden (...), eine tiefe bis ins Subkutangewebe reichende Stich- respektive Schnittwunde (...), eine oberflächliche Rissquetschwunde (...) sowie (...) oberflächliche Stich- respektive Schnittwunden (...) erlitten. Das Regionalgericht (...) erwog mit Urteil vom (...), dass die in der Anklageschrift beantragten Sanktionen angemessen seien. Der Strafrahmen liege bei einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Tat nur versucht begangen habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er noch sehr jung und nicht vorbestraft gewesen sei und er die Tat umgehend zugegeben habe. Zudem sei er auch nicht Auslöser der Auseinandersetzung gewesen. Es verurteilte den Beschwerdeführer in der Folge zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 6 Monate zu vollziehen waren und für die restlichen 24 Monate der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde. 5.2.3 Angesichts der erwähnten Strafakten steht fest, dass der Beschwerdeführer die körperliche und gesundheitliche Integrität des Opfers verletzt hat, indem er mehrfach mit einem scharfen und spitzen Gegenstand in dessen Kopfbereich einstach, und damit ein gewichtiges Rechtsgut verletzt hat: die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen ist sein höchstes Gut neben dem Leben (vgl. BSK StGB-Roth/Berkemeier, Basel 2019, Vor Art. 122 Rz. 6). Auch wenn der Erfolg der versuchten schweren Körperverletzung schliesslich nicht eingetreten ist, erlitt das Opfer doch erhebliche Verletzungen (vgl. Anklageschrift vom [...] Seite 2). Zudem hatte der Beschwerdeführer auch mindestens Eventualvorsatz hinsichtlich einer lebensgefährlichen Verletzung beziehungsweise einer Entstellung des Gesichts seines Opfers. Der Schaden hätte im Erfolgsfall - selbst für eine schwere Körperverletzung - hoch ausfallen können. Bei der Beurteilung seines Verhaltens kann dem Beschwerdeführer ferner nicht zugutegehalten werden, dass das Opfer keine schwereren Verletzungen erlitt. Er hat etliche Male auf das Opfer eingestochen und anschliessend zusätzlich mit einem Holzstock mehrmals zugeschlagen. Der nicht eingetretene Taterfolg der schweren Körperverletzung vermag das Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu relativieren. Sein Verhalten erscheint als besonders inakzeptabel, zumal er jedenfalls in Kauf nahm, sein Opfer in schwerer Weise zu verletzen - dies gestand er im Strafverfahren denn auch ein (vgl. oben E. 5.2.1) - und damit bezüglich der schweren Körperverletzung vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Angesichts der nicht unbedeutenden Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist davon auszugehen, dass auch die Strafbehörden nicht von einem geringen Verschulden - wie dies der Beschwerdeführer darzulegen versucht - ausgegangen sind. 5.2.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer begangene Tat als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren ist. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich im Strafverfahren kooperativ gezeigt, sei jung und nicht vorbestraft sowie sonst nie strafrechtlich aufgefallen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Diese Umstände sind nachfolgend bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylwiderrufs zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). 5.3 Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der hier zu beurteilenden Verfügung nicht widerrufen hat, würde sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig auf das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers auswirken. Als Flüchtling stünde er - wie von der Vorinstanz festgehalten wurde - nach wie vor unter dem flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot gemäss Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (FK; SR 0.142.3) sowie Art. 5 Abs. 1 AsylG. Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem Verlust des Asyls gewisse Vorteile verliert, ist sein privates Interesse an diesen Vorteilen als eher gering einzustufen, insbesondere, weil er sich nach wie vor auf die Garantien der FK berufen kann. Dem steht das öffentliche Interesse gegenüber, den privilegierten Status des Asyls nicht an Personen zu vergeben, die ihn - wie der Beschwerdeführer - nicht verdienen, weil ihr Verhalten nicht mit der öffentlichen Ordnung und den moralischen Werten der Schweiz vereinbar ist (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.2 f.). Im Hinblick auf das in E. 5.2.3 Ausgeführte wiegt das öffentliche Interesse am Widerruf des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls schwer. Dem Beschwerdeführer kann zugutegehalten werden, dass er vor der Tat und in den (...) Jahren seither nicht delinquiert und sich anlässlich der Aufarbeitung der Straftat kooperativ gezeigt hat. Unter Beachtung des eher geringen privaten Interessens des Beschwerdeführers am Verbleib in seinem privilegierten Status vermögen diese Umstände im vorliegenden Fall das hohe öffentliche Interesse am Asylwiderruf allerdings nicht zu überwiegen. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf wegen der Verübung der besonders verwerflichen Straftat keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstehen. Der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege im öffentlichen Interesse, sein Asyl nicht zu wiederrufen, nicht gefolgt werden kann. Damit erweist sich der Widerruf des Asyls als verhältnismässig. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: