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D-5653/2022

D-5653/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-31 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Mit Asylentscheid vom (…) 1992 anerkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Staatssekretariat für Migration SEM) den Be- schwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. B. Mit Urteil vom (...) erklärte das Obergericht des Kantons B._______ den Beschwerdeführer der (…) (begangen am […]), der (…) (jeweils begangen in der Zeit von […] bis zum […]) sowie der (...) (begangen in der Zeit von […] bis zum […]) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom […] bis zum […]) sowie zu einer Geldstrafe von (…) Tagessätzen zu je Fr. (…).–, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von (…) Jahren. C. Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es angesichts der Verurteilung durch das Obergericht des Kan- tons B._______ beabsichtige, das ihm gewährte Asyl zu widerrufen und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 8. November 2022 – eröffnet am 9. November 2022 – widerrief das SEM das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

7. Dezember 2023 (recte: 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf einen Widerruf des Asyls zu verzichten. Der Beschwerde lagen die Vollmacht und eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2022 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 23. Dezember 2022 auf.

D-5653/2022 Seite 3 G. Am 15. Dezember 2022 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwal- tungsgericht ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, über den Stand eines allfälligen Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom (...) zu informie- ren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom

27. März 2023 reichte er ein entsprechendes Revisionsgesuch vom

24. März 2023 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. J. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. April 2023 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. K. Mit Eingabe vom 27. April 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er ver- zichte auf eine Replik, da das SEM in seiner Vernehmlassung keine neuen Gesichtspunkte vortrage. Er reichte gleichzeitig eine Kopie der Verfügung des Obergerichts des Kantons B._______ vom 26. April 2023 samt Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ zum Revisi- onsgesuch vom 24. April 2023 zu den Akten.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit – nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvor- schusses – auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt ha- ben oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen began- gen haben.

E. 3.2 Art. 53 Bst. a AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. Nach der Rechtsprechung gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Ver- brechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) ent- sprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren be- droht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler das Urteil des BVGer E-1313/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.2).

E. 3.3 Der Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit voraus; mit- hin muss die «besonders verwerfliche Handlung» qualitativ eine Stufe über der «verwerflichen Handlung» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters zum Zeitpunkt der Tat berück- sichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-5099/2021 vom 27. Februar 2023 E. 3.3. m. w. H.)

E. 3.4 Zudem muss der Widerruf des Asyls als verhältnismässig erscheinen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei welcher das öffent- liche Interesse am Widerruf des Asyls den individuellen Umständen des Täters gegenüberzustellen sind (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.1 f.). Aspekte wie

D-5653/2022 Seite 5 die Zeit, die seit der Tat vergangen ist, die Entwicklung des Täters seit der Tat und die allfälligen Nachteile, die ein Asylwiderruf für die betroffene Per- son beinhalten würde, sind (erst) bei diesem Schritt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die vom Be- schwerdeführer begangene Strafhandlung (...) sei als besonders verwerf- lich im Sinne des Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Die (...) werde mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, womit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vorliege. Das Obergericht des Kantons B._______ habe beim Beschwerdeführer ein erhebliches Droh- und Gewaltpotential mit schwerwiegenden Folgen für die Geschädigten sowie erhebliche krimi- nelle Energie erkannt, weshalb das Kriterium der gewissen Intensität zu bejahen und die Qualifizierung als besonders verwerfliche Strafhandlung gegeben sei. Schliesslich erweise sich der Asylwiderruf auch als verhält- nismässig. Der Asylwiderruf tangiere die Aberkennung der Flüchtlingsei- genschaft nicht, so dass sich der Verlust des Asylstatus für den Beschwer- deführer nicht unmittelbar auf seine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz auswirke. Als Flüchtling geniesse er weiterhin den Non-Refoule- ment-Schutz. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Niederlassungsbe- willigung in der Schweiz. Demnach stünden dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns keine überwiegen- den privaten Interessen gegenüber.

E. 4.2 In der Rechtsmittelschrift wird entgegnet, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf der (...) stets bestritten habe. Die zur Anklage gebrachten Vor- würfe seien das Ergebnis eines Komplotts der Angehörigen der Familie C._______ und des (…) des Beschwerdeführers gewesen. Das Oberge- richt sei jedoch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Mittä- terschaft mit seinem (...) die Angehörigen der Familie C._______ (…) habe. Zwischenzeitlich seien die Angehörigen der Familie C._______ bereit, zu erklären, dass der Beschwerdeführer in ihrem Betrieb als (…) und (…) an- gestellt gewesen sei und daher einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der entsprechenden vereinbarten Entschädigungen gehabt habe. Der Be- schwerdeführer habe sie auch nie bedroht, sondern ihnen Schutz zukom- men lassen. Probleme habe es lediglich mit dem (...) des Beschwerdefüh- rers gegeben. Gestützt auf diese völlig neuen Aussagen der Angehörigen der Familie C._______ habe er (der Beschwerdeführer) sich zur Einleitung eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 410 ff. StPO entschieden. Er gehe davon aus, vom Vorwurf der (...) freigesprochen zu werden. Bei

D-5653/2022 Seite 6 Gutheissung des Revisionsgesuchs und einer anschliessenden Neubeur- teilung der ganzen Angelegenheit falle der Vorwurf betreffend Begehung einer verwerflichen Straftat weg und es bleibe die Verurteilung wegen zweier Vergehen, weshalb der Asylstatus des Beschwerdeführers nicht wi- derrufen werden könne. Im Übrigen erweise sich der Widerruf des Asylsta- tus als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei am (...) 1992 als Flüchtling anerkannt worden und habe sich abgesehen von den mit Urteil vom Obergericht des Kantons B._______ abgeurteilten Straftaten keiner anderen Straftaten schuldig gemacht. Es bestehe kein überwiegendes öf- fentliches Interesse an einer Aberkennung des Asylstatus nach einer derart langen Dauer des Wohlverhaltens.

E. 4.3 Das SEM stellt in seiner Vernehmlassung fest, dass die Beschwerde- schrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, weshalb am Entscheid festgehalten werde. Im Übrigen stehe es dem SEM nicht zu, strafrechtliche Urteile anzuzweifeln.

E. 5.1 Im Zeitpunkt des Strafurteils sah die (...) gemäss Art. (…) Ziff. (…) aStGB eine abstrakte Strafandrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechende Straftat des Beschwerdeführers ist damit – unbesehen der konkret ausgefällten Strafe – als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich die Sachlage geändert und er deshalb ein Revisionsgesuch gestellt habe, ist unbehelflich. Der Be- schwerdeführer wurde eines Verbrechens schuldig gesprochen und das Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Von dieser Tatsache ist auszuge- hen.

E. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat des Beschwer- deführers auch als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren ist.

E. 5.2.1 Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom (...) steht gestützt auf das Beweisergebnis fest, dass der Beschwerdeführer die Geschädigten Ende (…)/Anfang (…) nach einer tätlichen Auseinanderset- zung in deren (…) am (...) aufgesucht und angeboten habe, dafür zu sor- gen, dass diese Probleme aufhören würden. Nachdem sich die Geschä- digten zunächst nicht darauf eingelassen hätten, sei es im Januar (…)

D-5653/2022 Seite 7 nochmals zu einem Gespräch in der (…) gekommen. Anlässlich dieses Ge- sprächs habe der Beschwerdeführer wiederum erklärt, dass Schutz not- wendig sei, damit es nicht zu erneuten Problemen kommen würde. Der Beschwerdeführer habe für diesen Schutz Fr. 500.– pro Woche verlangt. Damit habe der Beschwerdeführer klar in Aussicht gestellt, dass sich wei- tere Vorfälle in der Art vom (...) in der Bar ereignen würden, falls die Ge- schädigten den von ihm angebotenen Schutz nicht annehmen und die ge- forderten Summen nicht bezahlen würden. Der Beschwerdeführer habe wiederholt klargestellt, dass die Geschädigten die (…) nicht mehr öffnen dürften, wenn sie den Geldforderungen nicht nachkommen würden. Das Obergericht des Kantons B._______ erwog gestützt auf den festge- stellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den qualifizierten Tatbestand der (...) in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt habe, wofür er schuldig zu sprechen sei. Der Strafrahmen liege bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Das Vorgehen des Be- schwerdeführers habe erhebliches Droh- und Gewaltpotential gezeigt und zeuge von erheblicher krimineller Energie. Neben (…) immanenten (…) Beweggründen habe es dem Beschwerdeführer offensichtlich Freude be- reitet, die Geschädigten zu schikanieren und durch die Androhung von Ge- walt zu ängstigen. Es verurteilte den Beschwerdeführer in der Folge zu ei- ner Freiheitsstrafe von (...) Monaten.

E. 5.2.2 Angesichts der erwähnten Strafakten steht fest, dass der Beschwer- deführer durch sein Verhalten die (…) und das (…) der Geschädigten und somit zwei gewichtige Rechtsgüter verletzt hat (vgl. BSK StGB-WEISSEN- BERGER, Basel 2019, Art. […] Rz. 1). Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass die Geschädigten aufgrund der (...) ihre (…) und damit ihre Lebens- grundlage verloren haben. Weiter gaben sie aus Angst vor dem Beschwer- deführer ihr persönliches Umfeld auf und wurden von der Staatsanwalt- schaft an einen geheimen Ort verbracht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom [...] S. 56). Das Verhalten des Beschwerdeführers hat die (…) der Geschädigten stark eingeschränkt und ihr (…) massiv ge- schädigt. Sein über längere Zeit andauerndes Verhalten erscheint als be- sonders inakzeptabel. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich der Be- schwerdeführer in einer (…) guten Situation befunden hat. Das Obergericht führt aus, dass es der Beschwerdeführer genossen habe, der Chef zu sein und durch sein autoritatives Auftreten seinen berüchtigten Ruf gepflegt habe (Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom [...] S. 57). Es ordnete das Gesamtverschulden des Beschwerdeführers im Grenzbereich zwischen leicht und mittelschwer ein (Urteil des Obergerichts des Kantons

D-5653/2022 Seite 8 B._______ vom [...] S. 57). Aufgrund des Gesagten ist auch nicht ersicht- lich, inwiefern die Geschädigten heute Aussagen zu einem Tatsachenge- schehen machen sollten, welches das Gericht ausdrücklich verworfen hat, und die zudem diametral zu ihren als glaubhaft befundenen Aussagen ste- hen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom [...] S. 30). Dies gilt umso mehr, als die Geschädigten bei völlig anderen Aussagen ihrerseits mit einem Strafverfahren wegen Begehung von Rechtspflegede- likten konfrontiert werden könnten. Da der Vorwurf einer verwerflichen Straftat aufgrund des rechtskräftigen Urteils nicht wegfallen kann, erübri- gen sich Ausführungen zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerde- führers (Beschwerde S. 6). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch eine einen Widerruf rechtfertigende Situation vorliegen kann, wenn eine Person zahlreiche Delikte begeht, von denen keines unter den Ver- brechensbegriff fällt, die indes auf einen dauerhaft fehlenden Willen der Rücksichtnahme gegenüber den schweizerischen Rechtsnormen schlies- sen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.2 m.w.H.).

E. 5.2.3 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer begangene Tat als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vor etwas mehr als 30 Jahren von der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und habe jahrelang straf- frei gelebt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dieser Um- stand ist nachfolgend bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylwi- derrufs zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2).

E. 5.3 Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der hier zu beurteilenden Verfügung nicht widerrufen hat, würde sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig auf das Anwesenheits- recht des Beschwerdeführers auswirken. Als Flüchtling stünde er – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde – nach wie vor unter dem flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot gemäss Art. 33 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 5 Abs. 1 AsylG. Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem Verlust des Asyls gewisse Vorteile verliert, ist sein privates Inte- resse an diesen Vorteilen als eher gering einzustufen, insbesondere, weil er sich nach wie vor auf die Garantien der FK berufen kann. Dem steht das öffentliche Interesse gegenüber, den privilegierten Status des Asyls nicht an Personen zu vergeben, die ihn – wie der Beschwerdeführer – nicht ver- dienen, weil ihr Verhalten nicht mit der öffentlichen Ordnung und den

D-5653/2022 Seite 9 moralischen Werten der Schweiz vereinbar ist (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.2 f.). Im Hinblick auf das in E. 5.2.2 Ausgeführte wiegt das öffentliche Inte- resse am Widerruf des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls schwer. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus dem Umstand, dass er gegen das rechtskräftige Strafurteil am 24. März 2023 beim Obergericht des Kantons B._______ ein Revisionsgesuch eingereicht hat. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, können den Akten zum heutigen Zeit- punkt – und mithin mehr als zwei Jahre nach Einleitung des Revisionsver- fahrens – keinerlei Hinweise für eine Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts des Kantons B._______ vom (...) beziehungsweise eine revisionsweise Freisprechung des Beschwerdeführers entnommen wer- den. Diese Feststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer bezeich- nenderweise nicht bestritten (vgl. seine Eingabe vom 27. April 2023) und vielmehr auf eine replikweise Entgegnung auf die Vernehmlassung vom

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folg- lich abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

D-5653/2022 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5653/2022 Urteil vom 31. Juli 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, vertreten durch Dr. iur. Urs Oswald, Fürsprecher,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf;Verfügung des SEM vom 8. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Asylentscheid vom (...) 1992 anerkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Staatssekretariat für Migration SEM) den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. B. Mit Urteil vom (...) erklärte das Obergericht des Kantons B._______ den Beschwerdeführer der (...) (begangen am [...]), der (...) (jeweils begangen in der Zeit von [...] bis zum [...]) sowie der (...) (begangen in der Zeit von [...] bis zum [...]) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom [...] bis zum [...]) sowie zu einer Geldstrafe von (...) Tagessätzen zu je Fr. (...).-, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von (...) Jahren. C. Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es angesichts der Verurteilung durch das Obergericht des Kantons B._______ beabsichtige, das ihm gewährte Asyl zu widerrufen und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. D. Mit Verfügung vom 8. November 2022 - eröffnet am 9. November 2022 - widerrief das SEM das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 (recte: 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf einen Widerruf des Asyls zu verzichten. Der Beschwerde lagen die Vollmacht und eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 23. Dezember 2022 auf. G. Am 15. Dezember 2022 ging der Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, über den Stand eines allfälligen Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom (...) zu informieren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 27. März 2023 reichte er ein entsprechendes Revisionsgesuch vom 24. März 2023 zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. J. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. April 2023 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. K. Mit Eingabe vom 27. April 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er verzichte auf eine Replik, da das SEM in seiner Vernehmlassung keine neuen Gesichtspunkte vortrage. Er reichte gleichzeitig eine Kopie der Verfügung des Obergerichts des Kantons B._______ vom 26. April 2023 samt Stellungnahme der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ zum Revisionsgesuch vom 24. April 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit - nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses - auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. 3.2 Art. 53 Bst. a AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. Nach der Rechtsprechung gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB (SR 311.0) entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler das Urteil des BVGer E-1313/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.2). 3.3 Der Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit voraus; mithin muss die «besonders verwerfliche Handlung» qualitativ eine Stufe über der «verwerflichen Handlung» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters zum Zeitpunkt der Tat berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-5099/2021 vom 27. Februar 2023 E. 3.3. m. w. H.) 3.4 Zudem muss der Widerruf des Asyls als verhältnismässig erscheinen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei welcher das öffentliche Interesse am Widerruf des Asyls den individuellen Umständen des Täters gegenüberzustellen sind (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.1 f.). Aspekte wie die Zeit, die seit der Tat vergangen ist, die Entwicklung des Täters seit der Tat und die allfälligen Nachteile, die ein Asylwiderruf für die betroffene Person beinhalten würde, sind (erst) bei diesem Schritt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer begangene Strafhandlung (...) sei als besonders verwerflich im Sinne des Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Die (...) werde mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, womit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vorliege. Das Obergericht des Kantons B._______ habe beim Beschwerdeführer ein erhebliches Droh- und Gewaltpotential mit schwerwiegenden Folgen für die Geschädigten sowie erhebliche kriminelle Energie erkannt, weshalb das Kriterium der gewissen Intensität zu bejahen und die Qualifizierung als besonders verwerfliche Strafhandlung gegeben sei. Schliesslich erweise sich der Asylwiderruf auch als verhältnismässig. Der Asylwiderruf tangiere die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sich der Verlust des Asylstatus für den Beschwerdeführer nicht unmittelbar auf seine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz auswirke. Als Flüchtling geniesse er weiterhin den Non-Refoulement-Schutz. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Demnach stünden dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns keine überwiegenden privaten Interessen gegenüber. 4.2 In der Rechtsmittelschrift wird entgegnet, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf der (...) stets bestritten habe. Die zur Anklage gebrachten Vorwürfe seien das Ergebnis eines Komplotts der Angehörigen der Familie C._______ und des (...) des Beschwerdeführers gewesen. Das Obergericht sei jedoch davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Mittäterschaft mit seinem (...) die Angehörigen der Familie C._______ (...) habe. Zwischenzeitlich seien die Angehörigen der Familie C._______ bereit, zu erklären, dass der Beschwerdeführer in ihrem Betrieb als (...) und (...) angestellt gewesen sei und daher einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der entsprechenden vereinbarten Entschädigungen gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sie auch nie bedroht, sondern ihnen Schutz zukommen lassen. Probleme habe es lediglich mit dem (...) des Beschwerdeführers gegeben. Gestützt auf diese völlig neuen Aussagen der Angehörigen der Familie C._______ habe er (der Beschwerdeführer) sich zur Einleitung eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 410 ff. StPO entschieden. Er gehe davon aus, vom Vorwurf der (...) freigesprochen zu werden. Bei Gutheissung des Revisionsgesuchs und einer anschliessenden Neubeurteilung der ganzen Angelegenheit falle der Vorwurf betreffend Begehung einer verwerflichen Straftat weg und es bleibe die Verurteilung wegen zweier Vergehen, weshalb der Asylstatus des Beschwerdeführers nicht widerrufen werden könne. Im Übrigen erweise sich der Widerruf des Asylstatus als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei am (...) 1992 als Flüchtling anerkannt worden und habe sich abgesehen von den mit Urteil vom Obergericht des Kantons B._______ abgeurteilten Straftaten keiner anderen Straftaten schuldig gemacht. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Aberkennung des Asylstatus nach einer derart langen Dauer des Wohlverhaltens. 4.3 Das SEM stellt in seiner Vernehmlassung fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, weshalb am Entscheid festgehalten werde. Im Übrigen stehe es dem SEM nicht zu, strafrechtliche Urteile anzuzweifeln. 5. 5.1 Im Zeitpunkt des Strafurteils sah die (...) gemäss Art. (...) Ziff. (...) aStGB eine abstrakte Strafandrohung von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechende Straftat des Beschwerdeführers ist damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich die Sachlage geändert und er deshalb ein Revisionsgesuch gestellt habe, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer wurde eines Verbrechens schuldig gesprochen und das Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen. Von dieser Tatsache ist auszugehen. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die betreffende Straftat des Beschwerdeführers auch als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren ist. 5.2.1 Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom (...) steht gestützt auf das Beweisergebnis fest, dass der Beschwerdeführer die Geschädigten Ende (...)/Anfang (...) nach einer tätlichen Auseinandersetzung in deren (...) am (...) aufgesucht und angeboten habe, dafür zu sorgen, dass diese Probleme aufhören würden. Nachdem sich die Geschädigten zunächst nicht darauf eingelassen hätten, sei es im Januar (...) nochmals zu einem Gespräch in der (...) gekommen. Anlässlich dieses Gesprächs habe der Beschwerdeführer wiederum erklärt, dass Schutz notwendig sei, damit es nicht zu erneuten Problemen kommen würde. Der Beschwerdeführer habe für diesen Schutz Fr. 500.- pro Woche verlangt. Damit habe der Beschwerdeführer klar in Aussicht gestellt, dass sich weitere Vorfälle in der Art vom (...) in der Bar ereignen würden, falls die Geschädigten den von ihm angebotenen Schutz nicht annehmen und die geforderten Summen nicht bezahlen würden. Der Beschwerdeführer habe wiederholt klargestellt, dass die Geschädigten die (...) nicht mehr öffnen dürften, wenn sie den Geldforderungen nicht nachkommen würden. Das Obergericht des Kantons B._______ erwog gestützt auf den festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den qualifizierten Tatbestand der (...) in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt habe, wofür er schuldig zu sprechen sei. Der Strafrahmen liege bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Das Vorgehen des Beschwerdeführers habe erhebliches Droh- und Gewaltpotential gezeigt und zeuge von erheblicher krimineller Energie. Neben (...) immanenten (...) Beweggründen habe es dem Beschwerdeführer offensichtlich Freude bereitet, die Geschädigten zu schikanieren und durch die Androhung von Gewalt zu ängstigen. Es verurteilte den Beschwerdeführer in der Folge zu einer Freiheitsstrafe von (...) Monaten. 5.2.2 Angesichts der erwähnten Strafakten steht fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die (...) und das (...) der Geschädigten und somit zwei gewichtige Rechtsgüter verletzt hat (vgl. BSK StGB-Weissenberger, Basel 2019, Art. [...] Rz. 1). Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass die Geschädigten aufgrund der (...) ihre (...) und damit ihre Lebensgrundlage verloren haben. Weiter gaben sie aus Angst vor dem Beschwerdeführer ihr persönliches Umfeld auf und wurden von der Staatsanwaltschaft an einen geheimen Ort verbracht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom [...] S. 56). Das Verhalten des Beschwerdeführers hat die (...) der Geschädigten stark eingeschränkt und ihr (...) massiv geschädigt. Sein über längere Zeit andauerndes Verhalten erscheint als besonders inakzeptabel. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer in einer (...) guten Situation befunden hat. Das Obergericht führt aus, dass es der Beschwerdeführer genossen habe, der Chef zu sein und durch sein autoritatives Auftreten seinen berüchtigten Ruf gepflegt habe (Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom [...] S. 57). Es ordnete das Gesamtverschulden des Beschwerdeführers im Grenzbereich zwischen leicht und mittelschwer ein (Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom [...] S. 57). Aufgrund des Gesagten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Geschädigten heute Aussagen zu einem Tatsachengeschehen machen sollten, welches das Gericht ausdrücklich verworfen hat, und die zudem diametral zu ihren als glaubhaft befundenen Aussagen stehen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom [...] S. 30). Dies gilt umso mehr, als die Geschädigten bei völlig anderen Aussagen ihrerseits mit einem Strafverfahren wegen Begehung von Rechtspflegedelikten konfrontiert werden könnten. Da der Vorwurf einer verwerflichen Straftat aufgrund des rechtskräftigen Urteils nicht wegfallen kann, erübrigen sich Ausführungen zum diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6). Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch eine einen Widerruf rechtfertigende Situation vorliegen kann, wenn eine Person zahlreiche Delikte begeht, von denen keines unter den Verbrechensbegriff fällt, die indes auf einen dauerhaft fehlenden Willen der Rücksichtnahme gegenüber den schweizerischen Rechtsnormen schliessen lassen (vgl. Urteil des BVGer D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.2 m.w.H.). 5.2.3 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer begangene Tat als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vor etwas mehr als 30 Jahren von der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und habe jahrelang straffrei gelebt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dieser Umstand ist nachfolgend bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylwiderrufs zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). 5.3 Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der hier zu beurteilenden Verfügung nicht widerrufen hat, würde sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig auf das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers auswirken. Als Flüchtling stünde er - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde - nach wie vor unter dem flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 5 Abs. 1 AsylG. Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem Verlust des Asyls gewisse Vorteile verliert, ist sein privates Interesse an diesen Vorteilen als eher gering einzustufen, insbesondere, weil er sich nach wie vor auf die Garantien der FK berufen kann. Dem steht das öffentliche Interesse gegenüber, den privilegierten Status des Asyls nicht an Personen zu vergeben, die ihn - wie der Beschwerdeführer - nicht verdienen, weil ihr Verhalten nicht mit der öffentlichen Ordnung und den moralischen Werten der Schweiz vereinbar ist (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.2 f.). Im Hinblick auf das in E. 5.2.2 Ausgeführte wiegt das öffentliche Interesse am Widerruf des dem Beschwerdeführer gewährten Asyls schwer. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus dem Umstand, dass er gegen das rechtskräftige Strafurteil am 24. März 2023 beim Obergericht des Kantons B._______ ein Revisionsgesuch eingereicht hat. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, können den Akten zum heutigen Zeitpunkt - und mithin mehr als zwei Jahre nach Einleitung des Revisionsverfahrens - keinerlei Hinweise für eine Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Obergerichts des Kantons B._______ vom (...) beziehungsweise eine revisionsweise Freisprechung des Beschwerdeführers entnommen werden. Diese Feststellung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht bestritten (vgl. seine Eingabe vom 27. April 2023) und vielmehr auf eine replikweise Entgegnung auf die Vernehmlassung vom 6. April 2023 verzichtet. Unter Beachtung des eher geringen privaten Interessens des Beschwerdeführers am Verbleib in seinem privilegierten Status vermögen diese Umstände im vorliegenden Fall das hohe öffentliche Interesse am Asylwiderruf nicht zu überwiegen. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf wegen der Verübung der besonders verwerflichen Straftat jedenfalls keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstehen. Damit erweist sich der Widerruf des Asyls als verhältnismässig. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand: