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D-181/2022

D-181/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-18 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. Am 13. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde er wiederholt straffällig und für die von ihm begangenen Delikte wie folgt verurteilt: - mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons B._______ vom 13. November 2009 wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG [SR 514.54]), mehrfachen Raubes (Art. 140 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten (davon 24 Monate bedingt vollziehbar); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 6. November 2013 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 SVG [SR 741.01]) zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 60.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 100.–; - mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes D._______ vom 20. Februar 2014 wegen Fahrenlassen ohne Haftpflichtversicherung i.S. des Stras- senverkehrsgesetzes (Art. 96 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 3 SVG) und wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00, be- dingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.–; - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom 27. Juli 2017 we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei ei- ner Probezeit von vier Jahren, und zu einer Busse von Fr. 350.–; - mit Urteil des Obergerichtes des Kantons E._______ vom 20. Dezember 2018 wegen versuchten Raubs (Art. 140 Abs. 1 StGB), Fahrens in fahrun- fähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG [SR 812.121]) zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten.

D-181/2022 Seite 3 C. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit, dass sie angesichts seiner Verurteilung vom 20. Dezember 2018 beabsichtige, das ihm gewährte Asyl zu widerrufen; gleichzeitig er- hielt er Gelegenheit, sich zum geplanten Asylwiderruf schriftlich zu äus- sern. D. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom

22. November 2021 Stellung und reichte einen Verlaufsbericht des (…) der Universität F._______ vom 11. November 2021 ein. E. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 widerrief das SEM das dem Be- schwerdeführer gewährte Asyl. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Januar 2022 erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfäng- lich aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertre- ters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel lagen der Beschwerde Ausdrucke von zwei Online-Zei- tungsartikeln bei (Deutsche Welle, Urteil im Tiergarten-Mord: Berlin unter Druck, vom 15. Dezember 2021, und Neue Zürcher Zeitung, Russlands Oberstes Gericht verfügt die Auflösung der Organisation Memorial, vom

29. Dezember 2021). G. Am 17. Januar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.

D-181/2022 Seite 4 I. In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Kopie einer an das SEM gerichteten Eingabe gleichen Datums betreffend Reiseausweis für Flüchtlinge inklusive folgender Beila- gen einreichen: Schlussbericht des Bewährungsdienstes B._______, An- trag auf Entlassung aus dem Patronat, vom 22. Februar 2023; Bestätigung über Ablauf der Probezeit und endgültige Entlassung aus dem Strafvollzug der Sicherheitsdirektion, Amt für Justizvollzug des Kantons E._______, vom 27. März 2023; Arbeitsvertrag (…) vom 25. August 2022; Zwischen- zeugnis vom 24. Juni 2023; mehrere Lohnabrechnungen aus dem Zeit- raum September 2022 bis Juni 2023; Mietvertrag vom 8. März 2023; Schreiben zur Erneuerung der Niederlassungsbewilligung des Amtes für Migration B._______ vom 23. März 2022. L. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert, bis zum 19. Juni 2025 den Sachverhalt betreffend seine persönliche Situation gegebenen- falls zu aktualisieren und entsprechende Beweismittel einzureichen. M. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 reichte der Rechtsvertreter nach gewährter Fristerstreckung ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom

25. Juni 2025 inklusive Beilagen ein: Arbeitsbestätigung der Justizvollzugs- anstalt (JVA) G._______ vom 7. Januar 2021; Praktikumszeugnis (…) vom

8. Juli 2014; Arbeitsvertrag (…) vom 2. September 2024 sowie Zwischen- zeugnis vom 21. Juni 2025; Lohnabrechnungen von September 2024 bis Juni 2025; Lohnausweis September-Dezember 2024; Arbeitsvertrag (…) vom 25. August 2022; Kündigungsschreiben (…) vom 26. März 2024 und Arbeitszeugnis vom 29. April 2024; Lohnkonto-Auszüge 2022-2024; Ar- beitsvertrag (…) vom 25. Mai 2024 sowie Kündigungsschreiben vom 22. Juli 2024 und Lohnabrechnungsschreiben vom 25. Juli 2024; Arztberichte

D-181/2022 Seite 5 (…) Kantonsspitals vom 7. Mai 2021 und des Universitätsspitals F._______ vom 11. Januar 2021; Kopien von Identitätsnachweisen; Lebenslauf, Aus- züge Krankenkassenpolice (…); Schlussbericht des Bewährungsdienstes B._______ vom 22. Februar 2023 inklusive Teilnahmebestätigung Verhal- tens- und Kompetenztraining (VKT) vom 26. November 2020; Betreibungs- registerauszug vom 17. Juni 2025; Strafregisterauszug vom 18. Juni 2025; zwei Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen; Mietvertrag und Nachweis Mietzinszahlung von Juni 2025).

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt ha- ben oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen began- gen haben.

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E. 3.2 Der Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit voraus; mit- hin muss die «besonders verwerfliche Handlung» qualitativ eine Stufe über der «verwerflichen Handlung» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG stehen. Gemäss Art. 53 Bst. a AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. Nach der Recht- sprechung gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne der erwähnten Bestimmung grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbre- chensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler das Urteil des BVGer D-3391/2018 vom 30. Dezember 2019 E. 3.2). Die für einen Asylwiderruf in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe be- droht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters zum Zeitpunkt der Tat berücksich- tigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.1 f.).

E. 3.3 Zudem muss der Widerruf des Asyls als verhältnismässig erscheinen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei welcher das öffent- liche Interesse am Widerruf des Asyls den individuellen Umständen des Täters gegenüberzustellen sind (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.1 f.). Aspekte wie die Zeit, die seit der Tat vergangen ist, die Entwicklung des Täters seit der Tat und die allfälligen Nachteile, die ein Asylwiderruf für die betroffene Per- son beinhalten würde, sind (erst) bei diesem Schritt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2).

E. 4.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, indem der maximale Strafrahmen für Raub zehn Jahre betrage, sei ohne Weiteres von einer erheblichen abstrakten Strafdrohung für die begangene Tat aus- zugehen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten liege deutlich über der vom Gesetz vor- gesehenen Mindeststrafe und sei – gemessen am maximalen Strafrah- men – im zweiten Drittel anzusetzen. Die Höhe der ausgesprochenen Strafe sei damit eher als Indiz für die Qualifikation der Tat als «besonders verwerflich» denn für das Gegenteil zu werten. Weiter sei dem Urteil des Strafgerichts zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Tat durchaus bewusst begangen habe und durchdacht vorgegangen sei. Von einem

D-181/2022 Seite 7 «missratenen Kauf» könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer habe bei der eigentlichen Tatausführung rücksichtslos und äusserst brutal ge- handelt. Er habe gegenüber dem Raubopfer unvermittelt und massiv Ge- walt angewendet, dieses mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Le- ben bedroht und es damit in Todesangst versetzt. Das Opfer habe im Rah- men des Überfalls denn auch erhebliche Verletzungen erlitten und der Hei- lungsprozess sei langwierig gewesen. Die Schwelle zur schweren Körper- verletzung sei nur knapp nicht erreicht worden. Durch das gewaltsame Ein- dringen in den Wohnbereich des Raubopfers sei auch von einer massiven Verletzung des Sicherheitsgefühls und der Privatsphäre desselben auszu- gehen. Insgesamt sei das objektive Tatverschulden damit als «mittel- schwer» bis «recht schwer» einzustufen. In subjektiver Hinsicht sei zu be- rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt habe. Der Umstand, dass er dem Raubopfer ein Kleidungsstück zum Abwischen von dessen Blut überreicht habe, sei nur geringfügig zu seinen Gunsten zu werten. Auch der Umstand, dass er sich später beim Opfer entschuldigt habe, habe nur geringfügig strafmindernd berücksichtigt werden können. Im Übrigen seien keine An- haltspunkte ersichtlich gewesen, wonach er im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht über die volle Entscheidungsfreiheit verfügt hätte. Insbesondere habe er sich nicht in einer Notlage befunden. Zusammengefasst vermöge die subjektive Komponente die objektive Tatschwere nicht merklich zu relati- vieren, womit es bei einem «mittelschweren» bis «recht schweren» Ver- schulden bleibe. Zur fakultativen Strafmilderung aufgrund der nicht vollen- deten Tatbegehung führe das Strafgericht aus, dass die Tatausführung be- reits weit fortgeschritten gewesen sei, als er diese wegen der Gegenwehr des Raubopfers abgebrochen habe. Entsprechend habe der Versuch le- diglich eine geringe Verschuldensminderung zur Folge. Angesichts der schweren Verletzungen, die er selbst bei der Tatbegehung erlitten habe, sei die Strafe dennoch erheblich zu mindern. Das Strafgericht habe die Verletzungen des Beschwerdeführers mit einer Strafminderung im Umfang von 15 Monaten denn auch äusserst wohlwollend berücksichtigt. Im Ergeb- nis seien angesichts dieser Erwägungen und mit Blick auf das verletzte Rechtsgut, den Umfang des Schadens und sein Verhalten die Anforderun- gen an die «gewisse Intensität» der Straftat als erfüllt zu erachten. Die «be- sondere» Verwerflichkeit der von ihm begangenen Straftat sei damit zu be- jahen.

E. 4.1.2 Zudem erweise sich die Anordnung des Asylwiderrufs als verhältnis- mässig, auch wenn die vorliegend zu beurteilende Tat mittlerweile über sechs Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer im Strafvollzug

D-181/2022 Seite 8 offenbar den Wunsch entwickelt habe, in Zukunft einen anderen Lebens- wandel anzustreben, und er in der Haftanstalt auf freiwilliger Basis an meh- reren von Psychologen geführten Gesprächen teilgenommen habe. Nega- tiv zu berücksichtigen sei, dass er im Zeitraum vom 13. November 2009 bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons E. vom 20. Dezember 2018 insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt worden sei, wobei insbesondere die Verurteilung vom 13. November 2009 (Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfacher Raub und mehrfache Sachbeschä- digung) ins Gewicht falle. Die übrigen Delikte seien für sich genommen als weniger schwerwiegend einzustufen. Bezeichnend sei allerdings, dass er noch während der laufenden Strafuntersuchung des infrage stehenden Raubs erneut straffällig geworden und wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln schuldig gesprochen worden sei. Die seither ausgebliebene Straffälligkeit könne vor dem Hintergrund der daraufhin erfolgten Inhaftie- rung nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Insgesamt sei von einer langjährigen und wiederholten Straffälligkeit und einem fehlenden Willen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, auszugehen, was für die Ver- hältnismässigkeit des anzuordnenden Asylwiderrufs spreche. Darüber hin- aus habe der Asylwiderruf grundsätzlich keinen Einfluss auf seine Aner- kennung als Flüchtling und keine unmittelbaren Auswirkungen auf seine Niederlassungsbewilligung.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass die vom Beschwerdefüh- rer begangene Straftat zwar abstrakt eine verwerfliche Handlung darstelle. Es liege aber konkret keine besonders verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG vor. Es sei zu berücksichtigen, dass die Tat nicht vollendet worden sei und die verhängte Strafe tief ausgefallen sei. Auch seien die physischen und psychischen Folgen der Tatsache, dass ihm in den Kopf geschossen worden sei, zu berücksichtigen. Zudem spreche das Vorgehen nicht für einen geplanten Raubversuch, sondern einen aus dem Ruder gelaufenen Marihuana-Kauf. Es sei beim Streit um den Preis zu ei- ner Eskalation gekommen und der Beschwerdeführer sei selbst durch Schüsse aus einer Schrotflinte des im Notwehrexzess handelnden Raubopfers verletzt worden. Die kriminelle Energie des Beschwerdefüh- rers falle angesichts der völlig spontanen Entwicklung der Auseinanderset- zung gering aus, wobei das Opfer des versuchten Raubes nicht schwer verletzt worden sei. Auch sei der eine Schlag ins Gesicht des Opfers eine Reaktion auf die Beleidigungen gegenüber dem Beschwerdeführer gewe- sen. Der Beschwerdeführer habe überdies nach der Tat gleich Reue

D-181/2022 Seite 9 gezeigt. Zudem sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bei der Tat- begehung unter dem Einfluss von Drogen gestanden habe.

E. 4.2.2 Auch sei der Asylwiderruf als unverhältnismässig zu beurteilen. So sei die Tat bei Beschwerdeerhebung bereits über sechs Jahre her und der Beschwerdeführer habe sich seitdem bewährt und im Vollzug freiwillig eine Therapie aufgenommen. Er sei sich seines Fehlverhaltens bewusst gewor- den. Der Asylwiderruf würde sich wie eine zweite Strafe auswirken. Mit dem Asylwiderruf bestehe auch das Risiko des Verlusts der Niederlassungsbe- willigung, was zu erheblichen Schwierigkeiten bei der beruflichen Situation führen würde. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit unhaltbar, falsch und willkürlich geurteilt, indem sie die von vorneherein nicht relevanten Bagatelldelikte von früher herbeigezogen und schliesslich sogar das Anlassdelikt an sich als für die Verhältnismässigkeit des Wider- rufs sprechendes und angeblich zusätzliches Element bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit angeführt habe.

E. 5.1.1 Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der versuchte Raub des Beschwerdeführers als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren ist.

E. 5.1.2 Als Ausdruck der «besonderen» Verwerflichkeit muss die Tat mit ei- ner erheblichen abstrakten Strafdrohung bedroht und mit einer «gewissen Intensität» begangen worden sein. Raub sieht eine abstrakte Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die Straftat des Beschwerdeführers ist damit

– unbesehen der konkret ausgefällten Strafe – als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. Die vorliegende versuchte Tatbe- gehung tangiert die Klassifizierung des Delikts als Verbrechen nicht (vgl. Urteil des BVGer E-3800/2017 vom 29. Mai 2019 E. 6.3.3). Entscheidend für die Qualifikation als Verbrechen (und mithin als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG) ist die Obergrenze der schärfsten Sanktion, die das konkrete Delikt vorsieht. Die allgemeinen Strafmilderungsgründe wie Versuch bleiben entsprechend unbeachtlich (vgl. BSK StGB-NIGGLI, Basel 2019, Art. 10 Rz. 44).

D-181/2022 Seite 10 Angesichts dessen, dass Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit ei- ner Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden kann, liegt eine erhebliche abstrakte Strafdrohung für die begangene Tat vor. Auch liegt die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten deutlich über der vom Gesetz vorgesehenen Mindest- strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Unter diesen Umständen ist die Höhe der Strafe – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – als Indiz für die Qualifikation der Tat als «besonders verwerflich» zu werten.

E. 5.1.3 In der Beschwerde ist von einem aus dem Ruder gelaufenen Mari- huana-Kauf die Rede. Der Beschwerdeführer und sein Bekannter hätten das Opfer aufgesucht, um Marihuana zu erwerben, wobei es zu einem hef- tig eskalierenden Streit gekommen sei (vgl. Beschwerde, S. 5). Der Schlag des Beschwerdeführers in das Gesicht des Opfers sei eine Reaktion auf die Beleidigungen gewesen, die das Opfer gegen ihn ausgesprochen habe (vgl. Beschwerde, S. 7). Tatsächlich handelte es sich jedoch, wie dem Urteil des Obergerichtes des Kantons E._______vom 20. Dezember 2018 unter Verweis auf den als erstellt erachteten Anklagesachverhalt entnommen werden kann (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, Anklagesachver- halt und Verfahrensübersicht, E. 1, S. 3 f.; 3. Tatsächliche Würdigung des Anklagesachverhalts, E. 3, S. 25., E. 3.6, S. 33), um einen geplanten Über- fall: Gemäss der Anklageschrift hat der Beschwerdeführer zusammen mit dem Mittäter das Opfer aufgesucht, um von diesem unter Einsatz von Kör- pergewalt und Gewaltandrohungen die Übergabe von Bargeld und Betäu- bungsmittel zu erzwingen, wobei ihnen das Opfer schliesslich einen Sack Marihuana aushändigte. Hierbei versetzte der Beschwerdeführer dem Op- fer mehrere Faustschläge ins Gesicht und drohte, er solle ihm und seinem Bekannten Geld, Marihuana und Kokain geben, dann würde ihm nichts passieren. Wenn er ihnen nicht alles geben würde, würde er ihn umbrin- gen. Da sich das Opfer bedroht fühlte und mit weiteren Faustschlägen rechnete, ergriff es seine Schrotflinte und gab mehrere Schüsse auf den Beschwerdeführer und den Mittäter ab. Es war somit keine spontane, aus dem Ruder gelaufene Aktion, vielmehr haben die Mittäter koordiniert und in gemeinsamer Absprache gehandelt, wobei die Gewaltanwendung Teil des Tatplans war und der Beschwerde- führer dem Opfer mindestens drei Faustschläge ins Gesicht verabreichte (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 2. Urteil der Vorinstanz, Sach- verhaltsfeststellung, E. 2.8.2. f., S. 24). Die Darstellung in der Beschwerde, es sei ein missratener Marihuana-Kauf gewesen, ist somit als unglaubhaft erachtet worden. Für die Beurteilung des abgesprochenen Vorgehens war

D-181/2022 Seite 11 es unerheblich, ob der Tatentschluss zum Überfall am Ort des Treffpunkts der Mittäter gefasst oder zumindest finalisiert wurde (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, Anklagesachverhalt und Verfahrensübersicht, E.1.1, S. 3). Dass die beiden Täter einen Sack Marihuana entwendeten, war für das Obergericht ein weiterer Beleg dafür, dass es sich um einen Überfall handelte und nicht geplant war, bloss etwas Marihuana zu kaufen (vgl. Ak- tenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 3. Tatsächliche Würdigung des Ankla- gesachverhalts, E.3.2, E. 3.2.5, S. 28, 30). Auch die massiven Kopf-Verlet- zungen des Opfers zeugen vom Stattfinden eines tatsächlichen Überfalls (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 3. Tatsächliche Würdigung des Anklagesachverhalts, E.3.1, S. 25).

E. 5.1.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er durch das Opfer im Streit massiv beleidigt worden sei und daraufhin nur einmal als Reaktion auf die Beleidigungen geschlagen habe (vgl. vgl. Aktenverzeichnis Asylwi- derruf, act. A2, Tatsächliche Würdigung des Anklagesachverhalts, E. 3.1, S. 26 und Beschwerde, S. 7), sind vom Obergericht als unglaubhaft erach- tet worden (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 3. Tatsächliche Würdigung des Anklagesachverhalts, E. 3.2, S. 28).

E. 5.1.5 Bei der eigentlichen Tatausführung handelte der Beschwerdeführer sodann rücksichtslos und äusserst brutal, indem er gegenüber dem Opfer unvermittelt und massiv Gewalt anwendete und es mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedrohte und in Todesangst versetzte (vgl. Ak- tenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.2.1, S. 38).

E. 5.1.6 Zur Beurteilung der Intensität der Straftat ist ferner zu berücksichti- gen, dass das Raubopfer gemäss dem im Urteil des Obergerichts zitierten ballistischen Gutachten vom 23. November 2016 im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16. Juni 2015 erhebliche Verletzungen erlitten hat, näm- lich einen Bruch des Mittelgesichts beidseits (beziehungsweise kombinier- ter Trümmerbruch), einen Bruch des Bodens beider Augenhöhlen, einen Trümmerbruch des Nasenbeins, eine Impressionsfraktur der Nasenschei- dewand sowie einen Jochbogenbruch. Angesichts dieser Verletzungen und der anschliessend notwendigen mehrfachen Operationen erschliesst sich die Behauptung in der Beschwerde nicht, das Opfer sei nicht schwer ver- letzt worden (vgl. Beschwerde, S. 7). Die Schwelle zur schweren Köper- verletzung wurde nur knapp nicht erreicht. Damit lag die Tatbegehung an der Grenze der durch das Merkmal der schweren Körperverletzung quali- fizierten Tatvariante von Art. 140 Ziff. 4 StGB.

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E. 5.1.7 Der Beschwerdeführer ist schliesslich gewaltsam in den Wohnbe- reich des Opfers eingedrungen und hat damit das Sicherheitsgefühl und die Privatsphäre des Opfers massiv verletzt (vgl. Aktenverzeichnis Asylwi- derruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E.3.2.1, S. 38). Die versuchte Re- lativierung in der Beschwerde, das Opfer sei kein unbescholtener Bürger gewesen, sondern ein Dealer, dem im Wohnbereich versucht worden sei, Drogen abzunehmen (vgl. Beschwerde, S. 9), verfängt nicht, da es zum einen nichts am widerrechtlichen Eindringen ändert, ob das Opfer als Dro- gendealer tätig war. Und es sich zum anderen auch nicht um den Versuch einer «Drogenabnahme» handelte, sondern einen Überfall zur Herausgabe von Bargeld und Drogen unter Anwendung von Gewalt (siehe obige Tatbe- schreibung). Das objektive Tatverschulden wurde vom Obergericht als ins- gesamt «mittelschwer» bis «recht schwer» qualifiziert (vgl. Aktenverzeich- nis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E.3.2.1, S. 38).

E. 5.1.8 In subjektiver Hinsicht war nach Auffassung des Obergerichts zu be- rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen handelte. Er wollte Geld und/oder Drogen er- beuten, um sich entsprechend zu bereichern. Es liegen keine Anhalts- punkte vor, welche nahelegten, dass dem Beschwerdeführer bei der Tat- begehung nicht die volle Entscheidungsfreiheit zugekommen wäre. Er be- fand sich insbesondere nicht in einer eigentlichen Notlage (vgl. Aktenver- zeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.2.1., S. 38). Es ist aus dem Urteil des Obergerichtes somit nicht erkennbar, dass er, wie in der Beschwerde behauptet (vgl. Beschwerde, S. 7). so stark unter dem Einfluss von Drogen gestanden hätte, dass er in seiner Entscheidungsfrei- heit eingeschränkt gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer dem Opfer ein Kleidungsstück zum Abwischen von Blut im Gesicht gab, wurde als lediglich geringfügige Relativierung der kriminellen Energie berücksichtigt. Insgesamt bleibe es laut Obergericht bei einem «mittelschweren» bis «recht schweren» Verschulden (vgl. Akten- verzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.2.1., S. 38). Auch der Versuch statt der Tatvollendung hatte lediglich eine ge- ringe Verschuldensminderung zur Folge (vgl. Aktenverzeichnis Asylwider- ruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.2.2., S. 38 f.). Leicht strafmin- dernd wurde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer beim Opfer für die verursachten Verletzungen entschuldigt hatte (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.5.3, S. 41). Die schwe- ren Verletzungen, die der Beschwerdeführer durch das im Notwehrexzess handelnde Opfer erlitten hatte, wurden strafmindernd berücksichtigt. (vgl.

D-181/2022 Seite 13 Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.6., S. 41). Wenn aber in der Beschwerde versucht wird, die Tat als Notwehrexzess darzustellen (vgl. Beschwerde, S. 7), so stimmt dies nicht mit dem oben beschriebenen Tathergang des geplanten Raubüberfalls überein. Auch wi- derspricht die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch das Opfer lebensgefährlich verletzt worden, den Feststellungen des Obergerichts, wonach sich der Beschwerdeführ nie in akuter Lebensgefahr befunden habe (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.6.2, S. 42). Zudem ist der Versuch in der Beschwerde un- behelflich, die Verletzungen des Opfers zu relativieren, indem behauptet wird, der Beschwerdeführer sei ungleich schwerer verletzt worden (vgl. Be- schwerde, S. 5).

E. 5.1.9 Im Ergebnis sind angesichts dieser Erwägungen und im Hinblick auf das verletzte Rechtsgut des Opfers, die körperliche und gesundheitliche Integrität als das höchste Gut neben dem Leben (vgl. BSK StGB- ROTH/BERKEMEIER, Basel 2019, vor Art. 122 Rz. 6), den Umfang des Scha- dens und das Verhalten die Anforderungen an die «gewisse Intensität» der Straftat als erfüllt zu erachten. Demnach ist die vom Beschwerdeführer be- gangene Tat als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren.

E. 5.2.1 Somit bleibt zu prüfen, ob sich der durch das SEM verfügte Asylwi- derruf auch als verhältnismässig erweist.

E. 5.2.2 Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen In- teresses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75; Urteil des BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 8).

E. 5.2.3 Vorab ist der Behauptung in der Beschwerde, die Vorinstanz habe eine willkürlich Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, zu widerspre- chen. Vielmehr hat das SEM in seiner Interessenabwägung die öffentlichen Interessen den privaten, wie dem mehrjährigen Zeitablauf seit der Tat und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen anderen Lebenswandel anstrebe, abwägend gegenübergestellt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 f.).

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E. 5.2.4 Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er sich gemäss dem Verlaufsbericht des (…) vom 11. November 2021 (über die Teilnahme an stützenden Gesprächen und an einem Verhaltens- und Kompetenztraining [VKT] in der JVA G._______) seines Fehlverhaltens be- wusst geworden ist und Einsicht hinsichtlich des notwendigen Verände- rungsbedarfs entwickelt hat (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A7, Beilage 2 zur Stellungnahme vom 22. November 2021). Dies bestätigt auch der Schlussbericht des Bewährungsdienstes des Kantons B._______ vom

22. Februar 2023 (nach Ablauf der vom 7. Dezember 2021 bis zum

13. Februar 2023 währenden Probezeit), wonach er Verantwortungsüber- nahme zeige, sich mit seinen Delikten auseinandergesetzt habe und die im ehemaligen prokriminellen Umfeld vorhandenen Risikofaktoren aus- schliessen wolle. Allerdings ist dem Schlussbericht auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 10), keine eigentliche Therapie zur Auseinanderset- zung mit den verübten Delikten absolviert hat (vgl. Beschwerdedossier, act. A7, Beilagen 1, S. 2, 3, 7 zum Schreiben vom 12. Juli 2023). Auch hat sich der Beschwerdeführer nach der bedingten Haftentlassung offenbar um eine Stabilisierung seiner Wohn- und Arbeitssituation bemüht, indem er ab April 2023 ein möbliertes Studio (vgl. Beschwerdedossier, act. A7, Beilage 6) gemietet und sich ab Ende September 2022 in den ers- ten Arbeitsmarkt reintegriert und von der Sozialhilfe gelöst hat (vgl. Be- schwerdedossier, act. A7, Beilage 1, S. 6). Den mit den Schreiben vom 12. Juli 2023 und 27. Juni 2025 eingereichten Arbeitsverträgen und Lohnauszügen ist zu entnehmen, dass er mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt knapp decken kann und seit Septem- ber 2022 bei verschiedenen Unternehmen (als […]) mit einem Arbeitspen- sum von 60 Prozent tätig geworden ist, wobei die seitdem erfolgten Job- wechsel und Unterbrechungen der Berufstätigkeit anscheinend auf Kündi- gungen zurückzuführen sind (vgl. Beschwerdedossier, act. A11, verschie- dene Beilagen zur Eingabe vom 27. Juni 2025). Aktuell ist er in der (…) mit einem Arbeitspensum von 60 Prozent als (…) tätig (vgl. Beschwerdedos- sier, act. A11, Beilagen zu Eingabe vom 27. Juni 2025: Arbeitsvertrag vom

2. September 2024 und einzelne Lohnauszüge September 2024 bis Juni 2025).

E. 5.2.5 Angesichts der wechselnden Arbeitstätigkeiten und dem reduzierten Arbeitspensum von 60 Prozent, mit denen der Beschwerdeführer knapp seinen Lebensunterhalt zu decken vermag (vgl. Beschwerdedossier,

D-181/2022 Seite 15 act. A7, Eingabe vom 12. Juli 2023), kann jedoch nicht von einer besonde- ren beruflichen Integration oder gar starken Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, wie mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2025 behauptet (vgl. Beschwerdedossier, act. A11, Eingabe vom 27. Juni 2025). Anzumerken ist, dass überdies keine Referenzschreiben zugunsten des Beschwerdeführers eingereicht worden sind, die eine besondere sozi- ale Integration nahelegen würden. Die Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer nicht erneut straffällig geworden ist und einer Erwerbstätigkeit nach- geht, ist zudem nicht als besondere Integrationsleistung zu würdigen, wie es von Beschwerdeseite dargestellt wird. Auch die geltend gemachten chronischen Kopfschmerzen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde- dossier, act. A11, Beilagen: Arztberichte des (…) Kantonsspitals und Uni- versitätsspitals F._______), die als zusätzliches Hindernis der beruflichen Integration angeführt und als erhebliche gesundheitliche Beschwerden be- zeichnet worden sind (vgl. Beschwerdedossier, act. A11, Eingabe vom

27. Juni 2025), führen zu keinem anderen Schluss bei der Bewertung sei- ner Integrationsleistung. Zudem ist es in Bezug auf die geltend gemachte persönliche Veränderungsbereitschaft nicht klar, ob sich der Beschwerde- führer vom Drogenkonsum distanziert hat. Im Schlussbericht des Bewäh- rungsdienstes heisst es zwar, dass während der Betreuungszeit kein An- lass zur Annahme bestanden habe, der Beschwerdeführer würde erneut illegale Substanzen konsumieren, wobei dies aber nicht kontrolliert worden sei (vgl. Beschwerdedossier, act. A7, Beilage 1, S. 5). Demgegenüber kann dem Arztzeugnis des Universitätsspitals F._______ vom 11. Januar 2021 entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Kokain und oft Marihuana konsumiere. Der regelmässige Konsum von Cannabis habe sogar zu Taubheitsgefühlen in den Fingern geführt (vgl. Beschwerde- dossier, act. A11, Beilage, Arztzeugnis Universitätsspital F._______, S. 2 und 3).

E. 5.2.6 Zudem ist der in der Beschwerde betonte Zeitablauf, dass die began- gene Tat von 2015 so viel Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer in dem langen Zeitraum seit der Verurteilung vom 20. Dezember 2018 (vgl. Beschwerde, S. 7, 8) nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, zwar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, aber gleichzeitig auch zu re- lativieren: So ist er nämlich erst am 2. Dezember 2021 bedingt aus dem Vollzug der unbedingten Freiheitstrafe und erst im Februar 2023 endgültig aus dem Strafvollzug entlassen worden.

E. 5.2.7 Auch wenn sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren – soweit bekannt – wohlverhalten hat, so ist dem zu entgegnen, dass er davor über

D-181/2022 Seite 16 einen sehr langen Zeitraum immer wieder delinquierte, offenbar ohne sich des begangenen Unrechts bewusst zu werden: So ist er im Zeitraum vom

13. November 2009 bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons E._______ vom 20. Dezember 2018 insgesamt fünf Mal rechtskräftig ver- urteilt worden und damit mehrfach vorbestraft. Hervorzuheben ist, dass er am 13. November 2009 bereits einmal vom Kriminalgericht des Kantons B._______ wegen mehrfachen Raubes (sowie wegen Hausfriedens- bruchs, Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfacher Sachbeschä- digung) verurteilt worden ist. Die übrigen Delikte betreffen Widerhandlun- gen gegen das Strassenverkehrsgesetz und sind für sich genommen als weniger schwerwiegend einzustufen (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.5.2, Strafregistereinträge, S. 40 f.). Der Kritik in der Beschwerde, dass das SEM «weit ausgeholt» habe und die von vornherein nicht relevanten Bagatelldelikte von früher herbeigezo- gen habe (vgl. Beschwerde, S. 10), ist entgegenzuhalten, dass die Aufzäh- lung der Delikte deutlich macht, dass der Beschwerdeführer sich durch die jeweiligen Strafbefehle nicht vom Begehen weiterer Straftaten abhalten liess. Dies lässt darauf schliessen, dass er nicht wirklich gewillt war, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 7.2 e, m.w.H.).

E. 5.2.8 Das SEM hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer noch während der laufenden Strafuntersuchung des hier ausschlaggebenden Raubversuches erneut straffällig geworden und we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden ist (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E.3.5.2, Strafregistereintrag, S. 41, Urteil der Staatsanwaltschaft E._______ vom 27. Juli 2017). Gleichzeitig hat er den 2015 versuchten Raub sowie die weiteren Delikte während der im Strafmandat des Unter- suchungsamtes D._______ vom 20. Februar 2014 festgelegten dreijähri- gen Probezeit begangen (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.5.2, E. 3.9, S. 40 ff.).

E. 5.2.9 Auch ist der Einwand des Beschwerdeführers, der Asylwiderruf würde sich angesichts seines Veränderungswillens wie eine zweite Strafe auswirken, zumal er schon gesundheitliche Probleme und psychische Be- lastungen durch die Schüsse in den Kopf habe (vgl. Beschwerde, S. 8), nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Es geht beim Asylwiderruf nämlich nicht um eine Bestrafung, sondern um das öffentliche Interesse, einer erheblich straffälligen Person den privilegierten Asylstatus

D-181/2022 Seite 17 zu entziehen (BVGE 2012/20 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BVGer D- 5099/2021 vom 27. Februar 2023 E. 5.3).

E. 5.2.10 Im Rechtsmittel wird überdies nicht überzeugend ausgeführt, inwie- fern das Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des privi- legierten Asylstatus höher wiegen würde als das entsprechende öffentliche Interesse am Widerruf. Ebenso wenig wird aufgezeigt, welche konkreten Nachteile dem Beschwerdeführer – im Sinne der privaten Interessen – mit dem Asylentzug entstünden, zumal sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig auf sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz auswirkt. Der Beschwerdeführer verfügt weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und über die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit. Als Flüchtling steht ihm ausserdem nach wie vor der Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zu. Insofern ist auch der Hinweis in der Beschwerde auf die aktuelle generelle Gefährdung des Be- schwerdeführers als Tschetschene bei einer Rückkehr nach Russland un- behelflich (vgl. Beschwerde, S. 4).

E. 5.2.11 Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem Verlust des Asyls ge- wisse Vorteile verliert, ist sein privates Interesse an diesen Vorteilen als eher gering einzustufen, insbesondere, weil er sich nach wie vor auf die Garantien der FK berufen kann. Dem steht das öffentliche Interesse ge- genüber, den privilegierten Status des Asyls nicht an Personen zu verge- ben, die ihn nicht verdienen, weil ihr Verhalten nicht mit der öffentlichen Ordnung und den moralischen Werten der Schweiz vereinbar ist (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.2 f.). Die Ausführungen der Beschwerde sind somit nicht geeignet, die überzeugenden Erwägungen und Schlussfolgerung der Vorinstanz zu entkräften. Nach einer Gesamtwürdigung stehen dem hohen öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Der Widerruf des Asyls er- weist sich somit als verhältnismässig (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75; Urteil BVGer D-1171/10, E. 6.3).

E. 6 Demnach gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asyl des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-181/2022 Seite 18 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom

20. Januar 2022 wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

– unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Ver- hältnisse – aufgrund damals ausgewiesener Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Inzwischen ist er wieder erwerbstätig und ge- mäss dem mit der Eingabe vom 27. Juni 2025 beigelegtem Arbeitsvertrag aktuell bei der Firma (…) angestellt. Sein aktuelles monatliches Nettoein- kommen beträgt demnach (vgl. Lohnblatt Juni 2025) Fr. 2'595.85.– (vgl. Beschwerdedossier, act. A11, Beilagen zur Eingabe vom 27. Juni 2025). Dem stehen die belegten Kosten für die Miete (Fr. 1’050.–) und die Kran- kenkassenprämien (Fr. 446.15) gegenüber (vgl. Beschwerdedossier, act. A11, Beilagen zur Eingabe vom 27. Juni 2025), mithin monatliche Ausga- ben des Beschwerdeführers von Fr. 1’496.15. Zur Berechnung der monat- lichen Auslagen des alleinstehenden Beschwerdeführers ist ein monatli- cher Grundbetrag von Fr. 1’200.– sowie ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.– zu veranschlagen. Der monatliche Notbedarf des Beschwerdefüh- rers liegt somit insgesamt bei Fr. 2’936.15. Dieser ist dem Nettoeinkommen von Fr. 2'595.85.– gegenüberzustellen. Daraus resultiert kein monatlicher Überschuss. Es ist angesichts der Gegenüberstellung von monatlichem Notbedarf und darunter liegendem Nettoeinkommen ersichtlich, dass er nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten verfügt und weiterhin als bedürftig zu erachten ist. Demnach ist auch aktu- ell von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 8.2 Mit der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 wurde auch das Ge- such des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Diesem ist ein amtliches Honorar für ihm notwendigen Aufwendungen im Beschwer- deverfahren zu entrichten. Die Festsetzung des Honorars des amtlichen Rechtsbeistands erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8–11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Mit der Beschwerde vom 14. Januar 2022 wurde eine Honorarnote gleichen

D-181/2022 Seite 19 Datums eingereicht, in welcher ein Zeitaufwand von 6.1 Stunden geltend gemacht wurde. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angemes- sen, der Stundenansatz von Fr. 300.‒ ist jedoch auf Fr. 220.‒ zu kürzen. Zudem ist der durch die nachfolgenden Eingaben vom 12. Juli 2023 und

27. Juni 2025 entstandene entschädigungsfähige notwendige Aufwand nach Einreichung der Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen, die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote angesichts des aufgrund der Akten abschätzbaren Aufwands ist nicht angezeigt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der zusätzlich entstandene Aufwand ist auf 2 Stunden festzuset- zen, da den Eingaben zwar viele Beilagen hinzugefügt waren, die eigentli- chen Schreiben aber jeweils nur etwa eine Seite ausmachten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Insgesamt ist somit von einem Zeitaufwand von 8.1 Stunden auszugehen. Ausgehend von dem anzuwen- denden Mehrwertsteuersatz von 7.7% für Leistungen, die vor dem 1. Ja- nuar 2024 erbracht wurden, sind für das Honorar der in dem Zeitraum an- gefallenen 7.1 Stunden von Fr. 1’562.‒ noch Fr. 120.27 Mehrwertsteuer zu addieren sowie für das Honorar der 1 Stunde Aufwand im Zusammenhang mit der Eingabe vom 27. Juni 2025 von Fr. 220.‒ zusätzlich nach dem Mehrwertsteuersatz von 8.1% noch Fr. 17.82 hinzuzufügen. Insgesamt ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’933.40 (inkl. Auslagen von Fr. 13.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 138.‒) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-181/2022 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist aus der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von Fr. 1’933.40 auszurichten.
  4. . Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-181/2022 Urteil vom 18. August 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2021. Sachverhalt: A. Am 13. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde er wiederholt straffällig und für die von ihm begangenen Delikte wie folgt verurteilt:

- mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons B._______ vom 13. November 2009 wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG [SR 514.54]), mehrfachen Raubes (Art. 140 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten (davon 24 Monate bedingt vollziehbar);

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 6. November 2013 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 SVG [SR 741.01]) zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu CHF 60.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 100.-;

- mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes D._______ vom 20. Februar 2014 wegen Fahrenlassen ohne Haftpflichtversicherung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 96 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 3 SVG) und wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.-;

- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom 27. Juli 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, und zu einer Busse von Fr. 350.-;

- mit Urteil des Obergerichtes des Kantons E._______ vom 20. Dezember 2018 wegen versuchten Raubs (Art. 140 Abs. 1 StGB), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG [SR 812.121]) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten. C. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie angesichts seiner Verurteilung vom 20. Dezember 2018 beabsichtige, das ihm gewährte Asyl zu widerrufen; gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, sich zum geplanten Asylwiderruf schriftlich zu äussern. D. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 22. November 2021 Stellung und reichte einen Verlaufsbericht des (...) der Universität F._______ vom 11. November 2021 ein. E. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 widerrief das SEM das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel lagen der Beschwerde Ausdrucke von zwei Online-Zeitungsartikeln bei (Deutsche Welle, Urteil im Tiergarten-Mord: Berlin unter Druck, vom 15. Dezember 2021, und Neue Zürcher Zeitung, Russlands Oberstes Gericht verfügt die Auflösung der Organisation Memorial, vom 29. Dezember 2021). G. Am 17. Januar 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Kopie einer an das SEM gerichteten Eingabe gleichen Datums betreffend Reiseausweis für Flüchtlinge inklusive folgender Beilagen einreichen: Schlussbericht des Bewährungsdienstes B._______, Antrag auf Entlassung aus dem Patronat, vom 22. Februar 2023; Bestätigung über Ablauf der Probezeit und endgültige Entlassung aus dem Strafvollzug der Sicherheitsdirektion, Amt für Justizvollzug des Kantons E._______, vom 27. März 2023; Arbeitsvertrag (...) vom 25. August 2022; Zwischenzeugnis vom 24. Juni 2023; mehrere Lohnabrechnungen aus dem Zeitraum September 2022 bis Juni 2023; Mietvertrag vom 8. März 2023; Schreiben zur Erneuerung der Niederlassungsbewilligung des Amtes für Migration B._______ vom 23. März 2022. L. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert, bis zum 19. Juni 2025 den Sachverhalt betreffend seine persönliche Situation gegebenenfalls zu aktualisieren und entsprechende Beweismittel einzureichen. M. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 reichte der Rechtsvertreter nach gewährter Fristerstreckung ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2025 inklusive Beilagen ein: Arbeitsbestätigung der Justizvollzugsanstalt (JVA) G._______ vom 7. Januar 2021; Praktikumszeugnis (...) vom 8. Juli 2014; Arbeitsvertrag (...) vom 2. September 2024 sowie Zwischenzeugnis vom 21. Juni 2025; Lohnabrechnungen von September 2024 bis Juni 2025; Lohnausweis September-Dezember 2024; Arbeitsvertrag (...) vom 25. August 2022; Kündigungsschreiben (...) vom 26. März 2024 und Arbeitszeugnis vom 29. April 2024; Lohnkonto-Auszüge 2022-2024; Arbeitsvertrag (...) vom 25. Mai 2024 sowie Kündigungsschreiben vom 22. Juli 2024 und Lohnabrechnungsschreiben vom 25. Juli 2024; Arztberichte (...) Kantonsspitals vom 7. Mai 2021 und des Universitätsspitals F._______ vom 11. Januar 2021; Kopien von Identitätsnachweisen; Lebenslauf, Auszüge Krankenkassenpolice (...); Schlussbericht des Bewährungsdienstes B._______ vom 22. Februar 2023 inklusive Teilnahmebestätigung Verhaltens- und Kompetenztraining (VKT) vom 26. November 2020; Betreibungsregisterauszug vom 17. Juni 2025; Strafregisterauszug vom 18. Juni 2025; zwei Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen; Mietvertrag und Nachweis Mietzinszahlung von Juni 2025). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. 3.2 Der Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit voraus; mithin muss die «besonders verwerfliche Handlung» qualitativ eine Stufe über der «verwerflichen Handlung» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG stehen. Gemäss Art. 53 Bst. a AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. Nach der Rechtsprechung gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne der erwähnten Bestimmung grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler das Urteil des BVGer D-3391/2018 vom 30. Dezember 2019 E. 3.2). Die für einen Asylwiderruf in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters zum Zeitpunkt der Tat berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 4.1 f.). 3.3 Zudem muss der Widerruf des Asyls als verhältnismässig erscheinen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei welcher das öffentliche Interesse am Widerruf des Asyls den individuellen Umständen des Täters gegenüberzustellen sind (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.1 f.). Aspekte wie die Zeit, die seit der Tat vergangen ist, die Entwicklung des Täters seit der Tat und die allfälligen Nachteile, die ein Asylwiderruf für die betroffene Person beinhalten würde, sind (erst) bei diesem Schritt zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, indem der maximale Strafrahmen für Raub zehn Jahre betrage, sei ohne Weiteres von einer erheblichen abstrakten Strafdrohung für die begangene Tat auszugehen. Die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten liege deutlich über der vom Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe und sei - gemessen am maximalen Strafrahmen - im zweiten Drittel anzusetzen. Die Höhe der ausgesprochenen Strafe sei damit eher als Indiz für die Qualifikation der Tat als «besonders verwerflich» denn für das Gegenteil zu werten. Weiter sei dem Urteil des Strafgerichts zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Tat durchaus bewusst begangen habe und durchdacht vorgegangen sei. Von einem «missratenen Kauf» könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer habe bei der eigentlichen Tatausführung rücksichtslos und äusserst brutal gehandelt. Er habe gegenüber dem Raubopfer unvermittelt und massiv Gewalt angewendet, dieses mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht und es damit in Todesangst versetzt. Das Opfer habe im Rahmen des Überfalls denn auch erhebliche Verletzungen erlitten und der Heilungsprozess sei langwierig gewesen. Die Schwelle zur schweren Körperverletzung sei nur knapp nicht erreicht worden. Durch das gewaltsame Eindringen in den Wohnbereich des Raubopfers sei auch von einer massiven Verletzung des Sicherheitsgefühls und der Privatsphäre desselben auszugehen. Insgesamt sei das objektive Tatverschulden damit als «mittelschwer» bis «recht schwer» einzustufen. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt habe. Der Umstand, dass er dem Raubopfer ein Kleidungsstück zum Abwischen von dessen Blut überreicht habe, sei nur geringfügig zu seinen Gunsten zu werten. Auch der Umstand, dass er sich später beim Opfer entschuldigt habe, habe nur geringfügig strafmindernd berücksichtigt werden können. Im Übrigen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen, wonach er im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht über die volle Entscheidungsfreiheit verfügt hätte. Insbesondere habe er sich nicht in einer Notlage befunden. Zusammengefasst vermöge die subjektive Komponente die objektive Tatschwere nicht merklich zu relativieren, womit es bei einem «mittelschweren» bis «recht schweren» Verschulden bleibe. Zur fakultativen Strafmilderung aufgrund der nicht vollendeten Tatbegehung führe das Strafgericht aus, dass die Tatausführung bereits weit fortgeschritten gewesen sei, als er diese wegen der Gegenwehr des Raubopfers abgebrochen habe. Entsprechend habe der Versuch lediglich eine geringe Verschuldensminderung zur Folge. Angesichts der schweren Verletzungen, die er selbst bei der Tatbegehung erlitten habe, sei die Strafe dennoch erheblich zu mindern. Das Strafgericht habe die Verletzungen des Beschwerdeführers mit einer Strafminderung im Umfang von 15 Monaten denn auch äusserst wohlwollend berücksichtigt. Im Ergebnis seien angesichts dieser Erwägungen und mit Blick auf das verletzte Rechtsgut, den Umfang des Schadens und sein Verhalten die Anforderungen an die «gewisse Intensität» der Straftat als erfüllt zu erachten. Die «besondere» Verwerflichkeit der von ihm begangenen Straftat sei damit zu bejahen. 4.1.2 Zudem erweise sich die Anordnung des Asylwiderrufs als verhältnismässig, auch wenn die vorliegend zu beurteilende Tat mittlerweile über sechs Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer im Strafvollzug offenbar den Wunsch entwickelt habe, in Zukunft einen anderen Lebenswandel anzustreben, und er in der Haftanstalt auf freiwilliger Basis an mehreren von Psychologen geführten Gesprächen teilgenommen habe. Negativ zu berücksichtigen sei, dass er im Zeitraum vom 13. November 2009 bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons E. vom 20. Dezember 2018 insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt worden sei, wobei insbesondere die Verurteilung vom 13. November 2009 (Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Waffengesetz, mehrfacher Raub und mehrfache Sachbeschädigung) ins Gewicht falle. Die übrigen Delikte seien für sich genommen als weniger schwerwiegend einzustufen. Bezeichnend sei allerdings, dass er noch während der laufenden Strafuntersuchung des infrage stehenden Raubs erneut straffällig geworden und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden sei. Die seither ausgebliebene Straffälligkeit könne vor dem Hintergrund der daraufhin erfolgten Inhaftierung nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Insgesamt sei von einer langjährigen und wiederholten Straffälligkeit und einem fehlenden Willen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, auszugehen, was für die Verhältnismässigkeit des anzuordnenden Asylwiderrufs spreche. Darüber hinaus habe der Asylwiderruf grundsätzlich keinen Einfluss auf seine Anerkennung als Flüchtling und keine unmittelbaren Auswirkungen auf seine Niederlassungsbewilligung. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wurde entgegnet, dass die vom Beschwerdeführer begangene Straftat zwar abstrakt eine verwerfliche Handlung darstelle. Es liege aber konkret keine besonders verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG vor. Es sei zu berücksichtigen, dass die Tat nicht vollendet worden sei und die verhängte Strafe tief ausgefallen sei. Auch seien die physischen und psychischen Folgen der Tatsache, dass ihm in den Kopf geschossen worden sei, zu berücksichtigen. Zudem spreche das Vorgehen nicht für einen geplanten Raubversuch, sondern einen aus dem Ruder gelaufenen Marihuana-Kauf. Es sei beim Streit um den Preis zu einer Eskalation gekommen und der Beschwerdeführer sei selbst durch Schüsse aus einer Schrotflinte des im Notwehrexzess handelnden Raubopfers verletzt worden. Die kriminelle Energie des Beschwerdeführers falle angesichts der völlig spontanen Entwicklung der Auseinandersetzung gering aus, wobei das Opfer des versuchten Raubes nicht schwer verletzt worden sei. Auch sei der eine Schlag ins Gesicht des Opfers eine Reaktion auf die Beleidigungen gegenüber dem Beschwerdeführer gewesen. Der Beschwerdeführer habe überdies nach der Tat gleich Reue gezeigt. Zudem sei zu bedenken, dass der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung unter dem Einfluss von Drogen gestanden habe. 4.2.2 Auch sei der Asylwiderruf als unverhältnismässig zu beurteilen. So sei die Tat bei Beschwerdeerhebung bereits über sechs Jahre her und der Beschwerdeführer habe sich seitdem bewährt und im Vollzug freiwillig eine Therapie aufgenommen. Er sei sich seines Fehlverhaltens bewusst geworden. Der Asylwiderruf würde sich wie eine zweite Strafe auswirken. Mit dem Asylwiderruf bestehe auch das Risiko des Verlusts der Niederlassungsbewilligung, was zu erheblichen Schwierigkeiten bei der beruflichen Situation führen würde. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit unhaltbar, falsch und willkürlich geurteilt, indem sie die von vorneherein nicht relevanten Bagatelldelikte von früher herbeigezogen und schliesslich sogar das Anlassdelikt an sich als für die Verhältnismässigkeit des Widerrufs sprechendes und angeblich zusätzliches Element bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit angeführt habe. 5. 5.1 5.1.1 Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der versuchte Raub des Beschwerdeführers als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren ist. 5.1.2 Als Ausdruck der «besonderen» Verwerflichkeit muss die Tat mit einer erheblichen abstrakten Strafdrohung bedroht und mit einer «gewissen Intensität» begangen worden sein. Raub sieht eine abstrakte Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die Straftat des Beschwerdeführers ist damit - unbesehen der konkret ausgefällten Strafe - als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. Die vorliegende versuchte Tatbegehung tangiert die Klassifizierung des Delikts als Verbrechen nicht (vgl. Urteil des BVGer E-3800/2017 vom 29. Mai 2019 E. 6.3.3). Entscheidend für die Qualifikation als Verbrechen (und mithin als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG) ist die Obergrenze der schärfsten Sanktion, die das konkrete Delikt vorsieht. Die allgemeinen Strafmilderungsgründe wie Versuch bleiben entsprechend unbeachtlich (vgl. BSK StGB-Niggli, Basel 2019, Art. 10 Rz. 44). Angesichts dessen, dass Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden kann, liegt eine erhebliche abstrakte Strafdrohung für die begangene Tat vor. Auch liegt die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten deutlich über der vom Gesetz vorgesehenen Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe. Unter diesen Umständen ist die Höhe der Strafe - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - als Indiz für die Qualifikation der Tat als «besonders verwerflich» zu werten. 5.1.3 In der Beschwerde ist von einem aus dem Ruder gelaufenen Marihuana-Kauf die Rede. Der Beschwerdeführer und sein Bekannter hätten das Opfer aufgesucht, um Marihuana zu erwerben, wobei es zu einem heftig eskalierenden Streit gekommen sei (vgl. Beschwerde, S. 5). Der Schlag des Beschwerdeführers in das Gesicht des Opfers sei eine Reaktion auf die Beleidigungen gewesen, die das Opfer gegen ihn ausgesprochen habe (vgl. Beschwerde, S. 7). Tatsächlich handelte es sich jedoch, wie dem Urteil des Obergerichtes des Kantons E._______vom 20. Dezember 2018 unter Verweis auf den als erstellt erachteten Anklagesachverhalt entnommen werden kann (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, Anklagesachverhalt und Verfahrensübersicht, E. 1, S. 3 f.; 3. Tatsächliche Würdigung des Anklagesachverhalts, E. 3, S. 25., E. 3.6, S. 33), um einen geplanten Überfall: Gemäss der Anklageschrift hat der Beschwerdeführer zusammen mit dem Mittäter das Opfer aufgesucht, um von diesem unter Einsatz von Körpergewalt und Gewaltandrohungen die Übergabe von Bargeld und Betäubungsmittel zu erzwingen, wobei ihnen das Opfer schliesslich einen Sack Marihuana aushändigte. Hierbei versetzte der Beschwerdeführer dem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht und drohte, er solle ihm und seinem Bekannten Geld, Marihuana und Kokain geben, dann würde ihm nichts passieren. Wenn er ihnen nicht alles geben würde, würde er ihn umbringen. Da sich das Opfer bedroht fühlte und mit weiteren Faustschlägen rechnete, ergriff es seine Schrotflinte und gab mehrere Schüsse auf den Beschwerdeführer und den Mittäter ab. Es war somit keine spontane, aus dem Ruder gelaufene Aktion, vielmehr haben die Mittäter koordiniert und in gemeinsamer Absprache gehandelt, wobei die Gewaltanwendung Teil des Tatplans war und der Beschwerdeführer dem Opfer mindestens drei Faustschläge ins Gesicht verabreichte (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 2. Urteil der Vorinstanz, Sachverhaltsfeststellung, E. 2.8.2. f., S. 24). Die Darstellung in der Beschwerde, es sei ein missratener Marihuana-Kauf gewesen, ist somit als unglaubhaft erachtet worden. Für die Beurteilung des abgesprochenen Vorgehens war es unerheblich, ob der Tatentschluss zum Überfall am Ort des Treffpunkts der Mittäter gefasst oder zumindest finalisiert wurde (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, Anklagesachverhalt und Verfahrensübersicht, E.1.1, S. 3). Dass die beiden Täter einen Sack Marihuana entwendeten, war für das Obergericht ein weiterer Beleg dafür, dass es sich um einen Überfall handelte und nicht geplant war, bloss etwas Marihuana zu kaufen (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 3. Tatsächliche Würdigung des Anklagesachverhalts, E.3.2, E. 3.2.5, S. 28, 30). Auch die massiven Kopf-Verletzungen des Opfers zeugen vom Stattfinden eines tatsächlichen Überfalls (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 3. Tatsächliche Würdigung des Anklagesachverhalts, E.3.1, S. 25). 5.1.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er durch das Opfer im Streit massiv beleidigt worden sei und daraufhin nur einmal als Reaktion auf die Beleidigungen geschlagen habe (vgl. vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, Tatsächliche Würdigung des Anklagesachverhalts, E. 3.1, S. 26 und Beschwerde, S. 7), sind vom Obergericht als unglaubhaft erachtet worden (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 3. Tatsächliche Würdigung des Anklagesachverhalts, E. 3.2, S. 28). 5.1.5 Bei der eigentlichen Tatausführung handelte der Beschwerdeführer sodann rücksichtslos und äusserst brutal, indem er gegenüber dem Opfer unvermittelt und massiv Gewalt anwendete und es mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedrohte und in Todesangst versetzte (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.2.1, S. 38). 5.1.6 Zur Beurteilung der Intensität der Straftat ist ferner zu berücksichtigen, dass das Raubopfer gemäss dem im Urteil des Obergerichts zitierten ballistischen Gutachten vom 23. November 2016 im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 16. Juni 2015 erhebliche Verletzungen erlitten hat, nämlich einen Bruch des Mittelgesichts beidseits (beziehungsweise kombinierter Trümmerbruch), einen Bruch des Bodens beider Augenhöhlen, einen Trümmerbruch des Nasenbeins, eine Impressionsfraktur der Nasenscheidewand sowie einen Jochbogenbruch. Angesichts dieser Verletzungen und der anschliessend notwendigen mehrfachen Operationen erschliesst sich die Behauptung in der Beschwerde nicht, das Opfer sei nicht schwer verletzt worden (vgl. Beschwerde, S. 7). Die Schwelle zur schweren Köperverletzung wurde nur knapp nicht erreicht. Damit lag die Tatbegehung an der Grenze der durch das Merkmal der schweren Körperverletzung qualifizierten Tatvariante von Art. 140 Ziff. 4 StGB. 5.1.7 Der Beschwerdeführer ist schliesslich gewaltsam in den Wohnbereich des Opfers eingedrungen und hat damit das Sicherheitsgefühl und die Privatsphäre des Opfers massiv verletzt (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E.3.2.1, S. 38). Die versuchte Relativierung in der Beschwerde, das Opfer sei kein unbescholtener Bürger gewesen, sondern ein Dealer, dem im Wohnbereich versucht worden sei, Drogen abzunehmen (vgl. Beschwerde, S. 9), verfängt nicht, da es zum einen nichts am widerrechtlichen Eindringen ändert, ob das Opfer als Drogendealer tätig war. Und es sich zum anderen auch nicht um den Versuch einer «Drogenabnahme» handelte, sondern einen Überfall zur Herausgabe von Bargeld und Drogen unter Anwendung von Gewalt (siehe obige Tatbeschreibung). Das objektive Tatverschulden wurde vom Obergericht als insgesamt «mittelschwer» bis «recht schwer» qualifiziert (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E.3.2.1, S. 38). 5.1.8 In subjektiver Hinsicht war nach Auffassung des Obergerichts zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen handelte. Er wollte Geld und/oder Drogen erbeuten, um sich entsprechend zu bereichern. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche nahelegten, dass dem Beschwerdeführer bei der Tatbegehung nicht die volle Entscheidungsfreiheit zugekommen wäre. Er befand sich insbesondere nicht in einer eigentlichen Notlage (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.2.1., S. 38). Es ist aus dem Urteil des Obergerichtes somit nicht erkennbar, dass er, wie in der Beschwerde behauptet (vgl. Beschwerde, S. 7). so stark unter dem Einfluss von Drogen gestanden hätte, dass er in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer dem Opfer ein Kleidungsstück zum Abwischen von Blut im Gesicht gab, wurde als lediglich geringfügige Relativierung der kriminellen Energie berücksichtigt. Insgesamt bleibe es laut Obergericht bei einem «mittelschweren» bis «recht schweren» Verschulden (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.2.1., S. 38). Auch der Versuch statt der Tatvollendung hatte lediglich eine geringe Verschuldensminderung zur Folge (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.2.2., S. 38 f.). Leicht strafmindernd wurde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer beim Opfer für die verursachten Verletzungen entschuldigt hatte (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.5.3, S. 41). Die schweren Verletzungen, die der Beschwerdeführer durch das im Notwehrexzess handelnde Opfer erlitten hatte, wurden strafmindernd berücksichtigt. (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.6., S. 41). Wenn aber in der Beschwerde versucht wird, die Tat als Notwehrexzess darzustellen (vgl. Beschwerde, S. 7), so stimmt dies nicht mit dem oben beschriebenen Tathergang des geplanten Raubüberfalls überein. Auch widerspricht die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei durch das Opfer lebensgefährlich verletzt worden, den Feststellungen des Obergerichts, wonach sich der Beschwerdeführ nie in akuter Lebensgefahr befunden habe (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.6.2, S. 42). Zudem ist der Versuch in der Beschwerde unbehelflich, die Verletzungen des Opfers zu relativieren, indem behauptet wird, der Beschwerdeführer sei ungleich schwerer verletzt worden (vgl. Beschwerde, S. 5). 5.1.9 Im Ergebnis sind angesichts dieser Erwägungen und im Hinblick auf das verletzte Rechtsgut des Opfers, die körperliche und gesundheitliche Integrität als das höchste Gut neben dem Leben (vgl. BSK StGB-Roth/Berkemeier, Basel 2019, vor Art. 122 Rz. 6), den Umfang des Schadens und das Verhalten die Anforderungen an die «gewisse Intensität» der Straftat als erfüllt zu erachten. Demnach ist die vom Beschwerdeführer begangene Tat als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG zu qualifizieren. 5.2 5.2.1 Somit bleibt zu prüfen, ob sich der durch das SEM verfügte Asylwiderruf auch als verhältnismässig erweist. 5.2.2 Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75; Urteil des BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 8). 5.2.3 Vorab ist der Behauptung in der Beschwerde, die Vorinstanz habe eine willkürlich Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen, zu widersprechen. Vielmehr hat das SEM in seiner Interessenabwägung die öffentlichen Interessen den privaten, wie dem mehrjährigen Zeitablauf seit der Tat und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen anderen Lebenswandel anstrebe, abwägend gegenübergestellt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 f.). 5.2.4 Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass er sich gemäss dem Verlaufsbericht des (...) vom 11. November 2021 (über die Teilnahme an stützenden Gesprächen und an einem Verhaltens- und Kompetenztraining [VKT] in der JVA G._______) seines Fehlverhaltens bewusst geworden ist und Einsicht hinsichtlich des notwendigen Veränderungsbedarfs entwickelt hat (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A7, Beilage 2 zur Stellungnahme vom 22. November 2021). Dies bestätigt auch der Schlussbericht des Bewährungsdienstes des Kantons B._______ vom 22. Februar 2023 (nach Ablauf der vom 7. Dezember 2021 bis zum 13. Februar 2023 währenden Probezeit), wonach er Verantwortungsübernahme zeige, sich mit seinen Delikten auseinandergesetzt habe und die im ehemaligen prokriminellen Umfeld vorhandenen Risikofaktoren ausschliessen wolle. Allerdings ist dem Schlussbericht auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, entgegen der Behauptung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 10), keine eigentliche Therapie zur Auseinandersetzung mit den verübten Delikten absolviert hat (vgl. Beschwerdedossier, act. A7, Beilagen 1, S. 2, 3, 7 zum Schreiben vom 12. Juli 2023). Auch hat sich der Beschwerdeführer nach der bedingten Haftentlassung offenbar um eine Stabilisierung seiner Wohn- und Arbeitssituation bemüht, indem er ab April 2023 ein möbliertes Studio (vgl. Beschwerdedossier, act. A7, Beilage 6) gemietet und sich ab Ende September 2022 in den ersten Arbeitsmarkt reintegriert und von der Sozialhilfe gelöst hat (vgl. Beschwerdedossier, act. A7, Beilage 1, S. 6). Den mit den Schreiben vom 12. Juli 2023 und 27. Juni 2025 eingereichten Arbeitsverträgen und Lohnauszügen ist zu entnehmen, dass er mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt knapp decken kann und seit September 2022 bei verschiedenen Unternehmen (als [...]) mit einem Arbeitspensum von 60 Prozent tätig geworden ist, wobei die seitdem erfolgten Jobwechsel und Unterbrechungen der Berufstätigkeit anscheinend auf Kündigungen zurückzuführen sind (vgl. Beschwerdedossier, act. A11, verschiedene Beilagen zur Eingabe vom 27. Juni 2025). Aktuell ist er in der (...) mit einem Arbeitspensum von 60 Prozent als (...) tätig (vgl. Beschwerdedossier, act. A11, Beilagen zu Eingabe vom 27. Juni 2025: Arbeitsvertrag vom 2. September 2024 und einzelne Lohnauszüge September 2024 bis Juni 2025). 5.2.5 Angesichts der wechselnden Arbeitstätigkeiten und dem reduzierten Arbeitspensum von 60 Prozent, mit denen der Beschwerdeführer knapp seinen Lebensunterhalt zu decken vermag (vgl. Beschwerdedossier, act. A7, Eingabe vom 12. Juli 2023), kann jedoch nicht von einer besonderen beruflichen Integration oder gar starken Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, wie mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2025 behauptet (vgl. Beschwerdedossier, act. A11, Eingabe vom 27. Juni 2025). Anzumerken ist, dass überdies keine Referenzschreiben zugunsten des Beschwerdeführers eingereicht worden sind, die eine besondere soziale Integration nahelegen würden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht erneut straffällig geworden ist und einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist zudem nicht als besondere Integrationsleistung zu würdigen, wie es von Beschwerdeseite dargestellt wird. Auch die geltend gemachten chronischen Kopfschmerzen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerdedossier, act. A11, Beilagen: Arztberichte des (...) Kantonsspitals und Universitätsspitals F._______), die als zusätzliches Hindernis der beruflichen Integration angeführt und als erhebliche gesundheitliche Beschwerden bezeichnet worden sind (vgl. Beschwerdedossier, act. A11, Eingabe vom 27. Juni 2025), führen zu keinem anderen Schluss bei der Bewertung seiner Integrationsleistung. Zudem ist es in Bezug auf die geltend gemachte persönliche Veränderungsbereitschaft nicht klar, ob sich der Beschwerdeführer vom Drogenkonsum distanziert hat. Im Schlussbericht des Bewährungsdienstes heisst es zwar, dass während der Betreuungszeit kein Anlass zur Annahme bestanden habe, der Beschwerdeführer würde erneut illegale Substanzen konsumieren, wobei dies aber nicht kontrolliert worden sei (vgl. Beschwerdedossier, act. A7, Beilage 1, S. 5). Demgegenüber kann dem Arztzeugnis des Universitätsspitals F._______ vom 11. Januar 2021 entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Kokain und oft Marihuana konsumiere. Der regelmässige Konsum von Cannabis habe sogar zu Taubheitsgefühlen in den Fingern geführt (vgl. Beschwerdedossier, act. A11, Beilage, Arztzeugnis Universitätsspital F._______, S. 2 und 3). 5.2.6 Zudem ist der in der Beschwerde betonte Zeitablauf, dass die begangene Tat von 2015 so viel Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer in dem langen Zeitraum seit der Verurteilung vom 20. Dezember 2018 (vgl. Beschwerde, S. 7, 8) nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, zwar zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, aber gleichzeitig auch zu relativieren: So ist er nämlich erst am 2. Dezember 2021 bedingt aus dem Vollzug der unbedingten Freiheitstrafe und erst im Februar 2023 endgültig aus dem Strafvollzug entlassen worden. 5.2.7 Auch wenn sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren - soweit bekannt - wohlverhalten hat, so ist dem zu entgegnen, dass er davor über einen sehr langen Zeitraum immer wieder delinquierte, offenbar ohne sich des begangenen Unrechts bewusst zu werden: So ist er im Zeitraum vom 13. November 2009 bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons E._______ vom 20. Dezember 2018 insgesamt fünf Mal rechtskräftig verurteilt worden und damit mehrfach vorbestraft. Hervorzuheben ist, dass er am 13. November 2009 bereits einmal vom Kriminalgericht des Kantons B._______ wegen mehrfachen Raubes (sowie wegen Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfacher Sachbeschädigung) verurteilt worden ist. Die übrigen Delikte betreffen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und sind für sich genommen als weniger schwerwiegend einzustufen (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.5.2, Strafregistereinträge, S. 40 f.). Der Kritik in der Beschwerde, dass das SEM «weit ausgeholt» habe und die von vornherein nicht relevanten Bagatelldelikte von früher herbeigezogen habe (vgl. Beschwerde, S. 10), ist entgegenzuhalten, dass die Aufzählung der Delikte deutlich macht, dass der Beschwerdeführer sich durch die jeweiligen Strafbefehle nicht vom Begehen weiterer Straftaten abhalten liess. Dies lässt darauf schliessen, dass er nicht wirklich gewillt war, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 7.2 e, m.w.H.). 5.2.8 Das SEM hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer noch während der laufenden Strafuntersuchung des hier ausschlaggebenden Raubversuches erneut straffällig geworden und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen worden ist (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E.3.5.2, Strafregistereintrag, S. 41, Urteil der Staatsanwaltschaft E._______ vom 27. Juli 2017). Gleichzeitig hat er den 2015 versuchten Raub sowie die weiteren Delikte während der im Strafmandat des Untersuchungsamtes D._______ vom 20. Februar 2014 festgelegten dreijährigen Probezeit begangen (vgl. Aktenverzeichnis Asylwiderruf, act. A2, 4. Rechtliche Würdigung, E. 3.5.2, E. 3.9, S. 40 ff.). 5.2.9 Auch ist der Einwand des Beschwerdeführers, der Asylwiderruf würde sich angesichts seines Veränderungswillens wie eine zweite Strafe auswirken, zumal er schon gesundheitliche Probleme und psychische Belastungen durch die Schüsse in den Kopf habe (vgl. Beschwerde, S. 8), nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Es geht beim Asylwiderruf nämlich nicht um eine Bestrafung, sondern um das öffentliche Interesse, einer erheblich straffälligen Person den privilegierten Asylstatus zu entziehen (BVGE 2012/20 E. 6.2; vgl. auch Urteil des BVGer D-5099/2021 vom 27. Februar 2023 E. 5.3). 5.2.10 Im Rechtsmittel wird überdies nicht überzeugend ausgeführt, inwiefern das Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des privilegierten Asylstatus höher wiegen würde als das entsprechende öffentliche Interesse am Widerruf. Ebenso wenig wird aufgezeigt, welche konkreten Nachteile dem Beschwerdeführer - im Sinne der privaten Interessen - mit dem Asylentzug entstünden, zumal sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig auf sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz auswirkt. Der Beschwerdeführer verfügt weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und über die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit. Als Flüchtling steht ihm ausserdem nach wie vor der Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zu. Insofern ist auch der Hinweis in der Beschwerde auf die aktuelle generelle Gefährdung des Beschwerdeführers als Tschetschene bei einer Rückkehr nach Russland unbehelflich (vgl. Beschwerde, S. 4). 5.2.11 Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem Verlust des Asyls gewisse Vorteile verliert, ist sein privates Interesse an diesen Vorteilen als eher gering einzustufen, insbesondere, weil er sich nach wie vor auf die Garantien der FK berufen kann. Dem steht das öffentliche Interesse gegenüber, den privilegierten Status des Asyls nicht an Personen zu vergeben, die ihn nicht verdienen, weil ihr Verhalten nicht mit der öffentlichen Ordnung und den moralischen Werten der Schweiz vereinbar ist (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.2 f.). Die Ausführungen der Beschwerde sind somit nicht geeignet, die überzeugenden Erwägungen und Schlussfolgerung der Vorinstanz zu entkräften. Nach einer Gesamtwürdigung stehen dem hohen öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Der Widerruf des Asyls erweist sich somit als verhältnismässig (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 7 S. 75; Urteil BVGer D-1171/10, E. 6.3).

6. Demnach gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asyl des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen hat.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - aufgrund damals ausgewiesener Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Inzwischen ist er wieder erwerbstätig und gemäss dem mit der Eingabe vom 27. Juni 2025 beigelegtem Arbeitsvertrag aktuell bei der Firma (...) angestellt. Sein aktuelles monatliches Nettoeinkommen beträgt demnach (vgl. Lohnblatt Juni 2025) Fr. 2'595.85.- (vgl. Beschwerdedossier, act. A11, Beilagen zur Eingabe vom 27. Juni 2025). Dem stehen die belegten Kosten für die Miete (Fr. 1'050.-) und die Krankenkassenprämien (Fr. 446.15) gegenüber (vgl. Beschwerdedossier, act. A11, Beilagen zur Eingabe vom 27. Juni 2025), mithin monatliche Ausgaben des Beschwerdeführers von Fr. 1'496.15. Zur Berechnung der monatlichen Auslagen des alleinstehenden Beschwerdeführers ist ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.- sowie ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.- zu veranschlagen. Der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers liegt somit insgesamt bei Fr. 2'936.15. Dieser ist dem Nettoeinkommen von Fr. 2'595.85.- gegenüberzustellen. Daraus resultiert kein monatlicher Überschuss. Es ist angesichts der Gegenüberstellung von monatlichem Notbedarf und darunter liegendem Nettoeinkommen ersichtlich, dass er nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten verfügt und weiterhin als bedürftig zu erachten ist. Demnach ist auch aktuell von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 8.2 Mit der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Diesem ist ein amtliches Honorar für ihm notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entrichten. Die Festsetzung des Honorars des amtlichen Rechtsbeistands erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Mit der Beschwerde vom 14. Januar 2022 wurde eine Honorarnote gleichen Datums eingereicht, in welcher ein Zeitaufwand von 6.1 Stunden geltend gemacht wurde. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angemessen, der Stundenansatz von Fr. 300. ist jedoch auf Fr. 220. zu kürzen. Zudem ist der durch die nachfolgenden Eingaben vom 12. Juli 2023 und 27. Juni 2025 entstandene entschädigungsfähige notwendige Aufwand nach Einreichung der Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen, die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote angesichts des aufgrund der Akten abschätzbaren Aufwands ist nicht angezeigt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der zusätzlich entstandene Aufwand ist auf 2 Stunden festzusetzen, da den Eingaben zwar viele Beilagen hinzugefügt waren, die eigentlichen Schreiben aber jeweils nur etwa eine Seite ausmachten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Insgesamt ist somit von einem Zeitaufwand von 8.1 Stunden auszugehen. Ausgehend von dem anzuwendenden Mehrwertsteuersatz von 7.7% für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, sind für das Honorar der in dem Zeitraum angefallenen 7.1 Stunden von Fr. 1'562. noch Fr. 120.27 Mehrwertsteuer zu addieren sowie für das Honorar der 1 Stunde Aufwand im Zusammenhang mit der Eingabe vom 27. Juni 2025 von Fr. 220. zusätzlich nach dem Mehrwertsteuersatz von 8.1% noch Fr. 17.82 hinzuzufügen. Insgesamt ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht somit ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'933.40 (inkl. Auslagen von Fr. 13.30 und Mehrwertsteuer von Fr. 138. ) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'933.40 auszurichten.

4. .Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: