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D-3173/2023

D-3173/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-18 · Deutsch CH

Asylwiderruf

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2013 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt. B. Der Beschwerdeführer wurde dem sich in den SEM-Akten befindenden Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 22. Mai 2022 zufolge aufgrund verschiedener, in der Schweiz begangener Delikte zuerst nach dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG, SR 311.1) und bei Eintritt seiner Volljährigkeit nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) wie nachfol- gend aufgeführt, verurteilt: - Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons B._______ vom 15. Januar 2015 wurde er wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB), Raub und versuchtem Raub (Art. 140 Abs. 1 StGB), mehrfach begangener Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) sowie wegen Verstössen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, das Eisenbahngesetz und das Personenbeförderungsgesetz zu ei- ner Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer ambulanten Behandlung und der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach dem Jugend- strafrecht (Art. 15 Abs. 2 JStG) verurteilt. - Mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons B._______ vom 8. Juni 2016 wurde er wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) nach dem Jugendstraf- recht mit einem Freiheitsentzug von einem Monat sanktioniert. - Am 1. September 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft C._______ den Be- schwerdeführer zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- aufgrund von Beschimpfung (Art. 177 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 aStGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 aStGB) sowie wegen verschiedener Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. - Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons D._______ vom 31. August 2021 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwanzig Monaten verurteilt (davon sechs Monate unbedingt und vierzehn Monate be- dingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren), einer Geldstrafe von 20

D-3173/2023 Seite 3 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 150.-- wegen mehrfachem, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB), der einfachen Körper- verletzung (Art. 123 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), des mehrfachen Hausfriedens- bruchs (Art. 186 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte (Art. 285 Abs. 1 aStGB), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der mehrfachen Beschimpfung verurteilt. Es wurde keine Landesver- weisung ausgesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig. Zudem geht aus dem Strafregisterauszug hervor, dass am 13. Dezember 2019 eine Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ gegen ihn eröffnet wurde, wobei ihm Gewalt und Drohung ge- gen Beamte und Beschimpfung sowie durch die regionale Staatsanwalt- schaft (…) am 12. Juli 2021 Vergehen gegen das Waffengesetz zur Last gelegt werden. C. Am 17. Februar 2023 sowie am 22. Februar 2023 wurde dem Beschwer- deführer im Hinblick auf einen allfälligen Asylwiderruf das rechtliche Gehör gewährt. Er liess sich nicht dazu vernehmen. D. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 respektive 8. Mai 2023, welche die retour- nierte Verfügung vom 2. Mai 2023 ersetzte, widerrief das SEM das Asyl des Beschwerdeführers. E. E.a Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Akten- einsichtsgesuch beim SEM und legte eine Vollmacht vom selbigen Tag bei. E.b Am 31. Mai 2023 gewährte das SEM die Akteneinsicht, verweigerte je- doch die Einsicht in die Akte B1/17 mit der Begründung, dass es sich dabei um eine Akte anderer Behörden handle. F. Der Beschwerdeführer erhob am 2. Juni 2023 (Datum Poststempel) gegen den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Sache sei wegen fehlerhafter Eröffnung der Verfügung vom

8. Mai 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die vorinstanz- liche Verfügung vom 2. Mai 2023 respektive 8. Mai 2023 betreffend Wider- ruf des Asyls vollumfänglich aufzuheben und ihm den Asylstatus zu belas- sen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und

D-3173/2023 Seite 4 zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive des Ver- zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtvertreterin als amtliche Rechtsvertretung. Der Beschwerde wurden neben einer Vollmacht vom 17. Mai 2023 und Ko- pien der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Mai 2023 und 8. Mai 2023 die Kopie eines postalische Sendeverlaufs, die Kostennote, eine Sozialhilfe- bestätigung vom 31. Mai 2023 und ein vom 1. April 2023 datierter Arbeits- vertrag beigelegt. G. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 stellte das Gericht fest, dass die Be- schwerde aufschiebende Wirkung habe und der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens weiterhin asylberechtigt sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege» innert der ihm gesetzten Frist ausgefüllt zu retournieren und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf nach Ab- lauf dieser Frist verschoben. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung eingeladen. H. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 nahm die Vorinstanz Stellung zur Be- schwerde des Beschwerdeführers. I. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Budget vom 1. Mai 2023 sowie einen Auszug der Überweisung des Monats Mai 2023 des regionalen Sozialdienstes E._______ zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um amtliche Rechtsverbeistän- dung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. K. Am 20. Juli 2023 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen.

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Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Vorliegend strittig ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Asyl des Beschwerdeführers widerrufen hat.

E. 3.2 Im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG erfolgt eine Asylwiderruf, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. Nach der Rechtsprechung gelten als «verwerfliche Handlungen» im Sinne von Art. 53 AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbre- chensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler das Urteil des BVGer D-789/2017 vom 20. März 2020 E. 4.2 m.w.H.; bestätigt etwa im Urteil E-1313/2023

D-3173/2023 Seite 6 vom 11. Juli 2023 E. 4). Der Asylwiderruf setzt gemäss konstanter Recht- sprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; die «besonders verwerflichen Handlungen» nach Art. 63 Abs. 2 AsylG müssen qualitativ eine Stufe über den «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 AsylG stehen, mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Inten- sität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Scha- dens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Weiter kann nach Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfül- len, jedenfalls in Kombination mit einer verwerflichen Handlung, einen Asyl- widerruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Bei der Würdigung ei- ner «besonders verwerflichen» strafbaren Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wer- den (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1313/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.2 m.w.H.; D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 5.3 mit Verweis auf BVGE 2012/20 E. 6; D-789/2017 vom 20. März 2020 E. 4.4 m.H. auf die Urteile E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6 f. und D-2622/2017 vom 27. No- vember 2018 E. 5.2).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte subeventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Mai 2023 zwecks vollständiger Sach- verhaltsabklärung und Rückweisung an die Vorinstanz und monierte die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht. Die formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könn- ten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli- chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die

D-3173/2023 Seite 7 Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheid- begründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.2.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmit- telinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete den Widerruf des Asyls zusammenfassend damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts D._______ vom 31. August 2021 zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten (davon sechs Monate unbedingt und vierzehn Monate bedingt vollziehbar) unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen, teilweise ver- suchten Diebstahls, Nötigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs

D-3173/2023 Seite 8 verurteilt worden sei. Dem Strafregisterauszug zufolge sei er bereits seit 2015 verschiedentlich rechtskräftig verurteilt worden. Der Straftatbestand des Raubes könne nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch mit bis zu zehn Jahren Strafe geahndet werden, dieser Straftatbestand alleine erfülle bereits die Voraussetzungen an die Intensität der Strafandrohungen. Wei- ter könne Diebstahl mit einer Strafandrohung von über drei Jahren geahn- det werden. Sodann sei der Beschwerdeführer bereits seit seiner Jugend mehrfach straffällig geworden und negativ aufgefallen. Angesichts seiner deliktischen Laufbahn sei insgesamt auf Renitenz sowie eine schlechte Gesinnung zu schliessen und in seinem Fall aufgrund der Art und der An- zahl der Delikte von einem nicht geringen Verschulden auszugehen. In ei- ner Gesamtschau sei eine gewisse Intensität der Delikte im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu bejahen. Bezüglich der Interessenabwägung sei festzustellen, dass der Asylwiderruf die Aberkennung der Flüchtlingseigen- schaft nicht tangiere und sich der Verlust seines Asyls nicht unmittelbar auf seine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz auswirke, zumal er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte, dass sich die Vorinstanz bei den Urteilen des Jugendgerichts, des Strafbefehls der Jugendstaatsanwaltschaft B._______ sowie des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft C._______ aus- schliesslich auf Strafregistereinträge abstütze, die entsprechenden kanto- nalen Strafakten nicht beigezogen habe und demzufolge die spezifische Fallkonstellation ungenügend berücksichtigt worden sei. Das SEM habe das Verschulden nicht in Bezug auf die Schwere des konkreten delikti- schen Verhaltens, sondern lediglich anhand der allgemeinen Qualifizierung der Straftaten beurteilt. Ohne den Beizug der gesamten Akten sei die Be- gründung des Asylwiderrufs unvollständig und es bleibe unklar, welche konkreten Sanktionen sowie welches konkrete Verschulden die rechtskräf- tigen Verurteilungen zur Folge gehabt hätten. Die Begründung seiner straf- baren Handlungen als «besonders verwerflich» lediglich auf die allgemeine Qualifizierung der Delikte abzustellen, entspreche nicht der Rechtspre- chung. Ebenfalls würden konkrete Erwägungen in der Verfügung zur be- sonderen Verwerflichkeit fehlen. Die Vorinstanz habe es zudem unterlas- sen zu berücksichtigen, dass das Erreichen der «gewissen Intensität» nicht die Strafandrohung, sondern die effektive Straftat betreffe. Ausserdem sei sein Alter zu den Tatzeitpunkten unberücksichtigt geblieben. «Verwerfliche Handlungen» nach Art. 53 AsylG würden dann vorliegen, wenn sie dem abstrakten Verbrechensbegriff nach Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen wür- den respektive mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien. Die Vorinstanz stütze sich jedoch in diesem Punkt auf die Verurtei-

D-3173/2023 Seite 9 lung wegen Raubes des im Strafregister aufgeführten Urteils eines Jugend- gerichts aus dem Jahr 2015 und verkenne, dass aufgrund seines damali- gen Alters nicht das StGB, sondern das JStG zur Geltung gekommen sei und die dort aufgeführten Strafen wesentlich tiefer ausgefallen seien. Dem Strafregisterauszug könne nicht entnommen werden, ob das Urteil des Ju- gendgerichts von 2015 bereits einen Freiheitsentzug von einem oder bis zu vier Jahren ermöglicht habe respektive ob im massnahmenorientierten Jugendstrafprozess überhaupt eine Strafe ausgefällt worden sei. Auch bei der Argumentation, wonach er während eines längeren Zeitraums wieder- holt negativ aufgefallen sei, stütze sich die Vorinstanz lediglich auf den Strafregisterauszug. Ferner gehe aus dem Urteil des Strafgerichts D._______ vom 31. August 2021 hervor, dass einzig der Straftatbestand des Diebstahls, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahn- det werden könne, unter den (abstrakten) Verbrecherbegriff nach dem StGB falle. Die weiteren Straftatbestände würden höchstens als Vergehen im strafrechtlichen Sinne gelten. Insgesamt seien die Anforderungen an Art. 63 Abs. 2 AsylG im Hinblick auf die gegen ihn ausgesprochenen, mil- den Sanktionen nicht erfüllt und ein Asylwiderruf erweise sich als unver- hältnismässig.

E. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass sie sich auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten stütze, wobei aus diesen hervor- gehe, dass der Beschwerdeführer zwischen 2013 und 2021 delinquent ge- worden und zuerst nach dem JStG und danach nach dem StGB ver- schiedentlich verurteilt worden sei. Die von ihm begangenen Straftatbe- stände stützten sich auf den in den Akten liegenden Strafregisterauszug. Die seit 2019 begangenen Straftaten würden zwar die Verwerflichkeit nach Art. 53 AsylG und entsprechend auch die besondere Verwerflichkeit ge- mäss Art. 63 Abs. 2 AsylG nicht erfüllen. Angesichts seiner wiederholten Delinquenz, welche bis 2021 angehalten habe, könne jedoch aufgrund sei- nes Verhaltens geschlossen werden, dass er nicht gewillt sei, dauerhaft die in der Schweiz geltenden Rechtsnormen einzuhalten. Aufgrund der seit 2013 wiederholten Straffälligkeit erübrige es sich, weitere Akten respektive die kantonalen Akten zu den jeweiligen Strafverfahren beizuziehen.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Replik auf die einschlägige Rechtsprechung, wonach ausgehend von den im JStG verhängten milde- ren Strafen sowie vom (jugendlichen) Alter bei Verfügungen in asyl- und ausländerrechtlichen Massnahmen mitzuberücksichtigen seien. In seinem Fall seien diese Punkte ungenügend berücksichtigt worden. Des Weiteren wies er erneut darauf hin, dass abgesehen vom Urteil vom 31. August 2021

D-3173/2023 Seite 10 des Strafgerichts D._______ aufgrund der unvollständigen Akten nicht be- urteilt werden könne, von welchen konkreten Strafbeständen auszugehen sei respektive ob die jeweiligen Straftaten nach dem JStG oder dem StGB, bedingt oder unbedingt ausgesprochen worden seien. Unter diesen Um- ständen könne nicht beurteilt werden, ob seine wiederholte Delinquenz für einen Asylwiderruf nach Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG ausreiche. Ferner sei auch die vorinstanzliche Begründung, wonach seine Strafakten nicht bei- gezogen werden müssten, da er nach seinen mehrfachen Verurteilungen nicht gewillt sei, sein Verhalten zu ändern, zurückzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, dass sich die Vor- instanz bei der Beurteilung des Asylwiderrufs zu Unrecht lediglich auf den Strafregisterauszug und die Strafbefehle der kantonalen Gerichte gestützt habe. Die Verfahrensakten, die zu den jeweiligen Urteilen geführt hätten, seien jedoch nicht beigezogen worden. Die Vorinstanz habe sich nur auf die allgemeine Qualifikation der Straftaten und dessen Strafmasse ge- stützt, sein konkretes deliktisches Verhalten, welches den Strafakten zu entnehmen gewesen wäre, habe sie hingegen unberücksichtigt gelassen.

E. 6.2.1 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung, ob eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG respektive ob «besonders ver- werfliche Handlungen» nach Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG, die zu einem Asyl- widerruf führen, vorliegen, einzig auf den Strafregisterauszug vom 22. Mai 2022 und die verschiedenen sich in den Akten befindenden Strafbefehle. Sie begründete ihre Vorgehensweise damit, dass der Beschwerdeführer zwischen 2015 und 2021 mehrfach delinquent geworden sei, weshalb es sich erübrige, weitere Akten beizuziehen (vgl. Vernehmlassung vom

29. Juni 2023, S. 3, letzter Abschnitt).

E. 6.2.2 Dieses Vorgehen ist zu beanstanden und entspricht nicht den Anfor- derungen des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes, wo- nach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungs- gemäss darüber Beweis zu führen sowie auch die entlastenden Umstände zu erfassen hat. Gemäss Rechtsprechung des Gerichts hat bei der Beur- teilung, ob die verübten strafbaren Handlungen im Sinne des Gesetzestex- tes als «besonders verwerflich» gelten, eine Prüfung zu erfolgen, die unter anderem die verletzten Rechtsgüter, das Verschulden, das Ausmass des

D-3173/2023 Seite 11 Schadens oder das Verhalten der Täterin respektive des Täters zum Zeit- punkt der Handlungen berücksichtigt. Erst nach Prüfung des konkreten Einzelfalls kann beurteilt werden, ob die Handlungen als besonders ver- werflich erscheinen und im Hinblick auf das öffentliche Interesse und nach einer Interessenabwägung ein Widerruf in Erwägung zu ziehen ist (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2 f.). Eine solche Prüfung kann ohne die entspre- chenden sowie vollständigen Strafakten nicht erfolgen und es kann nicht beurteilt werden, ob im konkreten Einzelfall eine qualifizierte Asylunwürdig- keit respektive besonders verwerfliche Handlungen vorliegen (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer D-5645/2019 vom 21. August 2020 E. 4.4).

E. 6.2.3 Es wäre der Vorinstanz oblegen, die strafrechtlichen respektive die kantonalen sowie vollständigen Verfahrensakten anzufordern und beizu- ziehen sowie anhand der daraus gezogenen Informationen anschliessend den konkreten Einzelfall zu beurteilen. Nachdem die Vorinstanz jedoch auch in der Vernehmlassung explizit darauf verzichtet hat, die entspre- chenden Akten einzuholen (vgl. zu einer allfälligen Heilung während des Schriftenwechsels das Urteil des BVGer D-789/2017 vom 20. März 2020 E. 3.3) und sich bei ihrer Einschätzung einzig auf den Strafregisterauszug und die Strafbefehle stützte, ohne die konkreten Umstände der Taten zu eruieren, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und ist damit auch ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen.

E. 6.3 Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Vor- instanz im vorliegend zu beurteilenden Fall den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG und Art. 6 AsylG und die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verletzt hat.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend kann es nicht am Bundesverwaltungsgericht liegen, systematische Fehler des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz

D-3173/2023 Seite 12 gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Betroffenen durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).

E. 7.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 2. Mai 2023 respek- tive vom 8. Mai 2023 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dazu an- gehalten, ihren Entscheid unter Berücksichtigung respektive Beizugs aller entsprechenden kantonalen strafrechtlichen Verfahrensakten neu zu prü- fen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachse- nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8.3 Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 reichte die Rechtsvertretung eine Kos- tennote gleichen Datums in der Höhe von Fr. 2'204.70 ein. Darin wurde ein zeitlicher Aufwand von insgesamt neun Stunden à Fr. 225.--, zwei Stunden für das Aktenstudium à Fr. 80.-- und Auslagen von Fr. 19.70 aufgeführt. Am

20. Juli 2023 reichte sie eine Übersicht zusätzlicher Aufwände in der Höhe von 3,5 Stunden à Fr. 225.-- für das Verfassen der Replik und Auslagen in der Höhe von Fr. 9.70 ein. Angesichts der Aktenlage und des angeordneten Schriftenwechsels erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen und ist nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist durch die Vor- instanz eine Parteientschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 3'002.-- auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3173/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2023 respektive vom 8. Mai 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das vorlie- gende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 3'002.-- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3173/2023 Urteil vom 18. Dezember 2023 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2013 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt. B. Der Beschwerdeführer wurde dem sich in den SEM-Akten befindenden Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 22. Mai 2022 zufolge aufgrund verschiedener, in der Schweiz begangener Delikte zuerst nach dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (JStG, SR 311.1) und bei Eintritt seiner Volljährigkeit nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) wie nachfolgend aufgeführt, verurteilt:

- Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons B._______ vom 15. Januar 2015 wurde er wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB), Diebstahl (Art. 139 Abs. 1 StGB), Raub und versuchtem Raub (Art. 140 Abs. 1 StGB), mehrfach begangener Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB) sowie wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Eisenbahngesetz und das Personenbeförderungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer ambulanten Behandlung und der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach dem Jugendstrafrecht (Art. 15 Abs. 2 JStG) verurteilt.

- Mit Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons B._______ vom 8. Juni 2016 wurde er wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) nach dem Jugendstrafrecht mit einem Freiheitsentzug von einem Monat sanktioniert.

- Am 1. September 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft C._______ den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- aufgrund von Beschimpfung (Art. 177 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 aStGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 aStGB) sowie wegen verschiedener Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz.

- Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons D._______ vom 31. August 2021 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwanzig Monaten verurteilt (davon sechs Monate unbedingt und vierzehn Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren), einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 150.-- wegen mehrfachem, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), der Nötigung (Art. 181 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 aStGB), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der mehrfachen Beschimpfung verurteilt. Es wurde keine Landesverweisung ausgesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig. Zudem geht aus dem Strafregisterauszug hervor, dass am 13. Dezember 2019 eine Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons B._______ gegen ihn eröffnet wurde, wobei ihm Gewalt und Drohung gegen Beamte und Beschimpfung sowie durch die regionale Staatsanwaltschaft (...) am 12. Juli 2021 Vergehen gegen das Waffengesetz zur Last gelegt werden. C. Am 17. Februar 2023 sowie am 22. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen allfälligen Asylwiderruf das rechtliche Gehör gewährt. Er liess sich nicht dazu vernehmen. D. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 respektive 8. Mai 2023, welche die retournierte Verfügung vom 2. Mai 2023 ersetzte, widerrief das SEM das Asyl des Beschwerdeführers. E. E.a Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsgesuch beim SEM und legte eine Vollmacht vom selbigen Tag bei. E.b Am 31. Mai 2023 gewährte das SEM die Akteneinsicht, verweigerte jedoch die Einsicht in die Akte B1/17 mit der Begründung, dass es sich dabei um eine Akte anderer Behörden handle. F. Der Beschwerdeführer erhob am 2. Juni 2023 (Datum Poststempel) gegen den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Sache sei wegen fehlerhafter Eröffnung der Verfügung vom 8. Mai 2023 an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Mai 2023 respektive 8. Mai 2023 betreffend Widerruf des Asyls vollumfänglich aufzuheben und ihm den Asylstatus zu belassen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtvertreterin als amtliche Rechtsvertretung. Der Beschwerde wurden neben einer Vollmacht vom 17. Mai 2023 und Kopien der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Mai 2023 und 8. Mai 2023 die Kopie eines postalische Sendeverlaufs, die Kostennote, eine Sozialhilfebestätigung vom 31. Mai 2023 und ein vom 1. April 2023 datierter Arbeitsvertrag beigelegt. G. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 stellte das Gericht fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens weiterhin asylberechtigt sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» innert der ihm gesetzten Frist ausgefüllt zu retournieren und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf nach Ablauf dieser Frist verschoben. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde des Beschwerdeführers. I. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer ein Budget vom 1. Mai 2023 sowie einen Auszug der Überweisung des Monats Mai 2023 des regionalen Sozialdienstes E._______ zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. K. Am 20. Juli 2023 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.1 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorliegend strittig ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Asyl des Beschwerdeführers widerrufen hat. 3.2 Im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG erfolgt eine Asylwiderruf, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. Nach der Rechtsprechung gelten als «verwerfliche Handlungen» im Sinne von Art. 53 AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler das Urteil des BVGer D-789/2017 vom 20. März 2020 E. 4.2 m.w.H.; bestätigt etwa im Urteil E-1313/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4). Der Asylwiderruf setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; die «besonders verwerflichen Handlungen» nach Art. 63 Abs. 2 AsylG müssen qualitativ eine Stufe über den «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53 AsylG stehen, mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Weiter kann nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kombination mit einer verwerflichen Handlung, einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Bei der Würdigung einer «besonders verwerflichen» strafbaren Handlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1313/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.2 m.w.H.; D-2967/2018 vom 4. Februar 2021 E. 5.3 mit Verweis auf BVGE 2012/20 E. 6; D-789/2017 vom 20. März 2020 E. 4.4 m.H. auf die Urteile E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6 f. und D-2622/2017 vom 27. November 2018 E. 5.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte subeventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Mai 2023 zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung und Rückweisung an die Vorinstanz und monierte die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht. Die formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.). 4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.2.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete den Widerruf des Asyls zusammenfassend damit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts D._______ vom 31. August 2021 zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten (davon sechs Monate unbedingt und vierzehn Monate bedingt vollziehbar) unter anderem wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Nötigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilt worden sei. Dem Strafregisterauszug zufolge sei er bereits seit 2015 verschiedentlich rechtskräftig verurteilt worden. Der Straftatbestand des Raubes könne nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch mit bis zu zehn Jahren Strafe geahndet werden, dieser Straftatbestand alleine erfülle bereits die Voraussetzungen an die Intensität der Strafandrohungen. Weiter könne Diebstahl mit einer Strafandrohung von über drei Jahren geahndet werden. Sodann sei der Beschwerdeführer bereits seit seiner Jugend mehrfach straffällig geworden und negativ aufgefallen. Angesichts seiner deliktischen Laufbahn sei insgesamt auf Renitenz sowie eine schlechte Gesinnung zu schliessen und in seinem Fall aufgrund der Art und der Anzahl der Delikte von einem nicht geringen Verschulden auszugehen. In einer Gesamtschau sei eine gewisse Intensität der Delikte im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu bejahen. Bezüglich der Interessenabwägung sei festzustellen, dass der Asylwiderruf die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht tangiere und sich der Verlust seines Asyls nicht unmittelbar auf seine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz auswirke, zumal er über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte, dass sich die Vorinstanz bei den Urteilen des Jugendgerichts, des Strafbefehls der Jugendstaatsanwaltschaft B._______ sowie des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft C._______ ausschliesslich auf Strafregistereinträge abstütze, die entsprechenden kantonalen Strafakten nicht beigezogen habe und demzufolge die spezifische Fallkonstellation ungenügend berücksichtigt worden sei. Das SEM habe das Verschulden nicht in Bezug auf die Schwere des konkreten deliktischen Verhaltens, sondern lediglich anhand der allgemeinen Qualifizierung der Straftaten beurteilt. Ohne den Beizug der gesamten Akten sei die Begründung des Asylwiderrufs unvollständig und es bleibe unklar, welche konkreten Sanktionen sowie welches konkrete Verschulden die rechtskräftigen Verurteilungen zur Folge gehabt hätten. Die Begründung seiner strafbaren Handlungen als «besonders verwerflich» lediglich auf die allgemeine Qualifizierung der Delikte abzustellen, entspreche nicht der Rechtsprechung. Ebenfalls würden konkrete Erwägungen in der Verfügung zur besonderen Verwerflichkeit fehlen. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen zu berücksichtigen, dass das Erreichen der «gewissen Intensität» nicht die Strafandrohung, sondern die effektive Straftat betreffe. Ausserdem sei sein Alter zu den Tatzeitpunkten unberücksichtigt geblieben. «Verwerfliche Handlungen» nach Art. 53 AsylG würden dann vorliegen, wenn sie dem abstrakten Verbrechensbegriff nach Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen würden respektive mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht seien. Die Vorinstanz stütze sich jedoch in diesem Punkt auf die Verurteilung wegen Raubes des im Strafregister aufgeführten Urteils eines Jugendgerichts aus dem Jahr 2015 und verkenne, dass aufgrund seines damaligen Alters nicht das StGB, sondern das JStG zur Geltung gekommen sei und die dort aufgeführten Strafen wesentlich tiefer ausgefallen seien. Dem Strafregisterauszug könne nicht entnommen werden, ob das Urteil des Jugendgerichts von 2015 bereits einen Freiheitsentzug von einem oder bis zu vier Jahren ermöglicht habe respektive ob im massnahmenorientierten Jugendstrafprozess überhaupt eine Strafe ausgefällt worden sei. Auch bei der Argumentation, wonach er während eines längeren Zeitraums wiederholt negativ aufgefallen sei, stütze sich die Vorinstanz lediglich auf den Strafregisterauszug. Ferner gehe aus dem Urteil des Strafgerichts D._______ vom 31. August 2021 hervor, dass einzig der Straftatbestand des Diebstahls, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden könne, unter den (abstrakten) Verbrecherbegriff nach dem StGB falle. Die weiteren Straftatbestände würden höchstens als Vergehen im strafrechtlichen Sinne gelten. Insgesamt seien die Anforderungen an Art. 63 Abs. 2 AsylG im Hinblick auf die gegen ihn ausgesprochenen, milden Sanktionen nicht erfüllt und ein Asylwiderruf erweise sich als unverhältnismässig. 5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass sie sich auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten stütze, wobei aus diesen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer zwischen 2013 und 2021 delinquent geworden und zuerst nach dem JStG und danach nach dem StGB verschiedentlich verurteilt worden sei. Die von ihm begangenen Straftatbestände stützten sich auf den in den Akten liegenden Strafregisterauszug. Die seit 2019 begangenen Straftaten würden zwar die Verwerflichkeit nach Art. 53 AsylG und entsprechend auch die besondere Verwerflichkeit gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG nicht erfüllen. Angesichts seiner wiederholten Delinquenz, welche bis 2021 angehalten habe, könne jedoch aufgrund seines Verhaltens geschlossen werden, dass er nicht gewillt sei, dauerhaft die in der Schweiz geltenden Rechtsnormen einzuhalten. Aufgrund der seit 2013 wiederholten Straffälligkeit erübrige es sich, weitere Akten respektive die kantonalen Akten zu den jeweiligen Strafverfahren beizuziehen. 5.4 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Replik auf die einschlägige Rechtsprechung, wonach ausgehend von den im JStG verhängten milderen Strafen sowie vom (jugendlichen) Alter bei Verfügungen in asyl- und ausländerrechtlichen Massnahmen mitzuberücksichtigen seien. In seinem Fall seien diese Punkte ungenügend berücksichtigt worden. Des Weiteren wies er erneut darauf hin, dass abgesehen vom Urteil vom 31. August 2021 des Strafgerichts D._______ aufgrund der unvollständigen Akten nicht beurteilt werden könne, von welchen konkreten Strafbeständen auszugehen sei respektive ob die jeweiligen Straftaten nach dem JStG oder dem StGB, bedingt oder unbedingt ausgesprochen worden seien. Unter diesen Umständen könne nicht beurteilt werden, ob seine wiederholte Delinquenz für einen Asylwiderruf nach Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG ausreiche. Ferner sei auch die vorinstanzliche Begründung, wonach seine Strafakten nicht beigezogen werden müssten, da er nach seinen mehrfachen Verurteilungen nicht gewillt sei, sein Verhalten zu ändern, zurückzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, dass sich die Vor-instanz bei der Beurteilung des Asylwiderrufs zu Unrecht lediglich auf den Strafregisterauszug und die Strafbefehle der kantonalen Gerichte gestützt habe. Die Verfahrensakten, die zu den jeweiligen Urteilen geführt hätten, seien jedoch nicht beigezogen worden. Die Vorinstanz habe sich nur auf die allgemeine Qualifikation der Straftaten und dessen Strafmasse gestützt, sein konkretes deliktisches Verhalten, welches den Strafakten zu entnehmen gewesen wäre, habe sie hingegen unberücksichtigt gelassen. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung, ob eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG respektive ob «besonders verwerfliche Handlungen» nach Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG, die zu einem Asylwiderruf führen, vorliegen, einzig auf den Strafregisterauszug vom 22. Mai 2022 und die verschiedenen sich in den Akten befindenden Strafbefehle. Sie begründete ihre Vorgehensweise damit, dass der Beschwerdeführer zwischen 2015 und 2021 mehrfach delinquent geworden sei, weshalb es sich erübrige, weitere Akten beizuziehen (vgl. Vernehmlassung vom 29. Juni 2023, S. 3, letzter Abschnitt). 6.2.2 Dieses Vorgehen ist zu beanstanden und entspricht nicht den Anforderungen des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes, wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen sowie auch die entlastenden Umstände zu erfassen hat. Gemäss Rechtsprechung des Gerichts hat bei der Beurteilung, ob die verübten strafbaren Handlungen im Sinne des Gesetzestextes als «besonders verwerflich» gelten, eine Prüfung zu erfolgen, die unter anderem die verletzten Rechtsgüter, das Verschulden, das Ausmass des Schadens oder das Verhalten der Täterin respektive des Täters zum Zeitpunkt der Handlungen berücksichtigt. Erst nach Prüfung des konkreten Einzelfalls kann beurteilt werden, ob die Handlungen als besonders verwerflich erscheinen und im Hinblick auf das öffentliche Interesse und nach einer Interessenabwägung ein Widerruf in Erwägung zu ziehen ist (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2 f.). Eine solche Prüfung kann ohne die entsprechenden sowie vollständigen Strafakten nicht erfolgen und es kann nicht beurteilt werden, ob im konkreten Einzelfall eine qualifizierte Asylunwürdigkeit respektive besonders verwerfliche Handlungen vorliegen (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer D-5645/2019 vom 21. August 2020 E. 4.4). 6.2.3 Es wäre der Vorinstanz oblegen, die strafrechtlichen respektive die kantonalen sowie vollständigen Verfahrensakten anzufordern und beizuziehen sowie anhand der daraus gezogenen Informationen anschliessend den konkreten Einzelfall zu beurteilen. Nachdem die Vorinstanz jedoch auch in der Vernehmlassung explizit darauf verzichtet hat, die entsprechenden Akten einzuholen (vgl. zu einer allfälligen Heilung während des Schriftenwechsels das Urteil des BVGer D-789/2017 vom 20. März 2020 E. 3.3) und sich bei ihrer Einschätzung einzig auf den Strafregisterauszug und die Strafbefehle stützte, ohne die konkreten Umstände der Taten zu eruieren, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und ist damit auch ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. 6.3 Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Vor-instanz im vorliegend zu beurteilenden Fall den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG und Art. 6 AsylG und die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verletzt hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend kann es nicht am Bundesverwaltungsgericht liegen, systematische Fehler des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Betroffenen durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). 7.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 2. Mai 2023 respektive vom 8. Mai 2023 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dazu angehalten, ihren Entscheid unter Berücksichtigung respektive Beizugs aller entsprechenden kantonalen strafrechtlichen Verfahrensakten neu zu prüfen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 reichte die Rechtsvertretung eine Kostennote gleichen Datums in der Höhe von Fr. 2'204.70 ein. Darin wurde ein zeitlicher Aufwand von insgesamt neun Stunden à Fr. 225.--, zwei Stunden für das Aktenstudium à Fr. 80.-- und Auslagen von Fr. 19.70 aufgeführt. Am 20. Juli 2023 reichte sie eine Übersicht zusätzlicher Aufwände in der Höhe von 3,5 Stunden à Fr. 225.-- für das Verfassen der Replik und Auslagen in der Höhe von Fr. 9.70 ein. Angesichts der Aktenlage und des angeordneten Schriftenwechsels erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen und ist nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von (gerundet) Fr. 3'002.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2023 respektive vom 8. Mai 2023 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'002.-- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: