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E-1311/2019

E-1311/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 25. Oktober 2013 auf dem Luftweg nach [asiatische Halbinsel]. Er reiste am 29. November 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. Dezember 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Dezember 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, am 18. Mai 2012 sei er zusammen mit seinem Freund T. und anderen Freunden von acht Tätern angegriffen worden. Er selbst sei unverletzt geblieben, aber sein Freund T. habe schwere Verletzungen davongetragen. Am 26. November 2012 habe er T. geholfen eine Feier zum Heldentag der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) vorzubereiten. Er habe rund um die Universität Plakate geklebt. Am 1. Dezember 2012 sei T. verhaftet und erst am 13. Februar 2013 wieder freigelassen worden. Kurz nach der Verhaftung seines Freundes sei auch nach ihm gesucht worden. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Im Oktober 2013 habe er einem Lokalpolitiker der Partei TNA (Tamil National Alliance) bei den Wahlen geholfen. Er habe für ihn Plakate aufgehängt und Flyer verteilt. Kurz nach den Wahlen sei er wiederum mehrmals von unbekannten Personen gesucht worden, jedoch nie zu Hause gewesen. Zudem sei er per Telefon bedroht worden. Deswegen habe er Sri Lanka am 25. Oktober 2013 verlassen. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 - eröffnet am 17. Dezember 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Die gegen die vorstehende Verfügung vom 15. Dezember 2014 erhobene Beschwerde vom 16. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-357/2015 vom 21. April 2016 ab. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielt es für nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. II. D. D.a Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. September 2016 ein neues Asylgesuch beim SEM ein. Dabei machte er geltend, er habe im Rahmen seines ersten Asylgesuches wesentliche Aspekte des Sachverhaltes nicht offenlegen können. D.b Das SEM überwies die vorstehende Eingabe samt den gesamten Verfahrensakten mit Schreiben vom 5. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht wies in der Folge die fragliche Eingabe mit Schreiben vom 15. September 2016 zur gutscheinenden Behandlung an das SEM zurück (E-5428/2016). E. Das SEM trat mit Verfügung vom 22. November 2016 zufolge Unzuständigkeit auf die als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 5. September 2016 nicht ein. F. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid des SEM erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7576/2016 vom 28. Dezember 2016 ab. III. G. Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch beim SEM ein. Darin machte er geltend, gestützt auf früher geltend gemachte und zusätzlich gestützt auf neue Asylgründe würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt. H. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 (eröffnet am 13. Februar 2019) lehnte das SEM die prozessualen Anträge "es seien die sri-lankischen Behörden um Löschung der Personendaten zu ersuchen", "es seien die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht zu ersuchen", "es seien weitere N-Dossiers beizuziehen" und "es sei eine Anhörung im Sinn von Art. 29 AsylG durchzuführen" ab. Weiter verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 29. März 2019, ansonsten er unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könnte. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. I. Mit Eingabe vom 15. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2019 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Weiter sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, teilte ihm den soweit bekannten Spruchkörper in diesem Verfahren mit, trat auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht ein und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-. Der geforderte Kostenvorschuss ist am 5. April 2019 fristgerecht bei der Gerichtskasse eingegangen. Gleichentags machte der Beschwerdeführer im Sinne einer Beschwerdeergänzung Angaben zur allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten.

E. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 1.5 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden, zumal dieser bereits teilweise mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2019 dem Rechtsvertreter mitgeteilt worden ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Datenschutzbestimmungen. So habe der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, die Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden verletze Art. 6 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1), da es in Sri Lanka an einem angemessenen Datenschutzniveau fehle und die übermittelten Daten zudem zweckentfremdet würden. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde der Antrag gestellt, das SEM sei anzuweisen, dass es darlege, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob die übermittelten Daten entsprechend behandelt würden. Ausserdem sei aus der Systematik von Art. 16 des Migrationsabkommen insgesamt zu schliessen, dass auf die durch die Schweiz an die sri-lankischen Behörden übergebenen Daten Schweizer Datenschutzrecht anzuwenden sei. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass Art. 97 AsylG den Art. 6 DSG als lex specialis nicht vollständig verdränge und Art. 6 DSG deshalb vorliegend zu beachten sei. Aus öffentlich zugänglichen Informationen ergebe sich, dass ein in Art. 6 DSG verlangtes Datenschutzniveau in Sri Lanka aktuell nicht gegeben sei und auch nicht für die im Rahmen der Organisation einer Rückkehr übermittelten Daten gewährleistet werde. Zudem würden die den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten, welche von den Schweizer Behörden den sri-lankischen Behörden übermittelt worden seien, zweckentfremdet. Bei Annahme, dass Art. 6 DSG den Art. 97 AsylG nicht verdrängen würde, wurde zusammenfassend Folgendes ausgeführt: Die Vorinstanz habe durch sein Vorgehen auch Art. 97 AsylG und Art. 106 AIG verletzt, indem es das vom Beschwerdeführer besuchte LTTE-nahen (...) College den sri-lankischen Behörden angegeben habe. Aufgrund dieser Information drohe dem Beschwerdeführer eine schwerwiegenden Gefährdung gemäss Art. 97 Abs. 1 und 3 AsylG und Art. 106 AIG.

E. 4.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt weder eine Verletzung von Art. 6 DSG noch eine solche von Art. 97 AsylG oder Art. 106 AIG vor. Es handelt es sich in Art. 97 Abs. 3 AsylG (auch nicht in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen) um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung ist in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen festgehalten, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt Art. 16 Bst. c ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Es liegt demnach keine Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor (zum Verhältnis Art. 97 Abs. 3 AsylG zu Art. 6 DSG vgl. D-4657/2017 E. 7.4 m.w.H.).

E. 4.2.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen betreffend die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht darin, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2019 eine unsachliche und zynische Sprache verwendet habe (Beschwerde S. 17, 23). Es werde den Anforderungen betreffend Sprache und Stil, die im Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM festgelegt sind, nicht gerecht. Das Gericht erkennt bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung keinerlei entsprechende Anhaltspunkte. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 4.5 Weiter liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Vor-instanz die Durchführung einer zweiten Anhörung verweigert habe. An dieser Stelle kann auf die Erwägung des SEM verwiesen werden, wonach Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG gemäss Rechtsprechung grundsätzlich schriftlich geführt werden (BVGE 2014/39 E. 5) und dass eine Anhörung sich vorliegend nicht als angezeigt erweise. Das ausführliche Mehrfachgesuch vom 2. August 2017 legt die neuen Vorbringen in der Tat hinreichend dar. Die entsprechende Rüge geht folglich ins Leere. Gleiches gilt für das Vorbringen, es sei auch deshalb eine ergänzende Anhörung durchzuführen, weil die letzte Anhörung inzwischen fast ein Jahr zurückliege (Beschwerde S. 18 f., mit Verweis auf das Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 von Prof. Dr. Walter Kälin).

E. 4.6 Schliesslich sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers dadurch verletzt worden, indem man ihm nicht ermöglicht habe, an einer geschlechtsspezifischen Befragung teilzunehmen (Beschwerde S. 19). Dieser Einwand ist unbegründet, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers und damit auch die Inhaftierung beziehungsweise die Vergewaltigung im vorangegangen Verfahren als nicht glaubhaft erwiesen haben. Die Durchführung einer geschlechtsspezifischen Anhörung erachtete das SEM folglich zu Recht als nicht erforderlich.

E. 4.7 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Parteivorbringen nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde S. 19 ff.). Das SEM habe den Krankheitszustand, die Vergewaltigung und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur römisch-katholischen Kirche vollständig unberücksichtigt gelassen in seiner Sachverhaltswürdigung. Ausserdem nehme das SEM eine bloss unsorgfältige und damit unkorrekte Beweiswürdigung vor, was ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle (vgl. Beschwerde S. 22 f.). Sodann habe es das SEM unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine LTTE- und TNA-Verbindungen im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 korrekt zu würdigen. Dieser Vorwurf ist zurückzuweisen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich jenen Vorbringen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren aktenkundig waren, zu Recht auf das rechtskräftige Urteil vom 21. April 2016 verwiesen (vgl. Verfügung vom 5. Februar 2019 S. 10). Danach prüfte es zusätzlich, ob andere Faktoren vorliegen würden, welche geeignet wären, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Es zeigt im Übrigen nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist darin nicht ersichtlich.

E. 4.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt bezüglich den früheren Verhaftungen im Zusammenhang mit einer vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindung zur LTTE beziehungsweise einem Eintrag auf der "Stop-List", der Gesundheit des Beschwerdeführers, seiner Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche sowie den aktuellen Entwicklungen nicht abgeklärt habe (vgl. Beschwerde S. 24 ff.). Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner LTTE-Vorbringen geltend macht, sind diese mit Verweis auf die obige Erwägung 4.7 nicht weiter zu überprüfen, zumal über diese Vorbringen bereits mit Urteil vom 21. Apri 2016 rechtskräftig entschieden worden ist. Abklärungen im Zusammenhang mit den weiteren Sachverhaltselementen waren gestützt auf die Aktenlage nicht erforderlich. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hätte es am Beschwerdeführer gelegen, allfällige gesundheitliche Probleme vorzubringen, was er indes unterlassen hat. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht fehl.

E. 4.9 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 53-58). Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes, zumal die Begründung dieser Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).

E. 4.10 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte.

E. 4.11 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 5 Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird beantragt, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines vollständigen, spezialärztlichen Berichts anzusetzen. Weiter seien die Akten der Verfahren N (...) N.S., N (...) J.P. und N (...) A.T. zum Beleg der Verfolgungsgefahr aufgrund der konsularischen Vorsprache beizuziehen (Beschwerde S. 49 f.). Wie oben festgehalten, hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt im vorliegenden (nunmehr dritten) Asylverfahren korrekt festgestellt; die behaupteten formellen Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen sich allesamt als nicht begründet. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, wobei dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, um einen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen (vgl. auch oben E. 4.8). Aufgrund der gegebenen Aktenlage und angesichts der Möglichkeit des Beschwerdeführers, im vorliegenden sowie in den vergangenen Asylverfahren medizinische Beweismittel einzureichen, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Frist einzuräumen oder die beantragten Akten beizuziehen. Die Beweisanträge sind abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem neuen Asylgesuch zusätzliche rechtserhebliche Sachverhaltselemente und neue Beweismittel geltend, welche sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2016 verwirklicht hätten oder nach diesem Datum entstanden seien. Namentlich befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands in psychiatrischer Behandlung. Hierzu legte er einen Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (...) vom (...) Juli 2017 ins Recht. Weiter liege auch durch den Umstand, dass er am (...) Juni 2019 auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf habe vorsprechen müssen, ein neuer asylrelevanter Sachverhalt vor. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Vorsprache nun auf der Watch-Liste der sri-lankischen Behörden figuriere. Zudem sei das am 24. Dezember 2016 in Kraft getretene Migrationsabkommen bundes- und völkerrechtswidrig. Schliesslich wurde im Sinne eines neuen asylrelevanten Sachverhalts auf die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sowie auf das damit verbundene Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hingewiesen.

E. 7.2.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vorab fest, dass in den vorgängigen Verfahren keine Verfolgungsmassnahmen im Rahmen der studentischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie im Zusammenhang mit der TNA glaubhaft gemacht geworden seien (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Februar 2019, S. 10, mit Hinweis auf Urteil E-357/2015 vom 21. April 2016).

E. 7.2.2 Weiter wurde festgehalten, dass das SEM im Rahmen der Papierbeschaffung dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person übermittle und die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers beantrage. Dabei würden die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AIG vollumfänglich eingehalten. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen.

E. 7.2.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2017 und den hierzu eingereichten Beweismitteln fehle es an einem persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Es könne daraus keine individuelle Verfolgung abgeleitet werden.

E. 7.2.4 Weiter sei hinsichtlich des geltend gemachten Risikoprofils des Beschwerdeführers auf den negativen Asylentscheid des SEM, welcher durch das Urteil E-357/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016 bestätigt worden sei, zu verweisen. Darin kam die Vorinstanz unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 betreffend die Prüfung der sog. Risikofaktoren zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden solle. Diese Einschätzung sei weiterhin gültig. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Frage werde verneint, zumal der Beschwerdeführer keine besonders engen Beziehungen zu den LTTE gehabt habe. Zudem seien seine exilpolitischen Aktivitäten nicht ansatzweise substantiiert, weshalb nicht von deren Erheblichkeit auszugehen sei.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass er aufgrund der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat asylrechtlich gefährdet sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche seiner Auffassung zufolge das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, zumal er als Tamile einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre und nach einem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Exilzentrum nach Sri Lanka zurückkehren würde. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren (wie frühere Tätigkeit bei einer LTTE-nahen (...)organisation, Verhaftung und Vergewaltigung, Vorsprache beim Konsulat in Genf, fehlende Identitätspapiere sowie langjährige Landesabwesenheit; vgl. Beschwerde S. 65), welche vor dem Hintergrund der Rückkehr Rajapaksas verstärkt Geltung hätten. Daran ändere auch der Rücktritt Rajapaksas als Premierminister am 16. Dezember 2018 infolge des Urteils des Obersten Gerichts nichts, denn Ranil Wickremesinghe sei zwar wieder im Amt, die eigentliche Macht liege aber weiterhin bei Rajapaksa. Mit seinem politischen Comeback und der Ernennung zum Oppositionsführer sei er der heimliche Machthaber Sri Lankas (Beschwerde S. 45 f.).

E. 8.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht werden. Das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen an.

E. 8.2 Vorliegend können lediglich jene Vorbringen des Beschwerdeführers Gegenstand des Verfahrens sein, die sich auf den Zeitraum nach dem letzten rechtskräftigen Urteil E-357/2015 vom 21. April 2016 beziehen. Die im Rahmen jenes Verfahrens bereits geltend gemachten Vorbringen wurden somit schon rechtskräftig beurteilt. Deren Anfechtung wäre nur auf dem Wege der Revision möglich. Demgegenüber sind vorliegend nur Tatsachen und Beweismittel Gegenstand des Verfahrens, die nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid entstanden sind und somit Grundlage des neuen Asylgesuchs darstellen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Asylvorbringen im Rahmen vorangegangener Asylverfahren beruft (LTTE- und TNA-Unterstützung), ist darauf nicht einzugehen.

E. 8.3 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Einschätzung im Urteil vom 16. Juli 2018 ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner auch keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Dies wird denn auch nicht dargelegt. Es sind somit keine Anhaltspunkte gegeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Daran vermag auch der als Beweismittel eingereichte Arztbericht der (...) vom (...) Juli 2017 nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.

E. 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu ändern.

E. 10.5.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Asylgesuch vom 2. August 2017 gesundheitliche Probleme geltend. Namentlich befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands in psychiatrischer Behandlung. Hierzu legte er einen Arztbericht der (...) vom (...) Juli 2017 ins Recht. Danach leide er unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Seine aktuelle Situation belaste ihn sehr, dies aufgrund des Getrenntseins von seiner Familie sowie angesichts der Angst vor einer Verfolgung und Bedrohung, sollte er nach Sri Lanka ausgeschafft werden. Nachdem das Vorliegen einer Verfolgungssituation bereits verneint worden ist (siehe oben E.8), und es sich bei den genannten Beschwerden nicht um schwerwiegende Probleme handelt, ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2019 der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch in medizinischer Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen. Das SEM wies insbesondere zu Recht auf die diesbezüglich hinreichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten hin. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erscheint im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen die Vermutung, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers wohl andere Ursachen haben wie Probleme bei der Assimilierung in der Schweiz oder Zukunftsängste nach dem negativen Asylentscheid, naheliegend. Ferner steht ihm auch die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).

E. 10.5.3 Demnach hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Jaffna, Nordprovinz, von wo der Beschwerdeführer stammt, zutreffend bejaht. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat gemäss Aktenlage über familiäre Beziehungen. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe angefochtene Verfügung S. 13, vgl. auch Urteil E-357/2015 vom 21. April 2016 E.7.3). Es ist somit weiterhin davon auszugehen, dass er in ihrer heimatlichen Umgebung über ein Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.

E. 12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 5. April 2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten (vgl. zum Ganzen: E-22/2019 E. 15 sowie E-118/2019 E. 15). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem am 5. April 2019 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1311/2019 Urteil vom 14. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 25. Oktober 2013 auf dem Luftweg nach [asiatische Halbinsel]. Er reiste am 29. November 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. Dezember 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Dezember 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, am 18. Mai 2012 sei er zusammen mit seinem Freund T. und anderen Freunden von acht Tätern angegriffen worden. Er selbst sei unverletzt geblieben, aber sein Freund T. habe schwere Verletzungen davongetragen. Am 26. November 2012 habe er T. geholfen eine Feier zum Heldentag der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) vorzubereiten. Er habe rund um die Universität Plakate geklebt. Am 1. Dezember 2012 sei T. verhaftet und erst am 13. Februar 2013 wieder freigelassen worden. Kurz nach der Verhaftung seines Freundes sei auch nach ihm gesucht worden. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Im Oktober 2013 habe er einem Lokalpolitiker der Partei TNA (Tamil National Alliance) bei den Wahlen geholfen. Er habe für ihn Plakate aufgehängt und Flyer verteilt. Kurz nach den Wahlen sei er wiederum mehrmals von unbekannten Personen gesucht worden, jedoch nie zu Hause gewesen. Zudem sei er per Telefon bedroht worden. Deswegen habe er Sri Lanka am 25. Oktober 2013 verlassen. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 - eröffnet am 17. Dezember 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Die gegen die vorstehende Verfügung vom 15. Dezember 2014 erhobene Beschwerde vom 16. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-357/2015 vom 21. April 2016 ab. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielt es für nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. II. D. D.a Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 5. September 2016 ein neues Asylgesuch beim SEM ein. Dabei machte er geltend, er habe im Rahmen seines ersten Asylgesuches wesentliche Aspekte des Sachverhaltes nicht offenlegen können. D.b Das SEM überwies die vorstehende Eingabe samt den gesamten Verfahrensakten mit Schreiben vom 5. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht wies in der Folge die fragliche Eingabe mit Schreiben vom 15. September 2016 zur gutscheinenden Behandlung an das SEM zurück (E-5428/2016). E. Das SEM trat mit Verfügung vom 22. November 2016 zufolge Unzuständigkeit auf die als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 5. September 2016 nicht ein. F. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid des SEM erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7576/2016 vom 28. Dezember 2016 ab. III. G. Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichte der Beschwerdeführer ein neues Gesuch beim SEM ein. Darin machte er geltend, gestützt auf früher geltend gemachte und zusätzlich gestützt auf neue Asylgründe würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt. H. Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 (eröffnet am 13. Februar 2019) lehnte das SEM die prozessualen Anträge "es seien die sri-lankischen Behörden um Löschung der Personendaten zu ersuchen", "es seien die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht zu ersuchen", "es seien weitere N-Dossiers beizuziehen" und "es sei eine Anhörung im Sinn von Art. 29 AsylG durchzuführen" ab. Weiter verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 29. März 2019, ansonsten er unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könnte. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. I. Mit Eingabe vom 15. März 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2019 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren beziehungsweise die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Weiter sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, teilte ihm den soweit bekannten Spruchkörper in diesem Verfahren mit, trat auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht ein und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-. Der geforderte Kostenvorschuss ist am 5. April 2019 fristgerecht bei der Gerichtskasse eingegangen. Gleichentags machte der Beschwerdeführer im Sinne einer Beschwerdeergänzung Angaben zur allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). 1.5 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden, zumal dieser bereits teilweise mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2019 dem Rechtsvertreter mitgeteilt worden ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Datenschutzbestimmungen. So habe der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, die Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden verletze Art. 6 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1), da es in Sri Lanka an einem angemessenen Datenschutzniveau fehle und die übermittelten Daten zudem zweckentfremdet würden. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde der Antrag gestellt, das SEM sei anzuweisen, dass es darlege, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob die übermittelten Daten entsprechend behandelt würden. Ausserdem sei aus der Systematik von Art. 16 des Migrationsabkommen insgesamt zu schliessen, dass auf die durch die Schweiz an die sri-lankischen Behörden übergebenen Daten Schweizer Datenschutzrecht anzuwenden sei. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass Art. 97 AsylG den Art. 6 DSG als lex specialis nicht vollständig verdränge und Art. 6 DSG deshalb vorliegend zu beachten sei. Aus öffentlich zugänglichen Informationen ergebe sich, dass ein in Art. 6 DSG verlangtes Datenschutzniveau in Sri Lanka aktuell nicht gegeben sei und auch nicht für die im Rahmen der Organisation einer Rückkehr übermittelten Daten gewährleistet werde. Zudem würden die den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten, welche von den Schweizer Behörden den sri-lankischen Behörden übermittelt worden seien, zweckentfremdet. Bei Annahme, dass Art. 6 DSG den Art. 97 AsylG nicht verdrängen würde, wurde zusammenfassend Folgendes ausgeführt: Die Vorinstanz habe durch sein Vorgehen auch Art. 97 AsylG und Art. 106 AIG verletzt, indem es das vom Beschwerdeführer besuchte LTTE-nahen (...) College den sri-lankischen Behörden angegeben habe. Aufgrund dieser Information drohe dem Beschwerdeführer eine schwerwiegenden Gefährdung gemäss Art. 97 Abs. 1 und 3 AsylG und Art. 106 AIG. 4.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt weder eine Verletzung von Art. 6 DSG noch eine solche von Art. 97 AsylG oder Art. 106 AIG vor. Es handelt es sich in Art. 97 Abs. 3 AsylG (auch nicht in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen) um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung ist in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen festgehalten, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt Art. 16 Bst. c ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Es liegt demnach keine Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor (zum Verhältnis Art. 97 Abs. 3 AsylG zu Art. 6 DSG vgl. D-4657/2017 E. 7.4 m.w.H.). 4.2.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen betreffend die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.4 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht darin, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2019 eine unsachliche und zynische Sprache verwendet habe (Beschwerde S. 17, 23). Es werde den Anforderungen betreffend Sprache und Stil, die im Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM festgelegt sind, nicht gerecht. Das Gericht erkennt bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung keinerlei entsprechende Anhaltspunkte. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 4.5 Weiter liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Vor-instanz die Durchführung einer zweiten Anhörung verweigert habe. An dieser Stelle kann auf die Erwägung des SEM verwiesen werden, wonach Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG gemäss Rechtsprechung grundsätzlich schriftlich geführt werden (BVGE 2014/39 E. 5) und dass eine Anhörung sich vorliegend nicht als angezeigt erweise. Das ausführliche Mehrfachgesuch vom 2. August 2017 legt die neuen Vorbringen in der Tat hinreichend dar. Die entsprechende Rüge geht folglich ins Leere. Gleiches gilt für das Vorbringen, es sei auch deshalb eine ergänzende Anhörung durchzuführen, weil die letzte Anhörung inzwischen fast ein Jahr zurückliege (Beschwerde S. 18 f., mit Verweis auf das Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 von Prof. Dr. Walter Kälin). 4.6 Schliesslich sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers dadurch verletzt worden, indem man ihm nicht ermöglicht habe, an einer geschlechtsspezifischen Befragung teilzunehmen (Beschwerde S. 19). Dieser Einwand ist unbegründet, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers und damit auch die Inhaftierung beziehungsweise die Vergewaltigung im vorangegangen Verfahren als nicht glaubhaft erwiesen haben. Die Durchführung einer geschlechtsspezifischen Anhörung erachtete das SEM folglich zu Recht als nicht erforderlich. 4.7 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Parteivorbringen nicht gewürdigt habe (vgl. Beschwerde S. 19 ff.). Das SEM habe den Krankheitszustand, die Vergewaltigung und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur römisch-katholischen Kirche vollständig unberücksichtigt gelassen in seiner Sachverhaltswürdigung. Ausserdem nehme das SEM eine bloss unsorgfältige und damit unkorrekte Beweiswürdigung vor, was ebenfalls eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle (vgl. Beschwerde S. 22 f.). Sodann habe es das SEM unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine LTTE- und TNA-Verbindungen im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 korrekt zu würdigen. Dieser Vorwurf ist zurückzuweisen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich jenen Vorbringen, die bereits im vorangegangenen Asylverfahren aktenkundig waren, zu Recht auf das rechtskräftige Urteil vom 21. April 2016 verwiesen (vgl. Verfügung vom 5. Februar 2019 S. 10). Danach prüfte es zusätzlich, ob andere Faktoren vorliegen würden, welche geeignet wären, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Es zeigt im Übrigen nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist darin nicht ersichtlich. 4.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt bezüglich den früheren Verhaftungen im Zusammenhang mit einer vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindung zur LTTE beziehungsweise einem Eintrag auf der "Stop-List", der Gesundheit des Beschwerdeführers, seiner Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche sowie den aktuellen Entwicklungen nicht abgeklärt habe (vgl. Beschwerde S. 24 ff.). Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner LTTE-Vorbringen geltend macht, sind diese mit Verweis auf die obige Erwägung 4.7 nicht weiter zu überprüfen, zumal über diese Vorbringen bereits mit Urteil vom 21. Apri 2016 rechtskräftig entschieden worden ist. Abklärungen im Zusammenhang mit den weiteren Sachverhaltselementen waren gestützt auf die Aktenlage nicht erforderlich. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hätte es am Beschwerdeführer gelegen, allfällige gesundheitliche Probleme vorzubringen, was er indes unterlassen hat. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht fehl. 4.9 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde S. 53-58). Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes, zumal die Begründung dieser Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). 4.10 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. 4.11 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

5. Für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird beantragt, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines vollständigen, spezialärztlichen Berichts anzusetzen. Weiter seien die Akten der Verfahren N (...) N.S., N (...) J.P. und N (...) A.T. zum Beleg der Verfolgungsgefahr aufgrund der konsularischen Vorsprache beizuziehen (Beschwerde S. 49 f.). Wie oben festgehalten, hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt im vorliegenden (nunmehr dritten) Asylverfahren korrekt festgestellt; die behaupteten formellen Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen sich allesamt als nicht begründet. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, wobei dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, um einen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen (vgl. auch oben E. 4.8). Aufgrund der gegebenen Aktenlage und angesichts der Möglichkeit des Beschwerdeführers, im vorliegenden sowie in den vergangenen Asylverfahren medizinische Beweismittel einzureichen, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine entsprechende Frist einzuräumen oder die beantragten Akten beizuziehen. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem neuen Asylgesuch zusätzliche rechtserhebliche Sachverhaltselemente und neue Beweismittel geltend, welche sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2016 verwirklicht hätten oder nach diesem Datum entstanden seien. Namentlich befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands in psychiatrischer Behandlung. Hierzu legte er einen Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (...) vom (...) Juli 2017 ins Recht. Weiter liege auch durch den Umstand, dass er am (...) Juni 2019 auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf habe vorsprechen müssen, ein neuer asylrelevanter Sachverhalt vor. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Vorsprache nun auf der Watch-Liste der sri-lankischen Behörden figuriere. Zudem sei das am 24. Dezember 2016 in Kraft getretene Migrationsabkommen bundes- und völkerrechtswidrig. Schliesslich wurde im Sinne eines neuen asylrelevanten Sachverhalts auf die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sowie auf das damit verbundene Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hingewiesen. 7.2 7.2.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vorab fest, dass in den vorgängigen Verfahren keine Verfolgungsmassnahmen im Rahmen der studentischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie im Zusammenhang mit der TNA glaubhaft gemacht geworden seien (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Februar 2019, S. 10, mit Hinweis auf Urteil E-357/2015 vom 21. April 2016). 7.2.2 Weiter wurde festgehalten, dass das SEM im Rahmen der Papierbeschaffung dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person übermittle und die Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers beantrage. Dabei würden die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AIG vollumfänglich eingehalten. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen. 7.2.3 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2017 und den hierzu eingereichten Beweismitteln fehle es an einem persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Es könne daraus keine individuelle Verfolgung abgeleitet werden. 7.2.4 Weiter sei hinsichtlich des geltend gemachten Risikoprofils des Beschwerdeführers auf den negativen Asylentscheid des SEM, welcher durch das Urteil E-357/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016 bestätigt worden sei, zu verweisen. Darin kam die Vorinstanz unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 betreffend die Prüfung der sog. Risikofaktoren zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden solle. Diese Einschätzung sei weiterhin gültig. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Diese Frage werde verneint, zumal der Beschwerdeführer keine besonders engen Beziehungen zu den LTTE gehabt habe. Zudem seien seine exilpolitischen Aktivitäten nicht ansatzweise substantiiert, weshalb nicht von deren Erheblichkeit auszugehen sei. 7.3 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass er aufgrund der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat asylrechtlich gefährdet sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche seiner Auffassung zufolge das Lagebild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet, zumal er als Tamile einer verfolgten sozialen Gruppe angehöre und nach einem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Exilzentrum nach Sri Lanka zurückkehren würde. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren (wie frühere Tätigkeit bei einer LTTE-nahen (...)organisation, Verhaftung und Vergewaltigung, Vorsprache beim Konsulat in Genf, fehlende Identitätspapiere sowie langjährige Landesabwesenheit; vgl. Beschwerde S. 65), welche vor dem Hintergrund der Rückkehr Rajapaksas verstärkt Geltung hätten. Daran ändere auch der Rücktritt Rajapaksas als Premierminister am 16. Dezember 2018 infolge des Urteils des Obersten Gerichts nichts, denn Ranil Wickremesinghe sei zwar wieder im Amt, die eigentliche Macht liege aber weiterhin bei Rajapaksa. Mit seinem politischen Comeback und der Ernennung zum Oppositionsführer sei er der heimliche Machthaber Sri Lankas (Beschwerde S. 45 f.). 8. 8.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht werden. Das Gericht schliesst sich diesen Ausführungen an. 8.2 Vorliegend können lediglich jene Vorbringen des Beschwerdeführers Gegenstand des Verfahrens sein, die sich auf den Zeitraum nach dem letzten rechtskräftigen Urteil E-357/2015 vom 21. April 2016 beziehen. Die im Rahmen jenes Verfahrens bereits geltend gemachten Vorbringen wurden somit schon rechtskräftig beurteilt. Deren Anfechtung wäre nur auf dem Wege der Revision möglich. Demgegenüber sind vorliegend nur Tatsachen und Beweismittel Gegenstand des Verfahrens, die nach dem letzten rechtskräftigen Entscheid entstanden sind und somit Grundlage des neuen Asylgesuchs darstellen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Asylvorbringen im Rahmen vorangegangener Asylverfahren beruft (LTTE- und TNA-Unterstützung), ist darauf nicht einzugehen. 8.3 Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Einschätzung im Urteil vom 16. Juli 2018 ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner auch keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Dies wird denn auch nicht dargelegt. Es sind somit keine Anhaltspunkte gegeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Daran vermag auch der als Beweismittel eingereichte Arztbericht der (...) vom (...) Juli 2017 nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neuesten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu ändern. 10.5.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Asylgesuch vom 2. August 2017 gesundheitliche Probleme geltend. Namentlich befinde sich der Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands in psychiatrischer Behandlung. Hierzu legte er einen Arztbericht der (...) vom (...) Juli 2017 ins Recht. Danach leide er unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion. Seine aktuelle Situation belaste ihn sehr, dies aufgrund des Getrenntseins von seiner Familie sowie angesichts der Angst vor einer Verfolgung und Bedrohung, sollte er nach Sri Lanka ausgeschafft werden. Nachdem das Vorliegen einer Verfolgungssituation bereits verneint worden ist (siehe oben E.8), und es sich bei den genannten Beschwerden nicht um schwerwiegende Probleme handelt, ist mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2019 der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch in medizinischer Hinsicht als zumutbar zu bezeichnen. Das SEM wies insbesondere zu Recht auf die diesbezüglich hinreichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten hin. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erscheint im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen die Vermutung, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers wohl andere Ursachen haben wie Probleme bei der Assimilierung in der Schweiz oder Zukunftsängste nach dem negativen Asylentscheid, naheliegend. Ferner steht ihm auch die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). 10.5.3 Demnach hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Jaffna, Nordprovinz, von wo der Beschwerdeführer stammt, zutreffend bejaht. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat gemäss Aktenlage über familiäre Beziehungen. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe angefochtene Verfügung S. 13, vgl. auch Urteil E-357/2015 vom 21. April 2016 E.7.3). Es ist somit weiterhin davon auszugehen, dass er in ihrer heimatlichen Umgebung über ein Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. 12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 5. April 2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten (vgl. zum Ganzen: E-22/2019 E. 15 sowie E-118/2019 E. 15). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem am 5. April 2019 geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Lhazom Pünkang Versand: