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E-357/2015

E-357/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 25. Oktober 2013 auf dem Luftweg nach Katar. Er reiste am 29. November 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. Dezember 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Dezember 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, am 18. Mai 2012 sei er zusammen mit seinem Freund T. und anderen Freunden von acht Tätern angegriffen worden. Er selbst sei unverletzt geblieben, aber sein Freund T. habe schwere Verletzungen davongetragen. Am 26. November 2012 habe er T. geholfen eine Feier zum Heldentag der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) vorzubereiten. Er habe rund um die Universität Plakate geklebt. Am 1. Dezember 2012 sei T. verhaftet und erst am 13. Februar 2013 wieder freigelassen worden. Kurz nach der Verhaftung seines Freundes sei auch nach ihm gesucht worden. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Im Oktober 2013 habe er einem Lokalpolitiker der Partei (...) bei den Wahlen geholfen. Er habe für ihn Plakate aufgehängt und Flyer verteilt. Kurz nach den Wahlen sei er wiederum mehrmals von unbekannten Personen gesucht worden, jedoch nie zu Hause gewesen. Zudem sei er per Telefon bedroht worden. Deswegen habe er Sri Lanka am 25. Oktober 2013 verlassen. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 - eröffnet am 17. Dezember 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und zur vollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er reichte eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 gewährte der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut. Zudem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie führte aus, man halte vollumfänglich an den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 gab der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Der vom Gericht als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsanwalt liess die Replikfrist ohne erkennbare Reaktion ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die eingereichten Beweismittel ohne weitere Abklärungen als Gefälligkeitsschreiben tituliert habe. Ausserdem beantrage er, die Authentizität der Dokumente bei der Botschaft abklären zu lassen.

E. 3.2 Die Rüge geht fehl. Aufgrund der - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren durfte die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben handelt. Ausserdem wird die Authentizität der Dokumente von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Aus den Dokumenten geht jedoch nicht hervor, dass die schreibenden Organisationen ([...]) selbst Nachforschungen angestellt hätten. Sie haben im Wesentlichen einfach bestätigt, was der Beschwerdeführer ihnen erzählt hat. Dies gibt im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll (SEM-Akten, A12/13 F6 und F67). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Für eine diesbezügliche Botschaftsabklärung gibt es keinen Anlass.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, in den Aussagen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Ungereimtheiten vorliegen. Dass er für die (...) gearbeitet habe und deswegen gesucht worden sei sowie die telefonischen Bedrohungen, erwähne er in der BzP nicht. Die Vorbringen seien deshalb als Nachschub zu werten und daher nicht glaubhaft. Weiter widerspreche er sich bezüglich der Anzahl der Besuche der Sicherheitsbehörden bei ihm zu Hause, dem Tag der erstmaligen Suche nach ihm sowie dem Datum seiner Rückkehr nach Hause. Weitere Angaben seien realitätsfremd. Es sei daher nicht glaubhaft, dass er gesucht worden sei. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. Der Vorfall vom 18. Mai 2012 sei in einigen Punkten ebenfalls zu bezweifeln, da sich seine Angaben nicht mit denjenigen aus der öffentlichen Berichterstattung über diesen Vorfall decken würden. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die Behörden keine Kenntnis über die Mithilfe an der Organisation an den Feiern zum Heldentag der LTTE Ende November 2012 hätten. Er könne daraus keine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung ableiten. Alleine wegen seiner tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit sei nicht von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Es gebe keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten "background check" hinausgehen würden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es könne auf das immer noch aktuelle Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom November 2012 verwiesen werden, wonach auch Personen mit geringem politischem Profil Gefahr drohe. Es sei gerichtsnotorisch, dass Sri Lanka Rückkehrer im Alter von 20 bis 40 Jahren am Flughafen extrem minutiös kontrolliere. Er erfülle unabhängig von den geltend gemachten Gründen, welche ihn zur Flucht bewogen hätten, die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. In der BzP sei ihm beschieden worden, sich kurz zu halten, weshalb der Vorwurf des Nachschubes nicht gelte. Bezüglich der Frage der Häufigkeit der Suche nach ihm sei anzumerken, dass er nach der Erstbefragung noch in Kontakt mit seinen Angehörigen gestanden sei und dies habe in Erfahrung bringen können. Seine Vorbringen seien nicht realitätsfremd. Mit der Namensbildung der Tamilen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Dass in den öffentlichen Berichten zum Vorfall vom 18. Mai 2012 nicht erwähnt werde, dass weitere Personen anwesend gewesen seien, heisse nicht, dass dies auch so gewesen sei. Bei einer Rückkehr habe er mit grosser Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile zu befürchten. Dass die Behörden keine Kenntnisse über seine Unterstützung des Heldentages der LTTE hätten, sei nicht ersichtlich. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass die Behörden von seiner Präsenz anlässlich des Vorfalls vom 18. Mai 2012 wüssten.

E. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und somit unglaubhaft respektive nicht asylrelevant ausgefallen ist.

E. 5.3.1 In den Aussagen des Beschwerdeführers finden sich zahlreiche Ungereimtheiten. Dass er vor den Wahlen 2013 für die (...) gearbeitet habe und deshalb zu Hause gesucht worden sei, erwähnt der Beschwerdeführer in der BzP mit keinem Wort. Auch wenn der Beschwerdeführer in der BzP nur summarisch zu den Gesuchsgründen befragt worden ist, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er dies zumindest ansatzweise erwähnt, zumal die angebliche Suche nach ihm anscheinend ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen ist (SEM-Akten, A12/13 F18). Dass er aufgrund seiner Wahlhilfe gesucht wurde, ist als nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 5.3.2 Weiter ist unklar, wann das erste Mal nach dem Beschwerdeführer gesucht wurde. So bringt er dazu in der BzP vor, dies sei fünf bis sechs Tage nach der Verhaftung geschehen (SEM-Akten, A4/11 S. 8), während er in der Anhörung zu Protokoll gab, er sei drei Tage nach der Festnahme seines Freundes gesucht worden (SEM-Akten, A12/13 F34). Ebenfalls nicht übereinstimmend sind seine Antworten zur Frage, wie häufig man nach ihm gesucht habe. Einerseits bringt er vor, er wisse es nicht (SEM-Akten, A4/11 S. 8), andererseits sei er zirka fünf Mal gesucht worden (SEM-Akten, A12/13 F19). Dass er dies erst nach der BzP von seiner Tante erfahren habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal er die Suche nach ihm als hauptsächlichen Ausreisegrund angibt. Damit darf angenommen werden, dass er von seiner Tante bereits vor seiner Anreise über die Häufigkeit der Besuche der Beamten informiert worden wäre.

E. 5.3.3 Einen weiteren Widerspruch findet sich bezüglich der Zeitspanne, die der Beschwerdeführer nach der Festnahme seines Freundes am 1. Dezember 2012 bei seinen Eltern verbracht hat. In der BzP gibt er hierzu zu Protokoll, er habe sich sechs Monate bei seinen Eltern versteckt (SEM-Akten, A4/11 S. 8), während er in der Anhörung vorbringt, er sei bereits kurz nach der Freilassung von T. im Februar 2013 nach Hause zu seiner Tante zurückgekehrt (SEM-Akten, A12/13 F24 f.).

E. 5.3.4 Weitere Ungereimtheiten finden sich in seinen Aussagen zum Vorfall vom 18. Mai 2012, die mit der öffentlichen Berichterstattung nicht übereinstimmen. Hierzu ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Ebenfalls ins Bild passt, dass der Beschwerdeführer drei verschiedene Namen für seinen angeblichen Freund T. angibt und erst nach Rücksprache mit einem Kollegen den tatsächlichen Namen nennen kann (SEM-Akten, A12/13 S. 11).

E. 5.3.5 Darüber hinaus hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall vom 18. Mai 2012 nicht asylrelevant ist, da das Ziel jenes Angriffs eindeutig T. war. Aus den Akten und den Befragungen des Beschwerdeführers geht sodann nicht hervor, dass die Behörden Kenntnisse über seine Mithilfe an den Feiern zum Heldentag der LTTE Ende November 2012 haben.

E. 5.3.6 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr - trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft - keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Deshalb habe der Beschwerdeführer keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, auf vergangenen Menschrechtsverletzungen im Allgemeinen zu verweisen. Aus dem reinen Zitieren aus einem Dokument der Schweizerischen Flüchtlingshilfe kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen insgesamt unglaubhaft respektive nicht asylrelevant ausgefallen sind. Er hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______ (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Er kann sich dort wieder niederlassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen und gesunden Mann, der in Sri Lanka als (...) gearbeitet hat sowie über ein Beziehungsnetz und einer Familie vor Ort (Ehefrau, Eltern, Bruder) verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben.

E. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Fürsprecher, lic. iur. Thomas Wenger, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-357/2015 Urteil vom 21. April 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2014 / N (...), Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 25. Oktober 2013 auf dem Luftweg nach Katar. Er reiste am 29. November 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. Dezember 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Dezember 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, am 18. Mai 2012 sei er zusammen mit seinem Freund T. und anderen Freunden von acht Tätern angegriffen worden. Er selbst sei unverletzt geblieben, aber sein Freund T. habe schwere Verletzungen davongetragen. Am 26. November 2012 habe er T. geholfen eine Feier zum Heldentag der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) vorzubereiten. Er habe rund um die Universität Plakate geklebt. Am 1. Dezember 2012 sei T. verhaftet und erst am 13. Februar 2013 wieder freigelassen worden. Kurz nach der Verhaftung seines Freundes sei auch nach ihm gesucht worden. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Im Oktober 2013 habe er einem Lokalpolitiker der Partei (...) bei den Wahlen geholfen. Er habe für ihn Plakate aufgehängt und Flyer verteilt. Kurz nach den Wahlen sei er wiederum mehrmals von unbekannten Personen gesucht worden, jedoch nie zu Hause gewesen. Zudem sei er per Telefon bedroht worden. Deswegen habe er Sri Lanka am 25. Oktober 2013 verlassen. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 - eröffnet am 17. Dezember 2014 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und zur vollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Er reichte eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 gewährte der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut. Zudem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie führte aus, man halte vollumfänglich an den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung fest. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2015 gab der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Der vom Gericht als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsanwalt liess die Replikfrist ohne erkennbare Reaktion ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die eingereichten Beweismittel ohne weitere Abklärungen als Gefälligkeitsschreiben tituliert habe. Ausserdem beantrage er, die Authentizität der Dokumente bei der Botschaft abklären zu lassen. 3.2 Die Rüge geht fehl. Aufgrund der - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren durfte die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben handelt. Ausserdem wird die Authentizität der Dokumente von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Aus den Dokumenten geht jedoch nicht hervor, dass die schreibenden Organisationen ([...]) selbst Nachforschungen angestellt hätten. Sie haben im Wesentlichen einfach bestätigt, was der Beschwerdeführer ihnen erzählt hat. Dies gibt im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll (SEM-Akten, A12/13 F6 und F67). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Für eine diesbezügliche Botschaftsabklärung gibt es keinen Anlass. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, in den Aussagen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Ungereimtheiten vorliegen. Dass er für die (...) gearbeitet habe und deswegen gesucht worden sei sowie die telefonischen Bedrohungen, erwähne er in der BzP nicht. Die Vorbringen seien deshalb als Nachschub zu werten und daher nicht glaubhaft. Weiter widerspreche er sich bezüglich der Anzahl der Besuche der Sicherheitsbehörden bei ihm zu Hause, dem Tag der erstmaligen Suche nach ihm sowie dem Datum seiner Rückkehr nach Hause. Weitere Angaben seien realitätsfremd. Es sei daher nicht glaubhaft, dass er gesucht worden sei. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. Der Vorfall vom 18. Mai 2012 sei in einigen Punkten ebenfalls zu bezweifeln, da sich seine Angaben nicht mit denjenigen aus der öffentlichen Berichterstattung über diesen Vorfall decken würden. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass die Behörden keine Kenntnis über die Mithilfe an der Organisation an den Feiern zum Heldentag der LTTE Ende November 2012 hätten. Er könne daraus keine Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung ableiten. Alleine wegen seiner tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit sei nicht von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Es gebe keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, die über einen sogenannten "background check" hinausgehen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es könne auf das immer noch aktuelle Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom November 2012 verwiesen werden, wonach auch Personen mit geringem politischem Profil Gefahr drohe. Es sei gerichtsnotorisch, dass Sri Lanka Rückkehrer im Alter von 20 bis 40 Jahren am Flughafen extrem minutiös kontrolliere. Er erfülle unabhängig von den geltend gemachten Gründen, welche ihn zur Flucht bewogen hätten, die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. In der BzP sei ihm beschieden worden, sich kurz zu halten, weshalb der Vorwurf des Nachschubes nicht gelte. Bezüglich der Frage der Häufigkeit der Suche nach ihm sei anzumerken, dass er nach der Erstbefragung noch in Kontakt mit seinen Angehörigen gestanden sei und dies habe in Erfahrung bringen können. Seine Vorbringen seien nicht realitätsfremd. Mit der Namensbildung der Tamilen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Dass in den öffentlichen Berichten zum Vorfall vom 18. Mai 2012 nicht erwähnt werde, dass weitere Personen anwesend gewesen seien, heisse nicht, dass dies auch so gewesen sei. Bei einer Rückkehr habe er mit grosser Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile zu befürchten. Dass die Behörden keine Kenntnisse über seine Unterstützung des Heldentages der LTTE hätten, sei nicht ersichtlich. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass die Behörden von seiner Präsenz anlässlich des Vorfalls vom 18. Mai 2012 wüssten. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und somit unglaubhaft respektive nicht asylrelevant ausgefallen ist. 5.3.1 In den Aussagen des Beschwerdeführers finden sich zahlreiche Ungereimtheiten. Dass er vor den Wahlen 2013 für die (...) gearbeitet habe und deshalb zu Hause gesucht worden sei, erwähnt der Beschwerdeführer in der BzP mit keinem Wort. Auch wenn der Beschwerdeführer in der BzP nur summarisch zu den Gesuchsgründen befragt worden ist, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er dies zumindest ansatzweise erwähnt, zumal die angebliche Suche nach ihm anscheinend ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen ist (SEM-Akten, A12/13 F18). Dass er aufgrund seiner Wahlhilfe gesucht wurde, ist als nachgeschoben und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.3.2 Weiter ist unklar, wann das erste Mal nach dem Beschwerdeführer gesucht wurde. So bringt er dazu in der BzP vor, dies sei fünf bis sechs Tage nach der Verhaftung geschehen (SEM-Akten, A4/11 S. 8), während er in der Anhörung zu Protokoll gab, er sei drei Tage nach der Festnahme seines Freundes gesucht worden (SEM-Akten, A12/13 F34). Ebenfalls nicht übereinstimmend sind seine Antworten zur Frage, wie häufig man nach ihm gesucht habe. Einerseits bringt er vor, er wisse es nicht (SEM-Akten, A4/11 S. 8), andererseits sei er zirka fünf Mal gesucht worden (SEM-Akten, A12/13 F19). Dass er dies erst nach der BzP von seiner Tante erfahren habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal er die Suche nach ihm als hauptsächlichen Ausreisegrund angibt. Damit darf angenommen werden, dass er von seiner Tante bereits vor seiner Anreise über die Häufigkeit der Besuche der Beamten informiert worden wäre. 5.3.3 Einen weiteren Widerspruch findet sich bezüglich der Zeitspanne, die der Beschwerdeführer nach der Festnahme seines Freundes am 1. Dezember 2012 bei seinen Eltern verbracht hat. In der BzP gibt er hierzu zu Protokoll, er habe sich sechs Monate bei seinen Eltern versteckt (SEM-Akten, A4/11 S. 8), während er in der Anhörung vorbringt, er sei bereits kurz nach der Freilassung von T. im Februar 2013 nach Hause zu seiner Tante zurückgekehrt (SEM-Akten, A12/13 F24 f.). 5.3.4 Weitere Ungereimtheiten finden sich in seinen Aussagen zum Vorfall vom 18. Mai 2012, die mit der öffentlichen Berichterstattung nicht übereinstimmen. Hierzu ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Ebenfalls ins Bild passt, dass der Beschwerdeführer drei verschiedene Namen für seinen angeblichen Freund T. angibt und erst nach Rücksprache mit einem Kollegen den tatsächlichen Namen nennen kann (SEM-Akten, A12/13 S. 11). 5.3.5 Darüber hinaus hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall vom 18. Mai 2012 nicht asylrelevant ist, da das Ziel jenes Angriffs eindeutig T. war. Aus den Akten und den Befragungen des Beschwerdeführers geht sodann nicht hervor, dass die Behörden Kenntnisse über seine Mithilfe an den Feiern zum Heldentag der LTTE Ende November 2012 haben. 5.3.6 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr - trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft - keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Deshalb habe der Beschwerdeführer keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, auf vergangenen Menschrechtsverletzungen im Allgemeinen zu verweisen. Aus dem reinen Zitieren aus einem Dokument der Schweizerischen Flüchtlingshilfe kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen insgesamt unglaubhaft respektive nicht asylrelevant ausgefallen sind. Er hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______ (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Er kann sich dort wieder niederlassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen jungen und gesunden Mann, der in Sri Lanka als (...) gearbeitet hat sowie über ein Beziehungsnetz und einer Familie vor Ort (Ehefrau, Eltern, Bruder) verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Fürsprecher, lic. iur. Thomas Wenger, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: