Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. Januar 2015 und der Anhörung vom 23. September 2015 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile. Von seiner Geburt bis ins Jahr 1996 habe er in B._______, Provinz Jaffna, gewohnt. Nach einem vierjährigen Aufenthalt in C._______ sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt. Von 2000 bis 2007 habe er im Vanni-Gebiet gelebt und sei daraufhin wieder nach B._______ gezogen, wo er als Rikschafahrer gearbeitet habe. Vor den Provinz-wahlen am 21. September 2013 habe er für die Partei Illankai Tamil Arasu Kachchi (ITAK), welche die Interessen der Tamilinnen und Tamilen vertrete, an verschiedenen Orten Plakate aufgehängt. Nach den Wahlen habe er wegen dieses Engagements Probleme mit der regierungsfreundlichen Eelam People's Democratic Party (EPDP) bekommen. Er sei mehrere Male von den Mitgliedern der EPDP verhört und dazu befragt worden, weshalb er die ITAK unterstützt habe. Auch sei ihm wegen seiner Schwester, die ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und im Jahr (...) verstorben sei, vorgeworfen worden, er pflege Kontakte zu den LTTE, obwohl dies gar nicht stimme. Nachdem ihn die EPDP während einiger Zeit in Ruhe gelassen habe, habe sie vor den Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka von ihm verlangt, dass er für sie als Rikschafahrer arbeite. Er habe zweimal, während des Tages, seinen Dienst erwiesen, sich aber aus Angst vor der Gruppierung erfolgreich geweigert, in der Nacht für sie zu arbeiten. Daraufhin sei er nach einem kurzen Aufenthalt in Colombo aus Sri Lanka ausgereist. In Colombo habe er nicht bleiben können, weil die EPDP ihn auch dort gefunden hätte. Nach seiner Ausreise seien Mitglieder der Organisation zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt; seine Mutter habe ihnen aber zur Antwort gegeben, sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er sich davor, von den Mitgliedern der EPDP erschossen zu werden, weil sie ihn der Kollaboration mit den LTTE und der ITAK beschuldigten. Der Beschwerdeführer reichte seinen Geburtsschein, seine sri-lankische Identitätskarte, Todesscheine betreffend seine Schwester und seinen Vater, ein Schreiben des Präsidenten der Rikscha-Vereinigung sowie ein Foto von sich selbst mit seiner Rikscha als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Urteil E-1934/2016 vom 11. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde im Asylpunkt ab. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft hiess es die Beschwerde gut, hob die Ziffern 1 und 3 bis 5 der Verfügung vom 24. Februar 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorinstanz sei aufgrund der widersprüchlichen und stereotypen Angaben des Beschwerdeführers zu Recht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe (Verhöre durch die EPDP, Pflicht zur Durchführung einiger Rikscha-Fahrten für die EPDP) ausgegangen. Selbst wenn die Vorfluchtgründe glaubhaft wären, so seien sie wegen fehlender Intensität nicht asylrelevant. Hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führte das Gericht aus, es stelle sich die Frage, ob die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit seiner verstorbenen Schwester zu den LTTE sowie seines Aufenthalts während des Bürgerkriegs im Vanni-Gebiet als Gefahr oder zumindest als interessante Informationsquelle wahrnehmen und deshalb bei der Einreise in Sri-Lanka festnehmen und misshandeln könnten. Die diesbezüglichen Abklärungen der Vorinstanz seien oberflächlich ausgefallen. Aufgrund der Aktenlage lasse sich somit nicht zuverlässig abschätzen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Die Vor-instanz sei gehalten, die Rolle seiner Schwester bei den LTTE, die Umstände ihres Todes, seine Aufenthaltsorte während des Krieges, seine Lebensumstände im Vanni-Gebiet, die Umstände des Weggangs seiner Familie aus dem Vanni-Gebiet im Jahr 2007, die Bedeutung der Zugehörigkeit zu einer LTTE-Heldenfamilie, eine allfällige Gefährdung durch die Zugehörigkeit zu einer LTTE-Heldenfamilie bei einer Rückkehr und seine allfälligen Kontakte zu den LTTE genauer abzuklären. Sollte die Vorinstanz danach erneut zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sei mit Blick auf den Wegweisungsvollzug noch zu untersuchen, inwiefern er in Sri Lanka nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfüge. D. Am 5. September 2018 führte die Vorinstanz eine Zweitanhörung durch. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, seine Schwester sei im Jahr (...) den LTTE beigetreten. Sie sei im Vanni-Gebiet einer Kampfeinheit zugeteilt gewesen und habe 25 bis 30 Kämpfer unter ihrem Kommando gehabt. Sie habe an der Schlacht vom (...) bei D._______ teilgenommen. Die sri-lankische Armee habe die LTTE-Kämpfer umstellt und getötet. Auch seine Schwester sei dabei ums Leben gekommen. Sie habe ein Ehrenbegräbnis in (...) ([...]) erhalten. Während ihrer Zeit bei den LTTE habe er keinen direkten Kontakt zu seiner Schwester gehabt. Durch ihren Märtyrertod sei er Mitglied einer LTTE-Heldenfamilie. In Sri Lanka bedeute dies, Sympathisant der LTTE-Bewegung zu sein und in Opposition zur Regierung zu stehen. Er habe von 1995 bis 1996 oder 1997 in C._______ im Vanni-Gebiet gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach Jaffna zurückgekehrt. An den Zeitraum des zweiten Aufenthalts im Vanni-Gebiet erinnere er sich nicht mehr. Er sei damals mit seiner Familie wegen anhaltender Bombardierung durch die sri-lankische Armee ins Vanni-Gebiet nach E._______ zurückgekehrt. Die LTTE hätten ihnen wegen ihres Status als Heldenfamilie ein Haus aus Blachen und etwas Land zur Verfügung gestellt und sie seien respektiert worden. In der Nähe sei ein Trainingscamp der LTTE namens (...) gewesen. Er habe dort ein paar Mal mit einem Verantwortlichen Sachen zum Leben geholt. Der Verantwortliche sei später bei einer Bombardierung getötet worden. Seine Familie habe zudem den für diese Region zuständigen Arzt gekannt, da dieser aus dem gleichen Heimatdorf wie seine Mutter gestammt habe. Der Arzt habe wiederum LTTE-Angehörige, auch Anführer, gekannt. Er habe in dieser Zeit das Vieh anderer Leute gehütet. Alle Familien in diesem Gebiet seien Heldenfamilien gewesen; die anderen Familien seien in dem von der Regierung kontrollierten Gebiet geblieben. Als sich die Lage beruhigt habe, seien sie nach einigen Jahren wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo sie ein eigenes Haus gehabt hätten. Die LTTE hätten ihnen für die Rückreise ein Fahrzeug mit Chauffeur ausgeliehen. Die Grenzen seien offen und frei passierbar gewesen. Bei F._______ habe es aber eine Kontrolle durch die sri-lankische Armee gegeben, bei welcher ihre Identitätskarten, das Fahrzeug und das gesamte Gepäck kontrolliert worden seien. Danach hätten sie weiterfahren dürfen. In der Schweiz verkehre er nicht oft mit Tamilen. Er zahle jedes Jahr für den Heldentag im November in (...). Seit dem Jahr 2015 nehme er am Heldentag teil und zünde beim Foto seiner Schwester jeweils eine Kerze an. Zudem habe er an Demonstrationen in (...) teilgenommen. Vor Kundgebungen oder vor dem Heldentag hänge er mit 20 bis 30 anderen Personen für eine Organisation Fotos von der Lage in Sri Lanka aus. In Sri Lanka lebten seine Mutter in B._______, zwei Brüder in Colombo, drei Onkel mütterlicherseits in B._______ und ein Onkel sowie zwei Schwestern mütterlicherseits in G._______. Sein Onkel mütterlicherseits aus G._______ kümmere sich um seine Mutter, da er sehr reich sei. E. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (...) vom 24. September 2018 ein. Gemäss dem Bericht leidet der Beschwerdeführer an einer mittelschweren Depression ohne Suizidgedanken. Zur Behandlung besucht er monatlich eine Therapiesitzung und nimmt Antidepressiva ein. Die Weiterführung der Behandlung in Sri Lanka wird für möglich gehalten. F. Mit Verfügung vom 30. November 2018 (eröffnet am 7. Dezember 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und ordnete aufgrund seines bereits abgewiesenen Asylgesuchs seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, angesichts der infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 2 und 3 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto seiner Teilnahme an der Demonstration in (...) im September 2018 und eine Einladung zur Gedenkveranstaltung von LTTE-Märtyrern in (...) am 20. Januar 2019 ein. Des Weiteren legte er eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln bei und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Im Beschwerdeverfahren E-1934/2016 waren zudem zwei Fotos seiner Teilnahme am Heldentag der LTTE am 27. November 2016 eingereicht worden. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.-. I. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem stellte er die Unabhängigkeit und Objektivität der Instruktionsrichterin und des Richters Hans Schürch in Frage. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, zur allfälligen Eröffnung eines Ausstandsverfahrens Stellung zu nehmen sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt Beilagen einzureichen oder den erhobenen Kostenvorschuss zu zahlen. K. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe kein Ausstandsgesuch gestellt. L. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Eröffnung eines Ausstandsverfahrens. M. Am 18. Februar 2019 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den Kostenvorschuss und teilte gleichentags in einem Schreiben mit, der enorme Aufwand für ein Gesuch um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses habe dazu geführt, dass er sich für dessen Bezahlung verschuldet habe.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen (E. 1.2 f.) einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Mit Urteil E-1934/2016 vom 11. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die vor-instanzliche Verfügung vom 24. Februar 2016 im Asylpunkt rechtskräftig ab; die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erfolgte nur bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und allenfalls allfälliger Hindernisse für den Wegweisungsvollzug. Auf das Rechtsbegehren, ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, ist demnach nicht einzutreten.
E. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3 Dem Beschwerdeführer wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 mitgeteilt. Der entsprechende Antrag ist somit gegenstandslos geworden.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der infolge der Krise (Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister) entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; <https://www.nzz.ch/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 25.03.2019). In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betroffen sein könnte. Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Einschränkung seines Aussageverhaltens aufgrund seiner mittelgradigen Depression und seiner unzureichenden Mindestbildung habe die Vor-instanz zu Unrecht nicht veranlasst, seine Vorbringen unter Beizug von Kontextwissen und anderweitigen Abklärungen, die ihr zur Verfügung stünden, hinsichtlich einer bestehenden Bedrohungslage zu werten. In Beachtung des Urteils E-1934/2016 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine Zweitanhörung durch. Dem Protokoll lassen sich keine Unregelmässigkeiten entnehmen; die Antworten des Beschwerdeführers sind in sich stimmig. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung denn auch von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben an der Zweitanhörung aus. Sie hatte demnach keine Veranlassung, anderweitige Abklärungen zu machen. Zudem wurde die Rüge, seine unzureichende Mindestbildung sei nicht berücksichtigt worden, bereits im Urteil E-1934/2016 als unbegründet abgewiesen. Darauf kann verwiesen werden. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz bei ihrer Begründung die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers betrifft die Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka die Sachverhaltsfeststellung und nicht die Begründungspflicht (vgl. E. 5.5). Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er habe wiederholt geltend gemacht, es bestehe der Verdacht, dass er den LTTE angehöre. Dieser Verdacht begründe sich auf seiner Zugehörigkeit zu einer LTTE-Familie, seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet und der sich daraus ergebenden Nähe zu den LTTE sowie auf seinem oppositionspolitischen Engagement für tamilische Zwecke in Sri Lanka und seinem exilpolitischen Engagement. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der bestehenden Risikofaktoren gefährdet wäre. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe die Vorinstanz unvollständig und unkorrekt abgeklärt; insbesondere hätte sie die Rückkehr von Rajapaksa an die Macht berücksichtigen müssen. Das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Es wird ein vom Rechtsvertreter erstellter Länderbericht zu Sri Lanka vom 22. Oktober 2018 samt zahlreichen entsprechenden Beilagen eingereicht. Die Vorinstanz habe zudem nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer in der Zweitanhörung ausführlich zur Rolle seiner Schwester bei den LTTE, zur Bedeutung der Zugehörigkeit zu einer LTTE-Heldenfamilie, zu seinen Aufenthalten im Vanni-Gebiet und seinem exilpolitischen Engagement. Sie hielt alle Angaben des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung fest und würdigte sie in der Begründung. Sein oppositionspolitisches Engagement für tamilische Zwecke in Sri Lanka wurde bereits im Urteil E-1934/2016 abgehandelt und als unglaubhaft beziehungsweise selbst wenn glaubhaft als nicht asylrelevant eingestuft. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht nicht mehr darauf eingegangen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend Mahinda Rajapaksa ist auf die Erwägung 4 zu verweisen. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren keine Gefährdung aufgrund einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat geltend, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sah, dies im Sachverhalt aufzunehmen. Diesbezüglich ist im Übrigen auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 hinzuweisen, wonach einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asylrelevante Bedeutung zukommt (a.a.O. E. 4.3.3). Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
E. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel, unter anderem eines Arztberichts zu seinem fragilen physischen Gesundheitszustand, anzusetzen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht vom 24. September 2018 zu seinem psychischen Gesundheitszustand ein. Hinsichtlich seines physischen Zustandes führte er in der Beschwerdeschrift lediglich aus, er sei untergewichtig. Dies stellt keinen genügenden Grund für das Ansetzen einer Frist zur Einreichung eines Arztberichtes dar, zumal nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss sein allfälliges Untergewicht auf das vorliegende Verfahren haben könnte. Zudem hatte der Beschwerdeführer bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG auch die Obliegenheit gehabt, einen Arztbericht betreffend seinen physischen Gesundheitszustand und weitere Beweismittel einzureichen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung eines Arztberichts und weiterer, nicht näher spezifizierter Beweismittel anzusetzen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzulehnen.
E. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er zahle jedes Jahr für den Heldentag im November in (...). Seit dem Jahr 2015 nehme er am Heldentag teil (insgesamt vier Mal) und zünde beim Foto seiner Schwester jeweils eine Kerze an. Zudem habe er an Demonstrationen in (...) teilgenommen. Vor Kundgebungen oder vor dem Heldentag hänge er mit 20 bis 30 anderen Personen für eine Organisation Fotos von der Lage in Sri Lanka aus. Als Beleg reichte er zwei Fotos seiner Teilnahme am Heldentag der LTTE am 27. November 2016, ein Foto seiner Teilnahme an einer Demonstration in (...) im September 2018 und eine Einladung zur Gedenkveranstaltung von LTTE-Märtyrern in (...) am 20. Januar 2019 ein. Auf den zwei Fotos vom Heldentag im November 2016 ist der Beschwerdeführer in einer geschmückten und ansonsten leeren Halle abgebildet. Das Foto von der Demonstration in (...) zeigt ihn lediglich als einen Teilnehmer von vielen am Demonstrationsumzug. Für die übrigen vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen liegen keine Belege vor. Von den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten konnte der Beschwerdeführer demnach nur zwei Teilnahmen belegen, an denen er offensichtlich keine exponierte Stellung innehatte. Aber selbst wenn er Teilnahmen an weiteren Demonstrationen oder Demonstrationsvorbereitungen hätte nachweisen können, wäre von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement auszugehen, dass nicht anzunehmen ist, die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt des exilpolitischen Engagements zu verneinen.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 8.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe nie Tätigkeiten für die LTTE ausgeübt oder in sonst einer Weise mit den LTTE zu tun gehabt. Er habe sich zwei Mal im Vanni-Gebiet aufgehalten; das erste Mal circa ein Jahr lang (von 1995 bis 1996 oder 1997), als er sehr jung (circa neun Jahre alt) gewesen sei; das zweite Mal während der Friedenszeit. Wegen dem Tod seiner Schwester als Kämpferin bei den LTTE habe er zwar einer Heldenfamilie angehört und die Familie habe bei ihrem zweiten Aufenthalt im Vanni-Gebiet von den LTTE Unterstützung erhalten, aber er habe während dieser Zeit keinen Kontakt zur Bewegung gehabt. Als seine Schwester im Jahr (...) den LTTE beigetreten sei, sei der Beschwerdeführer erst zehn Jahre alt gewesen. Nach ihrem Beitritt habe er keinen direkten Kontakt mehr zu ihr gehabt. Er habe auch keine Tätigkeiten ausgeführt, die mit dem Engagement seiner Schwester für die Bewegung zusammengehangen hätten. Zudem liege ihr Tod bereits (...) Jahre zurück. Des Weiteren habe er zwar angegeben, durch die Zugehörigkeit zu einer Heldenfamilie würde er als Sympathisant der LTTE eingestuft, aber er habe nicht geltend gemacht, deswegen tatsächlich Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Bei seiner Rückkehr mit seiner Familie nach B._______ habe er problemlos eine Kontrolle der Armee passiert. Sein exilpolitisches Engagement sei zu wenig intensiv, als dass er deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt sein könnte. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Schwester habe jahrelang für die LTTE gekämpft, zeitweise bis zu 30 Soldaten befehligt und sei als Märtyrerin gestorben. Deswegen gehöre er zu einer LTTE-Heldenfamilie. Er habe mehrere Jahre im Vanni-Gebiet gelebt. Seine Familie sei beim zweiten Aufenthalt im Vanni-Gebiet durch die LTTE mit einem Haus und Feldern unterstützt worden. Er habe sich regelmässig im LTTE-Camp aufgehalten. Wegen dieser Umstände sei er ohne sein eigenes Zutun in den Augen der sri-lankischen Behörden in den grundsätzlichen Verdacht gerückt, am Wiederaufleben des tamilischen Separatismus interessiert zu sein und diesen aktiv zu propagieren. Hinzu würden seine exilpolitische Tätigkeit, die fehlenden Einreisepapiere und sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz kommen. Er erfülle somit zahlreiche Risikofaktoren und wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet.
E. 8.4 Die Schwester des Beschwerdeführers war im Jahr (...) den LTTE beigetreten, befehligte 25 bis 30 Kämpfer und starb in einer Schlacht im (...) als Märtyrerin. Seiner Familie kam deswegen der Status einer LTTE-Heldenfamilie zu. Dadurch erfüllt der Beschwerdeführer zwar einen stark risikobegründenden Faktor, aber aufgrund der nachfolgenden Überlegungen ist nicht davon auszugehen, dass er dadurch zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Beim Beitritt seiner Schwester zu den LTTE war der Beschwerdeführer erst zehn Jahre alt, bei ihrem Tod im Jahr (...) war er knapp 13 jährig. Nach ihrem Beitritt hatte er keinen direkten Kontakt mehr zu ihr; dass sie als Kämpferin für die LTTE tätig war, habe seine Familie durch einen Bekannten erfahren. Seine Familie erhielt zwar wegen dem Märtyrertod seiner Schwester den Status einer LTTE-Heldenfamilie, was bedeutete, dass sie als LTTE-Sympathisanten galten. Der Beschwerdeführer machte aber zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder seine Familie deswegen Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätten. Bei seiner Rückkehr mit der Familie circa im Jahr 2007 in ihr Heimatdorf B._______ waren die Grenzen offen. Es gab allerdings eine Kontrolle durch die sri-lankische Armee. Die Soldaten kontrollierten ihre Identitätskarten, das Fahrzeug und ihr Gepäck. Danach durften sie weiterfahren. Von 2007 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2014 wohnte er mit seiner Familie in B._______ und arbeitete als Rikschafahrer. In diesen sieben Jahren wurde er nie wegen seiner getöteten Schwester durch die sri-lankischen Behörden behelligt. Seine - im Urteil E-1934/2016 als unglaubhaft befundenen - Asylvorbringen standen im Zusammenhang mit seiner angeblichen politischen Betätigung und nicht mit seiner Schwester oder seiner Zugehörigkeit zu einer LTTE-Heldenfamilie. An seinen ersten Aufenthalt im Vanni-Gebiet um das Jahr 1996 konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern. Während des zweiten Aufenthalts im Vanni-Gebiet erhielten er und seine Familie Unterstützung durch die LTTE. Es wurde ihnen ein Haus aus Blachen und etwas Land zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer half als Hirte aus. Manchmal begleitete er einen Verantwortlichen in ein nahe gelegenes Trainingscamp der LTTE, um für das Leben benötigte Sachen zu holen. Zudem kannte seine Familie einen Arzt der LTTE, welcher aus dem Heimatdorf seiner Mutter stammte. Aus diesen zwei Berührungspunkten lässt sich indes nicht eine persönliche Beziehung zu den LTTE ableiten. Die Besuche des Trainingscamps erfolgten ausschliesslich, um lebensnotwendige Sachen zu besorgen. Der Kontakt mit dem Arzt erschöpfte sich im gegenseitigen Grüssen. Kontakte zu weiteren Angehörigen der LTTE hatte der Beschwerdeführer nicht. Das erwähnte problemlose Passieren der Kontrolle der sri-lankischen Armee zeigt denn auch, dass der zweite Vanni-Aufenthalt keine Probleme für seine Familie zur Folge hatte. Zudem gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter und seine zwei Brüder lebten zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka und hätten keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wegen der vor (...) Jahren als Märtyrerin gestorbenen Schwester, seiner Zugehörigkeit zu einer LTTE-Heldenfamilie und seines Vanni-Aufenthalts Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekommen sollte. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Seine exilpolitische Tätigkeit ist als äusserst niederschwellig einzustufen. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile gut vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
E. 8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 8.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 7.2 und 8.4 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in B._______, Provinz Jaffna. Er verfügt über eine siebenjährige Schuldbildung. Vor seiner Ausreise war er als Rikschafahrer tätig. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr diese Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Zudem verfügt er mit seiner Mutter, seinen Geschwistern, Onkeln und Tanten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen, zumal seine Brüder arbeitstätig sind und ein Onkel, welcher seine Mutter unterstützt, Eigentümer von fünf Häusern und eines mehrstöckigen Kaufhauses ist. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 24. September 2018 leidet der Beschwerdeführer an einer mittelschweren Depression ohne Suizidgedanken. Zur Behandlung besucht er monatlich eine Therapiesitzung und nimmt Antidepressiva ein. Die Weiterführung der Behandlung in Sri Lanka wird im Bericht für möglich gehalten. Dem Länderinformationsblatt der International Organization for Migration (IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass Sri Lanka grosse Fortschritte hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht hat und die Investitionen ins Gesundheitswesen zugenommen haben. Die IOM führt in ihrem Bericht aus, staatliche Krankenhäuser seien in jeder grösseren Stadt angesiedelt und würden über modernste Geräte verfügen, sodass sie viele Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleistungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es sehr viele sehr gut ausgestattete Privatkliniken. Diese seien jedoch in der Regel teuer (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt - Sri Lanka, 06.2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-dl_de.pdf;jsessionid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694A8FCFB.1_cid294?__blob=publicationFile >, abgerufen am 28.03.2019). Zudem befinden sich in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, < http://www.health.gov.lk/moh_final/english/public/elfinder/files/publications/AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am 28.01.2019; Sri Lankan Ministery of Health, Performance and Progress Report 2012-2013, < http://www.health.gov.lk/en/publication/P-PReport2012.pdf/PerformanceReport2012-E.pdf >, abgerufen am 28.03.2019). Sollte der Beschwerdeführer weiterhin eine Behandlung benötigen, so ist diese auch in Sri Lanka durchführbar. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 10.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
E. 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.
E. 12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 18. Februar 2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-118/2019 Urteil vom 9. April 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 30.November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. Januar 2015 und der Anhörung vom 23. September 2015 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile. Von seiner Geburt bis ins Jahr 1996 habe er in B._______, Provinz Jaffna, gewohnt. Nach einem vierjährigen Aufenthalt in C._______ sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt. Von 2000 bis 2007 habe er im Vanni-Gebiet gelebt und sei daraufhin wieder nach B._______ gezogen, wo er als Rikschafahrer gearbeitet habe. Vor den Provinz-wahlen am 21. September 2013 habe er für die Partei Illankai Tamil Arasu Kachchi (ITAK), welche die Interessen der Tamilinnen und Tamilen vertrete, an verschiedenen Orten Plakate aufgehängt. Nach den Wahlen habe er wegen dieses Engagements Probleme mit der regierungsfreundlichen Eelam People's Democratic Party (EPDP) bekommen. Er sei mehrere Male von den Mitgliedern der EPDP verhört und dazu befragt worden, weshalb er die ITAK unterstützt habe. Auch sei ihm wegen seiner Schwester, die ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und im Jahr (...) verstorben sei, vorgeworfen worden, er pflege Kontakte zu den LTTE, obwohl dies gar nicht stimme. Nachdem ihn die EPDP während einiger Zeit in Ruhe gelassen habe, habe sie vor den Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka von ihm verlangt, dass er für sie als Rikschafahrer arbeite. Er habe zweimal, während des Tages, seinen Dienst erwiesen, sich aber aus Angst vor der Gruppierung erfolgreich geweigert, in der Nacht für sie zu arbeiten. Daraufhin sei er nach einem kurzen Aufenthalt in Colombo aus Sri Lanka ausgereist. In Colombo habe er nicht bleiben können, weil die EPDP ihn auch dort gefunden hätte. Nach seiner Ausreise seien Mitglieder der Organisation zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt; seine Mutter habe ihnen aber zur Antwort gegeben, sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er sich davor, von den Mitgliedern der EPDP erschossen zu werden, weil sie ihn der Kollaboration mit den LTTE und der ITAK beschuldigten. Der Beschwerdeführer reichte seinen Geburtsschein, seine sri-lankische Identitätskarte, Todesscheine betreffend seine Schwester und seinen Vater, ein Schreiben des Präsidenten der Rikscha-Vereinigung sowie ein Foto von sich selbst mit seiner Rikscha als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Urteil E-1934/2016 vom 11. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde im Asylpunkt ab. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft hiess es die Beschwerde gut, hob die Ziffern 1 und 3 bis 5 der Verfügung vom 24. Februar 2016 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorinstanz sei aufgrund der widersprüchlichen und stereotypen Angaben des Beschwerdeführers zu Recht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgründe (Verhöre durch die EPDP, Pflicht zur Durchführung einiger Rikscha-Fahrten für die EPDP) ausgegangen. Selbst wenn die Vorfluchtgründe glaubhaft wären, so seien sie wegen fehlender Intensität nicht asylrelevant. Hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers führte das Gericht aus, es stelle sich die Frage, ob die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer wegen der Zugehörigkeit seiner verstorbenen Schwester zu den LTTE sowie seines Aufenthalts während des Bürgerkriegs im Vanni-Gebiet als Gefahr oder zumindest als interessante Informationsquelle wahrnehmen und deshalb bei der Einreise in Sri-Lanka festnehmen und misshandeln könnten. Die diesbezüglichen Abklärungen der Vorinstanz seien oberflächlich ausgefallen. Aufgrund der Aktenlage lasse sich somit nicht zuverlässig abschätzen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. Die Vor-instanz sei gehalten, die Rolle seiner Schwester bei den LTTE, die Umstände ihres Todes, seine Aufenthaltsorte während des Krieges, seine Lebensumstände im Vanni-Gebiet, die Umstände des Weggangs seiner Familie aus dem Vanni-Gebiet im Jahr 2007, die Bedeutung der Zugehörigkeit zu einer LTTE-Heldenfamilie, eine allfällige Gefährdung durch die Zugehörigkeit zu einer LTTE-Heldenfamilie bei einer Rückkehr und seine allfälligen Kontakte zu den LTTE genauer abzuklären. Sollte die Vorinstanz danach erneut zum Schluss gelangen, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sei mit Blick auf den Wegweisungsvollzug noch zu untersuchen, inwiefern er in Sri Lanka nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfüge. D. Am 5. September 2018 führte die Vorinstanz eine Zweitanhörung durch. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, seine Schwester sei im Jahr (...) den LTTE beigetreten. Sie sei im Vanni-Gebiet einer Kampfeinheit zugeteilt gewesen und habe 25 bis 30 Kämpfer unter ihrem Kommando gehabt. Sie habe an der Schlacht vom (...) bei D._______ teilgenommen. Die sri-lankische Armee habe die LTTE-Kämpfer umstellt und getötet. Auch seine Schwester sei dabei ums Leben gekommen. Sie habe ein Ehrenbegräbnis in (...) ([...]) erhalten. Während ihrer Zeit bei den LTTE habe er keinen direkten Kontakt zu seiner Schwester gehabt. Durch ihren Märtyrertod sei er Mitglied einer LTTE-Heldenfamilie. In Sri Lanka bedeute dies, Sympathisant der LTTE-Bewegung zu sein und in Opposition zur Regierung zu stehen. Er habe von 1995 bis 1996 oder 1997 in C._______ im Vanni-Gebiet gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach Jaffna zurückgekehrt. An den Zeitraum des zweiten Aufenthalts im Vanni-Gebiet erinnere er sich nicht mehr. Er sei damals mit seiner Familie wegen anhaltender Bombardierung durch die sri-lankische Armee ins Vanni-Gebiet nach E._______ zurückgekehrt. Die LTTE hätten ihnen wegen ihres Status als Heldenfamilie ein Haus aus Blachen und etwas Land zur Verfügung gestellt und sie seien respektiert worden. In der Nähe sei ein Trainingscamp der LTTE namens (...) gewesen. Er habe dort ein paar Mal mit einem Verantwortlichen Sachen zum Leben geholt. Der Verantwortliche sei später bei einer Bombardierung getötet worden. Seine Familie habe zudem den für diese Region zuständigen Arzt gekannt, da dieser aus dem gleichen Heimatdorf wie seine Mutter gestammt habe. Der Arzt habe wiederum LTTE-Angehörige, auch Anführer, gekannt. Er habe in dieser Zeit das Vieh anderer Leute gehütet. Alle Familien in diesem Gebiet seien Heldenfamilien gewesen; die anderen Familien seien in dem von der Regierung kontrollierten Gebiet geblieben. Als sich die Lage beruhigt habe, seien sie nach einigen Jahren wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo sie ein eigenes Haus gehabt hätten. Die LTTE hätten ihnen für die Rückreise ein Fahrzeug mit Chauffeur ausgeliehen. Die Grenzen seien offen und frei passierbar gewesen. Bei F._______ habe es aber eine Kontrolle durch die sri-lankische Armee gegeben, bei welcher ihre Identitätskarten, das Fahrzeug und das gesamte Gepäck kontrolliert worden seien. Danach hätten sie weiterfahren dürfen. In der Schweiz verkehre er nicht oft mit Tamilen. Er zahle jedes Jahr für den Heldentag im November in (...). Seit dem Jahr 2015 nehme er am Heldentag teil und zünde beim Foto seiner Schwester jeweils eine Kerze an. Zudem habe er an Demonstrationen in (...) teilgenommen. Vor Kundgebungen oder vor dem Heldentag hänge er mit 20 bis 30 anderen Personen für eine Organisation Fotos von der Lage in Sri Lanka aus. In Sri Lanka lebten seine Mutter in B._______, zwei Brüder in Colombo, drei Onkel mütterlicherseits in B._______ und ein Onkel sowie zwei Schwestern mütterlicherseits in G._______. Sein Onkel mütterlicherseits aus G._______ kümmere sich um seine Mutter, da er sehr reich sei. E. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (...) vom 24. September 2018 ein. Gemäss dem Bericht leidet der Beschwerdeführer an einer mittelschweren Depression ohne Suizidgedanken. Zur Behandlung besucht er monatlich eine Therapiesitzung und nimmt Antidepressiva ein. Die Weiterführung der Behandlung in Sri Lanka wird für möglich gehalten. F. Mit Verfügung vom 30. November 2018 (eröffnet am 7. Dezember 2018) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und ordnete aufgrund seines bereits abgewiesenen Asylgesuchs seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, angesichts der infolge der Krise entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 2 und 3 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto seiner Teilnahme an der Demonstration in (...) im September 2018 und eine Einladung zur Gedenkveranstaltung von LTTE-Märtyrern in (...) am 20. Januar 2019 ein. Des Weiteren legte er eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln bei und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Im Beschwerdeverfahren E-1934/2016 waren zudem zwei Fotos seiner Teilnahme am Heldentag der LTTE am 27. November 2016 eingereicht worden. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.-. I. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem stellte er die Unabhängigkeit und Objektivität der Instruktionsrichterin und des Richters Hans Schürch in Frage. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, zur allfälligen Eröffnung eines Ausstandsverfahrens Stellung zu nehmen sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt Beilagen einzureichen oder den erhobenen Kostenvorschuss zu zahlen. K. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe kein Ausstandsgesuch gestellt. L. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Eröffnung eines Ausstandsverfahrens. M. Am 18. Februar 2019 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den Kostenvorschuss und teilte gleichentags in einem Schreiben mit, der enorme Aufwand für ein Gesuch um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses habe dazu geführt, dass er sich für dessen Bezahlung verschuldet habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen (E. 1.2 f.) einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Mit Urteil E-1934/2016 vom 11. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die vor-instanzliche Verfügung vom 24. Februar 2016 im Asylpunkt rechtskräftig ab; die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erfolgte nur bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und allenfalls allfälliger Hindernisse für den Wegweisungsvollzug. Auf das Rechtsbegehren, ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, ist demnach nicht einzutreten. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3. Dem Beschwerdeführer wurde die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2019 mitgeteilt. Der entsprechende Antrag ist somit gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der infolge der Krise (Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister) entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka sei die Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; , abgerufen am 25.03.2019). In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betroffen sein könnte. Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Einschränkung seines Aussageverhaltens aufgrund seiner mittelgradigen Depression und seiner unzureichenden Mindestbildung habe die Vor-instanz zu Unrecht nicht veranlasst, seine Vorbringen unter Beizug von Kontextwissen und anderweitigen Abklärungen, die ihr zur Verfügung stünden, hinsichtlich einer bestehenden Bedrohungslage zu werten. In Beachtung des Urteils E-1934/2016 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine Zweitanhörung durch. Dem Protokoll lassen sich keine Unregelmässigkeiten entnehmen; die Antworten des Beschwerdeführers sind in sich stimmig. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung denn auch von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben an der Zweitanhörung aus. Sie hatte demnach keine Veranlassung, anderweitige Abklärungen zu machen. Zudem wurde die Rüge, seine unzureichende Mindestbildung sei nicht berücksichtigt worden, bereits im Urteil E-1934/2016 als unbegründet abgewiesen. Darauf kann verwiesen werden. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz bei ihrer Begründung die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers betrifft die Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka die Sachverhaltsfeststellung und nicht die Begründungspflicht (vgl. E. 5.5). Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 5.5 Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er habe wiederholt geltend gemacht, es bestehe der Verdacht, dass er den LTTE angehöre. Dieser Verdacht begründe sich auf seiner Zugehörigkeit zu einer LTTE-Familie, seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet und der sich daraus ergebenden Nähe zu den LTTE sowie auf seinem oppositionspolitischen Engagement für tamilische Zwecke in Sri Lanka und seinem exilpolitischen Engagement. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der bestehenden Risikofaktoren gefährdet wäre. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe die Vorinstanz unvollständig und unkorrekt abgeklärt; insbesondere hätte sie die Rückkehr von Rajapaksa an die Macht berücksichtigen müssen. Das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Es wird ein vom Rechtsvertreter erstellter Länderbericht zu Sri Lanka vom 22. Oktober 2018 samt zahlreichen entsprechenden Beilagen eingereicht. Die Vorinstanz habe zudem nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer in der Zweitanhörung ausführlich zur Rolle seiner Schwester bei den LTTE, zur Bedeutung der Zugehörigkeit zu einer LTTE-Heldenfamilie, zu seinen Aufenthalten im Vanni-Gebiet und seinem exilpolitischen Engagement. Sie hielt alle Angaben des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung fest und würdigte sie in der Begründung. Sein oppositionspolitisches Engagement für tamilische Zwecke in Sri Lanka wurde bereits im Urteil E-1934/2016 abgehandelt und als unglaubhaft beziehungsweise selbst wenn glaubhaft als nicht asylrelevant eingestuft. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht nicht mehr darauf eingegangen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend Mahinda Rajapaksa ist auf die Erwägung 4 zu verweisen. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren keine Gefährdung aufgrund einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat geltend, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sah, dies im Sachverhalt aufzunehmen. Diesbezüglich ist im Übrigen auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 hinzuweisen, wonach einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asylrelevante Bedeutung zukommt (a.a.O. E. 4.3.3). Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel, unter anderem eines Arztberichts zu seinem fragilen physischen Gesundheitszustand, anzusetzen. 6.2 Der Beschwerdeführer reichte einen Arztbericht vom 24. September 2018 zu seinem psychischen Gesundheitszustand ein. Hinsichtlich seines physischen Zustandes führte er in der Beschwerdeschrift lediglich aus, er sei untergewichtig. Dies stellt keinen genügenden Grund für das Ansetzen einer Frist zur Einreichung eines Arztberichtes dar, zumal nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss sein allfälliges Untergewicht auf das vorliegende Verfahren haben könnte. Zudem hatte der Beschwerdeführer bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG auch die Obliegenheit gehabt, einen Arztbericht betreffend seinen physischen Gesundheitszustand und weitere Beweismittel einzureichen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung eines Arztberichts und weiterer, nicht näher spezifizierter Beweismittel anzusetzen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzulehnen. 7. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er zahle jedes Jahr für den Heldentag im November in (...). Seit dem Jahr 2015 nehme er am Heldentag teil (insgesamt vier Mal) und zünde beim Foto seiner Schwester jeweils eine Kerze an. Zudem habe er an Demonstrationen in (...) teilgenommen. Vor Kundgebungen oder vor dem Heldentag hänge er mit 20 bis 30 anderen Personen für eine Organisation Fotos von der Lage in Sri Lanka aus. Als Beleg reichte er zwei Fotos seiner Teilnahme am Heldentag der LTTE am 27. November 2016, ein Foto seiner Teilnahme an einer Demonstration in (...) im September 2018 und eine Einladung zur Gedenkveranstaltung von LTTE-Märtyrern in (...) am 20. Januar 2019 ein. Auf den zwei Fotos vom Heldentag im November 2016 ist der Beschwerdeführer in einer geschmückten und ansonsten leeren Halle abgebildet. Das Foto von der Demonstration in (...) zeigt ihn lediglich als einen Teilnehmer von vielen am Demonstrationsumzug. Für die übrigen vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen liegen keine Belege vor. Von den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten konnte der Beschwerdeführer demnach nur zwei Teilnahmen belegen, an denen er offensichtlich keine exponierte Stellung innehatte. Aber selbst wenn er Teilnahmen an weiteren Demonstrationen oder Demonstrationsvorbereitungen hätte nachweisen können, wäre von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement auszugehen, dass nicht anzunehmen ist, die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit unter dem Aspekt des exilpolitischen Engagements zu verneinen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 8.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe nie Tätigkeiten für die LTTE ausgeübt oder in sonst einer Weise mit den LTTE zu tun gehabt. Er habe sich zwei Mal im Vanni-Gebiet aufgehalten; das erste Mal circa ein Jahr lang (von 1995 bis 1996 oder 1997), als er sehr jung (circa neun Jahre alt) gewesen sei; das zweite Mal während der Friedenszeit. Wegen dem Tod seiner Schwester als Kämpferin bei den LTTE habe er zwar einer Heldenfamilie angehört und die Familie habe bei ihrem zweiten Aufenthalt im Vanni-Gebiet von den LTTE Unterstützung erhalten, aber er habe während dieser Zeit keinen Kontakt zur Bewegung gehabt. Als seine Schwester im Jahr (...) den LTTE beigetreten sei, sei der Beschwerdeführer erst zehn Jahre alt gewesen. Nach ihrem Beitritt habe er keinen direkten Kontakt mehr zu ihr gehabt. Er habe auch keine Tätigkeiten ausgeführt, die mit dem Engagement seiner Schwester für die Bewegung zusammengehangen hätten. Zudem liege ihr Tod bereits (...) Jahre zurück. Des Weiteren habe er zwar angegeben, durch die Zugehörigkeit zu einer Heldenfamilie würde er als Sympathisant der LTTE eingestuft, aber er habe nicht geltend gemacht, deswegen tatsächlich Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben. Bei seiner Rückkehr mit seiner Familie nach B._______ habe er problemlos eine Kontrolle der Armee passiert. Sein exilpolitisches Engagement sei zu wenig intensiv, als dass er deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt sein könnte. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Schwester habe jahrelang für die LTTE gekämpft, zeitweise bis zu 30 Soldaten befehligt und sei als Märtyrerin gestorben. Deswegen gehöre er zu einer LTTE-Heldenfamilie. Er habe mehrere Jahre im Vanni-Gebiet gelebt. Seine Familie sei beim zweiten Aufenthalt im Vanni-Gebiet durch die LTTE mit einem Haus und Feldern unterstützt worden. Er habe sich regelmässig im LTTE-Camp aufgehalten. Wegen dieser Umstände sei er ohne sein eigenes Zutun in den Augen der sri-lankischen Behörden in den grundsätzlichen Verdacht gerückt, am Wiederaufleben des tamilischen Separatismus interessiert zu sein und diesen aktiv zu propagieren. Hinzu würden seine exilpolitische Tätigkeit, die fehlenden Einreisepapiere und sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz kommen. Er erfülle somit zahlreiche Risikofaktoren und wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. 8.4 Die Schwester des Beschwerdeführers war im Jahr (...) den LTTE beigetreten, befehligte 25 bis 30 Kämpfer und starb in einer Schlacht im (...) als Märtyrerin. Seiner Familie kam deswegen der Status einer LTTE-Heldenfamilie zu. Dadurch erfüllt der Beschwerdeführer zwar einen stark risikobegründenden Faktor, aber aufgrund der nachfolgenden Überlegungen ist nicht davon auszugehen, dass er dadurch zu jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Beim Beitritt seiner Schwester zu den LTTE war der Beschwerdeführer erst zehn Jahre alt, bei ihrem Tod im Jahr (...) war er knapp 13 jährig. Nach ihrem Beitritt hatte er keinen direkten Kontakt mehr zu ihr; dass sie als Kämpferin für die LTTE tätig war, habe seine Familie durch einen Bekannten erfahren. Seine Familie erhielt zwar wegen dem Märtyrertod seiner Schwester den Status einer LTTE-Heldenfamilie, was bedeutete, dass sie als LTTE-Sympathisanten galten. Der Beschwerdeführer machte aber zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder seine Familie deswegen Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt hätten. Bei seiner Rückkehr mit der Familie circa im Jahr 2007 in ihr Heimatdorf B._______ waren die Grenzen offen. Es gab allerdings eine Kontrolle durch die sri-lankische Armee. Die Soldaten kontrollierten ihre Identitätskarten, das Fahrzeug und ihr Gepäck. Danach durften sie weiterfahren. Von 2007 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2014 wohnte er mit seiner Familie in B._______ und arbeitete als Rikschafahrer. In diesen sieben Jahren wurde er nie wegen seiner getöteten Schwester durch die sri-lankischen Behörden behelligt. Seine - im Urteil E-1934/2016 als unglaubhaft befundenen - Asylvorbringen standen im Zusammenhang mit seiner angeblichen politischen Betätigung und nicht mit seiner Schwester oder seiner Zugehörigkeit zu einer LTTE-Heldenfamilie. An seinen ersten Aufenthalt im Vanni-Gebiet um das Jahr 1996 konnte sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern. Während des zweiten Aufenthalts im Vanni-Gebiet erhielten er und seine Familie Unterstützung durch die LTTE. Es wurde ihnen ein Haus aus Blachen und etwas Land zur Verfügung gestellt. Der Beschwerdeführer half als Hirte aus. Manchmal begleitete er einen Verantwortlichen in ein nahe gelegenes Trainingscamp der LTTE, um für das Leben benötigte Sachen zu holen. Zudem kannte seine Familie einen Arzt der LTTE, welcher aus dem Heimatdorf seiner Mutter stammte. Aus diesen zwei Berührungspunkten lässt sich indes nicht eine persönliche Beziehung zu den LTTE ableiten. Die Besuche des Trainingscamps erfolgten ausschliesslich, um lebensnotwendige Sachen zu besorgen. Der Kontakt mit dem Arzt erschöpfte sich im gegenseitigen Grüssen. Kontakte zu weiteren Angehörigen der LTTE hatte der Beschwerdeführer nicht. Das erwähnte problemlose Passieren der Kontrolle der sri-lankischen Armee zeigt denn auch, dass der zweite Vanni-Aufenthalt keine Probleme für seine Familie zur Folge hatte. Zudem gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter und seine zwei Brüder lebten zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka und hätten keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wegen der vor (...) Jahren als Märtyrerin gestorbenen Schwester, seiner Zugehörigkeit zu einer LTTE-Heldenfamilie und seines Vanni-Aufenthalts Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekommen sollte. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Seine exilpolitische Tätigkeit ist als äusserst niederschwellig einzustufen. Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile gut vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 8.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 8.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 7.2 und 8.4 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in B._______, Provinz Jaffna. Er verfügt über eine siebenjährige Schuldbildung. Vor seiner Ausreise war er als Rikschafahrer tätig. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr diese Tätigkeit wieder aufnehmen kann. Zudem verfügt er mit seiner Mutter, seinen Geschwistern, Onkeln und Tanten über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, den Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung zu unterstützen, zumal seine Brüder arbeitstätig sind und ein Onkel, welcher seine Mutter unterstützt, Eigentümer von fünf Häusern und eines mehrstöckigen Kaufhauses ist. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 24. September 2018 leidet der Beschwerdeführer an einer mittelschweren Depression ohne Suizidgedanken. Zur Behandlung besucht er monatlich eine Therapiesitzung und nimmt Antidepressiva ein. Die Weiterführung der Behandlung in Sri Lanka wird im Bericht für möglich gehalten. Dem Länderinformationsblatt der International Organization for Migration (IOM) vom Juni 2014 ist zu entnehmen, dass Sri Lanka grosse Fortschritte hinsichtlich der medizinischen Versorgung gemacht hat und die Investitionen ins Gesundheitswesen zugenommen haben. Die IOM führt in ihrem Bericht aus, staatliche Krankenhäuser seien in jeder grösseren Stadt angesiedelt und würden über modernste Geräte verfügen, sodass sie viele Behandlungsmethoden anbieten könnten. Die medizinischen Dienstleistungen seien in der Regel kostenlos. Zusätzlich gebe es sehr viele sehr gut ausgestattete Privatkliniken. Diese seien jedoch in der Regel teuer (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt - Sri Lanka, 06.2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_sri-lanka-dl_de.pdf;jsessionid=129A642CCB742AC2E7B0C0A694A8FCFB.1_cid294?__blob=publicationFile >, abgerufen am 28.03.2019). Zudem befinden sich in Sri Lanka 23 Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung und über 300 Kliniken für ambulante Behandlungen psychisch kranker Patienten (Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, , abgerufen am 28.01.2019; Sri Lankan Ministery of Health, Performance and Progress Report 2012-2013, , abgerufen am 28.03.2019). Sollte der Beschwerdeführer weiterhin eine Behandlung benötigen, so ist diese auch in Sri Lanka durchführbar. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. 12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 18. Februar 2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Eliane Kohlbrenner Versand: