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E-1934/2016

E-1934/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, in der Nähe von C._______, Provinz Jaffna - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende (...) 2014 und reiste mit einem fremden Pass über Doha und eine ihm unbekannte Stadt in Italien am 30. Dezember 2014 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am 16. Januar 2015 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 23. September 2015 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Bei diesen beiden Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor: Er habe von seiner Geburt bis ins Jahr 1996 in C._______ gewohnt. Nach einem vierjährigen Aufenthalt in D._______ sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt. Von 2000 bis 2007 habe er im Vanni-Gebiet gelebt und sei daraufhin wieder nach C._______ gezogen. Zurück in C._______ habe er als (...) gearbeitet. Vor den Provinz-wahlen am (...) 2013 habe er für die Partei E._______, welche die Interessen der Tamilinnen und Tamilen vertrete, an verschiedenen Orten Plakate aufgehängt. Nach den Wahlen habe er wegen dieses Engagements Probleme mit der regierungsfreundlichen Eelam People's Democratic Party (EPDP) bekommen. Er sei mehrere Male von den Mitgliedern der EPDP verhört und dazu befragt worden, weshalb er die E._______ unterstützt habe. Auch sei ihm wegen [einer nahen Verwandten], die ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und im Jahr 2000 verstorben sei, vorgeworfen worden, er pflege Kontakte zu den LTTE, obwohl dies gar nicht stimme. Nachdem ihn die EPDP während einiger Zeit in Ruhe gelassen habe, habe sie vor den Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka von ihm verlangt, dass er für sie - nicht nur am Tag, sondern auch nachts - als (...) arbeite. Er habe zweimal, während des Tages, seinen Dienst erwiesen, sich aber aus Angst vor der Gruppierung erfolgreich geweigert, in der Nacht für sie zu arbeiten. Daraufhin sei er nach einem kurzen Aufenthalt in Colombo aus Sri Lanka ausgereist. In Colombo habe er nicht bleiben können, weil die EPDP ihn auch dort gefunden hätte. Nach seiner Ausreise seien Mitglieder der Organisation sogar zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt; seine Mutter habe ihnen aber zur Antwort gegeben, dass sie nicht wisse, wo er sich aufhalte. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er sich davor, von den Mitgliedern der EPDP erschossen zu werden, weil sie ihn der Kollaboration mit den LTTE und der E._______ beschuldigten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer neben seinem Geburtsschein und seiner sri-lankischen Identitätskarte Todesscheine betreffend [seine nahe Verwandte] und seinen Vater sowie ein Schreiben des Präsidenten der [Berufs]-Vereinigung und eine Fotografie von sich selbst mit seiner (...) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 - eröffnet am 26. Februar 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es zunächst aus, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, da sie wenig detailliert und stereotyp ausgefallen seien. Dies gelte insbesondere für die vorgebrachten Probleme mit der EPDP, obwohl dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen genügend Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äussern. Auch seien die Schilderungen des Beschwerdeführers völlig widersprüchlich. Es leuchte nicht ein, wie seine Probleme drei Monate vor den Präsidentschaftswahlen im Januar 2015 und gleichzeitig einige Monate nach den Provinzwahlen im (...) 2013 angefangen haben können. Ferner habe er an einer Stelle geltend gemacht, sein letztes Verhör durch die EPDP habe im Mai 2014 stattgefunden, um an anderer Stelle im Widerspruch dazu auszuführen, er sei letztmals im Januar 2014 von der Organisation befragt worden. Auch bezüglich der Anzahl Dienste, die er der EPDP (...) erwiesen habe, habe er sich in Ungereimtheiten verstrickt. Mit Blick auf seine Flucht habe er zunächst ausgeführt, er habe sich im (...) 2014 nach Colombo begeben, um daraufhin zu erklären, er sei schon im (...) 2014 in die Hauptstadt gereist. Die zweite Version seiner Flucht stehe überdies im Widerspruch zu seinen Ausführungen, er habe sich zwei Monate in Colombo aufgehalten und habe das Land schliesslich im (...) 2014 verlassen. Überdies seien die Schilderungen seines Aufenthalts in Colombo unsubstantiiert und in geografischer Hinsicht teilweise falsch gewesen. Diese zahlreichen Widersprüche in seinem Vortrag liessen sich auch nicht durch seine Erklärungen, die er auf Vorhalt abgegeben habe, und die eingereichten Beweismittel auflösen. Des Weitern argumentierte das SEM, dass die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, nicht begründet sei. Zwar sei bekannt, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, besonders wachsam seien. Obwohl der Beschwerdeführer Tamile aus dem Norden Sri Lankas sei, sich seit vierzehn Monaten im Ausland befinde, illegal aus seinem Heimatstaat ausgereist sei und bei einer Rückkehr allenfalls ein temporäres Reisedokument benötige, lägen keine genügenden Motive dafür vor, dass er bei der Einreise in Sri Lanka mehr als einem "background check" unterzogen würde. So seien seine Vorfluchtgründe, wie zuvor argumentiert, unglaubhaft. Ferner seien weder er noch seine Angehörigen aktuell Mitglieder der LTTE. Auch habe er sich in der Vergangenheit nie in irgendeiner Weise für die LTTE engagiert oder im Zusammenhang mit der Organisation Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. [Seine Verwandte], die ein Mitglied gewesen sei, sei vor mehr als zehn Jahren verstorben. Die Tätigkeiten, die er möglicherweise für die E._______ ausgeführt habe, seien in jedem Fall nur von geringem Ausmass gewesen, weshalb er deswegen keine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden zu befürchten habe, zumal sie ihn auch damals nicht verfolgt hätten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zulässigkeit führte es aus, das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Überdies rechtfertige es die aktuelle Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht, den Wegweisungsvollzug generell für unzulässig zu erklären. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen festgestellt, dass Tamilen, die nach Sri Lanka zurückkehren würden, nicht in allgemeiner Weise einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine Gefährdung vorliege. Im Fall des Beschwerdeführers seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zur Zumutbarkeit führte das SEM aus, dass sich die generelle Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert habe und ein Wegweisungsvollzug grundsätzlich für das gesamte Territorium der Nord- und Ostprovinzen zumutbar sei. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Raum Jaffna und damit aus der Nordprovinz. Er sei jung, gesund und verfüge in Sri Lanka über mehrjährige Berufserfahrung. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf könnten ihn [seine Angehörigen] bei der Reintegration unterstützen. C. Mit Eingabe vom 29. März 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter gegen den SEM-Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In einem Eventualbegehren zu diesen Kassationsanträgen liess der Beschwerdeführer darum ersuchen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Einsicht ins Aktenstück A20/2 sowie um darauffolgende Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht. In der Begründung der Beschwerde wurde unter dem Titel "Beweisanträge" darum ersucht, der Beschwerdeführer sei im Fall der Abweisung der Kassationsanträge zwecks vollständiger und richtiger Ermittlung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich anzuhören. Zudem sei ihm eine Frist anzusetzen, damit er unter Beizug eines ausreichend sprachgewandten und entsprechend geschulten Übersetzers das von ihm verwendete Sprachniveau und das bei ihm vorhandene Abstraktionsvermögen darlegen könne. Schliesslich liess der Beschwerdeführer darum ersuchen, ihm sei das Spruchgremium in seinem Rechtsmittelverfahren mitzuteilen. Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhaltes führte der Rechtsvertreter in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer [als er noch ein Kind gewesen sei] aufgrund der kriegerischen Handlungen bei der Besetzung der Jaffna-Halbinsel durch die sri-lankische Armee mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet habe fliehen müssen. Anfang des Jahres 2000 habe sich die Familie wieder an ihrem ursprünglichen Wohnort niederlassen wollen. Kurze Zeit später sei aber [die nahe Verwandte] des Beschwerdeführers, die eine LTTE-Kämpferin gewesen sei, bei einem Einsatz getötet worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten deswegen Verfolgungshandlungen zu befürchten gehabt und seien ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt. Als LTTE-Heldenfamilie sei ihnen angeboten worden, auf dem von den Tigers beschlagnahmten Land Reis anzubauen und sich um die darauf weidenden Kühe der LTTE zu kümmern. Zudem hätten sie kein weiteres Familienmitglied für den Kampf stellen müssen. Gegen Ende des Krieges habe sich die Situation der Familie trotz ihres Status als Heldenfamilie aber derart verschlechtert, dass sie es im Jahr 2007 riskiert hätten, das Vanni-Gebiet zu verlassen und sich an ihren angestammten Wohnort zurückzubegeben. Der Beschwerdeführer habe somit von (...) bis (...) im Vanni-Gebiet gelebt und sei dort zur Schule gegangen. Die ausgesprochen schlechte Schulbildung habe sich massiv auf seine Fähigkeit, sich auszudrücken, ausgewirkt. Zudem stehe er wegen dieser Zeit im Vanni-Gebiet, der LTTE-Vergangenheit [seiner nahen Verwandten] und der mit ihrem Tod einhergehenden Privilegien, welche die Familie im Vanni-Gebiet genossen habe, heute noch unter dem Generalverdacht, in irgendeiner Form Aufgaben für die LTTE übernommen und ein militärisches Training absolviert zu haben. Dabei sei zu erwähnen, dass er und seine Familie nach Kriegsende vorerst unbehelligt in C._______ hätten leben können, da sie das Vanni-Gebiet bereits im Jahr 2007 verlassen hätten und somit nicht wie andere Bewohner jenes Gebietes nach Kriegsende in ein Internierungslager gebracht worden seien. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei der Beschwerdeführer - nicht mehr nur von EPDP-Mitgliedern, sondern auch von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte - mehrfach bei sich zu Hause gesucht worden, letztmals im (...) 2016. Mit Blick auf den Wegweisungsvollzug wurde in Ergänzung des bisherigen Sachverhalts vorgetragen, der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka nur noch über ein rudimentäres Beziehungsnetz, da [seine Geschwister] den Kontakt zur Familie abgebrochen hätten. Auf die Begründung der einzelnen Rechtsbegehren wird - sofern entscheidrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen legte der Rechtsvertreter zusammen mit der Rechtsmitteleingabe neben einem von seinem Advokaturbüro recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 22. Februar 2016 eine CD-Rom mit verschiedenen Berichten zu Sri Lanka ins Recht. D. Mit Schreiben vom 31. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe. E. In seiner Zwischenverfügung vom 6. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner orientierte das Gericht den Beschwerdeführer über die Zusammensetzung des Spruchgremiums im vorliegenden Verfahren. Es forderte ihn zudem - unter Androhung, nach Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten - zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. auf und wies ihn darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, wobei es, sollte im Zeitpunkt des Entscheids keine aktuelle Kostennote vorliegen, keine solche einholen, sonden eine Entschädigung aufgrund der Akten festlegen werde. F. Mit Eingabe vom 21. April 2016 wies der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass gegen den Zweitrichter ein generelles Ausstandsbegehren hängig sei, weshalb er um dessen Ersatz im ordentlichen Spruchgremium ersuche. G. Am 21. April 2016 ging der mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 eingeforderte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass über das Gesuch betreffend Ersatz des Zweitrichters nach Abschluss des Instruktionsverfahrens entschieden werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht das SEM dazu auf, das Gesuch um ergänzende Einsicht ins Aktenstück A20/2 zu behandeln, und überwies die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier zu diesem Zweck ans SEM. J. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Aktenstück A20/2 falsch paginiert worden sei und die Einsicht statt wegen "überwiegender öffentlicher oder privater Interessen an der Geheimhaltung" mit der Begründung, dass es sich um eine interne Akte handle, hätte verweigert werden müssen. Als interne Akte könne ihm dieses Aktenstück nicht offengelegt werden. K. In seiner Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich beim Aktenstück A20/2 um den Ausdruck einer Mailkorrespondenz zwischen dem SEM und dem Fedpol handle und dieses vom SEM in seinem Schreiben vom 29. Juni 2016 zu Unrecht als "interne Akte" bezeichnet worden sei. Vielmehr handle es sich um eine Verfahrensakte, bei der wesentliche Interessen des Bundes die Geheimhaltung erforderten (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG), weshalb das SEM den wesentlichen Inhalt dieses Aktenstücks zu Unrecht nicht bekanntgegeben habe. In der Folge legte das Gericht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 VwVG den wesentlichen Inhalt dieses Dokuments offen und gewährte ihm Gelegenheit, sich zur ergänzten Akteneinsicht zu äussern sowie Gegenbeweismittel zu bezeichnen. L. Ebenfalls am 4. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer vortragen, das SEM habe mit seiner Kategorisierung des Aktenstücks A20/2 versucht, seiner Offenlegungspflicht zu entkommen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Auskunft bei derjenigen Behörde, die Fragen nach staatsgefährdenden Aktivitäten beantworten soll, nun ein internes Aktenstück des SEM sein soll. Es werde verlangt, dass das Bundesverwaltungsgericht den wesentlichen Inhalt der Akte A20/2 offenlege und kläre, um welche Kategorie von Akte es sich handle. Danach sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. M. In seiner Eingabe vom 19. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass sich die Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 und sein Schreiben vom gleichen Datum gekreuzt hätten. Angesichts des offengelegten Inhalts der Akte A20/2 sei davon auszugehen, dass eine standardisierte Anfrage des SEM ans Fedpol gegangen sei. Eine solche Anfrage erfolge nur in Fällen, in denen das SEM exilpolitische Aktivitäten und anderweitige Auffälligkeiten vermute. Dies weise darauf hin, dass die Asylvorbringen aus Sicht des SEM durchaus glaubhaft seien und dem Beschwerdeführer ein politisches Profil zugesprochen werde, dies in der angefochtenen Verfügung jedoch anders dargestellt werde. N. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am 15. Dezember 2016 eine Vernehmlassung ein. Darin trug es vor, dass die Konsultation von Fedpol durch das SEM in keiner Weise mit der Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zusammenhänge. O. In seiner Replik vom 13. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer zunächst Stellung zur Vernehmlassung des SEM nehmen und dazu ausführen, dass die darin enthaltenen Erklärungen zur Vermutung, das SEM habe die Anfrage bei Fedpol getätigt, weil es die Verfolgungsvorbringen in Tat und Wahrheit geglaubt habe, ein klares Eingeständnis dafür darstellten, dass diese Rüge berechtigt sei. Ansonsten hätte das SEM wohl dargelegt, aus welchem Grund die Anfrage erfolgt sei. Das Schweigen des SEM zu den in der Beschwerde erhobenen Rügen mache ferner klar, dass es diesen nichts entgegenzuhalten habe. Des Weiteren wurde in der Replik vorgetragen, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er habe am (...) teilgenommen. Dazu reichte er zwei Fotografien ein. Diese Teilnahme sei im Lichte der Tatsache zu sehen, dass der Beschwerdeführer einer LTTE-Heldenfamilie angehöre. Da klar sei, dass die sri-lankischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten in der Diaspora rigoros überwachten, sei davon auszugehen, dass ihnen auch das Engagement des Beschwerdeführers bekannt sei. Überdies liess der Beschwerdeführer eine aktuelle Version des vom Advokaturbüro seines Rechtsvertreters recherchierten und verfassten Berichts zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 sowie die dazugehörige aktuellste CD-Rom mit verschiedenen Berichten zu Sri Lanka ins Recht legten und dazu ausführen, dass mit Bezug zum vorliegenden Verfahren insbesondere die Kapitel 3.1.1, 3.1.4, 3.1.5, 3.2.3, 3.2.11, 3.3.4 und 4.2 bis 4.4 relevant seien. Daneben liess der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik eine Zusammenfassung, Stellungnahme und Interpretation seines Rechtsvertreters betreffend das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 einreichen. Daraus sei für seinen Fall der Schluss zu ziehen, dass er aufgrund seiner familiären LTTE-Verbindungen und dem deshalb entstandenen behördlichen Verdacht, dass er die LTTE untersützte, heute auf der Stop- oder Watch-List vermerkt sei. Zudem habe er sich in der Schweiz zugunsten der LTTE exilpolitisch engagiert. Angesichts der rigorosen Überwachung der tamilischen Diaspora in der Schweiz durch die sri-lankischen Behörden sei davon auszugehen, dass diesen seine Teilnahme (...) bekannt sei. (...). Ferner würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen würde. Angesichts dieser Konstellation sei klar, dass er den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt verlassen könnte und es zu einer näheren Überprüfung seiner Person kommen würde. Dabei würden die anderen Risikofaktoren zu Tage treten und zu einer Verhaftung mit asylrelevanten Folgen führen. Schliesslich liess der Beschwerdeführer eine Kopie eines Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats betreffend die Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei Rückschaffungen ins Recht legen. Dieses Formular belege, dass im Rahmen der Papierbeschaffung bei einer geplanten Rückschaffung durch das sri-lankische Generalkonsulat eine Überprüfung erfolge, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei oder ob sie nach Ansicht der sri-lankischen Behörden in diese Liste aufgenommen werden soll. Dies diene wiederum dazu, bei Rückkehrern nach Sri Lanka gezielt Verhaftungen und Verhöre durchzuführen. Neben den bereits erwähnten Dokumenten liess der Beschwerdeführer mit seiner Replik einen Artikel aus der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 mit dem Titel "Ausgeschaffte Tamilen geoutet, Publizierte Namensliste gefährdet nach Sri Lanka zurückgebrachte Asylbewerber" einreichen. P. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch des Rechtsvertreters um Ersatz des Zweitrichters zurück und hielt fest, dass unter der Nummer E-8108/2016 ein neues Verfahren in Sachen Ausstandsbegehren gegen diesen eröffnet worden sei. Angesichts dessen verfügte es, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren sistiert werde und die Verfahrensakten (E-1934/2016 und N 517 194) an den Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren überwiesen würden. Q. Unter Verweis auf den Abschreibungsentscheid vom 10. Februar 2017 im Verfahren E-8108/2016 entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017, dass die verfügte Sistierung im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgehoben und dieses wieder aufgenommen werde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Da das Ausstandsbegehren betreffend den Zweitrichter mit einem Abschreibungsentscheid beendet wurde (vgl. Bst. Q), ist das Gesuch um Ersatz desselben abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.

E. 5.2 Das SEM erachtet die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft. In der Beschwerdeschrift wurde dieser Schlussfolgerung im Wesentlichen entgegengehalten, dass es dem Beschwerdeführer an Schulbildung und damit an den intellektuellen Fähigkeiten, eine Geschichte chronologisch und nachvollziehbar zu erzählen, fehle. Folglich sei eine Glaubhaftigkeitsprüfung, wie diese vom SEM durchgeführt worden sei, vorliegend nicht möglich. Vielmehr hätten das von ihm verwendete Sprachniveau und das bei ihm vorhandene Abstraktionsvermögen vorgängig fachkundig abgeklärt werden müssen. Zudem setze eine Glaubhaftigkeitsprüfung voraus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt werde, was vorliegend nicht geschehen sei.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dass die Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers auf seine in der Beschwerdeschrift geltend gemachten intellektuellen Mängel, welche Folge der fehlenden Schulbildung seien, zurückzuführen seien, vermag nicht zu überzeugen. Auch von einer ungebildeten Person kann grundsätzlich erwartet werden, dass sie Erlebtes in nachvollziehbarer, chronologisch stimmiger Weise vortragen kann. Im Übrigen ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich, wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet, an einer intellektuellen Schwäche leidet. Auch ohne explizites Ansetzen einer Frist hätte er bis zum heutigen Zeitpunkt genügend Gelegenheit gehabt, die von ihm angeregte fachliche Abklärung durchführen zu lassen und einen entsprechenden Nachweis beim Gericht einzureichen. Der Rüge, der Sachverhalt sei nicht richtig respektive nicht vollständig abgeklärt worden, kann bezüglich der Vorfluchtgründe ferner nicht gefolgt werden. So wurde auf Beschwerdeebene nicht dargelegt, welche Elemente der Vorfluchtgründe weiter hätten abgeklärt werden müssen. Die Argumentation in der Replik, das SEM hätte keine Abklärung bei Fedpol gemacht, wenn es die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht geglaubt hätte, vermag zudem insofern nicht zu überzeugen, als nicht ersichtlich ist, was mit Bezug zu den geltend gemachten Geschehnissen im Heimatland über Fedpol hätte abgeklärt werden können, selbst wenn diese geglaubt worden wären. Im Übrigen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers - wenn sie denn geglaubt würden - auch nicht asylrelevant sind. Weder die geltend gemachten Verhöre durch die EPDP nach den Provinzwahlen, noch die ihm vor den Präsidentschaftswahlen auferlegte Pflicht, einige wenige Male für die Organisation [zu arbeiten], vermögen die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu erreichen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er sein Heimatland aufgrund einer begründeten Furcht vor einer drohenden Verfolgung durch die EPDP hätte verlassen müssen. Hätte die Organisation ihn wegen seiner geltend gemachten Verbindung zu den LTTE ernsthaften Nachteilen aussetzen wollen, wäre sie wohl bereits von Anfang an anders, als vom Beschwerdeführer geschildert, vorgegangen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, bezüglich der geltend gemachten Ereignisse im Heimatland eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, äussern sie sich doch nicht explizit zur konkreten Situation des Beschwerdeführers.

E. 6.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre.

E. 6.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).

E. 6.3 Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer wegen der bereits anlässlich der BzP geltend gemachten Zugehörigkeit [seiner nahen Verwandten] zu den LTTE (vgl. A4/13, S. 9) sowie seines Aufenthalts während des Bürgerkriegs im Vanni-Gebiet als Gefahr oder zumindest als interessante Informationsquelle wahrnehmen und deshalb bei der Einreise in Sri-Lanka festnehmen und misshandeln könnten. Die diesbezüglichen Abklärungen des SEM sind - wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht gerügt - oberflächlich ausgefallen. So fand sich in den Akten nicht einmal eine Übersetzung des im vor-instanzlichen Verfahren eingereichten Todesscheins [der Verwandten], so dass das Bundesverwaltungsgericht für eine Übersetzung sorgen musste. Aus dieser ergibt sich, dass [die Verwandte] an Verletzungen und starkem Blutverlust, verursacht durch die Explosion eines versteckten Sprengkörpers gestorben ist. Diese Todesursache schliesst nicht aus, dass sie an Kampfhandlungen der LTTE beteiligt war, gibt für sich alleine genommen aber auch noch keine hinreichenden Auskünfte über ihre behauptete Tätigkeit für die LTTE und die Hintergründe ihres Todes. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der zuvor dargelegten Umstände bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, lässt sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage somit nicht zuverlässig abschätzen. Um Klarheit diesbezüglich zu erlangen, ist in Erfahrung zu bringen, welche Rolle [die Verwandte] des Beschwerdeführers bei den LTTE hatte und wie sie genau ums Leben kam. Zudem ist zu untersuchen, wo überall der Beschwerdeführer während des Krieges genau wohnte, wie sich sein Leben im Vanni-Gebiet gestaltete, was es bedeutete, einer LTTE-Heldenfamilie anzugehören, welchen Kontakt er selbst zu den LTTE hatte und wie es seiner Familie gelang, im Jahr 2007 das Vanni-Gebiet zu verlassen. Ferner ist der Frage nachzugehen, ob er - wie in der Beschwerde behauptet - als Mitglied einer sogenannten LTTE-Heldenfamilie bei einer Rückkehr nach Sri-Lanka zusätzlich gefährdet wäre. Dabei sind auch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu beachten. Da die entsprechenden Untersuchungen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und - unter Berücksichtigung aller vorliegend relevanten Risikofaktoren gemäss dem zuvor zitierten Referenzurteil - zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Sollte das SEM danach erneut zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre mit Blick auf den Wegweisungsvollzug noch zu untersuchen, inwiefern er in Sri Lanka nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt.

E. 7 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2016 im Asylpunkt zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich mithin abzuweisen ist. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft ist die Beschwerde jedoch gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Februar 2016 sind deshalb aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Ermittlung des Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die (reduzierten) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts des ausserordentlichen Umfangs der Beschwerde sowie der zahlreichen eingereichten Beweismittel ohne direkten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer rechtfertigt sich einerseits praxisgemäss eine Erhöhung der Verfahrenskosten; die Reduktion der Kosten andererseits bemisst sich demgegenüber am Grad des Obsiegens respektive Unterliegens, welches vorliegend je hälftig festzusetzen ist. Unter diesen Umständen sind die (Verfahrenskosten) auf Fr. 600.- festzusetzen. Der am 21. April 2016 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der (reduzierten) Verfahrenskosten verwendet.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier wie gesagt zur Hälfte - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Seitens seines Rechtsvertreters wurde trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht (vgl. Bst. E) keine Kostennote eingereicht. Dennoch kann der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE); zu entschädigen ist lediglich der notwendige Aufwand. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Ersatz des Zweitrichters wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 5 der Verfügung vom 24. Februar 2016 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Im Asylpunkt wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1934/2016 Urteil vom 11. Juni 2018 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, in der Nähe von C._______, Provinz Jaffna - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende (...) 2014 und reiste mit einem fremden Pass über Doha und eine ihm unbekannte Stadt in Italien am 30. Dezember 2014 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo er am 16. Januar 2015 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 23. September 2015 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Bei diesen beiden Befragungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor: Er habe von seiner Geburt bis ins Jahr 1996 in C._______ gewohnt. Nach einem vierjährigen Aufenthalt in D._______ sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt. Von 2000 bis 2007 habe er im Vanni-Gebiet gelebt und sei daraufhin wieder nach C._______ gezogen. Zurück in C._______ habe er als (...) gearbeitet. Vor den Provinz-wahlen am (...) 2013 habe er für die Partei E._______, welche die Interessen der Tamilinnen und Tamilen vertrete, an verschiedenen Orten Plakate aufgehängt. Nach den Wahlen habe er wegen dieses Engagements Probleme mit der regierungsfreundlichen Eelam People's Democratic Party (EPDP) bekommen. Er sei mehrere Male von den Mitgliedern der EPDP verhört und dazu befragt worden, weshalb er die E._______ unterstützt habe. Auch sei ihm wegen [einer nahen Verwandten], die ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und im Jahr 2000 verstorben sei, vorgeworfen worden, er pflege Kontakte zu den LTTE, obwohl dies gar nicht stimme. Nachdem ihn die EPDP während einiger Zeit in Ruhe gelassen habe, habe sie vor den Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka von ihm verlangt, dass er für sie - nicht nur am Tag, sondern auch nachts - als (...) arbeite. Er habe zweimal, während des Tages, seinen Dienst erwiesen, sich aber aus Angst vor der Gruppierung erfolgreich geweigert, in der Nacht für sie zu arbeiten. Daraufhin sei er nach einem kurzen Aufenthalt in Colombo aus Sri Lanka ausgereist. In Colombo habe er nicht bleiben können, weil die EPDP ihn auch dort gefunden hätte. Nach seiner Ausreise seien Mitglieder der Organisation sogar zu ihm nach Hause gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt; seine Mutter habe ihnen aber zur Antwort gegeben, dass sie nicht wisse, wo er sich aufhalte. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte er sich davor, von den Mitgliedern der EPDP erschossen zu werden, weil sie ihn der Kollaboration mit den LTTE und der E._______ beschuldigten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer neben seinem Geburtsschein und seiner sri-lankischen Identitätskarte Todesscheine betreffend [seine nahe Verwandte] und seinen Vater sowie ein Schreiben des Präsidenten der [Berufs]-Vereinigung und eine Fotografie von sich selbst mit seiner (...) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 - eröffnet am 26. Februar 2016 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es zunächst aus, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, da sie wenig detailliert und stereotyp ausgefallen seien. Dies gelte insbesondere für die vorgebrachten Probleme mit der EPDP, obwohl dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen genügend Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äussern. Auch seien die Schilderungen des Beschwerdeführers völlig widersprüchlich. Es leuchte nicht ein, wie seine Probleme drei Monate vor den Präsidentschaftswahlen im Januar 2015 und gleichzeitig einige Monate nach den Provinzwahlen im (...) 2013 angefangen haben können. Ferner habe er an einer Stelle geltend gemacht, sein letztes Verhör durch die EPDP habe im Mai 2014 stattgefunden, um an anderer Stelle im Widerspruch dazu auszuführen, er sei letztmals im Januar 2014 von der Organisation befragt worden. Auch bezüglich der Anzahl Dienste, die er der EPDP (...) erwiesen habe, habe er sich in Ungereimtheiten verstrickt. Mit Blick auf seine Flucht habe er zunächst ausgeführt, er habe sich im (...) 2014 nach Colombo begeben, um daraufhin zu erklären, er sei schon im (...) 2014 in die Hauptstadt gereist. Die zweite Version seiner Flucht stehe überdies im Widerspruch zu seinen Ausführungen, er habe sich zwei Monate in Colombo aufgehalten und habe das Land schliesslich im (...) 2014 verlassen. Überdies seien die Schilderungen seines Aufenthalts in Colombo unsubstantiiert und in geografischer Hinsicht teilweise falsch gewesen. Diese zahlreichen Widersprüche in seinem Vortrag liessen sich auch nicht durch seine Erklärungen, die er auf Vorhalt abgegeben habe, und die eingereichten Beweismittel auflösen. Des Weitern argumentierte das SEM, dass die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, nicht begründet sei. Zwar sei bekannt, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, besonders wachsam seien. Obwohl der Beschwerdeführer Tamile aus dem Norden Sri Lankas sei, sich seit vierzehn Monaten im Ausland befinde, illegal aus seinem Heimatstaat ausgereist sei und bei einer Rückkehr allenfalls ein temporäres Reisedokument benötige, lägen keine genügenden Motive dafür vor, dass er bei der Einreise in Sri Lanka mehr als einem "background check" unterzogen würde. So seien seine Vorfluchtgründe, wie zuvor argumentiert, unglaubhaft. Ferner seien weder er noch seine Angehörigen aktuell Mitglieder der LTTE. Auch habe er sich in der Vergangenheit nie in irgendeiner Weise für die LTTE engagiert oder im Zusammenhang mit der Organisation Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. [Seine Verwandte], die ein Mitglied gewesen sei, sei vor mehr als zehn Jahren verstorben. Die Tätigkeiten, die er möglicherweise für die E._______ ausgeführt habe, seien in jedem Fall nur von geringem Ausmass gewesen, weshalb er deswegen keine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden zu befürchten habe, zumal sie ihn auch damals nicht verfolgt hätten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zulässigkeit führte es aus, das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 5 AsylG sei nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Überdies rechtfertige es die aktuelle Menschenrechtssituation in Sri Lanka nicht, den Wegweisungsvollzug generell für unzulässig zu erklären. So habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in mehreren Fällen festgestellt, dass Tamilen, die nach Sri Lanka zurückkehren würden, nicht in allgemeiner Weise einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob eine Gefährdung vorliege. Im Fall des Beschwerdeführers seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass dieser bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zur Zumutbarkeit führte das SEM aus, dass sich die generelle Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges deutlich verbessert habe und ein Wegweisungsvollzug grundsätzlich für das gesamte Territorium der Nord- und Ostprovinzen zumutbar sei. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Raum Jaffna und damit aus der Nordprovinz. Er sei jung, gesund und verfüge in Sri Lanka über mehrjährige Berufserfahrung. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf könnten ihn [seine Angehörigen] bei der Reintegration unterstützen. C. Mit Eingabe vom 29. März 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter gegen den SEM-Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In einem Eventualbegehren zu diesen Kassationsanträgen liess der Beschwerdeführer darum ersuchen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Einsicht ins Aktenstück A20/2 sowie um darauffolgende Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht. In der Begründung der Beschwerde wurde unter dem Titel "Beweisanträge" darum ersucht, der Beschwerdeführer sei im Fall der Abweisung der Kassationsanträge zwecks vollständiger und richtiger Ermittlung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich anzuhören. Zudem sei ihm eine Frist anzusetzen, damit er unter Beizug eines ausreichend sprachgewandten und entsprechend geschulten Übersetzers das von ihm verwendete Sprachniveau und das bei ihm vorhandene Abstraktionsvermögen darlegen könne. Schliesslich liess der Beschwerdeführer darum ersuchen, ihm sei das Spruchgremium in seinem Rechtsmittelverfahren mitzuteilen. Im Sinne einer Ergänzung des Sachverhaltes führte der Rechtsvertreter in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer [als er noch ein Kind gewesen sei] aufgrund der kriegerischen Handlungen bei der Besetzung der Jaffna-Halbinsel durch die sri-lankische Armee mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet habe fliehen müssen. Anfang des Jahres 2000 habe sich die Familie wieder an ihrem ursprünglichen Wohnort niederlassen wollen. Kurze Zeit später sei aber [die nahe Verwandte] des Beschwerdeführers, die eine LTTE-Kämpferin gewesen sei, bei einem Einsatz getötet worden. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten deswegen Verfolgungshandlungen zu befürchten gehabt und seien ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt. Als LTTE-Heldenfamilie sei ihnen angeboten worden, auf dem von den Tigers beschlagnahmten Land Reis anzubauen und sich um die darauf weidenden Kühe der LTTE zu kümmern. Zudem hätten sie kein weiteres Familienmitglied für den Kampf stellen müssen. Gegen Ende des Krieges habe sich die Situation der Familie trotz ihres Status als Heldenfamilie aber derart verschlechtert, dass sie es im Jahr 2007 riskiert hätten, das Vanni-Gebiet zu verlassen und sich an ihren angestammten Wohnort zurückzubegeben. Der Beschwerdeführer habe somit von (...) bis (...) im Vanni-Gebiet gelebt und sei dort zur Schule gegangen. Die ausgesprochen schlechte Schulbildung habe sich massiv auf seine Fähigkeit, sich auszudrücken, ausgewirkt. Zudem stehe er wegen dieser Zeit im Vanni-Gebiet, der LTTE-Vergangenheit [seiner nahen Verwandten] und der mit ihrem Tod einhergehenden Privilegien, welche die Familie im Vanni-Gebiet genossen habe, heute noch unter dem Generalverdacht, in irgendeiner Form Aufgaben für die LTTE übernommen und ein militärisches Training absolviert zu haben. Dabei sei zu erwähnen, dass er und seine Familie nach Kriegsende vorerst unbehelligt in C._______ hätten leben können, da sie das Vanni-Gebiet bereits im Jahr 2007 verlassen hätten und somit nicht wie andere Bewohner jenes Gebietes nach Kriegsende in ein Internierungslager gebracht worden seien. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka sei der Beschwerdeführer - nicht mehr nur von EPDP-Mitgliedern, sondern auch von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte - mehrfach bei sich zu Hause gesucht worden, letztmals im (...) 2016. Mit Blick auf den Wegweisungsvollzug wurde in Ergänzung des bisherigen Sachverhalts vorgetragen, der Beschwerdeführer verfüge in Sri Lanka nur noch über ein rudimentäres Beziehungsnetz, da [seine Geschwister] den Kontakt zur Familie abgebrochen hätten. Auf die Begründung der einzelnen Rechtsbegehren wird - sofern entscheidrelevant - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung der Beschwerdevorbringen legte der Rechtsvertreter zusammen mit der Rechtsmitteleingabe neben einem von seinem Advokaturbüro recherchierten und verfassten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 22. Februar 2016 eine CD-Rom mit verschiedenen Berichten zu Sri Lanka ins Recht. D. Mit Schreiben vom 31. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe. E. In seiner Zwischenverfügung vom 6. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner orientierte das Gericht den Beschwerdeführer über die Zusammensetzung des Spruchgremiums im vorliegenden Verfahren. Es forderte ihn zudem - unter Androhung, nach Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten - zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. auf und wies ihn darauf hin, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, wobei es, sollte im Zeitpunkt des Entscheids keine aktuelle Kostennote vorliegen, keine solche einholen, sonden eine Entschädigung aufgrund der Akten festlegen werde. F. Mit Eingabe vom 21. April 2016 wies der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass gegen den Zweitrichter ein generelles Ausstandsbegehren hängig sei, weshalb er um dessen Ersatz im ordentlichen Spruchgremium ersuche. G. Am 21. April 2016 ging der mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 eingeforderte Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass über das Gesuch betreffend Ersatz des Zweitrichters nach Abschluss des Instruktionsverfahrens entschieden werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht das SEM dazu auf, das Gesuch um ergänzende Einsicht ins Aktenstück A20/2 zu behandeln, und überwies die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier zu diesem Zweck ans SEM. J. Mit Schreiben vom 29. Juni 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Aktenstück A20/2 falsch paginiert worden sei und die Einsicht statt wegen "überwiegender öffentlicher oder privater Interessen an der Geheimhaltung" mit der Begründung, dass es sich um eine interne Akte handle, hätte verweigert werden müssen. Als interne Akte könne ihm dieses Aktenstück nicht offengelegt werden. K. In seiner Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich beim Aktenstück A20/2 um den Ausdruck einer Mailkorrespondenz zwischen dem SEM und dem Fedpol handle und dieses vom SEM in seinem Schreiben vom 29. Juni 2016 zu Unrecht als "interne Akte" bezeichnet worden sei. Vielmehr handle es sich um eine Verfahrensakte, bei der wesentliche Interessen des Bundes die Geheimhaltung erforderten (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG), weshalb das SEM den wesentlichen Inhalt dieses Aktenstücks zu Unrecht nicht bekanntgegeben habe. In der Folge legte das Gericht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 VwVG den wesentlichen Inhalt dieses Dokuments offen und gewährte ihm Gelegenheit, sich zur ergänzten Akteneinsicht zu äussern sowie Gegenbeweismittel zu bezeichnen. L. Ebenfalls am 4. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer vortragen, das SEM habe mit seiner Kategorisierung des Aktenstücks A20/2 versucht, seiner Offenlegungspflicht zu entkommen. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Auskunft bei derjenigen Behörde, die Fragen nach staatsgefährdenden Aktivitäten beantworten soll, nun ein internes Aktenstück des SEM sein soll. Es werde verlangt, dass das Bundesverwaltungsgericht den wesentlichen Inhalt der Akte A20/2 offenlege und kläre, um welche Kategorie von Akte es sich handle. Danach sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. M. In seiner Eingabe vom 19. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass sich die Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 und sein Schreiben vom gleichen Datum gekreuzt hätten. Angesichts des offengelegten Inhalts der Akte A20/2 sei davon auszugehen, dass eine standardisierte Anfrage des SEM ans Fedpol gegangen sei. Eine solche Anfrage erfolge nur in Fällen, in denen das SEM exilpolitische Aktivitäten und anderweitige Auffälligkeiten vermute. Dies weise darauf hin, dass die Asylvorbringen aus Sicht des SEM durchaus glaubhaft seien und dem Beschwerdeführer ein politisches Profil zugesprochen werde, dies in der angefochtenen Verfügung jedoch anders dargestellt werde. N. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am 15. Dezember 2016 eine Vernehmlassung ein. Darin trug es vor, dass die Konsultation von Fedpol durch das SEM in keiner Weise mit der Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zusammenhänge. O. In seiner Replik vom 13. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer zunächst Stellung zur Vernehmlassung des SEM nehmen und dazu ausführen, dass die darin enthaltenen Erklärungen zur Vermutung, das SEM habe die Anfrage bei Fedpol getätigt, weil es die Verfolgungsvorbringen in Tat und Wahrheit geglaubt habe, ein klares Eingeständnis dafür darstellten, dass diese Rüge berechtigt sei. Ansonsten hätte das SEM wohl dargelegt, aus welchem Grund die Anfrage erfolgt sei. Das Schweigen des SEM zu den in der Beschwerde erhobenen Rügen mache ferner klar, dass es diesen nichts entgegenzuhalten habe. Des Weiteren wurde in der Replik vorgetragen, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er habe am (...) teilgenommen. Dazu reichte er zwei Fotografien ein. Diese Teilnahme sei im Lichte der Tatsache zu sehen, dass der Beschwerdeführer einer LTTE-Heldenfamilie angehöre. Da klar sei, dass die sri-lankischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten in der Diaspora rigoros überwachten, sei davon auszugehen, dass ihnen auch das Engagement des Beschwerdeführers bekannt sei. Überdies liess der Beschwerdeführer eine aktuelle Version des vom Advokaturbüro seines Rechtsvertreters recherchierten und verfassten Berichts zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2016 sowie die dazugehörige aktuellste CD-Rom mit verschiedenen Berichten zu Sri Lanka ins Recht legten und dazu ausführen, dass mit Bezug zum vorliegenden Verfahren insbesondere die Kapitel 3.1.1, 3.1.4, 3.1.5, 3.2.3, 3.2.11, 3.3.4 und 4.2 bis 4.4 relevant seien. Daneben liess der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik eine Zusammenfassung, Stellungnahme und Interpretation seines Rechtsvertreters betreffend das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 einreichen. Daraus sei für seinen Fall der Schluss zu ziehen, dass er aufgrund seiner familiären LTTE-Verbindungen und dem deshalb entstandenen behördlichen Verdacht, dass er die LTTE untersützte, heute auf der Stop- oder Watch-List vermerkt sei. Zudem habe er sich in der Schweiz zugunsten der LTTE exilpolitisch engagiert. Angesichts der rigorosen Überwachung der tamilischen Diaspora in der Schweiz durch die sri-lankischen Behörden sei davon auszugehen, dass diesen seine Teilnahme (...) bekannt sei. (...). Ferner würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft, was die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen würde. Angesichts dieser Konstellation sei klar, dass er den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt verlassen könnte und es zu einer näheren Überprüfung seiner Person kommen würde. Dabei würden die anderen Risikofaktoren zu Tage treten und zu einer Verhaftung mit asylrelevanten Folgen führen. Schliesslich liess der Beschwerdeführer eine Kopie eines Formulars des sri-lankischen Generalkonsulats betreffend die Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei Rückschaffungen ins Recht legen. Dieses Formular belege, dass im Rahmen der Papierbeschaffung bei einer geplanten Rückschaffung durch das sri-lankische Generalkonsulat eine Überprüfung erfolge, ob die fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei oder ob sie nach Ansicht der sri-lankischen Behörden in diese Liste aufgenommen werden soll. Dies diene wiederum dazu, bei Rückkehrern nach Sri Lanka gezielt Verhaftungen und Verhöre durchzuführen. Neben den bereits erwähnten Dokumenten liess der Beschwerdeführer mit seiner Replik einen Artikel aus der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 mit dem Titel "Ausgeschaffte Tamilen geoutet, Publizierte Namensliste gefährdet nach Sri Lanka zurückgebrachte Asylbewerber" einreichen. P. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch des Rechtsvertreters um Ersatz des Zweitrichters zurück und hielt fest, dass unter der Nummer E-8108/2016 ein neues Verfahren in Sachen Ausstandsbegehren gegen diesen eröffnet worden sei. Angesichts dessen verfügte es, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren sistiert werde und die Verfahrensakten (E-1934/2016 und N 517 194) an den Instruktionsrichter im Ausstandsverfahren überwiesen würden. Q. Unter Verweis auf den Abschreibungsentscheid vom 10. Februar 2017 im Verfahren E-8108/2016 entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017, dass die verfügte Sistierung im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgehoben und dieses wieder aufgenommen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Da das Ausstandsbegehren betreffend den Zweitrichter mit einem Abschreibungsentscheid beendet wurde (vgl. Bst. Q), ist das Gesuch um Ersatz desselben abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vorfluchtgründe vorliegen. 5.2 Das SEM erachtet die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft. In der Beschwerdeschrift wurde dieser Schlussfolgerung im Wesentlichen entgegengehalten, dass es dem Beschwerdeführer an Schulbildung und damit an den intellektuellen Fähigkeiten, eine Geschichte chronologisch und nachvollziehbar zu erzählen, fehle. Folglich sei eine Glaubhaftigkeitsprüfung, wie diese vom SEM durchgeführt worden sei, vorliegend nicht möglich. Vielmehr hätten das von ihm verwendete Sprachniveau und das bei ihm vorhandene Abstraktionsvermögen vorgängig fachkundig abgeklärt werden müssen. Zudem setze eine Glaubhaftigkeitsprüfung voraus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt werde, was vorliegend nicht geschehen sei. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dass die Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers auf seine in der Beschwerdeschrift geltend gemachten intellektuellen Mängel, welche Folge der fehlenden Schulbildung seien, zurückzuführen seien, vermag nicht zu überzeugen. Auch von einer ungebildeten Person kann grundsätzlich erwartet werden, dass sie Erlebtes in nachvollziehbarer, chronologisch stimmiger Weise vortragen kann. Im Übrigen ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich, wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet, an einer intellektuellen Schwäche leidet. Auch ohne explizites Ansetzen einer Frist hätte er bis zum heutigen Zeitpunkt genügend Gelegenheit gehabt, die von ihm angeregte fachliche Abklärung durchführen zu lassen und einen entsprechenden Nachweis beim Gericht einzureichen. Der Rüge, der Sachverhalt sei nicht richtig respektive nicht vollständig abgeklärt worden, kann bezüglich der Vorfluchtgründe ferner nicht gefolgt werden. So wurde auf Beschwerdeebene nicht dargelegt, welche Elemente der Vorfluchtgründe weiter hätten abgeklärt werden müssen. Die Argumentation in der Replik, das SEM hätte keine Abklärung bei Fedpol gemacht, wenn es die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nicht geglaubt hätte, vermag zudem insofern nicht zu überzeugen, als nicht ersichtlich ist, was mit Bezug zu den geltend gemachten Geschehnissen im Heimatland über Fedpol hätte abgeklärt werden können, selbst wenn diese geglaubt worden wären. Im Übrigen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers - wenn sie denn geglaubt würden - auch nicht asylrelevant sind. Weder die geltend gemachten Verhöre durch die EPDP nach den Provinzwahlen, noch die ihm vor den Präsidentschaftswahlen auferlegte Pflicht, einige wenige Male für die Organisation [zu arbeiten], vermögen die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu erreichen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er sein Heimatland aufgrund einer begründeten Furcht vor einer drohenden Verfolgung durch die EPDP hätte verlassen müssen. Hätte die Organisation ihn wegen seiner geltend gemachten Verbindung zu den LTTE ernsthaften Nachteilen aussetzen wollen, wäre sie wohl bereits von Anfang an anders, als vom Beschwerdeführer geschildert, vorgegangen. 5.4 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, bezüglich der geltend gemachten Ereignisse im Heimatland eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, äussern sie sich doch nicht explizit zur konkreten Situation des Beschwerdeführers. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seinem mittlerweile mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre. 6.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss - so das Bundesverwaltungsgericht - ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5). 6.3 Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer wegen der bereits anlässlich der BzP geltend gemachten Zugehörigkeit [seiner nahen Verwandten] zu den LTTE (vgl. A4/13, S. 9) sowie seines Aufenthalts während des Bürgerkriegs im Vanni-Gebiet als Gefahr oder zumindest als interessante Informationsquelle wahrnehmen und deshalb bei der Einreise in Sri-Lanka festnehmen und misshandeln könnten. Die diesbezüglichen Abklärungen des SEM sind - wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht gerügt - oberflächlich ausgefallen. So fand sich in den Akten nicht einmal eine Übersetzung des im vor-instanzlichen Verfahren eingereichten Todesscheins [der Verwandten], so dass das Bundesverwaltungsgericht für eine Übersetzung sorgen musste. Aus dieser ergibt sich, dass [die Verwandte] an Verletzungen und starkem Blutverlust, verursacht durch die Explosion eines versteckten Sprengkörpers gestorben ist. Diese Todesursache schliesst nicht aus, dass sie an Kampfhandlungen der LTTE beteiligt war, gibt für sich alleine genommen aber auch noch keine hinreichenden Auskünfte über ihre behauptete Tätigkeit für die LTTE und die Hintergründe ihres Todes. Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der zuvor dargelegten Umstände bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, lässt sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage somit nicht zuverlässig abschätzen. Um Klarheit diesbezüglich zu erlangen, ist in Erfahrung zu bringen, welche Rolle [die Verwandte] des Beschwerdeführers bei den LTTE hatte und wie sie genau ums Leben kam. Zudem ist zu untersuchen, wo überall der Beschwerdeführer während des Krieges genau wohnte, wie sich sein Leben im Vanni-Gebiet gestaltete, was es bedeutete, einer LTTE-Heldenfamilie anzugehören, welchen Kontakt er selbst zu den LTTE hatte und wie es seiner Familie gelang, im Jahr 2007 das Vanni-Gebiet zu verlassen. Ferner ist der Frage nachzugehen, ob er - wie in der Beschwerde behauptet - als Mitglied einer sogenannten LTTE-Heldenfamilie bei einer Rückkehr nach Sri-Lanka zusätzlich gefährdet wäre. Dabei sind auch die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu beachten. Da die entsprechenden Untersuchungen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und - unter Berücksichtigung aller vorliegend relevanten Risikofaktoren gemäss dem zuvor zitierten Referenzurteil - zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Sollte das SEM danach erneut zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre mit Blick auf den Wegweisungsvollzug noch zu untersuchen, inwiefern er in Sri Lanka nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt.

7. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2016 im Asylpunkt zu bestätigen und die Beschwerde diesbezüglich mithin abzuweisen ist. Bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft ist die Beschwerde jedoch gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Februar 2016 sind deshalb aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Ermittlung des Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die (reduzierten) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts des ausserordentlichen Umfangs der Beschwerde sowie der zahlreichen eingereichten Beweismittel ohne direkten individuellen Bezug zum Beschwerdeführer rechtfertigt sich einerseits praxisgemäss eine Erhöhung der Verfahrenskosten; die Reduktion der Kosten andererseits bemisst sich demgegenüber am Grad des Obsiegens respektive Unterliegens, welches vorliegend je hälftig festzusetzen ist. Unter diesen Umständen sind die (Verfahrenskosten) auf Fr. 600.- festzusetzen. Der am 21. April 2016 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der (reduzierten) Verfahrenskosten verwendet. 8.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier wie gesagt zur Hälfte - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Seitens seines Rechtsvertreters wurde trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht (vgl. Bst. E) keine Kostennote eingereicht. Dennoch kann der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE); zu entschädigen ist lediglich der notwendige Aufwand. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 1'500. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Ersatz des Zweitrichters wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 5 der Verfügung vom 24. Februar 2016 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Im Asylpunkt wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: