Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 14. April 2016 lehnte das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 ab. B. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 17. November 2016 erneut ans SEM, welches die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Eingabe wurde vom Gericht als Revisionsgesuch entgegengenommen und mit Urteil D-7358/2016 vom 30. Januar 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. C. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters gelangte der Beschwerdeführer am 12. April 2017 abermals ans SEM. Darin griff er bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung vor, dass er wegen einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei. D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (Eröffnung am 18. Juli 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 31. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten. Zudem habe das SEM sich bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, inwiefern die betreffend den Beschwerdeführer übermittelten Daten verwendet worden seien. Mit Verfügung vom 9. August 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer teilweise Einsicht in die Vollzugsakten, während der Antrag auf Erkundigung bei den sri-lankischen Behörden abgewiesen wurde. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügungen vom 10. Juli 2017 respektive 9. August 2017. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juli 2017 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern vier und fünf aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten, insbesondere in die Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Spruchkörper mitzuteilen und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren D-4657/2017 (Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2017) und D-4655/2017 (Beschwerde gegen Verfügung vom 9. August 2017). Das Gesuch um Akteneinsicht wurde teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, verbunden mit der Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung innert 7 Tagen ab Erhalt der Akten. Der Antrag auf Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 wurde abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend die exilpolitischen Aktivitäten anberaumt und ein Kostenvorschuss erhoben, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht beglichen wurde. Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer das Spruchgremium mitgeteilt sowie dessen zufällige Zusammensetzung bestätigt. H. Am 19. September 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten, woraufhin der Beschwerdeführer am 29. September 2017 eine Beschwerdeergänzung einreichte. Darin wurde beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit weiteren beim Gericht hängigen Verfahren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen und der Vorsprache beim Generalkonsulat zu koordinieren. Es sei Einsicht in sämtliche Akten der schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren und anschliessend eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Vorinstanz sei eventualiter anzuweisen, in einer umfassenden Stellungnahme das Vorgehen und die Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener Asylgesuchsteller auf dem sri-lankischen Generalkonsulat abzugeben. I. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdevorbringen und erneuerte den Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM. Ferner führte er aus, es sei ihm bisher noch nicht gelungen, weitere Beweismittel zum exilpolitischen Engagement beizubringen; er werde diese aber bald möglichst nachreichen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Ebenfalls anfechtbar ist die Verfügung des SEM vom 9. August 2017 betreffend Einsicht in die Vollzugsakten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten.
E. 1.5 Die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 17 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VGG ist gesetzlich und reglementarisch geregelt. Sie obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden. Auf den Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) ist somit nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein neues Asylgesuch damit, dass sich aus der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat am (...) 2017 eine neue Gefährdungssituation ergebe. Der Beschwerdeführer sei zu seinen Personalien, seinem Schulort, seinen Familienangehörigen und seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten befragt worden. (...). Dies habe ihn angesichts seines Asylvorbringens, (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erbracht zu haben, stutzig gemacht. Er nehme an, dass die sri-lankischen Behörden über seine Tätigkeit Bescheid wüssten. Ferner sei er gefragt worden, ob er bereits einmal in B._______ gewesen sei. Diese Frage habe wohl auf sein exilpolitisches Engagement abgezielt, welches den Behörden ebenfalls bekannt sein dürfte. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden bereits einen Background-Check gemacht hätten und der Beschwerdeführer gefährdet sei. Das SEM habe in Verwendung des Standardformulars den sri-lankischen Behörden Informationen zukommen lassen, welche über die gemäss dem Migrationsabkommen erlaubten Daten hinausgehen würden, und dem Beschwerdeführer seien Fragen gestellt worden, welche gegen die Bestimmungen des Migrationsabkommens verstossen hätten. In Anwendung des Migrationsabkommens habe das SEM in Erfahrung zu bringen, welche Daten das Generalkonsulat erhoben habe, wem sie zugänglich gemacht worden seien und zu welchen Zwecken sie verwendet würden, und entsprechende Dokumente beizubringen. In einem nächsten Schritt müsse sich der Schweizerische Datenschutzbeauftragte versichern, dass die Angaben über die vorhandenen Daten und deren Verwendung korrekt seien. Damit dürfte klar werden, dass Daten erhoben worden seien, welche nicht dem Migrationsabkommen entsprechen und einzig der Verfolgung des Beschwerdeführers dienen würden, woraus sich ein neuer Asylgrund ergebe. Dies führe in Verbindung mit der Vorgeschichte des Beschwerdeführers zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich 2017 verschlechtert und Personen mit einem politischen Profil seien einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als noch zu Bürgerkriegszeiten. Sollten weiterhin Zweifel an der Flüchtlingseigenschaft bestehen, sei der Beschwerdeführer anzuhören.
E. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorsprache auf dem Generalkonsulat nach einem negativen Asylentscheid der Identifizierung zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung diene. Die Identifizierung ermögliche es den sri-lankischen Behörden, abzuklären, ob die Person tatsächlich sri-lankische Staatsangehörige und die angegebene Identität korrekt sei. Im Rahmen der Papierbeschaffung übermittle das SEM die Personalien und beantrage die Ausstellung von Ersatzreisepapieren. Dabei handle es sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren, welches zusätzlich durch das Migrationsabkommen geregelt sei. Dabei würden ausschliesslich Daten bekannt gegeben, welche der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden und die Datenschutzbestimmungen von Art. 97 AsylG und Art. 106 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG [SR 142.20], vormals AuG) würden vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente ergäben sich aus der Identifizierung auf dem Generalkonsulat somit nicht. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass sich auch aus den mit dem Zweitgesuch eingereichten Unterlagen keine Gefährdung ergebe. Weitere Faktoren für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr würden nicht vorliegen. So würden die sri-lankischen Behörden betreffend Rückkehrer zwar eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen und die Herkunft aus dem Norden und das junge Alter könnten allenfalls die Aufmerksamkeit erhöhen. Es bestehe jedoch kein Grund zur Annahme, dass Massnahmen ergriffen würden, welche über einen nicht asylrelevanten Background-Check hinausgehen würden. Zur Einsicht in die Vollzugsakten führte die Vorinstanz in der Verfügung vom 9. August 2017 aus, dass das SEM kein Protokoll erstellt habe und die Aufgabe der anwesenden Mitarbeiterin lediglich darin bestanden habe, eine Teilnehmerliste zu führen. Dem Konsulat seien lediglich die hinterlegte Geburtsscheinkopie und das Original der Identitätskarte vorgelegt worden, in Ergänzung zu den bereits mit dem Antrag vom 9. Februar 2017 übermittelten Kopien. Anschliessend seien die Dokumente wieder zu den Akten genommen worden und es seien keine weiteren Informationen - weder mündlich noch schriftlich - ausgetauscht worden. Das Ersuchen, der sri-lankische Staat sei aufzufordern, die Verwendung der Daten offenzulegen, sei abzulehnen. Gemäss Art. 16 Migrationsabkommen unterliege die Verarbeitung von Personendaten im Einzelfall den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und den Bestimmungen internationaler Übereinkünfte. Somit unterliege Sri Lanka nicht dem schweizerischen Datenschutzrecht. Für das SEM bestehe kein Anlass, bei den sri-lankischen Behörden die gewünschte Akteneinsicht zu beantragen. In gewisse Aktenstücke (act. V9, V10, V11 und V12) könne nur eingeschränkt Einsicht gewährt werden, weil wesentliche private und öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern würden. Angaben von Drittpersonen seien daher geschwärzt worden. Auf eine Übermittlung der bereits mit der Verfügung 10. November 2016 übermittelten Aktenstücke (V1, V2, V3, V4, V5, V6 und V7) werde vorerst verzichtet. Bei Bedarf würden sie jedoch jederzeit nachgeliefert. Die Übrigen Aktenstücke würden samt Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt.
E. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die Vorinstanz habe angegeben, sie habe den sri-lankischen Behörden lediglich die Geburtsscheinkopie und die Identitätskarte vorgelegt. Dies treffe indes nicht zu. Aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. August 2017 ergebe sich detailliert, welche Unterlagen die Mitarbeiterin der Vorinstanz den sri-lankischen Behörden anlässlich des Besuchs auf dem sri-lankischen Generalkonsulats übergeben habe. Es bestehe erheblichen Grund zur Annahme, dass eine Aktennotiz oder ein Protokoll über den Besuch erstellt worden sei. Dass das SEM die Existenz solcher Dokumente verneine, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem habe er die Vorinstanz gestützt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen aufgefordert, sich bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, wie sie die übermittelten Daten verwenden und welche Ergebnisse sie damit erzielen würden. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht verweigert, mit dem lapidaren Hinweis, es bestehe kein Anlass, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Dadurch sei die Begründungspflicht verletzt worden. Gemäss Art. 6 DSG dürften Personendaten nur dann ins Ausland übermittelt werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessenes Schutzniveau fehle. Das SEM sei somit verpflichtet, bei den sri-lankischen Behörden Erkundigungen einzuholen, inwiefern die übermittelten Daten verwendet und welche Ergebnisse damit erzielt worden seien. Das SEM sei durch das Gericht entsprechend anzuweisen. Hinsichtlich der Abweisung des zweiten Asylgesuchs wurde in der Beschwerdeschrift auf die bisher geltend gemachten Asylgründe verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass durch die Vorsprache auf dem Konsulat neue Verdachtsmomente ausgelöst worden seien, welche einen Ermittlungsprozess in Gang gesetzt hätten. Den Behörden sei dadurch bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer ein LTTE-Unterstützer sei. In den bisherigen Verfahren sei unberücksichtigt geblieben, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Vorfluchtgründe nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Im Revisionsurteil D-7358/2016 sei keine Gesamtwürdigung des Profils des Beschwerdeführers erfolgt. Die im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 17. November 2016 vorgebrachten Angaben und Beweismittel müssten zu einer Neubeurteilung der Sache führen. In der angefochtenen Verfügung trenne das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt erneut in revisionsrechtlich relevante Sachverhalte und in neu zu beurteilende Sachverhalte auf, damit verhindere das SEM bewusst eine Gesamtschau des Gefährdungsprofils, indem die zahlreichen Beweismittel zu den Vorfluchtgründen und das exilpolitische Engagement ausgeklammert würden. Dies stelle ein willkürliches Vorgehen dar. Trotz zahlreicher neuer Beweismittel, des exilpolitischen Engagements und der mangelhaften Ersatzreisepapierbeschaffung sei der Beschwerdeführer nicht angehört worden, wodurch das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das SEM argumentiere aktenwidrig, dass nur Personendaten übermittelt worden seien, welche der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Es sei aber auch die N-Nummer übermittelt worden, aus welcher sich ergebe, dass der Beschwerdeführer ein abgewiesener Asylsuchender sei. Auf dem "Declaration Form" sei der Arbeitgeber des Beschwerdeführers erwähnt, welcher den Beschwerdeführer (...) für die LTTE angestellt habe. Ferner habe er den Namen des Dorfvorstehers angegeben, welcher wohl über Informationen zu den Hilfstätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE verfüge. Der Beschwerdeführer habe seine Adresse in der Schweiz, die Fluggesellschaft und das Datum der Ausreise sowie Freunde nennen müssen, welche weitere Informationen über ihn liefern könnten. Somit werde klar, dass Daten erhoben würden, welche dem Zweck dienen würden, zusätzliche Informationsquellen hinsichtlich der politischen Vergangenheit des Beschwerdeführers zu erschliessen. Diese Daten würden über die nach schweizerischer Gesetzgebung zulässigen Daten zur Papierbeschaffung hinausgehen. Die Vorinstanz habe aktenwidrig argumentiert, wodurch die Begründungspflicht verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auf dem Konsulat zu seiner (...) und allfälligen Besuchen in B._______ befragt worden. Es sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der Daten der Schweizer Behörden Erkundigungen eingeholt und dabei die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers und sein exilpolitisches Engagement entdeckt hätten. Da das SEM kategorisch jegliche Gefährdung verneine, sei der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden. Die nunmehr eingereichten Beweismittel würden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bestätigen und seine exilpolitischen Aktivitäten dokumentieren. Der Beschwerdeführer sei bemüht, weitere Beweismittel hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements einzureichen. Das SEM stelle auf sein unzutreffendes Lagebild vom 16. August 2016 ab. Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. Nach Ausschaffungen im Jahre 2016 und 2017 sei es nach der Rückkehr zu Verfolgungshandlungen gekommen. Dies zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr begründe. Auch dies stelle einen neuen Asylgrund dar. Diese formellen Mängel müssten zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung führen. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, so sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Akten der schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung gewährt werden. Der LTTE-Vorgesetzte des Beschwerdeführers (C._______) sei im Rahmen einer Botschaftsabklärung als Zeuge zu befragen und der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören. Die nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 seien offenzulegen und eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Das SEM habe nie eine richtige Beweiswürdigung im Rahmen einer Würdigung sämtlicher Umstände vorgenommen. Die bis anhin eingebrachten Beweismittel würden viele Sachverhaltselemente belegen, weshalb trotz kleinerer Zweifel von der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei (...)-jährig, stamme aus der Nordprovinz und habe für die LTTE als (...) gearbeitet. Zwei ehemalige Freunde hätten ihn bei den Behörden denunziert. Er sei befragt sowie misshandelt und nur gegen Bezahlung wieder freigelassen worden. In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv. Anlässlich des Gesprächs beim sri-lankischen Konsulat sei klar geworden, dass weitere Ermittlungen zu seiner Fluchtgeschichte eingeleitet worden seien und er als Unterstützer des tamilischen Separatismus eingestuft werde. Er erfülle mehrere Risikofaktoren gemäss aktueller Rechtsprechung, welche kumulativ betrachtet zu einer asylrelevanten Gefährdung führen würden.
E. 5.4 In der Beschwerdeergänzung vom 29. September 2017 wurde vorgebracht, die Befragung anlässlich der Papierbeschaffung gehöre zu den Vorgängen, welche im Rahmen der Aktenführungspflicht der Schweizer Behörden zu erfassen seien, da die anlässlich dieser Vorsprache preisgegebenen Informationen für das Asylgesuch entscheidwesentlich seien. Die Verfügung sei daher aufzuheben und die entsprechenden Akten offenzulegen. Sollten keine Akten vorhanden sein, sei seitens des SEM eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abzugeben. Art. 6 DSG verlange bei einer grenzüberschreitenden Bekanntgabe von Personendaten ein angemessenes Datenschutzniveau im Empfängerstaat. Es sei zu bezweifeln, dass die Datenschutzgesetzgebung Sri Lankas mit dem schweizerischen Schutzniveau vergleichbar sei. Das SEM sei daher anzuweisen, dazulegen, inwiefern eine solche Entsprechung vorliege. Die Vorinstanz habe ferner zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten und welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde. Das SEM habe Daten über besuchte Schulen übermittelt, welche gemäss Art. 97 Abs. 3 AsylG nicht übermittelt werden dürften. Aus diesen Daten ergebe sich eine Gefährdung, weshalb beantragt werde, dass das SEM in Anwendung von Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen bei den sri-lankischen Behörden eine Löschung derjenigen Daten beantrage, die nicht ausschliesslich der Identifikation dienen würden. Die Daten, welche übermittelt werden dürften, seien in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend aufgezählt. Das SEM habe darüber hinausgehende Daten übermittelt, wodurch dieser Artikel sowie Art. 97 Abs. 3 AsylG verletzt worden seien. Dies habe zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen.
E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
E. 6.3 Der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM verweigere ihm Einsicht in die Akten, welche es den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung übermittelt habe, da es nicht zutreffen könne, dass das SEM dem Konsulat nur die Geburtsscheinkopie und die Identitätskarte vorgelegt habe. Dazu ist zu bemerken, dass sich diese - vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers standardmässig erhobene - Unterstellung, die Vorinstanz verheimliche Akten vor ihm, als unhaltbar erweist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.2). Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 wurde das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht zu gewähren. Daraufhin hat das SEM dem Beschwerdeführer am 19. September 2017 ergänzende Einsicht gewährt, wodurch dem Beschwerdeführer hinreichend Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (inklusive Vollzugsakten) gewährt und entsprechender Mangel geheilt wurde.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Vorinstanz weigere sich, sich gestützt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, wie sie die übermittelten Daten verwenden und welche Ergebnisse sie damit erzielen würden. Gemäss Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen teilt die empfangende Behörde auf Ersuchen der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. Aus dem Kontext dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass sie nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden zur Anwendung kommt; eine Einzelperson kann sich weder direkt darauf berufen noch bei den schweizerischen Behörden einen Antrag auf Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen. Will eine Einzelperson Auskunft über die Verwendung und erzielten Ergebnisse der übermittelten Daten, so hat sie sich direkt an den jeweiligen Staat zu wenden. Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Antrag folglich zutreffend begründet und zu Recht abgelehnt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). In diesem Zusammenhang ist es ferner nicht Aufgabe des SEM, dem Beschwerdeführer das entsprechende Vorgehen zu erläutern, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie seinen Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung abgelehnt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung, weshalb bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt wird (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen in seiner Eingabe bei der Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb eine mündliche Anhörung nicht erforderlich war.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung.
E. 6.7 Ob die Lageeinschätzung des SEM oder die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, die Begründungspflicht oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
E. 6.8 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt liquid ist.
E. 6.9 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe in der angefochtenen Verfügung eine willkürliche Trennung der in einer Gesamtschau zu prüfenden Elemente in revisionsrecht relevante Sachverhalte und in neu zu beurteilende Sachverhalte vorgenommen. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht als Mehrfachgesuch und Revisionsgesuch. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen.
E. 7.1 Das SEM hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stoplist" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stoplist" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
E. 7.2 Eingangs ist festzuhalten, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden sind (vgl. Beschwerdeurteil des BVGer D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 sowie Revisionsurteil des BVGer D-7358/2016 vom 30. Januar 2017). Zu Recht weist das SEM darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer im neuen Asylgesuch eingebrachten Gründe, die bereits vor dem 13. Oktober 2016 bestanden haben und auf eine Aufhebung der Feststellung der Unglaubhaftigkeit zielen, nicht in einem Mehrfachgesuch, sondern in einem Revisionsgesuch geltend zu machen wären. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nunmehr neuen Sachverhalte (Vorsprache auf dem Generalkonsulat soweit Fortführung des exilpolitischen Engagements) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen, während die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe bereits rechtskräftig verneint worden ist und somit nicht erneut zu beurteilen ist, weshalb auch der Antrag auf Anhörung des LTTE-Vorgesetzten des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
E. 7.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Eine Gefährdung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des exilpolitischen Engagements. Bereits in den vorangehenden Verfahren wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer lediglich in sehr niederschwelliger Weise exilpolitisch in Erscheinung tritt (vgl. Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 E.4.5 sowie Urteil D-7358/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3.2). Aus den neu eingereichten Fotos zu einer Demonstration im (...) 2017 geht kein exponiertes Wirken hervor, weshalb aus den exilpolitischen Aktivitäten gesamthaft gesehen keine wesentliche Schärfung des Profils resultiert. Beim Urteil des High Court Vavuniya, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei, handelt es sich offenbar um einen Einzelfall ohne jeglichen Bezug zum Beschwerdeführer, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Gleiches gilt für die vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang mit Rückschaffungen von Landsleuten in den Jahren 2016 und 2017. Diesen Vorfällen liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern diese Akten für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten, zumal damit offenbar primär gezeigt werden soll, welche Auswirkungen die von SEM und Bundesverwaltungsgericht erlassenen angeblichen Fehlentscheide gehabt hätten. In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen, da mehr als die in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend aufgelisteten Daten übermittelt worden seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Zu den rechtmässig übermittelten Daten gehören insbesondere auch das Schreiben vom 9. Februar 2017, in welchen die Vorinstanz das sri-lankische Generalkonsulat in Genf unter Beilage der üblichen Formulare um die Ausstellung eines Reisepapiers für den Beschwerdeführer ersucht und das Formular "Declaration Form", in welchem auf einem offiziellen Formular unter anderem nach den besuchten Schulen gefragt wird. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sich aus der N-Nummer - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht ableiten lässt, dass es sich bei der betroffenen Person um einen abgewiesenen Asylsuchenden handelt. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5.2, m.w.H.). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist bereits deshalb zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-4294/2018 vom 17. August 2018 E. 8; E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 E. 5.2.2; D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag, wonach das SEM anzuweisen sei, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Datenschutzgesetzgebung dem Schweizer Schutzniveau entspreche, ist daher abzuweisen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus D._______ stamme und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit einer Erwerbsausübung als (...) verfüge. Seine medizinischen Leiden ([...]) könnten auch in Sri Lanka behandelt werden.
E. 9.6 Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränkten sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind.
E. 9.7 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.
E. 9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge der sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht ist der Beschwerdeführer teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1'100.- zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Für die Bezahlung der Verfahrenskosten ist der geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. Im Umfang von Fr. 100.- ist dieser dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, obgleich dieser Mangel auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.-), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der Kostenvorschuss verwendet. Im Umfang von Fr. 100.- wird dieser dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4657/2017, D-4655/2017lan Urteil vom 6. Februar 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 14. April 2016 lehnte das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 ab. B. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 17. November 2016 erneut ans SEM, welches die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Eingabe wurde vom Gericht als Revisionsgesuch entgegengenommen und mit Urteil D-7358/2016 vom 30. Januar 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. C. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe seines Rechtsvertreters gelangte der Beschwerdeführer am 12. April 2017 abermals ans SEM. Darin griff er bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung vor, dass er wegen einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei. D. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (Eröffnung am 18. Juli 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 31. Juli 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten. Zudem habe das SEM sich bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, inwiefern die betreffend den Beschwerdeführer übermittelten Daten verwendet worden seien. Mit Verfügung vom 9. August 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer teilweise Einsicht in die Vollzugsakten, während der Antrag auf Erkundigung bei den sri-lankischen Behörden abgewiesen wurde. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügungen vom 10. Juli 2017 respektive 9. August 2017. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juli 2017 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Dispositivziffern vier und fünf aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten, insbesondere in die Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Spruchkörper mitzuteilen und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren D-4657/2017 (Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2017) und D-4655/2017 (Beschwerde gegen Verfügung vom 9. August 2017). Das Gesuch um Akteneinsicht wurde teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, verbunden mit der Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung innert 7 Tagen ab Erhalt der Akten. Der Antrag auf Einsicht in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 wurde abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend die exilpolitischen Aktivitäten anberaumt und ein Kostenvorschuss erhoben, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht beglichen wurde. Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer das Spruchgremium mitgeteilt sowie dessen zufällige Zusammensetzung bestätigt. H. Am 19. September 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten, woraufhin der Beschwerdeführer am 29. September 2017 eine Beschwerdeergänzung einreichte. Darin wurde beantragt, das vorliegende Verfahren sei mit weiteren beim Gericht hängigen Verfahren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen und der Vorsprache beim Generalkonsulat zu koordinieren. Es sei Einsicht in sämtliche Akten der schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren und anschliessend eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Vorinstanz sei eventualiter anzuweisen, in einer umfassenden Stellungnahme das Vorgehen und die Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener Asylgesuchsteller auf dem sri-lankischen Generalkonsulat abzugeben. I. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdevorbringen und erneuerte den Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM. Ferner führte er aus, es sei ihm bisher noch nicht gelungen, weitere Beweismittel zum exilpolitischen Engagement beizubringen; er werde diese aber bald möglichst nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Ebenfalls anfechtbar ist die Verfügung des SEM vom 9. August 2017 betreffend Einsicht in die Vollzugsakten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist - mit nachfolgender Ausnahme - einzutreten. 1.5 Die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 17 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VGG ist gesetzlich und reglementarisch geregelt. Sie obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden. Auf den Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) ist somit nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein neues Asylgesuch damit, dass sich aus der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat am (...) 2017 eine neue Gefährdungssituation ergebe. Der Beschwerdeführer sei zu seinen Personalien, seinem Schulort, seinen Familienangehörigen und seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten befragt worden. (...). Dies habe ihn angesichts seines Asylvorbringens, (...) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erbracht zu haben, stutzig gemacht. Er nehme an, dass die sri-lankischen Behörden über seine Tätigkeit Bescheid wüssten. Ferner sei er gefragt worden, ob er bereits einmal in B._______ gewesen sei. Diese Frage habe wohl auf sein exilpolitisches Engagement abgezielt, welches den Behörden ebenfalls bekannt sein dürfte. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden bereits einen Background-Check gemacht hätten und der Beschwerdeführer gefährdet sei. Das SEM habe in Verwendung des Standardformulars den sri-lankischen Behörden Informationen zukommen lassen, welche über die gemäss dem Migrationsabkommen erlaubten Daten hinausgehen würden, und dem Beschwerdeführer seien Fragen gestellt worden, welche gegen die Bestimmungen des Migrationsabkommens verstossen hätten. In Anwendung des Migrationsabkommens habe das SEM in Erfahrung zu bringen, welche Daten das Generalkonsulat erhoben habe, wem sie zugänglich gemacht worden seien und zu welchen Zwecken sie verwendet würden, und entsprechende Dokumente beizubringen. In einem nächsten Schritt müsse sich der Schweizerische Datenschutzbeauftragte versichern, dass die Angaben über die vorhandenen Daten und deren Verwendung korrekt seien. Damit dürfte klar werden, dass Daten erhoben worden seien, welche nicht dem Migrationsabkommen entsprechen und einzig der Verfolgung des Beschwerdeführers dienen würden, woraus sich ein neuer Asylgrund ergebe. Dies führe in Verbindung mit der Vorgeschichte des Beschwerdeführers zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich 2017 verschlechtert und Personen mit einem politischen Profil seien einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als noch zu Bürgerkriegszeiten. Sollten weiterhin Zweifel an der Flüchtlingseigenschaft bestehen, sei der Beschwerdeführer anzuhören. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorsprache auf dem Generalkonsulat nach einem negativen Asylentscheid der Identifizierung zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung diene. Die Identifizierung ermögliche es den sri-lankischen Behörden, abzuklären, ob die Person tatsächlich sri-lankische Staatsangehörige und die angegebene Identität korrekt sei. Im Rahmen der Papierbeschaffung übermittle das SEM die Personalien und beantrage die Ausstellung von Ersatzreisepapieren. Dabei handle es sich um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren, welches zusätzlich durch das Migrationsabkommen geregelt sei. Dabei würden ausschliesslich Daten bekannt gegeben, welche der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden und die Datenschutzbestimmungen von Art. 97 AsylG und Art. 106 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG [SR 142.20], vormals AuG) würden vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente ergäben sich aus der Identifizierung auf dem Generalkonsulat somit nicht. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass sich auch aus den mit dem Zweitgesuch eingereichten Unterlagen keine Gefährdung ergebe. Weitere Faktoren für eine asylrelevante Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr würden nicht vorliegen. So würden die sri-lankischen Behörden betreffend Rückkehrer zwar eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen und die Herkunft aus dem Norden und das junge Alter könnten allenfalls die Aufmerksamkeit erhöhen. Es bestehe jedoch kein Grund zur Annahme, dass Massnahmen ergriffen würden, welche über einen nicht asylrelevanten Background-Check hinausgehen würden. Zur Einsicht in die Vollzugsakten führte die Vorinstanz in der Verfügung vom 9. August 2017 aus, dass das SEM kein Protokoll erstellt habe und die Aufgabe der anwesenden Mitarbeiterin lediglich darin bestanden habe, eine Teilnehmerliste zu führen. Dem Konsulat seien lediglich die hinterlegte Geburtsscheinkopie und das Original der Identitätskarte vorgelegt worden, in Ergänzung zu den bereits mit dem Antrag vom 9. Februar 2017 übermittelten Kopien. Anschliessend seien die Dokumente wieder zu den Akten genommen worden und es seien keine weiteren Informationen - weder mündlich noch schriftlich - ausgetauscht worden. Das Ersuchen, der sri-lankische Staat sei aufzufordern, die Verwendung der Daten offenzulegen, sei abzulehnen. Gemäss Art. 16 Migrationsabkommen unterliege die Verarbeitung von Personendaten im Einzelfall den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und den Bestimmungen internationaler Übereinkünfte. Somit unterliege Sri Lanka nicht dem schweizerischen Datenschutzrecht. Für das SEM bestehe kein Anlass, bei den sri-lankischen Behörden die gewünschte Akteneinsicht zu beantragen. In gewisse Aktenstücke (act. V9, V10, V11 und V12) könne nur eingeschränkt Einsicht gewährt werden, weil wesentliche private und öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern würden. Angaben von Drittpersonen seien daher geschwärzt worden. Auf eine Übermittlung der bereits mit der Verfügung 10. November 2016 übermittelten Aktenstücke (V1, V2, V3, V4, V5, V6 und V7) werde vorerst verzichtet. Bei Bedarf würden sie jedoch jederzeit nachgeliefert. Die Übrigen Aktenstücke würden samt Kopie des Aktenverzeichnisses ausgehändigt. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, die Vorinstanz habe angegeben, sie habe den sri-lankischen Behörden lediglich die Geburtsscheinkopie und die Identitätskarte vorgelegt. Dies treffe indes nicht zu. Aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. August 2017 ergebe sich detailliert, welche Unterlagen die Mitarbeiterin der Vorinstanz den sri-lankischen Behörden anlässlich des Besuchs auf dem sri-lankischen Generalkonsulats übergeben habe. Es bestehe erheblichen Grund zur Annahme, dass eine Aktennotiz oder ein Protokoll über den Besuch erstellt worden sei. Dass das SEM die Existenz solcher Dokumente verneine, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem habe er die Vorinstanz gestützt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen aufgefordert, sich bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, wie sie die übermittelten Daten verwenden und welche Ergebnisse sie damit erzielen würden. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht verweigert, mit dem lapidaren Hinweis, es bestehe kein Anlass, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Dadurch sei die Begründungspflicht verletzt worden. Gemäss Art. 6 DSG dürften Personendaten nur dann ins Ausland übermittelt werden, wenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht schwerwiegend gefährdet würde, namentlich weil ein angemessenes Schutzniveau fehle. Das SEM sei somit verpflichtet, bei den sri-lankischen Behörden Erkundigungen einzuholen, inwiefern die übermittelten Daten verwendet und welche Ergebnisse damit erzielt worden seien. Das SEM sei durch das Gericht entsprechend anzuweisen. Hinsichtlich der Abweisung des zweiten Asylgesuchs wurde in der Beschwerdeschrift auf die bisher geltend gemachten Asylgründe verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass durch die Vorsprache auf dem Konsulat neue Verdachtsmomente ausgelöst worden seien, welche einen Ermittlungsprozess in Gang gesetzt hätten. Den Behörden sei dadurch bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer ein LTTE-Unterstützer sei. In den bisherigen Verfahren sei unberücksichtigt geblieben, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Vorfluchtgründe nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Im Revisionsurteil D-7358/2016 sei keine Gesamtwürdigung des Profils des Beschwerdeführers erfolgt. Die im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 17. November 2016 vorgebrachten Angaben und Beweismittel müssten zu einer Neubeurteilung der Sache führen. In der angefochtenen Verfügung trenne das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt erneut in revisionsrechtlich relevante Sachverhalte und in neu zu beurteilende Sachverhalte auf, damit verhindere das SEM bewusst eine Gesamtschau des Gefährdungsprofils, indem die zahlreichen Beweismittel zu den Vorfluchtgründen und das exilpolitische Engagement ausgeklammert würden. Dies stelle ein willkürliches Vorgehen dar. Trotz zahlreicher neuer Beweismittel, des exilpolitischen Engagements und der mangelhaften Ersatzreisepapierbeschaffung sei der Beschwerdeführer nicht angehört worden, wodurch das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das SEM argumentiere aktenwidrig, dass nur Personendaten übermittelt worden seien, welche der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Es sei aber auch die N-Nummer übermittelt worden, aus welcher sich ergebe, dass der Beschwerdeführer ein abgewiesener Asylsuchender sei. Auf dem "Declaration Form" sei der Arbeitgeber des Beschwerdeführers erwähnt, welcher den Beschwerdeführer (...) für die LTTE angestellt habe. Ferner habe er den Namen des Dorfvorstehers angegeben, welcher wohl über Informationen zu den Hilfstätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE verfüge. Der Beschwerdeführer habe seine Adresse in der Schweiz, die Fluggesellschaft und das Datum der Ausreise sowie Freunde nennen müssen, welche weitere Informationen über ihn liefern könnten. Somit werde klar, dass Daten erhoben würden, welche dem Zweck dienen würden, zusätzliche Informationsquellen hinsichtlich der politischen Vergangenheit des Beschwerdeführers zu erschliessen. Diese Daten würden über die nach schweizerischer Gesetzgebung zulässigen Daten zur Papierbeschaffung hinausgehen. Die Vorinstanz habe aktenwidrig argumentiert, wodurch die Begründungspflicht verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auf dem Konsulat zu seiner (...) und allfälligen Besuchen in B._______ befragt worden. Es sei anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der Daten der Schweizer Behörden Erkundigungen eingeholt und dabei die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers und sein exilpolitisches Engagement entdeckt hätten. Da das SEM kategorisch jegliche Gefährdung verneine, sei der Sachverhalt mangelhaft ermittelt worden. Die nunmehr eingereichten Beweismittel würden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bestätigen und seine exilpolitischen Aktivitäten dokumentieren. Der Beschwerdeführer sei bemüht, weitere Beweismittel hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements einzureichen. Das SEM stelle auf sein unzutreffendes Lagebild vom 16. August 2016 ab. Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe. Nach Ausschaffungen im Jahre 2016 und 2017 sei es nach der Rückkehr zu Verfolgungshandlungen gekommen. Dies zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr begründe. Auch dies stelle einen neuen Asylgrund dar. Diese formellen Mängel müssten zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung führen. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, so sei dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Akten der schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung gewährt werden. Der LTTE-Vorgesetzte des Beschwerdeführers (C._______) sei im Rahmen einer Botschaftsabklärung als Zeuge zu befragen und der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören. Die nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 seien offenzulegen und eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Das SEM habe nie eine richtige Beweiswürdigung im Rahmen einer Würdigung sämtlicher Umstände vorgenommen. Die bis anhin eingebrachten Beweismittel würden viele Sachverhaltselemente belegen, weshalb trotz kleinerer Zweifel von der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei (...)-jährig, stamme aus der Nordprovinz und habe für die LTTE als (...) gearbeitet. Zwei ehemalige Freunde hätten ihn bei den Behörden denunziert. Er sei befragt sowie misshandelt und nur gegen Bezahlung wieder freigelassen worden. In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv. Anlässlich des Gesprächs beim sri-lankischen Konsulat sei klar geworden, dass weitere Ermittlungen zu seiner Fluchtgeschichte eingeleitet worden seien und er als Unterstützer des tamilischen Separatismus eingestuft werde. Er erfülle mehrere Risikofaktoren gemäss aktueller Rechtsprechung, welche kumulativ betrachtet zu einer asylrelevanten Gefährdung führen würden. 5.4 In der Beschwerdeergänzung vom 29. September 2017 wurde vorgebracht, die Befragung anlässlich der Papierbeschaffung gehöre zu den Vorgängen, welche im Rahmen der Aktenführungspflicht der Schweizer Behörden zu erfassen seien, da die anlässlich dieser Vorsprache preisgegebenen Informationen für das Asylgesuch entscheidwesentlich seien. Die Verfügung sei daher aufzuheben und die entsprechenden Akten offenzulegen. Sollten keine Akten vorhanden sein, sei seitens des SEM eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abzugeben. Art. 6 DSG verlange bei einer grenzüberschreitenden Bekanntgabe von Personendaten ein angemessenes Datenschutzniveau im Empfängerstaat. Es sei zu bezweifeln, dass die Datenschutzgesetzgebung Sri Lankas mit dem schweizerischen Schutzniveau vergleichbar sei. Das SEM sei daher anzuweisen, dazulegen, inwiefern eine solche Entsprechung vorliege. Die Vorinstanz habe ferner zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten und welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde. Das SEM habe Daten über besuchte Schulen übermittelt, welche gemäss Art. 97 Abs. 3 AsylG nicht übermittelt werden dürften. Aus diesen Daten ergebe sich eine Gefährdung, weshalb beantragt werde, dass das SEM in Anwendung von Art. 16 Bst. f Migrationsabkommen bei den sri-lankischen Behörden eine Löschung derjenigen Daten beantrage, die nicht ausschliesslich der Identifikation dienen würden. Die Daten, welche übermittelt werden dürften, seien in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend aufgezählt. Das SEM habe darüber hinausgehende Daten übermittelt, wodurch dieser Artikel sowie Art. 97 Abs. 3 AsylG verletzt worden seien. Dies habe zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 6.3 Der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM verweigere ihm Einsicht in die Akten, welche es den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung übermittelt habe, da es nicht zutreffen könne, dass das SEM dem Konsulat nur die Geburtsscheinkopie und die Identitätskarte vorgelegt habe. Dazu ist zu bemerken, dass sich diese - vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers standardmässig erhobene - Unterstellung, die Vorinstanz verheimliche Akten vor ihm, als unhaltbar erweist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.2). Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 wurde das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht zu gewähren. Daraufhin hat das SEM dem Beschwerdeführer am 19. September 2017 ergänzende Einsicht gewährt, wodurch dem Beschwerdeführer hinreichend Einsicht in die vorinstanzlichen Akten (inklusive Vollzugsakten) gewährt und entsprechender Mangel geheilt wurde. 6.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, die Vorinstanz weigere sich, sich gestützt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen bei den sri-lankischen Behörden zu erkundigen, wie sie die übermittelten Daten verwenden und welche Ergebnisse sie damit erzielen würden. Gemäss Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen teilt die empfangende Behörde auf Ersuchen der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. Aus dem Kontext dieser Bestimmung ergibt sich klar, dass sie nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden zur Anwendung kommt; eine Einzelperson kann sich weder direkt darauf berufen noch bei den schweizerischen Behörden einen Antrag auf Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen. Will eine Einzelperson Auskunft über die Verwendung und erzielten Ergebnisse der übermittelten Daten, so hat sie sich direkt an den jeweiligen Staat zu wenden. Die Vorinstanz hat den diesbezüglichen Antrag folglich zutreffend begründet und zu Recht abgelehnt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). In diesem Zusammenhang ist es ferner nicht Aufgabe des SEM, dem Beschwerdeführer das entsprechende Vorgehen zu erläutern, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 6.5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, da sie seinen Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung abgelehnt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung, weshalb bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt wird (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen in seiner Eingabe bei der Vorinstanz ausführlich dargelegt, weshalb eine mündliche Anhörung nicht erforderlich war. 6.6 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung. 6.7 Ob die Lageeinschätzung des SEM oder die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend sind, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, die Begründungspflicht oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 6.8 Schliesslich ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb der Antrag auf erneute Anhörung abzuweisen ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Fristansetzung zur Beibringung weiterer Beweise, zumal hierzu bereits genügend Gelegenheit bestanden hat und der Sachverhalt liquid ist. 6.9 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe in der angefochtenen Verfügung eine willkürliche Trennung der in einer Gesamtschau zu prüfenden Elemente in revisionsrecht relevante Sachverhalte und in neu zu beurteilende Sachverhalte vorgenommen. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht als Mehrfachgesuch und Revisionsgesuch. Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. 7. 7.1 Das SEM hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stoplist" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stoplist" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 7.2 Eingangs ist festzuhalten, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden sind (vgl. Beschwerdeurteil des BVGer D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 sowie Revisionsurteil des BVGer D-7358/2016 vom 30. Januar 2017). Zu Recht weist das SEM darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer im neuen Asylgesuch eingebrachten Gründe, die bereits vor dem 13. Oktober 2016 bestanden haben und auf eine Aufhebung der Feststellung der Unglaubhaftigkeit zielen, nicht in einem Mehrfachgesuch, sondern in einem Revisionsgesuch geltend zu machen wären. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nunmehr neuen Sachverhalte (Vorsprache auf dem Generalkonsulat soweit Fortführung des exilpolitischen Engagements) zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen, während die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe bereits rechtskräftig verneint worden ist und somit nicht erneut zu beurteilen ist, weshalb auch der Antrag auf Anhörung des LTTE-Vorgesetzten des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 7.3 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann nicht gefolgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatzweise zu belegen vermag (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Eine Gefährdung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des exilpolitischen Engagements. Bereits in den vorangehenden Verfahren wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer lediglich in sehr niederschwelliger Weise exilpolitisch in Erscheinung tritt (vgl. Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 E.4.5 sowie Urteil D-7358/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3.2). Aus den neu eingereichten Fotos zu einer Demonstration im (...) 2017 geht kein exponiertes Wirken hervor, weshalb aus den exilpolitischen Aktivitäten gesamthaft gesehen keine wesentliche Schärfung des Profils resultiert. Beim Urteil des High Court Vavuniya, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei, handelt es sich offenbar um einen Einzelfall ohne jeglichen Bezug zum Beschwerdeführer, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Gleiches gilt für die vorgebrachten Ereignissen im Zusammenhang mit Rückschaffungen von Landsleuten in den Jahren 2016 und 2017. Diesen Vorfällen liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern diese Akten für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten, zumal damit offenbar primär gezeigt werden soll, welche Auswirkungen die von SEM und Bundesverwaltungsgericht erlassenen angeblichen Fehlentscheide gehabt hätten. In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 7.4 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen, da mehr als die in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend aufgelisteten Daten übermittelt worden seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich weder in Art. 97 Abs. 3 AsylG noch in Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine abschliessende Aufzählung der Daten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürfen. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Zu den rechtmässig übermittelten Daten gehören insbesondere auch das Schreiben vom 9. Februar 2017, in welchen die Vorinstanz das sri-lankische Generalkonsulat in Genf unter Beilage der üblichen Formulare um die Ausstellung eines Reisepapiers für den Beschwerdeführer ersucht und das Formular "Declaration Form", in welchem auf einem offiziellen Formular unter anderem nach den besuchten Schulen gefragt wird. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da sich aus der N-Nummer - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht ableiten lässt, dass es sich bei der betroffenen Person um einen abgewiesenen Asylsuchenden handelt. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5.2, m.w.H.). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist bereits deshalb zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-4294/2018 vom 17. August 2018 E. 8; E-1837/2018 vom 23. Mai 2018 E. 5.2.2; D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag, wonach das SEM anzuweisen sei, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Datenschutzgesetzgebung dem Schweizer Schutzniveau entspreche, ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer aus D._______ stamme und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und die Möglichkeit einer Erwerbsausübung als (...) verfüge. Seine medizinischen Leiden ([...]) könnten auch in Sri Lanka behandelt werden. 9.6 Die Einwände auf Beschwerdeebene beschränkten sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung von Argumenten, welche bereits im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen worden sind. 9.7 Die Ausführungen des SEM sind zu bestätigen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist. 9.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge der sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht ist der Beschwerdeführer teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1'100.- zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Für die Bezahlung der Verfahrenskosten ist der geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. Im Umfang von Fr. 100.- ist dieser dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, obgleich dieser Mangel auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.-), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der Kostenvorschuss verwendet. Im Umfang von Fr. 100.- wird dieser dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Linus Sonderegger Versand: