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D-6810/2019

D-6810/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. April 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl. Zur Gesuchsbegründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe in den Jahren 2006 und 2007 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Wasser, Kleider, Nahrungsmittel und Geld transpor- tiert. Dabei sei er oft von zwei Freunden begleitet worden. Nach Kriegs- ende habe er sich mit diesen Freunden verstritten und sie seien von der sri-lankischen Armee rekrutiert worden. Daraufhin sei er mehrmals vom Mi- litär vorgeladen und befragt worden. Er gehe davon aus, dass seine ehe- maligen Freunde ihn bei den Behörden verraten hätten. Einmal sei er fest- gehalten worden, sein Vater habe aber mittels Zahlung von Schmiergel- dern eine Entlassung erwirken können. Daraufhin habe er das Land ver- lassen. A.b Mit Verfügung vom 14. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine am 17. Mai 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 ab. B. Am 17. November 2016 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «zweites Asylgesuch» bezeichneter Eingabe ans SEM, wobei er zusätzlich Ausführungen zu seinem früheren Auftraggeber, einem ehemaligen LTTE- Aktivisten, sowie zur Identität seiner beiden früheren Freunde, welche in der sri-lankischen Armee dienen würden, machte. Dieses Gesuch wurde zuständigkeitshalber zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesver- waltungsgericht überwiesen. Mit Urteil D-7358/2016 vom 30. Januar 2017 wies dieses das Revisionsgesuch ab soweit darauf eingetreten wurde. C. Mit Eingabe vom 12. April 2017 stellte der Beschwerdeführer ein schriftli- ches Mehrfachgesuch beim SEM. Darin machte er geltend, wegen der Vor- sprache beim sri-lankischen Konsulat in Genf im Rahmen der Papierbe- schaffung sei für ihn eine zusätzliche Gefährdung entstanden. Die Vorin- stanz wies dieses Gesuch am 10. Juli 2017 ab und eine am 17. Au- gust 2017 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019 ab- gewiesen.

D-6810/2019 Seite 3 D. Am 11. März 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres schriftliches Mehrfachgesuch und am 19. März 2019 eine Ergänzung dazu beim SEM ein. Darin führte er aus, sein Vater und ein älterer Bruder hätten ebenfalls für die LTTE Transporttätigkeiten durchgeführt und seien Ende des Krieges in Rehabilitationshaft genommen worden. Zudem sei eine Cousine zwi- schen 2007 und 2009 bei der LTTE gewesen. Darüber hinaus reichte er ein präsidiales Dankesschreiben an einen seiner beiden ehemaligen Freunde ein. Weiter wurde auf die bereits aktenkundigen exilpolitischen Tätigkeiten und auf eine Teilnahme an einer Demonstration in Genf am

4. März 2019 sowie auf die politischen Veränderungen in Sri Lanka verwie- sen. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. April 2019 abgewiesen. Eine am 13. Mai 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2281/2019 vom 9. Sep- tember 2019 ab. E. Am 14. Oktober 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit seinem vorlie- gend zu beurteilenden, vierten Asylgesuch an die Vorinstanz. Dabei machte er im Wesentlichen die ausgeweiteten Kompetenzen der sri-lanki- schen Streitkräfte und des neuen Armeechefs Shavendra Silva bei der Ter- rorbekämpfung seit dem 22. August 2019 geltend. Ferner wurde auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, mit welchen eine Ge- fährdung festgestellt worden sei, wobei diese Fälle mit dem seinen ver- gleichbar seien. Schliesslich habe sich die politische, gesellschaftliche und menschenrechtliche Lage insbesondere für Tamilen und Muslime ver- schlechtert. Er würde daher gleich mehrere Risikofaktoren erfüllen, na- mentlich habe er Unterstützungstätigkeiten für die LTTE ausgeführt, sei in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen, bestehe ein Eintrag auf einer Watch-Liste der sri-lankischen Behörden, verfüge er über keine gültigen sri-lankische Ausweise und halte sich bereits seit ungefähr fünf Jahren in der Schweiz auf, einem Hort des tamilischen Separatismus. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel ein. F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 – eröffnet am 13. Dezember 2019 – trat das SEM in Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG (SR 142.31) auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Ge- bühr von Fr. 600.–. Gleichzeitig wies es den Antrag auf Durchführung einer (mündlichen) Anhörung ab.

D-6810/2019 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean- tragte dabei, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und an die Vor- instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung eine CD-ROM mit Beweismitteln Nr. 2 bis 23 bei, darunter Zeitungsartikel, Länderberichte und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 forderte die Instruktionsrichte- rin den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Januar 2020 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zugunsten der Gerichtskasse einzuzah- len oder gegebenenfalls ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfah- renskosten zu stellen. I. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und reichte eine Fürsorgebe- stätigung vom 14. Januar 2020 zu den Akten. Des Weiteren wurde auf die aktuelle Lage in Sri Lanka im Hinblick auf die Präsidentschaftswahl vom

16. November 2019 und die neuesten Entwicklungen im Land hingewie- sen. J. Am 29. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses.

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Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG SR 142.31). Die Be- schwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerde- führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von (neuen) Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei- sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfol- gen. Der Beschwerdeführer hat – wie vorstehend aufgeführt – bereits am

13. April 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Danach stellte er ein Revisionsgesuch und zwei weitere Asylgesuche. Mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016, D-7358/2016 vom 30. Januar 2017, D-4657/2017/D-4655/2017 vom

E. 4 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Wegweisung und der Vollzug sind von dieser jedoch materiell geprüft worden, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, aus der Eingabe des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem Erlass des Urteils D-2281/2019 vom 9. September 2019 in einer Art und Weise verändert hätte, welche sich konkret in negativer Weise auf seine persönliche Situation auswirken würde. Die von ihm gemachten Ausführungen würden sich weitgehend darin erschöpfen, bereits bekannte Sachverhaltselemente, welche im ordentlichen und ausserordentlichen Asylverfahren schon mehrfach als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden seien, erneut darzulegen und den Schluss zu ziehen, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl eine ebensolche asylrelevante Gefährdung schon mehrmals - letztmals am 9. September 2019 - verneint worden sei. An dieser Schlussfolgerung würden die im Mehrfachgesuch aufgeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern vermögen, da es sich dabei um Einzelurteile handle, welche nicht als Grundlage für die Beurteilung der Gefährdungslage sämtlicher sri-lankischer Asylsuchenden beigezogen werden könnten. Zudem habe diesen ein jeweils anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, welcher mit dem des Beschwerdeführers nicht vergleichbar sei. Die weiteren von ihm eingereichten Beweismittel würden sich auf allgemeine Vorfälle in Sri Lanka beziehen, ohne konkreten Bezug zu seinen Asylvorbringen. Seine Eingabe sei deshalb als zu wenig begründet zu beurteilen, weshalb nicht darauf eingetreten werde. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, ihn erneut zu einer Anhörung vorzuladen; Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG würden grundsätzlich schriftlich geführt (BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Vorliegend erweise sich eine Anhörung auch gestützt auf Art. 14 VwVG nicht als angezeigt. Betreffend die Beweismittel, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2019 entstanden seien, hielt das SEM fest, diese seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Auf diesen Teil der Eingabe werde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten.

E. 5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege im Hinblick auf die vielen politischen Veränderungen in Sri Lanka auf der Hand, dass eine neue Lageeinschätzung vorgenommen werden müsse. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht eingesehen, indem es angesichts der jüngsten Entwicklungen im Rahmen von anderen Verfahren von Amtes wegen auf Zwischenverfügungen zurückgekommen sei, mit welchen Beschwerden als aussichtslos eingeschätzt worden seien. Beim Beschwerdeführer müsse davon ausgegangen werden, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine massive Verletzung seiner unverzichtbaren Rechte nach Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Das SEM argumentiere, das Mehrfachgesuch sei zu wenig begründet. Diese Behauptung sei angesichts der Ausführungen im Asylgesuch nicht nachvollziehbar. Die Lage in Sri Lanka habe sich in Bezug auf die konkrete Gefährdungslage des Beschwerdeführers verändert. Es sei zur Feststellung des gesamten rechtserheblichen Sachverhaltes notwendig, dass alle Asylvorbringen erneut dargelegt werden müssten, auch solche, die vom SEM oder vom Gericht als unglaubhaft erachtet worden seien. Das SEM wäre gehalten gewesen, sämtliche Risikofaktoren, welche der Beschwerdeführer aufweise, vor dem Hintergrund einer neuen Lageanalyse zu betrachten. Er habe klar dargelegt und begründet, inwiefern die veränderte Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka für Angehörige der tamilischen Minderheit, insbesondere für zurückgeschaffte abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller und Personen mit einem LTTE-Hintergrund, eine asylrelevante Gefahr bedeuten könne. Somit seien die eingereichten Länderinformationen für den Fall des Beschwerdeführers relevant. Zur Behauptung des SEM, die Berichte zur allgemeinen politischen Lage, welche vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2019 entstanden seien, seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuches geltend zu machen wurde ausgeführt, es werde das Wesen einer gesamthaften Betrachtung der Ländersituation verkannt. Für den Fall, dass das vorliegende Verfahren nicht zur materiellen Behandlung als Asylgesuch an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung eines entsprechenden Revisionsgesuchs anzusetzen. Ferner wurde gerügt, dass das SEM mit seinem Nichteintretensentscheid das Willkürverbot, den Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht, verletzt habe und den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt habe. Die offensichtliche Nicht-Prüfung beziehungswiese isolierte Prüfung einzelner Ausführungen führe nicht nur zu einem falschen Ergebnis, sondern würde ein willkürliches Vorgehen darstellen. Indem das SEM keine Gesamtwürdigung vorgenommen habe, habe es die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Schliesslich wurde auf die Entführung einer Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft am 25. November 2019 verwiesen, welche zur Ausreise eines CID-Beamten befragt worden sei. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, es sei abzuklären, ob unter den erpressten Daten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien.

E. 6 Februar 2019 und D-2281/2019 vom 9. September 2019 wurde rechts- kräftig über diese Gesuche entschieden. Die erneute Asylgesuchstellung vom 14. Oktober 2019 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehr- fachgesuch entgegengenommen.

4. Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän- digen materiellen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und

D-6810/2019 Seite 6 weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Wegweisung und der Vollzug sind von dieser jedoch materiell geprüft worden, weshalb dem Bundesverwaltungs- gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli- chen aus, aus der Eingabe des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem Erlass des Urteils D-2281/2019 vom 9. September 2019 in einer Art und Weise verändert hätte, welche sich konkret in negativer Weise auf seine persönliche Situa- tion auswirken würde. Die von ihm gemachten Ausführungen würden sich weitgehend darin erschöpfen, bereits bekannte Sachverhaltselemente, welche im ordentlichen und ausserordentlichen Asylverfahren schon mehr- fach als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden seien, erneut darzulegen und den Schluss zu ziehen, er sei aufgrund sei- nes Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl eine eben- solche asylrelevante Gefährdung schon mehrmals – letztmals am 9. Sep- tember 2019 – verneint worden sei. An dieser Schlussfolgerung würden die im Mehrfachgesuch aufgeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern vermögen, da es sich dabei um Einzelurteile handle, wel- che nicht als Grundlage für die Beurteilung der Gefährdungslage sämtli- cher sri-lankischer Asylsuchenden beigezogen werden könnten. Zudem habe diesen ein jeweils anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, welcher mit dem des Beschwerdeführers nicht vergleichbar sei. Die weiteren von ihm eingereichten Beweismittel würden sich auf allgemeine Vorfälle in Sri Lanka beziehen, ohne konkreten Bezug zu seinen Asylvorbringen. Seine Eingabe sei deshalb als zu wenig begründet zu beurteilen, weshalb nicht darauf eingetreten werde. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, ihn erneut zu einer Anhörung vorzuladen; Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG würden grundsätzlich schriftlich geführt (BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Vorliegend erweise sich eine Anhörung auch gestützt auf Art. 14 VwVG nicht als angezeigt. Betreffend die Beweismittel, welche vor dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 9. September 2019 entstanden seien, hielt das SEM fest, diese seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs beim Bun- desverwaltungsgericht geltend zu machen. Auf diesen Teil der Eingabe werde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten.

D-6810/2019 Seite 7 5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege im Hinblick auf die vielen politischen Veränderungen in Sri Lanka auf der Hand, dass eine neue Lageeinschätzung vorgenommen werden müsse. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht eingesehen, indem es angesichts der jüngsten Entwicklungen im Rahmen von anderen Ver- fahren von Amtes wegen auf Zwischenverfügungen zurückgekommen sei, mit welchen Beschwerden als aussichtslos eingeschätzt worden seien. Beim Beschwerdeführer müsse davon ausgegangen werden, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine massive Verletzung seiner unverzichtbaren Rechte nach Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurden die Vor- bringen des Beschwerdeführers wiederholt. Das SEM argumentiere, das Mehrfachgesuch sei zu wenig begründet. Diese Behauptung sei ange- sichts der Ausführungen im Asylgesuch nicht nachvollziehbar. Die Lage in Sri Lanka habe sich in Bezug auf die konkrete Gefährdungslage des Be- schwerdeführers verändert. Es sei zur Feststellung des gesamten rechts- erheblichen Sachverhaltes notwendig, dass alle Asylvorbringen erneut dar- gelegt werden müssten, auch solche, die vom SEM oder vom Gericht als unglaubhaft erachtet worden seien. Das SEM wäre gehalten gewesen, sämtliche Risikofaktoren, welche der Beschwerdeführer aufweise, vor dem Hintergrund einer neuen Lageanalyse zu betrachten. Er habe klar darge- legt und begründet, inwiefern die veränderte Menschenrechts- und Sicher- heitslage in Sri Lanka für Angehörige der tamilischen Minderheit, insbeson- dere für zurückgeschaffte abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller und Personen mit einem LTTE-Hintergrund, eine asylrelevante Gefahr bedeu- ten könne. Somit seien die eingereichten Länderinformationen für den Fall des Beschwerdeführers relevant. Zur Behauptung des SEM, die Berichte zur allgemeinen politischen Lage, welche vor dem letzten Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 9. September 2019 entstanden seien, seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuches geltend zu machen wurde ausgeführt, es werde das Wesen einer gesamthaften Betrachtung der Län- dersituation verkannt. Für den Fall, dass das vorliegende Verfahren nicht zur materiellen Behandlung als Asylgesuch an die Vorinstanz zurückgewie- sen werde, sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einrei- chung eines entsprechenden Revisionsgesuchs anzusetzen. Ferner wurde gerügt, dass das SEM mit seinem Nichteintretensentscheid das Willkürverbot, den Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht, verletzt habe und den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt habe. Die offensichtliche Nicht- Prüfung beziehungswiese isolierte Prüfung einzelner Ausführungen führe

D-6810/2019 Seite 8 nicht nur zu einem falschen Ergebnis, sondern würde ein willkürliches Vor- gehen darstellen. Indem das SEM keine Gesamtwürdigung vorgenommen habe, habe es die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvoll- ständig und unrichtig abgeklärt. Schliesslich wurde auf die Entführung ei- ner Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft am 25. November 2019 verwiesen, welche zur Ausreise eines CID-Beamten befragt worden sei. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, es sei abzuklären, ob unter den erpressten Daten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon der entführten Bot- schaftsmitarbeiterin erpresst worden seien.

E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit dem Nichteintre- tensentscheid das Willkürverbot verletzt. Ferner habe sie die Begrün- dungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig ab- geklärt.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid ergehe. Sie ver- trat dabei die Auffassung, Voraussetzung für die Annahme einer Verfol- gungsgefahr aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka sei ein per- sönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesen Ereignissen respektive deren Folgen. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge der veränderten Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt würde. Damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Im Gesetz ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden und eine Verletzung des Willkürverbots nicht ersichtlich.

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E. 6.4 Weiter ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungs- weise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) und keine unrich- tige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid umfassend dar, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachte. Dem Be- schwerdeführer war es überdies offensichtlich möglich, den vorinstanzli- chen Entscheid in sachgerechter Weise anzufechten. Die Verfügung ent- hält auch – im angemessenen Rahmen eines Nichteintretensentscheides, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll – eine genü- gende Darstellung des Sachverhalts beziehungsweise genügende Ausei- nandersetzung mit dem Sachverhalt, um nachvollziehen zu können, wes- halb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdefüh- rers als nicht genügend auf seinen Einzelfall individualisiert erachte, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen.

E. 6.5 Das Gericht stellt zudem fest, dass das vom Beschwerdeführer einge- reichte Gesuch vom 14. Oktober 2019 die formellen Anforderungen zu sei- ner Entgegennahme erfüllt. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, als es das SEM in die Lage versetzte, darüber zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören. Das SEM ver- zichtete daher zu Recht auf die Durchführung von Instruktionsmassnah- men.

E. 6.6 Der Antrag, es sei abzuklären, ob bei der Entführung einer schweizeri- schen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 Daten des Be- schwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert wird und sich auch in kei- ner Weise aus den Akten ergibt.

E. 6.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen und Verfah- rensanträge als unbegründet. Dem entsprechenden Rückweisungsantrag ist nicht stattzugeben.

E. 7.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 14. Oktober 2019 als Mehrfachgesuch und trat darauf in Ermangelung einer gehörigen Begrün- dung im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein.

E. 7.2 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden

D-6810/2019 Seite 10 sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wiederholt der Beschwerdeführer lediglich in geraffter Form bekannte Sachverhaltselemente, die bereits in den vergan- genen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant er- achtet worden sind. Daraus zieht er am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl mit Urteilen des Bundesverwaltungs- gerichts D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016, D-7358/2016 vom 30. Ja- nuar 2017, D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019, D-2281/2019 vom 9. September 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Die blosse wiederholte Darle- gung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Daran vermögen auch die zwischenzeitlichen diplomati- schen Unstimmigkeiten zwischen den beiden Staaten im Zusammenhang mit der Entführung einer Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft nichts zu ändern, zumal diese längst geklärt wurden.

E. 7.3.1 Schliesslich sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zu ihrer funk- tionellen Unzuständigkeit zutreffend. Ein Mehrfachgesuch stellt im Asyl- recht eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem klassischen Wiedererwägungsgesuch wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Ver- fügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt verlangt. Be- trifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschlagen die neu eingetretenen Ereig- nisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft, sind diese als Mehrfachgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehr- fachgesuchs können folglich ausschliesslich Sachverhalte geltend ge- macht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben. In Abgrenzung dazu ermöglicht die Revision die Kor- rektur eines bereits ursprünglich fehlerhaften Entscheids aufgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweise (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5; 2013/22 E. 5.4 m.H.). Solche Tatsachen können auch dann einen Revisionsgrund

D-6810/2019 Seite 11 im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden, wenn sie in früheren Ver- fahren nicht beigebracht werden konnten, weil es der gesuchstellenden Person aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war, diese geltend zu machen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47).

E. 7.3.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte, welche vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datieren, wären somit revisi- onsrechtlich geltend zu machen gewesen – sofern sie nicht ohnehin in be- sagtem Urteil bereits berücksichtigt und gewürdigt wurden. So hat der Be- schwerdeführer mit diesen Berichten keine neuen Asylgründe im Sinne ei- nes Mehrfachgesuchs dargelegt. Entgegen der Behauptung in der Be- schwerde schliesst dies nicht eine ganzheitliche Beurteilung der Lage aus, da alle neu ergangenen Berichte, welche ebenfalls Aussagen zur Vergan- genheit beinhalten und die Lage ganzheitlich darstellen, berücksichtigt werden können. Die Begründung des SEM, wonach die erwähnten Vor- bringen im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend gemacht werden müssten, ist nicht zu beanstanden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es zum revisionsrechtlichen Erfordernis auch gehört, zu begründen, warum die vorbestandenen Tatsachen nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht werden konnten und als erheblich zu gelten haben.

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer – der im vorliegenden Verfahren von einem auf Asylrecht spezialisierten Anwalt vertreten ist – hat auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs verzichtet. Auf die erwähnten Tatsachen und Be- weismittel ist daher nicht weiter einzugehen. Der Antrag, falls die vorlie- gende Sache nicht zur materiellen Behandlung als Asylgesuch an die Vor- instanz zurückgewiesen werde, sei dem Beschwerdeführer eine angemes- sene Frist zur Einreichung eines entsprechenden Revisionsgesuchs anzu- setzen, ist abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6810/2019 Seite 12

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Dies gilt auch unter Be- rücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka sowie des Vorbringens auf Beschwerdeebene, es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach Entführung einer Angestellten der chweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen

D-6810/2019 Seite 13 und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebro- chen sei. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politi- schen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die er- wähnten vorübergehenden diplomatischen Unstimmigkeiten. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das letzte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2281/2019 vom 9. September 2019, in welchen sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandersetzte, mit zutreffen- der Begründung bejaht. Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht darauf ver- wiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Un- ruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet wären. An dieser Einschätzung vermögen auch die Präsidentschaftswahlen vom 16. No- vember 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu än- dern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden,

D-6810/2019 Seite 14 wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Den Aussagen der Vorinstanz kann sich das Gericht vollum- fänglich anschliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber mit Zwischenverfü- gung vom 29. Januar 2020 gutgeheissen wurde und nicht von einer Ände- rung der finanziellen Situation ausgegangen wird, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6810/2019 Urteil vom 14. Januar 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Susanne Bolz, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch/Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. April 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl. Zur Gesuchsbegründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe in den Jahren 2006 und 2007 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Wasser, Kleider, Nahrungsmittel und Geld transportiert. Dabei sei er oft von zwei Freunden begleitet worden. Nach Kriegsende habe er sich mit diesen Freunden verstritten und sie seien von der sri-lankischen Armee rekrutiert worden. Daraufhin sei er mehrmals vom Militär vorgeladen und befragt worden. Er gehe davon aus, dass seine ehemaligen Freunde ihn bei den Behörden verraten hätten. Einmal sei er festgehalten worden, sein Vater habe aber mittels Zahlung von Schmiergeldern eine Entlassung erwirken können. Daraufhin habe er das Land verlassen. A.b Mit Verfügung vom 14. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine am 17. Mai 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 ab. B. Am 17. November 2016 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «zweites Asylgesuch» bezeichneter Eingabe ans SEM, wobei er zusätzlich Ausführungen zu seinem früheren Auftraggeber, einem ehemaligen LTTE-Aktivisten, sowie zur Identität seiner beiden früheren Freunde, welche in der sri-lankischen Armee dienen würden, machte. Dieses Gesuch wurde zuständigkeitshalber zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Mit Urteil D-7358/2016 vom 30. Januar 2017 wies dieses das Revisionsgesuch ab soweit darauf eingetreten wurde. C. Mit Eingabe vom 12. April 2017 stellte der Beschwerdeführer ein schriftliches Mehrfachgesuch beim SEM. Darin machte er geltend, wegen der Vorsprache beim sri-lankischen Konsulat in Genf im Rahmen der Papierbeschaffung sei für ihn eine zusätzliche Gefährdung entstanden. Die Vorin-stanz wies dieses Gesuch am 10. Juli 2017 ab und eine am 17. August 2017 dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019 abgewiesen. D. Am 11. März 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres schriftliches Mehrfachgesuch und am 19. März 2019 eine Ergänzung dazu beim SEM ein. Darin führte er aus, sein Vater und ein älterer Bruder hätten ebenfalls für die LTTE Transporttätigkeiten durchgeführt und seien Ende des Krieges in Rehabilitationshaft genommen worden. Zudem sei eine Cousine zwischen 2007 und 2009 bei der LTTE gewesen. Darüber hinaus reichte er ein präsidiales Dankesschreiben an einen seiner beiden ehemaligen Freunde ein. Weiter wurde auf die bereits aktenkundigen exilpolitischen Tätigkeiten und auf eine Teilnahme an einer Demonstration in Genf am 4. März 2019 sowie auf die politischen Veränderungen in Sri Lanka verwiesen. Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 5. April 2019 abgewiesen. Eine am 13. Mai 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2281/2019 vom 9. September 2019 ab. E. Am 14. Oktober 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit seinem vorliegend zu beurteilenden, vierten Asylgesuch an die Vorinstanz. Dabei machte er im Wesentlichen die ausgeweiteten Kompetenzen der sri-lankischen Streitkräfte und des neuen Armeechefs Shavendra Silva bei der Terrorbekämpfung seit dem 22. August 2019 geltend. Ferner wurde auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, mit welchen eine Gefährdung festgestellt worden sei, wobei diese Fälle mit dem seinen vergleichbar seien. Schliesslich habe sich die politische, gesellschaftliche und menschenrechtliche Lage insbesondere für Tamilen und Muslime verschlechtert. Er würde daher gleich mehrere Risikofaktoren erfüllen, namentlich habe er Unterstützungstätigkeiten für die LTTE ausgeführt, sei in der Schweiz exilpolitisch tätig gewesen, bestehe ein Eintrag auf einer Watch-Liste der sri-lankischen Behörden, verfüge er über keine gültigen sri-lankische Ausweise und halte sich bereits seit ungefähr fünf Jahren in der Schweiz auf, einem Hort des tamilischen Separatismus. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel ein. F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 - eröffnet am 13. Dezember 2019 - trat das SEM in Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG (SR 142.31) auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Gleichzeitig wies es den Antrag auf Durchführung einer (mündlichen) Anhörung ab. G. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und an die Vor-instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung eine CD-ROM mit Beweismitteln Nr. 2 bis 23 bei, darunter Zeitungsartikel, Länderberichte und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Januar 2020 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder gegebenenfalls ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen. I. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und reichte eine Fürsorgebestätigung vom 14. Januar 2020 zu den Akten. Des Weiteren wurde auf die aktuelle Lage in Sri Lanka im Hinblick auf die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und die neuesten Entwicklungen im Land hingewiesen. J. Am 29. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG SR 142.31). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von (neuen) Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat - wie vorstehend aufgeführt - bereits am 13. April 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Danach stellte er ein Revisionsgesuch und zwei weitere Asylgesuche. Mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016, D-7358/2016 vom 30. Januar 2017, D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019 und D-2281/2019 vom 9. September 2019 wurde rechtskräftig über diese Gesuche entschieden. Die erneute Asylgesuchstellung vom 14. Oktober 2019 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen.

4. Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Wegweisung und der Vollzug sind von dieser jedoch materiell geprüft worden, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, aus der Eingabe des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem Erlass des Urteils D-2281/2019 vom 9. September 2019 in einer Art und Weise verändert hätte, welche sich konkret in negativer Weise auf seine persönliche Situation auswirken würde. Die von ihm gemachten Ausführungen würden sich weitgehend darin erschöpfen, bereits bekannte Sachverhaltselemente, welche im ordentlichen und ausserordentlichen Asylverfahren schon mehrfach als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden seien, erneut darzulegen und den Schluss zu ziehen, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl eine ebensolche asylrelevante Gefährdung schon mehrmals - letztmals am 9. September 2019 - verneint worden sei. An dieser Schlussfolgerung würden die im Mehrfachgesuch aufgeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern vermögen, da es sich dabei um Einzelurteile handle, welche nicht als Grundlage für die Beurteilung der Gefährdungslage sämtlicher sri-lankischer Asylsuchenden beigezogen werden könnten. Zudem habe diesen ein jeweils anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, welcher mit dem des Beschwerdeführers nicht vergleichbar sei. Die weiteren von ihm eingereichten Beweismittel würden sich auf allgemeine Vorfälle in Sri Lanka beziehen, ohne konkreten Bezug zu seinen Asylvorbringen. Seine Eingabe sei deshalb als zu wenig begründet zu beurteilen, weshalb nicht darauf eingetreten werde. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, ihn erneut zu einer Anhörung vorzuladen; Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG würden grundsätzlich schriftlich geführt (BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Vorliegend erweise sich eine Anhörung auch gestützt auf Art. 14 VwVG nicht als angezeigt. Betreffend die Beweismittel, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2019 entstanden seien, hielt das SEM fest, diese seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Auf diesen Teil der Eingabe werde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten. 5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege im Hinblick auf die vielen politischen Veränderungen in Sri Lanka auf der Hand, dass eine neue Lageeinschätzung vorgenommen werden müsse. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht eingesehen, indem es angesichts der jüngsten Entwicklungen im Rahmen von anderen Verfahren von Amtes wegen auf Zwischenverfügungen zurückgekommen sei, mit welchen Beschwerden als aussichtslos eingeschätzt worden seien. Beim Beschwerdeführer müsse davon ausgegangen werden, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine massive Verletzung seiner unverzichtbaren Rechte nach Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Das SEM argumentiere, das Mehrfachgesuch sei zu wenig begründet. Diese Behauptung sei angesichts der Ausführungen im Asylgesuch nicht nachvollziehbar. Die Lage in Sri Lanka habe sich in Bezug auf die konkrete Gefährdungslage des Beschwerdeführers verändert. Es sei zur Feststellung des gesamten rechtserheblichen Sachverhaltes notwendig, dass alle Asylvorbringen erneut dargelegt werden müssten, auch solche, die vom SEM oder vom Gericht als unglaubhaft erachtet worden seien. Das SEM wäre gehalten gewesen, sämtliche Risikofaktoren, welche der Beschwerdeführer aufweise, vor dem Hintergrund einer neuen Lageanalyse zu betrachten. Er habe klar dargelegt und begründet, inwiefern die veränderte Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka für Angehörige der tamilischen Minderheit, insbesondere für zurückgeschaffte abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller und Personen mit einem LTTE-Hintergrund, eine asylrelevante Gefahr bedeuten könne. Somit seien die eingereichten Länderinformationen für den Fall des Beschwerdeführers relevant. Zur Behauptung des SEM, die Berichte zur allgemeinen politischen Lage, welche vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2019 entstanden seien, seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuches geltend zu machen wurde ausgeführt, es werde das Wesen einer gesamthaften Betrachtung der Ländersituation verkannt. Für den Fall, dass das vorliegende Verfahren nicht zur materiellen Behandlung als Asylgesuch an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung eines entsprechenden Revisionsgesuchs anzusetzen. Ferner wurde gerügt, dass das SEM mit seinem Nichteintretensentscheid das Willkürverbot, den Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht, verletzt habe und den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt habe. Die offensichtliche Nicht-Prüfung beziehungswiese isolierte Prüfung einzelner Ausführungen führe nicht nur zu einem falschen Ergebnis, sondern würde ein willkürliches Vorgehen darstellen. Indem das SEM keine Gesamtwürdigung vorgenommen habe, habe es die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Schliesslich wurde auf die Entführung einer Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft am 25. November 2019 verwiesen, welche zur Ausreise eines CID-Beamten befragt worden sei. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, es sei abzuklären, ob unter den erpressten Daten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon der entführten Botschaftsmitarbeiterin erpresst worden seien. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit dem Nichteintretensentscheid das Willkürverbot verletzt. Ferner habe sie die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. 6.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid ergehe. Sie vertrat dabei die Auffassung, Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesen Ereignissen respektive deren Folgen. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge der veränderten Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt würde. Damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Im Gesetz ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Das Vorgehen der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden und eine Verletzung des Willkürverbots nicht ersichtlich. 6.4 Weiter ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) und keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid umfassend dar, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachte. Dem Beschwerdeführer war es überdies offensichtlich möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in sachgerechter Weise anzufechten. Die Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen eines Nichteintretensentscheides, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine genügende Darstellung des Sachverhalts beziehungsweise genügende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend auf seinen Einzelfall individualisiert erachte, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. 6.5 Das Gericht stellt zudem fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 14. Oktober 2019 die formellen Anforderungen zu seiner Entgegennahme erfüllt. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, als es das SEM in die Lage versetzte, darüber zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung von Instruktionsmassnahmen. 6.6 Der Antrag, es sei abzuklären, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert wird und sich auch in keiner Weise aus den Akten ergibt. 6.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen und Verfahrensanträge als unbegründet. Dem entsprechenden Rückweisungsantrag ist nicht stattzugeben. 7. 7.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 14. Oktober 2019 als Mehrfachgesuch und trat darauf in Ermangelung einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. 7.2 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wiederholt der Beschwerdeführer lediglich in geraffter Form bekannte Sachverhaltselemente, die bereits in den vergangenen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daraus zieht er am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016, D-7358/2016 vom 30. Januar 2017, D-4657/2017/D-4655/2017 vom 6. Februar 2019, D-2281/2019 vom 9. September 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Daran vermögen auch die zwischenzeitlichen diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen den beiden Staaten im Zusammenhang mit der Entführung einer Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft nichts zu ändern, zumal diese längst geklärt wurden. 7.3 7.3.1 Schliesslich sind auch die Ausführungen der Vorinstanz zu ihrer funktionellen Unzuständigkeit zutreffend. Ein Mehrfachgesuch stellt im Asylrecht eine spezielle Form eines klassischen Wiedererwägungsgesuchs dar. Bei einem klassischen Wiedererwägungsgesuch wie auch bei einem Mehrfachgesuch wird eine Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an einen erst nachträglich eingetretenen Sachverhalt verlangt. Betrifft dieser Sachverhalt ausschliesslich den Wegweisungsvollzug, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Beschlagen die neu eingetretenen Ereignisse aber auch die Flüchtlingseigenschaft, sind diese als Mehrfachgesuch zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H.). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs können folglich ausschliesslich Sachverhalte geltend gemacht werden, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht haben. In Abgrenzung dazu ermöglicht die Revision die Korrektur eines bereits ursprünglich fehlerhaften Entscheids aufgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweise (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5; 2013/22 E. 5.4 m.H.). Solche Tatsachen können auch dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil es der gesuchstellenden Person aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war, diese geltend zu machen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). 7.3.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte, welche vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datieren, wären somit revisionsrechtlich geltend zu machen gewesen - sofern sie nicht ohnehin in besagtem Urteil bereits berücksichtigt und gewürdigt wurden. So hat der Beschwerdeführer mit diesen Berichten keine neuen Asylgründe im Sinne eines Mehrfachgesuchs dargelegt. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde schliesst dies nicht eine ganzheitliche Beurteilung der Lage aus, da alle neu ergangenen Berichte, welche ebenfalls Aussagen zur Vergangenheit beinhalten und die Lage ganzheitlich darstellen, berücksichtigt werden können. Die Begründung des SEM, wonach die erwähnten Vorbringen im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend gemacht werden müssten, ist nicht zu beanstanden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es zum revisionsrechtlichen Erfordernis auch gehört, zu begründen, warum die vorbestandenen Tatsachen nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht werden konnten und als erheblich zu gelten haben. 7.3.3 Der Beschwerdeführer - der im vorliegenden Verfahren von einem auf Asylrecht spezialisierten Anwalt vertreten ist - hat auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs verzichtet. Auf die erwähnten Tatsachen und Beweismittel ist daher nicht weiter einzugehen. Der Antrag, falls die vorliegende Sache nicht zur materiellen Behandlung als Asylgesuch an die Vor-instanz zurückgewiesen werde, sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung eines entsprechenden Revisionsgesuchs anzusetzen, ist abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka sowie des Vorbringens auf Beschwerdeebene, es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach Entführung einer Angestellten der chweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten vorübergehenden diplomatischen Unstimmigkeiten. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das letzte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2281/2019 vom 9. September 2019, in welchen sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandersetzte, mit zutreffender Begründung bejaht. Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet wären. An dieser Einschätzung vermögen auch die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Den Aussagen der Vorinstanz kann sich das Gericht vollumfänglich anschliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2020 gutgeheissen wurde und nicht von einer Änderung der finanziellen Situation ausgegangen wird, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Aglaja Schinzel Versand: