Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Gesuchsteller suchte am 13. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. April 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zusätzlich zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am 29. Februar 2016 befragte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie sei und auf der B._______, Nordprovinz (Sri Lanka), geboren und aufgewachsen. In den Jahren 2006 und 2007 habe er dort als Chauffeur gearbeitet und mehrmals Wasserflaschen, Kleider, Nahrungsmittel und Geld für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportiert. Dabei sei er öfters von zwei seiner besten Freunde begleitet worden, die ihm bei der Durchführung der Transporte geholfen hätten. Nach Kriegsende habe er von seinem ehemaligen Arbeitgeber (C._______), in dessen Auftrag er die Hilfstransporte zugunsten der LTTE durchgeführt habe, einen eigenen Wagen gekauft. In der Folge habe er sich mit den beiden vorerwähnten Freunden zerstritten. Diese seien im April 2014 von der sri-lankischen Armee rekrutiert worden. Er gehe davon aus, dass seine beiden ehemaligen Freunde die Sicherheitsbehörden über seine frühere Hilfe für die LTTE informiert hätten. Etwa im Juni 2014 sei er vom Militär vorgeladen worden. Er sei befragt und anschliessend wieder freigelassen worden. Er sei zwei weitere Male vorgeladen worden. Während der ersten drei Vorladungen sei er jeweils befragt und anschliessend wieder entlassen worden. Man habe ihn auch nie geschlagen. Am (...) sei er ins D._______-Camp mitgenommen worden, wobei man ihn abermals befragt und zusätzlich misshandelt habe. Sein Vater habe indessen über eine einflussreiche Person bei der sri-lankischen Armee mittels Zahlung von Schmiergeldern seine Entlassung bewirken können. Aus Angst vor weiteren Massnahmen habe er (der Gesuchsteller) nie wieder zuhause übernachtet. Er sei mehrmals zuhause gesucht worden. Am 1. September 2014 habe er sich nach Colombo begeben und am 21. Oktober 2014 sei er schliesslich ausgereist. B. Mit Verfügung vom 14. April 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom damaligen Rechtsvertreter am 17. Mai 2016 gegen die Verfügung des SEM vom 14. April 2016 erhobene Beschwerde ab. D. Mit Eingabe vom 17. November 2016 reichte der am 7. November 2016 vom Gesuchsteller mandatierte jetzige Rechtsvertreter beim SEM ein neues Asylgesuch ein. Dabei begründete er seine Eingabe im Wesentlichen damit, weder die Tätigkeit seines Mandanten zugunsten der LTTE und für seinen Auftraggeber C._______, einem ehemaligen LTTE-Aktivisten, noch seines Mandanten Beziehungen zu seinen beiden früheren Freunden, die ihn bei seinen Aktivitäten zugunsten der LTTE unterstützt, ihn dann aber im Verlaufe des Jahres 2014 offensichtlich bei der sri-lankischen Armee denunziert hätten, seien im Rahmen des ordentlichen Verfahrens näher abgeklärt worden. Zwischenzeitlich würden nun verschiedene Beweismittel vorliegen, die einen weitgehenden Beweis für die Asylrelevanz dieser Vorbringen zeitigen würden. So sei es namentlich gelungen, die Identität der beiden früheren Freunde des Gesuchstellers zu eruieren. Der eine heisse E._______ und sei am (...) geboren worden. Die Identität des anderen laute auf F._______, geboren am (...). Beide dienten aktuell im (...) Bataillon der sri-lankischen Armee, welches in G._______ stationiert sei. In diesem Zusammenhang reichte der Rechtsvertreter mehrere Fotos ein, welche die beiden vorgenannten Personen in militärischem Umfeld zeigen (vgl. Beilagen 5 bis 12). Darüber hinaus reichte der Rechtsvertreter auch ein Foto des Gesuchstellers, wo dieser vor dem von ihm im Jahr 2012 erworbenen Fahrzeug H._______ mit dem Kennzeichen (...) posiert, eine Kopie des zugehörigen Fahrzeugausweises sowie eine Kopie seines Führerausweises zu den Akten (vgl. Beilagen 1 bis 3). Schliesslich reichte er vier Fotos seines Mandanten anlässlich einer politischen Kundgebung in I._______ im Juni 2015 ins Recht. E. Mit Begleitschreiben vom 28. November 2016 überwies das SEM die Eingabe vom 17. November 2016 gestützt auf Art. 8 VwVG zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. Dezember 2016 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers gestützt auf Art. 126 BGG einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die vom SEM veranlasste Überweisung der Eingabe vom 17. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht sei zu Recht erfolgt, da sich die in der vorgenannten Eingabe geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel auf Ereignisse bezögen, die sich vor dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 zugetragen hätten. In der Folge nahm es die Eingabe vom 17. November 2016 entsprechend dem vom Gesuchsteller in dieser Eingabe selber gestellten Eventualantrag, diese sei zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, als Revisionsgesuch entgegen. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller unter Hinweis auf die strengen Anforderungen an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel zur Einreichung einer Revisionsverbesserung sowie zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1200.- bis zum 23. Dezember 2016 auf, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. H. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine Revisionsverbesserung ein. Dabei beantragte er, das Urteil D-3070/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 sei aufgrund von nachträglichen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen. Nach der Aufhebung des Urteils D-3070/2015 vom 13. Oktober 2016 sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei in Abänderung des Urteils D-3070/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem Gesuchsteller zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten. Der Migrationsdienst des Kantons J._______ sei anzuweisen, weiterhin von Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich werde darum ersucht, den Gesuchsteller von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, ebenso sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses von Fr. 1200.- zu verzichten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 13. Oktober 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss).
E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 17. November 2016 (i.V.m. der Revisionsverbesserung vom 23. Dezember 2016) ist hinreichend begründet. Auch wurde es rechtzeitig innert der Frist von neunzig Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2.1 Im Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 wurde namentlich erwogen, die Vorbringen des Gesuchstellers hätten sich, insbesondere bezüglich der angeblichen vierten Einvernahme beziehungsweise bezogen auf die Intensität der Verfolgungshandlungen, als unglaubhaft erwiesen. Demzufolge sei selbst unter der Annahme, dass der Gesuchsteller behördlich zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt worden wäre, nicht zu folgern, dass die Behörden im heutigen Zeitpunkt ein derartiges Interesse an ihm hätten, als dass er Massnahmen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätte (a.a.O. S. 11 f. E. 4.4).
E. 3.2.2 Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die auf Revisionsebene eingereichten Fotos der angeblichen zwei früheren Freunde des Gesuchstellers in Armeediensten (ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Einreichung) in keiner Weise geeignet erscheinen, eine irgendwie geartete behördliche Gefährdung des Gesuchstellers zufolge früherer Hilfsaktivitäten zugunsten der LTTE zu belegen. Vielmehr bleibt dessen Aussage, die beiden Ex-Freunde hätten ihn bei der sri-lankischen Armee denunziert, weiterhin eine reine Parteibehauptung. Vor diesem Hintergrund sind die vorgenannten Beweismittel als revisionsrechtlich unerheblich zu bezeichnen. Dies gilt gleichermassen auch in Bezug auf die vom Gesuchsteller eingereichten Fotos seines Autos, seines Fahrzeugausweises sowie des Führerausweises. Denn selbst wenn anzunehmen wäre, dass es sich bei dem im Fahrzeugausweis erwähnten Vorbesitzer C._______ um seinen ehemaligen Arbeitgeber handelt, in dessen Auftrag er die früheren Hilfstransporte für die LTTE ausgeführt hat, bleibt unerfindlich, inwieweit diese Fotos und Dokumente eine drohende Verfolgungssituation des Gesuchstellers zufolge seiner früheren Hilfsaktivitäten zugunsten der LTTE belegen könnten. Dies umso mehr, als jener laut Darstellung in der Eingabe vom 17. November 2016 nach wie vor unbehelligt in Sri Lanka leben soll (vgl. a.a.O. S. 4 oben i.V.m. S. 13 Ziff. 7).
E. 3.3.1 Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des Revisionsverfahrens im Weiteren mehrere Fotos ein, die ihn als Teilnehmer an einer Massenkundgebung in I._______ im Juni 2015 zeigen (vgl. Beilage 13 der Eingabe vom 17. November 2017).
E. 3.3.2 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass diese, notabene auf eine politische Veranstaltung in der Schweiz Bezug nehmenden Fotos weit mehr als ein Jahr vor Ergehen des Beschwerdeurteils vom 13. Oktober 2016 entstanden sind, weshalb sie ohne Weiteres im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten eingereicht werden können. Sie sind daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist insoweit nicht einzutreten. Nur nebenbei sei deshalb angemerkt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Fotos aus revisionsrechtlicher Sicht dazu angetan sein könnten, an der Einschätzung im Beschwerdeurteil etwas zu ändern, wonach der Gesuchsteller ein sehr niederschwelliges Profil aufweise, woraus sich keine Gefährdung ableiten lasse (a.a.O. S. 12 E 4.5). Aus diesem Grunde käme diesen Fotos auch keine Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinn zu.
E. 3.4.1 Schliesslich wird geltend gemacht, aufgrund seines früheren Engagements für die LTTE drohe dem Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr aus politischen Gründen eine Inhaftierung, Folter und Bestrafung, allenfalls auch eine extralegale Tötung, weshalb ein offensichtliches Vollzugshindernis in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bestehe (vgl. Revisionsverbesserung S. 6 f. Ziff. 5).
E. 3.4.2 Angesichts der vorstehend konstatierten Unerheblichkeit der Beweismittel (vgl. E. 3.2) besteht indessen auch kein Raum für die Annahme eines offenkundigen Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne der diesbezüglich zu beachtenden Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).
E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbestand von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 ist demzufolge abzuweisen, soweit auf dieses einzutreten ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Revisionseingabe vom 23. Dezember 2016 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist ein Revisionsgesuch, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Revisionsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7358/2016 law/rep Urteil vom 30. Januar 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 / D-3070/2016. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 13. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. April 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zusätzlich zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am 29. Februar 2016 befragte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie sei und auf der B._______, Nordprovinz (Sri Lanka), geboren und aufgewachsen. In den Jahren 2006 und 2007 habe er dort als Chauffeur gearbeitet und mehrmals Wasserflaschen, Kleider, Nahrungsmittel und Geld für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) transportiert. Dabei sei er öfters von zwei seiner besten Freunde begleitet worden, die ihm bei der Durchführung der Transporte geholfen hätten. Nach Kriegsende habe er von seinem ehemaligen Arbeitgeber (C._______), in dessen Auftrag er die Hilfstransporte zugunsten der LTTE durchgeführt habe, einen eigenen Wagen gekauft. In der Folge habe er sich mit den beiden vorerwähnten Freunden zerstritten. Diese seien im April 2014 von der sri-lankischen Armee rekrutiert worden. Er gehe davon aus, dass seine beiden ehemaligen Freunde die Sicherheitsbehörden über seine frühere Hilfe für die LTTE informiert hätten. Etwa im Juni 2014 sei er vom Militär vorgeladen worden. Er sei befragt und anschliessend wieder freigelassen worden. Er sei zwei weitere Male vorgeladen worden. Während der ersten drei Vorladungen sei er jeweils befragt und anschliessend wieder entlassen worden. Man habe ihn auch nie geschlagen. Am (...) sei er ins D._______-Camp mitgenommen worden, wobei man ihn abermals befragt und zusätzlich misshandelt habe. Sein Vater habe indessen über eine einflussreiche Person bei der sri-lankischen Armee mittels Zahlung von Schmiergeldern seine Entlassung bewirken können. Aus Angst vor weiteren Massnahmen habe er (der Gesuchsteller) nie wieder zuhause übernachtet. Er sei mehrmals zuhause gesucht worden. Am 1. September 2014 habe er sich nach Colombo begeben und am 21. Oktober 2014 sei er schliesslich ausgereist. B. Mit Verfügung vom 14. April 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom damaligen Rechtsvertreter am 17. Mai 2016 gegen die Verfügung des SEM vom 14. April 2016 erhobene Beschwerde ab. D. Mit Eingabe vom 17. November 2016 reichte der am 7. November 2016 vom Gesuchsteller mandatierte jetzige Rechtsvertreter beim SEM ein neues Asylgesuch ein. Dabei begründete er seine Eingabe im Wesentlichen damit, weder die Tätigkeit seines Mandanten zugunsten der LTTE und für seinen Auftraggeber C._______, einem ehemaligen LTTE-Aktivisten, noch seines Mandanten Beziehungen zu seinen beiden früheren Freunden, die ihn bei seinen Aktivitäten zugunsten der LTTE unterstützt, ihn dann aber im Verlaufe des Jahres 2014 offensichtlich bei der sri-lankischen Armee denunziert hätten, seien im Rahmen des ordentlichen Verfahrens näher abgeklärt worden. Zwischenzeitlich würden nun verschiedene Beweismittel vorliegen, die einen weitgehenden Beweis für die Asylrelevanz dieser Vorbringen zeitigen würden. So sei es namentlich gelungen, die Identität der beiden früheren Freunde des Gesuchstellers zu eruieren. Der eine heisse E._______ und sei am (...) geboren worden. Die Identität des anderen laute auf F._______, geboren am (...). Beide dienten aktuell im (...) Bataillon der sri-lankischen Armee, welches in G._______ stationiert sei. In diesem Zusammenhang reichte der Rechtsvertreter mehrere Fotos ein, welche die beiden vorgenannten Personen in militärischem Umfeld zeigen (vgl. Beilagen 5 bis 12). Darüber hinaus reichte der Rechtsvertreter auch ein Foto des Gesuchstellers, wo dieser vor dem von ihm im Jahr 2012 erworbenen Fahrzeug H._______ mit dem Kennzeichen (...) posiert, eine Kopie des zugehörigen Fahrzeugausweises sowie eine Kopie seines Führerausweises zu den Akten (vgl. Beilagen 1 bis 3). Schliesslich reichte er vier Fotos seines Mandanten anlässlich einer politischen Kundgebung in I._______ im Juni 2015 ins Recht. E. Mit Begleitschreiben vom 28. November 2016 überwies das SEM die Eingabe vom 17. November 2016 gestützt auf Art. 8 VwVG zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. Dezember 2016 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers gestützt auf Art. 126 BGG einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die vom SEM veranlasste Überweisung der Eingabe vom 17. November 2016 an das Bundesverwaltungsgericht sei zu Recht erfolgt, da sich die in der vorgenannten Eingabe geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel auf Ereignisse bezögen, die sich vor dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 zugetragen hätten. In der Folge nahm es die Eingabe vom 17. November 2016 entsprechend dem vom Gesuchsteller in dieser Eingabe selber gestellten Eventualantrag, diese sei zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, als Revisionsgesuch entgegen. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller unter Hinweis auf die strengen Anforderungen an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel zur Einreichung einer Revisionsverbesserung sowie zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1200.- bis zum 23. Dezember 2016 auf, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. H. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine Revisionsverbesserung ein. Dabei beantragte er, das Urteil D-3070/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 sei aufgrund von nachträglichen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln gemäss Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen. Nach der Aufhebung des Urteils D-3070/2015 vom 13. Oktober 2016 sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei in Abänderung des Urteils D-3070/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2016 die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem Gesuchsteller zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten. Der Migrationsdienst des Kantons J._______ sei anzuweisen, weiterhin von Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich werde darum ersucht, den Gesuchsteller von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, ebenso sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses von Fr. 1200.- zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 13. Oktober 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70). 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinngemäss). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 17. November 2016 (i.V.m. der Revisionsverbesserung vom 23. Dezember 2016) ist hinreichend begründet. Auch wurde es rechtzeitig innert der Frist von neunzig Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 3.2.1 Im Urteil D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 wurde namentlich erwogen, die Vorbringen des Gesuchstellers hätten sich, insbesondere bezüglich der angeblichen vierten Einvernahme beziehungsweise bezogen auf die Intensität der Verfolgungshandlungen, als unglaubhaft erwiesen. Demzufolge sei selbst unter der Annahme, dass der Gesuchsteller behördlich zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt worden wäre, nicht zu folgern, dass die Behörden im heutigen Zeitpunkt ein derartiges Interesse an ihm hätten, als dass er Massnahmen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätte (a.a.O. S. 11 f. E. 4.4). 3.2.2 Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die auf Revisionsebene eingereichten Fotos der angeblichen zwei früheren Freunde des Gesuchstellers in Armeediensten (ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Einreichung) in keiner Weise geeignet erscheinen, eine irgendwie geartete behördliche Gefährdung des Gesuchstellers zufolge früherer Hilfsaktivitäten zugunsten der LTTE zu belegen. Vielmehr bleibt dessen Aussage, die beiden Ex-Freunde hätten ihn bei der sri-lankischen Armee denunziert, weiterhin eine reine Parteibehauptung. Vor diesem Hintergrund sind die vorgenannten Beweismittel als revisionsrechtlich unerheblich zu bezeichnen. Dies gilt gleichermassen auch in Bezug auf die vom Gesuchsteller eingereichten Fotos seines Autos, seines Fahrzeugausweises sowie des Führerausweises. Denn selbst wenn anzunehmen wäre, dass es sich bei dem im Fahrzeugausweis erwähnten Vorbesitzer C._______ um seinen ehemaligen Arbeitgeber handelt, in dessen Auftrag er die früheren Hilfstransporte für die LTTE ausgeführt hat, bleibt unerfindlich, inwieweit diese Fotos und Dokumente eine drohende Verfolgungssituation des Gesuchstellers zufolge seiner früheren Hilfsaktivitäten zugunsten der LTTE belegen könnten. Dies umso mehr, als jener laut Darstellung in der Eingabe vom 17. November 2016 nach wie vor unbehelligt in Sri Lanka leben soll (vgl. a.a.O. S. 4 oben i.V.m. S. 13 Ziff. 7). 3.3 3.3.1 Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des Revisionsverfahrens im Weiteren mehrere Fotos ein, die ihn als Teilnehmer an einer Massenkundgebung in I._______ im Juni 2015 zeigen (vgl. Beilage 13 der Eingabe vom 17. November 2017). 3.3.2 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass diese, notabene auf eine politische Veranstaltung in der Schweiz Bezug nehmenden Fotos weit mehr als ein Jahr vor Ergehen des Beschwerdeurteils vom 13. Oktober 2016 entstanden sind, weshalb sie ohne Weiteres im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten eingereicht werden können. Sie sind daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist insoweit nicht einzutreten. Nur nebenbei sei deshalb angemerkt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Fotos aus revisionsrechtlicher Sicht dazu angetan sein könnten, an der Einschätzung im Beschwerdeurteil etwas zu ändern, wonach der Gesuchsteller ein sehr niederschwelliges Profil aufweise, woraus sich keine Gefährdung ableiten lasse (a.a.O. S. 12 E 4.5). Aus diesem Grunde käme diesen Fotos auch keine Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinn zu. 3.4 3.4.1 Schliesslich wird geltend gemacht, aufgrund seines früheren Engagements für die LTTE drohe dem Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr aus politischen Gründen eine Inhaftierung, Folter und Bestrafung, allenfalls auch eine extralegale Tötung, weshalb ein offensichtliches Vollzugshindernis in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bestehe (vgl. Revisionsverbesserung S. 6 f. Ziff. 5). 3.4.2 Angesichts der vorstehend konstatierten Unerheblichkeit der Beweismittel (vgl. E. 3.2) besteht indessen auch kein Raum für die Annahme eines offenkundigen Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne der diesbezüglich zu beachtenden Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7).
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbestand von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3070/2016 vom 13. Oktober 2016 ist demzufolge abzuweisen, soweit auf dieses einzutreten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Revisionseingabe vom 23. Dezember 2016 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist ein Revisionsgesuch, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Revisionsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: