Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus (...) mit letzten Wohnsitzen in (...), (...) und danach (...) (Irak). Sie reiste am 5. August 2015 in die Schweiz ein und stellte am nächsten Tag ein Asylgesuch. Am 19. August 2015 wurde sie summarisch zur Person befragt (BzP) und am 13. Januar 2017 vertieft zu ihren Asylgründen angehört (vgl. SEM-Akten: Protokoll BzP A7/12 und Anhörungsprotokoll A13/12). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei als Kleinkind mit ihrer Familie nach (...) umgezogen. Als geborene Ajnabi sei ihr in der Jugendzeit die syrische Staatsangehörigkeit zugesprochen worden. Im Jahre 2011 beziehungsweise als sie die (...) Klasse besucht habe, seien in Syrien die ersten Demonstrationen gegen das Regime durchgeführt worden, woraufhin sich die Sicherheitslage auch in (...) verschlechtert habe. Nachdem in unmittelbarer Nähe ihrer Schule im Quartier (...) eine Bombe explodiert sei, habe sie die Schule nicht mehr besucht. In der Folge habe sich auch ihr Vater an Demonstrationen beteiligt und sei im (...) verhaftet und während ungefähr einem Monat inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung habe ihre Familie den Wohnort gewechselt, wobei ihr Vater jeweils wöchentlich habe seine Unterschrift leisten müssen. Im (...) habe sie mit ihren Eltern und den Geschwistern (...) verlassen und sei nach (...) umgezogen. Aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters sei in der Folge ein Konflikt zwischen ihrem Stamm und der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê) entstanden. Ihr Vater habe in diesem Zusammenhang Syrien verlassen müssen, woraufhin ihre Familie drei- oder viermal von Leuten der PKK zuhause aufgesucht worden sei. Diese hätten jeweils ihren Vater verlangt und damit gedroht, an seiner Stelle sie mitzunehmen und in den bewaffneten Kampf einzuziehen. Von ihrer Nachbarin habe sie zudem erfahren, dass es bei der PKK auch für Frauen eine Dienstpflicht gäbe. Dieses Problem habe ihre Familie dazu veranlasst, ungefähr zu Beginn des Jahres 2014 via Checkpoints der PKK nach (...), in den Irak zu gehen, um ihre Reise in die Schweiz, wo sich damals bereits ihr Vater aufgehalten habe, vorzubereiten. Ihre Mutter und ihre Geschwister seien per Familienzusammenführung und sie selbst nach Ausstellung eines humanitären Visums über Istanbul am 5. August 2015 in die Schweiz gereist. Zum Nachweis ihrer Identität und zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie dem SEM ihren Reisepass und eine Registrierung als Ajnabi in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 - am 26. Januar 2017 eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. C. Mit undatierter Beschwerde (Poststempel: 24. Februar 2017) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen.
E. 5.2 So habe die Beschwerdeführerin die Besuche durch die PKK-Vertreter bei ihr zuhause und deren Suche nach ihrem Vater, dahingehend geschildert, dass sie dabei niemals persönlichen Kontakt mit den Personen der PKK gehabt und lediglich über ihren Grossvater von den Drohungen erfahren habe (vgl. A13/12, F43, F48). Wenn die PKK sie im Rahmen einer Reflexverfolgung an Stelle ihres Vaters hätte mitnehmen wollen, so hätten dazu genügend Möglichkeiten bestanden. Ihren Aussagen seien jedoch keine konkreten Bemühungen und Anstrengungen von Seiten der PKK zu entnehmen, aufgrund derer eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit abzuleiten wäre. Somit könne nicht von einer Zwangssituation ausgegangen werden, welcher sie sich nur durch die Flucht in den Irak habe entziehen können. Als weiterer Hinweis darauf, dass sie und ihre Familienangehörigen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen gehabt hätten, sei ihre Ausreise in den Irak zu erwähnen. So habe sie angegeben, dass sie sich bei den Checkpoints der PKK haben ausweisen müssen, was zu keinerlei Problemen geführt habe (A13/12, F62). Da sie somit nicht daran gehindert worden sei, das von der PKK kontrollierte Gebiet zu verlassen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein besonderes Interesse an ihrer Person bestanden habe. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche es zudem nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Des Weiteren gelte an dieser Stelle festzuhalten, dass die Rekrutierung für den militärischen Dienst bei der PKK nicht auf eine von Art. 3 AsylG geschützte Eigenschaft zurückzuführen sei. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte PKK übe in ihrer Herkunftsregion, (...), die Kontrolle aus. Zur Verteidigung ihres Gebietes habe diese Partei eine Miliz, die Volksverteidigungseinheiten YPG (Yekîneyên Parastina Gel), aufgebaut. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden ein Gesetz erlassen, welches definiere, wer Dienst bei der YPG - den so genannten "Defence Service" - zu leisten habe. Diese Dienstpflicht betreffe in der Region lebende junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren. Die Kriterien für die Rekrutierung würden somit nicht auf Eigenschaften, welche von Art. 3 AsylG geschützt werden, zielen. Daher komme der Rekrutierung von jungen Männern (und auch Frauen) durch die YPG in den von den Kurden kontrollierten Gebieten in Syrien grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zu (vgl. hierzu das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-7292/2014 vom 22. Mai 2015). Allgemein zugänglichen Informationen zufolge, würde für Kurden zwar ein sozialer Druck bestehen, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die YPG über genügend freiwillige, einsatzwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierung angewiesen sei. Angesichts dessen würden ihre Befürchtungen, seitens der PKK verfolgt oder für deren militärischen Dienst rekrutiert zu werden, keine asylrelevante Bedeutung im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen.
E. 5.3 Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sich die Sicherheitslage in (...) ab dem Jahre 2011 verschlechtert habe, sie deshalb die Schule habe abbrechen müssen und mit ihrer Familie nach (...) umgezogen sei. Es sei unbestritten, dass die Situation in Syrien angesichts des Bürgerkrieges ausgesprochen schwierig sei. Die von ihr beschriebenen Nachteile - namentlich der schwierige Alltag in Kriegszeiten, die Explosion in unmittelbarer Nähe ihrer Schule und der daraus resultierende Schulabbruch - seien jedoch auf die zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und demnach nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 6.1 Die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage die Einschätzung der Vorinstanz - dass aufgrund mangelnder Anzeichen zum Ausreisezeitpunkt weder auf eine in absehbarer Zeit einzutretende asylrelevante Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin durch die PKK noch auf eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung durch die YPG geschlossen werden könne - offensichtlich zu stützen (vgl. E. 5.2 oben). Der Vorwurf, dass die Vorinstanz die Vorbringen zur Verfolgungsgefahr seitens der PKK einzig nicht als asylrelevant eingestuft habe, weil deren Drohungen nicht in Taten umgesetzt worden seien, greift nicht. Vielmehr stützt sich die Einschätzung der Vorinstanz zu Recht auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin, welche in der Tat keine Hinweise auf eine möglicherweise drohende eintretende Verfolgungsgefahr erkennen lassen. Dieser Eindruck wird - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - durch die "problemlose" Ausreise in den Irak verstärkt. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, die Ausreise sei illegal ohne Wissen der PKK und der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) erfolgt, etwas zu ändern. Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach einer speziellen Reaktion der PKK-Leute bei der Namenskontrolle an den Checkpoints verneinte (vgl. A13/12, F62 und F63). Somit kann, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, nicht davon ausgegangen werden, dass von Seiten der PKK ein besonderes Interesse an ihrer Person bestanden hatte, auch im Hinblick auf eine Zwangsrekrutierung nicht. Dagegen erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin lediglich in Hinweisen zu der allgemeinen Gefahr einer Verfolgung durch die PKK/PYD und zur Verschlechterung der Lage in (...), ohne zu konkretisieren, weshalb die PYD/YPG gezielt die Beschwerdeführerin ins Visier genommen haben sollten. Sie vermag auch unter Berücksichtigung der "UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees)-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 (abbrufbar unter: http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=56ba17344) aufgrund ihres Profils nicht unter die Risikogruppe der "Frauen" (insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ["Ehrendelikt"] und Menschenhandel wurden, S. 26) zu fallen. Hinsichtlich der Gefahr einer Zwangsrekrutierung können die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach für Kurden zwar ein sozialer Druck bestehe, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen, indes davon auszugehen sei, dass die Zwangsrekrutierung von Frauen durch die YPG selbst nicht wahrscheinlich sei (vgl. E. 5.2 oben), vollumfänglich bestätigt werden (vgl. dazu Danish Immigration Service, SYRIA Update on Military Service, Mandatory Self Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 28, abbrubar unter: https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/SyrienFFMrapport2015.pdf). Schliesslich ist auch die vorinstanzliche Einschätzung der mangelnden Asylrelevanz erlittener Nachteile, welche als bedauerliche Nebenfolgen eines Bürgerkrieges zu werten sind, vollumfänglich zu bestätigen (vgl. E. 5.3 oben).
E. 6.2 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat folglich zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Da die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen wurde und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4) erübrigt sich die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1215/2017 Urteil vom 9. März 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus (...) mit letzten Wohnsitzen in (...), (...) und danach (...) (Irak). Sie reiste am 5. August 2015 in die Schweiz ein und stellte am nächsten Tag ein Asylgesuch. Am 19. August 2015 wurde sie summarisch zur Person befragt (BzP) und am 13. Januar 2017 vertieft zu ihren Asylgründen angehört (vgl. SEM-Akten: Protokoll BzP A7/12 und Anhörungsprotokoll A13/12). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei als Kleinkind mit ihrer Familie nach (...) umgezogen. Als geborene Ajnabi sei ihr in der Jugendzeit die syrische Staatsangehörigkeit zugesprochen worden. Im Jahre 2011 beziehungsweise als sie die (...) Klasse besucht habe, seien in Syrien die ersten Demonstrationen gegen das Regime durchgeführt worden, woraufhin sich die Sicherheitslage auch in (...) verschlechtert habe. Nachdem in unmittelbarer Nähe ihrer Schule im Quartier (...) eine Bombe explodiert sei, habe sie die Schule nicht mehr besucht. In der Folge habe sich auch ihr Vater an Demonstrationen beteiligt und sei im (...) verhaftet und während ungefähr einem Monat inhaftiert worden. Nach seiner Entlassung habe ihre Familie den Wohnort gewechselt, wobei ihr Vater jeweils wöchentlich habe seine Unterschrift leisten müssen. Im (...) habe sie mit ihren Eltern und den Geschwistern (...) verlassen und sei nach (...) umgezogen. Aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters sei in der Folge ein Konflikt zwischen ihrem Stamm und der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans; kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê) entstanden. Ihr Vater habe in diesem Zusammenhang Syrien verlassen müssen, woraufhin ihre Familie drei- oder viermal von Leuten der PKK zuhause aufgesucht worden sei. Diese hätten jeweils ihren Vater verlangt und damit gedroht, an seiner Stelle sie mitzunehmen und in den bewaffneten Kampf einzuziehen. Von ihrer Nachbarin habe sie zudem erfahren, dass es bei der PKK auch für Frauen eine Dienstpflicht gäbe. Dieses Problem habe ihre Familie dazu veranlasst, ungefähr zu Beginn des Jahres 2014 via Checkpoints der PKK nach (...), in den Irak zu gehen, um ihre Reise in die Schweiz, wo sich damals bereits ihr Vater aufgehalten habe, vorzubereiten. Ihre Mutter und ihre Geschwister seien per Familienzusammenführung und sie selbst nach Ausstellung eines humanitären Visums über Istanbul am 5. August 2015 in die Schweiz gereist. Zum Nachweis ihrer Identität und zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie dem SEM ihren Reisepass und eine Registrierung als Ajnabi in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 - am 26. Januar 2017 eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. C. Mit undatierter Beschwerde (Poststempel: 24. Februar 2017) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen. 5.2 So habe die Beschwerdeführerin die Besuche durch die PKK-Vertreter bei ihr zuhause und deren Suche nach ihrem Vater, dahingehend geschildert, dass sie dabei niemals persönlichen Kontakt mit den Personen der PKK gehabt und lediglich über ihren Grossvater von den Drohungen erfahren habe (vgl. A13/12, F43, F48). Wenn die PKK sie im Rahmen einer Reflexverfolgung an Stelle ihres Vaters hätte mitnehmen wollen, so hätten dazu genügend Möglichkeiten bestanden. Ihren Aussagen seien jedoch keine konkreten Bemühungen und Anstrengungen von Seiten der PKK zu entnehmen, aufgrund derer eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit abzuleiten wäre. Somit könne nicht von einer Zwangssituation ausgegangen werden, welcher sie sich nur durch die Flucht in den Irak habe entziehen können. Als weiterer Hinweis darauf, dass sie und ihre Familienangehörigen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen gehabt hätten, sei ihre Ausreise in den Irak zu erwähnen. So habe sie angegeben, dass sie sich bei den Checkpoints der PKK haben ausweisen müssen, was zu keinerlei Problemen geführt habe (A13/12, F62). Da sie somit nicht daran gehindert worden sei, das von der PKK kontrollierte Gebiet zu verlassen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein besonderes Interesse an ihrer Person bestanden habe. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche es zudem nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Des Weiteren gelte an dieser Stelle festzuhalten, dass die Rekrutierung für den militärischen Dienst bei der PKK nicht auf eine von Art. 3 AsylG geschützte Eigenschaft zurückzuführen sei. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte PKK übe in ihrer Herkunftsregion, (...), die Kontrolle aus. Zur Verteidigung ihres Gebietes habe diese Partei eine Miliz, die Volksverteidigungseinheiten YPG (Yekîneyên Parastina Gel), aufgebaut. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden ein Gesetz erlassen, welches definiere, wer Dienst bei der YPG - den so genannten "Defence Service" - zu leisten habe. Diese Dienstpflicht betreffe in der Region lebende junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren. Die Kriterien für die Rekrutierung würden somit nicht auf Eigenschaften, welche von Art. 3 AsylG geschützt werden, zielen. Daher komme der Rekrutierung von jungen Männern (und auch Frauen) durch die YPG in den von den Kurden kontrollierten Gebieten in Syrien grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zu (vgl. hierzu das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-7292/2014 vom 22. Mai 2015). Allgemein zugänglichen Informationen zufolge, würde für Kurden zwar ein sozialer Druck bestehen, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die YPG über genügend freiwillige, einsatzwillige Personen verfüge und nicht auf Zwangsrekrutierung angewiesen sei. Angesichts dessen würden ihre Befürchtungen, seitens der PKK verfolgt oder für deren militärischen Dienst rekrutiert zu werden, keine asylrelevante Bedeutung im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten vermögen. 5.3 Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass sich die Sicherheitslage in (...) ab dem Jahre 2011 verschlechtert habe, sie deshalb die Schule habe abbrechen müssen und mit ihrer Familie nach (...) umgezogen sei. Es sei unbestritten, dass die Situation in Syrien angesichts des Bürgerkrieges ausgesprochen schwierig sei. Die von ihr beschriebenen Nachteile - namentlich der schwierige Alltag in Kriegszeiten, die Explosion in unmittelbarer Nähe ihrer Schule und der daraus resultierende Schulabbruch - seien jedoch auf die zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen und demnach nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. 6. 6.1 Die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage die Einschätzung der Vorinstanz - dass aufgrund mangelnder Anzeichen zum Ausreisezeitpunkt weder auf eine in absehbarer Zeit einzutretende asylrelevante Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin durch die PKK noch auf eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung durch die YPG geschlossen werden könne - offensichtlich zu stützen (vgl. E. 5.2 oben). Der Vorwurf, dass die Vorinstanz die Vorbringen zur Verfolgungsgefahr seitens der PKK einzig nicht als asylrelevant eingestuft habe, weil deren Drohungen nicht in Taten umgesetzt worden seien, greift nicht. Vielmehr stützt sich die Einschätzung der Vorinstanz zu Recht auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin, welche in der Tat keine Hinweise auf eine möglicherweise drohende eintretende Verfolgungsgefahr erkennen lassen. Dieser Eindruck wird - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - durch die "problemlose" Ausreise in den Irak verstärkt. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, die Ausreise sei illegal ohne Wissen der PKK und der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) erfolgt, etwas zu ändern. Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin die Frage nach einer speziellen Reaktion der PKK-Leute bei der Namenskontrolle an den Checkpoints verneinte (vgl. A13/12, F62 und F63). Somit kann, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, nicht davon ausgegangen werden, dass von Seiten der PKK ein besonderes Interesse an ihrer Person bestanden hatte, auch im Hinblick auf eine Zwangsrekrutierung nicht. Dagegen erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin lediglich in Hinweisen zu der allgemeinen Gefahr einer Verfolgung durch die PKK/PYD und zur Verschlechterung der Lage in (...), ohne zu konkretisieren, weshalb die PYD/YPG gezielt die Beschwerdeführerin ins Visier genommen haben sollten. Sie vermag auch unter Berücksichtigung der "UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees)-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 (abbrufbar unter: http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=56ba17344) aufgrund ihres Profils nicht unter die Risikogruppe der "Frauen" (insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ["Ehrendelikt"] und Menschenhandel wurden, S. 26) zu fallen. Hinsichtlich der Gefahr einer Zwangsrekrutierung können die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach für Kurden zwar ein sozialer Druck bestehe, die kurdische Volksmiliz zu unterstützen, indes davon auszugehen sei, dass die Zwangsrekrutierung von Frauen durch die YPG selbst nicht wahrscheinlich sei (vgl. E. 5.2 oben), vollumfänglich bestätigt werden (vgl. dazu Danish Immigration Service, SYRIA Update on Military Service, Mandatory Self Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 28, abbrubar unter: https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/SyrienFFMrapport2015.pdf). Schliesslich ist auch die vorinstanzliche Einschätzung der mangelnden Asylrelevanz erlittener Nachteile, welche als bedauerliche Nebenfolgen eines Bürgerkrieges zu werten sind, vollumfänglich zu bestätigen (vgl. E. 5.3 oben). 6.2 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat folglich zu Recht ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen wurde und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4) erübrigt sich die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand: