Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2022 zusammen mit seinem Cousin H. A. (N [...]) und reiste über mehrere ihm unbekannte Länder in die Schweiz ein, wo er am 24. Juli 2022 um Asyl nachsuchte.
B. Am 5. August 2022 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 4. Oktober 2022 hörte es den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an.
C.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren.
D.
Am 10. Mai 2023 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei in C._______ (B._______) geboren worden und zusammen mit sechs Geschwistern auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb aufgewachsen. In seiner Kindheit sei bei ihm (...) diagnostiziert worden, die in der Folge erfolgreich behandelt worden sei. Den Schulunterricht habe er aufgrund der Erkrankung sowie wegen der aus seiner Sicht bestehenden Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung lediglich während zweier Jahre besuchen können. Später sei er in verschiedenen Tätigkeiten erwerbstätig gewesen, unter anderem als (...) sowie in einer (...). Er habe in B._______ und zeitweise bei einem Onkel väterlicherseits in D._______ gelebt.
Weiter führte er aus, frühzeitig von den Schikanen betroffen gewesen zu sein, denen Kurden in der Türkei ausgesetzt seien. Anlässlich einer Kundgebung habe er durch den Knall einer Bombe einen Hörschaden erlitten. Zudem habe es im Elternhaus wiederholt Hausdurchsuchungen gegeben. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Sein Vater sei vor dessen Tod regionaler Verantwortlicher der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) für E._______ gewesen. Ein jüngerer Bruder sei vor dessen Heirat ebenfalls für die HDP aktiv gewesen, und eine Verwandte (F._______) habe als bekannte HDP-Politikerin gewirkt. Er selbst habe Gelegenheitsarbeiten für die HDP ausgeführt und sei während kurzer Zeit Parteimitglied gewesen.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei mehrfach von der türkischen Polizei in Gewahrsam genommen worden, wofür er jedoch keine Belege vorweisen könne. Zweimal - erstmals ungefähr im Jahr 2016 und ein weiteres Mal einige Jahre später - sei er festgenommen, an einen ihm unbekannten Ort verbracht und dort gefoltert worden, wobei es auch zu geschlechtsspezifischen Übergriffen gekommen sei. Zudem sei er von Nationalisten tätlich angegriffen worden. Er habe die Türkei verlassen, da er vor staatlicher Verfolgung habe fliehen müssen; mehrere Freunde seien festgenommen worden, einer sei ums Leben gekommen. Er habe befürchtet, ebenfalls festgenommen zu werden.
Kurz nach seiner Ausreise seien im Elternhaus zwei weitere Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Seine Familie habe daraufhin einen Rechtsanwalt damit beauftragt, die Gründe hierfür abzuklären. Letzterer habe sich an die Staatsanwaltschaft gewandt und dabei erfahren, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) ein Festnahmebefehl erlassen worden sei.
E.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an seiner Anhörung sowie im Rahmen von Beweismitteleingaben vom 30. November 2022, 18. Januar 2023, 24. April 2023, 3. Mai 2023, 11. Mai 2023, 19. Oktober 2023, 19. September 2023 und 9. Januar 2024 folgende Dokumente zu den Akten:
eine türkische Identitätskarte mit Gültigkeit bis zum 6. Mai 2032;
einen türkischen Führerschein mit Gültigkeit bis zum 28. Dezember 2031 (in Kopie und im Original);
einen türkischsprachigen Arztbericht vom 13. Januar 2018 betreffend seine (...)-Behandlung in der Türkei (in Kopie);
ein undatiertes türkischsprachiges Schreiben des Anwalts G._______ (in Kopie);
eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung des Amtsnotariats H._______ vom 8. November betreffend ein türkisches Dokument (in Kopie);
ein undatiertes türkischsprachiges Schreiben der HDP, wonach er für die Partei tätig gewesen sei (in Kopie);
einen amtlichen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister «Nüfus» (in Kopie);
ein Anmeldeformular für eine HDP-Mitgliedschaft vom 1. Februar 2020 «Üye Formu» (in Kopie);
einen Antrag der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 22. August 2022 auf Ausstellung eines Vorführ-/Festnahmebefehls zwecks Einvernahme und anschliessender Freilassung wegen Präsidentenbeleidigung (in Kopie);
einen Antrag der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 22. Februar 2023 auf Ausstellung eines Vorführ-/Festnahmebefehls zwecks Einvernahme wegen Betreibens von Propaganda für eine kriminelle Organisation (in Kopie);
einen Entscheid des 7. Friedens-/Strafrichteramts D._______ vom 22. Februar 2023, einen Festnahmebefehl gegen ihn wegen Betreibens von Propaganda für eine kriminelle Organisation zu erlassen und ihn nach erfolgter Einvernahme freizulassen (in Kopie);
einen Vorführ-/Festnahmebefehl des 7. Friedens-/Strafrichteramts D._______ vom 23. Februar 2023 zur Einvernahme wegen Propaganda für eine kriminelle Organisation (in Kopie);
einen Vorführ-/Festnahmebefehl des 3. Friedens-/Strafrichteramts D._______ vom 22. August 2022 zwecks Einvernahme und anschliessender Freilassung wegen Präsidentenbeleidigung (in Kopie);
einen Medienbericht vom 7. November 2020 mit dem Titel "Anklage gegen F._______ erhoben" von «(...)» (in Kopie);
einen Strafregisterauszug vom 18. Oktober 2023 samt Übersetzung (in Kopie);
ein türkischsprachiges Schriftstück mit dem Titel "Tutanak", ausgestellt am 30. Mai 2023 (in Kopie);
ein türkischsprachiges Anwaltsschreiben vom 4. September 2023 (in Kopie);
Bildschirmfotos von Facebook-Beiträgen (in Kopie).
F.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2024 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und er sei vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar sei und er sei entsprechend vorläufig als Ausländer aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Des Weiteren beantragte er, es sei festzustellen, dass es sich bei den Aktenstücken A38/4 und A43/5 nicht um interne Akten handle, und es sei ihm entsprechend Einsicht in diese Aktenstücke zu gewähren, eventualiter sei ihm gestützt auf Art. 28 VwVG deren wesentlicher Inhalt schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Der Beschwerde lagen Kopien folgender Dokumente bei:
ein auf Türkisch verfasster Nachweis der Kennnummer von I._______ und J._______;
eine Aufforderung zur Terminbestätigung vom 14. Februar 2024 für zwei Konsultationen in einer Praxis für Psychotraumatologie und Psychotherapie;
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29. Januar 2024;
eine provisorische Kostennote vom 23. Februar 2024.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 wurde das Gesuch um Akteneinsicht in die Aktenstücke A38/4 und A43/5 abgewiesen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wurden ebenfalls abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Dieser wurde fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse überwiesen.
I. Mit Schreiben vom 4. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine auf Türkisch verfasste Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom 12. Januar 2024 (in Kopie) ein und hielt fest, sein türkischer Anwalt habe diese beschaffen können, womit nun erwiesen sei, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung in der Türkei hängig und sein Verfahren gerade nicht eingestellt worden sei. Des Weiteren führte er aus, die Klassifizierung der Aktenstücke A38/4 und A43/5 verstosse gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung, da es sich bei einem Analysebericht über eingereichte Beweismittel sowie bei einem (...)-Bericht nicht um interne Akten handeln könne.
J. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, sich zur neu ins Recht gelegten Anklageschrift sowie zur Beschwerdeschrift vernehmen zu lassen.
K. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 äusserte sich das SEM innert erstreckter Frist zur Beschwerdeschrift, nicht aber zur besagten Anklageschrift.
L. Mit Replik vom 4. November 2024 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.2.1 In der Beschwerde wird moniert, das SEM habe den Sachverhalt falsch dargestellt. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung habe der Beschwerdeführer die behördlichen Übergriffe glaubhaft geschildert und seine Parteizugehörigkeit mit einem offiziellen Schreiben der HDP belegen können. Ferner vermöge der Vorhalt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die einverlangten zusätzlichen Beweismittel aus eDevlet und UYAP nicht eingereicht, nicht zu überzeugen, da er keinen Zugang auf die entsprechenden Plattformen gehabt habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer anhand der eingereichten Beweismittel belegen können, dass gegen ihn zwei Strafverfahren laufen würden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sowie der Beweiskraft der eingereichten Beweismittel eine andere Auffassung als die Vorinstanz vertritt. Dieser Umstand betrifft indessen ausschliesslich die materielle Würdigung der Vorbringen und Beweismittel, welche der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift mit formellen Rügen vermengt. Die entsprechenden Fragen sind daher - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen im Rahmen der materiellrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu prüfen (vgl. E. 4).
E. 3.2.2 In der Beschwerde wird des Weiteren beanstandet, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gleich in mehrfacher Hinsicht verletzt. So habe sie zur Beurteilung des Asylgesuchs Drittakten des Cousins des Beschwerdeführers K._______ (N [...]) sowie der Brüder L._______ (N [...]) und M._______ (N [...]) beigezogen, ohne ihm in diese Akten Einsicht oder zu den daraus gezogenen Schlüssen das rechtliche Gehör zu gewähren. Ferner wird geltend gemacht, die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, die eingereichten Beweismittel würden über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügen, zumal sie selbst eine Dokumentenanalyse in Auftrag gegeben habe und die entsprechenden Daten anhand öffentlich zugänglicher Informationen überprüft und bestätigt werden könnten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Soweit die Vorinstanz die beigezogenen Akten als Entscheidgrundlage herangezogen hat, hat sie diese in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich bezeichnet. Der Beschwerdeführer hatte sowohl im Rahmen seiner Beschwerdeschrift als auch in der Replik Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM aus den beigezogenen Akten keine konkreten, den vorliegenden Fall präjudizierenden Schlüsse gezogen. Es hat vielmehr lediglich festgehalten, dass die Asylverfahren der Brüder jeweils mit einem negativen Entscheid abgeschlossen worden seien. Soweit dieser Umstand in die Beurteilung eingeflossen ist, diente er lediglich der Einordnung des Verfahrenskontexts und nicht als eigenständige Grundlage für nachteilige tatsächliche oder rechtliche Feststellungen zulasten des Beschwerdeführers. Im Übrigen wäre es dem Rechtsvertreter unbenommen gewesen, gestützt auf entsprechende Vollmachten der betroffenen Personen beim SEM Einsicht in die Akten der Brüder zu beantragen, soweit er deren Inhalt für das vorliegende Verfahren als erheblich erachtet haben sollte. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte. Auch die vorinstanzliche Würdigung der eingereichten Beweismittel verletzt das rechtliche Gehör nicht. Die Vorinstanz war befugt, den Beweiswert der eingereichten Dokumente im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ohne weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Ihre Würdigung erweist sich als hinreichend begründet und nachvollziehbar. Im Übrigen zielt die erhobene Rüge im Kern auf die materielle Beweiswürdigung ab und nicht auf eine Verletzung verfahrensrechtlicher Gehörsansprüche.
E. 3.2.3 Der Beschwerdeführer verlangt auf Rechtsmittelebene sodann die Einsicht in die Aktenstücke 38/4 und A43/5. Diese seien zu Unrecht als interne Akten qualifiziert worden, weshalb sie ihm zur Einsicht zu gewähren oder zumindest deren wesentlicher Inhalt zuzustellen seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 dieses Gesuch bereits abgewiesen. Zudem hält das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung fest, es handle sich beim Aktenstück A38/4 nicht um eine Dokumentenanalyse, wie die Rechtsvertretung behaupte, sondern lediglich um eine Anfrage an das Dokumentenanalyse-Team in Bezug auf ungeklärte Fragen, welche von diesem indes nicht hätten beantwortet werden können. Der (...)-Bericht A43/5 habe lediglich festgestellt, dass auf Social Media kein Profil habe gefunden werden können, das dem Beschwerdeführer eindeutig habe zugeordnet werden können. Von der mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 dargelegten Einschätzung abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Nach Art. 26 f. VwVG erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht nicht auf behördeninterne Akten, die der internen Willensbildung dienen, sofern ihnen kein eigenständiger Beweischarakter zukommt. Beide Aktenstücke enthalten keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen (vgl. Vernehmlassung des SEM vom 10. Oktober 2024). Die nicht gewährte Einsichtnahme erweist sich daher als rechtmässig und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
E. 3.3 Demnach ist entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung oder Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das SEM festzustellen. Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Das SEM gelangt in Würdigung der Vorbringen zum Schluss, die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe die Türkei am 1. Juli 2022 illegal, fluchtartig und aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen müssen, sei nicht glaubhaft. Zwar habe er geltend gemacht, mit einem Ausreiseverbot belegt gewesen und deshalb illegal ausgereist zu sein; zugleich habe er aber eingeräumt, von einem solchen Ausreiseverbot erst nach seiner Ausreise erfahren und dieses lediglich vermutet zu haben. Ein entsprechender Nachweis habe nicht erbracht werden können. Ebenso habe der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Belege zu seinen Identitätsdokumenten sowie zu allfälligen legalen Ein- und Ausreisen vorgelegt, welche Aufschluss über die tatsächlichen Umstände seiner Ausreise hätten geben können. Weiter habe er keine Nachweise für behördliche Massnahmen vor seiner Ausreise eingereicht. Es fehlten insbesondere Belege für behauptete Festnahmen, Strafverfahren oder Einträge im Strafregister; auch ein aktueller Verfahrensauszug aus dem UYAP sei nicht vorgelegt worden. Die geltend gemachten mehrfachen Festnahmen und Folterungen stellten sich daher als unbelegte Parteibehauptungen dar. Das SEM hält zudem fest, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der angeblich zweiten Folterung gemacht habe. Während er diese zunächst auf wenige Monate vor der Ausreise datiert habe, habe er später einen Zeitpunkt von Ende 2020 genannt. Die Erklärung, weshalb er nach diesem Ereignis noch über zwei Jahre bis zur Ausreise zugewartet habe, sei wenig überzeugend ausgefallen. Auch hinsichtlich des Todes eines Freundes bestünden erhebliche Inkonsistenzen: Während zunächst vorgebracht worden sei, ein Freund sei vor der Ausreise getötet worden, habe der Beschwerdeführer später angegeben, dieser habe erst nach seiner Ausreise Suizid begangen. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass dieses Ereignis ihn emotional belastet habe, lasse sich daraus nicht ableiten, dass er die geschilderten Übergriffe selbst erlebt habe. Ferner ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der türkische Staat vor der Ausreise gezielt nach dem Beschwerdeführer gesucht habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er angesichts seiner bekannten Aufenthaltsorte ohne Weiteres aufgegriffen werden können. Auch die Behauptung, kurz nach seiner Ausreise hätten Hausdurchsuchungen stattgefunden und ein Anwalt habe das Bestehen eines Haftbefehls festgestellt, sei unbelegt und zudem widersprüchlich, da entsprechende Angaben zeitlich auseinanderfielen. Das SEM stellt weiter fest, dass der Beschwerdeführer trotz eines nur bescheidenen politischen Profils keine überzeugende Erklärung dafür habe liefern können, weshalb er angeblich über Jahre hinweg wiederholt extralegal festgenommen und misshandelt worden sei. Seine behauptete Mitgliedschaft in der HDP habe er nicht belegen können. Der Verweis auf die politische Tätigkeit seines Vaters und einer Tante vermöge sein eigenes politisches Profil nicht entscheidend zu schärfen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Ausreise nach Europa - gemeinsam mit seinem Cousin - nicht fluchtartig, sondern längerfristig geplant und vorbereitet worden sei. Dies werde unter anderem durch die frühzeitige Beschaffung von Reisedokumenten gestützt. Die nach der Ausreise geltend gemachten Gründe, namentlich Social-Media-Aktivitäten, welche zu Ermittlungen geführt hätten, seien vom Beschwerdeführer selbst gesetzt worden. Entsprechend seien die türkischen Behörden gemäss Aktenlage erst nach seiner Ausreise auf ihn aufmerksam geworden. Sodann würden die geltend gemachten Nachteile - etwa eingeschränkter Schulbesuch, ein Ohrschaden bei einer Kundgebung 2015 und Hausdurchsuchungen - nicht über die allgemeinen Schikanen hinausgehen, denen viele Kurden ausgesetzt seien, und seien daher weder intensiv genug noch würden sie eine Zwangssituation begründen, die eine Flucht ins Ausland erforderlich gemacht hätte. Schliesslich würden die im Zusammenhang mit den beiden Ermittlungsverfahren (im Rahmen von subjektiven Nachfluchtgründen) eingereichten Beweismittel - abgesehen von der Deliktsbezeichnung - keinen materiellen Inhalt aufweisen, weitgehend aus standardisierten Textbausteinen bestehen und daher keinen Rückschluss auf den dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfenen Sachverhalt zulassen. Zudem verfügten sie über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale, seien leicht fälschbar und es komme ihnen folglich nur geringer Beweiswert zu. Des Weiteren sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies durch professionelle Fälscher oder durch korrupte Justizangestellte. Ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne jedoch offenbleiben, da vorliegend zwar staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, aber keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien und in der Türkei Ermittlungsverfahren häufig eingestellt würden. Schliesslich handle es sich bei den fraglichen Dokumenten nicht um Festnahmebefehle, sondern um Vorführbefehle, deren Zweck die blosse Einvernahme des Beschwerdeführers sei. Die vom Beschwerdeführer geteilten Social-Media-Beiträge stünden in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch. Die gegen ihn hängige Strafverfolgung sei wohl bewusst eingeleitet worden, um subjektive Nachfluchtgründe und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, was als rechtsmissbräuchlich zu werten sei.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem SEM vorgehalten, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung erklärt, er habe lediglich angenommen, dass eine Ausreisesperre gegen ihn vorgelegen habe; es sei deshalb schlüssig, dass er hierfür keinen Beweis habe einreichen können; der entsprechende Vorhalt gehe fehl. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Folterung argumentiere die Vorinstanz, aus dem Umstand, dass ein Asylsuchender das Erlebte glaubhaft schildere, folge nicht, dass er dies auch tatsächlich erlebt habe. Diese Auffassung werde der kriterienbasierten Glaubhaftigkeitsprüfung der Rechtsprechung nicht gerecht. Die widersprüchlichen Angaben zur zweiten Folterung räumt der Beschwerdeführer ein, indes seien diese angesichts seines äusserst angespannten psychischen Zustands während der Anhörung zu entkräften. Der vorgeworfene Widerspruch betreffend den Zeitpunkt der Ermordung des Freundes basiere auf einer fehlerhaften Aktenwürdigung der Vorinstanz. Die Vorinstanz habe hier zwei unterschiedliche Sachverhaltselemente herbeigezogen, um den Anschein eines Widerspruchs zu kreieren, denn es seien zwei Personen gewesen, die sich zu verschiedenen Zeitpunkten das Leben genommen hätten. Weiter sei der Vorhalt der Vorinstanz, der Festnahmebefehl sei eine unbelegte Parteibehauptung, aktenwidrig, da ein solcher zu den Akten gereicht worden sei. Die geltend gemachten Zweifel der Vorinstanz würden auf mangelnder Würdigung der Akten, auf nicht objektiv bewerteten Aussagen des Beschwerdeführers und auf rechtswidrig verwerteten Drittakten basieren. Sie vermöchten die Glaubhaftigkeit der äusserst realitätsnahen und detailreich geschilderten Folter durch türkische Sicherheitskräfte nicht ernsthaft zu erschüttern. Sollte das Gericht der Argumentation betreffend die Glaubhaftigkeit und Asylgewährung nicht folgen, so sei zumindest festzuhalten, dass subjektive Nachfluchtgründe aufgrund der digitalen Meinungsäusserung des Beschwerdeführers und der deswegen eingeleiteten Strafverfahren vorliegen würden.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei wie vom Rechtsvertreter angeführt korrekt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der HDP gewesen sei. Er weise entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht jedoch bloss ein bescheidenes politisches Profil auf. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer an der Anhörung die Frage, ob ein Ausreiseverbot gegen ihn bestehe, bejaht. Hinsichtlich der Entgegnungen des Beschwerdeführers zu den vom SEM vorgehaltenen «unbelegten Parteibehauptungen» verwies das SEM auf die Ausführungen in seiner Verfügung. Es gebe keine Belege, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise vom türkischen Staat gesucht worden wäre.
E. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, ob das politische Profil des Beschwerdeführers als bescheiden einzustufen sei oder nicht, könne offenbleiben. Einerseits sei belegt, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung geführt werde; andererseits seien seine ausführlichen und mit Realkennzeichen versehenen Schilderungen der erlittenen Folter zumindest als glaubhaft zu erachten. Im Zusammenhang mit den vom SEM vorgehaltenen «unbelegten Parteibehauptungen» gebe die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers verfälscht wieder, indem sie die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung betreffend die Kenntnis über das Vorliegen von Vorführ-/Festnahmebefehlen auf den Ausreisezeitpunkt bezogen habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer am Anhörungstag gesagt «Heute habe ich nichts dabei, aber ich habe Dokumente, welche in der Türkei sind. (...)». Wenn die Vorinstanz diese Ausführung auf den Ausreisezeitpunkt beziehe, so tue sie dies im Widerspruch zum Protokoll.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als zum einen Teil nicht glaubhaft, zum anderen Teil flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert hat.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt, wie vom SEM richtig festgehalten, bloss über ein niederschwelliges politisches Profil. Selbst wenn - wie in der Vernehmlassung eingeräumt - von einer Mitgliedschaft bei der HDP auszugehen ist, vermag dies für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, er habe als Mitglied der HDP keine bestimmte Funktion oder ein bestimmtes Amt inne; er sei ab Ende des Jahre 2015 aktiv gewesen, indem er Gelegenheitsarbeiten erledigt und an Kundgebungen teilgenommen habe (vgl. SEM-Akte [...]-14/16 F101-105). Es fehlen konkrete und nachvollziehbar belegte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aufgrund eigener politischer Aktivitäten ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten wäre. Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine Reflexverfolgung wegen des Vaters, der regionaler Verantwortlicher der HDP für E._______ gewesen sei, oder wegen weiterer Verwandter, etwa einer Tante namens F._______, schliessen liessen.
E. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorverfolgung ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die entsprechenden Vorbringen in wesentlichen Punkten unklar und widersprüchlich geblieben sind. Die zeitlich divergierenden Angaben zur zweiten angeblichen Folterung sowie die Inkonsistenzen im Zusammenhang mit dem Tod von Bekannten beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Die pauschale Berufung auf einen angespannten psychischen Zustand vermag diese Widersprüche nicht zu beseitigen, zumal die Aussagen im Übrigen strukturiert und detailreich erfolgten. Auch hinsichtlich der als realitätsnah geschilderten geschlechtsspezifischen Foltererlebnisse ist festzuhalten, dass aus detaillierten und emotional gefärbten Darstellungen für sich allein noch nicht auf die Glaubhaftigkeit der konkret geltend gemachten Ereignisse geschlossen werden kann. Massgeblich ist vielmehr die Gesamtkohärenz der Aussagen unter Berücksichtigung der objektiven Umstände. Diese sprechen vorliegend gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Geschehnisse, weshalb nicht als erstellt gelten kann, dass sich diese Ereignisse im verfolgungsrelevanten Kontext zugetragen haben. An diesen Erkenntnissen vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, die Vorinstanz habe die Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnisnahme der Vorführ-/Festnahmebefehle unzutreffend gewürdigt, ergibt sich doch aus den Akten kein entscheidwesentlicher Widerspruch im Sachverhalt.
E. 6.4 Weiter ist festzuhalten, dass keine Beweismittel eingereicht wurden, welche behördliche Massnahmen vor der Ausreise belegen würden. Insbesondere fehlt ein nachvollziehbarer Nachweis dafür, dass gegen den Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise konkrete Zwangsmassnahmen bestanden hätten oder nach ihm gesucht worden wäre. Diese Umstände bestätigen die vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer lediglich über ein niederschwelliges politisches Profil verfügt, zumal er eigenen Angaben zufolge immerhin seit 2015 für die HDP aktiv gewesen sein will. Vielmehr wurden entsprechende Beweismittel erst nach der Ausreise, namentlich im Verlauf des Asylverfahrens in der Schweiz, eingereicht, welche eine behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers belegen sollen.
E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die im Verlauf des Asylverfahrens eingereichten türkischen Justizdokumente subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, namentlich ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung beziehungsweise wegen Betreibens von Propaganda für eine kriminelle Organisation sowie eine Anklage wegen Präsidentenbeleidigung, ist Folgendes festzuhalten: Aus der Türkei stammende Strafakten weisen aufgrund mangelnder biometrischer Sicherheitsmerkmale und ihrer leichten Käuflichkeit grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert auf (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6.1; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Deren Echtheit kann indessen vorliegend offengelassen werden, zumal das SEM die damit verbundenen Vorbringen nicht als unglaubhaft abgelehnt, sondern sie als nicht asylrelevant eingestuft hat und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ohnehin den Kriterien der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht standhalten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und 9.6). Sodann bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Propaganda für eine kriminelle Organisation respektive Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Zudem ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Propaganda für eine kriminelle Organisation zur Last gelegten Handlungen von der zuständigen Staatsanwaltschaft überhaupt als strafrechtlich relevant erachtet und entsprechend einer Anklage zugeführt werden. Ebenso wenig steht fest, ob das zuständige Gericht die Anklage wegen Präsidentenbeleidigung beziehungsweise eine allfällige Anklage wegen Propaganda für eine kriminelle Organisation als begründet erachten, ein Gerichtsverfahren eröffnen und den Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilen würde. Es ist in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der angehobenen Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.). Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Im Falle des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. So verfügt er über ein äusserst niederschwelliges politisches Profil und ist strafrechtlich unbescholten. Insbesondere weisen aber auch seine Posts in den sozialen Medien nicht auf ein besonderes politisches Profil hin. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seine Beträge auf nur wenig Resonanz gestossen sind und er sich darauf beschränkte, fremde Beiträge und Bilder zu teilen. Ferner genügt die Anklageerhebung und Einleitung von Gerichtsverfahren bei fehlendem politischem Profil des Beschwerdeführers als potenzieller Ersttäter noch nicht, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7). Konkrete, individualisierte Hinweise, dass dem Beschwerdeführer abweichend von dieser Praxis eine unmittelbare, dauerhafte Inhaftierung droht, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich.
E. 6.6 Im Zusammenhang mit den hängigen Ermittlungs- und Strafverfahren fällt sodann auf, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise begonnen hat, regierungskritische Beiträge in den sozialen Medien zu teilen. Dadurch wurden die türkischen Behörden erst aufmerksam auf den Beschwerdeführer und leiteten die besagten Ermittlungsverfahren ein. Das SEM hielt in seiner Verfügung ferner zutreffend fest, das vom Beschwerdeführer genannte Facebook-Profil könne weder eindeutig ihm zugeordnet werden noch sei ersichtlich, ob dieses Profil tatsächlich seiner Person entspreche. In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung erwecken diese Umstände den Eindruck, dass der Beschwerdeführer bloss im Hinblick auf sein Asylverfahren in der Schweiz und damit zur Erhöhung seiner Chancen auf einen positiven Asylentscheid in den sozialen Medien regierungskritisch aktiv geworden ist. Ein solches Vorgehen ist - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - als rechtsmissbräuchlich zu werten.
E. 6.7 In einer Gesamtwürdigung vermag der Beschwerdeführer somit weder eine asylrelevante Vorverfolgung noch eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende künftige Verfolgung darzutun. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H. sowie E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Zudem erklärte die PKK im Jahr 2025 ihre Auflösung.
E. 8.3.2 In individueller Hinsicht ergeben sich aus den Akten ebenso wenig Hinweise, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise - mit Ausnahme von mehreren Aufenthalten bei seinem Onkel in D._______ - in B._______ in der gleichnamigen Provinz. Zwar war diese Region von den Erdbeben im Februar 2023 betroffen; es bestehen aber keine konkreten Hinweise dafür, dass die persönliche Existenzgrundlage des Beschwerdeführers oder seiner Familie dauerhaft und in einer Weise beeinträchtigt worden wäre, welche eine Rückkehr unzumutbar erscheinen liesse. Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten als (...) im (...) sowie durch eine Tätigkeit in einer (...) in D._______ für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. SEM-Akte [...]-14/16 F76, F80). Es ist somit von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit und beruflichen Integrationsfähigkeit auszugehen. Weiter gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Anhörung im Oktober 2022 an, dass seine verwitwete Mutter sowie seine sechs Geschwister weiterhin am Heimatort wohnen würden und dass seine Familie dort ein selbstbewohntes Haus besitze (vgl. SEM-Akte [...]-14/16 F70 f., F73). Dass das Haus durch das Erdbeben zerstört worden wäre, gab er später nicht an. Nach den Angaben des Beschwerdeführers verfügten seine Eltern über landwirtschaftliche Nutzflächen und führten bis zum Tod seines Vaters einen Landwirtschaftsbetrieb; die finanzielle Situation sei damals gut gewesen und sei auch heute nicht schlecht. Der Betrieb werde aktuell vom Onkel väterlicherseits sowie vom älteren Bruder bewirtschaftet. Darüber hinaus leben zahlreiche weitere Verwandte - namentlich elf Onkel und sieben Tanten, mutmasslich mit ihren jeweiligen Familien - im Heimatstaat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein grosses tragfähiges familiäres und soziales Netz zur Verfügung stehen wird. und er zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr auf die Unterstützung seiner Kernfamilie sowie seiner erweiterten Verwandtschaft zurückgreifen kann. Angesichts seiner beruflichen Erfahrungen und familiären Einbettung ist auch eine wirtschaftliche Reintegration als realistisch zu beurteilen.
E. 8.3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide infolge der geschilderten Erlebnisse an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Anbindung habe bislang nicht stattgefunden, da er zunächst ein hinreichendes Deutschniveau habe erreichen wollen, um die Therapie ohne Beizug einer Dolmetscherperson aufnehmen zu können. Inzwischen habe er einen ersten Termin bei einem Fachpsychologen für Psychotherapie am 14. Februar 2024 vereinbart. Diese Vorbringen vermögen kein Wegweisungshindernis zu begründen. Zunächst ist festzuhalten, dass bislang keine fachärztliche Diagnose aktenkundig ist, welche eine schwerwiegende psychische Erkrankung mit akuter Behandlungsbedürftigkeit belegen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst rund eineinhalb Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz fachliche Hilfe in Anspruch genommen habe, spricht gegen das Vorliegen eines dringlichen oder besonders gravierenden Leidensdrucks. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind. Das türkische Gesundheitswesen entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in weiten Teilen westeuropäischen Standards (vgl. Urteil BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Landesweit bestehen psychiatrische Einrichtungen, und moderne Psychopharmaka sind verfügbar (vgl. Urteil BVGer 6560/2024 vom 19. März 2025 E. 8.3.4 mit Verweis auf Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3). Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu einer erforderlichen Behandlung verwehrt wäre. Allfällige finanzielle Schwierigkeiten können durch familiäre Unterstützung oder allenfalls durch das staatliche Sozialversicherungssystem überbrückt werden. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden erscheinen demnach weder als akut noch als schwerwiegend, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar zu qualifizieren wäre. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen zur Beibringung eines ärztlichen/psychotherapeutischen Berichts, zumal er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht genügend Zeit gehabt hätte, von sich aus einen solchen einzureichen.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer türkischen Identitätskarte mit Gültigkeit bis zum 6. Mai 2032 ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1183/2024
Urteil vom 21. Juli 2026
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch MLaw LL.M. Elia Menghini,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Januar 2024 / N (...).
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2022 zusammen mit seinem Cousin H. A. (N [...]) und reiste über mehrere ihm unbekannte Länder in die Schweiz ein, wo er am 24. Juli 2022 um Asyl nachsuchte.
B. Am 5. August 2022 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 4. Oktober 2022 hörte es den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an.
C.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren.
D.
Am 10. Mai 2023 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei in C._______ (B._______) geboren worden und zusammen mit sechs Geschwistern auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb aufgewachsen. In seiner Kindheit sei bei ihm (...) diagnostiziert worden, die in der Folge erfolgreich behandelt worden sei. Den Schulunterricht habe er aufgrund der Erkrankung sowie wegen der aus seiner Sicht bestehenden Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung lediglich während zweier Jahre besuchen können. Später sei er in verschiedenen Tätigkeiten erwerbstätig gewesen, unter anderem als (...) sowie in einer (...). Er habe in B._______ und zeitweise bei einem Onkel väterlicherseits in D._______ gelebt.
Weiter führte er aus, frühzeitig von den Schikanen betroffen gewesen zu sein, denen Kurden in der Türkei ausgesetzt seien. Anlässlich einer Kundgebung habe er durch den Knall einer Bombe einen Hörschaden erlitten. Zudem habe es im Elternhaus wiederholt Hausdurchsuchungen gegeben. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie. Sein Vater sei vor dessen Tod regionaler Verantwortlicher der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) für E._______ gewesen. Ein jüngerer Bruder sei vor dessen Heirat ebenfalls für die HDP aktiv gewesen, und eine Verwandte (F._______) habe als bekannte HDP-Politikerin gewirkt. Er selbst habe Gelegenheitsarbeiten für die HDP ausgeführt und sei während kurzer Zeit Parteimitglied gewesen.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei mehrfach von der türkischen Polizei in Gewahrsam genommen worden, wofür er jedoch keine Belege vorweisen könne. Zweimal - erstmals ungefähr im Jahr 2016 und ein weiteres Mal einige Jahre später - sei er festgenommen, an einen ihm unbekannten Ort verbracht und dort gefoltert worden, wobei es auch zu geschlechtsspezifischen Übergriffen gekommen sei. Zudem sei er von Nationalisten tätlich angegriffen worden. Er habe die Türkei verlassen, da er vor staatlicher Verfolgung habe fliehen müssen; mehrere Freunde seien festgenommen worden, einer sei ums Leben gekommen. Er habe befürchtet, ebenfalls festgenommen zu werden.
Kurz nach seiner Ausreise seien im Elternhaus zwei weitere Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Seine Familie habe daraufhin einen Rechtsanwalt damit beauftragt, die Gründe hierfür abzuklären. Letzterer habe sich an die Staatsanwaltschaft gewandt und dabei erfahren, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) ein Festnahmebefehl erlassen worden sei.
E.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an seiner Anhörung sowie im Rahmen von Beweismitteleingaben vom 30. November 2022, 18. Januar 2023, 24. April 2023, 3. Mai 2023, 11. Mai 2023, 19. Oktober 2023, 19. September 2023 und 9. Januar 2024 folgende Dokumente zu den Akten:
eine türkische Identitätskarte mit Gültigkeit bis zum 6. Mai 2032;
einen türkischen Führerschein mit Gültigkeit bis zum 28. Dezember 2031 (in Kopie und im Original);
einen türkischsprachigen Arztbericht vom 13. Januar 2018 betreffend seine (...)-Behandlung in der Türkei (in Kopie);
ein undatiertes türkischsprachiges Schreiben des Anwalts G._______ (in Kopie);
eine notarielle Unterschriftsbeglaubigung des Amtsnotariats H._______ vom 8. November betreffend ein türkisches Dokument (in Kopie);
ein undatiertes türkischsprachiges Schreiben der HDP, wonach er für die Partei tätig gewesen sei (in Kopie);
einen amtlichen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister «Nüfus» (in Kopie);
ein Anmeldeformular für eine HDP-Mitgliedschaft vom 1. Februar 2020 «Üye Formu» (in Kopie);
einen Antrag der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 22. August 2022 auf Ausstellung eines Vorführ-/Festnahmebefehls zwecks Einvernahme und anschliessender Freilassung wegen Präsidentenbeleidigung (in Kopie);
einen Antrag der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom 22. Februar 2023 auf Ausstellung eines Vorführ-/Festnahmebefehls zwecks Einvernahme wegen Betreibens von Propaganda für eine kriminelle Organisation (in Kopie);
einen Entscheid des 7. Friedens-/Strafrichteramts D._______ vom 22. Februar 2023, einen Festnahmebefehl gegen ihn wegen Betreibens von Propaganda für eine kriminelle Organisation zu erlassen und ihn nach erfolgter Einvernahme freizulassen (in Kopie);
einen Vorführ-/Festnahmebefehl des 7. Friedens-/Strafrichteramts D._______ vom 23. Februar 2023 zur Einvernahme wegen Propaganda für eine kriminelle Organisation (in Kopie);
einen Vorführ-/Festnahmebefehl des 3. Friedens-/Strafrichteramts D._______ vom 22. August 2022 zwecks Einvernahme und anschliessender Freilassung wegen Präsidentenbeleidigung (in Kopie);
einen Medienbericht vom 7. November 2020 mit dem Titel "Anklage gegen F._______ erhoben" von «(...)» (in Kopie);
einen Strafregisterauszug vom 18. Oktober 2023 samt Übersetzung (in Kopie);
ein türkischsprachiges Schriftstück mit dem Titel "Tutanak", ausgestellt am 30. Mai 2023 (in Kopie);
ein türkischsprachiges Anwaltsschreiben vom 4. September 2023 (in Kopie);
Bildschirmfotos von Facebook-Beiträgen (in Kopie).
F.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2024 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und er sei vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar sei und er sei entsprechend vorläufig als Ausländer aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Des Weiteren beantragte er, es sei festzustellen, dass es sich bei den Aktenstücken A38/4 und A43/5 nicht um interne Akten handle, und es sei ihm entsprechend Einsicht in diese Aktenstücke zu gewähren, eventualiter sei ihm gestützt auf Art. 28 VwVG deren wesentlicher Inhalt schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Der Beschwerde lagen Kopien folgender Dokumente bei:
ein auf Türkisch verfasster Nachweis der Kennnummer von I._______ und J._______;
eine Aufforderung zur Terminbestätigung vom 14. Februar 2024 für zwei Konsultationen in einer Praxis für Psychotraumatologie und Psychotherapie;
eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 29. Januar 2024;
eine provisorische Kostennote vom 23. Februar 2024.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 wurde das Gesuch um Akteneinsicht in die Aktenstücke A38/4 und A43/5 abgewiesen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wurden ebenfalls abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Dieser wurde fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse überwiesen.
I. Mit Schreiben vom 4. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine auf Türkisch verfasste Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom 12. Januar 2024 (in Kopie) ein und hielt fest, sein türkischer Anwalt habe diese beschaffen können, womit nun erwiesen sei, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung in der Türkei hängig und sein Verfahren gerade nicht eingestellt worden sei. Des Weiteren führte er aus, die Klassifizierung der Aktenstücke A38/4 und A43/5 verstosse gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung, da es sich bei einem Analysebericht über eingereichte Beweismittel sowie bei einem (...)-Bericht nicht um interne Akten handeln könne.
J. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, sich zur neu ins Recht gelegten Anklageschrift sowie zur Beschwerdeschrift vernehmen zu lassen.
K. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2024 äusserte sich das SEM innert erstreckter Frist zur Beschwerdeschrift, nicht aber zur besagten Anklageschrift.
L. Mit Replik vom 4. November 2024 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte - etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
3.2
3.2.1 In der Beschwerde wird moniert, das SEM habe den Sachverhalt falsch dargestellt. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung habe der Beschwerdeführer die behördlichen Übergriffe glaubhaft geschildert und seine Parteizugehörigkeit mit einem offiziellen Schreiben der HDP belegen können. Ferner vermöge der Vorhalt der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die einverlangten zusätzlichen Beweismittel aus eDevlet und UYAP nicht eingereicht, nicht zu überzeugen, da er keinen Zugang auf die entsprechenden Plattformen gehabt habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer anhand der eingereichten Beweismittel belegen können, dass gegen ihn zwei Strafverfahren laufen würden.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sowie der Beweiskraft der eingereichten Beweismittel eine andere Auffassung als die Vorinstanz vertritt. Dieser Umstand betrifft indessen ausschliesslich die materielle Würdigung der Vorbringen und Beweismittel, welche der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift mit formellen Rügen vermengt. Die entsprechenden Fragen sind daher - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen im Rahmen der materiellrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu prüfen (vgl. E. 4).
3.2.2 In der Beschwerde wird des Weiteren beanstandet, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gleich in mehrfacher Hinsicht verletzt. So habe sie zur Beurteilung des Asylgesuchs Drittakten des Cousins des Beschwerdeführers K._______ (N [...]) sowie der Brüder L._______ (N [...]) und M._______ (N [...]) beigezogen, ohne ihm in diese Akten Einsicht oder zu den daraus gezogenen Schlüssen das rechtliche Gehör zu gewähren. Ferner wird geltend gemacht, die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, die eingereichten Beweismittel würden über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügen, zumal sie selbst eine Dokumentenanalyse in Auftrag gegeben habe und die entsprechenden Daten anhand öffentlich zugänglicher Informationen überprüft und bestätigt werden könnten.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Soweit die Vorinstanz die beigezogenen Akten als Entscheidgrundlage herangezogen hat, hat sie diese in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich bezeichnet. Der Beschwerdeführer hatte sowohl im Rahmen seiner Beschwerdeschrift als auch in der Replik Gelegenheit, sich hierzu zu äussern.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM aus den beigezogenen Akten keine konkreten, den vorliegenden Fall präjudizierenden Schlüsse gezogen. Es hat vielmehr lediglich festgehalten, dass die Asylverfahren der Brüder jeweils mit einem negativen Entscheid abgeschlossen worden seien. Soweit dieser Umstand in die Beurteilung eingeflossen ist, diente er lediglich der Einordnung des Verfahrenskontexts und nicht als eigenständige Grundlage für nachteilige tatsächliche oder rechtliche Feststellungen zulasten des Beschwerdeführers.
Im Übrigen wäre es dem Rechtsvertreter unbenommen gewesen, gestützt auf entsprechende Vollmachten der betroffenen Personen beim SEM Einsicht in die Akten der Brüder zu beantragen, soweit er deren Inhalt für das vorliegende Verfahren als erheblich erachtet haben sollte.
Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte.
Auch die vorinstanzliche Würdigung der eingereichten Beweismittel verletzt das rechtliche Gehör nicht. Die Vorinstanz war befugt, den Beweiswert der eingereichten Dokumente im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ohne weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Ihre Würdigung erweist sich als hinreichend begründet und nachvollziehbar. Im Übrigen zielt die erhobene Rüge im Kern auf die materielle Beweiswürdigung ab und nicht auf eine Verletzung verfahrensrechtlicher Gehörsansprüche.
3.2.3 Der Beschwerdeführer verlangt auf Rechtsmittelebene sodann die Einsicht in die Aktenstücke 38/4 und A43/5. Diese seien zu Unrecht als interne Akten qualifiziert worden, weshalb sie ihm zur Einsicht zu gewähren oder zumindest deren wesentlicher Inhalt zuzustellen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 dieses Gesuch bereits abgewiesen. Zudem hält das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung fest, es handle sich beim Aktenstück A38/4 nicht um eine Dokumentenanalyse, wie die Rechtsvertretung behaupte, sondern lediglich um eine Anfrage an das Dokumentenanalyse-Team in Bezug auf ungeklärte Fragen, welche von diesem indes nicht hätten beantwortet werden können. Der (...)-Bericht A43/5 habe lediglich festgestellt, dass auf Social Media kein Profil habe gefunden werden können, das dem Beschwerdeführer eindeutig habe zugeordnet werden können.
Von der mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 dargelegten Einschätzung abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Nach Art. 26 f. VwVG erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht nicht auf behördeninterne Akten, die der internen Willensbildung dienen, sofern ihnen kein eigenständiger Beweischarakter zukommt. Beide Aktenstücke enthalten keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachen (vgl. Vernehmlassung des SEM vom 10. Oktober 2024). Die nicht gewährte Einsichtnahme erweist sich daher als rechtmässig und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
3.3 Demnach ist entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltserstellung oder Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das SEM festzustellen. Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Das SEM gelangt in Würdigung der Vorbringen zum Schluss, die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe die Türkei am 1. Juli 2022 illegal, fluchtartig und aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen müssen, sei nicht glaubhaft. Zwar habe er geltend gemacht, mit einem Ausreiseverbot belegt gewesen und deshalb illegal ausgereist zu sein; zugleich habe er aber eingeräumt, von einem solchen Ausreiseverbot erst nach seiner Ausreise erfahren und dieses lediglich vermutet zu haben. Ein entsprechender Nachweis habe nicht erbracht werden können. Ebenso habe der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Belege zu seinen Identitätsdokumenten sowie zu allfälligen legalen Ein- und Ausreisen vorgelegt, welche Aufschluss über die tatsächlichen Umstände seiner Ausreise hätten geben können.
Weiter habe er keine Nachweise für behördliche Massnahmen vor seiner Ausreise eingereicht. Es fehlten insbesondere Belege für behauptete Festnahmen, Strafverfahren oder Einträge im Strafregister; auch ein aktueller Verfahrensauszug aus dem UYAP sei nicht vorgelegt worden. Die geltend gemachten mehrfachen Festnahmen und Folterungen stellten sich daher als unbelegte Parteibehauptungen dar.
Das SEM hält zudem fest, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der angeblich zweiten Folterung gemacht habe. Während er diese zunächst auf wenige Monate vor der Ausreise datiert habe, habe er später einen Zeitpunkt von Ende 2020 genannt. Die Erklärung, weshalb er nach diesem Ereignis noch über zwei Jahre bis zur Ausreise zugewartet habe, sei wenig überzeugend ausgefallen. Auch hinsichtlich des Todes eines Freundes bestünden erhebliche Inkonsistenzen: Während zunächst vorgebracht worden sei, ein Freund sei vor der Ausreise getötet worden, habe der Beschwerdeführer später angegeben, dieser habe erst nach seiner Ausreise Suizid begangen. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass dieses Ereignis ihn emotional belastet habe, lasse sich daraus nicht ableiten, dass er die geschilderten Übergriffe selbst erlebt habe.
Ferner ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der türkische Staat vor der Ausreise gezielt nach dem Beschwerdeführer gesucht habe. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er angesichts seiner bekannten Aufenthaltsorte ohne Weiteres aufgegriffen werden können. Auch die Behauptung, kurz nach seiner Ausreise hätten Hausdurchsuchungen stattgefunden und ein Anwalt habe das Bestehen eines Haftbefehls festgestellt, sei unbelegt und zudem widersprüchlich, da entsprechende Angaben zeitlich auseinanderfielen.
Das SEM stellt weiter fest, dass der Beschwerdeführer trotz eines nur bescheidenen politischen Profils keine überzeugende Erklärung dafür habe liefern können, weshalb er angeblich über Jahre hinweg wiederholt extralegal festgenommen und misshandelt worden sei. Seine behauptete Mitgliedschaft in der HDP habe er nicht belegen können. Der Verweis auf die politische Tätigkeit seines Vaters und einer Tante vermöge sein eigenes politisches Profil nicht entscheidend zu schärfen.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Ausreise nach Europa - gemeinsam mit seinem Cousin - nicht fluchtartig, sondern längerfristig geplant und vorbereitet worden sei. Dies werde unter anderem durch die frühzeitige Beschaffung von Reisedokumenten gestützt. Die nach der Ausreise geltend gemachten Gründe, namentlich Social-Media-Aktivitäten, welche zu Ermittlungen geführt hätten, seien vom Beschwerdeführer selbst gesetzt worden. Entsprechend seien die türkischen Behörden gemäss Aktenlage erst nach seiner Ausreise auf ihn aufmerksam geworden.
Sodann würden die geltend gemachten Nachteile - etwa eingeschränkter Schulbesuch, ein Ohrschaden bei einer Kundgebung 2015 und Hausdurchsuchungen - nicht über die allgemeinen Schikanen hinausgehen, denen viele Kurden ausgesetzt seien, und seien daher weder intensiv genug noch würden sie eine Zwangssituation begründen, die eine Flucht ins Ausland erforderlich gemacht hätte.
Schliesslich würden die im Zusammenhang mit den beiden Ermittlungsverfahren (im Rahmen von subjektiven Nachfluchtgründen) eingereichten Beweismittel - abgesehen von der Deliktsbezeichnung - keinen materiellen Inhalt aufweisen, weitgehend aus standardisierten Textbausteinen bestehen und daher keinen Rückschluss auf den dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfenen Sachverhalt zulassen. Zudem verfügten sie über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale, seien leicht fälschbar und es komme ihnen folglich nur geringer Beweiswert zu. Des Weiteren sei mittlerweile öffentlich bekannt, dass solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies durch professionelle Fälscher oder durch korrupte Justizangestellte. Ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne jedoch offenbleiben, da vorliegend zwar staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, aber keine Gerichtsverfahren eröffnet worden seien und in der Türkei Ermittlungsverfahren häufig eingestellt würden. Schliesslich handle es sich bei den fraglichen Dokumenten nicht um Festnahmebefehle, sondern um Vorführbefehle, deren Zweck die blosse Einvernahme des Beschwerdeführers sei. Die vom Beschwerdeführer geteilten Social-Media-Beiträge stünden in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch. Die gegen ihn hängige Strafverfolgung sei wohl bewusst eingeleitet worden, um subjektive Nachfluchtgründe und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, was als rechtsmissbräuchlich zu werten sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem SEM vorgehalten, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung erklärt, er habe lediglich angenommen, dass eine Ausreisesperre gegen ihn vorgelegen habe; es sei deshalb schlüssig, dass er hierfür keinen Beweis habe einreichen können; der entsprechende Vorhalt gehe fehl. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Folterung argumentiere die Vorinstanz, aus dem Umstand, dass ein Asylsuchender das Erlebte glaubhaft schildere, folge nicht, dass er dies auch tatsächlich erlebt habe. Diese Auffassung werde der kriterienbasierten Glaubhaftigkeitsprüfung der Rechtsprechung nicht gerecht.
Die widersprüchlichen Angaben zur zweiten Folterung räumt der Beschwerdeführer ein, indes seien diese angesichts seines äusserst angespannten psychischen Zustands während der Anhörung zu entkräften. Der vorgeworfene Widerspruch betreffend den Zeitpunkt der Ermordung des Freundes basiere auf einer fehlerhaften Aktenwürdigung der Vorinstanz. Die Vorinstanz habe hier zwei unterschiedliche Sachverhaltselemente herbeigezogen, um den Anschein eines Widerspruchs zu kreieren, denn es seien zwei Personen gewesen, die sich zu verschiedenen Zeitpunkten das Leben genommen hätten. Weiter sei der Vorhalt der Vorinstanz, der Festnahmebefehl sei eine unbelegte Parteibehauptung, aktenwidrig, da ein solcher zu den Akten gereicht worden sei. Die geltend gemachten Zweifel der Vorinstanz würden auf mangelnder Würdigung der Akten, auf nicht objektiv bewerteten Aussagen des Beschwerdeführers und auf rechtswidrig verwerteten Drittakten basieren. Sie vermöchten die Glaubhaftigkeit der äusserst realitätsnahen und detailreich geschilderten Folter durch türkische Sicherheitskräfte nicht ernsthaft zu erschüttern.
Sollte das Gericht der Argumentation betreffend die Glaubhaftigkeit und Asylgewährung nicht folgen, so sei zumindest festzuhalten, dass subjektive Nachfluchtgründe aufgrund der digitalen Meinungsäusserung des Beschwerdeführers und der deswegen eingeleiteten Strafverfahren vorliegen würden.
4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei wie vom Rechtsvertreter angeführt korrekt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der HDP gewesen sei. Er weise entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht jedoch bloss ein bescheidenes politisches Profil auf. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde habe der Beschwerdeführer an der Anhörung die Frage, ob ein Ausreiseverbot gegen ihn bestehe, bejaht. Hinsichtlich der Entgegnungen des Beschwerdeführers zu den vom SEM vorgehaltenen «unbelegten Parteibehauptungen» verwies das SEM auf die Ausführungen in seiner Verfügung. Es gebe keine Belege, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise vom türkischen Staat gesucht worden wäre.
4.4 In der Replik wird ausgeführt, ob das politische Profil des Beschwerdeführers als bescheiden einzustufen sei oder nicht, könne offenbleiben. Einerseits sei belegt, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung geführt werde; andererseits seien seine ausführlichen und mit Realkennzeichen versehenen Schilderungen der erlittenen Folter zumindest als glaubhaft zu erachten. Im Zusammenhang mit den vom SEM vorgehaltenen «unbelegten Parteibehauptungen» gebe die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers verfälscht wieder, indem sie die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung betreffend die Kenntnis über das Vorliegen von Vorführ-/Festnahmebefehlen auf den Ausreisezeitpunkt bezogen habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer am Anhörungstag gesagt «Heute habe ich nichts dabei, aber ich habe Dokumente, welche in der Türkei sind. (...)». Wenn die Vorinstanz diese Ausführung auf den Ausreisezeitpunkt beziehe, so tue sie dies im Widerspruch zum Protokoll.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als zum einen Teil nicht glaubhaft, zum anderen Teil flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert hat.
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt, wie vom SEM richtig festgehalten, bloss über ein niederschwelliges politisches Profil. Selbst wenn - wie in der Vernehmlassung eingeräumt - von einer Mitgliedschaft bei der HDP auszugehen ist, vermag dies für sich allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, er habe als Mitglied der HDP keine bestimmte Funktion oder ein bestimmtes Amt inne; er sei ab Ende des Jahre 2015 aktiv gewesen, indem er Gelegenheitsarbeiten erledigt und an Kundgebungen teilgenommen habe (vgl. SEM-Akte [...]-14/16 F101-105). Es fehlen konkrete und nachvollziehbar belegte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aufgrund eigener politischer Aktivitäten ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten wäre. Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine Reflexverfolgung wegen des Vaters, der regionaler Verantwortlicher der HDP für E._______ gewesen sei, oder wegen weiterer Verwandter, etwa einer Tante namens F._______, schliessen liessen.
6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorverfolgung ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die entsprechenden Vorbringen in wesentlichen Punkten unklar und widersprüchlich geblieben sind. Die zeitlich divergierenden Angaben zur zweiten angeblichen Folterung sowie die Inkonsistenzen im Zusammenhang mit dem Tod von Bekannten beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Die pauschale Berufung auf einen angespannten psychischen Zustand vermag diese Widersprüche nicht zu beseitigen, zumal die Aussagen im Übrigen strukturiert und detailreich erfolgten. Auch hinsichtlich der als realitätsnah geschilderten geschlechtsspezifischen Foltererlebnisse ist festzuhalten, dass aus detaillierten und emotional gefärbten Darstellungen für sich allein noch nicht auf die Glaubhaftigkeit der konkret geltend gemachten Ereignisse geschlossen werden kann. Massgeblich ist vielmehr die Gesamtkohärenz der Aussagen unter Berücksichtigung der objektiven Umstände. Diese sprechen vorliegend gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Geschehnisse, weshalb nicht als erstellt gelten kann, dass sich diese Ereignisse im verfolgungsrelevanten Kontext zugetragen haben. An diesen Erkenntnissen vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, die Vorinstanz habe die Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnisnahme der Vorführ-/Festnahmebefehle unzutreffend gewürdigt, ergibt sich doch aus den Akten kein entscheidwesentlicher Widerspruch im Sachverhalt.
6.4 Weiter ist festzuhalten, dass keine Beweismittel eingereicht wurden, welche behördliche Massnahmen vor der Ausreise belegen würden. Insbesondere fehlt ein nachvollziehbarer Nachweis dafür, dass gegen den Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise konkrete Zwangsmassnahmen bestanden hätten oder nach ihm gesucht worden wäre. Diese Umstände bestätigen die vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer lediglich über ein niederschwelliges politisches Profil verfügt, zumal er eigenen Angaben zufolge immerhin seit 2015 für die HDP aktiv gewesen sein will. Vielmehr wurden entsprechende Beweismittel erst nach der Ausreise, namentlich im Verlauf des Asylverfahrens in der Schweiz, eingereicht, welche eine behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers belegen sollen.
6.5 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die im Verlauf des Asylverfahrens eingereichten türkischen Justizdokumente subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, namentlich ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung beziehungsweise wegen Betreibens von Propaganda für eine kriminelle Organisation sowie eine Anklage wegen Präsidentenbeleidigung, ist Folgendes festzuhalten:
Aus der Türkei stammende Strafakten weisen aufgrund mangelnder biometrischer Sicherheitsmerkmale und ihrer leichten Käuflichkeit grundsätzlich nur einen geringen Beweiswert auf (vgl. Urteile des BVGer D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6.1; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2). Deren Echtheit kann indessen vorliegend offengelassen werden, zumal das SEM die damit verbundenen Vorbringen nicht als unglaubhaft abgelehnt, sondern sie als nicht asylrelevant eingestuft hat und die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ohnehin den Kriterien der flüchtlingsrechtlichen Relevanz gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht standhalten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und 9.6).
Sodann bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Verfahren wegen Propaganda für eine kriminelle Organisation respektive Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8).
Zudem ist ungewiss, ob die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Propaganda für eine kriminelle Organisation zur Last gelegten Handlungen von der zuständigen Staatsanwaltschaft überhaupt als strafrechtlich relevant erachtet und entsprechend einer Anklage zugeführt werden. Ebenso wenig steht fest, ob das zuständige Gericht die Anklage wegen Präsidentenbeleidigung beziehungsweise eine allfällige Anklage wegen Propaganda für eine kriminelle Organisation als begründet erachten, ein Gerichtsverfahren eröffnen und den Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilen würde. Es ist in diesem Zusammenhang zudem darauf hinzuweisen, dass lediglich ein Bruchteil der angehobenen Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. a.a.O. E. 8 m.w.H.).
Allerdings ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründen ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei Risikofaktoren insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Im Falle des Beschwerdeführers bestehen keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. So verfügt er über ein äusserst niederschwelliges politisches Profil und ist strafrechtlich unbescholten. Insbesondere weisen aber auch seine Posts in den sozialen Medien nicht auf ein besonderes politisches Profil hin. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seine Beträge auf nur wenig Resonanz gestossen sind und er sich darauf beschränkte, fremde Beiträge und Bilder zu teilen. Ferner genügt die Anklageerhebung und Einleitung von Gerichtsverfahren bei fehlendem politischem Profil des Beschwerdeführers als potenzieller Ersttäter noch nicht, um von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7). Konkrete, individualisierte Hinweise, dass dem Beschwerdeführer abweichend von dieser Praxis eine unmittelbare, dauerhafte Inhaftierung droht, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich.
6.6 Im Zusammenhang mit den hängigen Ermittlungs- und Strafverfahren fällt sodann auf, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise begonnen hat, regierungskritische Beiträge in den sozialen Medien zu teilen. Dadurch wurden die türkischen Behörden erst aufmerksam auf den Beschwerdeführer und leiteten die besagten Ermittlungsverfahren ein. Das SEM hielt in seiner Verfügung ferner zutreffend fest, das vom Beschwerdeführer genannte Facebook-Profil könne weder eindeutig ihm zugeordnet werden noch sei ersichtlich, ob dieses Profil tatsächlich seiner Person entspreche. In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung erwecken diese Umstände den Eindruck, dass der Beschwerdeführer bloss im Hinblick auf sein Asylverfahren in der Schweiz und damit zur Erhöhung seiner Chancen auf einen positiven Asylentscheid in den sozialen Medien regierungskritisch aktiv geworden ist. Ein solches Vorgehen ist - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - als rechtsmissbräuchlich zu werten.
6.7 In einer Gesamtwürdigung vermag der Beschwerdeführer somit weder eine asylrelevante Vorverfolgung noch eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende künftige Verfolgung darzutun. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H. sowie E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Zudem erklärte die PKK im Jahr 2025 ihre Auflösung.
8.3.2 In individueller Hinsicht ergeben sich aus den Akten ebenso wenig Hinweise, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise - mit Ausnahme von mehreren Aufenthalten bei seinem Onkel in D._______ - in B._______ in der gleichnamigen Provinz. Zwar war diese Region von den Erdbeben im Februar 2023 betroffen; es bestehen aber keine konkreten Hinweise dafür, dass die persönliche Existenzgrundlage des Beschwerdeführers oder seiner Familie dauerhaft und in einer Weise beeinträchtigt worden wäre, welche eine Rückkehr unzumutbar erscheinen liesse.
Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten als (...) im (...) sowie durch eine Tätigkeit in einer (...) in D._______ für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. SEM-Akte [...]-14/16 F76, F80). Es ist somit von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit und beruflichen Integrationsfähigkeit auszugehen. Weiter gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Anhörung im Oktober 2022 an, dass seine verwitwete Mutter sowie seine sechs Geschwister weiterhin am Heimatort wohnen würden und dass seine Familie dort ein selbstbewohntes Haus besitze (vgl. SEM-Akte [...]-14/16 F70 f., F73). Dass das Haus durch das Erdbeben zerstört worden wäre, gab er später nicht an. Nach den Angaben des Beschwerdeführers verfügten seine Eltern über landwirtschaftliche Nutzflächen und führten bis zum Tod seines Vaters einen Landwirtschaftsbetrieb; die finanzielle Situation sei damals gut gewesen und sei auch heute nicht schlecht. Der Betrieb werde aktuell vom Onkel väterlicherseits sowie vom älteren Bruder bewirtschaftet. Darüber hinaus leben zahlreiche weitere Verwandte - namentlich elf Onkel und sieben Tanten, mutmasslich mit ihren jeweiligen Familien - im Heimatstaat.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein grosses tragfähiges familiäres und soziales Netz zur Verfügung stehen wird. und er zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr auf die Unterstützung seiner Kernfamilie sowie seiner erweiterten Verwandtschaft zurückgreifen kann. Angesichts seiner beruflichen Erfahrungen und familiären Einbettung ist auch eine wirtschaftliche Reintegration als realistisch zu beurteilen.
8.3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide infolge der geschilderten Erlebnisse an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Anbindung habe bislang nicht stattgefunden, da er zunächst ein hinreichendes Deutschniveau habe erreichen wollen, um die Therapie ohne Beizug einer Dolmetscherperson aufnehmen zu können. Inzwischen habe er einen ersten Termin bei einem Fachpsychologen für Psychotherapie am 14. Februar 2024 vereinbart.
Diese Vorbringen vermögen kein Wegweisungshindernis zu begründen. Zunächst ist festzuhalten, dass bislang keine fachärztliche Diagnose aktenkundig ist, welche eine schwerwiegende psychische Erkrankung mit akuter Behandlungsbedürftigkeit belegen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst rund eineinhalb Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz fachliche Hilfe in Anspruch genommen habe, spricht gegen das Vorliegen eines dringlichen oder besonders gravierenden Leidensdrucks. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind. Das türkische Gesundheitswesen entspricht gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in weiten Teilen westeuropäischen Standards (vgl. Urteil BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5). Landesweit bestehen psychiatrische Einrichtungen, und moderne Psychopharmaka sind verfügbar (vgl. Urteil BVGer 6560/2024 vom 19. März 2025 E. 8.3.4 mit Verweis auf Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3). Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu einer erforderlichen Behandlung verwehrt wäre. Allfällige finanzielle Schwierigkeiten können durch familiäre Unterstützung oder allenfalls durch das staatliche Sozialversicherungssystem überbrückt werden. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden erscheinen demnach weder als akut noch als schwerwiegend, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar zu qualifizieren wäre. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen zur Beibringung eines ärztlichen/psychotherapeutischen Berichts, zumal er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht genügend Zeit gehabt hätte, von sich aus einen solchen einzureichen.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer türkischen Identitätskarte mit Gültigkeit bis zum 6. Mai 2032 ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer
Lhazom Pünkang
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