Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anna Laura Elmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1009/2026
Urteil vom 1. Oktober 2026
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Anna Laura Elmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm,
Asylum Rechtsberatung & Rechtsvertretung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Januar 2026 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Juni in die Schweiz einreiste und am 5. Juni 2026 um Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2025 vertieft zu ihren Asylgründen anhörte und die Behandlung des Asylgesuchs mit Verfügung vom 23. Juli 2025 dem erweiterten Verfahren zuteilte,
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 18. November 2025 ergänzend anhörte,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie sei ethnische Kurdin, in B._______ aufgewachsen und habe vor ihrer Ausreise aus der Türkei unter anderem in Istanbul gelebt,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe über Jahre von ihrem Vater sowie ihren beiden früheren Ehemännern sowohl physische als auch psychische Gewalt erlitten,
dass sie zwischen 2011 und 2015 studiert habe und ausgebildete Lehrerin sei,
dass sie nach der zweiten Scheidung im Herbst 2023 zu ihrem Vater zurückgekehrt sei, welcher sie erneut habe zwangsverheiraten wollen, sie sich dem widersetzt habe, weshalb der Vater sie misshandelt habe, worauf sie gegen ihn Anzeige erstattet habe,
dass die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel betreffend ihren Vater zu den Akten gab: einen Beschluss der Polizeidirektion B._______ vom 23. Juli 2024 betreffend eine vorbeugende Schutzmassnahme, zwei Vernehmungsprotokolle der Polizeidienststelle für die Bekämpfung häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen vom 23. und 24. Juli 2024, eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 1. November 2024, ein Urteil des Strafgerichts B._______ vom 30. Juli 2025 wegen einfacher Körperverletzung sowie zahlreiche medizinische Berichte und Fotos,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Januar 2026 - eröffnet am 8. Januar 2026 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Februar 2026 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren,
dass sie eventualiter beantragt, sie sei unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Kostenvorschussverzicht ersuchte und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragte,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eine Fürsorgebestätigung des (...) des Kantons C._______ vom 27. Januar 2026 einreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2026 die Aussichtslosigkeit der Beschwerde feststellte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss einverlangte,
dass dieser am 13. März 2026 fristgerecht geleistet wurde,
dass mit Schreiben vom 18. Juni 2026 die rechtliche Vertretung durch den rubrizierten Rechtsvertreter angezeigt sowie die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde,
dass mit Schreiben vom 28. Juni 2026 ergänzende Ausführungen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sowie Beweismittel (Akten der D._______ sowie ein Schreiben der D._______) eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht rügt, was vorab zu prüfen ist,
dass in der Beschwerdebegründung die Frage der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung vermengt wird,
dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlichst mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat und - wie die Beschwerde zeigt - eine sachgerechte Anfechtung derselben möglich war, mithin keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt,
dass sich die erhobenen Rügen als unbegründet erweisen, weshalb das entsprechende Subeventualbegehren auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen anführt, den Aussagen und Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, die auf staatliche Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Motiven hindeuten würden,
dass es sich bei den geschilderten Übergriffen nicht um eine staatliche Verfolgung handle, sondern um eine solche privater Dritter,
dass gemäss der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaats abhänge,
dass gemäss gefestigter Praxis vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des türkischen Staates auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mit Hilfe einer Rechtsanwältin staatlichen Schutz in Anspruch genommen und erhalten habe,
dass die Abteilung für Öffentliche Sicherheit der Polizeidirektion B._______ eine vorbeugende Schutzmassnahme angeordnet habe, wonach dem Vater untersagt wurde, die Beschwerdeführerin zu bedrohen, zu beleidigen, herabzuwürdigen oder in irgendeiner Form psychisch zu verletzten und sich ihr zu nähern,
dass die Staatsanwaltschaft B._______ von Amtes wegen ein Ermittlungsverfahren gegen den Vater eingeleitet habe und dieser vom zuständigen Gericht mit Urteil vom 30. Januar 2025 wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 168 Tagessätzen verurteilt worden sei,
dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich zwecks erneuter Inanspruchnahme staatlichen Schutzes an die türkischen Behörden zu wenden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe daran festhält, sie sei einer Verfolgung sowie potenzieller Zwangsheirat durch ihren Vater ausgesetzt und die türkischen Behörden würden sie nicht hinreichend schützen,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, namentlich in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt wird, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt,
dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es sich bei den geltend gemachten Behelligungen um eine private Drittverfolgung handelt, und nach gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des türkischen Staats auszugehen ist,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin, ohne selbst eine Strafanzeige eingereicht zu haben, staatlichen Schutz erhalten hat, eine Fernhaltemassnahme gegen den Vater verfügt und dieser verurteilt wurde, und es ihr zuzumuten ist, sich erneut um Schutz durch die heimatlichen Behörden zu bemühen sowie sämtliche ihr zustehenden Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7491/2025 E. 4.3.2 f. m.w.H),
dass es der Beschwerdeführerin mit dem ausführlichen Wiederholen ihrer Vorbringen und dem nicht substantiierten Bestreiten der vorinstanzlichen Erwägungen nicht gelingt darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint hat,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden, sehr ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass eine allfällige Suizidalität gemäss ständiger Rechtsprechung dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5252/2026 vom 11. September 2026, E-652/2026 vom 9. Februar 2026 E. 7.3.2.5, je m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist,
dass nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-70/2025 vom 10. April 2025 E. 8.3.1 m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin aus der vom Erdbeben von Februar 2023 betroffenen Provinz B._______ stammt, indes vom Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Herkunftsprovinz auszugehen ist,
dass sie namentlich vor der Ausreise längere Zeit bei einer Freundin in E._______ gelebt hat, und davon auszugehen ist, dass sie dort zumindest anfänglich über eine Unterkunft verfügt,
dass aufgrund ihres Alters und der langjährigen Sozialisierung in der Türkei davon auszugehen ist, dass sie über weitere soziale Beziehungen verfügt und es ihr zuzumuten ist, diese nach einer Rückkehr auch wieder aufzunehmen,
dass sie - wie bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt hat - über einen akademischen Abschluss verfügt, bis Juni 2024 als Lehrerin gearbeitet hat und sie diese Tätigkeit wieder aufnehmen kann,
dass sie Geschwister in der Türkei und in der Schweiz hat, die sie bei Bedarf auch finanziell unterstützen können,
dass gemäss konstanter Rechtsprechung eine mögliche Suizidalität der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht (vgl. Urteile des BVGer E-652/2026 vom 9. Februar 2026 E. 7.3.2.5, E-3903/2024 vom 27. Juni 2024 m.w.H.), und es der Beschwerdeführerin obliegt, sich mit ihren sie aktuell behandelnden Ärzten gezielt auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten,
dass die Türkei über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1183/2024 vom 21. Juli 2026 E. 8.3.3),
dass die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin demnach im Heimatland behandelbar sind, und an diesem Schluss auch die mit Schreiben vom 28. Juni 2026 eingereichten Akten der D._______ zu keiner anderen Beurteilung führen,
dass in antizipierter Beweiswürdigung nicht anzunehmen ist, ein allfälliger Abschlussbericht der D._______ könnte die vorstehende Würdigung in entscheidwesentlicher Weise beeinflussen, weshalb auf dessen Einholung beziehungsweise das Abwarten seiner Einreichung verzichtet werden kann,
dass es der Beschwerdeführer offensteht, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),
dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass die Beschwerdeführerin über eine bis ins Jahr 2033 gültige Identitätskarte verfügt, und es ihr obliegt, allfällig weitere notwendige Reisepapiere bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist,
dass die angefochtene Verfügung daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger
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