Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 28. August 2026 wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5252/2026
law/fes
Urteil vom 11. September 2026
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch Marek Wieruszewski,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2026 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein jesidischer Kurde aus der Provinz Batman die Türkei eigenen Angabe zufolge im September 2024 verliess und am 21. April 2025 in die Schweiz einreiste, wo er am 6. Februar 2026 um Asyl nachsuchte,
dass er an der Personalienaufnahme vom 10. Februar 2026, der summarischen Befragung vom 19. Mai 2026 und der Anhörung vom 6. Juli 2026 im Wesentlichen geltend machte, er sei nach seiner Geburt mit seiner Familie nach Deutschland gegangen und habe bis im Jahr 2022 dort gelebt,
dass er am 21. November 2022 von den deutschen Behörden nach Verbüssen einer Haftstrafe wegen sexuellen Missbrauchs in die Türkei abgeschoben worden sei,
dass er in der Türkei seit dem Jahr 2014 als tot gemeldet gewesen sei, was ihm aufgrund fehlender Identitätspapiere Schwierigkeiten bereitet habe, und erst nach der Bestätigung seiner Identität durch seine Brüder auf dem türkischen Konsulat, er in der Türkei registriert worden sei und ihm Identitätspapiere ausgestellt worden seien,
dass er in der Provinz Istanbul in der Stadt B._______ zur Miete gelebt und immer gearbeitet habe und aufgrund seiner Ethnie von der Gesellschaft und der Polizei diskriminiert und schikaniert worden sei,
dass er die Absicht gehabt habe, sich vom obligatorischen Militärdienst freizukaufen, weshalb er sich für die dafür nötige ärztliche Kontrolle bei seinem Hausarzt gemeldet habe, der ihn an den Militärarzt verwiesen und gesagt habe, dass er von diesem kontaktiert werden würde, er jedoch weder auf seinem E-Devlet noch in sonstiger Weise eine Einladung zur militärischen Eignungsabklärung erhalten habe,
dass er ein Jahr später im August 2024 eines nachts von Mitgliedern des türkischen Militärs aus seiner Wohnung mitgenommen und nach C._______ auf ein Militärgelände gebracht worden sei, wo er befragt, wegen seiner Religionszugehörigkeit geschlagen worden sei und zwei bis drei Wochen später an einer Militäraktion habe teilnehmen müssen, wo er die Befehle verweigert habe, woraufhin er misshandelt und eingesperrt worden sei,
dass er ein bis zwei Wochen später Ausgang erhalten habe und diesen für die Flucht genutzt habe,
dass er mehrere Arztberichte, eine Verfügung zu einer fürsorgerischen Unterbringung vom 2. April 2026 und mehrere persönliche Schreiben einreichte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2026 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aushändigte und die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 14. Juli 2026 zum Entwurf Stellung nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juli 2026 - eröffnet am 20. Juli 2026 - feststellte der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 6. Februar 2026 ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und feststellte, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, andernfalls könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, und den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2026 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass darin beantragt wurde, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen und rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund der konkreten Gefährdung unzulässig beziehungsweise unzumutbar ist, und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es seien die nachgereichten Beweismittel abzunehmen und zu würdigen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen,
dass mit der Beschwerde zwei Bestätigungsschreiben der Brüder des Beschwerdeführers zu seinen Türkischkenntnissen, ein Schreiben seiner Ex-Freundin, ein ärztliches Empfehlungsschreiben vom 27. April 2026, ein Screenshot eines Chatverlaufs, eine türkische Identität-Verifizierungsinformation und eine Bestätigung eines pendenten Ehevorbereitungsverfahren vom 22. Juli 2026 des Zivilstandsamtes (...) eingereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter am 29. Juli 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. August 2026 einen weiteren Arztbericht des (...) den Beschwerdeführer betreffend vom 30. Juli 2026 nachreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. August 2026 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- Frist bis zum 28. August 2026 ansetzte, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde,
dass er weiter feststellte, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter Sachlage werde - ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 2026 um eine Fristverlängerung für die Leistung des Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- am 28. August 2026 bezahlte,
dass der Beschwerdeführer mit zwei Schreiben beide vom 28. August 2026 einen neuen Arztbericht vom (...) vom 20. August 2026, zwei Schreiben des Zivilstandsamtes (...) und einen Zahlungsauftrag des Kostenvorschuss einreichte und beantragte, diese Beweismittel seien zu würdigen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Berücksichtigung der nunmehr eingereichten neuen Beweismittel erneut zu prüfen und der Vollzug der Wegweisung bis zur Klärung der fachärztlich attestierten Transportfähigkeit und bis zur angemessenen Würdigung des Ehevorbereitungsverfahrens vorsorglich auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demnach auf die Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Sachverhalt ausführlich aufführte und in der Begründung seine Vorbringen hinreichend würdigte,
dass vor diesem Hintergrund der rechtserhebliche Sachverhalt als vollständig und richtig erhoben und die Verfügung hinreichend begründet ist, zumal die Beschwerde keine substanziellen Ergänzungen enthält, die das Gegenteil nahelegen,
dass demnach keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung ausführt, warum die geltend gemachten Vorbringen einerseits asylrechtlich nicht relevant und andererseits unglaubhaft sind,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann (Verfügung S. 5-13) und die Beschwerde keine Argumente enthält, die geeignet sind, um zu einer von derjenigen des SEM abweichende Einschätzung zu gelangen,
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer lägen neue Beweismittel vor, welche die bisher geltend gemachte Verfolgung sowie das bestehende Risiko einer erneuten Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei belegen würden,
dass dies jedoch nicht zutrifft, zumal sich seine beiden Brüder in ihren Schreiben lediglich zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers äussern, das Schreiben seiner Ex-Freundin als Gefälligkeitsschreiben zu erachten ist, welches nicht geeignet ist, den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Militärdienst respektive seinen geltend gemachten Kampfeinsatz glaubhaft zu machen,
dass weder aus der Beschwerde noch aus dem eingereichten Chatverlauf ersichtlich ist, wer in diesem kommuniziert hat und wann und in welchem Zusammenhang das Gespräch steht, weshalb nicht nachvollziehbar ist, was damit belegt werden soll,
dass ferner aus der Kopie der Verifizierungsinformation zur türkischen Identitätsnummer Personalien aber keine Strafverfahren hervorgehen,
dass die neu eingereichten Beweismittel deshalb nicht relevant sind und an der vom SEM zutreffenden erscheinenden Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten Vorbringen einerseits asylrechtlich nicht relevant und andererseits unglaubhaft sind, nichts zu ändern vermögen,
dass in der Beschwerde ansonsten der bekannte Sachverhalt wiedergegeben und nicht schlüssig aufgezeigt wird, inwiefern die differenzierte Begründung des SEM zur Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen respektive der fehlenden Asylrelevanz nicht richtig sein soll (vgl. Ziff. 2 der Beschwerde),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das laufende Ehevorbereitungsverfahren der Wegweisung und dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, zumal vorliegend nicht von einer gefestigten Lebensgemeinschaft auszugehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H.) und ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu verneinen ist,
dass der Ausgang des in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens, welches gemäss den eingereichten Beschwerdebeilagen nicht abgeschlossen ist, gemäss konstanter Rechtsprechung im Ausland abgewar-tet werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3976/2025 vom 11. Juli 2025 E. 8.2.6 m.w.H.),
dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde und daran die eingereichten Schreiben des Zivilstandsamtes (...) nichts ändern,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das SEM ferner auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Anhörungen vom 19. Mai 2026 und 6. Juli 2026 hinreichend Rücksicht genommen hat, die während dem erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte im Sachverhalt aufführte, worunter sich auch das mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Empfehlungsschreiben vom 27. April 2026 (BM 011) befindet, und bei der Entscheidbegründung sowohl im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wie auch des Wegweisungsvollzugs auf die gesundheitlichen Beschwerden eingegangen ist (vgl. Verfügung I Ziff. 5 S. 4 f., II Ziff. 2b S. 12 und III Ziff. 2a S. 14 f.),
dass auch die nachträglich eingereichten Arztberichte vom 30. Juli 2026 und 20. August 2026 an der Einschätzung des SEM nichts ändern,
dass in Bezug auf die geltend gemachte Suizidalität des Beschwerdeführers auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen ist, wonach auch bei einer allfälligen Gefahr der Suizidalität nicht von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug abzusehen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-670/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.3 und D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3),
dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Vollzugsmodalitäten relevant sein wird und diesem im Rahmen der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG nicht in Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs vom 28. August 2026 mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird,
dass aus dem neu eingereichten Arztbericht vom 20. August 2026 keine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ersichtlich wird und die beiden Schreiben des Zivilstandsamtes weder eine geschlossene Ehe noch eine gefestigte Lebensgemeinschaft belegen,
dass deshalb an der bisherigen Einschätzung, wonach sich die Beschwerde als aussichtlos erweist, festzuhalten und das neuerliche Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 28. August 2026 abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 28. August 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 28. August 2026 wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang
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