Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-991/2022
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 2 3 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2022 / N (…).
D-991/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – damals noch minderjährig – stellte am (…) 2014 zusammen mit ihren Eltern und ihren Geschwistern ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Entscheid vom (…) 2015 lehnte die Vorinstanz diese Asylge- suche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten ei- ner vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 die gegen die Ableh- nung der Asylgesuche und die Verweigerung der Anerkennung als Flücht- linge gerichtete Beschwerde vom (…) 2015 ab. B. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde auf sein Mehrfachgesuch vom (…) 2021 hin am (…) 2021 aufgrund seiner exponierten exilpolitischen Nachfluchtaktivitäten in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Er reichte daraufhin am (…) 2022 ein Gesuch um Einbezug in die Flücht- lingseigenschaft für seine Ehefrau, zwei minderjährige Kinder sowie die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein. C. Die Mutter der Beschwerdeführer sowie ihre minderjährigen Geschwister wurden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Va- ters einbezogen. D. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin qualifizierte die Vorinstanz dieses Gesuch als Mehrfachgesuch und lehnte mit Verfügung vom 28. Januar 2022 – eröffnet am 31. Januar 2022 – ihren Einbezug in die Flüchtlingsei- genschaft ihres Vaters aufgrund bestehender Volljährigkeit ab. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, dass die angeordnete vorläufige Aufnahme be- stehen bleibt. E. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung am 1. März 2022 – handelnd durch ihre Rechtsvertretung – Beschwerde und machte auf Be- schwerdeebene neu objektive Nachfluchtgründe wegen einer drohenden Reflexverfolgung geltend. Eventualiter beantragte sie den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters und subeventualiter die Zurückweisung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die
D-991/2022 Seite 3 Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Pro- zessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2022 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozess- führung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Am 21. März 2022 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, worauf die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2022 replizierte. H. Am 28. Juli 2023 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG, 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der
D-991/2022 Seite 4 Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fra- gen nach der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, da die Vorinstanz das Bestehen- bleiben der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügt hat (vgl. Bst. D hiervor). 3.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Mit dem sogenannten "Familienasyl" erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende anerkannte Flüchtling (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA, Migrationsrecht [Kommen- tar], 4. Aufl. 2015, Rz 1 zu Art. 51 AsylG).
Der Prüfung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft eines Familien- angehörigen geht grundsätzlich eine Prüfung der originären Flüchtlingsei- genschaft voraus (vgl. BVGE 2007/19 sowie Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-991/2022 Seite 5 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.5 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern ins- besondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist ge- gebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ihren Hei- mat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachflucht- gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4. 4.1 Mit der Verfügung vom 28. Januar 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin als volljährige Person nicht zu den anspruchsbe- rechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG gehöre, weshalb das Asyl- gesuch abzuweisen sei. 4.2 In der Beschwerde vom 1. März 2022 bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, in rechtlicher Hinsicht lägen objektive Nachfluchtgründe auf- grund einer drohenden Reflexverfolgung vor. Ihr Vater sei exilpolitisch äus- serst aktiv, was sich bereits darin zeige, dass die Vorinstanz seine Flücht- lingseigenschaft mittlerweile festgestellt habe. Nach deren Einschätzung sei davon auszugehen, dass er wegen seiner Tätigkeit und Funktionen im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerk- samkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen habe. Weshalb die Vorinstanz diese politischen Aktivitäten, die nachgewiesenermassen äus- serst intensiv seien, als ungenügend erachte, um eine Reflexverfolgung
D-991/2022 Seite 6 der Beschwerdeführerin zu begründen, werde aus der angefochtenen Ver- fügung nicht klar und auch nicht begründet. Es werde einzig ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bereits volljährig und daher nicht anspruchsbe- rechtigt. Dies bedeute eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs. Im Kontext von Syrien seien nicht nur Ehegattinnen und minderjährige Kin- der, sondern auch volljährige Kinder einer Gefahr der Reflexverfolgung ausgesetzt, weil die Behörden Familienangehörige nutzten, um Regime- gegnern habhaft zu werden oder diese unter Druck zu setzen. Die Be- schwerdeführerin habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass ihr in ihrem Heimatland wegen der prominenten exilpoliti- schen Aktivitäten ihres Vaters asylrelevante Gefährdung drohe. Sie habe auf die Entstehung dieser Reflexverfolgung keinen Einfluss nehmen kön- nen, weshalb es sich um äussere Umstände im Sinn der ständigen Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts handle, die als objektive Nach- fluchtgründe anzusehen seien. Somit erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft. Es sei ihr Asyl zu gewähren, da keine Asylaus- schlussgründe vorlägen. Erschwerend komme im vorliegenden Fall hinzu, dass die Beschwerdefüh- rerin bekanntlich auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sei, was auch den ärztlichen Berichten in der Beilage entnommen werden könne. Die medizinische Versorgung werde zu grossen Teilen durch die Familie sichergestellt. Insbesondere aufgrund ihres eingeschränkten Allgemeinzu- stands und der stark eingeschränkten Kommunikation sei diese auf das stabile Umfeld angewiesen, welches ihre Familie ihr bieten könne. Sie sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht in der Lage, ein selbststän- diges Leben in der Schweiz zu führen, wodurch von einem dauerhaften und besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und der restlichen Familie ausgegangen werden müsse. Ziel des Familienasyls sei es, für die Kernfamilie den Rechtsstatus einheitlich zu regeln. Die Beschwerdeführe- rin sei zwar bereits volljährig, sei jedoch aus medizinisch–pflegerischer Sicht in grossem Umfang pflegebedürftig, weshalb die Kernfamilie ein noch wichtigeres Umfeld für sie darstelle. Die Tatsache, dass sie während ihres gesamten Lebens auf Unterstützung durch die Kernfamilie angewiesen sei und daher auch unabhängig von ihrem Alter ein Teil davon bleiben werde, müsse vorliegend erhöhte Beachtung finden. Der Entscheid der Vorinstanz werde daher als nicht verhältnismässig betrachtet und erneut darum er- sucht, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters miteinzubeziehen.
D-991/2022 Seite 7 4.3 In der Vernehmlassung vom 21. März 2022 betont das SEM, die Be- schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des im Entscheid dargelegten Standpunktes recht- fertigen könnten. Namentlich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführe- rin zum Zeitpunkt, in dem ihr Vater das Mehrfachgesuch gestellt hat, wel- ches zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hat, bereits voll- jährig gewesen sei. Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerde- führerin, die lebenslang auf die Versorgung durch ihre Familie angewiesen und von dieser abhängig sei, führe nicht dazu, dass die Ablehnung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft nicht verhältnismässig sei, da Art. 51 Abs. 1 AsylG keiner extensiven Auslegung zugänglich sei, da der Gesetzgeber mit der Aufhebung von Art. 51 aAbs. 2 AsyIG den Kreis der Begünstigten des Familienasyls klar auf die in Art. 51 Abs. 1 AsyIG defi- nierte Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) beschränkt habe. Die Versorgung und Pflege der Beschwerdeführerin durch ihre Familie sei aufgrund der vorläufigen Aufnahme auch ohne Einbezug in die Flüchtlings- eigenschaft sichergestellt. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin neu in der Beschwerde gel- tend gemachten Drohens einer Reflexverfolgung aufgrund der exilpoliti- schen Tätigkeiten ihres Vaters bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung. Zwar sei der Vater der Beschwerdeführerin aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten am (…) 2021 als Flüchtling an- erkannt worden, das blosse Verwandtschaftsverhältnis mit einer Person, weIche in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, reiche aber nicht aus, um auf eine mögliche Reflexverfolgung zu schliessen. Vorliegend fehle es daher an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung. Den Akten liessen sich auch keine Hinweise dafür entnehmen, dass die syri- schen Behörden mittlerweile nach dem Vater der Beschwerdeführerin su- chen würden. Vielmehr deute die Tatsache, dass dieser sich noch am (…) 2021 beim syrischen Konsulat in Genf einen neuen Reisepass habe aus- stellen lassen, darauf hin, dass der Vater der Beschwerdeführerin selbst nicht davon ausgehe, im Fokus der syrischen Behörden zu stehen. Auch aufgrund der starken physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sei es vorliegend unwahrscheinlich, dass sie von den Behörden belangt werden könnte, sei es, weil die Behörden ihr ebenfalls eine oppositionelle HaItung unterstellen oder sich von ihr Hinweise auf den Aufenthaltsort ihres Vaters versprechen würden. 4.4 In ihrer Replik vom 13. Mai 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, sie halte hinsichtlich des Abhängigkeitsverhältnisses daran fest, dass sie
D-991/2022 Seite 8 aufgrund ihrer schwierigen gesundheitlichen Lage seit ihrer Geburt vollum- fänglich pflegebedürftig sei und ihre Kernfamilie eine unabdingbare Rolle in ihrer Pflege habe, weshalb sie als Teil der Kernfamilie zum Kreis der berechtigten Personen gehöre und Art. 51 Abs. 1 AsylG zur Anwendung kommen müsse. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer gesund- heitlichen Situation lebenslang auf die Versorgung ihrer Familie angewie- sen sein. Es gelte zudem hervorzuheben, dass alle geschilderten gesund- heitlichen und körperlichen Beschwerden seit der Geburt der Beschwerde- führerin ihr Leben und das ihrer Familie prägen. Diese schwierige Situation habe sich nach Erreichen der Volljährigkeit am (…) 2020 nicht verändert und werde auch in Zukunft die tägliche Realität der Beschwerdeführerin und ihrer Familie darstellen. Das Abstellen allein auf die Volljährigkeit sei- tens der Vorinstanz sei angesichts der offensichtlichen Spezialsituation rechtswidrig und verletze das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Hinsichtlich der Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin werde auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Es werde daran festgehalten, dass die nachgewiesenermassen äusserst intensiven exilpolitischen Aktivitäten des Vaters der Beschwerdeführerin für sie als Angehörige eines mutmasslich Oppositionellen zu einer klar drohenden Reflexverfolgung führen. Dass die Vorinstanz im Fall der Beschwerdeführerin das Vorliegen konkreter An- haltspunkte für eine drohende Verfolgung verlange, stehe in klarem Wider- spruch zur jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Syrien. Die breit dokumentierte rücksichtlose Brutalität, mit welcher die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintli- che Regimegegner vorgingen, stelle für die Beschwerdeführerin, als Toch- ter eines behördennotorischen Oppositionellen, eine begründete Furcht, einer Festnahme durch syrische Behörden respektive Geheimdienste dar. Angesichts des bekanntermassen rigorosen Vorgehens der syrischen Be- hörden bestehe die ernsthafte Gefahr, dass bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien die Beschwerdeführerin dieser gleichen Rücksichts- losigkeit ausgesetzt sein werde. Die Vorinstanz verfehle in ihrer Argumen- tation zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin gerade aufgrund ihrer starken physischen und psychischen Beeinträchtigungen schutzlos jegli- chen Gefahren ausgesetzt sein würde. Zudem seien die Ausführungen der Vorinstanz, der Vater der Beschwerde- führerin habe sich in Genf einen syrischen Reisepass ausstellen lassen, aktenwidrig und würden dementsprechend bestritten.
D-991/2022 Seite 9 5. 5.1 Die erhobenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, die subeventualiter beantragte Kassation der erst- instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen einerseits tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen – was ge- wissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) – und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum ihren Anträ- gen nicht stattgegeben wird. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Gleichzeitig gilt im Asylverfahren – wie in anderen Verwaltungsverfah- ren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), nachdem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklä- ren, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsre- levanter Tatsachen ist (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUS- KOPF/EMMENEGGER/BABEY, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 5.4 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungs- pflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 5.5 Im Lichte der Beschwerdevorbringen stellt sich insbesondere die Frage, ob – wie geltend gemacht – von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich einer Reflexverfolgung auszugehen ist, da die
D-991/2022 Seite 10 Vorinstanz diese Frage in der angefochtenen Verfügung nicht in ihre Erwä- gungen einbezogen hat. In diesem Zusammenhang ist vorab im Sinne der Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass praxisgemäss eine Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft der Prüfung um Einbezug grundsätzlich vorauszugehen hat (vgl. E. 3.2). Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Ge- fahr einer Reflexverfolgung im Kontext von Syrien notorisch ist. Die Be- schwerdeführerin muss sich jedoch auf der anderen Seite entgegenhalten lassen, dass es sich vorliegend um ein Mehrfachgesuch handelt und im entsprechenden Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters eine mögliche Reflexverfolgung nicht geltend gemacht wurde. Letzt- lich kann die Frage der Verletzung der Begründungspflicht jedoch offen- bleiben, zumal jedenfalls von der Heilung auf Beschwerdeebene auszuge- hen ist. So wurde die Reflexverfolgung mit der Beschwerde geltend ge- macht und dort umfassend begründet. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Ver- nehmlassung ausführlich dazu geäussert, warum sie davon ausgeht, dass keine Reflexverfolgung vorliegt, wozu sich die Beschwerdeführerin in der Replik äussern konnte. 5.6 Auch von einer Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht auszuge- hen. Bei der Frage, ob bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien das Risiko der Reflexverfolgung besteht, ergeben sich keine ungeklärten oder neu ab- zuklärenden Rechts- und Tatsachenfragen, so dass von einem genügend erstellten Sachverhalt auszugehen ist und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheiden kann (vgl. dazu BVGE 2013/34 E. 4.2). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in seiner Praxis bereits mehrfach mit der Gefährdung durch Reflexverfolgung in Syrien zu befas- sen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Referenzurteil des BVGer D- 5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Viel- zahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich regimekritisch betätigt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheits- kräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung gilt auch heute noch (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgericht D-5072/2022 vom 7. Dezem-
D-991/2022 Seite 11 ber 2022; D-1940/2020 vom 4. Juni 2021 und D-1937/2020 vom 4. Juni 2021). Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist ihrerseits durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu brin- gen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositio- nellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexver- folgung gezielt ein (vgl. Urteile des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff.; D-1940/2022 vom 4. Juni 2021 E. 5.1). Die Wahrscheinlich- keit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass zur gesuchten Person ein enger Kontakt besteht. Die Sicherheitskräfte missbrauchen Familienangehörige, inklusive Kinder, dazu, als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitgliedes oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelan- gen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stel- len (vgl. etwa Urteil des BVGer E-338/2016 vom 14. November 2018 E. 7.3). Auch wenn für die Annahme einer Reflexverfolgung bei bestehen- der Flüchtlingseigenschaft eines Familienangehörigen nicht von einem Au- tomatismus ausgegangen werden kann, ist das Vorliegen eines vorbestan- denen politischen Profils bei der reflexverfolgten Person nicht erforderlich (vgl. Urteil des BVGer D- 1940/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.1). Vielmehr ist stets der Einzelfall zu beurteilen, wobei sich insbesondere Fragen zur po- litischen Exponiertheit des Familienangehörigen wie auch zur persönlichen Nähe zu diesem stellen. 6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Vater der Beschwerdeführerin mit seiner Frau und fünf teilweise schon volljährigen Kindern (darunter die damals minderjährige Beschwerdeführerin) syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie sind und ihren letzten Wohnsitz in der Stadt B._______ (arabisch) beziehungsweise C._______ (kurdisch) in der Provinz D._______ (arabisch) beziehungsweise E._______ (kurdisch) hatten. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat im (…) 2014 in
D-991/2022 Seite 12 Richtung Türkei. Am (…) 2014 wurden ihnen durch die schweizerische Vertretung in F._______ Einreisevisa ausgestellt, worauf sie am (…) 2014 legal in die Schweiz einreisten. Nachfolgend wurde die Familie in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft wurde allerdings von der Vorinstanz verneint und diese Entscheidung mit Urteil des BVGer D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 bestätigt. 6.3 Am (…) 2021 wurde die Flüchtlingseigenschaft des Vaters der Be- schwerdeführerin aufgrund seiner regimekritischen exilpolitischen Tätigkei- ten in der Schweiz anerkannt und er wurde als Flüchtling vorläufig aufge- nommen. Daraus ist von einem exponierten politischen Profil des Vaters der Beschwerdeführerin auszugehen. Daran vermag auch der Hinweis der Vorinstanz auf einen im (…) 2021 vom syrischen Konsulat in Genf ausge- stellten Pass des Vaters nichts zu ändern, zumal dies noch vor Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte. Die Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ist vor dem Hintergrund der exponierten exilpoliti- schen Tätigkeiten des Vaters der Beschwerdeführerin zu beurteilen. 6.4 Zwar ist aufgrund der schweren Krankheit der Beschwerdeführerin in der Tat nicht davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr von den syrischen Behörden deshalb unter Druck geraten würde, weil sich die Be- hörden Informationen über den Vater erhoffen würden oder um die Be- schwerdeführerin ihrerseits von oppositionellen Tätigkeiten abzuhalten. Reflexverfolgung wird in Syrien jedoch auch gezielt strategisch eingesetzt, um oppositionelle Personen wie den Vater zu bestrafen oder ihn zu zwin- gen, sich zu stellen oder zumindest seine exilpolitischen Tätigkeiten aufzu- geben. Das Gericht geht dabei – anders als die Vorinstanz – nicht davon aus, dass die besondere Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin sie vor einer Reflexverfolgung bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien schüt- zen würde, zumal die syrischen Behörden Familienangehörige systema- tisch für ihre Zwecke missbrauchen, selbst Kinder. Es gibt demnach genü- gend Anhaltspunkte dafür, dass auch die Beschwerdeführerin – sei es auch nur durch Vorenthalten der notwendigen Betreuung oder medizinische Be- handlung – missbraucht würde, um ihren Vater von politischen Aktivitäten abzuhalten (vgl. zu diesem Vorgehen der syrischen Behörden etwa UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Up- date VI, March 2021, HCR/PC/SYR/2021/06, S. 102, verfügbar unter: https://www.refworld.org/docid/606427d97.html [zuletzt besucht am 28. Juli 2023]). Die besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin und die daraus entstehende besondere Nähe zum Vater lässt sie unter den
D-991/2022 Seite 13 gegebenen Umständen als geeignetes Druckmittel erscheinen, um diesen zu bestrafen oder unter Druck zu setzen. Gerade angesichts der vollstän- digen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitli- chen Situation und Pflegebedürftigkeit ergibt sich demnach für sie ein – in seiner Höhe schwer einschätzbares – Risiko einer zukünftigen Reflexver- folgung (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1948/2020 vom 19. November 2022 E. 8.7.5). 6.5 Diesen Erwägungen gemäss ist mit Blick auf die Reflexverfolgung im syrischen Kontext anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin für den (hy- pothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der expo- nierten exilpolitischen Aktivitäten ihres Vaters ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3), zumal sich die Lage in Syrien bis heute nicht entscheidend verbessert hat. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihr nicht offen. Die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten aufgrund des Bestehens einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung zu be- jahen. Da sich das Risiko der Reflexverfolgung aus den exilpolitischen Ak- tivitäten ihres Vaters ergibt, liegen Umstände vor, die dem Einfluss der Be- schwerdeführerin entzogen sind und mithin objektive Nachfluchtgründe darstellen. Aus den Akten ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführerin ist somit Asyl zu gewähren. 7. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 28. Januar 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei- sen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. Auf die weiteren Begehren der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Gutheissung der Beschwerde nicht weiter einzugehen. Insbesondere erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters aufgrund von Art. 51 Abs. 1 AsylG, wobei jedoch der Vollständigkeit halber auf die diesbezüglich im Wesentlichen korrekten Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
D-991/2022 Seite 14 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Gestützt auf die eingereichte und als angemessen zu erachtenden Kostennote und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), insbe- sondere des bei Obsiegen zu berücksichtigenden Stundenansatzes, ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2238.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-991/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 28. Januar 2022 wird aufgehoben. 3. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM ange- wiesen, ihr Asyl zu gewähren. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2238.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka