Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 11. August 2025 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. B.a Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 13. August 2025 erklärte sie, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt. Weiter gab sie an, sie sei im März 2022 nach Polen gereist und habe dort eine «PESEL UKR» (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung) erhalten und dort bis im Juli 2025 gelebt. Im Juli 2025 sei sie zum ersten Mal in die Schweiz eingereist, weil ihr polnischer Lebenspartner seit neun Jahren in der Schweiz lebe. Am 5. August 2025 habe sie auf den Schutztitel in Polen verzichtet. B.b Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 13. August 2025 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe in Polen vom 11. März 2022 bis am 5. August 2025 bereits über einen Schutzstatus verfügt (vgl. SEM-act. [...]-7/18). B.c Sie reichte ihren ukrainischen Reisepass Nr. (...) (gültig bis am 19. September 2029) und ihre polnische PESEL-Identifikationsnummer (...) ein. C. Am 28. August 2025 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Polen und zur Beziehung zu ihrem Lebenspartner. D. Mit Eingabe vom 19. September 2025 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beim SEM ein Dokument der polnischen Behörde ein, woraus ein Antrag auf Verzicht des Status «UKR» hervorgehe. E. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2025 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Polen oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde. Ferner wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton (...) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 20. November 2025 (Datum Poststempel: 21. November 2025) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte sie, der Entscheid des SEM vom 30. Oktober 2025 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr in der Schweiz vorübergehenden Schutz oder der Aufenthalt aus humanitären Gründen (sinngemäss: die vorläufige Aufnahme) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu bestätigen und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit der Beschwerde wurde ein Independent Contractor Agreement vom 20. Mai 2024, ein Marketing Services Agreement vom 23. Juli 2025 und einen nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag mit Beginn des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Dezember 2025 eingereicht. G. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung und die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte sie auf, bis zum 22. Dezember 2025 mittels beigelegtem Formular eine Übersicht ihrer finanziellen Verhältnisse nachzureichen oder mit beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, verbunden mit dem Hinweis, falls innert der angesetzten Frist die Übersicht der finanziellen Verhältnisse nicht eingereicht oder der Kostenvorschuss nicht geleistet werde, so werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Dezember 2025 das ausgefüllte und unterzeichnete Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» inklusive der Belege ein. I. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. J. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2026 zur Beschwerde Stellung. Am 17. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Mit der Replik legte sie eine Kopie einer Anfrage an die polnischen Behörden (Original und deutsche Übersetzung) zur Klärung der Fragen, ob eine Wiedererlangung des UKR-Status nach freiwilliger Aufgabe möglich sei, ob die erneute Gewährung automatisch erfolge oder einer neuen materiellen Prüfung unterliege, ob rechtliche oder administrative Einschränkungen bestehen würden und ob die erneute Gewährung des Status garantiert sei, sowie den Versandnachweis (Screenshot) und eine Kopie der B-Aufenthaltsbewilligung des Lebenspartners ein.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich - aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3) - vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 In der Beschwerde wird beantragt, die Sache sei der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Antrag wird jedoch nicht weiter begründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Akten vom SEM vollständig und richtig festgestellt worden und es hat seine Verfügung auch hinreichend begründet. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin verfüge beziehungsweise habe in Polen über einen Schutzstatus verfügt. Folglich sei sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Sie habe im Rahmen ihrer mündlichen Kurzbefragung vom 28. August 2025 zwar geltend gemacht, dass ihr polnischer Schutzstatus nach ihrem Antrag auf Beendigung erloschen sei. Als Beweis habe sie diesen Antrag dem SEM eingereicht. Es gebe aber keinen Grund zur Annahme, dass Polen ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte ihr polnischer Schutztitel beendet worden sein. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Polen aufgehalten habe und in Polen über einen Aufenthaltstitel in Form eines Schutzstatus verfügt habe. Entsprechend erscheine es nicht als opportun, eine explizite Rückübernahmezusicherung Polens einzuholen. Vielmehr sei den Akten bereits zu entnehmen, dass sie mittels ihres ukrainischen Reisepasses legal nach Polen zurückreisen und sich dort legal aufhalten könne. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Es sei anzumerken, dass sie sich nicht auf Art. 71 Abs. 1 AsylG berufen könne, da es sich bei ihrem Lebenspartner, Herrn B._______ (ZEMIS-Nr. [...]), nicht um eine schutzbedürftige Person handle, sondern um einen in der Schweiz wohnhaften polnischen Staatsangehörigen mit einer B-Bewilligung. Die Beschwerdeführerin und Herr B._______ seien nicht offiziell verheiratet und ihre Beziehung zu ihm könne nicht als gefestigtes Konkubinat qualifiziert werden. Zwar mache sie geltend, dass sie ihn seit März 2025 regelmässig besucht habe und beide seit Juli 2025 unter derselben Adresse wohnen würden. Unter Abwägung aller Faktoren, könne nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen werden, da die Dauer ihrer Beziehung und das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nicht den Voraussetzungen entspreche. Zudem lägen keine Hinweise auf gegenseitige finanzielle und rechtliche Verpflichtungen vor. Auch gemeinsame Kinder hätten sie gemäss Aktenlage keine. Nach vorfrageweiser Prüfung komme das SEM zum Schluss, dass sie sich unter den aktuellen Umständen nicht auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (gemäss Art. 43 AIG oder Art. 8 EMRK) berufen könne. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie wohne seit Juli 2025 nicht mehr in Polen und habe keine feste Unterkunft. Das Fehlen der PESEL und anderen polnischen Dokumenten erschwere die Mietung von Wohnraum und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Ihr Asylgesuch in der Schweiz verringere die Wahrscheinlichkeit, erneut Schutz und einen PESEL-Status in Polen zu erhalten. Im Falle einer Rückkehr würde sie keinen legalen Aufenthaltsstatus erhalten, es gäbe keine soziale Unterstützung, keine Krankenversicherung und keinen rechtlichen Schutz. Die Durchführung der Wegweisung verstosse gegen das internationale humanitäre Recht sowie gegen Art. 5 AsylG. In Polen hätten die Diskriminierungen und Aggressionen zugenommen. Gemäss offiziellen Polizeidaten habe es in den ersten sieben Monaten im Jahr 2025 543 Hassverbrechen gegen ukrainische Staatsangehörige gegeben, was eine Zunahme von 41% zum Vorjahr bedeute. Soziologische Umfragen würden einen Rückgang der gesellschaftlichen Unterstützung für Ukrainer und Ukrainerinnen zeigen. Berichte des Internationalen Roten Kreuzes und von Human Rights Watch würden Fälle von Diskriminierung und Rechtsverletzungen gegenüber Migranten und Migrantinnen bestätigen. Es komme zu einer antiukrainischen Rhetorik in den sozialen Medien. Sie sei wiederholt verbaler Aggression im öffentlichen Verkehr, in Geschäften und an öffentlichen Orten ausgesetzt gewesen, was ihre psychische und soziale Sicherheit gefährdet habe. Ihr Partner, B._______, sei offiziell angestellt, habe ein stabiles Einkommen und ein eigenes Unternehmen. Sie würden zusammen unter derselben Adresse wohnen. Sie würden einen gemeinsamen Haushalt führen und ihr langfristiges Leben in der Schweiz planen. Sie hätten die Absicht zur Eheschliessung. Ihre Beziehung sei ernsthaft und langfristig. Die Eheschliessung werde durch administrative Verfahren verzögert. Eine erzwungene Trennung verletze Art. 8 EMRK. Sie integriere sich aktiv in die Schweizer Gesellschaft. Sie arbeite remote im Bereich Marketing und strategische Markenpositionierung. Sie habe aktive Verträge mit internationalen und europäischen Unternehmen, die ihre finanzielle Unabhängigkeit sichern würden. Sie beanspruche keine Sozialhilfe und könne ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten.
E. 5.3 Auf die ergänzenden Ausführungen in der Vernehmlassung und der Replik wird - soweit entscheiderheblich - nachfolgend eingegangen.
E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Ok-tober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 6.3 Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemein-verfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Dies kann dann angenommen werden, wenn die gesuchstellende Person im Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.1 sowie E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Gemäss ihren Angaben hielt sie sich vom 11. März 2022 bis im Juli 2025 respektive am 5. August 2025 in Polen auf und verfügte über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine sowie eine PESEL-Identifikationsnummer (vgl. SEM-act. [...]-1/1 und 7/18). Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG) sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden.
E. 7.2 Aufgrund der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, nachdem sie erklärte, sie habe auf den ihr in Polen gewährten Schutzstatus verzichtet. Polen ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen aber nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
E. 7.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen.
E. 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Folgerichtig hat es das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM stellte in diesem Zusammenhang im Übrigen zutreffend fest, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz lebenden Lebenspartner, Herrn B._______, mit welchem sie gerne in der Schweiz weiter zusammenleben möchte, nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK oder den Grundsatz der Einheit der Familie fällt. Zum von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienkreis zählt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, erfüllt die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn B._______ die Voraussetzungen eines Konkubinats aufgrund der bloss einjährigen Dauer der Beziehung nicht. Das SEM kommt deshalb nach der vorfrageweisen Prüfung zu Recht zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin unter den aktuellen Umständen nicht auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 EMRK oder Art. 44 AIG berufen kann. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. In der Beschwerde wird zwar ein Asylgesuch erwähnt, die Beschwerdeführerin macht jedoch keine flüchtlingsrechtlich potentiell relevanten Vorbringen geltend und aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung in der Ukraine hindeuten würden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie mit dem erwähnten Asylgesuch ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gemeint hat. Entsprechend liegen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots vor. Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Polen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - wie das SEM zutreffend festhält - ebenfalls nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird denn auch nicht begründet, inwiefern der Beschwerdeführerin in Polen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde, sie sei in Polen aufgrund des Anstiegs von Hassverbrechen nicht sicher und sei wiederholt verbaler Aggression im öffentlichen Verkehr, in Geschäften und an öffentlichen Orten ausgesetzt gewesen, was ihre psychische und soziale Sicherheit gefährdet habe, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen künftigen Behelligungen an die polnischen Behörden wenden kann, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind (vgl. die Urteile des BVGer D-5599/2025 vom 22. September 2025 E. 8.3.2 und E-515/2025 vom 30. Januar 2025 E. 9.2.4).
E. 9.2.4 Mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) ist festzuhalten, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind. (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Sollte bereits ein Ehevorbereitungsverfahren hängig sein, ist auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Ausgang des in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens - welches vorliegend offenbar nach wie vor nicht abgeschlossen ist - im Ausland ab-gewartet werden kann (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-6678/2023 vom 30. April 2024 E. 7.4.3 m.w.H.).
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten wäre - sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Polen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Zudem sind die wesentlichen medizinischen Behandlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) in Polen gewährleistet; Polen verfügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem (vgl. das Urteil BVGer D-4080/2023 vom 18. September 2023 E. 8.3.2). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Das SEM führt zutreffend auf, die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und arbeitsfähig und habe sich bereits in Polen aufgehalten und dort mehrjährige Arbeitserfahrung gesammelt, was ihre berufliche und soziale Reintegration in Polen erleichtern sollte. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Grad der Integration in der Schweiz ist sodann grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Trotz des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz - wie sie in der Beschwerde geltend macht - um Integration be-müht, ist der Vollzug der Wegweisung nach Polen somit nicht als unzumutbar zu erachten.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungs-weise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 7.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs.1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2026 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9002/2025 law/fes Urteil vom 17. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 11. August 2025 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. B.a Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 13. August 2025 erklärte sie, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt. Weiter gab sie an, sie sei im März 2022 nach Polen gereist und habe dort eine «PESEL UKR» (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung) erhalten und dort bis im Juli 2025 gelebt. Im Juli 2025 sei sie zum ersten Mal in die Schweiz eingereist, weil ihr polnischer Lebenspartner seit neun Jahren in der Schweiz lebe. Am 5. August 2025 habe sie auf den Schutztitel in Polen verzichtet. B.b Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 13. August 2025 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe in Polen vom 11. März 2022 bis am 5. August 2025 bereits über einen Schutzstatus verfügt (vgl. SEM-act. [...]-7/18). B.c Sie reichte ihren ukrainischen Reisepass Nr. (...) (gültig bis am 19. September 2029) und ihre polnische PESEL-Identifikationsnummer (...) ein. C. Am 28. August 2025 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Polen und zur Beziehung zu ihrem Lebenspartner. D. Mit Eingabe vom 19. September 2025 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beim SEM ein Dokument der polnischen Behörde ein, woraus ein Antrag auf Verzicht des Status «UKR» hervorgehe. E. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2025 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Polen oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen werde. Ferner wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton (...) zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 20. November 2025 (Datum Poststempel: 21. November 2025) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser beantragte sie, der Entscheid des SEM vom 30. Oktober 2025 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr in der Schweiz vorübergehenden Schutz oder der Aufenthalt aus humanitären Gründen (sinngemäss: die vorläufige Aufnahme) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem, es sei die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu bestätigen und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit der Beschwerde wurde ein Independent Contractor Agreement vom 20. Mai 2024, ein Marketing Services Agreement vom 23. Juli 2025 und einen nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag mit Beginn des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Dezember 2025 eingereicht. G. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung und die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte sie auf, bis zum 22. Dezember 2025 mittels beigelegtem Formular eine Übersicht ihrer finanziellen Verhältnisse nachzureichen oder mit beigelegtem Einzahlungsschein einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, verbunden mit dem Hinweis, falls innert der angesetzten Frist die Übersicht der finanziellen Verhältnisse nicht eingereicht oder der Kostenvorschuss nicht geleistet werde, so werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. H. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Dezember 2025 das ausgefüllte und unterzeichnete Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» inklusive der Belege ein. I. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM die Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. J. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 2. Februar 2026 zur Beschwerde Stellung. Am 17. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Mit der Replik legte sie eine Kopie einer Anfrage an die polnischen Behörden (Original und deutsche Übersetzung) zur Klärung der Fragen, ob eine Wiedererlangung des UKR-Status nach freiwilliger Aufgabe möglich sei, ob die erneute Gewährung automatisch erfolge oder einer neuen materiellen Prüfung unterliege, ob rechtliche oder administrative Einschränkungen bestehen würden und ob die erneute Gewährung des Status garantiert sei, sowie den Versandnachweis (Screenshot) und eine Kopie der B-Aufenthaltsbewilligung des Lebenspartners ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich - aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. E. 6.3) - vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. In der Beschwerde wird beantragt, die Sache sei der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Antrag wird jedoch nicht weiter begründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Akten vom SEM vollständig und richtig festgestellt worden und es hat seine Verfügung auch hinreichend begründet. Es besteht demnach keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Das SEM hält zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin verfüge beziehungsweise habe in Polen über einen Schutzstatus verfügt. Folglich sei sie aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Sie habe im Rahmen ihrer mündlichen Kurzbefragung vom 28. August 2025 zwar geltend gemacht, dass ihr polnischer Schutzstatus nach ihrem Antrag auf Beendigung erloschen sei. Als Beweis habe sie diesen Antrag dem SEM eingereicht. Es gebe aber keinen Grund zur Annahme, dass Polen ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte ihr polnischer Schutztitel beendet worden sein. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Polen aufgehalten habe und in Polen über einen Aufenthaltstitel in Form eines Schutzstatus verfügt habe. Entsprechend erscheine es nicht als opportun, eine explizite Rückübernahmezusicherung Polens einzuholen. Vielmehr sei den Akten bereits zu entnehmen, dass sie mittels ihres ukrainischen Reisepasses legal nach Polen zurückreisen und sich dort legal aufhalten könne. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Es sei anzumerken, dass sie sich nicht auf Art. 71 Abs. 1 AsylG berufen könne, da es sich bei ihrem Lebenspartner, Herrn B._______ (ZEMIS-Nr. [...]), nicht um eine schutzbedürftige Person handle, sondern um einen in der Schweiz wohnhaften polnischen Staatsangehörigen mit einer B-Bewilligung. Die Beschwerdeführerin und Herr B._______ seien nicht offiziell verheiratet und ihre Beziehung zu ihm könne nicht als gefestigtes Konkubinat qualifiziert werden. Zwar mache sie geltend, dass sie ihn seit März 2025 regelmässig besucht habe und beide seit Juli 2025 unter derselben Adresse wohnen würden. Unter Abwägung aller Faktoren, könne nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen werden, da die Dauer ihrer Beziehung und das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nicht den Voraussetzungen entspreche. Zudem lägen keine Hinweise auf gegenseitige finanzielle und rechtliche Verpflichtungen vor. Auch gemeinsame Kinder hätten sie gemäss Aktenlage keine. Nach vorfrageweiser Prüfung komme das SEM zum Schluss, dass sie sich unter den aktuellen Umständen nicht auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (gemäss Art. 43 AIG oder Art. 8 EMRK) berufen könne. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie wohne seit Juli 2025 nicht mehr in Polen und habe keine feste Unterkunft. Das Fehlen der PESEL und anderen polnischen Dokumenten erschwere die Mietung von Wohnraum und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Ihr Asylgesuch in der Schweiz verringere die Wahrscheinlichkeit, erneut Schutz und einen PESEL-Status in Polen zu erhalten. Im Falle einer Rückkehr würde sie keinen legalen Aufenthaltsstatus erhalten, es gäbe keine soziale Unterstützung, keine Krankenversicherung und keinen rechtlichen Schutz. Die Durchführung der Wegweisung verstosse gegen das internationale humanitäre Recht sowie gegen Art. 5 AsylG. In Polen hätten die Diskriminierungen und Aggressionen zugenommen. Gemäss offiziellen Polizeidaten habe es in den ersten sieben Monaten im Jahr 2025 543 Hassverbrechen gegen ukrainische Staatsangehörige gegeben, was eine Zunahme von 41% zum Vorjahr bedeute. Soziologische Umfragen würden einen Rückgang der gesellschaftlichen Unterstützung für Ukrainer und Ukrainerinnen zeigen. Berichte des Internationalen Roten Kreuzes und von Human Rights Watch würden Fälle von Diskriminierung und Rechtsverletzungen gegenüber Migranten und Migrantinnen bestätigen. Es komme zu einer antiukrainischen Rhetorik in den sozialen Medien. Sie sei wiederholt verbaler Aggression im öffentlichen Verkehr, in Geschäften und an öffentlichen Orten ausgesetzt gewesen, was ihre psychische und soziale Sicherheit gefährdet habe. Ihr Partner, B._______, sei offiziell angestellt, habe ein stabiles Einkommen und ein eigenes Unternehmen. Sie würden zusammen unter derselben Adresse wohnen. Sie würden einen gemeinsamen Haushalt führen und ihr langfristiges Leben in der Schweiz planen. Sie hätten die Absicht zur Eheschliessung. Ihre Beziehung sei ernsthaft und langfristig. Die Eheschliessung werde durch administrative Verfahren verzögert. Eine erzwungene Trennung verletze Art. 8 EMRK. Sie integriere sich aktiv in die Schweizer Gesellschaft. Sie arbeite remote im Bereich Marketing und strategische Markenpositionierung. Sie habe aktive Verträge mit internationalen und europäischen Unternehmen, die ihre finanzielle Unabhängigkeit sichern würden. Sie beanspruche keine Sozialhilfe und könne ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten. 5.3 Auf die ergänzenden Ausführungen in der Vernehmlassung und der Replik wird - soweit entscheiderheblich - nachfolgend eingegangen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Ok-tober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6.3 Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemein-verfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Dies kann dann angenommen werden, wenn die gesuchstellende Person im Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.1 sowie E. 6.3 [zur Publikation vorgesehen]). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Gemäss ihren Angaben hielt sie sich vom 11. März 2022 bis im Juli 2025 respektive am 5. August 2025 in Polen auf und verfügte über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine sowie eine PESEL-Identifikationsnummer (vgl. SEM-act. [...]-1/1 und 7/18). Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend: Richtlinie 2001/55/EG) sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend: Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden. 7.2 Aufgrund der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, nachdem sie erklärte, sie habe auf den ihr in Polen gewährten Schutzstatus verzichtet. Polen ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen aber nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Polen für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 7.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen. 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Folgerichtig hat es das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM stellte in diesem Zusammenhang im Übrigen zutreffend fest, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz lebenden Lebenspartner, Herrn B._______, mit welchem sie gerne in der Schweiz weiter zusammenleben möchte, nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK oder den Grundsatz der Einheit der Familie fällt. Zum von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienkreis zählt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, erfüllt die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn B._______ die Voraussetzungen eines Konkubinats aufgrund der bloss einjährigen Dauer der Beziehung nicht. Das SEM kommt deshalb nach der vorfrageweisen Prüfung zu Recht zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin unter den aktuellen Umständen nicht auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 EMRK oder Art. 44 AIG berufen kann. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. In der Beschwerde wird zwar ein Asylgesuch erwähnt, die Beschwerdeführerin macht jedoch keine flüchtlingsrechtlich potentiell relevanten Vorbringen geltend und aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung in der Ukraine hindeuten würden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie mit dem erwähnten Asylgesuch ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gemeint hat. Entsprechend liegen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots vor. Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Polen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - wie das SEM zutreffend festhält - ebenfalls nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird denn auch nicht begründet, inwiefern der Beschwerdeführerin in Polen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Hinsichtlich des Einwandes in der Beschwerde, sie sei in Polen aufgrund des Anstiegs von Hassverbrechen nicht sicher und sei wiederholt verbaler Aggression im öffentlichen Verkehr, in Geschäften und an öffentlichen Orten ausgesetzt gewesen, was ihre psychische und soziale Sicherheit gefährdet habe, ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei allfälligen künftigen Behelligungen an die polnischen Behörden wenden kann, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sind (vgl. die Urteile des BVGer D-5599/2025 vom 22. September 2025 E. 8.3.2 und E-515/2025 vom 30. Januar 2025 E. 9.2.4). 9.2.4 Mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) ist festzuhalten, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind. (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). Sollte bereits ein Ehevorbereitungsverfahren hängig sein, ist auf die konstante Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Ausgang des in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens - welches vorliegend offenbar nach wie vor nicht abgeschlossen ist - im Ausland ab-gewartet werden kann (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-6678/2023 vom 30. April 2024 E. 7.4.3 m.w.H.). 9.2.5 Nach dem Gesagten wäre - sollte die Beschwerdeführerin nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Polen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Zudem sind die wesentlichen medizinischen Behandlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) in Polen gewährleistet; Polen verfügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem (vgl. das Urteil BVGer D-4080/2023 vom 18. September 2023 E. 8.3.2). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Das SEM führt zutreffend auf, die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und arbeitsfähig und habe sich bereits in Polen aufgehalten und dort mehrjährige Arbeitserfahrung gesammelt, was ihre berufliche und soziale Reintegration in Polen erleichtern sollte. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Grad der Integration in der Schweiz ist sodann grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Trotz des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz - wie sie in der Beschwerde geltend macht - um Integration be-müht, ist der Vollzug der Wegweisung nach Polen somit nicht als unzumutbar zu erachten. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungs-weise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 7.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs.1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2026 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: