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D-8830/2025

D-8830/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie suchte am 1. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Mit Verfügung vom 29. August 2023 schrieb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) als gegenstandslos geworden ab. Zur Begründung führte es aus, er sei der ihm zugewiesenen Unterkunft ab dem 23. August 2023 für mehr als fünf Tage ohne triftigen Grund ferngeblieben und habe somit als «verschwunden» gegolten. B.b Am 8. September 2023 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch die zwischenzeitlich neu mandatierte Rechtsvertretung, um Wiederaufnahme des Asylgesuchs ersuchen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 hiess das SEM das Gesuch gut, nahm sein Asylverfahren wieder auf und wies ihn dem Kanton B._______ zu. C. Am 7. Juni 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG). C.a Zu seinem Gesundheitszustand gab er zu Protokoll, er leide seit 2013 an einem Glaukom (Grüner Star), weswegen er täglich Medikamente einnehmen müsse. Der Arzt in der Schweiz habe ihm gesagt, dass man ihm in der Türkei falsche Medikamente verschrieben habe. C.b Er sei in C._______ (Provinz D._______) geboren. Zuletzt habe er in E._______, F._______, gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Geschwistern gelebt. Er habe eine Ausreisesperre seit er 18 Jahre alt sei. Während seiner Zeit an der Universität sei er festgenommen worden, weshalb er sein Studium in (...) nicht habe abschliessen können. Er habe früher im Laden seines Vaters für (...) gearbeitet. Sodann habe er am Flughafen G._______ zuerst in einem (...), danach bei der (...) gearbeitet. Zuletzt sei er in der (...) seines Onkels tätig gewesen. C.c Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei seit 2013 Mitglied des legalen Vereins des Demokratik Haklar Dernegi (DHD), der die Ideen von Ibrahim Kaypakkaya vertrete. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen und sich engagiert. Die Behörden hätten von 2013 bis 2016 seine Telefonate abgehört. In den Akten würden sich vier Fotos von ihm finden, wie er vermummt an den Protestaktionen teilgenommen habe. Im Jahr 2016 sei er um (...) Uhr in der Nacht zuhause unter Gewaltanwendung abgeführt und 15 Tage lang in eine Zelle gesperrt worden. Man habe ihm vorgeworfen, Mitglied der PKK zu sein. Seine Medikamente seien ihm vorenthalten worden und man habe ihm eine Zusammenarbeit vorgeschlagen. Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben. Er sei freigesprochen worden, aber es seien eine Ausreisesperre sowie eine justizielle Kontrolle verhängt worden. Der Verein sei 2016 geschlossen worden und die Mitglieder der Organisation seien angeklagt worden, Mitglieder einer illegalen Organisation zu sein. Wegen dieser Operation habe er sein Studium an der Universität nicht abschliessen können. Er habe keine Stelle bei staatlichen Institutionen bekommen und potenzielle Arbeitgeber seien bedroht worden, weswegen er keine Arbeit gefunden habe. Er sei von der Polizei beschattet und mit dem Tod bedroht worden, falls er nicht mit ihr zusammenarbeite. Im Jahr 2022 hätten ihm Polizisten des Geheimdienstes, die ihn bereits in der Vergangenheit verhört hatten, auf dem Nachhauseweg mit einem Auto den Weg versperrt. Sie hätten ihn an einen Garten-ähnlichen Ort in H._______ gebracht und ihm Fragen zu seiner Akte sowie zu seinen Freunden gestellt. Sie hätten ihm zwei oder drei Mal Ohrfeigen verpasst und gesagt, dass sie ihn verhaften könnten, weil sie Beweise gegen ihn in der Hand hätten. Sie hätten Hilfe von ihm verlangt, was er abgelehnt habe. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würden, bis er rede. Auch hätten sie ihm ihre Waffen gezeigt und gesagt, dass sie ihn umbringen könnten. Er sei aus Angst, verhaftet zu werden, ausgereist. Er habe auch Angst um seine Gesundheit gehabt. Es gebe zwei Akten über ihn. In der ersten werde ihm vorgeworfen, Mitglied in der DHD beziehungsweise der MKP (Maoist Komünist Partisi) zu sein. In der zweiten, in der ihm vorgeworfen werde, ein Mitglied der PKK zu sein, habe es mit seiner Mitgliedschaft in der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) zu tun. Auch sei ein Onkel väterlicherseits nach Syrien gegangen, um gegen den IS zu kämpfen. Insgesamt sei er sieben Mal festgenommen worden. Zweimal habe er bei der Staatsanwaltschaft eine Aussage machen müssen. Es seien zwischenzeitlich zwei weitere Dossiers gegen ihn eröffnet worden. Die Behörden seien vor zwei bis drei Wochen bei ihm zuhause vorbeigekommen. Die Polizei habe seinen Eltern ein Foto von ihm gezeigt, auf dem zusehen gewesen sei, wie er in I._______ (Griechenland) an einer Demonstration teilnehme. Er sei vom Fernsehkanal «(...)» interviewt worden. Diese Aufnahme sei seinen Familienangehörigen ebenfalls gezeigt worden. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er in Griechenland nicht sicher gewesen sei, da der türkische Geheimdienst dort sehr aktiv sei. Er sei in Griechenland politisch aktiv und Mitglied des kurdischen Vereins J._______ ([...]; «[...]») gewesen. Sein Leben wäre in Gefahr, wenn er in die Türkei zurückkehren müsste. C.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis seiner Identität seine türkische Identitätskarte im Original sowie zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Beweismittel in Kopie zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). D. Am 10. Juni 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. In der Folge nahm das SEM diverse Instruktionsmassnahmen vor. Der Beschwerdeführer reichte weitere Beweismittel ein und machte zudem geltend, er befinde sich in einem Ehevorbereitungsverfahren. E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 - eröffnet am 17. Oktober 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Die Rechtsvertretung teilte dem SEM am 25. Oktober 2025 mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. G. Mit Eingabe vom 17. November 2025 liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und deren Aufhebung, die Asylgewährung sowie die Feststellung, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, beantragen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. November 2025 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf das Ehevorbereitungsverfahren aufgefordert, innert gleicher Frist über dessen genauen Stand, die Identität sowie den konkreten Aufenthaltsstatus der zukünftigen Ehefrau zu informieren. J. Mit E-Mail vom 12. Dezember 2025 sowie mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Sozialhilfebehörde K._______ vom 12. Dezember 2025 nach. K. Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom 12. Januar 2026 mitteilen, dass es sich bei seiner künftigen Ehefrau um eine deutsche Staatsangehörige, zurzeit im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B, handle. Der Eingabe lag eine Ausweiskopie bei. Zum Stand des Ehevorbereitungsverfahrens liess er ausführen, dass derzeit noch die nötigen Dokumente beschafft werden müssten, um das Vorbereitungsverfahren zu beenden. L. Mit Eingabe vom 9. März 2026 liess der Beschwerdeführer dem Gericht vier Screenshots aus dem UYAP seiner türkischen Anwältin, einen Haftbefehl des (...) Strafgerichts F._______ vom (...) 2021 (Dossier-Nummer [...]) sowie ein Schreiben seiner türkischen Anwältin vom (...) 2026 einreichen und beantragen, die eingereichten Beweismittel seien amtlich zu übersetzen, die Verfahrensakten D-7320/2018 seien beizuziehen und es sei dem SEM sowie hiernach ihm Frist für eine Replik anzusetzen.

Erwägungen (63 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung einer Vernehmlassung des SEM sowie hiernach einer Replik ist demzufolge abzuweisen.

E. 2.3 Die vorinstanzlichen Akten der gemäss Beschwerdeführer weiteren Verfahrensbeteiligten (L._______, M._______, N._______, O._______ und P._______) im Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gemäss Art. 314 Abs. 2 tStGB (betreffend MKP) wurden von Amtes wegen zur Entscheidfindung beigezogen.

E. 3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt, mithin wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 3.2 Zur Begründung wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die Vorinstanz fokussierte sich bei ihrer Sachverhaltsfeststellung und Bewertung der Asylgründe vor allem auf die hängigen Strafverfahren. Dabei lasse sie ausser Acht, dass der Beschwerdeführer mehrmals angegeben habe, ab der Entlassung aus der Inhaftierung mehrmals verfolgt worden zu sein. Auf Rückfrage der Rechtsvertretung habe er angegeben, sehr unter dieser Verfolgung durch die türkischen Sicherheitsbehörden gelitten zu haben. Die Vorinstanz habe - was diese Verfolgungshandlungen des türkischen Staates betreffe - den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt. Sie habe nicht nachgefragt, wie die entsprechenden Handlungen ausgesehen hätten, inwiefern Gewalt angewendet worden sei und inwiefern der Beschwerdeführer darunter gelitten habe. Dass diese Verfolgungen jedoch für den Beschwerdeführer ein wesentliches Motiv für die Flucht gewesen seien, ergebe sich aus seinen Schilderungen. Ebenfalls habe er erwähnt, dass sich ein Onkel der PKK angeschlossen habe. Weiter scheine er in der DHD beziehungsweise MKP durchaus gut vernetzt gewesen zu sein. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, vertiefter zu den geschilderten Verfolgungshandlungen und der Vernetzung des Beschwerdeführers nachzufragen und ihm ausführlicher die Gelegenheit zu geben, darüber zu berichten. Aufgrund der nur summarischen Angaben könne eine vertiefte Würdigung dieser Elemente nicht stattfinden. Diese seien jedoch für den vorliegenden Fall asylrelevant. Es sei verständlich, dass sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Asylgründe auf das Strafverfahren fokussiert habe, zumal für die Anhörung nur ein halber Tag angesetzt worden sei und diese - soweit aus dem Protokoll ersichtlich sei - nicht sehr strukturiert verlaufen sei.

E. 3.3 Für die eventualiter beantragte Rückweisung ans SEM zwecks weiterer Abklärungen besteht keine Veranlassung. So hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines Wiederaufnahmegesuchs (vgl. vorstehend Bst. B) die Möglichkeit, seine Asylgründe schriftlich darzulegen (vgl. SEM-Akten act. [...] [nachfolgend: SEM-act.] 36). Im Weiteren gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung genügend Gelegenheit, sich ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern, entsprechend gab er abschliessend auch an, er habe seine Fluchtgründe vollständig vorgebracht (vgl. SEM-act. 45, F77). Auch die anwesende Rechtsvertretung gab zu Protokoll, sie habe derzeit keine weiteren Fragen (vgl. a.a.O. S. 11). Auf Beschwerdeebene wurden inhaltlich sodann keine ergänzenden Ausführungen zum Sachverhalt gemacht. Seine Angaben im vorinstanzlichen Verfahren fanden in die angefochtene Verfügung Eingang und wurden auch rechtsgenüglich gewürdigt (vgl. dortige Ziffer II). Insbesondere hat die Vorinstanz die Dossiers der Mitangeklagten im Strafverfahren betreffend Mitgliedschaft in der MKP beigezogen und sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde knapp, aber letztlich ausreichend mit den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen auseinandergesetzt und diese angesichts des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative als nicht asylrechtlich relevant beurteilt (vgl. angefochtene Verfügung S. 10). Im Weiteren hat die Vorinstanz betreffend das Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK festgestellt, dass aus den eingereichten Dokumenten dessen Einstellung hervorgehe. Wie dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen ist, erwähnte der Beschwerdeführer seinen Onkel einzig im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren (vgl. SEM-act. 45, F43). Er hat in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er darüber hinaus wegen seines Onkels konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre oder solche zu befürchten hätte. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern ist vielmehr eine Frage des materiellen Rechts (vgl. E. 6 hiernach).

E. 3.4 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die schutzsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 4.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers.

E. 5.1.1 Es führt im Wesentlichen aus, aus den Akten gehe hervor, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft bei der PKK eingestellt worden sei. Weiter sei ersichtlich, dass im Jahr 2013 gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Art. 314 Abs. 2 tStGB (Mitgliedschaft in einer Terrororganisation) eröffnet worden sei. Dieses stehe unter Geheimhaltung und gehe gemäss Aktenlage nicht über die Ermittlungsphase hinaus. Zudem seien drei Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB eröffnet worden. Das SEM weist auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hin und hält fest, diesem sei es trotz wiederholten Aufforderungen nicht gelungen, die geltend gemachten Verfahren vollständig und aktuell zu belegen. Aufgrund der bisher eingereichten Unterlagen sei zum heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar, ob das Verfahren betreffend Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und das Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung mit der Verfahrensnummer (...) (Unzuständigkeitsbeschluss) überhaupt noch hängig seien. Auch betreffend die anderen beiden Verfahren gemäss Art. 299 tStGB habe er dem SEM keine weitergehenden Dokumente als die beiden Anklageschriften eingereicht und folglich keinen Nachweis dafür geliefert, dass die Anklagen überhaupt angenommen und Gerichtsverfahren eröffnet worden seien.

E. 5.1.2 Das SEM hält weiter fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter der Annahme, die geltend gemachten Verfahren seien gegenwärtig tatsächlich noch hängig, nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

E. 5.1.2.1 Die eingereichten türkischen Strafverfahrensakten verfügten über keine Sicherheitsmerkmale, seien deshalb leicht fälschbar und könnten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Vor diesem Hintergrund werde darauf verzichtet zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, auch betreffend Terrordelikte gemäss Art. 314 tStGB, wie vorliegend, und betreffend Antiterrorgesetz Nr. 3713, in teils hoher Zahl eingeleitet, aber regelmässig auch wieder eingestellt (mit Verweis auf die offiziellen türkischen Statistiken zur Justiz und die Urteile des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8.3 f. und E-5050/2023 vom 6. November 2023, E. 7.1). Es sei überwiegend unwahrscheinlich, dass ein hängiges Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gemäss Art. 314 Abs. 2 tStGB zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führe.

E. 5.1.2.2 Sodann führt das SEM aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Verfahren von Art. 314 Abs. 2 tStGB eingestellt worden sei. Es habe die Verfahrensdokumente der vom Beschwerdeführer genannten Personen, welche vom gleichen Ermittlungsverfahren wie er betroffen gewesen seien, konsultiert. Auch darin würden sich keine Hinweise finden, dass im Fall des Beschwerdeführers das Ermittlungsverfahren fortgeführt worden wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht davon auszugehen, dass die 2015 eingeleiteten Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer, falls sie wider Erwarten im heutigen Zeitpunkt noch andauern sollten, in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung mit zu verbüssender Freiheitsstrafe aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Ausserdem lägen in den eingereichten Dokumenten wegen Art. 314 Abs. 2 tStGB keine Hinweise dafür vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden den Beschwerdeführer in Untersuchungshaft setzen würden. Folglich sei für ihn das Risiko, aufgrund dieses Verfahrens bei einer Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen. Seine subjektive Furcht vor eine Inhaftierung sei objektiv nicht begründet.

E. 5.1.2.3 Betreffend die Verfahren gemäss Art. 299 tStGB (Präsidentenbeleidigung) würden gegen den Beschwerdeführer zwei Anklageschriften sowie ein Unzuständigkeitsbeschluss bestehen. Gerichtsverfahren seien offenbar nicht eröffnet worden. Somit sei davon auszugehen, dass diese Ermittlungsverfahren eingestellt worden seien. Das SEM liess sowohl die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handelt, als auch die Frage nach dem Stand der behaupteten Verfahren, offen. Unter Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 und die darin festgelegten, kumulativ erforderlichen Kriterien führt das SEM aus, dass die Strafverfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen würden. Bei eröffneten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Präsidentenbeleidigung gehe das Gericht davon aus, dass der Anteil der Verurteilungen an den hängigen Strafverfahren rund ein Drittel ausmache. Damit dürften diese Fälle kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreichen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt auf Erfahrungen mit der Praxis der türkischen Strafjustiz hingewiesen, wonach bei diesen Delikten - namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil - die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft würden (Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger) und allfällige Freiheitsstrafen in der Praxis der türkischen Gerichte häufig in Anwendung von Art. 51 tStGB bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben werde. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bisher strafrechtlich verurteilt worden wäre. Seine politischen Tätigkeiten beschränkten sich auf sein Engagement bei der DHD, im Rahmen welcher er sich für Jugendliche eingesetzt und an diversen mitorganisierten Kundgebungen beteiligt hätte. Er habe dabei keine führende Rolle innegehabt. Abgesehen von einem einmaligen Fernsehinterview, als er in Griechenland gewesen sei, sei aus seinen Aussagen und den Akten nicht ersichtlich, dass er sich in besonders exponierter Weise engagiert hätte. Somit könne kein relevantes politisches Profil abgeleitet werden. Folglich bestünde für ihn, falls wider Erwarten ein Gerichtsverfahren eröffnet worden wäre, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.

E. 5.1.2.4 Aufgrund der Akten sei nicht davon auszugehen, dass er bei der Einreise angehalten und dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt werde. Im Weiteren würden Personen, die wegen Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt werden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft gesetzt, da es sich nicht um Delikte handelt, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der tStPO vorliege. Deshalb sei eine objektiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne einer Untersuchungshaft vorliegend zu negieren.

E. 5.1.2.5 Das SEM hält weiter fest, dass aufgrund der dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anklageschriften vorgeworfenen Äusserungen auf Twitter ersichtlich sei, dass seine Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung der Ermittlungen gegen ihn stünden. Die erwähnten Kommentare stammten vom Zeitraum zwischen dem (...) bis (...) 2022, also ausschliesslich aus der Zeitspanne kurz nach seiner Ausreise. Dies spreche dafür, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung wegen Präsidentenbeleidigung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst provoziert habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Durch seine rechtsmissbräuchliche Provokation einer strafrechtlichen Untersuchung habe er bewusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Gleichwohl sei nicht damit zu rechnen, dass ihm in seiner Heimat aufgrund der gegen ihn eröffneten Verfahren Nachteile im flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass drohen würden. Folglich sei auch seine Furcht, in Haft keine ausreichende medizinische Versorgung zu erhalten und zu erblinden, unbegründet.

E. 5.1.3 Mit der Aufforderung, als Spitzel zu arbeiten, mache der Beschwerdeführer weitere Nachteile geltend, die sich aus lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Weiteren Anwerbungen zur Spitzel-tätigkeit hätte er mit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative entgehen können. Dass ihm ein Umzug innerhalb der Türkei hätte zugemutet werden können beziehungsweise auch heute noch zugemutet werden könne, sei angesichts der Aktenlage zweifelsfrei zu bejahen. Er sei jung, gut ausgebildet und könnte aufgrund der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit überall im Land leben.

E. 5.1.4 Was die wiederholten Festnahmen, den 15-tägigen Gewahrsam und die dort erlebte schlechte Behandlung im Jahr 2016 betreffe, so seien diese nicht zu verharmlosen. Diese Vorkommnisse würden aber lange in der Vergangenheit zurückliegen und seien nicht ausschlaggebend für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen.

E. 5.1.5 Hinsichtlich der Mitnahme im Jahr 2022 und die damit verbundenen Ohrfeigen hält das SEM fest, gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgericht seien mehrstündige Festnahmen beziehungsweise Festhaltungen, selbst wenn sie von gewissen Tätlichkeiten begleitet werden, in der Regel als zu wenig intensiv zu erachten, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein.

E. 5.1.6 Soweit der Beschwerdeführer erklärt habe, die Mitangeklagten im Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der MKP hätten allesamt in der Schweiz Asyl erhalten, weist das SEM daraufhin, dass Asylentscheide jeweils in Würdigung des Einzelfalls gefällt würden. Aus positiven Asylentscheiden in anderen, vermeintlich ähnlich oder gleichartig gelagerten Fällen könne kein Anspruch auf den gleichen Ausgang des Verfahrens im Fall des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, dass er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle.

E. 5.2.1 Es sei mit dem Gebot der Einzelfallbeurteilung nicht vereinbar, wenn pauschal auf eine statistische Wahrscheinlichkeit verwiesen werde, nach der keine unbedingte Freiheitsstrafe zu befürchten sei. Die Vorinstanz verkenne, dass bei ihm ein besonderes Profil vorliege, welches ihn zum vermehrten Ziel von staatlicher Verfolgung mache. Er weise einen expliziten politischen Hintergrund auf, sei an verschiedenen Demonstrationen beteiligt gewesen, habe sich in einem Online-Medium offen als Regierungsgegner zu erkennen gegeben und stehe in Kontakt mit vielen Oppositionellen von sozialistischen Gruppierungen, welche ebenfalls vom Staat verfolgt worden seien. Ebenso werde seine Familie weiterhin von der Polizei aufgesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Der türkische Staat habe ein stark erhöhtes Interesse an seiner Verfolgung, da über ihn nun auf Personen zugegriffen werden könne, welche sich einer Verfolgung durch Flucht in die Schweiz entzogen hätten. Den türkischen Behörden werde bekannt sein, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgehalten habe und, dass hierzulande mehrere Regierungsgegner bereits Asyl erhalten hätten. Mit der Flucht hierher und der Verbindung mit diesen Personengruppen sei der Beschwerdeführer für den türkischen Staat nun auch als potenzieller Zeuge interessant.

E. 5.2.2 Des Weiteren äussert sich der Beschwerdeführer ausführlich zur Lage der Justiz in der Türkei, welche sich - ebenso wie die Menschenrechtslage - massiv verschlechtert habe. Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, dass davon ausgegangen werden müsse, die türkische Justiz genüge - allermindestens im Bereich der Strafverfolgung aufgrund Präsidentenbeleidigung und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation - den hiesigen rechtsstaatlichen Kriterien nicht mehr. Sämtliche dahingehende Überlegungen der Vorinstanz seien daher überholt. Für ihn habe dies zur Folge, dass er mit einer hohen Strafe rechnen müsse und der Willkür der Sicherheits- und Justizbehörden ausgeliefert sei.

E. 5.3 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. März 2026 wird ergänzend ausgeführt, gegen ihn sei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und Verbreitung von terroristischer Propaganda sowie wegen Verstosses gegen das Gesetz für Versammlungsfreiheit eingeleitet und es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Die Stellungnahme seiner türkischen Anwältin bestätige dies und dass eine Verurteilung samt hoher Gefängnisstrafe sehr wahrscheinlich sei. Allein der Vorwurf der Mitgliedschaft in der DHD beziehungsweise MKP sei geeignet, eine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Er habe in der Anhörung glaubhaft ausgesagt, dass er für diese Organisation tätig gewesen sei. Dies dürfte für den türkischen Staat ebenfalls erstellt sein. Da die MKP den türkischen Staat ablehne, sei mit einer harten Bestrafung des Beschwerdeführers zu rechnen. In vergleichbaren Beschwerdeverfahren sei die Flüchtlingseigenschaft der jeweiligen Asylsuchenden jedenfalls bejaht worden.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung bestehe. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II; E. 5.1 hiervor). Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

E. 6.1 Zunächst ist in Einklang mit dem SEM festzuhalten, dass die 15-tägige Untersuchungshaft im Jahr 2016, die dabei erlittene körperliche Gewalt, die Drohungen und die Verweigerung der medizinischen Versorgung seines Glaukoms nicht zu verharmlosen sind (vgl. SEM-act. 37; 45, F6, F39, F41, F51, F62). Allerdings steht dieser Vorfall offensichtlich in keinem zeitlichen oder kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise aus der Türkei im (...) 2022. Dies ist denn auch durch den Beschwerdeführer unbestritten geblieben.

E. 6.2 Was die weiteren geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch die türkischen Sicherheitsbehörden betrifft, ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zwar davon auszugehen, dass er verschiedentlich bei Kontrollen und kurzzeitigen Inhaftierungen beschimpft, geohrfeigt, bedroht und dazu aufgefordert wurde, Angaben zu seinen Freunden zu machen und als Spitzel zu arbeiten, so zuletzt im Jahr 2022 (vgl. SEM-act. 45, F34, F39, F47-49, F63, F71-73). Das Gericht verkennt nicht, dass dies für den Beschwerdeführer belastend gewesen ist. Allerdings hat er keine in ihrer Intensität als flüchtlingsrechtlich erheblich einzustufende Übergriffe gegen Leib, Leben oder die persönliche Freiheit erlitten und auch seine Weigerungen, als Spitzel tätig zu sein, hatten offenbar keine weiteren unmittelbaren Konsequenzen seitens der Behörden nach sich gezogen. Sodann lässt sich auch in Berücksichtigung der Vorfälle in ihrer Gesamtheit nicht auf das Bestehen eines asylrelevanten unerträglichen Drucks schliessen, zumal die Lebenssituation des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise im (...) 2022 objektiv betrachtet nicht derart ausweglos erscheint, dass ihm ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich war (vgl. zu den hohen Anforderungen für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks: vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1; Constantin Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es dem jungen, gebildeten Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich diesen lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil zu entziehen. Stichhaltige Gründe, die einem solchen Umzug entgegengestanden hätten, wurden nicht dargelegt und sind auch anderweitig nicht ersichtlich.

E. 6.3 Sodann macht der Beschwerdeführer - abgesehen vom Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK, dass unbestrittenermassen eingestellt wurde (vgl. Einstellungsbeschluss [...] vom [...] 2022) - keine konkreten Verfolgungshandlungen geltend, die in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit seinem Onkel väterlicherseits stünden. Auch aufgrund der Akten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, welche eine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen. Es ist folglich auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H; vgl. auch das Urteil des BVGer D-771/2023 vom 17. Februar 2026 E. 7.4.1 m.H.).

E. 6.4.1 Betreffend das geltend gemachte Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (Art. 314 Abs. 2 tStGB) betreffend die MKP machte der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in seiner Beschwerde weiterhin geltend, dieses Verfahren stehe unter einem Geheimhaltungsbeschluss. Allerdings hat er es im Beschwerdeverfahren versäumt, einen Nachweis für die aktuelle Geheimhaltung einzureichen. Insbesondere sind auch aus den eingereichten Screenshots des UYAP seiner türkischen Anwältin keinerlei Hinweise auf einen derzeitig bestehenden Geheimhaltungsbeschluss erkennbar. Hingegen hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen Haftbefehl des (...) Strafgerichts F._______ (Dossier-Nummer [...]) vom (...) 2021 eingereicht. Daraus geht - bei Unterstellung der Authentizität - hervor, dass ein Vorführbefehl («Yakalama Emri») gegen den Beschwerdeführer in einem Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, Verbreitung von Propaganda für eine terroristische Vereinigung sowie eines Verstosses gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen erlassen wurde. Es bestehen jedoch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Vorführbefehls. So führte der Beschwerdeführer in der Anhörung wie auch in seiner Beschwerde aus, bis zu seiner Ausreise immer wieder von den türkischen Sicherheitsbehörden beschattet und gestört worden zu sein (vgl. SEM-act. 45, F38, F39, F47, F62 f., F71-73; Beschwerdeschrift Rz. 11). Im Jahr 2022 - wobei das genaue Datum unklar bleibt - sei er von der Polizei beziehungsweise dem Geheimdienst mitgenommen und in einen Garten-ähnlichen Ort in H._______ gebracht worden, wo sie ihm Fragen zu seiner Akte und über seine Freunde gestellt, ihm gedroht, Hilfe von ihm verlangt und ihn geohrfeigt hätten (vgl. SEM-act. 45, F63; F71-73; vgl. Beschwerdeschrift Rz. 12). Dieses Vorgehen der Polizei beziehungsweise des Geheimdienstes erstaunt angesichts eines angeblich bereits bestehenden Vorführbefehls gegen den Beschwerdeführer doch sehr. Schlussendlich kann die Authentizität des Vorführbefehls aber offenbleiben. Als aktuellstes Justizdokument datiert dieses vom (...) 2021 und ist demnach mittlerweile fünf Jahre alt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine weiteren Unterlagen, insbesondere auch keinen Geheimhaltungsbeschluss, zum angeblich gegen ihn laufenden Verfahren eingereicht und dem eingereichten Schreiben der türkischen Rechtsvertretung vom (...) 2026, welches unter den vorliegenden Umständen als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist, kommt nur ein geringer Beweiswert zu. Folglich ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dieses Verfahren gegen ihn derzeit noch hängig ist. Demnach ist auch unter Berücksichtigung der bei einer antizipierten Beweiswürdigung angebrachten Zurückhaltung (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 33, N 14 ff., m.w.H.) der Antrag auf amtliche Übersetzung des Vorführbefehls abzuweisen.

E. 6.4.2 Auch die Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung hat die Vorinstanz zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert. Der Beschwerdeführer hat denn auch im Beschwerdeverfahren keine weiteren Beweismittel eingereicht, womit aufgrund des Unzuständigkeitsbeschlusses im Verfahren (...) (Begründetes Urteil vom [...] 2024, Urteilsnummer [...]) weiterhin unklar bleibt, ob dieses Verfahren noch hängig ist. Auch in den beiden weiteren Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung wurden keine Dokumente eingereicht aus denen ersichtlich wäre, dass die Gerichte die beiden Anklageschriften (Anklageschrift vom [...] 2023, Anklageschrift-Nummer [...]; Anklageschrift vom [...] 2024, Anklageschrift-Nummer [...]) angenommen und folglich Gerichtsverfahren eröffnet worden sind. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgelegten Kriterien dargelegt und auf den vorliegenden Fall angewandt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Vielmehr bleibt gänzlich offen, ob zwischenzeitlich das jeweilig zuständige türkische Gericht die Anklage als begründet ansah, ob der Beschwerdeführer verurteilt wurde und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt werden würde. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen, wie auch der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt. Hingegen ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM bei seiner Beurteilung auch auf statistische Annahmen stützt, sofern darüber hinaus die konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen werden, was vorliegend der Fall ist. So sind entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift beim Beschwerdeführer keine besonderen Risikofaktoren erkennbar. Er wurde bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie verurteilt und ist damit strafrechtlich nicht vorbelastet. Insbesondere endete das Verfahren betreffend Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation betreffend PKK in einer Nichtanhandnahme (vgl. E. 6.3 hiervor). Sein politisches Engagement beschränkte sich auf eine Tätigkeit als Ersatzmitglied des Vereins-Verwaltungsrats von 2013 bis 2016 in der DHD, einer Parteimitgliedschaft in der HDP ab 2018, einem nicht näher spezifizierten Engagement für Jugendliche sowie der Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen (SEM-act. 37; 45, F38, F39, F49; BM 21 und 24). Trotz der Mehrzahl der geltend gemachten Strafverfahren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei ihm nicht um eine Person mit einem relevanten politischen Profil handelt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 9; vgl. E. 5.1.2.3 hiervor) und es bestehen keine konkreten Hinweise, dass ihm flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile oder ein Politmalus in Zusammenhang mit den gegen ihn anhängig gemachten Verfahren drohen würden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Überdies gibt es aktuell keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, wonach Personen, welche in der Türkei von einem Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda für eine terroristische Organisation» betroffen sind, im Rahmen dieses Ermittlungs- oder Strafverfahrens generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist daher in Bezug auf diese Verfahren zu verneinen (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7).

E. 6.4.3 Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer angeführte Verfahren D-7320/2018 des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass er aus Einzelfallbeurteilungen, die keinen direkten Zusammenhang mit ihm persönlich aufweisen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da sich einzelne Konstellationen in Bezug auf Sachverhalt und persönliche Umstände jeweils unterscheiden und eine einzelfallspezifische Beurteilung erfordern. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz genannten Personen. Auch in Bezug auf die zahlreichen Hinweise auf die allgemeine Menschenrechtslage sowie zur Justiz in der Türkei ist festzuhalten, dass diese gemäss ständiger Praxis die notwendige Prüfung des Einzelfalls und den Nachweis einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung nicht zu ersetzen vermögen.

E. 6.5 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind und ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Strafverfahren bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen.

E. 6.6 Folglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Aus den nach der Ausreise erfolgten Veröffentlichungen und allfälligen damit zusammen-hängenden Strafverfahren lässt sich zudem keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ableiten.

E. 7 Zu prüfen ist des Weiteren, ob sich allenfalls nach der Ausreise des Beschwerdeführers zusätzlich Gründe ergeben haben, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der türkische Staat habe ein stark erhöhtes Interesse an der Verfolgung, da über ihn auf Personen zugegriffen werden könne, welche sich der Flucht in die Schweiz entzogen hätten und er nunmehr auch als potenzieller Zeuge interessant sei (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 18). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus den beigezogenen Akten ergibt, dass die Mehrheit der Mitangeklagten im Verfahren betreffend Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (MKP) bereits mehrere Jahre vor dem Beschwerdeführer um Asyl ersucht haben und ihnen im Jahr 2020 respektive im (...) 2022 in der Schweiz Asyl gewährt wurde und damit zu Zeitpunkten, in welchen sich der Beschwerdeführer noch in der Türkei aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat indes nicht geltend gemacht in dieser Zeit als Zeuge vorgeladen oder gar zu einer Zeugenaussage illegitim gezwungen worden zu sein. Vielmehr beschränkte sich das Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden auf mehrmalige, kurze Befragungen (vgl. E. 6.2 hiervor). Dies gilt auch für die behauptete Mitnahme im Jahr 2022. Sodann wurde vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift vorgebracht, er würde enge Beziehungen zu den Mitangeklagten in der Schweiz unterhalten, welche überdies für den türkischen Staat erkennbar wären. Entsprechend sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die türkischen Behörden vermuten würden oder gar Kenntnis davon hätten, dass der Beschwerdeführer zu ihnen einen engen Kontakt pflegt. Folglich ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Ein objektiver Nachfluchtgrund liegt demnach nicht vor.

E. 7.2 Das geltend gemachte exilpolitische Engagement ist unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen (vgl. E. 4.4 hiervor). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, sich in Griechenland dem kurdischen Verein J._______ angeschlossen, an einer Demonstration in I._______ teilgenommen sowie dem Fernsehsender und Onlinemedium «(...)» ein Interview zu Abdullah Öcalan gegeben zu haben (vgl. SEM-act. 45, F39, F59-62; BM 3). Mangels relevanten Risikoprofils (vgl. E. 6.4.2 hiervor) ist davon auszugehen, dass kein besonderes Interesse der türkischen Behörden in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers besteht. Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Personen aus der Masse herausheben und als ernsthafte Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern einer Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für das türkische Regime wird (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer D-682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 7.3 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Teilnahmen an prokurdischen Veranstaltungen und Demonstrationen in Griechenland reichen - auch in einer Gesamtbetrachtung mit seinem Engagement in den sozialen Medien - nicht aus, um von einer im Fall der Rückkehr objektiv begründeten Furcht vor Repressalien der türkischen Behörden auszugehen. Auch das einmalige öffentliche Erscheinen als J._______-Mitglied auf dem Fernsehsender «(...)» vermag sein Profil nicht in relevanter Weise zu schärfen. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Behörden seinen Eltern ein Foto von ihm an der Demonstration in I._______ sowie die Aufnahme des Fernsehinterviews gezeigt hätten (vgl. SEM-act. 45, F39), nichts zu ändern, zumal diese unbelegt geblieben sind.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Bei dieser Aktenlage hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Aus den vorinstanzlichen Akten sowie der Auskunft des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ehevorbereitung eingereicht hat, welches derzeit noch pendent ist. Aus diesem Verfahren kann der vertretene Beschwerdeführer jedoch bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er das Bestehen einer Beziehung zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, womit das Vorliegen einer eheähnlichen Konkubinatsbeziehung grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. insbes. Art. 63 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens im Ausland abwarten kann (vgl. Urteil des BVGer E-1858/2025 vom 20. Februar 2026 E. 6.2 m.w.H.).

E. 9.3 Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen klar erkennbaren Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.4 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 8.3.4). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2).

E. 10.3.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, ein junger, lediger Mann mit gymnasialem Abschluss, mehrjähriger Berufserfahrung und einem funktionierenden und stabilen familiären Netzwerk, das ihn unterstützen könnte (vgl. SEM-act. 45, F12-F18), im Fall einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Art mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, aufgrund derer von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen wäre. Ferner lassen auch die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Allergien, Glaukom) nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Die Türkei verfügt im Übrigen über ein modernes Gesundheitssystem, welches weitgehend westeuropäischen Standards entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1887/2024 vom 26. Februar 2026 E. 11.4.3 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3). Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sind (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III).

E. 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen (vgl. BVGer-act. 3; vgl. auch Bst. P und Q hiervor), nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Fürsorgebestätigung vom 12. Dezember 2025 von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen war. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse entnehmen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E. 12.2 Weiter ist das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen und dem Beschwerdeführer Dr. iur. Nicolas Roulet als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'800.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird gutgeheissen und Dr. iur. Nicolas Roulet wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt Diesem wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-8830/2025

Urteil vom 9. Juni 2026

Besetzung

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Türkei,

vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie suchte am 1. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

B.

B.a Mit Verfügung vom 29. August 2023 schrieb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) als gegenstandslos geworden ab. Zur Begründung führte es aus, er sei der ihm zugewiesenen Unterkunft ab dem 23. August 2023 für mehr als fünf Tage ohne triftigen Grund ferngeblieben und habe somit als «verschwunden» gegolten.

B.b Am 8. September 2023 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch die zwischenzeitlich neu mandatierte Rechtsvertretung, um Wiederaufnahme des Asylgesuchs ersuchen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 hiess das SEM das Gesuch gut, nahm sein Asylverfahren wieder auf und wies ihn dem Kanton B._______ zu.

C. Am 7. Juni 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung vertieft zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG).

C.a Zu seinem Gesundheitszustand gab er zu Protokoll, er leide seit 2013 an einem Glaukom (Grüner Star), weswegen er täglich Medikamente einnehmen müsse. Der Arzt in der Schweiz habe ihm gesagt, dass man ihm in der Türkei falsche Medikamente verschrieben habe.

C.b Er sei in C._______ (Provinz D._______) geboren. Zuletzt habe er in E._______, F._______, gemeinsam mit seinen Eltern und zwei Geschwistern gelebt. Er habe eine Ausreisesperre seit er 18 Jahre alt sei. Während seiner Zeit an der Universität sei er festgenommen worden, weshalb er sein Studium in (...) nicht habe abschliessen können. Er habe früher im Laden seines Vaters für (...) gearbeitet. Sodann habe er am Flughafen G._______ zuerst in einem (...), danach bei der (...) gearbeitet. Zuletzt sei er in der (...) seines Onkels tätig gewesen.

C.c Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei seit 2013 Mitglied des legalen Vereins des Demokratik Haklar Dernegi (DHD), der die Ideen von Ibrahim Kaypakkaya vertrete. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen und sich engagiert. Die Behörden hätten von 2013 bis 2016 seine Telefonate abgehört. In den Akten würden sich vier Fotos von ihm finden, wie er vermummt an den Protestaktionen teilgenommen habe.

Im Jahr 2016 sei er um (...) Uhr in der Nacht zuhause unter Gewaltanwendung abgeführt und 15 Tage lang in eine Zelle gesperrt worden. Man habe ihm vorgeworfen, Mitglied der PKK zu sein. Seine Medikamente seien ihm vorenthalten worden und man habe ihm eine Zusammenarbeit vorgeschlagen. Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben. Er sei freigesprochen worden, aber es seien eine Ausreisesperre sowie eine justizielle Kontrolle verhängt worden. Der Verein sei 2016 geschlossen worden und die Mitglieder der Organisation seien angeklagt worden, Mitglieder einer illegalen Organisation zu sein. Wegen dieser Operation habe er sein Studium an der Universität nicht abschliessen können. Er habe keine Stelle bei staatlichen Institutionen bekommen und potenzielle Arbeitgeber seien bedroht worden, weswegen er keine Arbeit gefunden habe. Er sei von der Polizei beschattet und mit dem Tod bedroht worden, falls er nicht mit ihr zusammenarbeite.

Im Jahr 2022 hätten ihm Polizisten des Geheimdienstes, die ihn bereits in der Vergangenheit verhört hatten, auf dem Nachhauseweg mit einem Auto den Weg versperrt. Sie hätten ihn an einen Garten-ähnlichen Ort in H._______ gebracht und ihm Fragen zu seiner Akte sowie zu seinen Freunden gestellt. Sie hätten ihm zwei oder drei Mal Ohrfeigen verpasst und gesagt, dass sie ihn verhaften könnten, weil sie Beweise gegen ihn in der Hand hätten. Sie hätten Hilfe von ihm verlangt, was er abgelehnt habe. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würden, bis er rede. Auch hätten sie ihm ihre Waffen gezeigt und gesagt, dass sie ihn umbringen könnten. Er sei aus Angst, verhaftet zu werden, ausgereist. Er habe auch Angst um seine Gesundheit gehabt.

Es gebe zwei Akten über ihn. In der ersten werde ihm vorgeworfen, Mitglied in der DHD beziehungsweise der MKP (Maoist Komünist Partisi) zu sein. In der zweiten, in der ihm vorgeworfen werde, ein Mitglied der PKK zu sein, habe es mit seiner Mitgliedschaft in der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) zu tun. Auch sei ein Onkel väterlicherseits nach Syrien gegangen, um gegen den IS zu kämpfen. Insgesamt sei er sieben Mal festgenommen worden. Zweimal habe er bei der Staatsanwaltschaft eine Aussage machen müssen.

Es seien zwischenzeitlich zwei weitere Dossiers gegen ihn eröffnet worden. Die Behörden seien vor zwei bis drei Wochen bei ihm zuhause vorbeigekommen. Die Polizei habe seinen Eltern ein Foto von ihm gezeigt, auf dem zusehen gewesen sei, wie er in I._______ (Griechenland) an einer Demonstration teilnehme. Er sei vom Fernsehkanal «(...)» interviewt worden. Diese Aufnahme sei seinen Familienangehörigen ebenfalls gezeigt worden. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er in Griechenland nicht sicher gewesen sei, da der türkische Geheimdienst dort sehr aktiv sei. Er sei in Griechenland politisch aktiv und Mitglied des kurdischen Vereins J._______ ([...]; «[...]») gewesen. Sein Leben wäre in Gefahr, wenn er in die Türkei zurückkehren müsste.

C.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zum Nachweis seiner Identität seine türkische Identitätskarte im Original sowie zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Beweismittel in Kopie zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung S. 4).

D. Am 10. Juni 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. In der Folge nahm das SEM diverse Instruktionsmassnahmen vor. Der Beschwerdeführer reichte weitere Beweismittel ein und machte zudem geltend, er befinde sich in einem Ehevorbereitungsverfahren.

E. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 - eröffnet am 17. Oktober 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

F. Die Rechtsvertretung teilte dem SEM am 25. Oktober 2025 mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt.

G. Mit Eingabe vom 17. November 2025 liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter, gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und deren Aufhebung, die Asylgewährung sowie die Feststellung, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, beantragen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.

H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. November 2025 den Eingang der Beschwerde.

I. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer in Bezug auf das Ehevorbereitungsverfahren aufgefordert, innert gleicher Frist über dessen genauen Stand, die Identität sowie den konkreten Aufenthaltsstatus der zukünftigen Ehefrau zu informieren.

J. Mit E-Mail vom 12. Dezember 2025 sowie mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Sozialhilfebehörde K._______ vom 12. Dezember 2025 nach.

K. Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom 12. Januar 2026 mitteilen, dass es sich bei seiner künftigen Ehefrau um eine deutsche Staatsangehörige, zurzeit im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B, handle. Der Eingabe lag eine Ausweiskopie bei. Zum Stand des Ehevorbereitungsverfahrens liess er ausführen, dass derzeit noch die nötigen Dokumente beschafft werden müssten, um das Vorbereitungsverfahren zu beenden.

L. Mit Eingabe vom 9. März 2026 liess der Beschwerdeführer dem Gericht vier Screenshots aus dem UYAP seiner türkischen Anwältin, einen Haftbefehl des (...) Strafgerichts F._______ vom (...) 2021 (Dossier-Nummer [...]) sowie ein Schreiben seiner türkischen Anwältin vom (...) 2026 einreichen und beantragen, die eingereichten Beweismittel seien amtlich zu übersetzen, die Verfahrensakten D-7320/2018 seien beizuziehen und es sei dem SEM sowie hiernach ihm Frist für eine Replik anzusetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung einer Vernehmlassung des SEM sowie hiernach einer Replik ist demzufolge abzuweisen.

2.3 Die vorinstanzlichen Akten der gemäss Beschwerdeführer weiteren Verfahrensbeteiligten (L._______, M._______, N._______, O._______ und P._______) im Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gemäss Art. 314 Abs. 2 tStGB (betreffend MKP) wurden von Amtes wegen zur Entscheidfindung beigezogen.

3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt, mithin wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

3.2 Zur Begründung wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die Vorinstanz fokussierte sich bei ihrer Sachverhaltsfeststellung und Bewertung der Asylgründe vor allem auf die hängigen Strafverfahren. Dabei lasse sie ausser Acht, dass der Beschwerdeführer mehrmals angegeben habe, ab der Entlassung aus der Inhaftierung mehrmals verfolgt worden zu sein. Auf Rückfrage der Rechtsvertretung habe er angegeben, sehr unter dieser Verfolgung durch die türkischen Sicherheitsbehörden gelitten zu haben. Die Vorinstanz habe - was diese Verfolgungshandlungen des türkischen Staates betreffe - den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt. Sie habe nicht nachgefragt, wie die entsprechenden Handlungen ausgesehen hätten, inwiefern Gewalt angewendet worden sei und inwiefern der Beschwerdeführer darunter gelitten habe. Dass diese Verfolgungen jedoch für den Beschwerdeführer ein wesentliches Motiv für die Flucht gewesen seien, ergebe sich aus seinen Schilderungen. Ebenfalls habe er erwähnt, dass sich ein Onkel der PKK angeschlossen habe. Weiter scheine er in der DHD beziehungsweise MKP durchaus gut vernetzt gewesen zu sein. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, vertiefter zu den geschilderten Verfolgungshandlungen und der Vernetzung des Beschwerdeführers nachzufragen und ihm ausführlicher die Gelegenheit zu geben, darüber zu berichten. Aufgrund der nur summarischen Angaben könne eine vertiefte Würdigung dieser Elemente nicht stattfinden. Diese seien jedoch für den vorliegenden Fall asylrelevant. Es sei verständlich, dass sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Asylgründe auf das Strafverfahren fokussiert habe, zumal für die Anhörung nur ein halber Tag angesetzt worden sei und diese - soweit aus dem Protokoll ersichtlich sei - nicht sehr strukturiert verlaufen sei.

3.3 Für die eventualiter beantragte Rückweisung ans SEM zwecks weiterer Abklärungen besteht keine Veranlassung. So hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines Wiederaufnahmegesuchs (vgl. vorstehend Bst. B) die Möglichkeit, seine Asylgründe schriftlich darzulegen (vgl. SEM-Akten act. [...] [nachfolgend: SEM-act.] 36). Im Weiteren gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung genügend Gelegenheit, sich ausführlich zu seinen Asylgründen zu äussern, entsprechend gab er abschliessend auch an, er habe seine Fluchtgründe vollständig vorgebracht (vgl. SEM-act. 45, F77). Auch die anwesende Rechtsvertretung gab zu Protokoll, sie habe derzeit keine weiteren Fragen (vgl. a.a.O. S. 11). Auf Beschwerdeebene wurden inhaltlich sodann keine ergänzenden Ausführungen zum Sachverhalt gemacht. Seine Angaben im vorinstanzlichen Verfahren fanden in die angefochtene Verfügung Eingang und wurden auch rechtsgenüglich gewürdigt (vgl. dortige Ziffer II). Insbesondere hat die Vorinstanz die Dossiers der Mitangeklagten im Strafverfahren betreffend Mitgliedschaft in der MKP beigezogen und sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde knapp, aber letztlich ausreichend mit den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen auseinandergesetzt und diese angesichts des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative als nicht asylrechtlich relevant beurteilt (vgl. angefochtene Verfügung S. 10). Im Weiteren hat die Vorinstanz betreffend das Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK festgestellt, dass aus den eingereichten Dokumenten dessen Einstellung hervorgehe. Wie dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen ist, erwähnte der Beschwerdeführer seinen Onkel einzig im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren (vgl. SEM-act. 45, F43). Er hat in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er darüber hinaus wegen seines Onkels konkreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre oder solche zu befürchten hätte. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern ist vielmehr eine Frage des materiellen Rechts (vgl. E. 6 hiernach).

3.4 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.3 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die schutzsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

4.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.).

5.

5.1 Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers.

5.1.1 Es führt im Wesentlichen aus, aus den Akten gehe hervor, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft bei der PKK eingestellt worden sei. Weiter sei ersichtlich, dass im Jahr 2013 gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Art. 314 Abs. 2 tStGB (Mitgliedschaft in einer Terrororganisation) eröffnet worden sei. Dieses stehe unter Geheimhaltung und gehe gemäss Aktenlage nicht über die Ermittlungsphase hinaus. Zudem seien drei Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB eröffnet worden. Das SEM weist auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hin und hält fest, diesem sei es trotz wiederholten Aufforderungen nicht gelungen, die geltend gemachten Verfahren vollständig und aktuell zu belegen. Aufgrund der bisher eingereichten Unterlagen sei zum heutigen Zeitpunkt nicht erkennbar, ob das Verfahren betreffend Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und das Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung mit der Verfahrensnummer (...) (Unzuständigkeitsbeschluss) überhaupt noch hängig seien. Auch betreffend die anderen beiden Verfahren gemäss Art. 299 tStGB habe er dem SEM keine weitergehenden Dokumente als die beiden Anklageschriften eingereicht und folglich keinen Nachweis dafür geliefert, dass die Anklagen überhaupt angenommen und Gerichtsverfahren eröffnet worden seien.

5.1.2 Das SEM hält weiter fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter der Annahme, die geltend gemachten Verfahren seien gegenwärtig tatsächlich noch hängig, nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

5.1.2.1 Die eingereichten türkischen Strafverfahrensakten verfügten über keine Sicherheitsmerkmale, seien deshalb leicht fälschbar und könnten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme. Vor diesem Hintergrund werde darauf verzichtet zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, auch betreffend Terrordelikte gemäss Art. 314 tStGB, wie vorliegend, und betreffend Antiterrorgesetz Nr. 3713, in teils hoher Zahl eingeleitet, aber regelmässig auch wieder eingestellt (mit Verweis auf die offiziellen türkischen Statistiken zur Justiz und die Urteile des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8.3 f. und E-5050/2023 vom 6. November 2023, E. 7.1). Es sei überwiegend unwahrscheinlich, dass ein hängiges Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gemäss Art. 314 Abs. 2 tStGB zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führe.

5.1.2.2 Sodann führt das SEM aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Verfahren von Art. 314 Abs. 2 tStGB eingestellt worden sei. Es habe die Verfahrensdokumente der vom Beschwerdeführer genannten Personen, welche vom gleichen Ermittlungsverfahren wie er betroffen gewesen seien, konsultiert. Auch darin würden sich keine Hinweise finden, dass im Fall des Beschwerdeführers das Ermittlungsverfahren fortgeführt worden wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht davon auszugehen, dass die 2015 eingeleiteten Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer, falls sie wider Erwarten im heutigen Zeitpunkt noch andauern sollten, in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung mit zu verbüssender Freiheitsstrafe aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Ausserdem lägen in den eingereichten Dokumenten wegen Art. 314 Abs. 2 tStGB keine Hinweise dafür vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden den Beschwerdeführer in Untersuchungshaft setzen würden. Folglich sei für ihn das Risiko, aufgrund dieses Verfahrens bei einer Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen. Seine subjektive Furcht vor eine Inhaftierung sei objektiv nicht begründet.

5.1.2.3 Betreffend die Verfahren gemäss Art. 299 tStGB (Präsidentenbeleidigung) würden gegen den Beschwerdeführer zwei Anklageschriften sowie ein Unzuständigkeitsbeschluss bestehen. Gerichtsverfahren seien offenbar nicht eröffnet worden. Somit sei davon auszugehen, dass diese Ermittlungsverfahren eingestellt worden seien. Das SEM liess sowohl die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handelt, als auch die Frage nach dem Stand der behaupteten Verfahren, offen. Unter Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 und die darin festgelegten, kumulativ erforderlichen Kriterien führt das SEM aus, dass die Strafverfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen würden. Bei eröffneten Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Präsidentenbeleidigung gehe das Gericht davon aus, dass der Anteil der Verurteilungen an den hängigen Strafverfahren rund ein Drittel ausmache. Damit dürften diese Fälle kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreichen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt auf Erfahrungen mit der Praxis der türkischen Strafjustiz hingewiesen, wonach bei diesen Delikten - namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil - die Strafrahmen in der Regel nicht ausgeschöpft würden (Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger) und allfällige Freiheitsstrafen in der Praxis der türkischen Gerichte häufig in Anwendung von Art. 51 tStGB bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben werde. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bisher strafrechtlich verurteilt worden wäre. Seine politischen Tätigkeiten beschränkten sich auf sein Engagement bei der DHD, im Rahmen welcher er sich für Jugendliche eingesetzt und an diversen mitorganisierten Kundgebungen beteiligt hätte. Er habe dabei keine führende Rolle innegehabt. Abgesehen von einem einmaligen Fernsehinterview, als er in Griechenland gewesen sei, sei aus seinen Aussagen und den Akten nicht ersichtlich, dass er sich in besonders exponierter Weise engagiert hätte. Somit könne kein relevantes politisches Profil abgeleitet werden. Folglich bestünde für ihn, falls wider Erwarten ein Gerichtsverfahren eröffnet worden wäre, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.

5.1.2.4 Aufgrund der Akten sei nicht davon auszugehen, dass er bei der Einreise angehalten und dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt werde. Im Weiteren würden Personen, die wegen Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt werden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft gesetzt, da es sich nicht um Delikte handelt, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der tStPO vorliege. Deshalb sei eine objektiv begründete Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne einer Untersuchungshaft vorliegend zu negieren.

5.1.2.5 Das SEM hält weiter fest, dass aufgrund der dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anklageschriften vorgeworfenen Äusserungen auf Twitter ersichtlich sei, dass seine Beiträge in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung der Ermittlungen gegen ihn stünden. Die erwähnten Kommentare stammten vom Zeitraum zwischen dem (...) bis (...) 2022, also ausschliesslich aus der Zeitspanne kurz nach seiner Ausreise. Dies spreche dafür, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung wegen Präsidentenbeleidigung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst provoziert habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Durch seine rechtsmissbräuchliche Provokation einer strafrechtlichen Untersuchung habe er bewusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden. Gleichwohl sei nicht damit zu rechnen, dass ihm in seiner Heimat aufgrund der gegen ihn eröffneten Verfahren Nachteile im flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass drohen würden. Folglich sei auch seine Furcht, in Haft keine ausreichende medizinische Versorgung zu erhalten und zu erblinden, unbegründet.

5.1.3 Mit der Aufforderung, als Spitzel zu arbeiten, mache der Beschwerdeführer weitere Nachteile geltend, die sich aus lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Weiteren Anwerbungen zur Spitzel-tätigkeit hätte er mit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative entgehen können. Dass ihm ein Umzug innerhalb der Türkei hätte zugemutet werden können beziehungsweise auch heute noch zugemutet werden könne, sei angesichts der Aktenlage zweifelsfrei zu bejahen. Er sei jung, gut ausgebildet und könnte aufgrund der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit überall im Land leben.

5.1.4 Was die wiederholten Festnahmen, den 15-tägigen Gewahrsam und die dort erlebte schlechte Behandlung im Jahr 2016 betreffe, so seien diese nicht zu verharmlosen. Diese Vorkommnisse würden aber lange in der Vergangenheit zurückliegen und seien nicht ausschlaggebend für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen.

5.1.5 Hinsichtlich der Mitnahme im Jahr 2022 und die damit verbundenen Ohrfeigen hält das SEM fest, gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgericht seien mehrstündige Festnahmen beziehungsweise Festhaltungen, selbst wenn sie von gewissen Tätlichkeiten begleitet werden, in der Regel als zu wenig intensiv zu erachten, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein.

5.1.6 Soweit der Beschwerdeführer erklärt habe, die Mitangeklagten im Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der MKP hätten allesamt in der Schweiz Asyl erhalten, weist das SEM daraufhin, dass Asylentscheide jeweils in Würdigung des Einzelfalls gefällt würden. Aus positiven Asylentscheiden in anderen, vermeintlich ähnlich oder gleichartig gelagerten Fällen könne kein Anspruch auf den gleichen Ausgang des Verfahrens im Fall des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, dass er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle.

5.2.1 Es sei mit dem Gebot der Einzelfallbeurteilung nicht vereinbar, wenn pauschal auf eine statistische Wahrscheinlichkeit verwiesen werde, nach der keine unbedingte Freiheitsstrafe zu befürchten sei. Die Vorinstanz verkenne, dass bei ihm ein besonderes Profil vorliege, welches ihn zum vermehrten Ziel von staatlicher Verfolgung mache. Er weise einen expliziten politischen Hintergrund auf, sei an verschiedenen Demonstrationen beteiligt gewesen, habe sich in einem Online-Medium offen als Regierungsgegner zu erkennen gegeben und stehe in Kontakt mit vielen Oppositionellen von sozialistischen Gruppierungen, welche ebenfalls vom Staat verfolgt worden seien. Ebenso werde seine Familie weiterhin von der Polizei aufgesucht und nach dem Verbleib des Beschwerdeführers gefragt. Der türkische Staat habe ein stark erhöhtes Interesse an seiner Verfolgung, da über ihn nun auf Personen zugegriffen werden könne, welche sich einer Verfolgung durch Flucht in die Schweiz entzogen hätten. Den türkischen Behörden werde bekannt sein, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgehalten habe und, dass hierzulande mehrere Regierungsgegner bereits Asyl erhalten hätten. Mit der Flucht hierher und der Verbindung mit diesen Personengruppen sei der Beschwerdeführer für den türkischen Staat nun auch als potenzieller Zeuge interessant.

5.2.2 Des Weiteren äussert sich der Beschwerdeführer ausführlich zur Lage der Justiz in der Türkei, welche sich - ebenso wie die Menschenrechtslage - massiv verschlechtert habe. Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, dass davon ausgegangen werden müsse, die türkische Justiz genüge - allermindestens im Bereich der Strafverfolgung aufgrund Präsidentenbeleidigung und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation - den hiesigen rechtsstaatlichen Kriterien nicht mehr. Sämtliche dahingehende Überlegungen der Vorinstanz seien daher überholt. Für ihn habe dies zur Folge, dass er mit einer hohen Strafe rechnen müsse und der Willkür der Sicherheits- und Justizbehörden ausgeliefert sei.

5.3 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. März 2026 wird ergänzend ausgeführt, gegen ihn sei ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und Verbreitung von terroristischer Propaganda sowie wegen Verstosses gegen das Gesetz für Versammlungsfreiheit eingeleitet und es sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Die Stellungnahme seiner türkischen Anwältin bestätige dies und dass eine Verurteilung samt hoher Gefängnisstrafe sehr wahrscheinlich sei. Allein der Vorwurf der Mitgliedschaft in der DHD beziehungsweise MKP sei geeignet, eine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Er habe in der Anhörung glaubhaft ausgesagt, dass er für diese Organisation tätig gewesen sei. Dies dürfte für den türkischen Staat ebenfalls erstellt sein. Da die MKP den türkischen Staat ablehne, sei mit einer harten Bestrafung des Beschwerdeführers zu rechnen. In vergleichbaren Beschwerdeverfahren sei die Flüchtlingseigenschaft der jeweiligen Asylsuchenden jedenfalls bejaht worden.

6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM im Ergebnis zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung bestehe. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II; E. 5.1 hiervor). Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

6.1 Zunächst ist in Einklang mit dem SEM festzuhalten, dass die 15-tägige Untersuchungshaft im Jahr 2016, die dabei erlittene körperliche Gewalt, die Drohungen und die Verweigerung der medizinischen Versorgung seines Glaukoms nicht zu verharmlosen sind (vgl. SEM-act. 37; 45, F6, F39, F41, F51, F62). Allerdings steht dieser Vorfall offensichtlich in keinem zeitlichen oder kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise aus der Türkei im (...) 2022. Dies ist denn auch durch den Beschwerdeführer unbestritten geblieben.

6.2 Was die weiteren geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch die türkischen Sicherheitsbehörden betrifft, ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zwar davon auszugehen, dass er verschiedentlich bei Kontrollen und kurzzeitigen Inhaftierungen beschimpft, geohrfeigt, bedroht und dazu aufgefordert wurde, Angaben zu seinen Freunden zu machen und als Spitzel zu arbeiten, so zuletzt im Jahr 2022 (vgl. SEM-act. 45, F34, F39, F47-49, F63, F71-73). Das Gericht verkennt nicht, dass dies für den Beschwerdeführer belastend gewesen ist. Allerdings hat er keine in ihrer Intensität als flüchtlingsrechtlich erheblich einzustufende Übergriffe gegen Leib, Leben oder die persönliche Freiheit erlitten und auch seine Weigerungen, als Spitzel tätig zu sein, hatten offenbar keine weiteren unmittelbaren Konsequenzen seitens der Behörden nach sich gezogen. Sodann lässt sich auch in Berücksichtigung der Vorfälle in ihrer Gesamtheit nicht auf das Bestehen eines asylrelevanten unerträglichen Drucks schliessen, zumal die Lebenssituation des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise im (...) 2022 objektiv betrachtet nicht derart ausweglos erscheint, dass ihm ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich war (vgl. zu den hohen Anforderungen für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks: vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1; Constantin Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es dem jungen, gebildeten Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich diesen lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil zu entziehen. Stichhaltige Gründe, die einem solchen Umzug entgegengestanden hätten, wurden nicht dargelegt und sind auch anderweitig nicht ersichtlich.

6.3 Sodann macht der Beschwerdeführer - abgesehen vom Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der PKK, dass unbestrittenermassen eingestellt wurde (vgl. Einstellungsbeschluss [...] vom [...] 2022) - keine konkreten Verfolgungshandlungen geltend, die in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit seinem Onkel väterlicherseits stünden. Auch aufgrund der Akten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, welche eine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung nachvollziehbar erscheinen liessen. Es ist folglich auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H; vgl. auch das Urteil des BVGer D-771/2023 vom 17. Februar 2026 E. 7.4.1 m.H.).

6.4

6.4.1 Betreffend das geltend gemachte Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (Art. 314 Abs. 2 tStGB) betreffend die MKP machte der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in seiner Beschwerde weiterhin geltend, dieses Verfahren stehe unter einem Geheimhaltungsbeschluss. Allerdings hat er es im Beschwerdeverfahren versäumt, einen Nachweis für die aktuelle Geheimhaltung einzureichen. Insbesondere sind auch aus den eingereichten Screenshots des UYAP seiner türkischen Anwältin keinerlei Hinweise auf einen derzeitig bestehenden Geheimhaltungsbeschluss erkennbar. Hingegen hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen Haftbefehl des (...) Strafgerichts F._______ (Dossier-Nummer [...]) vom (...) 2021 eingereicht. Daraus geht - bei Unterstellung der Authentizität - hervor, dass ein Vorführbefehl («Yakalama Emri») gegen den Beschwerdeführer in einem Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung, Verbreitung von Propaganda für eine terroristische Vereinigung sowie eines Verstosses gegen das Gesetz über Versammlungen und Demonstrationen erlassen wurde. Es bestehen jedoch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Vorführbefehls. So führte der Beschwerdeführer in der Anhörung wie auch in seiner Beschwerde aus, bis zu seiner Ausreise immer wieder von den türkischen Sicherheitsbehörden beschattet und gestört worden zu sein (vgl. SEM-act. 45, F38, F39, F47, F62 f., F71-73; Beschwerdeschrift Rz. 11). Im Jahr 2022 - wobei das genaue Datum unklar bleibt - sei er von der Polizei beziehungsweise dem Geheimdienst mitgenommen und in einen Garten-ähnlichen Ort in H._______ gebracht worden, wo sie ihm Fragen zu seiner Akte und über seine Freunde gestellt, ihm gedroht, Hilfe von ihm verlangt und ihn geohrfeigt hätten (vgl. SEM-act. 45, F63; F71-73; vgl. Beschwerdeschrift Rz. 12). Dieses Vorgehen der Polizei beziehungsweise des Geheimdienstes erstaunt angesichts eines angeblich bereits bestehenden Vorführbefehls gegen den Beschwerdeführer doch sehr. Schlussendlich kann die Authentizität des Vorführbefehls aber offenbleiben. Als aktuellstes Justizdokument datiert dieses vom (...) 2021 und ist demnach mittlerweile fünf Jahre alt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine weiteren Unterlagen, insbesondere auch keinen Geheimhaltungsbeschluss, zum angeblich gegen ihn laufenden Verfahren eingereicht und dem eingereichten Schreiben der türkischen Rechtsvertretung vom (...) 2026, welches unter den vorliegenden Umständen als Gefälligkeitsschreiben zu werten ist, kommt nur ein geringer Beweiswert zu. Folglich ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dieses Verfahren gegen ihn derzeit noch hängig ist. Demnach ist auch unter Berücksichtigung der bei einer antizipierten Beweiswürdigung angebrachten Zurückhaltung (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 33, N 14 ff., m.w.H.) der Antrag auf amtliche Übersetzung des Vorführbefehls abzuweisen.

6.4.2 Auch die Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung hat die Vorinstanz zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert. Der Beschwerdeführer hat denn auch im Beschwerdeverfahren keine weiteren Beweismittel eingereicht, womit aufgrund des Unzuständigkeitsbeschlusses im Verfahren (...) (Begründetes Urteil vom [...] 2024, Urteilsnummer [...]) weiterhin unklar bleibt, ob dieses Verfahren noch hängig ist. Auch in den beiden weiteren Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung wurden keine Dokumente eingereicht aus denen ersichtlich wäre, dass die Gerichte die beiden Anklageschriften (Anklageschrift vom [...] 2023, Anklageschrift-Nummer [...]; Anklageschrift vom [...] 2024, Anklageschrift-Nummer [...]) angenommen und folglich Gerichtsverfahren eröffnet worden sind. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zutreffend die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgelegten Kriterien dargelegt und auf den vorliegenden Fall angewandt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln nicht, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Vielmehr bleibt gänzlich offen, ob zwischenzeitlich das jeweilig zuständige türkische Gericht die Anklage als begründet ansah, ob der Beschwerdeführer verurteilt wurde und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt werden würde. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen, wie auch der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt. Hingegen ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM bei seiner Beurteilung auch auf statistische Annahmen stützt, sofern darüber hinaus die konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen werden, was vorliegend der Fall ist. So sind entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift beim Beschwerdeführer keine besonderen Risikofaktoren erkennbar. Er wurde bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie verurteilt und ist damit strafrechtlich nicht vorbelastet. Insbesondere endete das Verfahren betreffend Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation betreffend PKK in einer Nichtanhandnahme (vgl. E. 6.3 hiervor). Sein politisches Engagement beschränkte sich auf eine Tätigkeit als Ersatzmitglied des Vereins-Verwaltungsrats von 2013 bis 2016 in der DHD, einer Parteimitgliedschaft in der HDP ab 2018, einem nicht näher spezifizierten Engagement für Jugendliche sowie der Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen (SEM-act. 37; 45, F38, F39, F49; BM 21 und 24). Trotz der Mehrzahl der geltend gemachten Strafverfahren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei ihm nicht um eine Person mit einem relevanten politischen Profil handelt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, S. 9; vgl. E. 5.1.2.3 hiervor) und es bestehen keine konkreten Hinweise, dass ihm flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile oder ein Politmalus in Zusammenhang mit den gegen ihn anhängig gemachten Verfahren drohen würden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Überdies gibt es aktuell keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, wonach Personen, welche in der Türkei von einem Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda für eine terroristische Organisation» betroffen sind, im Rahmen dieses Ermittlungs- oder Strafverfahrens generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist daher in Bezug auf diese Verfahren zu verneinen (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7).

6.4.3 Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer angeführte Verfahren D-7320/2018 des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass er aus Einzelfallbeurteilungen, die keinen direkten Zusammenhang mit ihm persönlich aufweisen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da sich einzelne Konstellationen in Bezug auf Sachverhalt und persönliche Umstände jeweils unterscheiden und eine einzelfallspezifische Beurteilung erfordern. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz genannten Personen. Auch in Bezug auf die zahlreichen Hinweise auf die allgemeine Menschenrechtslage sowie zur Justiz in der Türkei ist festzuhalten, dass diese gemäss ständiger Praxis die notwendige Prüfung des Einzelfalls und den Nachweis einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung nicht zu ersetzen vermögen.

6.5 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind und ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Strafverfahren bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen.

6.6 Folglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. Aus den nach der Ausreise erfolgten Veröffentlichungen und allfälligen damit zusammen-hängenden Strafverfahren lässt sich zudem keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ableiten.

7. Zu prüfen ist des Weiteren, ob sich allenfalls nach der Ausreise des Beschwerdeführers zusätzlich Gründe ergeben haben, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten.

7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der türkische Staat habe ein stark erhöhtes Interesse an der Verfolgung, da über ihn auf Personen zugegriffen werden könne, welche sich der Flucht in die Schweiz entzogen hätten und er nunmehr auch als potenzieller Zeuge interessant sei (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 18). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich aus den beigezogenen Akten ergibt, dass die Mehrheit der Mitangeklagten im Verfahren betreffend Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (MKP) bereits mehrere Jahre vor dem Beschwerdeführer um Asyl ersucht haben und ihnen im Jahr 2020 respektive im (...) 2022 in der Schweiz Asyl gewährt wurde und damit zu Zeitpunkten, in welchen sich der Beschwerdeführer noch in der Türkei aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat indes nicht geltend gemacht in dieser Zeit als Zeuge vorgeladen oder gar zu einer Zeugenaussage illegitim gezwungen worden zu sein. Vielmehr beschränkte sich das Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden auf mehrmalige, kurze Befragungen (vgl. E. 6.2 hiervor). Dies gilt auch für die behauptete Mitnahme im Jahr 2022. Sodann wurde vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift vorgebracht, er würde enge Beziehungen zu den Mitangeklagten in der Schweiz unterhalten, welche überdies für den türkischen Staat erkennbar wären. Entsprechend sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die türkischen Behörden vermuten würden oder gar Kenntnis davon hätten, dass der Beschwerdeführer zu ihnen einen engen Kontakt pflegt. Folglich ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Ein objektiver Nachfluchtgrund liegt demnach nicht vor.

7.2 Das geltend gemachte exilpolitische Engagement ist unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen (vgl. E. 4.4 hiervor). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, sich in Griechenland dem kurdischen Verein J._______ angeschlossen, an einer Demonstration in I._______ teilgenommen sowie dem Fernsehsender und Onlinemedium «(...)» ein Interview zu Abdullah Öcalan gegeben zu haben (vgl. SEM-act. 45, F39, F59-62; BM 3). Mangels relevanten Risikoprofils (vgl. E. 6.4.2 hiervor) ist davon auszugehen, dass kein besonderes Interesse der türkischen Behörden in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers besteht. Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Personen aus der Masse herausheben und als ernsthafte Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern einer Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie zu einer Gefahr für das türkische Regime wird (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer D-682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 7.3 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Teilnahmen an prokurdischen Veranstaltungen und Demonstrationen in Griechenland reichen - auch in einer Gesamtbetrachtung mit seinem Engagement in den sozialen Medien - nicht aus, um von einer im Fall der Rückkehr objektiv begründeten Furcht vor Repressalien der türkischen Behörden auszugehen. Auch das einmalige öffentliche Erscheinen als J._______-Mitglied auf dem Fernsehsender «(...)» vermag sein Profil nicht in relevanter Weise zu schärfen. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Behörden seinen Eltern ein Foto von ihm an der Demonstration in I._______ sowie die Aufnahme des Fernsehinterviews gezeigt hätten (vgl. SEM-act. 45, F39), nichts zu ändern, zumal diese unbelegt geblieben sind.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Bei dieser Aktenlage hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

9.

9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

9.2 Aus den vorinstanzlichen Akten sowie der Auskunft des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ehevorbereitung eingereicht hat, welches derzeit noch pendent ist. Aus diesem Verfahren kann der vertretene Beschwerdeführer jedoch bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er das Bestehen einer Beziehung zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, womit das Vorliegen einer eheähnlichen Konkubinatsbeziehung grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingt (vgl. Art. 62 ff. insbes. Art. 63 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens im Ausland abwarten kann (vgl. Urteil des BVGer E-1858/2025 vom 20. Februar 2026 E. 6.2 m.w.H.).

9.3 Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen klar erkennbaren Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2

10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.2.4 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann gemäss Praxis des EGMR im Übrigen auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine solche Situation geraten könnte, kann indessen ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 8.3.4). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.3

10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2).

10.3.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, ein junger, lediger Mann mit gymnasialem Abschluss, mehrjähriger Berufserfahrung und einem funktionierenden und stabilen familiären Netzwerk, das ihn unterstützen könnte (vgl. SEM-act. 45, F12-F18), im Fall einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Art mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, aufgrund derer von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen wäre. Ferner lassen auch die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Allergien, Glaukom) nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Die Türkei verfügt im Übrigen über ein modernes Gesundheitssystem, welches weitgehend westeuropäischen Standards entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1887/2024 vom 26. Februar 2026 E. 11.4.3 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3). Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sind (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III).

10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen (vgl. BVGer-act. 3; vgl. auch Bst. P und Q hiervor), nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Fürsorgebestätigung vom 12. Dezember 2025 von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen war. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse entnehmen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

12.2 Weiter ist das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG gutzuheissen und dem Beschwerdeführer Dr. iur. Nicolas Roulet als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'800.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird gutgeheissen und Dr. iur. Nicolas Roulet wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt Diesem wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler

Rahel Schöb

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