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D-861/2013

D-861/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 12. Mai 2008 und gelangte am 16. Mai 2008 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Am 20. Mai 2008 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Am 16. Juni 2008 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich in der Türkei weder für die Sache der Kurden noch für den türkischen Staat einsetzen wollen. Er wolle nicht gegen die türkische Arbeiterpartei (PKK) eingesetzt werden. Aus diesen Gründen habe er seit seinem 20. Lebensjahr die Leistung des Militärdienstes verweigert. Deswegen sei er von den türkischen Behörden gesucht worden. Er habe in der Türkei Verwandte, die im Zusammenhang mit der PKK gesehen worden seien. Aus diesem Grund habe sich der ganze Familienkreis im Visier der Behörden befunden, insbesondere aber sein Vater. Dies sei in der ersten Hälfte der 90er Jahre gewesen. Er sei zu jung gewesen, um wirklich belangt zu werden zu können. Er sei aber, wie andere auch, auf den Posten mitgenommen und gegen Bezahlung einer Geldsumme wieder freigelassen worden. Im Jahr 2006 habe ein Nachbar, mit dem sich die Familie in Streit befunden habe, behauptet, er habe der Guerilla geholfen. Er habe dazu keine Beweismittel, werde sich aber bemühen, solche zu beschaffen. Bei einer Polizeikontrolle sei ihm die Nase gebrochen worden, er wisse nicht mehr genau, wann es gewesen sei. Da er Geld bezahlt habe, habe man ihn gehen lassen. Mit einem Schlepper, den er für seine Dienste nicht bezahlt habe, habe er auch Schwierigkeiten. Im Jahr 1994 habe er die Türkei erstmals verlassen und sich nach Deutschland begeben. Im Jahr 1995 sei er in die Türkei zurückgekehrt. Von 2000 bis 2005 habe er sich erneut in Deutschland aufgehalten. Er habe dort um Asyl ersucht und sei dann wieder in die Türkei gebracht worden. Im Jahr 2007 im Sommer habe er sich nach Österreich begeben, von wo aus er einmal versucht habe, in die Schweiz zu gelangen. Er sei aber entdeckt und wieder nach Österreich zurückgebracht worden. Danach sei er wieder in die Türkei zurückgekehrt. C.b Der Beschwerdeführer legte verschiedene Unterlagen mit unterschiedlicher Datierung samt Übersetzung ins Recht, die Bezug auf die Verwüstung des Dorfes und des Hauses seiner Familie nehmen. D. Am 12. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz Vater eines Kindes, welches im Besitz der russischen Staatsangehörigkeit ist. Der Beschwerdeführer hat das Kind anerkannt. E. E.a Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 - eröffnet am 21. Januar 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete des­sen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Voll­zug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. E.b Bei der Leistung von Militärdienst handle es sich um eine staatsbürgerliche Pflicht für deren Durchsetzung der Staat Massnahmen vor­nehmen könne. Die Suche nach einem Militärdienstverweigerer und allenfalls ein militärstrafrechtliches Vorgehen stellten eine legitime staatli­che Massnahme dar und seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang geltend gemacht, als ethnischer Kurde befürchte er, während des Militärdienstes in seiner Heimatregion im Kampf gegen die PKK-Guerilla eingesetzt zu werden. Die Dienstpflicht al­lein sei jedoch nicht asylrelevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene nämlich dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Eine Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie des Beschwerdeführers lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Der Militärdienst beziehungsweise ein Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei (wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis) stellten somit keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seiner Verwandten, insbesondere seines Vaters in den 1990er Jahren, insbesondere, im Jahr 1994 sei Folgendes festzuhalten: In der Türkei sei es nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 oft zu Repressalien gegenüber Familienangehörigen von Personen gekommen, welche von den Behörden als Aktivisten separatistisch oder extremistisch eingestufter Gruppierungen verdächtigt worden seien. Derartige Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden seien bis Ende der 1990er Jahre verbreitet gewesen. Heute präsentiere sich die Situation jedoch anders: Die Türkei habe seit dem Jahr 2001 - im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der EU - eine Reihe von Reformen beschlossen, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt und dazu beigetragen hätten, dass sich in der Türkei eine schrittweise Annäherung an europäische Standards vollziehe. Seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Eine dennoch von Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation. Zwar solle nicht in Abrede gestellt werden, dass in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnten. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgung betroffen wären. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Auch im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer keine darüber hinausgehende Nachteile geltend gemacht. Im Licht obiger Erwägungen und in Würdigung der geltend gemachten Massnahmen sei der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt nicht durch eine asylrelevante Verfolgung bedroht. So seien vorliegend auch keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Der Beschwerdeführer habe ferner in Aussicht gestellt, Beweismittel im Zusammenhang mit der Anschuldigung eines Nachbarn im Jahr 2006 einzureichen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er in den Jahren zuvor im Ausland gelebt habe (von 2000 bis 2006 in Deutschland). Er habe zudem nie Beweismittel zur Anschuldigung eingereicht, so dass geschlossen werden könne, die Angelegenheit sei nicht weiter verfolgt worden. Auch habe der Beschwerdeführer im Anschluss daran keine Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden geltend gemacht, obwohl er sich seinen Angaben zufolge damals und auch später in der Türkei aufgehalten haben wolle. Somit liege kein begründeter Anlass für die Annahme vor, er könnte deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wer­den. Der Umstand, dass ihm anlässlich einer Personenkontrolle seitens der Polizei die Nase gebrochen worden sei, stelle einen Übergriff eines Beamten dar, den der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zur An­zeige hätte bringen können. Derartige Übergriffe würde der türkische Staat nämlich nicht dulden, noch unterstütze er sie, sondern würde sie strafrechtlich verfolgen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass er die Angelegenheit zur Anzeige gebracht habe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Staat für Vergehen, über die er nicht unterrichtet werde und über die er folglich keine Kenntnisse habe, nicht wegen unterlassener Hilfeleistung verantwortlich gemacht werden könne. Den Vorbringen komme somit keine Asylrelevanz zu. Es bleibe anzufügen, dass es sich bei dem Umstand, wonach er einem Schlepper Geld für dessen Tätigkeit schulde und dieser nun die verein­barte Summe einfordere, um eine Privatangelegenheit handle. Der Be­schwerdeführer lebe und arbeite seit mehreren Jahren in der Schweiz. Es dürfte ihm somit möglich sein, die Summe zwischenzeitlich aufzubringen. F. Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü­gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei dem Beschwerdeführer (vollständige) Akteneinsicht zu gewähren. Anschliessend sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragt. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2013 teilte das Bundesverwal­tungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Antragsgemäss wurde ihm Akteneinsicht sowie eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt. Gleichzeitig erhielt er die Gelegenheit, sich innert Frist zur beabsichtigten Motivsubstitution vernehmen zu lassen. G.b Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer durch sei­nen Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist um zwei Wochen (bis zum 27. Mai 2013) ersuchen. G.c Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2013 wurde das Gesuch gutgeheissen und die Frist antragsgemäss bis zum 27. Mai 2013 verlängert. G.d Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine Beschwerdeergänzung nach der gewährten Akteneinsicht. Bezüglich der beabsichtigten Motivsubstitution verwies er grundsätzlich auf die (vorsorglichen) Ausführungen in der Beschwerde vom19. Februar 2013. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten das sogenannte Nichtsteuerungskriterium. Der Beschwerdeführer habe zurückhaltend und ohne jegliche Dramatisierungstendenz ausgesagt, und auch im Gesamtkontext der Einvernahme lasse sich sodann feststellen, dass die Struktur der Aussagen in der betreffenden Sequenz gleich geblieben sei, was wiederum ein Realitätskriterium sei. Er habe den wesentlichen Ablauf der Geschehnisse beziehungsweise der wesentlichen Details bekannt gegeben. Zudem seien sprunghafte Aussagen ein Realitätskriterium (Nichtsteuerungskriterium), und es entspreche aussagepsychologischen Erkenntnissen, dass sich das menschliche Erinnerungsvermögen nicht primär auf Daten beziehe. Schliesslich sei festzuhalten, dass es als notorisch gelten könne, dass sich türkische Staatsangehörige, die keinen Militärdienst leisten (wollen), den in der Beschwerde erwähnten Repressalien ausgesetzt seien. G.e Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 machte der Rechtsanwalt des Be­schwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber genauere Angaben zum Fluchthelfer des Beschwerdeführers.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich das Akteneinsichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1b_287/2012 vom 25. Juni 2012 m.H.a. BGE 132 V 387 E. 3 S. 389 sowie Urteil 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4 ). Das Gesetz hält zudem unmissverständlich fest, dass die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichte Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden darf (Art. 27 Abs. 3 VwVG).

E. 5 Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer nur unvollständig Akteneinsicht. Auf Beschwerdeebene beantragte der Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht, da er lediglich im Besitz der beiden Befragungsprotokolle sei (vgl. Beschwerde vom 19. Februar 2013, S. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 26. April 2013 die vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und ihm die Gelegenheit einge­räumt, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine Be­schwerdeergänzung. Angesichts der dem Beschwerdeführer gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann der vorliegende leichte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).

E. 6 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht als Be­schwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Die Beschwerdeinstanz darf also ihren Entscheid anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es vielmehr verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Dies bedeutet, dass es eine Be­schwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (soge­nannte Motivsubstitution, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 4494/2006 vom 23. September 2008 m.H.a. EMARK 1994 Nr. 29 E.3).

E. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2013 teilte das Bundesverwal­tungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass es eine Motivsubstitution erwäge und gewährte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme.

E. 7.2 Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 26. April 2013 aus, dass die Schilderung des Be­schwerdeführers, wonach ihm die Flucht gelungen sei, weil er sich zum Zeitpunkt der Stürmung im Garten befunden habe, und sich dies im April 2008 oder Ende März 2008 zugetragen habe, realitätsfremd sein dürfte. Auch während der Anhörung habe der Befrager den Vorhalt angebracht, er könne sich kaum vorstellen, dass der Beschwerdeführer einfach so von einem Hausfreund habe abgeholt werden können, währendem im Haus eine Stürmung stattgefunden habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer präzisiert, er habe sich in aller Ruhe zum Nachbarhaus begeben, und von dort einen Familienfreund angerufen. Er habe die Nacht dort verbracht und erst am nächsten Morgen die Reise angetreten. C._______ sei zudem sehr geeignet, wenn man sich verstecken wolle, da es von Wäldern, Bergen und Hügeln umringt sei, womit es keine Sache sei, sich dort zu verstecken (vgl. A15/13 S. 5 F. 18 f.). Ausserdem habe der Beschwerdeführer weder die Frage, wann er das erste Mal gesucht worden sei (vgl. A15/13 S. 5 F. 20) , noch die Frage, wann er ein Aufgebot für das Militär beziehungsweise, ob er ein schriftliches Militäraufgebot erhalten habe (vgl. A15/13 S. 10 F. 57 und F. 59), beantworten können. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, dem Aufgebot keine Folge geleistet zu haben, er habe aber keine Konse­quenzen nennen können, die sein Verhalten nach sich gezogen haben müsste (vgl. A15/13 S. 10 f. F. 60 ff.).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, realitätsfremd und widersprüchlich ausgesagt zu haben. Die Feststellung der Vorinstanz, der von ihm gel­tend gemachte Vorfall habe sich im Jahr 2006 zugetragen, sei falsch. Die entsprechende Datierung, die sich aus dem Befragungsprotokoll ergebe (vgl. A1/13 S. 9 oben) beruhe auf einem Missverständnis. Dies erhelle sich daraus, dass während der Kurzbefragung der Themenkomplex der Denunziation nicht weiter erörtert worden sei, währen dem Beschwerdeführer bei der Anhörung diesbezüglich mehrere Fragen gestellt worden seien.

E. 8.2 In der Beschwerdeergänzung vom 24. Mai 2013 gesteht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hingegen ein, dass die Äusserung des Beschwerdeführers, er habe sich "in aller Ruhe" zu seinem Nachbarn begeben, tatsächlich schwer nachvollziehbar sei. Es müsse sich um eine Ungenauigkeit beim Übersetzen handeln, anders lasse sich diese Protokollstelle nicht erklären. Der Beschwerdeführer habe eigentlich zum Ausdruck bringen wollen, dass er unbehelligt in die Nachbarwohnung gelangt sei. Es werde jedoch bestritten, dass der Beschwerdeführer je zu Protokoll gegeben habe, er sei während des Eindringens der Polizei von einem Familienfreund abgeholt worden. Auf die Frage 17 ("Wo waren sie zum Zeitpunkt der Stürmung Anfang April, Ende März 2008?" vgl. A15/13 S. 5 F. 17) habe er angegeben, wo er sich befunden habe ("Hinter dem Haus im Garten."). Dass ihn die Frage 18, was er daraufhin gemacht habe, veranlasst habe, die Flucht weg von der gesagten Örtlichkeit zu schildern, und seine Antwort nicht chronologisch an die vorhergehende Frage angeschlossen habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage (Nichtsteuerungskriterium). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder die Frage habe beantworten können, wann er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, beziehungsweise ob er ein schriftliches Militäraufgebot erhalten habe, sei darauf zurückzuführen, dass er darüber jeweils nur über seine Familie orientiert worden und nicht persönlich zugegen gewesen sei.

E. 8.3 Diese Erklärungsversuche sind jedoch nicht geeignet, die aufgezeig­ten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auszuräu­men. Der Beschwerdeführer hat nämlich den Wortlaut sämtlicher Proto­kolle mit seiner Unterschrift bestätigt und muss sich deshalb seine Aussa­gen entgegenhalten lassen, zumal er die übersetzende Person anlässlich der Kurzbefragung "gut" (vgl. A1/13 S. 11) und anlässlich der Anhörung "gut" (A15/13 S. 2) beziehungsweise "sehr gut" (vgl. A15/13 S. 11) verstanden haben will. Somit ist der Sachverhalt auch unter diesem Aspekt als genügend erstellt zu erachten. Ausserdem bekräftigte er bei der Anhörung, dass seine Angaben bei der Kurzbefragung stimmen würden (vgl. A15/13 S. 3), er aber nur das Nötigste gesagt habe. Im Übrigen darf da­von ausgegangen werden, dass jemand, der angeblich nur von Dritten über den Erhalt eines militärischen Aufgebots, welches für ihn eine enorme Tragweite haben soll, informiert worden sein will, sich bei seinen Informanten akribisch erkundigt hätte, wie und wann sie in die Hände des militärischen Aufgebotes gelangt sind. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er gesucht worden sei, erweist sich somit als unglaubhaft.

E. 8.4 Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei ei­ner Rückkehr in sein Heimatland asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglich zu­treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer­den.

E. 8.5 Soweit der Beschwerdeführer Nachteile aufgrund seiner Zugehörig­keit zur kurdischen Volksgruppe geltend macht, ist an dieser Stelle festzu­halten, dass diese allfälligen Nachteile schon aufgrund deren mangelnder Intensität nicht als asylrelevant angesehen werden können; die schweizerischen Asylbehörden verneinen denn auch in konstanter Praxis das Vorliegen einer so genannten Kollektivverfolgung von Kurden in der Türkei (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-48/2013 vom26. Februar 2013 E. 6.1 S. 10 m. H. a. EMAKR 1993 Nr. 20 E. 3).

E. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erüb­rigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 9.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Vater eines am 12. Januar 2012 geborenen Kindes zu sein, dessen Mutter russi­sche Staatsangehö­rige ist und gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle von D._______ vom 19. März 2013 dort mit dem Beschwerdeführer zusammen lebt.

E. 9.2.2 Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Einheit der Familie ist festzustellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG nur dann besteht, solange das Asylverfahren des Ehegatten nicht abge­schlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E 11b zweites Lemma S. 232; EMARK 1998 Nr. 31; EMARK 1999 Nr. 1; EMARK 2002 Nr. 7). Da weder die Kindsmutter noch das Kind ein Asylgesuch gestellt haben noch über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehende Anwesenheitsrecht verfügen, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4943/2006 vom 8. Juli 2008 Erw. 5.2.2). Der Beschwerdeführer verfügt jedenfalls - wie nachstehend ausgeführt wird - weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 10.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6 a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist vorliegend aufgrund der unglaubhaften Vorbringen zu verneinen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.6 Stellt sich die Frage, ob eine asylsuchende Person während hängi­gem Asylverfahren ein fremdenpolizeiliches Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einleiten darf, so ist zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob sich die betroffene Person grundsätzlich auf einen Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen kann. Dabei ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK massgeblich. Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Hat die asylsuchende Person die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde mit einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befasst, so hat das BFM nach Ablehnung des Asylgesuchs keine Wegweisung zu verfügen beziehungsweise das Bun­desverwaltungsgericht eine vom BFM angeordnete Wegweisung aufzu­heben, sofern die Asylbehörde gestützt auf eine vorfrageweise Prüfung zum Schluss gelangt, dass die asylsuchende Person grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im oben umschriebenen Sinne hat. Hat die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs verneint, haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In casu hat sich keine Ausländerbehörde mit dem Fall befasst, weshalb für eine vorfrageweise Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht Raum bleibt.

E. 10.7 Eine Person kann sich nur dann auf Art. 8 Ziffer 1 EMRK berufen, wenn einerseits die familiäre Beziehung gelebt wird sowie intakt ist und andererseits sich die Beziehung auf eine nah verwandte Person mit gefestigten Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsrecht) bezieht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.) Eine Aufenthaltsbewilligung reicht nur dann aus, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung besteht. In casu sind diese Bedingungen jedoch nicht erfüllt, da weder die Kindsmutter noch das gemeinsame Kind über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügen. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Die Kindsmutter ist geschieden und war in erster Ehe mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet. Da weder sie noch das gemeinsame Kind Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) berufen.

E. 10.8 Der Beschwerdeführer kann somit weder aus Art. 44 Abs. 1 AsylG noch aus Art. 8 EMRK noch aus dem FZA etwas zu seinen Gunsten ableiten, weshalb der Vollzug sowohl im Sinne der Asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist.

E. 10.9 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in der Türkei glaubhaft zu machen (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter E. 8.1 ff.). Somit erübrigt es sich, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Hinblick auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachte besondere Situ­ation der Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Zaza zu prüfen. Da­von abgesehen verfügt das BFM über genügend aktuelle und länderspe­zifische Kenntnisse, die es ihm gestatten, die aktuelle Lage in der Türkei einzuschätzen. Auch unter Berücksichtigung öffentlich zugänglicher Quellen hat das BFM vorliegend zu Recht festgestellt, dass angesichts der gegenwärtigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdefüh­rer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde, selbst vor dem Hintergrund der aktuellsten Ereignisse. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, weitere Lageberichte über die Türkei einzuholen. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre lang die Primarschule in E._______ besucht (vgl. A1/13 S. 4) danach hat er hin und wieder Hilfsar­beiten verrichtet (vgl. a.a.O). Während seines Aufenthaltes in der Schweiz hat er berufliche Erfahrung im Gastgewerbe gewonnen, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Abgesehen davon ist bis anhin immer sein Vater für seinen Lebensunterhalt aufgekommen, auch während seiner Aufenthalte in Deutschland und in Österreich (vgl. a.a.O). Zudem hat er ihm auch die Reise von der Türkei in die Schweiz bezahlt (vgl. A1/13 S. 10). Seine El­tern, ein Bruder und eine verheiratete Schwester leben noch immer in C._______, eine andere Schwester lebt in E._______ (vgl. A1/13 S. 5). Der Be­schwerdeführer kann somit auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zu­rückgreifen. Da sein Vater bis anhin seinen Lebensunterhalt sowie seine Ausreise aus der Türkei finanziert hat, kann davon ausgegangen werden, dass er ihm auch bei seiner Rückkehr allenfalls finanziell unter die Arme greifen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei­sung auch als zumutbar.

E. 10.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12.1 Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde unter anderem den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer gestellten Begeh­ren erscheinen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und von seiner Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG kann ausgegangen werden, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden.

E. 12.2 Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver­beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen ge­währt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.

E. 12.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

E. 13 Die Beschwerdeinstanz kann nur der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Rüge des Akteneinsichtsrechts rechtfertigt keine Entschädigung. Aufgrund der Aktenlage, der Geringfügigkeit des Aufwandes zur Begründung der Rüge sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer aus den eingereichten Beweismitteln, wären sie ihm bereits von der Vorinstanz ediert worden, für sein Verfahren nichts zu seinen Gunsten hätte abzuleiten vermögen, ist auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung wegen verhältnismässig geringer Kosten zu verzich­ten (vgl. Art 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-861/2013 Urteil vom 17. Juli 2013 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Sven Gretler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 12. Mai 2008 und gelangte am 16. Mai 2008 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Am 20. Mai 2008 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Am 16. Juni 2008 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich in der Türkei weder für die Sache der Kurden noch für den türkischen Staat einsetzen wollen. Er wolle nicht gegen die türkische Arbeiterpartei (PKK) eingesetzt werden. Aus diesen Gründen habe er seit seinem 20. Lebensjahr die Leistung des Militärdienstes verweigert. Deswegen sei er von den türkischen Behörden gesucht worden. Er habe in der Türkei Verwandte, die im Zusammenhang mit der PKK gesehen worden seien. Aus diesem Grund habe sich der ganze Familienkreis im Visier der Behörden befunden, insbesondere aber sein Vater. Dies sei in der ersten Hälfte der 90er Jahre gewesen. Er sei zu jung gewesen, um wirklich belangt zu werden zu können. Er sei aber, wie andere auch, auf den Posten mitgenommen und gegen Bezahlung einer Geldsumme wieder freigelassen worden. Im Jahr 2006 habe ein Nachbar, mit dem sich die Familie in Streit befunden habe, behauptet, er habe der Guerilla geholfen. Er habe dazu keine Beweismittel, werde sich aber bemühen, solche zu beschaffen. Bei einer Polizeikontrolle sei ihm die Nase gebrochen worden, er wisse nicht mehr genau, wann es gewesen sei. Da er Geld bezahlt habe, habe man ihn gehen lassen. Mit einem Schlepper, den er für seine Dienste nicht bezahlt habe, habe er auch Schwierigkeiten. Im Jahr 1994 habe er die Türkei erstmals verlassen und sich nach Deutschland begeben. Im Jahr 1995 sei er in die Türkei zurückgekehrt. Von 2000 bis 2005 habe er sich erneut in Deutschland aufgehalten. Er habe dort um Asyl ersucht und sei dann wieder in die Türkei gebracht worden. Im Jahr 2007 im Sommer habe er sich nach Österreich begeben, von wo aus er einmal versucht habe, in die Schweiz zu gelangen. Er sei aber entdeckt und wieder nach Österreich zurückgebracht worden. Danach sei er wieder in die Türkei zurückgekehrt. C.b Der Beschwerdeführer legte verschiedene Unterlagen mit unterschiedlicher Datierung samt Übersetzung ins Recht, die Bezug auf die Verwüstung des Dorfes und des Hauses seiner Familie nehmen. D. Am 12. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz Vater eines Kindes, welches im Besitz der russischen Staatsangehörigkeit ist. Der Beschwerdeführer hat das Kind anerkannt. E. E.a Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 - eröffnet am 21. Januar 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete des­sen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Voll­zug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. E.b Bei der Leistung von Militärdienst handle es sich um eine staatsbürgerliche Pflicht für deren Durchsetzung der Staat Massnahmen vor­nehmen könne. Die Suche nach einem Militärdienstverweigerer und allenfalls ein militärstrafrechtliches Vorgehen stellten eine legitime staatli­che Massnahme dar und seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang geltend gemacht, als ethnischer Kurde befürchte er, während des Militärdienstes in seiner Heimatregion im Kampf gegen die PKK-Guerilla eingesetzt zu werden. Die Dienstpflicht al­lein sei jedoch nicht asylrelevant, wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Die Wehrpflicht diene nämlich dazu, den Staat gegen Bedrohungen zu schützen, wobei das Militär zur Abwehr sowohl äusserer wie innerer Angriffe eingesetzt werden dürfe. Eine Stationierung des Beschwerdeführers im Osten der Türkei würde im Rahmen einer Verschiebung seiner Truppeneinheit in das Operationsgebiet erfolgen. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie des Beschwerdeführers lasse sich nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Der Militärdienst beziehungsweise ein Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei (wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis) stellten somit keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seiner Verwandten, insbesondere seines Vaters in den 1990er Jahren, insbesondere, im Jahr 1994 sei Folgendes festzuhalten: In der Türkei sei es nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 oft zu Repressalien gegenüber Familienangehörigen von Personen gekommen, welche von den Behörden als Aktivisten separatistisch oder extremistisch eingestufter Gruppierungen verdächtigt worden seien. Derartige Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden seien bis Ende der 1990er Jahre verbreitet gewesen. Heute präsentiere sich die Situation jedoch anders: Die Türkei habe seit dem Jahr 2001 - im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der EU - eine Reihe von Reformen beschlossen, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt und dazu beigetragen hätten, dass sich in der Türkei eine schrittweise Annäherung an europäische Standards vollziehe. Seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Eine dennoch von Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation. Zwar solle nicht in Abrede gestellt werden, dass in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnten. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgung betroffen wären. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Auch im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer keine darüber hinausgehende Nachteile geltend gemacht. Im Licht obiger Erwägungen und in Würdigung der geltend gemachten Massnahmen sei der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt nicht durch eine asylrelevante Verfolgung bedroht. So seien vorliegend auch keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Der Beschwerdeführer habe ferner in Aussicht gestellt, Beweismittel im Zusammenhang mit der Anschuldigung eines Nachbarn im Jahr 2006 einzureichen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er in den Jahren zuvor im Ausland gelebt habe (von 2000 bis 2006 in Deutschland). Er habe zudem nie Beweismittel zur Anschuldigung eingereicht, so dass geschlossen werden könne, die Angelegenheit sei nicht weiter verfolgt worden. Auch habe der Beschwerdeführer im Anschluss daran keine Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden geltend gemacht, obwohl er sich seinen Angaben zufolge damals und auch später in der Türkei aufgehalten haben wolle. Somit liege kein begründeter Anlass für die Annahme vor, er könnte deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wer­den. Der Umstand, dass ihm anlässlich einer Personenkontrolle seitens der Polizei die Nase gebrochen worden sei, stelle einen Übergriff eines Beamten dar, den der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zur An­zeige hätte bringen können. Derartige Übergriffe würde der türkische Staat nämlich nicht dulden, noch unterstütze er sie, sondern würde sie strafrechtlich verfolgen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass er die Angelegenheit zur Anzeige gebracht habe. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass der Staat für Vergehen, über die er nicht unterrichtet werde und über die er folglich keine Kenntnisse habe, nicht wegen unterlassener Hilfeleistung verantwortlich gemacht werden könne. Den Vorbringen komme somit keine Asylrelevanz zu. Es bleibe anzufügen, dass es sich bei dem Umstand, wonach er einem Schlepper Geld für dessen Tätigkeit schulde und dieser nun die verein­barte Summe einfordere, um eine Privatangelegenheit handle. Der Be­schwerdeführer lebe und arbeite seit mehreren Jahren in der Schweiz. Es dürfte ihm somit möglich sein, die Summe zwischenzeitlich aufzubringen. F. Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü­gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei dem Beschwerdeführer (vollständige) Akteneinsicht zu gewähren. Anschliessend sei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragt. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2013 teilte das Bundesverwal­tungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Antragsgemäss wurde ihm Akteneinsicht sowie eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt. Gleichzeitig erhielt er die Gelegenheit, sich innert Frist zur beabsichtigten Motivsubstitution vernehmen zu lassen. G.b Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer durch sei­nen Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist um zwei Wochen (bis zum 27. Mai 2013) ersuchen. G.c Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2013 wurde das Gesuch gutgeheissen und die Frist antragsgemäss bis zum 27. Mai 2013 verlängert. G.d Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine Beschwerdeergänzung nach der gewährten Akteneinsicht. Bezüglich der beabsichtigten Motivsubstitution verwies er grundsätzlich auf die (vorsorglichen) Ausführungen in der Beschwerde vom19. Februar 2013. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten das sogenannte Nichtsteuerungskriterium. Der Beschwerdeführer habe zurückhaltend und ohne jegliche Dramatisierungstendenz ausgesagt, und auch im Gesamtkontext der Einvernahme lasse sich sodann feststellen, dass die Struktur der Aussagen in der betreffenden Sequenz gleich geblieben sei, was wiederum ein Realitätskriterium sei. Er habe den wesentlichen Ablauf der Geschehnisse beziehungsweise der wesentlichen Details bekannt gegeben. Zudem seien sprunghafte Aussagen ein Realitätskriterium (Nichtsteuerungskriterium), und es entspreche aussagepsychologischen Erkenntnissen, dass sich das menschliche Erinnerungsvermögen nicht primär auf Daten beziehe. Schliesslich sei festzuhalten, dass es als notorisch gelten könne, dass sich türkische Staatsangehörige, die keinen Militärdienst leisten (wollen), den in der Beschwerde erwähnten Repressalien ausgesetzt seien. G.e Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 machte der Rechtsanwalt des Be­schwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber genauere Angaben zum Fluchthelfer des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich das Akteneinsichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1b_287/2012 vom 25. Juni 2012 m.H.a. BGE 132 V 387 E. 3 S. 389 sowie Urteil 1C_88/2011 vom 15. Juni 2011 E. 3.4 ). Das Gesetz hält zudem unmissverständlich fest, dass die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichte Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden darf (Art. 27 Abs. 3 VwVG).

5. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer nur unvollständig Akteneinsicht. Auf Beschwerdeebene beantragte der Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht, da er lediglich im Besitz der beiden Befragungsprotokolle sei (vgl. Beschwerde vom 19. Februar 2013, S. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 26. April 2013 die vollumfängliche Akteneinsicht gewährt und ihm die Gelegenheit einge­räumt, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine Be­schwerdeergänzung. Angesichts der dem Beschwerdeführer gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann der vorliegende leichte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).

6. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht als Be­schwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht gebunden. Die Beschwerdeinstanz darf also ihren Entscheid anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz. Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es vielmehr verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Dies bedeutet, dass es eine Be­schwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be­gründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (soge­nannte Motivsubstitution, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 4494/2006 vom 23. September 2008 m.H.a. EMARK 1994 Nr. 29 E.3). 7. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2013 teilte das Bundesverwal­tungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass es eine Motivsubstitution erwäge und gewährte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme. 7.2 Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung vom 26. April 2013 aus, dass die Schilderung des Be­schwerdeführers, wonach ihm die Flucht gelungen sei, weil er sich zum Zeitpunkt der Stürmung im Garten befunden habe, und sich dies im April 2008 oder Ende März 2008 zugetragen habe, realitätsfremd sein dürfte. Auch während der Anhörung habe der Befrager den Vorhalt angebracht, er könne sich kaum vorstellen, dass der Beschwerdeführer einfach so von einem Hausfreund habe abgeholt werden können, währendem im Haus eine Stürmung stattgefunden habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer präzisiert, er habe sich in aller Ruhe zum Nachbarhaus begeben, und von dort einen Familienfreund angerufen. Er habe die Nacht dort verbracht und erst am nächsten Morgen die Reise angetreten. C._______ sei zudem sehr geeignet, wenn man sich verstecken wolle, da es von Wäldern, Bergen und Hügeln umringt sei, womit es keine Sache sei, sich dort zu verstecken (vgl. A15/13 S. 5 F. 18 f.). Ausserdem habe der Beschwerdeführer weder die Frage, wann er das erste Mal gesucht worden sei (vgl. A15/13 S. 5 F. 20) , noch die Frage, wann er ein Aufgebot für das Militär beziehungsweise, ob er ein schriftliches Militäraufgebot erhalten habe (vgl. A15/13 S. 10 F. 57 und F. 59), beantworten können. Der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, dem Aufgebot keine Folge geleistet zu haben, er habe aber keine Konse­quenzen nennen können, die sein Verhalten nach sich gezogen haben müsste (vgl. A15/13 S. 10 f. F. 60 ff.). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, realitätsfremd und widersprüchlich ausgesagt zu haben. Die Feststellung der Vorinstanz, der von ihm gel­tend gemachte Vorfall habe sich im Jahr 2006 zugetragen, sei falsch. Die entsprechende Datierung, die sich aus dem Befragungsprotokoll ergebe (vgl. A1/13 S. 9 oben) beruhe auf einem Missverständnis. Dies erhelle sich daraus, dass während der Kurzbefragung der Themenkomplex der Denunziation nicht weiter erörtert worden sei, währen dem Beschwerdeführer bei der Anhörung diesbezüglich mehrere Fragen gestellt worden seien. 8.2 In der Beschwerdeergänzung vom 24. Mai 2013 gesteht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hingegen ein, dass die Äusserung des Beschwerdeführers, er habe sich "in aller Ruhe" zu seinem Nachbarn begeben, tatsächlich schwer nachvollziehbar sei. Es müsse sich um eine Ungenauigkeit beim Übersetzen handeln, anders lasse sich diese Protokollstelle nicht erklären. Der Beschwerdeführer habe eigentlich zum Ausdruck bringen wollen, dass er unbehelligt in die Nachbarwohnung gelangt sei. Es werde jedoch bestritten, dass der Beschwerdeführer je zu Protokoll gegeben habe, er sei während des Eindringens der Polizei von einem Familienfreund abgeholt worden. Auf die Frage 17 ("Wo waren sie zum Zeitpunkt der Stürmung Anfang April, Ende März 2008?" vgl. A15/13 S. 5 F. 17) habe er angegeben, wo er sich befunden habe ("Hinter dem Haus im Garten."). Dass ihn die Frage 18, was er daraufhin gemacht habe, veranlasst habe, die Flucht weg von der gesagten Örtlichkeit zu schildern, und seine Antwort nicht chronologisch an die vorhergehende Frage angeschlossen habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage (Nichtsteuerungskriterium). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer weder die Frage habe beantworten können, wann er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, beziehungsweise ob er ein schriftliches Militäraufgebot erhalten habe, sei darauf zurückzuführen, dass er darüber jeweils nur über seine Familie orientiert worden und nicht persönlich zugegen gewesen sei. 8.3 Diese Erklärungsversuche sind jedoch nicht geeignet, die aufgezeig­ten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auszuräu­men. Der Beschwerdeführer hat nämlich den Wortlaut sämtlicher Proto­kolle mit seiner Unterschrift bestätigt und muss sich deshalb seine Aussa­gen entgegenhalten lassen, zumal er die übersetzende Person anlässlich der Kurzbefragung "gut" (vgl. A1/13 S. 11) und anlässlich der Anhörung "gut" (A15/13 S. 2) beziehungsweise "sehr gut" (vgl. A15/13 S. 11) verstanden haben will. Somit ist der Sachverhalt auch unter diesem Aspekt als genügend erstellt zu erachten. Ausserdem bekräftigte er bei der Anhörung, dass seine Angaben bei der Kurzbefragung stimmen würden (vgl. A15/13 S. 3), er aber nur das Nötigste gesagt habe. Im Übrigen darf da­von ausgegangen werden, dass jemand, der angeblich nur von Dritten über den Erhalt eines militärischen Aufgebots, welches für ihn eine enorme Tragweite haben soll, informiert worden sein will, sich bei seinen Informanten akribisch erkundigt hätte, wie und wann sie in die Hände des militärischen Aufgebotes gelangt sind. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er gesucht worden sei, erweist sich somit als unglaubhaft. 8.4 Entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei ei­ner Rückkehr in sein Heimatland asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglich zu­treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer­den. 8.5 Soweit der Beschwerdeführer Nachteile aufgrund seiner Zugehörig­keit zur kurdischen Volksgruppe geltend macht, ist an dieser Stelle festzu­halten, dass diese allfälligen Nachteile schon aufgrund deren mangelnder Intensität nicht als asylrelevant angesehen werden können; die schweizerischen Asylbehörden verneinen denn auch in konstanter Praxis das Vorliegen einer so genannten Kollektivverfolgung von Kurden in der Türkei (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-48/2013 vom26. Februar 2013 E. 6.1 S. 10 m. H. a. EMAKR 1993 Nr. 20 E. 3). 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erüb­rigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2 9.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Vater eines am 12. Januar 2012 geborenen Kindes zu sein, dessen Mutter russi­sche Staatsangehö­rige ist und gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle von D._______ vom 19. März 2013 dort mit dem Beschwerdeführer zusammen lebt. 9.2.2 Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Einheit der Familie ist festzustellen, dass ein solcher auf Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG nur dann besteht, solange das Asylverfahren des Ehegatten nicht abge­schlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E 11b zweites Lemma S. 232; EMARK 1998 Nr. 31; EMARK 1999 Nr. 1; EMARK 2002 Nr. 7). Da weder die Kindsmutter noch das Kind ein Asylgesuch gestellt haben noch über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehende Anwesenheitsrecht verfügen, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4943/2006 vom 8. Juli 2008 Erw. 5.2.2). Der Beschwerdeführer verfügt jedenfalls - wie nachstehend ausgeführt wird - weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9. S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 10.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6 a S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist vorliegend aufgrund der unglaubhaften Vorbringen zu verneinen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 10.6 Stellt sich die Frage, ob eine asylsuchende Person während hängi­gem Asylverfahren ein fremdenpolizeiliches Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einleiten darf, so ist zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob sich die betroffene Person grundsätzlich auf einen Anspruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen kann. Dabei ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK massgeblich. Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Hat die asylsuchende Person die zuständige fremdenpolizeiliche Behörde mit einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befasst, so hat das BFM nach Ablehnung des Asylgesuchs keine Wegweisung zu verfügen beziehungsweise das Bun­desverwaltungsgericht eine vom BFM angeordnete Wegweisung aufzu­heben, sofern die Asylbehörde gestützt auf eine vorfrageweise Prüfung zum Schluss gelangt, dass die asylsuchende Person grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im oben umschriebenen Sinne hat. Hat die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs verneint, haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In casu hat sich keine Ausländerbehörde mit dem Fall befasst, weshalb für eine vorfrageweise Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht Raum bleibt. 10.7 Eine Person kann sich nur dann auf Art. 8 Ziffer 1 EMRK berufen, wenn einerseits die familiäre Beziehung gelebt wird sowie intakt ist und andererseits sich die Beziehung auf eine nah verwandte Person mit gefestigten Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsrecht) bezieht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.) Eine Aufenthaltsbewilligung reicht nur dann aus, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Bewilligung besteht. In casu sind diese Bedingungen jedoch nicht erfüllt, da weder die Kindsmutter noch das gemeinsame Kind über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügen. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Die Kindsmutter ist geschieden und war in erster Ehe mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet. Da weder sie noch das gemeinsame Kind Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) berufen. 10.8 Der Beschwerdeführer kann somit weder aus Art. 44 Abs. 1 AsylG noch aus Art. 8 EMRK noch aus dem FZA etwas zu seinen Gunsten ableiten, weshalb der Vollzug sowohl im Sinne der Asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist. 10.9 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in der Türkei glaubhaft zu machen (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter E. 8.1 ff.). Somit erübrigt es sich, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Hinblick auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachte besondere Situ­ation der Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Zaza zu prüfen. Da­von abgesehen verfügt das BFM über genügend aktuelle und länderspe­zifische Kenntnisse, die es ihm gestatten, die aktuelle Lage in der Türkei einzuschätzen. Auch unter Berücksichtigung öffentlich zugänglicher Quellen hat das BFM vorliegend zu Recht festgestellt, dass angesichts der gegenwärtigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdefüh­rer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde, selbst vor dem Hintergrund der aktuellsten Ereignisse. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, weitere Lageberichte über die Türkei einzuholen. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre lang die Primarschule in E._______ besucht (vgl. A1/13 S. 4) danach hat er hin und wieder Hilfsar­beiten verrichtet (vgl. a.a.O). Während seines Aufenthaltes in der Schweiz hat er berufliche Erfahrung im Gastgewerbe gewonnen, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Abgesehen davon ist bis anhin immer sein Vater für seinen Lebensunterhalt aufgekommen, auch während seiner Aufenthalte in Deutschland und in Österreich (vgl. a.a.O). Zudem hat er ihm auch die Reise von der Türkei in die Schweiz bezahlt (vgl. A1/13 S. 10). Seine El­tern, ein Bruder und eine verheiratete Schwester leben noch immer in C._______, eine andere Schwester lebt in E._______ (vgl. A1/13 S. 5). Der Be­schwerdeführer kann somit auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zu­rückgreifen. Da sein Vater bis anhin seinen Lebensunterhalt sowie seine Ausreise aus der Türkei finanziert hat, kann davon ausgegangen werden, dass er ihm auch bei seiner Rückkehr allenfalls finanziell unter die Arme greifen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei­sung auch als zumutbar. 10.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde unter anderem den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer gestellten Begeh­ren erscheinen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und von seiner Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG kann ausgegangen werden, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden. 12.2 Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver­beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen ge­währt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. 12.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses ist angesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

13. Die Beschwerdeinstanz kann nur der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Rüge des Akteneinsichtsrechts rechtfertigt keine Entschädigung. Aufgrund der Aktenlage, der Geringfügigkeit des Aufwandes zur Begründung der Rüge sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer aus den eingereichten Beweismitteln, wären sie ihm bereits von der Vorinstanz ediert worden, für sein Verfahren nichts zu seinen Gunsten hätte abzuleiten vermögen, ist auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung wegen verhältnismässig geringer Kosten zu verzich­ten (vgl. Art 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: