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D-48/2013

D-48/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 3. November 2012 in einem (...) Lastwagen und gelangte nach einer Fahrt durch ihm unbekannte Länder am 7. November 2012 illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Am 20. November 2012 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Landkreis C._______, Provinz D._______, wo er von Geburt bis zu Beginn des Jahres 2008 gelebt habe. In E._______ habe er die Schulen bis zur zweiten Gymnasialklasse beziehungsweise bis gegen Ende des Jahres 2006 besucht. Er habe keinen Beruf erlernt und sei seinem Vater in der Landwirtschaft behilflich gewesen. Am 27. November 2012 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Frühjahr 2006 habe er in einem Café, welches als Kurdentreffpunkt bekannt gewesen sei, auf den Bus gewartet. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits das Gymnasium besucht. Da ein Unterrichtsfach ausgefallen sei, habe er so die Wartezeit überbrücken wollen. Plötzlich sei das Café von der Polizei gestürmt worden, die mit Schlagstöcken gegen die Gäste vorgegangen sei. Obwohl er der Polizei gesagt habe, dass er auf den Bus warte, sei er auf den Polizeiposten gebracht, befragt und einen Tag lang festgehalten worden. Ungefähr eine Woche später sei er auf dem Schulweg in der Stadt E._______ von einem Polizisten angehalten und grundlos auf den Polizeiposten gebracht worden. Infolge solcher und ähnlicher Belästigungen seien seine schulischen Leistungen immer schwächer geworden, obwohl er einmal ein guter Schüler gewesen sei. Als die Situation für ihn unhaltbar geworden sei, habe er sich zu Beginn des Jahres 2008 nach F._______ begeben, wo er sich bis Ende 2009 aufgehalten und in einem Hotel ohne Versicherung als Hausbursche gearbeitet habe. Aber auch in F._______ sei der Konflikt zwischen Kurden und Türken präsent gewesen. So sei er einmal im Jahr 2009 nach G._______ unterwegs gewesen, als er im Linienbus in eine Kontrolle geraten sei. Die Polizisten hätten seine Personalien erfasst und ihn aufgefordert, wieder nach Hause zurückzukehren. Ungefähr zwei Monate später sei er an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und drei Tage in Haft genommen worden. Nach diesen Vorfällen habe er F._______ verlassen und sei nach Hause zurückgekehrt. Im Februar 2010 oder 2011 sei er in den fünfzehnmonatigen Militärdienst einberufen worden, den er in H._______ und I._______ bis Mai 2011 respektive bis 19. Mai 2012 bei einer Gendarmerie-Einheit geleistet habe. Im Januar 2012 habe er einmal mit seiner Mutter, die kein Türkisch spreche, eine Telefonat in kurdischer Sprache geführt. Deswegen habe ihn der Kommandant als Terroristensohn und Mistkerl beschimpft, ins Gesicht geschlagen beziehungsweise fünf bis sechs Ohrfeigen verpasst und für vier Tage ins Militärgefängnis werfen lassen. Auch sei er Schikanen wie längerem Wache - Stehen und schwierigen Aufträgen ausgesetzt gewesen. Am 20. August 2011 oder am 20. August 2012 sei in einem Bus in D._______ eine Bombe explodiert. An diesem Tag sei er dort mit einem anderen Bus zu seiner Schwester unterwegs gewesen. Polizisten hätten den Bus angehalten, und ihn und fünf bis sechs weitere Personen zum Aussteigen aufgefordert. Sie seien beschuldigt worden, in den Anschlag involvierte Terroristen zu sein, und drei Tage lang auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Er habe sich ausziehen müssen und sei mit Schlagstöcken traktiert worden. Erst nach seiner Freilassung habe er vom Attentat auf den Bus erfahren. Eine Woche nach diesem Vorfall hätten sich Gendarmen in seiner Abwesenheit zu Hause nach ihm erkundigt. Zwei Tage später hätten ihn die Gendarmen zu Hause angetroffen, ihn abgeführt und zum Sprengstoffanschlag befragt. Weil er gewusst habe, dass die Behörden ihn nicht mehr in Ruhe lassen würden und weil er psychisch am Ende gewesen sei, respektive weil er im Oktober 2012 noch einmal mitgenommen worden sei, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. C.b Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte (Nüfus), welche am 7. August 2012 in E._______ ausgestellt worden ist, zu den Akten. D. D.a Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012, welche dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2012 persönlich ausgehändigt wurde, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Voll­zug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. D.b Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens widersprüchlich ausgesagt. So habe er bei der Kurzbefragung die geltend gemachte Bombenexplosion auf den 20. August 2011 datiert, währendem er bei der Anhörung geltend gemacht habe, der Vorfall habe sich am 20. August 2012 zugetragen (vgl. Akten der Vorinstanz A7/10 S. 7, A10/12 S. 5 F. 36 f.). Während er einerseits angegeben habe, von Februar 2010 bis Mai 2011 Militärdienst geleistet zu haben (vgl. A10/12 S. 3 F. 25), sollen die Beschimpfungen des Kommandanten im Januar 2012 erfolgt sein (vgl. a.a.O. S. 6 F. 52) und er will am 19. Mai 2012 nach einem fünfzehnmonatigen Militärdienst nach Hause zurückgekehrt sein (vgl. a.a.O. S. 9 F. 82) respektive von Februar 2011 bis Mai 2012 Dienst geleistet haben (vgl. a.a.O. S. 9 F. 88). Ausserdem habe der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung offeriert, er könne versuchen, verschiedene Beweismittel zu beschaffen. Auf Vorhalt hin, weshalb er allfällige Beweismittel nicht schon früher eingereicht habe, habe er angegeben, nicht gewusst zu haben, wann man Beweismittel einreichen müsse (vgl. A10/12 S. 9 F. 90). Auch habe er anlässlich der Kurzbefragung angebliche Behelligungen in F._______ nur summarisch erwähnt, als Konflikt zwischen Kurden und Türken A7/10 S. 6). Auch während der Anhörung sei er darauf erst auf explizite Aufforderung hin zu sprechen gekommen. D.c Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei mehrmals von staatlichen Organen angehalten, kontrolliert und auf den Posten mitgenommen worden. Diese behördlichen Kontrollen hätten jedoch keine weitere, asylbeachtliche Wirkung entfaltet, und er sei jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden. Anzumerken sei, dass insbesondere die Schilderung seiner Verhaftung an seinem Arbeitsplatz dürftig und ohne Substanz ausfalle. Auch wolle er keine der bei solchen Massnahmen üblichen Dokumente erhalten haben (vgl. A10/12 S. 7 F. 66.). Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, bereits während seiner Schulzeit festgenommen und kurze Zeit inhaftiert worden zu sein. Auch im Militärdienst sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie vom Kommandanten persönlich geohrfeigt und mit langem Wachestehen und der Erledigung schwieriger Aufgaben schikaniert worden. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahre 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt werden. Die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert, seit Frühjahr 2004 bestünde ein Kursangebot für die kurdische Sprache und seit Juni 2004 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Benachteiligungen gingen, soweit sie sich tatsächlich ereignet hätten, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit im Sinne der obigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant. Gleiches gelte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen während des Militärdienstes aufgrund seiner kurdischen Herkunft. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzen ausgesetzt sein könnten. Auch die diesbezüglichen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen müssten unter diesem Aspekt gesehen werden. Bei diesen Schikanen handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. E. Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme des Be­schwerdeführers anzuordnen. Eventualiter sei die Sache nach der Aufhebung der Verfügung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Akteneinsicht, weiteren Abklärungen sowie der neuen Entscheidung unter verbesserter Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Antrag um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde gutgeheissen. Der Rechtsvertreter wurde aufgefordert, bis zum 25. Januar 2013 eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, die fremdsprachigen Beweismittel innert derselben Frist in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. Über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. Mit Eingabe vom 25. Januar 2013 reichte der Rechtsvertreter die Beschwerdeergänzung ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe mit Eingaben vom 19. Dezember 2012 und vom 3. Januar 2013 um Zustellung der Akten zwecks Einsichtnahme ersucht. Die Akteneinsicht sei ihm jedoch verweigert worden. Ferner sei die angefochtene Verfügung nur mangelhaft begründet. Das BFM habe den Eingang der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Beweismittel nicht abgewartet und sich weder mit der aktuellen Lage in der Türkei auseinander gesetzt respektive gehe keine solche Auseinandersetzung aus der angefochtenen Verfügung hervor, noch sei in der angefochtenen Verfügung in irgendeiner Weise auf die Ereignisse vom 20. August 2012 Bezug genommen worden.

E. 5.1 Das BFM hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013 (Ausgangsstempel 8. Januar 2013) Kopien des Aktenverzeichnisses und der gewünschten Akten ausgehändigt, soweit es sich nicht um interne Dokumente gehandelt hat. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 trug das Bundesverwaltungsgericht diesem Umstand Rechnung und gewährte dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Angesichts der dem Beschwerdeführer gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann der vorliegende Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).

E. 5.2 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Kölz/ Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotenen Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Be­hörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdi­gen kann (vgl. Kölz/Häner a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel ver­zichtet werden.

E. 5.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.

E. 5.4 Zur Frage, ob das BFM im angefochtenen Entscheid die Begründungspflicht verletzt hat, ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.5 Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus­einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts­punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat das BFM mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Der Umstand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer, stellt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Ermessensüberschreitung dar, weshalb die entsprechenden Rügen nicht gehört werden können und kein Anlass besteht, die angefochtene Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

E. 6.1 Die Vorbringen in der Beschwerde vom 7. Januar 2013 sowie in der Beschwerdeergänzung vom 25. Januar 2013 sind nicht geeignet eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält. Der Beschwerdeführer hat den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt und muss sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen, zumal er die übersetzenden Personen anlässlich der Kurzbefragung "gut, sehr gut" verstanden haben will (vgl. A7/10 S. 2), zum Abschluss der Kurzbefragung bekräftigte, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben und allen bei der Kurzbefragung anwesenden Personen seinen Dank aussprach (vgl. A7/10 S. 8). Darüber hinaus verneinte er die Frage, ob es sonst noch Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden (vgl. A7/10 S. 7), und erklärte, er habe keine Zusatzbemerkungen mehr anzubrin­gen (vgl. A7/10 S. 8). Somit ist der Sachverhalt auch unter diesem Aspekt als genügend erstellt zu erachten, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, das Missverständnis im Bezug auf die Jahreszahl 2011 und 2012 beruhe auf einem Missverständnis anlässlich der äusserst rudimentären und nicht im kurdischen Idiom des Beschwerdeführers übersetzten Befragung zur Person, ins Leere stösst. Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer angab, Türkisch sei seine Muttersprache und seine Sprachkenntnisse in Kurdisch (kurmanci) seien für ein Interview nicht ausreichend (vgl. A7/10 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe geltend macht, ist an dieser Stelle in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese allfälligen Nachteile schon aufgrund deren mangelnder Intensität nicht als asylrelevant angesehen werden können; die schweizerischen Asylbehörden verneinen denn auch in konstanter Praxis das Vorliegen einer sogenannten Kollektivverfolgung von Kurden aus der Türkei (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 20 E. 3.a). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit das Bestehen von asylrelevanten glaubhaften Fluchtvorbringen zu verneinen. Am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung vermögen auch die auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Bestätigungen des Dorfvorstehers sowie des Bezirksvorstehers [einer Partei] nichts zu ändern, da es sich dabei entgegen den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers gerade nicht um amtliche Schreiben handelt, sondern vielmehr um private Schreiben, deren Beweiswert gering ist.

E. 6.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer zudem geltend, auch wenn seine bisherigen kurzen Festnahmen bis anhin noch kein Verfahren ausgelöst haben sollten, so sei dies mutmasslich unmittelbar nach seinem Untertauchen geschehen. Denn dadurch habe sich der Verdacht der Behörden bestätigt, dass er etwas zu verbergen habe. Seine Flucht habe somit subjektive Nachfluchtgründe ausgelöst.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat glaubhaft darlegen. Inwiefern durch seine Ausreise aus der Türkei eine flüchtlingsrelevante Gefährdungssituation geschaffen worden sein soll, lässt sich den Akten ebenso wenig entnehmen wie ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz. Somit sind im vorliegenden Fall die gemäss Lehre und Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für das Bestehen von subjektiven Nachtfluchtgründen nicht gegeben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 203 Ziff. 3.3.2; BVGE 2009/28 E.7.1; BVGE 2009/29 E. 5.2).

E. 6.4 Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Be­schwerde sowie in der Beschwerdeergänzung einzugehen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte subjektiven Nachfluchtgrund (seine Ausreise aus der Türkei) offensichtlich nicht geeignet ist , eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5.1 Vorab ist an dieser Stelle festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in der Türkei glaubhaft zu machen (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter 6.1 f.). Somit erübrigt es sich, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Hinblick auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachte besondere Situation bezüglich des Syrienkonfliktes zu prüfen. Davon abgesehen verfügt das BFM über genügend aktuelle und länderspezifische Kenntnisse, die es ihm gestatten, die aktuelle Lage in der Türkei einzuschätzen. Auch unter Berücksichtigung öffentlich zugänglicher Quellen hat das BFM vorliegend zu Recht festgestellt, dass angesichts der gegenwärtigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, einen Lagebericht über die Türkei einzuholen.

E. 8.5.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer hat die Schule bis zum zweiten Jahr Gymnasium besucht, im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet (vgl. A7/10 S. 3) und während seines Aufenthalts in F._______ Erfahrungen als Hausbursche in einem Hotel gesammelt (vgl. A10/12 S. 3 F. 16 f.), weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Abgesehen von seinem rund zweijährigen Aufenthalt in F._______ von Anfang 2008 bis Ende 2009 hat der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise aus der Türkei immer in B._______ gelebt (vgl. A10/12 S. 2 F. 6). Vor seiner Ausreise lebte er ungefähr eineinhalb Monate in D._______ (vgl. A7/10 S. 4), wo er bei Freunden und bei einem Cousin Unterschlupf fand (vgl. A7/10 S. 7). Seine Eltern und sein Bruder leben noch immer in B._______ (vgl. A7/10 S. 4). Von seinen sechs Schwestern leben vier in D._______, eine in J._______ und eine in K._______ (vgl. A7/10 S. 4). Der Beschwerdeführer kann somit in seiner Heimat, insbesondere in B._______ und D._______, auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Der Beschwerdeführer hat zudem bei der Anhörung erklärt, seine Ausreise aus der Türkei sei von seinem Vater und seinem Bruder organisiert (vgl. A10/12 S. 9 F. 84) und vollständig von seinem Vater finanziert worden (vgl. a.a.O. F. 86). Folglich ist davon auszugehen, dass er ihm auch bei seiner Rückkehr allenfalls finanziell unter die Arme greifen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-48/2013 Urteil vom 26. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A.______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 3. November 2012 in einem (...) Lastwagen und gelangte nach einer Fahrt durch ihm unbekannte Länder am 7. November 2012 illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag ein Asylgesuch stellte. B. Am 20. November 2012 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Landkreis C._______, Provinz D._______, wo er von Geburt bis zu Beginn des Jahres 2008 gelebt habe. In E._______ habe er die Schulen bis zur zweiten Gymnasialklasse beziehungsweise bis gegen Ende des Jahres 2006 besucht. Er habe keinen Beruf erlernt und sei seinem Vater in der Landwirtschaft behilflich gewesen. Am 27. November 2012 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. C. C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Frühjahr 2006 habe er in einem Café, welches als Kurdentreffpunkt bekannt gewesen sei, auf den Bus gewartet. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits das Gymnasium besucht. Da ein Unterrichtsfach ausgefallen sei, habe er so die Wartezeit überbrücken wollen. Plötzlich sei das Café von der Polizei gestürmt worden, die mit Schlagstöcken gegen die Gäste vorgegangen sei. Obwohl er der Polizei gesagt habe, dass er auf den Bus warte, sei er auf den Polizeiposten gebracht, befragt und einen Tag lang festgehalten worden. Ungefähr eine Woche später sei er auf dem Schulweg in der Stadt E._______ von einem Polizisten angehalten und grundlos auf den Polizeiposten gebracht worden. Infolge solcher und ähnlicher Belästigungen seien seine schulischen Leistungen immer schwächer geworden, obwohl er einmal ein guter Schüler gewesen sei. Als die Situation für ihn unhaltbar geworden sei, habe er sich zu Beginn des Jahres 2008 nach F._______ begeben, wo er sich bis Ende 2009 aufgehalten und in einem Hotel ohne Versicherung als Hausbursche gearbeitet habe. Aber auch in F._______ sei der Konflikt zwischen Kurden und Türken präsent gewesen. So sei er einmal im Jahr 2009 nach G._______ unterwegs gewesen, als er im Linienbus in eine Kontrolle geraten sei. Die Polizisten hätten seine Personalien erfasst und ihn aufgefordert, wieder nach Hause zurückzukehren. Ungefähr zwei Monate später sei er an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und drei Tage in Haft genommen worden. Nach diesen Vorfällen habe er F._______ verlassen und sei nach Hause zurückgekehrt. Im Februar 2010 oder 2011 sei er in den fünfzehnmonatigen Militärdienst einberufen worden, den er in H._______ und I._______ bis Mai 2011 respektive bis 19. Mai 2012 bei einer Gendarmerie-Einheit geleistet habe. Im Januar 2012 habe er einmal mit seiner Mutter, die kein Türkisch spreche, eine Telefonat in kurdischer Sprache geführt. Deswegen habe ihn der Kommandant als Terroristensohn und Mistkerl beschimpft, ins Gesicht geschlagen beziehungsweise fünf bis sechs Ohrfeigen verpasst und für vier Tage ins Militärgefängnis werfen lassen. Auch sei er Schikanen wie längerem Wache - Stehen und schwierigen Aufträgen ausgesetzt gewesen. Am 20. August 2011 oder am 20. August 2012 sei in einem Bus in D._______ eine Bombe explodiert. An diesem Tag sei er dort mit einem anderen Bus zu seiner Schwester unterwegs gewesen. Polizisten hätten den Bus angehalten, und ihn und fünf bis sechs weitere Personen zum Aussteigen aufgefordert. Sie seien beschuldigt worden, in den Anschlag involvierte Terroristen zu sein, und drei Tage lang auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Er habe sich ausziehen müssen und sei mit Schlagstöcken traktiert worden. Erst nach seiner Freilassung habe er vom Attentat auf den Bus erfahren. Eine Woche nach diesem Vorfall hätten sich Gendarmen in seiner Abwesenheit zu Hause nach ihm erkundigt. Zwei Tage später hätten ihn die Gendarmen zu Hause angetroffen, ihn abgeführt und zum Sprengstoffanschlag befragt. Weil er gewusst habe, dass die Behörden ihn nicht mehr in Ruhe lassen würden und weil er psychisch am Ende gewesen sei, respektive weil er im Oktober 2012 noch einmal mitgenommen worden sei, habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. C.b Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte (Nüfus), welche am 7. August 2012 in E._______ ausgestellt worden ist, zu den Akten. D. D.a Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012, welche dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2012 persönlich ausgehändigt wurde, lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Voll­zug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgeset­zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. D.b Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens widersprüchlich ausgesagt. So habe er bei der Kurzbefragung die geltend gemachte Bombenexplosion auf den 20. August 2011 datiert, währendem er bei der Anhörung geltend gemacht habe, der Vorfall habe sich am 20. August 2012 zugetragen (vgl. Akten der Vorinstanz A7/10 S. 7, A10/12 S. 5 F. 36 f.). Während er einerseits angegeben habe, von Februar 2010 bis Mai 2011 Militärdienst geleistet zu haben (vgl. A10/12 S. 3 F. 25), sollen die Beschimpfungen des Kommandanten im Januar 2012 erfolgt sein (vgl. a.a.O. S. 6 F. 52) und er will am 19. Mai 2012 nach einem fünfzehnmonatigen Militärdienst nach Hause zurückgekehrt sein (vgl. a.a.O. S. 9 F. 82) respektive von Februar 2011 bis Mai 2012 Dienst geleistet haben (vgl. a.a.O. S. 9 F. 88). Ausserdem habe der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung offeriert, er könne versuchen, verschiedene Beweismittel zu beschaffen. Auf Vorhalt hin, weshalb er allfällige Beweismittel nicht schon früher eingereicht habe, habe er angegeben, nicht gewusst zu haben, wann man Beweismittel einreichen müsse (vgl. A10/12 S. 9 F. 90). Auch habe er anlässlich der Kurzbefragung angebliche Behelligungen in F._______ nur summarisch erwähnt, als Konflikt zwischen Kurden und Türken A7/10 S. 6). Auch während der Anhörung sei er darauf erst auf explizite Aufforderung hin zu sprechen gekommen. D.c Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei mehrmals von staatlichen Organen angehalten, kontrolliert und auf den Posten mitgenommen worden. Diese behördlichen Kontrollen hätten jedoch keine weitere, asylbeachtliche Wirkung entfaltet, und er sei jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden. Anzumerken sei, dass insbesondere die Schilderung seiner Verhaftung an seinem Arbeitsplatz dürftig und ohne Substanz ausfalle. Auch wolle er keine der bei solchen Massnahmen üblichen Dokumente erhalten haben (vgl. A10/12 S. 7 F. 66.). Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, bereits während seiner Schulzeit festgenommen und kurze Zeit inhaftiert worden zu sein. Auch im Militärdienst sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie vom Kommandanten persönlich geohrfeigt und mit langem Wachestehen und der Erledigung schwieriger Aufgaben schikaniert worden. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahre 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt werden. Die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert, seit Frühjahr 2004 bestünde ein Kursangebot für die kurdische Sprache und seit Juni 2004 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Benachteiligungen gingen, soweit sie sich tatsächlich ereignet hätten, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien somit im Sinne der obigen Erwägungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant. Gleiches gelte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen während des Militärdienstes aufgrund seiner kurdischen Herkunft. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzen ausgesetzt sein könnten. Auch die diesbezüglichen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen müssten unter diesem Aspekt gesehen werden. Bei diesen Schikanen handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. E. Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme des Be­schwerdeführers anzuordnen. Eventualiter sei die Sache nach der Aufhebung der Verfügung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Akteneinsicht, weiteren Abklärungen sowie der neuen Entscheidung unter verbesserter Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Antrag um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde gutgeheissen. Der Rechtsvertreter wurde aufgefordert, bis zum 25. Januar 2013 eine Beschwerdeergänzung nachzureichen. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, die fremdsprachigen Beweismittel innert derselben Frist in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. Über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. Mit Eingabe vom 25. Januar 2013 reichte der Rechtsvertreter die Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe mit Eingaben vom 19. Dezember 2012 und vom 3. Januar 2013 um Zustellung der Akten zwecks Einsichtnahme ersucht. Die Akteneinsicht sei ihm jedoch verweigert worden. Ferner sei die angefochtene Verfügung nur mangelhaft begründet. Das BFM habe den Eingang der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Beweismittel nicht abgewartet und sich weder mit der aktuellen Lage in der Türkei auseinander gesetzt respektive gehe keine solche Auseinandersetzung aus der angefochtenen Verfügung hervor, noch sei in der angefochtenen Verfügung in irgendeiner Weise auf die Ereignisse vom 20. August 2012 Bezug genommen worden. 5.1 Das BFM hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013 (Ausgangsstempel 8. Januar 2013) Kopien des Aktenverzeichnisses und der gewünschten Akten ausgehändigt, soweit es sich nicht um interne Dokumente gehandelt hat. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 trug das Bundesverwaltungsgericht diesem Umstand Rechnung und gewährte dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Angesichts der dem Beschwerdeführer gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann der vorliegende Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). 5.2 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Kölz/ Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs­rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotenen Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Be­hörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdi­gen kann (vgl. Kölz/Häner a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel ver­zichtet werden. 5.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. 5.4 Zur Frage, ob das BFM im angefochtenen Entscheid die Begründungspflicht verletzt hat, ist Folgendes festzuhalten: 5.5 Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus­einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts­punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat das BFM mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Der Umstand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer, stellt somit weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Ermessensüberschreitung dar, weshalb die entsprechenden Rügen nicht gehört werden können und kein Anlass besteht, die angefochtene Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Vorbringen in der Beschwerde vom 7. Januar 2013 sowie in der Beschwerdeergänzung vom 25. Januar 2013 sind nicht geeignet eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhält. Der Beschwerdeführer hat den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt und muss sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen, zumal er die übersetzenden Personen anlässlich der Kurzbefragung "gut, sehr gut" verstanden haben will (vgl. A7/10 S. 2), zum Abschluss der Kurzbefragung bekräftigte, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben und allen bei der Kurzbefragung anwesenden Personen seinen Dank aussprach (vgl. A7/10 S. 8). Darüber hinaus verneinte er die Frage, ob es sonst noch Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden (vgl. A7/10 S. 7), und erklärte, er habe keine Zusatzbemerkungen mehr anzubrin­gen (vgl. A7/10 S. 8). Somit ist der Sachverhalt auch unter diesem Aspekt als genügend erstellt zu erachten, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, das Missverständnis im Bezug auf die Jahreszahl 2011 und 2012 beruhe auf einem Missverständnis anlässlich der äusserst rudimentären und nicht im kurdischen Idiom des Beschwerdeführers übersetzten Befragung zur Person, ins Leere stösst. Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer angab, Türkisch sei seine Muttersprache und seine Sprachkenntnisse in Kurdisch (kurmanci) seien für ein Interview nicht ausreichend (vgl. A7/10 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe geltend macht, ist an dieser Stelle in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese allfälligen Nachteile schon aufgrund deren mangelnder Intensität nicht als asylrelevant angesehen werden können; die schweizerischen Asylbehörden verneinen denn auch in konstanter Praxis das Vorliegen einer sogenannten Kollektivverfolgung von Kurden aus der Türkei (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 20 E. 3.a). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist somit das Bestehen von asylrelevanten glaubhaften Fluchtvorbringen zu verneinen. Am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung vermögen auch die auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Bestätigungen des Dorfvorstehers sowie des Bezirksvorstehers [einer Partei] nichts zu ändern, da es sich dabei entgegen den anderslautenden Ausführungen des Beschwerdeführers gerade nicht um amtliche Schreiben handelt, sondern vielmehr um private Schreiben, deren Beweiswert gering ist. 6.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer zudem geltend, auch wenn seine bisherigen kurzen Festnahmen bis anhin noch kein Verfahren ausgelöst haben sollten, so sei dies mutmasslich unmittelbar nach seinem Untertauchen geschehen. Denn dadurch habe sich der Verdacht der Behörden bestätigt, dass er etwas zu verbergen habe. Seine Flucht habe somit subjektive Nachfluchtgründe ausgelöst. 6.3 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat glaubhaft darlegen. Inwiefern durch seine Ausreise aus der Türkei eine flüchtlingsrelevante Gefährdungssituation geschaffen worden sein soll, lässt sich den Akten ebenso wenig entnehmen wie ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz. Somit sind im vorliegenden Fall die gemäss Lehre und Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für das Bestehen von subjektiven Nachtfluchtgründen nicht gegeben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 203 Ziff. 3.3.2; BVGE 2009/28 E.7.1; BVGE 2009/29 E. 5.2). 6.4 Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Be­schwerde sowie in der Beschwerdeergänzung einzugehen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte subjektiven Nachfluchtgrund (seine Ausreise aus der Türkei) offensichtlich nicht geeignet ist , eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 8.5.1 Vorab ist an dieser Stelle festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in der Türkei glaubhaft zu machen (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter 6.1 f.). Somit erübrigt es sich, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Hinblick auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachte besondere Situation bezüglich des Syrienkonfliktes zu prüfen. Davon abgesehen verfügt das BFM über genügend aktuelle und länderspezifische Kenntnisse, die es ihm gestatten, die aktuelle Lage in der Türkei einzuschätzen. Auch unter Berücksichtigung öffentlich zugänglicher Quellen hat das BFM vorliegend zu Recht festgestellt, dass angesichts der gegenwärtigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, einen Lagebericht über die Türkei einzuholen. 8.5.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer hat die Schule bis zum zweiten Jahr Gymnasium besucht, im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet (vgl. A7/10 S. 3) und während seines Aufenthalts in F._______ Erfahrungen als Hausbursche in einem Hotel gesammelt (vgl. A10/12 S. 3 F. 16 f.), weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Abgesehen von seinem rund zweijährigen Aufenthalt in F._______ von Anfang 2008 bis Ende 2009 hat der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise aus der Türkei immer in B._______ gelebt (vgl. A10/12 S. 2 F. 6). Vor seiner Ausreise lebte er ungefähr eineinhalb Monate in D._______ (vgl. A7/10 S. 4), wo er bei Freunden und bei einem Cousin Unterschlupf fand (vgl. A7/10 S. 7). Seine Eltern und sein Bruder leben noch immer in B._______ (vgl. A7/10 S. 4). Von seinen sechs Schwestern leben vier in D._______, eine in J._______ und eine in K._______ (vgl. A7/10 S. 4). Der Beschwerdeführer kann somit in seiner Heimat, insbesondere in B._______ und D._______, auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Der Beschwerdeführer hat zudem bei der Anhörung erklärt, seine Ausreise aus der Türkei sei von seinem Vater und seinem Bruder organisiert (vgl. A10/12 S. 9 F. 84) und vollständig von seinem Vater finanziert worden (vgl. a.a.O. F. 86). Folglich ist davon auszugehen, dass er ihm auch bei seiner Rückkehr allenfalls finanziell unter die Arme greifen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. 10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: