Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten am 11. Dezember 2011 am Flughafen D._______ je ein Asylgesuch ein. Mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag verweigerte das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu. Am 12. und 14. Dezember 2011 wurden die Beschwerdeführenden summarisch befragt. Am 22. Dezember 2011 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt. B. Am (...) wurde die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz geboren (Beschwerdeführende 3). C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Mai 2012 - eröffnet am 10. Mai 2012 - fest, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden 1-3 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die gemeinsame Tochter, die während des Verwaltungsverfahrens geboren wurde, ist durch die angefochtenen Verfügung ebenfalls besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie kann gestützt auf Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) dem Prozess als Partei beitreten und ist in das Verfahren einzubeziehen (Beschwerdeführerin 3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) bringt vor, dass sein Bruder im Jahre (...) von einem Polizisten getötet worden sei. Er glaube, dass sein Bruder absichtlich getötet worden sei und nicht in Notwehr, wie von der Polizei behauptet. Er habe deshalb ein Verfahren gegen den Polizisten eingeleitet. Der Polizist sei im Jahre (...) erstinstanzlich freigesprochen worden. Er habe den Fall weitergezogen, das Urteil des Kassationshofs sei noch hängig. Er befürchte zudem, aus politischen Gründen von den Behörden verhaftet zu werden. Er sei Mitglied der HADEP (Partei der Demokratie des Volkes) gewesen. In der Folge sei er immer wieder den neugegründeten kurdischen Parteien beigetreten, zuletzt im Jahre 2010, als er Mitglied der BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) geworden sei. Zudem sei er für die IHD (Menschenrechtsverein) aktiv gewesen. Er sei in den Jahren (...) bis 2010 sieben bis acht Mal telefonisch bedroht worden, er solle seine Klage zurückziehen und die Parteitätigkeit einstellen. Die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) macht geltend, dass Kurden in der Türkei diskriminiert würden. Vor einigen Jahren sei auf ihr Elternhaus geschossen worden. Weitere Häuser ihres Heimatdorfes seien in Brand gesteckt worden. Sie habe im übrigen keine Gesundheitskarte (grüne Karte) erhalten und habe die Arztbesuche jeweils selber bezahlen müssen.
E. 3.2 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid damit, dass die Vorbringen teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant seien. Die Angaben zu den Drohanrufen enthielten zahlreiche Ungereimtheiten und seien widersprüchlich. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin könnten erklären, wer sie bedroht haben soll. Ferner habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie alle zwei bis drei Tage Drohanrufe erhalten hätte, der Beschwerdeführer hingegen habe erklärt, dass diese Anrufe zweimal im Jahr stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer wisse zudem auch nichts davon, dass das Haus von Unbekannten mit Steinen beworfen worden sein soll. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwar bereit sei, ein jahrelanges Gerichtsverfahren in Kauf zu nehmen, die Drohanrufe indes nicht melden wollte. Es sei zwar allgemein bekannt, dass Kurden Schikanen und Benachteiligungen aller Art ausgesetzt sein könnten. Das Nichterhalten einer grünen Gesundheitskarte und langwierige zweitinstanzliche Verfahren erreichten indes nicht die Intensität der Nachteile, die weite Teile der kurdischen, aber auch der gesamten Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Der Beschwerdeführer habe als einfaches Parteimitglied einer kurdischen Partei nicht mit strafrechtlicher Verfolgung oder sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Auch für den IHD sei er nicht an exponierter Stelle tätig gewesen. Es bestehe deshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er staatlich verfolgt werden würde.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, dass es unabhängig von den Unstimmigkeiten eine Tatsache sei, dass er bedroht worden sei. Im Übrigen könne von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass sie von allen Drohungen gewusst habe, da sie nicht bei jeder Drohung dabei gewesen sei. Sein Bruder sei ermordet worden, weil er sich politisch betätigt habe. Die mehrmaligen Drohungen und die Steinigung seines Hauses seien darauf zurückzuführen, dass er sich nicht bereit zeige, die Version der Polizei (Diebstahl / Notwehr) zu akzeptieren. Die Asylrekurskommission habe die Reflexverfolgung für Familienmitglieder von gesuchten und inhaftierten Personen wiederholt anerkannt. Es müsse im vorliegenden Fall zumindest davon ausgegangen werden, dass eine Reflexverfolgung vorliege. Der Beschwerdeführer sei seit 1996 politisch aktiv, zuerst zugunsten der HADEP und dann der BDP. Er sei zwar nur ein einfaches Mitglied, aber auch solche seien polizeilichen Repressionen ausgesetzt. Sein Name sei der Polizei zudem aufgrund des Verfahrens gegen den Polizisten bekannt. Es sei bekannt, dass sich die türkischen Justizbehörden nicht immer an die rechtsstaatlichen Grundprinzipien hielten, insbesondere nicht, wenn die betreffende Person im Zusammenhang mit der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise der BDP stehe. Die Beschwerdeführerin sei primär wegen der Probleme des Beschwerdeführers geflüchtet. Es werde zwar auch Druck auf sie ausgeübt, jedoch nicht in gleichem Ausmass wie auf ihn.
E. 4.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2). Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der um Asyl nachsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
E. 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht plausibel und in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft ausfielen. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 5.2 Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung kann vorab verwiesen werden (s. E. 3.2). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass es bezüglich der Drohungen auch am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und dem Fluchtzeitpunkt fehlt. Der Beschwerdeführer gibt an, die letzte Drohung Ende 2010 / Anfang 2011 vor der Heirat erhalten zu haben. Danach habe er das Telefon nicht mehr benutzt. Er hatte folglich seit fast einem Jahr keine Drohungen mehr erhalten, als sie sich zur Flucht entschieden. Die Drohungen können deshalb nicht der ausschlaggebende Grund zur Flucht gewesen sein; anders lässt sich nicht erklären, weshalb sie so lange zuwarteten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Eltern und Geschwister lebten dort und er sei davon ausgegangen, dass die Angst ein Ende fände, was nicht passiert sei, vermag nicht zu überzeugen. Die Situation hatte sich zum Zeitpunkt der Flucht entspannt und es gab keinen aktuellen Anlass zur Flucht. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach dem Gesagten nicht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Flucht (noch) eine begründete Furcht vor Verfolgung bestand.
E. 5.3 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden ist auch nicht anzunehmen, dass sie aufgrund des politischen und humanitären Engagements des Beschwerdeführers gezielte flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten haben. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend ausgeführt, dass sich die diesbezüglich vorgebrachten Drohungen und die Steinigung des Hauses als nicht glaubhaft erweisen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht derart exponiert hat, dass er ins Visier der türkischen Behörden gerückt wäre. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch keine Hinweise vorliegen, die auf eine Reflexverfolgung wegen der politischen Tätigkeiten des verstorbenen Bruders schliessen lassen würden.
E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführenden Nachteile geltend machen, die sie in der Heimatregion aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe immer wieder erlebt haben, erweisen sich diese aufgrund der Intensität als nicht asylrelevant die schweizerischen Asylbehörden verneinen in konstanter Praxis das Vorliegen einer sogenannten Kollektivverfolgung von Kurden aus der Türkei (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-48/2013 vom 26. Februar 2013 E. 3.1; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 20 E. 3a).
E. 5.5 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die eingereichten Beweismittel (Kopie der Mitgliederkarte des IHD, Bestätigung des türkischen Anwaltes, dass er den Beschwerdeführer in der Klage gegen den Polizisten vor Gericht vertritt, Zeitungsartikel über Regierungskritiker, Bericht des Menschenrechtsverein Zweigstelle Diyarbakir über Menschrechtsverletzungen des Jahres 2011 in der ost- und südostanatolischen Region) näher einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermöchten.
E. 5.6 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft oder jedenfalls nicht asylrelevant sind. Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG prüft das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahmen nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den übrigen Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______ in der Türkei, wo keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrscht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wären oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, liegen keine vor. Die Beschwerdeführenden sind jung und gesund. Sie verfügen über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, welches sie bei ihrer Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Der Beschwerdeführer hat jahrelang als (...) gearbeitet und konnte so für den Lebensunterhalt der Familie sorgen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug zutreffend als möglich, zumutbar und zulässig bezeichnet, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und insgesamt auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3120/2012 Urteil vom 18. September 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführende 1 bis 3, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten am 11. Dezember 2011 am Flughafen D._______ je ein Asylgesuch ein. Mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag verweigerte das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zu. Am 12. und 14. Dezember 2011 wurden die Beschwerdeführenden summarisch befragt. Am 22. Dezember 2011 wurden sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt. B. Am (...) wurde die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 in der Schweiz geboren (Beschwerdeführende 3). C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Mai 2012 - eröffnet am 10. Mai 2012 - fest, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden 1-3 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Die gemeinsame Tochter, die während des Verwaltungsverfahrens geboren wurde, ist durch die angefochtenen Verfügung ebenfalls besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie kann gestützt auf Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) dem Prozess als Partei beitreten und ist in das Verfahren einzubeziehen (Beschwerdeführerin 3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) bringt vor, dass sein Bruder im Jahre (...) von einem Polizisten getötet worden sei. Er glaube, dass sein Bruder absichtlich getötet worden sei und nicht in Notwehr, wie von der Polizei behauptet. Er habe deshalb ein Verfahren gegen den Polizisten eingeleitet. Der Polizist sei im Jahre (...) erstinstanzlich freigesprochen worden. Er habe den Fall weitergezogen, das Urteil des Kassationshofs sei noch hängig. Er befürchte zudem, aus politischen Gründen von den Behörden verhaftet zu werden. Er sei Mitglied der HADEP (Partei der Demokratie des Volkes) gewesen. In der Folge sei er immer wieder den neugegründeten kurdischen Parteien beigetreten, zuletzt im Jahre 2010, als er Mitglied der BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) geworden sei. Zudem sei er für die IHD (Menschenrechtsverein) aktiv gewesen. Er sei in den Jahren (...) bis 2010 sieben bis acht Mal telefonisch bedroht worden, er solle seine Klage zurückziehen und die Parteitätigkeit einstellen. Die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) macht geltend, dass Kurden in der Türkei diskriminiert würden. Vor einigen Jahren sei auf ihr Elternhaus geschossen worden. Weitere Häuser ihres Heimatdorfes seien in Brand gesteckt worden. Sie habe im übrigen keine Gesundheitskarte (grüne Karte) erhalten und habe die Arztbesuche jeweils selber bezahlen müssen. 3.2 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid damit, dass die Vorbringen teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant seien. Die Angaben zu den Drohanrufen enthielten zahlreiche Ungereimtheiten und seien widersprüchlich. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin könnten erklären, wer sie bedroht haben soll. Ferner habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie alle zwei bis drei Tage Drohanrufe erhalten hätte, der Beschwerdeführer hingegen habe erklärt, dass diese Anrufe zweimal im Jahr stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer wisse zudem auch nichts davon, dass das Haus von Unbekannten mit Steinen beworfen worden sein soll. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwar bereit sei, ein jahrelanges Gerichtsverfahren in Kauf zu nehmen, die Drohanrufe indes nicht melden wollte. Es sei zwar allgemein bekannt, dass Kurden Schikanen und Benachteiligungen aller Art ausgesetzt sein könnten. Das Nichterhalten einer grünen Gesundheitskarte und langwierige zweitinstanzliche Verfahren erreichten indes nicht die Intensität der Nachteile, die weite Teile der kurdischen, aber auch der gesamten Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Der Beschwerdeführer habe als einfaches Parteimitglied einer kurdischen Partei nicht mit strafrechtlicher Verfolgung oder sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Auch für den IHD sei er nicht an exponierter Stelle tätig gewesen. Es bestehe deshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er staatlich verfolgt werden würde. 3.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, dass es unabhängig von den Unstimmigkeiten eine Tatsache sei, dass er bedroht worden sei. Im Übrigen könne von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass sie von allen Drohungen gewusst habe, da sie nicht bei jeder Drohung dabei gewesen sei. Sein Bruder sei ermordet worden, weil er sich politisch betätigt habe. Die mehrmaligen Drohungen und die Steinigung seines Hauses seien darauf zurückzuführen, dass er sich nicht bereit zeige, die Version der Polizei (Diebstahl / Notwehr) zu akzeptieren. Die Asylrekurskommission habe die Reflexverfolgung für Familienmitglieder von gesuchten und inhaftierten Personen wiederholt anerkannt. Es müsse im vorliegenden Fall zumindest davon ausgegangen werden, dass eine Reflexverfolgung vorliege. Der Beschwerdeführer sei seit 1996 politisch aktiv, zuerst zugunsten der HADEP und dann der BDP. Er sei zwar nur ein einfaches Mitglied, aber auch solche seien polizeilichen Repressionen ausgesetzt. Sein Name sei der Polizei zudem aufgrund des Verfahrens gegen den Polizisten bekannt. Es sei bekannt, dass sich die türkischen Justizbehörden nicht immer an die rechtsstaatlichen Grundprinzipien hielten, insbesondere nicht, wenn die betreffende Person im Zusammenhang mit der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise der BDP stehe. Die Beschwerdeführerin sei primär wegen der Probleme des Beschwerdeführers geflüchtet. Es werde zwar auch Druck auf sie ausgeübt, jedoch nicht in gleichem Ausmass wie auf ihn. 4. 4.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2). Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der um Asyl nachsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht plausibel und in einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft ausfielen. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 5.2 Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung kann vorab verwiesen werden (s. E. 3.2). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass es bezüglich der Drohungen auch am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und dem Fluchtzeitpunkt fehlt. Der Beschwerdeführer gibt an, die letzte Drohung Ende 2010 / Anfang 2011 vor der Heirat erhalten zu haben. Danach habe er das Telefon nicht mehr benutzt. Er hatte folglich seit fast einem Jahr keine Drohungen mehr erhalten, als sie sich zur Flucht entschieden. Die Drohungen können deshalb nicht der ausschlaggebende Grund zur Flucht gewesen sein; anders lässt sich nicht erklären, weshalb sie so lange zuwarteten. Die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Eltern und Geschwister lebten dort und er sei davon ausgegangen, dass die Angst ein Ende fände, was nicht passiert sei, vermag nicht zu überzeugen. Die Situation hatte sich zum Zeitpunkt der Flucht entspannt und es gab keinen aktuellen Anlass zur Flucht. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach dem Gesagten nicht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Flucht (noch) eine begründete Furcht vor Verfolgung bestand. 5.3 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden ist auch nicht anzunehmen, dass sie aufgrund des politischen und humanitären Engagements des Beschwerdeführers gezielte flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten haben. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend ausgeführt, dass sich die diesbezüglich vorgebrachten Drohungen und die Steinigung des Hauses als nicht glaubhaft erweisen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht derart exponiert hat, dass er ins Visier der türkischen Behörden gerückt wäre. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch keine Hinweise vorliegen, die auf eine Reflexverfolgung wegen der politischen Tätigkeiten des verstorbenen Bruders schliessen lassen würden. 5.4 Soweit die Beschwerdeführenden Nachteile geltend machen, die sie in der Heimatregion aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe immer wieder erlebt haben, erweisen sich diese aufgrund der Intensität als nicht asylrelevant die schweizerischen Asylbehörden verneinen in konstanter Praxis das Vorliegen einer sogenannten Kollektivverfolgung von Kurden aus der Türkei (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-48/2013 vom 26. Februar 2013 E. 3.1; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 20 E. 3a). 5.5 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die eingereichten Beweismittel (Kopie der Mitgliederkarte des IHD, Bestätigung des türkischen Anwaltes, dass er den Beschwerdeführer in der Klage gegen den Polizisten vor Gericht vertritt, Zeitungsartikel über Regierungskritiker, Bericht des Menschenrechtsverein Zweigstelle Diyarbakir über Menschrechtsverletzungen des Jahres 2011 in der ost- und südostanatolischen Region) näher einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermöchten. 5.6 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft oder jedenfalls nicht asylrelevant sind. Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht.
6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG prüft das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahmen nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den übrigen Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______ in der Türkei, wo keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrscht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wären oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, liegen keine vor. Die Beschwerdeführenden sind jung und gesund. Sie verfügen über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, welches sie bei ihrer Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Der Beschwerdeführer hat jahrelang als (...) gearbeitet und konnte so für den Lebensunterhalt der Familie sorgen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug zutreffend als möglich, zumutbar und zulässig bezeichnet, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und insgesamt auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: