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D-4879/2014

D-4879/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-17 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4879/2014/plo Urteil vom 17. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Mario Amato, Soccorso operaio svizzero SOS Ticino, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland am 6. Juni 2014 auf dem Luftweg in Richtung Kairo, Ägypten, verliess und am 7. Juni 2014 von dort herkommend mit einem griechischen Schengenvisum in die Schweiz einreiste, dass er am 14. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte und dort am 3. Juli 2014 summarisch befragt wurde, dass am 8. Juli 2014 ein weiteres Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattfand und er sodann am 22. Juli 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei in die Schweiz gekommen, um mit seiner Ehefrau zusammenzuleben, dass er im Heimatland keinerlei Probleme gehabt habe, jedoch nicht von seiner Ehefrau getrennt sein wolle, dass seine Ehefrau bereits einmal ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe, welches jedoch abgelehnt worden sei, dass die Situation in Äthiopien nicht einfach sei, zumal dort keine Demokratie und keine Gleichberechtigung herrsche und man nur eine gute Stelle finden könne, wenn man Mitglied der Regierungspartei sei, was er nicht gewollt habe, dass die Regierung einmal seinen Kiosk abgebrannt habe, um Platz für den Bau eines Hochhauses zu schaffen, dass er vor der Ausreise alles verkauft habe, was er in Äthiopien besessen habe, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass, seine Identitätskarte sowie den Eheschein (Kopie) zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. Juli 2014 - gleichentags eröffnet - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile seien auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in seinem Heimatland zurückzuführen, weswegen seine Vorbringen - sofern diese überhaupt als Begehren um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG qualifiziert werden könnten - nicht asylrelevant seien, dass er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien durchführbar sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Besitz einer B-Bewilligung sei, ein erstes Gesuch um Familiennachzug jedoch abgelehnt worden sei, dass es dem Beschwerdeführer frei stehe, bei veränderter Sachlage erneut ein entsprechendes Gesuch bei den kantonalen Behörden zu stellen, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 27. August 2014 sowie die angefochtene Verfügung in Kopie beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. September 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 26. September 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. September 2014 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde vom 1. September 2014 den klaren Anträgen zufolge lediglich gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu prüfen ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe zu Unrecht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, dass der Beschwerdeführer nämlich in B._______ seine Ehefrau T. G. geheiratet habe, welche in der Schweiz lebe und über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, dass bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers gemäss Art. 44 AsylG der Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten sei, dass seine Ehefrau als Flüchtling anerkannt sei, weshalb ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz als gesichert zu erachten sei, dass dem Beschwerdeführer daher mit Blick auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zukomme, dass diesbezüglich vorab richtigzustellen ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt ist, sondern ihr lediglich (wiedererwägungsweise) aufgrund eines medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisses die vorläufige Aufnahme gewährt worden war, dass die vorläufige Aufnahme der Ehefrau jedoch am 8. Juni 2009 aufgehoben wurde, nachdem ihr vom Kanton eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung B (Jahresaufenthalterin) erteilt worden war, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers somit seit Juni 2009 über einen rein ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfügt, dass der in Art. 44 AsylG verankerte Grundsatz der Einheit der Familie indessen nur im Verhältnis zu Familienangehörigen zum Tragen kommt, welche über den Status der vorläufigen Aufnahme verfügen, was bei der Ehefrau des Beschwerdeführers wie erwähnt nicht (mehr) der Fall ist, dass demzufolge vorliegend nicht die Asylbehörden, sondern allein die kantonale Ausländerbehörde für die Regelung des Aufenthalts ihrer Familienangehörigen, konkret des Beschwerdeführers, zuständig ist, dass den Akten zufolge im vorliegenden Fall die zuständige ausländerrechtliche Behörde (Migrationsamt D._______) am 13. Juni 2014 den beantragten Familiennachzug des Beschwerdeführers ablehnte und dabei einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneinte, dass dieser Entscheid nicht angefochten wurde, dass sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen haben, wenn die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständige Behörde bereits rechtskräftig über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs verneint hat (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-861/2013 vom 17. Juli 2013 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 NR. 21), dass demnach für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Veranlassung besteht, sich im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mit Art. 8 EMRK auseinanderzusetzen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und derartige Gründe in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht werden, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 24. September 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: