Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 27. Juni 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am 3. Oktober 2023 sowie ergänzend am 9. Juli 2025 wurden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zu ihren Asylgründen angehört. B.b Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er sei in Kolumbien geboren und habe als Kind in Venezuela, (...), und danach in den kolumbianischen Städten (...) gelebt. Er und die Beschwerdeführerin 2 hätten zunächst in (...) und nach der Geburt ihrer Tochter am Stadtrand von (...) in (...) in einer geschlossenen Wohnsiedlung gelebt. Er verfüge über einen Maturaabschluss (Bachiller) sowie über eine Berufsausbildung als (...) und habe Arbeitserfahrung als (...). Vor seiner Ausreise habe er von Montag bis Donnerstag (...) und auf Kredit weiterverkauft sowie auch Freunden und Bekannten Geld geliehen. Von Freitag bis Sonntag habe er mit seinem Schwiegervater in (...) gearbeitet. Am (...) hätten zwei Männer ihm und dem Vater der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, in der (...) des Vaters der Beschwerdeführerin, in der beide gearbeitet hätten, Drogen zu verkaufen. Die (...) befinde sich in einem belebten Quartier mit vielen jungen Menschen, weshalb es ein strategischer günstiger Ort für den Verkauf von Rauschmitteln sei. Nachdem sie dies ausgeschlagen hätten, seien sie mittels anonymer Anrufe beschimpft und ihnen und der Familie sei mit dem Tod gedroht worden. Am (...) 2023 sei ein Anschlag auf den Vater der Beschwerdeführerin verübt worden, an dessen Verletzungen dieser am (...) 2023 gestorben sei. Einen Tag später habe ihm (dem Beschwerdeführer) ein Mann auf einem Motorrad mit dem Tod der Familie gedroht. Die Beschwerdeführerin und die Tochter hätten in der Folge (...) Probleme bekommen. Er und die Beschwerdeführerin hätten die Tochter nicht mehr zur Schule geschickt; sie seien zu Verwandten in einen anderen Stadtteil geflohen, weil sie den Druck nicht mehr ausgehalten hätten. Immer wieder seien vermummte Männer zur (...) gekommen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich in der Öffentlichkeit verkleidet, den Arbeitsweg immer wieder gewechselt und nur noch an zwei Tagen in der Woche gearbeitet. Im (...) 2023 hätten sie Anzeige bei der Polizei erstattet, wobei man ihnen geraten habe, zu verschwinden. Daraufhin hätten sie sich bei der «(...) sowie dem (...)» gemeldet. Als Schutzmassnahme habe die Polizei aber bloss regelmässig bei ihnen zu Hause patrouilliert. Da die kriminellen Organisationen - es handle sich hier um das sogenannte Paramilitär, die «Autodefensas Gaitanistas de Colombia» (AGC) - überall in Kolumbien ihre Ableger hätten, sei ein Umzug in einen anderen Landesteil nicht in Frage gekommen. Daher hätten er und die Beschwerdeführerin am (...) 2023 geheiratet und Kolumbien zusammen mit ihrer Tochter am (...) 2023 per Flugzeug in Richtung (...) verlassen. Auf dem Luftweg seien sie weiter nach Amsterdam und Zürich gelangt. B.c Die Beschwerdeführerin 2 brachte ergänzend vor, sie sei in (...) aufgewachsen. Sie verfüge über einen Sekundarschulabschluss und habe im (...) gearbeitet. Ihre Mutter und Geschwister würden nach wie vor in (...) leben. B.d Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Dokumente wird auf Ziffer I Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2023 teilte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 30. September 2025 - eröffnet am 1. Oktober 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an. E. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 30. September 2025 aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen Vollmachten der Beschwerdeführenden, Fotos, eine Rückmeldung der Klassenlehrperson vom 16. Oktober 2025 sowie ein Empfehlungsschreiben einer Lehrperson vom 17. Oktober 2025 bei. F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 teilten die Beschwerdeführenden mit, die Beschwerdeführerin 3 leide an einer (...). Sie reichten einen Kurzaustrittsbericht der Kinderklinik (...) vom 21. November 2025, ein ärztliches Rezept vom 22. November 2025 sowie ein ärztliches Zeugnis bei Sportdispens vom 21. November 2025, alles betreffend die Beschwerdeführerin 3, ein. G. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, einen ausführlichen medizinischen Bericht zu den Akten zu reichen. H. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 reichten die Beschwerdeführenden mehrere medizinische Berichte ein (Kurzaustrittsbericht der Kinderklinik (...) vom 22. Januar 2026, zwei ärztliche Zeugnisse vom 20. Januar 2026 sowie eines vom 22. Januar 2026, Verordnung zur Physiotherapie vom 20. Januar 2026, ärztliches Attest vom 22. Januar 2026), denen ein Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin 3 vom 14. bis 22. Januar 2026 im (...) infolge (...) am 15. Januar 2026 (...) zu entnehmen ist. I. Das SEM liess sich am 10. Februar 2026 zur Beschwerde und den weiteren Eingaben der Beschwerdeführenden vernehmen. J. Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 12. Februar 2026 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf einen Kostenvorschuss und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei, unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung. Gleichzeitig lud sie die Beschwerdeführenden zur Replik ein. K. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 replizierten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines Schreibens der «Asociación Nacional de Profesiones de la Salue» vom 26. Januar 2026 (auf Spanisch inklusive deutscher Übersetzung), eines Schreibens der Beschwerdeführenden sowie einer Sozialhilfebestätigung vom 16. Februar 2026. L. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2026 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, der detaillierte Auskunft über die Verlaufskontrollen, die gegenwärtige ärztliche Behandlung der Tochter, insbesondere die erforderliche Medikation und das weitere Prozedere enthalte. M. Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 wurde ein durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 unterzeichnetes Schreiben sowie ein durch die Beschwerdeführerin 3 unterzeichnetes Schreiben je auf den 3. Juni 2026 datiert, ein Kurzaustrittsbericht der Kinderklinik des (...) vom 28. Januar 2026, Verlaufsberichte der Kardiologie Sprechstunde des (...) vom 10. Februar 2026, vom 18. März 2026 und vom 28. April 2026, ein ärztliches Zeugnis bei Sportdispens vom 13. April 2026 sowie eine Einladung zur (...) Verlaufskontrolle vom 21. Mai 2026 zu den Akten gereicht.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Probleme der Beschwerdeführenden auf Handlungen krimineller Organisationen zurückzuführen seien, womit diese Schwierigkeiten nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv basieren würden. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung müsse immer wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgen, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden seien. Die dargelegten Verfolgungsmassnahmen würden jedoch nicht auf ihre Identität und Persönlichkeit abzielen. Zudem seien sowohl der vorgebrachte Mord am Vater der Beschwerdeführerin als auch die Drohungen von Drittpersonen und damit von nicht-staatlichen Akteuren ausgegangen. Diese Übergriffe seien im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der heimatliche Staat unfähig oder nicht willens sei, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Gemäss ständiger Praxis würden die kolumbianischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig gelten. Des Weiteren sei den Schilderungen zu entnehmen, dass sich der kolumbianische Staat im Fall der Beschwerdeführenden bereits als schutzwillig erwiesen habe. Insbesondere sei ihre Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis genommen und bearbeitet worden und die Polizei habe mehrmals täglich bei den Beschwerdeführenden patrouilliert. Das Ausbleiben einer für die Beschwerdeführenden wahrnehmbaren Reaktion müsse nicht bedeuten, dass ihr Anliegen nicht ernstgenommen worden sei oder im Anschluss keine konkreten Schritte eingeleitet worden seien. Sollten die Beschwerdeführenden sich dennoch unsicher fühlen, obliege es ihnen, durch erneute Anzeigen und Anfragen auf einem weitergehenden Schutz zu beharren. Aus den Gegebenheiten könne daher nicht geschlossen werden, dass die kolumbianischen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig seien, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz entfalten würden und den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal jene einzig die geltend gemachte Biografie und die Vorbringen untermauern würden, welche den Beschwerdeführenden nicht abgesprochen würden.
E. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass die Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich jener Personen, die die Zusammenarbeit mit bewaffneten und kriminellen Organisationen verweigern würden, erfolge. Personen dieser Gruppe würden in Kolumbien systematisch eingeschüchtert, bedroht und angegriffen. Auch wenn die kolumbianischen Behörden theoretisch schutzwillig und schutzfähig sein sollten, seien die gewährten Massnahmen weder wirksam noch nachhaltig gewesen. Der staatliche Schutz müsse im Einzelfall konkret und effektiv sein. Die Polizeipatrouille beschränke sich auf eine punktuelle Präsenz und biete der Familie keinen effektiven Schutz, wie die fortgesetzten Drohungen und die anhaltende Angst, die letztlich zur Flucht geführt hätten, belegen würden. Verschiedene internationale Berichte würden zudem dokumentieren, dass kolumbianischen Behörden Bedrohungen durch kriminelle Organisationen häufig nicht effektiv verfolgen könnten. Opfer würden zwar formelle Unterstützung erhalten, blieben aber faktisch ungeschützt. Dies sei auch hier der Fall. Die Anzeige habe nicht zu einer nachhaltigen Entschärfung der Lage, sondern zu einer Erhöhung des Risikos für die Familie geführt. Nach der Anzeige hätten sich die Drohungen wiederholt, was zeige, dass sie nicht nur wirkungslos, sondern kontraproduktiv gewesen seien. Die Familie erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, da sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer spezifischen sozialen Gruppe verfolgt werde und der kolumbianische Staat ihnen keinen wirksamen Schutz bieten könne.
E. 4.3 Die Vernehmlassung vom 10. Februar 2026 sowie die Replik vom 26. Februar 2026 enthalten ausschliesslich den Wegweisungsvollzug betreffende Ausführungen, weshalb darauf in den nachfolgenden E. 8 ff. eingegangen wird.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden von einer kriminellen Organisation verfolgt, nachdem sie die Zusammenarbeit in Drogengeschäften verweigert hätten. Diese Verfolgung sei flüchtlingsrechtlich relevant, weil sie (die Beschwerdeführenden) sich durch ihr ablehnendes Verhalten einer sozialen Gruppe, bestehend aus Menschen, die sich zur Zusammenarbeit mit kriminellen Organisationen weigern würden, zugehörig gemacht hätten.
E. 5.2.1 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, auch wenn sie - wie hier vorgebracht - durch nichtstaatliche Akteure erfolgt, setzt voraus, dass ihr eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelisteten Motive - im Fokus steht vorliegend die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zugrunde liegt. Gemäss geltender Praxis ist für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.18 und 14.19).
E. 5.2.2 Im Länderkontext Kolumbien ist festzuhalten, dass sich Verfolgungshandlungen durch paramilitärische Organisationen - zu denen auch die «Autodefensas Gaitanistas de Colombia» (AGC) gehört - regelmässig in gemeinrechtlichen Delikten erschöpfen. Demnach treffen die meisten bewaffneten Gruppen die Unterscheidung zwischen Verbündeten und Feinden nicht mehr danach, ob ihnen eine Person oder Personengruppe ideologisch nahesteht, sondern vielmehr danach, ob diese zu einem bestimmten Zeitpunkt mit ihren militärischen oder wirtschaftlichen Interessen im betreffenden Gebiet übereinstimmt (vgl. Urteil des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.4 m.w.H.).
E. 5.2.3 Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführenden stellt das Gericht - wie bereits die Vorinstanz - fest, dass die vorgebrachten Drohungen sowie der Anschlag auf den Vater der Beschwerdeführerin 1 durch die verweigerte Zusammenarbeit und die Nichtbereitstellung der (...) als Drogenumschlagplatz ausgelöst waren, mithin von drohenden wirtschaftlichen Nachteilen für die AGC motiviert war. Sie richteten sich daher gegen das Verhalten der Beschwerdeführenden und nicht gegen ihre Person. Der Umstand, dass sie die Zusammenarbeit mit der AGC verweigerten, führt denn auch nicht dazu, dass sie einer sozialen Gruppierung im Sinne von Art. 2 AsylG angehören. Es wäre tautologisch diese Gruppe allein durch die drohende Verfolgung zu definieren (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 205).
E. 5.2.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass den erlittenen Nachteilen kein in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genanntes Motiv zugrunde liegt. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ist bereits aus diesem Grund nicht gegeben.
E. 5.3.1 Unbesehen des fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs ist ferner festzuhalten, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie die Beschwerdeführenden geltend machen - aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffenen Personen in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden können. Der Schutz gilt als hinreichend, wenn die betroffenen Personen effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur haben und ihnen die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht - ohne die prekäre Sicherheitslage in verschiedenen Gegenden Kolumbiens zu verkennen - in seiner ständigen Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. die Urteile des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 7.3.2, E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.2, je m.w.H.). Es besteht vorliegend keine Veranlassung von dieser konstanten Rechtsprechung abzuweichen, zumal die Beschwerdeführenden durch ihre Aussagen und die eingereichten Beweismittel bestätigen, dass sich diverse Stellen ihrer Anliegen annahmen, sie anhörten und auch Massnahmen einleiteten. Dabei ist erneut festzuhalten, dass es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren und Angehörige von Widerstandsbewegungen oder kriminellen Banden festzunehmen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; vgl. Urteil des BVGer D-435/2024 vom 26. September 2025 E. 5.3.2)
E. 5.3.3 Aus dem beschriebenen Verhalten der heimatlichen Behörden kann deshalb - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - nicht auf eine Verweigerung der Schutzgewährung geschlossen werden.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, bei der Beschwerdeführerin 3 sei neu eine (...) diagnostiziert worden, wobei davon auszugehen sei, dass der momentane Stress der Familie im Asylverfahren sich negativ auf die Genesung der Tochter auswirke und eine Rückführung in das Heimatland nicht zumutbar sei. Ausserdem müsse die Möglichkeit einer Behandlung im Heimatland abgeklärt werden und es seien weitere ärztliche Schritte nötig. Die Beschwerdeführenden reichten auf Aufforderung des Gerichts am 23. Januar 2026 ärztliche Berichte ein (vgl. Sachverhalt Bst. G).
E. 8.2 In der Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz, die benötige medizinische Versorgungsmöglichkeiten seien in Kolumbien grundsätzlich gegeben. (...), verfüge über zwei Spitäler («(...)» und die «(...) mit Abteilungen für (...), die auch Kinder behandeln würden. Die benötigten Medikamente seien alle in diversen Apotheken in (...) vorhanden, beispielsweise in der Apotheke «(...)». Dank der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in (...) sei bei einer Rückkehr nach Kolumbien keine lebensbedrohliche Lage für die Beschwerdeführerin 3 ersichtlich. Die Wegweisung bleibe folglich auch angesichts der neu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zumutbar. Die Beschwerdeführerin 3 habe sodann zusätzlich die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Zudem bestehe die Möglichkeit einer Begleitung der weggewiesenen Person durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente. Ausserdem treffe das SEM - im Falle einer Rückführung von weggewiesenen Asylsuchenden mit dringend behandlungsbedürftigen Erkrankungen, welche keinen Unterbruch der Therapie erlaubten - in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) / den heimatlichen Behörden / der Schweizer Botschaft im Heimat-/ Herkunftsstaat Vorkehrungen, damit eine Weiterführung der benötigten Behandlung gewährleistet sei.
E. 8.3 Dem wird in der Replik entgegnet, die Vorinstanz reduziere die Problematik auf die abstrakte Existenz zweier Spitäler in (...) sowie die Verfügbarkeit von Medikamenten. Nach der Rechtsprechung des EGMR genüge es nicht, auf das abstrakte Vorhandensein medizinischer Einrichtungen zu verweisen. Die minderjährige Tochter leide an einer hochgradigen (...) und sei im Januar 2026 operiert worden. Sie befinde sich damit in der unmittelbaren postoperativen Phase, welche kardiologisch als besonders vulnerabel gelte. Es bestehe gemäss den ärztlichen Berichten eine Indikation zu sehr regelmässigen Verlaufskontrollen; ein Unterbruch der medikamentösen Therapie könne in dieser Phase zu einer raschen Dekompensation, schweren Rhythmusstörungen oder einer akuten Herzinsuffizienz führen. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob in (...) eine spezialisierte (...) auf dem erforderlichen Versorgungsniveau vorhanden sei, postoperative Kontrollen nach (...) bei Kindern regelmässig und fachgerecht durchgeführt würden, ob bei allfälligen Komplikationen eine sofortige notfallmässige Intervention gewährleistet sei, ob die konkret verordneten Medikamente dauerhaft, lückenlos und finanziell zugänglich seien, wie sich die Krankenversicherungssituation der Familie konkret gestalte und mit welchen Wartezeiten im Bereich der spezialisierten (...) zu rechnen wäre. Es fehle damit an einer umfassenden, individualisierten Prüfung der effektiven Behandlungszugänglichkeit. Die blosse Feststellung der Reisefähigkeit und der Hinweis auf Rückkehrhilfe vermöge diese strukturellen Risiken nicht zu entkräften. Ohnehin habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass es sich um ein minderjähriges Kind handle. Es fehle jede Auseinandersetzung damit, welche konkreten Auswirkungen eine Rückkehr auf ein frisch (...), (...) vorbelastetes Kind hätte und ob unter diesen Umständen eine reale Gefährdung seiner gesundheitlichen und psychosozialen Entwicklung bestehe.
E. 9.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.1.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen dorthin ist praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-5012/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.4.2 m.w.H.).
E. 9.2.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben beide eine gute Ausbildung und verfügen über vielfältige Berufserfahrung. Zudem befanden sie sich in Kolumbien in einer stabilen finanziellen Situation und verfügen über ein familiäres Netzwerk. Anstelle von Wiederholungen ist in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Abschnitt III Ziff. 2). Es ist davon auszugehen, dass ihre Verwandten ihnen zumindest in einer Anfangsphase in persönlicher und finanzieller Hinsicht bis zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zur Seite stehen werden. Betreffend die im Schreiben vom 3. Juni 2026 dargelegten Integrationsbemühungen ist anzumerken, dass der Grad der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-2287/2026 vom 27. Mai 2026 E. 9.3.5), weshalb sie aus diesen Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Auch mit Blick auf das Kindeswohl der heute (...) Beschwerdeführerin 3 ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten, zumal die Jugendliche sich erst seit rund drei Jahren in der Schweiz aufhält. Damit hat sie den grösseren Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und ist noch in einem mehrheitlich von den Eltern geprägten Alter. Da sie in der Schweiz die Schule besucht, ist zwar davon auszugehen, dass sie kollegiale und freundschaftliche Beziehungen zu anderen Kindern pflegt, eine einem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Verwurzelung in der Schweiz ist indessen nicht anzunehmen. Bei einer Rückkehr im Familienverband wird sie nicht aus ihren wichtigsten Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters im Heimatland reintegrieren können.
E. 9.2.4 In gesundheitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-heitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2; vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-2287/2026 vom 27. Mai 2026 E. 9.3.4). Aus den am 23. Januar 2026 zu den Akten gereichten Arztberichten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin 3 ein «(...)» diagnostiziert wurde, weshalb sie vom (...) im (...) hospitalisiert war. Am (...) wurde sie operiert, wobei eine «(...)» vorgenommen wurde. Es bestehe eine aktuelle Indikation zu regelmässigen Verlaufskontrollen (initial wöchentlich, im Verlauf streckbar auf circa 6 Wochen, 3 Monate, 6 Monate, abhängig von Verlauf und sportlicher Aktivität). Eine Unterbrechung dieser Kontrollen und/oder der daraus resultierenden Behandlung mit (...) (...) Medikamenten könne im Zweifelsfall zu schweren Komplikationen führen (z.B. (...) etc.). Obschon eine Nachbetreuung durch das ursprünglich behandelnde Team als medizinisch bestmögliche Option angesehen werde, sei die Nachsorge auch an anderen (...) Zentren möglich. Zu beachten sei, dass ein seltener (...) mit massiver Ausprägung vorliege, welcher der nötigen Expertise in Therapie und Nachsorge bedürfe. Inwiefern diese anderorts gewährleistet wäre, müsse individuell evaluiert werden. Eine Reisefähigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt gegeben (vgl. zum Ganzen: Ärztliches Attest des (...) vom 22. Januar 2026). Dem neusten aktenkundigen postoperativen Verlaufsbericht vom 28. April 2026 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 3 in einem guten Allgemeinzustand befinde. Sie sei noch eingeschränkt im Rahmen des Schulsports, ansonsten habe sie sich gut von der grossen Operation erholt und sei im Alltag beschwerdefrei. Die aktuelle Medikation (...), erfolge problemlos und könne in zwei Tagen beendet werden. Das (...) habe sich im Vergleich zu den Vorbefunden vom Oktober letzten Jahres vollständig normalisiert. Hinweise auf (...) bestünden nicht. In der (...) sei eine normale (...) zu sehen. Der (...) sei nur noch gering vergrössert im Vergleich zur Gegenseite, der (...) liege im oberen Normbereich. Nach (...) sei der (...) ungehindert mit (...). Das weitere Prozedere sehe eine Verlaufskontrolle in drei Monaten vor, (...) und Transitionssprechstunde. Das Gericht verkennt die Schwere des Geburtsgebrechens der Beschwerdeführerin 3 und des im (...) erfolgten chirurgischen (...)eingriffs nicht. Den zu den Akten gereichten Arztberichten ist jedoch ein positiver postoperativer Genesungsverlauf und eine erhebliche Verbesserung und Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes zu entnehmen. Gemäss dem jüngsten Verlaufsbericht vom 28. April 2026 ist die Beschwerdeführerin 3 zudem seit 15. April 2026 auf keine Medikation mehr angewiesen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten ist ferner weiterhin davon auszugehen, dass sie - wie bereits am 22. Januar 2026 ärztlich attestiert - reisefähig ist sowie eine Nachsorge auch andernorts erfolgen kann. Unter diesen Umständen kann auf das Einholen weiterer Arztberichte im Rahmen antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Für die von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen, wonach künftig weitere chirurgische Eingriffe erforderlich sein könnten, ergeben sich aus den Akten zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte. Kolumbien verfügt sodann - insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften - über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung (vgl. Urteile des BVGer E-3086/2025 vom 12. September 2025 E. 6.3.4 m.w.H.). Die von der Beschwerdeführerin 3 benötigten Versorgungsmöglichkeiten sind - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - verfügbar, weshalb die kardiologische Nachsorge und Kontrollen auch in (...) erfolgen können. Zudem ist auch der Zugang zu allfällig benötigten Medikamenten gesichert. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit von medizinischen Behandlungen ist festzuhalten, dass Kolumbien über ein ausgebautes Krankenversicherungssystem (Sistema General de Seguridad Social en Salud [SGSSS]) verfügt, wobei mindestens ein Anspruch auf die Grundversorgung und volle Deckung bei schweren Erkrankungen besteht (vgl. Pacific Prime. Health Insurance in Colombia,, abgerufen am 9. Juli 2026; vgl. UK Home Office, Country Information Note: internal relocation, Colombia, März 2026, S. 36 ff. <https://assets.publishing.service.gov.uk/media/676ea49c94d6140e8459dc68/LKA+ CIN+Healthcare+and+medical+tr-eatment.pdf>, abgerufen am 9. Juli 2026). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführenden in einer stabilen finanziellen Situation befanden (vgl. SEM-act. (...) F23; (...) F23) und sie sowohl in Kolumbien als auch in der Schweiz über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen (vgl. SEM-act. (...) F26 ff.), welches sie zumindest vorübergehend auch in medizinischen Anliegen finanziell und organisatorisch unterstützen kann. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Kolumbien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 3 führen würde. Dem steht auch das eingereichte allgemeine Schreiben der «(...)» vom (...) nicht entgegen, zumal die Beschwerdeführenden daraus nichts für ihren konkreten Fall abzuleiten vermögen. Ausserdem sind auch die geltend gemachten (...) Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 und 3 - wie die Vorinstanz bereits erwogen hat - dank des tragfähigen Gesundheitssystems (vgl. Urteil D-435/2024 E. 9.3.4) in Kolumbien behandelbar, so steht es ihnen offen, in ihrer Heimat nötigenfalls eine entsprechende Behandlung in Anspruch zu nehmen. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen ist und nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen sind (Art. 93 AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-2674/2025 vom 22. Mai 2026 E. 9.3.6 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich auch aus gesundheitlicher Sicht insgesamt als zumutbar.
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar.
E. 9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die beim SEM ihre Reisepässe abgaben (vgl. SEM ID-Nr. 001/4, 002/5, 003/3), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom12. Februar 2026 gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden MLaw Marek Wieuszewski als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Es ist ihm folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Höhe der Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. dazu Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar vorliegend pauschal auf Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Marek Wierusewski, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8385/2025 X_START Urteil vom 14. August 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien
1. A_______, geboren am (...),
2. B_______, geboren am (...),
3. C_______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2025 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 27. Juni 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am 3. Oktober 2023 sowie ergänzend am 9. Juli 2025 wurden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zu ihren Asylgründen angehört. B.b Der Beschwerdeführer 1 brachte vor, er sei in Kolumbien geboren und habe als Kind in Venezuela, (...), und danach in den kolumbianischen Städten (...) gelebt. Er und die Beschwerdeführerin 2 hätten zunächst in (...) und nach der Geburt ihrer Tochter am Stadtrand von (...) in (...) in einer geschlossenen Wohnsiedlung gelebt. Er verfüge über einen Maturaabschluss (Bachiller) sowie über eine Berufsausbildung als (...) und habe Arbeitserfahrung als (...). Vor seiner Ausreise habe er von Montag bis Donnerstag (...) und auf Kredit weiterverkauft sowie auch Freunden und Bekannten Geld geliehen. Von Freitag bis Sonntag habe er mit seinem Schwiegervater in (...) gearbeitet. Am (...) hätten zwei Männer ihm und dem Vater der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, in der (...) des Vaters der Beschwerdeführerin, in der beide gearbeitet hätten, Drogen zu verkaufen. Die (...) befinde sich in einem belebten Quartier mit vielen jungen Menschen, weshalb es ein strategischer günstiger Ort für den Verkauf von Rauschmitteln sei. Nachdem sie dies ausgeschlagen hätten, seien sie mittels anonymer Anrufe beschimpft und ihnen und der Familie sei mit dem Tod gedroht worden. Am (...) 2023 sei ein Anschlag auf den Vater der Beschwerdeführerin verübt worden, an dessen Verletzungen dieser am (...) 2023 gestorben sei. Einen Tag später habe ihm (dem Beschwerdeführer) ein Mann auf einem Motorrad mit dem Tod der Familie gedroht. Die Beschwerdeführerin und die Tochter hätten in der Folge (...) Probleme bekommen. Er und die Beschwerdeführerin hätten die Tochter nicht mehr zur Schule geschickt; sie seien zu Verwandten in einen anderen Stadtteil geflohen, weil sie den Druck nicht mehr ausgehalten hätten. Immer wieder seien vermummte Männer zur (...) gekommen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich in der Öffentlichkeit verkleidet, den Arbeitsweg immer wieder gewechselt und nur noch an zwei Tagen in der Woche gearbeitet. Im (...) 2023 hätten sie Anzeige bei der Polizei erstattet, wobei man ihnen geraten habe, zu verschwinden. Daraufhin hätten sie sich bei der «(...) sowie dem (...)» gemeldet. Als Schutzmassnahme habe die Polizei aber bloss regelmässig bei ihnen zu Hause patrouilliert. Da die kriminellen Organisationen - es handle sich hier um das sogenannte Paramilitär, die «Autodefensas Gaitanistas de Colombia» (AGC) - überall in Kolumbien ihre Ableger hätten, sei ein Umzug in einen anderen Landesteil nicht in Frage gekommen. Daher hätten er und die Beschwerdeführerin am (...) 2023 geheiratet und Kolumbien zusammen mit ihrer Tochter am (...) 2023 per Flugzeug in Richtung (...) verlassen. Auf dem Luftweg seien sie weiter nach Amsterdam und Zürich gelangt. B.c Die Beschwerdeführerin 2 brachte ergänzend vor, sie sei in (...) aufgewachsen. Sie verfüge über einen Sekundarschulabschluss und habe im (...) gearbeitet. Ihre Mutter und Geschwister würden nach wie vor in (...) leben. B.d Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Dokumente wird auf Ziffer I Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2023 teilte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 30. September 2025 - eröffnet am 1. Oktober 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an. E. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die Verfügung des SEM vom 30. September 2025 aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen Vollmachten der Beschwerdeführenden, Fotos, eine Rückmeldung der Klassenlehrperson vom 16. Oktober 2025 sowie ein Empfehlungsschreiben einer Lehrperson vom 17. Oktober 2025 bei. F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 teilten die Beschwerdeführenden mit, die Beschwerdeführerin 3 leide an einer (...). Sie reichten einen Kurzaustrittsbericht der Kinderklinik (...) vom 21. November 2025, ein ärztliches Rezept vom 22. November 2025 sowie ein ärztliches Zeugnis bei Sportdispens vom 21. November 2025, alles betreffend die Beschwerdeführerin 3, ein. G. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, einen ausführlichen medizinischen Bericht zu den Akten zu reichen. H. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 reichten die Beschwerdeführenden mehrere medizinische Berichte ein (Kurzaustrittsbericht der Kinderklinik (...) vom 22. Januar 2026, zwei ärztliche Zeugnisse vom 20. Januar 2026 sowie eines vom 22. Januar 2026, Verordnung zur Physiotherapie vom 20. Januar 2026, ärztliches Attest vom 22. Januar 2026), denen ein Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin 3 vom 14. bis 22. Januar 2026 im (...) infolge (...) am 15. Januar 2026 (...) zu entnehmen ist. I. Das SEM liess sich am 10. Februar 2026 zur Beschwerde und den weiteren Eingaben der Beschwerdeführenden vernehmen. J. Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 12. Februar 2026 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf einen Kostenvorschuss und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei, unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung. Gleichzeitig lud sie die Beschwerdeführenden zur Replik ein. K. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 replizierten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines Schreibens der «Asociación Nacional de Profesiones de la Salue» vom 26. Januar 2026 (auf Spanisch inklusive deutscher Übersetzung), eines Schreibens der Beschwerdeführenden sowie einer Sozialhilfebestätigung vom 16. Februar 2026. L. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2026 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, der detaillierte Auskunft über die Verlaufskontrollen, die gegenwärtige ärztliche Behandlung der Tochter, insbesondere die erforderliche Medikation und das weitere Prozedere enthalte. M. Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 wurde ein durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 unterzeichnetes Schreiben sowie ein durch die Beschwerdeführerin 3 unterzeichnetes Schreiben je auf den 3. Juni 2026 datiert, ein Kurzaustrittsbericht der Kinderklinik des (...) vom 28. Januar 2026, Verlaufsberichte der Kardiologie Sprechstunde des (...) vom 10. Februar 2026, vom 18. März 2026 und vom 28. April 2026, ein ärztliches Zeugnis bei Sportdispens vom 13. April 2026 sowie eine Einladung zur (...) Verlaufskontrolle vom 21. Mai 2026 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Probleme der Beschwerdeführenden auf Handlungen krimineller Organisationen zurückzuführen seien, womit diese Schwierigkeiten nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv basieren würden. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung müsse immer wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgen, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden seien. Die dargelegten Verfolgungsmassnahmen würden jedoch nicht auf ihre Identität und Persönlichkeit abzielen. Zudem seien sowohl der vorgebrachte Mord am Vater der Beschwerdeführerin als auch die Drohungen von Drittpersonen und damit von nicht-staatlichen Akteuren ausgegangen. Diese Übergriffe seien im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der heimatliche Staat unfähig oder nicht willens sei, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Gemäss ständiger Praxis würden die kolumbianischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig gelten. Des Weiteren sei den Schilderungen zu entnehmen, dass sich der kolumbianische Staat im Fall der Beschwerdeführenden bereits als schutzwillig erwiesen habe. Insbesondere sei ihre Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis genommen und bearbeitet worden und die Polizei habe mehrmals täglich bei den Beschwerdeführenden patrouilliert. Das Ausbleiben einer für die Beschwerdeführenden wahrnehmbaren Reaktion müsse nicht bedeuten, dass ihr Anliegen nicht ernstgenommen worden sei oder im Anschluss keine konkreten Schritte eingeleitet worden seien. Sollten die Beschwerdeführenden sich dennoch unsicher fühlen, obliege es ihnen, durch erneute Anzeigen und Anfragen auf einem weitergehenden Schutz zu beharren. Aus den Gegebenheiten könne daher nicht geschlossen werden, dass die kolumbianischen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig seien, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Asylrelevanz entfalten würden und den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten. Daran würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal jene einzig die geltend gemachte Biografie und die Vorbringen untermauern würden, welche den Beschwerdeführenden nicht abgesprochen würden. 4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, dass die Verfolgung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich jener Personen, die die Zusammenarbeit mit bewaffneten und kriminellen Organisationen verweigern würden, erfolge. Personen dieser Gruppe würden in Kolumbien systematisch eingeschüchtert, bedroht und angegriffen. Auch wenn die kolumbianischen Behörden theoretisch schutzwillig und schutzfähig sein sollten, seien die gewährten Massnahmen weder wirksam noch nachhaltig gewesen. Der staatliche Schutz müsse im Einzelfall konkret und effektiv sein. Die Polizeipatrouille beschränke sich auf eine punktuelle Präsenz und biete der Familie keinen effektiven Schutz, wie die fortgesetzten Drohungen und die anhaltende Angst, die letztlich zur Flucht geführt hätten, belegen würden. Verschiedene internationale Berichte würden zudem dokumentieren, dass kolumbianischen Behörden Bedrohungen durch kriminelle Organisationen häufig nicht effektiv verfolgen könnten. Opfer würden zwar formelle Unterstützung erhalten, blieben aber faktisch ungeschützt. Dies sei auch hier der Fall. Die Anzeige habe nicht zu einer nachhaltigen Entschärfung der Lage, sondern zu einer Erhöhung des Risikos für die Familie geführt. Nach der Anzeige hätten sich die Drohungen wiederholt, was zeige, dass sie nicht nur wirkungslos, sondern kontraproduktiv gewesen seien. Die Familie erfülle die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, da sie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer spezifischen sozialen Gruppe verfolgt werde und der kolumbianische Staat ihnen keinen wirksamen Schutz bieten könne. 4.3 Die Vernehmlassung vom 10. Februar 2026 sowie die Replik vom 26. Februar 2026 enthalten ausschliesslich den Wegweisungsvollzug betreffende Ausführungen, weshalb darauf in den nachfolgenden E. 8 ff. eingegangen wird. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden von einer kriminellen Organisation verfolgt, nachdem sie die Zusammenarbeit in Drogengeschäften verweigert hätten. Diese Verfolgung sei flüchtlingsrechtlich relevant, weil sie (die Beschwerdeführenden) sich durch ihr ablehnendes Verhalten einer sozialen Gruppe, bestehend aus Menschen, die sich zur Zusammenarbeit mit kriminellen Organisationen weigern würden, zugehörig gemacht hätten. 5.2 5.2.1 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, auch wenn sie - wie hier vorgebracht - durch nichtstaatliche Akteure erfolgt, setzt voraus, dass ihr eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelisteten Motive - im Fokus steht vorliegend die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zugrunde liegt. Gemäss geltender Praxis ist für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.18 und 14.19). 5.2.2 Im Länderkontext Kolumbien ist festzuhalten, dass sich Verfolgungshandlungen durch paramilitärische Organisationen - zu denen auch die «Autodefensas Gaitanistas de Colombia» (AGC) gehört - regelmässig in gemeinrechtlichen Delikten erschöpfen. Demnach treffen die meisten bewaffneten Gruppen die Unterscheidung zwischen Verbündeten und Feinden nicht mehr danach, ob ihnen eine Person oder Personengruppe ideologisch nahesteht, sondern vielmehr danach, ob diese zu einem bestimmten Zeitpunkt mit ihren militärischen oder wirtschaftlichen Interessen im betreffenden Gebiet übereinstimmt (vgl. Urteil des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.4 m.w.H.). 5.2.3 Angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführenden stellt das Gericht - wie bereits die Vorinstanz - fest, dass die vorgebrachten Drohungen sowie der Anschlag auf den Vater der Beschwerdeführerin 1 durch die verweigerte Zusammenarbeit und die Nichtbereitstellung der (...) als Drogenumschlagplatz ausgelöst waren, mithin von drohenden wirtschaftlichen Nachteilen für die AGC motiviert war. Sie richteten sich daher gegen das Verhalten der Beschwerdeführenden und nicht gegen ihre Person. Der Umstand, dass sie die Zusammenarbeit mit der AGC verweigerten, führt denn auch nicht dazu, dass sie einer sozialen Gruppierung im Sinne von Art. 2 AsylG angehören. Es wäre tautologisch diese Gruppe allein durch die drohende Verfolgung zu definieren (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 205). 5.2.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass den erlittenen Nachteilen kein in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genanntes Motiv zugrunde liegt. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ist bereits aus diesem Grund nicht gegeben. 5.3 5.3.1 Unbesehen des fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs ist ferner festzuhalten, dass eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte - wie sie die Beschwerdeführenden geltend machen - aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität nur dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die betroffenen Personen in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden können. Der Schutz gilt als hinreichend, wenn die betroffenen Personen effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur haben und ihnen die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht - ohne die prekäre Sicherheitslage in verschiedenen Gegenden Kolumbiens zu verkennen - in seiner ständigen Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. die Urteile des BVGer D-2139/2022 und D-5234/2023 vom 22. April 2025 E. 7.3.2, E-2047/2025 vom 2. April 2025 E. 8.3.2, je m.w.H.). Es besteht vorliegend keine Veranlassung von dieser konstanten Rechtsprechung abzuweichen, zumal die Beschwerdeführenden durch ihre Aussagen und die eingereichten Beweismittel bestätigen, dass sich diverse Stellen ihrer Anliegen annahmen, sie anhörten und auch Massnahmen einleiteten. Dabei ist erneut festzuhalten, dass es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren und Angehörige von Widerstandsbewegungen oder kriminellen Banden festzunehmen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; vgl. Urteil des BVGer D-435/2024 vom 26. September 2025 E. 5.3.2) 5.3.3 Aus dem beschriebenen Verhalten der heimatlichen Behörden kann deshalb - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - nicht auf eine Verweigerung der Schutzgewährung geschlossen werden. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht mit, bei der Beschwerdeführerin 3 sei neu eine (...) diagnostiziert worden, wobei davon auszugehen sei, dass der momentane Stress der Familie im Asylverfahren sich negativ auf die Genesung der Tochter auswirke und eine Rückführung in das Heimatland nicht zumutbar sei. Ausserdem müsse die Möglichkeit einer Behandlung im Heimatland abgeklärt werden und es seien weitere ärztliche Schritte nötig. Die Beschwerdeführenden reichten auf Aufforderung des Gerichts am 23. Januar 2026 ärztliche Berichte ein (vgl. Sachverhalt Bst. G). 8.2 In der Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz, die benötige medizinische Versorgungsmöglichkeiten seien in Kolumbien grundsätzlich gegeben. (...), verfüge über zwei Spitäler («(...)» und die «(...) mit Abteilungen für (...), die auch Kinder behandeln würden. Die benötigten Medikamente seien alle in diversen Apotheken in (...) vorhanden, beispielsweise in der Apotheke «(...)». Dank der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten in (...) sei bei einer Rückkehr nach Kolumbien keine lebensbedrohliche Lage für die Beschwerdeführerin 3 ersichtlich. Die Wegweisung bleibe folglich auch angesichts der neu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zumutbar. Die Beschwerdeführerin 3 habe sodann zusätzlich die Möglichkeit, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Zudem bestehe die Möglichkeit einer Begleitung der weggewiesenen Person durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente. Ausserdem treffe das SEM - im Falle einer Rückführung von weggewiesenen Asylsuchenden mit dringend behandlungsbedürftigen Erkrankungen, welche keinen Unterbruch der Therapie erlaubten - in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) / den heimatlichen Behörden / der Schweizer Botschaft im Heimat-/ Herkunftsstaat Vorkehrungen, damit eine Weiterführung der benötigten Behandlung gewährleistet sei. 8.3 Dem wird in der Replik entgegnet, die Vorinstanz reduziere die Problematik auf die abstrakte Existenz zweier Spitäler in (...) sowie die Verfügbarkeit von Medikamenten. Nach der Rechtsprechung des EGMR genüge es nicht, auf das abstrakte Vorhandensein medizinischer Einrichtungen zu verweisen. Die minderjährige Tochter leide an einer hochgradigen (...) und sei im Januar 2026 operiert worden. Sie befinde sich damit in der unmittelbaren postoperativen Phase, welche kardiologisch als besonders vulnerabel gelte. Es bestehe gemäss den ärztlichen Berichten eine Indikation zu sehr regelmässigen Verlaufskontrollen; ein Unterbruch der medikamentösen Therapie könne in dieser Phase zu einer raschen Dekompensation, schweren Rhythmusstörungen oder einer akuten Herzinsuffizienz führen. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob in (...) eine spezialisierte (...) auf dem erforderlichen Versorgungsniveau vorhanden sei, postoperative Kontrollen nach (...) bei Kindern regelmässig und fachgerecht durchgeführt würden, ob bei allfälligen Komplikationen eine sofortige notfallmässige Intervention gewährleistet sei, ob die konkret verordneten Medikamente dauerhaft, lückenlos und finanziell zugänglich seien, wie sich die Krankenversicherungssituation der Familie konkret gestalte und mit welchen Wartezeiten im Bereich der spezialisierten (...) zu rechnen wäre. Es fehle damit an einer umfassenden, individualisierten Prüfung der effektiven Behandlungszugänglichkeit. Die blosse Feststellung der Reisefähigkeit und der Hinweis auf Rückkehrhilfe vermöge diese strukturellen Risiken nicht zu entkräften. Ohnehin habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass es sich um ein minderjähriges Kind handle. Es fehle jede Auseinandersetzung damit, welche konkreten Auswirkungen eine Rückkehr auf ein frisch (...), (...) vorbelastetes Kind hätte und ob unter diesen Umständen eine reale Gefährdung seiner gesundheitlichen und psychosozialen Entwicklung bestehe. 9. 9.1 9.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug von Wegweisungen dorthin ist praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-5012/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). 9.2.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben beide eine gute Ausbildung und verfügen über vielfältige Berufserfahrung. Zudem befanden sie sich in Kolumbien in einer stabilen finanziellen Situation und verfügen über ein familiäres Netzwerk. Anstelle von Wiederholungen ist in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Abschnitt III Ziff. 2). Es ist davon auszugehen, dass ihre Verwandten ihnen zumindest in einer Anfangsphase in persönlicher und finanzieller Hinsicht bis zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zur Seite stehen werden. Betreffend die im Schreiben vom 3. Juni 2026 dargelegten Integrationsbemühungen ist anzumerken, dass der Grad der Integration in der Schweiz bei erwachsenen Personen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-2287/2026 vom 27. Mai 2026 E. 9.3.5), weshalb sie aus diesen Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Auch mit Blick auf das Kindeswohl der heute (...) Beschwerdeführerin 3 ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten, zumal die Jugendliche sich erst seit rund drei Jahren in der Schweiz aufhält. Damit hat sie den grösseren Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und ist noch in einem mehrheitlich von den Eltern geprägten Alter. Da sie in der Schweiz die Schule besucht, ist zwar davon auszugehen, dass sie kollegiale und freundschaftliche Beziehungen zu anderen Kindern pflegt, eine einem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Verwurzelung in der Schweiz ist indessen nicht anzunehmen. Bei einer Rückkehr im Familienverband wird sie nicht aus ihren wichtigsten Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters im Heimatland reintegrieren können. 9.2.4 In gesundheitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-heitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2; vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-2287/2026 vom 27. Mai 2026 E. 9.3.4). Aus den am 23. Januar 2026 zu den Akten gereichten Arztberichten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin 3 ein «(...)» diagnostiziert wurde, weshalb sie vom (...) im (...) hospitalisiert war. Am (...) wurde sie operiert, wobei eine «(...)» vorgenommen wurde. Es bestehe eine aktuelle Indikation zu regelmässigen Verlaufskontrollen (initial wöchentlich, im Verlauf streckbar auf circa 6 Wochen, 3 Monate, 6 Monate, abhängig von Verlauf und sportlicher Aktivität). Eine Unterbrechung dieser Kontrollen und/oder der daraus resultierenden Behandlung mit (...) (...) Medikamenten könne im Zweifelsfall zu schweren Komplikationen führen (z.B. (...) etc.). Obschon eine Nachbetreuung durch das ursprünglich behandelnde Team als medizinisch bestmögliche Option angesehen werde, sei die Nachsorge auch an anderen (...) Zentren möglich. Zu beachten sei, dass ein seltener (...) mit massiver Ausprägung vorliege, welcher der nötigen Expertise in Therapie und Nachsorge bedürfe. Inwiefern diese anderorts gewährleistet wäre, müsse individuell evaluiert werden. Eine Reisefähigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt gegeben (vgl. zum Ganzen: Ärztliches Attest des (...) vom 22. Januar 2026). Dem neusten aktenkundigen postoperativen Verlaufsbericht vom 28. April 2026 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin 3 in einem guten Allgemeinzustand befinde. Sie sei noch eingeschränkt im Rahmen des Schulsports, ansonsten habe sie sich gut von der grossen Operation erholt und sei im Alltag beschwerdefrei. Die aktuelle Medikation (...), erfolge problemlos und könne in zwei Tagen beendet werden. Das (...) habe sich im Vergleich zu den Vorbefunden vom Oktober letzten Jahres vollständig normalisiert. Hinweise auf (...) bestünden nicht. In der (...) sei eine normale (...) zu sehen. Der (...) sei nur noch gering vergrössert im Vergleich zur Gegenseite, der (...) liege im oberen Normbereich. Nach (...) sei der (...) ungehindert mit (...). Das weitere Prozedere sehe eine Verlaufskontrolle in drei Monaten vor, (...) und Transitionssprechstunde. Das Gericht verkennt die Schwere des Geburtsgebrechens der Beschwerdeführerin 3 und des im (...) erfolgten chirurgischen (...)eingriffs nicht. Den zu den Akten gereichten Arztberichten ist jedoch ein positiver postoperativer Genesungsverlauf und eine erhebliche Verbesserung und Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes zu entnehmen. Gemäss dem jüngsten Verlaufsbericht vom 28. April 2026 ist die Beschwerdeführerin 3 zudem seit 15. April 2026 auf keine Medikation mehr angewiesen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten ist ferner weiterhin davon auszugehen, dass sie - wie bereits am 22. Januar 2026 ärztlich attestiert - reisefähig ist sowie eine Nachsorge auch andernorts erfolgen kann. Unter diesen Umständen kann auf das Einholen weiterer Arztberichte im Rahmen antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Für die von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen, wonach künftig weitere chirurgische Eingriffe erforderlich sein könnten, ergeben sich aus den Akten zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte. Kolumbien verfügt sodann - insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften - über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung (vgl. Urteile des BVGer E-3086/2025 vom 12. September 2025 E. 6.3.4 m.w.H.). Die von der Beschwerdeführerin 3 benötigten Versorgungsmöglichkeiten sind - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - verfügbar, weshalb die kardiologische Nachsorge und Kontrollen auch in (...) erfolgen können. Zudem ist auch der Zugang zu allfällig benötigten Medikamenten gesichert. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit von medizinischen Behandlungen ist festzuhalten, dass Kolumbien über ein ausgebautes Krankenversicherungssystem (Sistema General de Seguridad Social en Salud [SGSSS]) verfügt, wobei mindestens ein Anspruch auf die Grundversorgung und volle Deckung bei schweren Erkrankungen besteht (vgl. Pacific Prime. Health Insurance in Colombia,, abgerufen am 9. Juli 2026; vgl. UK Home Office, Country Information Note: internal relocation, Colombia, März 2026, S. 36 ff. <https://assets.publishing.service.gov.uk/media/676ea49c94d6140e8459dc68/LKA+ CIN+Healthcare+and+medical+tr-eatment.pdf>, abgerufen am 9. Juli 2026). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführenden in einer stabilen finanziellen Situation befanden (vgl. SEM-act. (...) F23; (...) F23) und sie sowohl in Kolumbien als auch in der Schweiz über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen (vgl. SEM-act. (...) F26 ff.), welches sie zumindest vorübergehend auch in medizinischen Anliegen finanziell und organisatorisch unterstützen kann. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Kolumbien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 3 führen würde. Dem steht auch das eingereichte allgemeine Schreiben der «(...)» vom (...) nicht entgegen, zumal die Beschwerdeführenden daraus nichts für ihren konkreten Fall abzuleiten vermögen. Ausserdem sind auch die geltend gemachten (...) Beschwerden der Beschwerdeführerin 2 und 3 - wie die Vorinstanz bereits erwogen hat - dank des tragfähigen Gesundheitssystems (vgl. Urteil D-435/2024 E. 9.3.4) in Kolumbien behandelbar, so steht es ihnen offen, in ihrer Heimat nötigenfalls eine entsprechende Behandlung in Anspruch zu nehmen. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit Rechnung zu tragen ist und nötigenfalls im Zeitpunkt des Vollzugs geeignete Massnahmen zu ergreifen sind (Art. 93 AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-2674/2025 vom 22. Mai 2026 E. 9.3.6 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich auch aus gesundheitlicher Sicht insgesamt als zumutbar. 9.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die beim SEM ihre Reisepässe abgaben (vgl. SEM ID-Nr. 001/4, 002/5, 003/3), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom12. Februar 2026 gutgeheissen wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden MLaw Marek Wieuszewski als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Es ist ihm folglich ein amtliches Honorar auszurichten. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Höhe der Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. dazu Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar vorliegend pauschal auf Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Marek Wierusewski, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: