Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) die _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) die _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8236/2008 {T 0/2} Urteil vom 7. Januar 2009 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Parteien A._______, geboren _______, Bosnien und Herzegowina, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 14. November 2008 verliess und am 15. November 2008 illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte und dort am 25. November 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM in der Folge bei den deutschen Behörden anfragte, ob der Beschwerdeführer je in Deutschland in Erscheinung getreten sei, was die deutschen Behörden in ihrem Schreiben vom 25. November 2008 bejahten (vgl. A7), dass das BFM den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2008 ausführlich zu seinen Asylgründen befragte und ihm dabei das rechtliche Gehör zu den vorgenommenen Abklärungen gewährte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland Probleme, weil er ein Rom sei, dass er und seine Familienangehörigen ständig beschimpft und in Auseinandersetzungen verwickelt worden seien, dass sie aufgrund ihrer Ethnie auch keine Anstellung finden könnten, dass er im Jahr 2006 Zeuge eines Verkehrsunfalls geworden und umgehend zu Hilfe geeilt sei, dass er dann aber von der Polizei beschimpft und geschlagen worden sei, dass er versucht habe, den Polizisten zu entkommen, sie ihn jedoch umzingelt und erneut verprügelt hätten, wobei er schwer verletzt worden sei, dass die Medien über diesen Vorfall berichtet hätten, und er die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den eingereichten Beweismitteln (Ausdrucke aus einem Internet-Forum) belegen könne, dass er versucht habe, Anzeige zu erstatten, und gehofft habe, es würde ein Gerichtsverfahren gegen die Täter eröffnet werden, dass jedoch niemand ihm geholfen habe, weshalb er sein Heimatland schliesslich verlassen habe, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärte, er sei zuvor noch nie im Ausland gewesen und habe zunächst in (...) und ab dem Jahr 2002 bis zur Ausreise am 14. November 2008 in (...) gelebt, dass er erst auf entsprechende Vorhalte in der Direktanhörung hin einräumte, er habe im Jahr 1999 versucht, in die Schweiz einzureisen, sei aber an der Grenze erwischt worden, dass er zwischen 1991 und 1999 als Asylbewerber in Deutschland gewesen und danach nach Bosnien zurückgekehrt sei, dass er einige Monate später, ebenfalls noch im Jahr 1999, nach Belgien gegangen sei und dort um Asyl ersucht habe, dass er im Jahr 2002 nach Bosnien zurückgekehrt sei, im Jahr 2004 in Österreich um Asyl ersucht habe und im Jahr 2006, als seine Mutter gestorben sei, zurück nach Bosnien gegangen sei, dass er schliesslich im Juli 2008 als Asylbewerber nach Frankreich gereist und nach Erhalt des negativen Asylentscheids am 14. oder 15. November 2008 in die Schweiz gekommen sei, dass der Beschwerdeführer auf weiteren Vorhalt hin zugab, im Jahr 2006 in Deutschland gewesen zu sein, wo man ihn am 29. Juni 2006 erwischt und nach Bosnien ausgeschafft habe, dass der Beschwerdeführer zum Schluss der Anhörung anfügte, seinem Bruder werde zu Unrecht vorgeworfen, eine Bank ausgeraubt zu haben, weshalb man ihn für sechs Jahre ins Gefängnis gesperrt habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Dezember 20008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, Bosnien und Herzegowina sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug auf Bosnien und Herzegowina bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass der Beschwerdeführer seine bisherigen Auslandaufenthalte zunächst verschwiegen und erst auf Vorhalt zugegeben habe, dass er unglaubhafte Aussagen zu seinen Aufenthaltsorten ab dem Jahr 1999 gemacht habe, dass die geltend gemachten Probleme im Heimatland aufgrund dieser Aktenlage unglaubhaft seien, dass die eingereichten Internetausdrucke nicht geeignet seien, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen, zumal seine Identität nicht feststehe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. Dezember 2008 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht um Einräumung einer Frist zur Beschaffung von weiteren Beweismitteln und Nachreichung einer ausführlichen Beschwerdebegründung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten (Originaldossier) am 31. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass darauf verzichtet wird, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu setzen (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren), da die Beschwerde ordnungsgemäss eingereicht wurde und die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere Schwierigkeiten aufweist (vgl. Art. 53 VwVG), dass auch keine Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland eingeräumt wird, da der Beschwerdeführer genügend Zeit gehabt hätte, die von ihm in der Beschwerde erwähnten weiteren Beweismittel zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer im Übrigen bis heute kein rechtsgenügliches Identitätspapier abgegeben hat und ein solches auch nicht in Aussicht stellte, weshalb seine Identität nicht feststeht und die von ihm allenfalls noch zu beschaffenden Beweismittel somit nicht mit Sicherheit seiner Person zugeordnet werden könnten, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer tatsachenwidrige und widersprüchliche Angaben zu seinen Aufenthaltsorten in den letzten Jahren machte, dass er seine Auslandaufenthalte zunächst gänzlich verschwieg und erst auf entsprechende Vorhalte hin einräumte, schon früher im Ausland gewesen zu sein, dass er in der Direktanhörung erklärte, er sei von 1991 bis 1999 in Deutschland gewesen, sei danach für einige Monate nach Bosnien zurückgekehrt und danach - noch immer im Jahr 1999 - nach Belgien gegangen, wo er bis 2002 geblieben sei (vgl. A9, S. 5), dass er im Widerspruch dazu aussagte, er habe von 1999 bis 2002 in Bjelina gelebt und sich im Jahr 2002 dort abgemeldet (vgl. A9, S. 8), dass er geltend machte, er sei nach seinem Belgienaufenthalt im Jahr 2002 nach Bosnien gegangen und habe bis im Jahr 2004 dort gelebt, dass er im Jahr 2004 nach Österreich gegangen, jedoch im Jahr 2006 wieder nach Bosnien zurückgekehrt sei, dass er im Juli 2008 nach Frankreich gegangen und von dort aus am 14. oder 15. November 2008 in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer erst auf entsprechenden Vorhalt hin zugab, am 29. Juni 2006 in Deutschland aufgegriffen und nach Bosnien abgeschoben worden zu sein, dass er nicht in nachvollziehbarer Weise darlegen konnte, wie lange sein damaliger Aufenthalt in Deutschland gedauert habe (vgl. A9, S. 6), dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt ist, die Fragen zu seinen Aufenthaltsorten von sich aus wahrheitsgetreu zu beantworten, dass angesichts dessen sowie mit Blick auf die ausweichenden und unsubstanziierten Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen nach seinen Aufenthaltsorten ernsthafte Zweifel an seinem Vorbringen bestehen, wonach er sich (ausgerechnet) zur Zeit des in den abgegebenen Beweismitteln genannten Vorfalls in Bosnien befunden habe, dass aufgrund der Aktenlage vielmehr anzunehmen ist, der Beschwerdeführer habe sich zu dieser Zeit gar nicht in seinem Heimatland aufgehalten, dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht denselben Jahrgang hat wie die in den Internetausdrucken erwähnte Person gleichen Namens, er auf dem im Ausdruck enthaltenen Foto nicht erkennbar ist und seine Identität im Übrigen mangels Vorliegens eines rechtsgenüglichen Identitätspapiers bis heute nicht feststeht, dass diese Tatsachen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers noch verstärken, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein Geburtsdatum bei der Abmeldung in (...) falsch notiert worden sei, nicht in überzeugender Weise zu erklären vermag, weshalb das in den eingereichten Internetausdrucken angegebene Alter nicht seinem effektiven Alter entspricht, zumal nicht davon auszugehen ist, er habe zuhanden des Berichts im Internet einen Ausweis zeigen müssen, dass in den eingereichten Internetauszügen zwei weitere Personen namens (...) erwähnt werden und der Beschwerdeführer Personen desselben Namens als seine Brüder bezeichnete (vgl. A2, S. 3), dass dieser Umstand jedoch nichts zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen beiträgt, sondern aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe die Liste seiner Geschwister entsprechend angepasst, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr 2006 während zwei Jahren versucht, eine gerichtliche Verfolgung der Täter zu erreichen, dass er jedoch diesbezüglich keinerlei Beweismittel zu den Akten reichte, obwohl er dazu genügend Zeit gehabt hätte, dass aus diesen Gründen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland infolge seiner Ethnie ernsthafte Probleme gehabt, dass seine Vorbringen gestützt auf die vorstehenden Erwägungen vielmehr als offensichtlich haltlos zu erachten sind, dass demzufolge keine Hinweise vorliegen, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in Bosnien und Herzegowina keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer dort droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, dass die nach wie vor bestehende Diskriminierung der Roma in Bosnien und Herzegowina nicht eine Intensität erreicht, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin als generell unzumutbar erscheinen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und weitgehend gesunden Mann handelt, welcher im Heimatland als Maler und Marktfahrer erwerbstätig war, dass er den Akten zufolge in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) die _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: