Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr im (...) und gelangten über den Iran und die Türkei nach Griechenland. Von dort reisten sie via Balkanroute per Zug und Bus weiter und erreichten am 12. Oktober 2015 die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch stellten. Am 15. Oktober 2015 wurden der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin brachte am (...) den Sohn, D._______, zur Welt. Am 29. Juni 2017 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Im Rahmen ihrer Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien Ismailiten, gehörten der Ethnie der Hazara an und hätten in G._______ in der (...) Provinz gewohnt. Der Vater des Beschwerdeführers habe in der Küche eines Camps der Amerikaner am Flughafen G._______ gearbeitet. In ihrer Nachbarschaft hätten Paschtunen gelebt, welche Verbindungen zu den Taliban gehabt hätten. Von diesen Nachbarn seien sie als Ungläubige bezeichnet und diskriminiert worden, weil sie Ismailiten seien und weil der Vater für die Amerikaner gearbeitet habe. Eines Tages hätten sie auch einen Brief erhalten mit der Aufforderung, der Vater solle seine Arbeit aufgeben. Als sie nicht darauf reagiert hätten, seien diese Leute zu ihnen nach Hause gekommen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihnen geöffnet und man habe ihr gesagt, der Vater müsse an einem bestimmten Tag zu Hause sein; falls er nicht da sei, würde man seinen Sohn - den Beschwerdeführer - mitnehmen. Kurz darauf hätten die Taliban mehrere Distrikte rund um G._______ eingenommen und die Stadt selbst habe gedroht, in die Hände der Taliban zu fallen. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihnen deshalb geraten, auszureisen. Die Situation in G._______ sei allgemein sehr unsicher gewesen, es habe Krieg geherrscht und man habe zu keinem Zeitpunkt gewusst, ob nicht die Taliban an die Tür klopfen und ins Haus eindringen würden. Die Beschwerdeführenden seien deshalb ausgereist, wobei ein Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls mitgekommen sei, während die Eltern, zwei weitere Brüder und eine Schwester in der Heimat verblieben seien. B.b Als Beweismittel reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin je ihre Taskara im Original ein. Weiter wurden folgende Unterlagen zu den Akten gegeben:
- Ausdruck einer Zugverbindung von München nach Zürich
- Arztbericht aus Österreich vom 9. Oktober 2015, da die Beschwerdeführerin dort von einem Auto angefahren worden sei
- Schulzeugnis des Beschwerdeführers
- Diplom des Beschwerdeführers für einen englischen Sprachkurs
- Brief des Centre Culturel Ismaelien vom 15. Juni 2017 mit der Bestätigung, dass die Familie Angehörige der Ismailiten seien
- Bestätigung der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für die Amerikaner vom 3. Juli 2013 C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar erachtet wurde, ordnete sie eine vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter wurde beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beschwerdebeilagen wurden die angefochtene Verfügung, diverse Dokumente aus dem vorinstanzlichen Verfahren sowie eine Vollmacht zugunsten von E._______ eingereicht. E. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 auf, entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 22. Februar 2018 die verlangte Unterstützungsbestätigung nach. Daraufhin hiess das Gericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 hielt das SEM an seinem Entscheid sowie seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 2. März 2018 zur Kenntnis zugestellt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 11. Januar 2018 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen sind und ihnen Asyl zu gewähren ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Es werde vorgebracht, die Taliban hätten ihnen gesagt, wenn der Vater des Beschwerdeführers sich ihnen nicht zur Verfügung halte, werde der Beschwerdeführer als sein Sohn an dessen Stelle mitgenommen. Es könne jedoch nicht geglaubt werden, dass Verfolgungsmassnahmen sozusagen angekündigt und die Betroffenen dadurch gewarnt würden, so dass sie Schutzmassnahmen ergreifen könnten. Genau dies hätten sie mit dem Verlassen von G._______ und der Ausreise denn auch getan. Das Vorbringen erscheine deshalb konstruiert. Zudem erscheine es nicht plausibel, dass man den Beschwerdeführer an Stelle des Vaters habe belangen wollen, diesen - und somit die eigentlich zu treffende Person - aber unbehelligt gelassen hätte. Auch der Umstand, dass der Vater weiterhin in G._______ wohne, obwohl er als Mitarbeiter der amerikanischen Streitkräfte stärker bedroht wäre als der Beschwerdeführer, spreche für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Daran könne auch das Argument, der Vater verstecke sich und halte sich nur gelegentlich zu Hause auf, nichts ändern. Sodann hätten die Beschwerdeführenden als Grund für ihre Ausreise die befürchtete Einnahme von G._______ durch die Taliban genannt. Dies betreffe jedoch alle Einwohner dieses Gebiets und stelle einen Nachteil dar, welcher auf eine Kriegssituation respektive eine Lage allgemeiner Gewalt zurückzuführen und damit nicht asylrelevant sei. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft somit nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. Weil sich der Vollzug der Wegweisung aber im jetzigen Zeitpunkt als unzumutbar erweise, seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara sowie der Religionsgemeinschaft der Ismailiten von den Taliban als "Ungläubige" angesehen worden. Die afghanischen Sicherheitsbehörden hätten ihnen keinen Schutz bieten können. Im Gegenteil gingen die Sicherheitskräfte teilweise selbst brutal gegen die eigene Bevölkerung vor, weshalb sie sich vor diesen ebenfalls nicht sicher gefühlt hätten. Die Taliban hätten mittlerweile weitgehend die Kontrolle über den Distrikt G._______ und grosse Teile der Stadt erlangt, sodass für ihre ganze Familie eine existenzielle Bedrohungslage entstanden sei. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen in Frage gestellt habe. Die Taliban würden "Sippenhaft" systematisch anwenden, um damit eine Zielperson, welche sie momentan nicht greifen könnten, zu treffen. Die Drohung, man werde den Sohn anstelle des Vaters mitnehmen, habe bei den Taliban Methode und es werde damit bezweckt, die Betroffenen auch psychisch zu zermürben. Zwar treffe es zu, dass sie von den Taliban quasi gewarnt worden seien. Dies habe ihnen aber nichts genützt, weil es keine Möglichkeit gegeben habe, vor Ort Schutzmassnahmen zu ergreifen. Es sei auch völlig unverständlich, dass das SEM davon spreche, der Vater als eigentliche Zielperson wäre nicht belangt worden, da es wohl kaum etwas Schlimmeres gäbe für einen Vater, als den Sohn in den Händen der Taliban zu wissen. Weiter spreche der Umstand, dass der Vater noch in G._______ lebe, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Vielmehr habe er in erster Linie angestrebt, seine Kinder in Sicherheit zu bringen. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten in ständiger Furcht um ihr Leben, könnten aber derzeit nicht fliehen, da alle Transitrouten von den Taliban kontrolliert würden. Diese hätten auch die Infrastruktur und Technologie für Fingerabdruck-Scans unter ihre Kontrolle gebracht und könnten damit Kollaborateure wie den Vater des Beschwerdeführers - dessen Fingerabdrücke für seine Arbeitstätigkeit registriert worden seien - identifizieren. Für ihn würde dies wohl den sicheren Tod bedeuten, und auch für die ganze Familie stelle es eine grosse Gefahr dar. Dieser Aspekt sei im Asylentscheid mit keinem Wort erwähnt worden. Weiter halte die Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, die Beschwerdeführerin mache keine eigenen Fluchtgründe geltend. Dies treffe jedoch nicht zu. Ihr sei von den Taliban unter Todesdrohung verboten worden, weiterhin die Schule zu besuchen, was ebenfalls relevant sei für die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Berichte von Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch würden die schlechte Menschenrechtslage in Afghanistan belegen und insbesondere auch von der dort verbreiteten Sippenhaft sowie der Diskriminierung der Ethnie der Hazara berichten. Auch Angehörige der Religionsgruppe der Ismailiten seien generell - insbesondere durch den zunehmenden religiösen Extremismus - gefährdet. Diese Bedrohungslage habe keinen vorübergehenden Charakter, sondern sei grundsätzlicher Natur. Es sei im Übrigen verharmlosend, wenn in diesem Zusammenhang von "Diskriminierung" gesprochen werde, da eine Eskalation der Lage einen Genozid zur Folge haben könne. Gewisse Religionsführer bezeichneten diesen sogar als erklärtes Ziel. Auch den "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" liesse sich das ganze Spektrum der Fluchtgründe der Beschwerdeführenden sowie sämtliche Facetten ihrer Bedrohungssituation entnehmen; diese würden dort als Kriterien für die Feststellung der Schutzbedürftigkeit aufgelistet. Ihre Gefährdungslage in Afghanistan sei vielschichtig und insbesondere durch ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und der religiösen Minderheit der Schiiten (Ismailiten) sowie der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers bei den amerikanischen Streitkräften geprägt. Sämtliche dieser Faktoren seien für die Taliban ein Grund, sie zu töten. Es sei weder nachvollziehbar noch verständlich, dass das SEM die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel gezogen habe sowie dass ihre verzweifelte Lage den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten solle und ihr Asylbegehren deshalb abgelehnt worden sei.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sine von Art. 7 Abs. 2 AsyG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheinen. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin beschrieb die fluchtauslösenden Ereignisse dahingehend, dass sie durch in der Nachbarschaft lebende Paschtunen, welche Kontakte zu den Taliban gehabt hätten, bedroht worden seien. Sie hätten bei ihnen einmal einen Drohbrief eingeworfen und seien ein anderes Mal an die Haustür gekommen. Dabei hätten sie gesagt, ihr Schwiegervater müsse seinen Job bei den Amerikanern aufgeben; wenn er dies nicht mache, würden sie noch einmal kommen und seinen Sohn - den Beschwerdeführer - mitnehmen. Der Schwiegervater sei deshalb gezwungen gewesen, seinen Job aufzugeben. Vier der umliegenden Distrikte der Stadt G._______ seien damals bereits in den Händen der Taliban gewesen, weshalb ihr Schwiegervater ihnen geraten habe, auszureisen und sich in Sicherheit zu bringen (vgl. Akten SEM A32, F5). Der Beschwerdeführer schilderte die Verfolgungssituation vor der Ausreise so, dass die paschtunischen Nachbarn zu ihnen an die Tür gekommen seien. Sie hätten seiner Mutter gesagt, dass der Vater an einem bestimmten Tag zu Hause sein müsse, ansonsten würden sie seinen Sohn mitnehmen. In der Folge seien vier Distrikte um die Stadt G._______ von den Taliban eingenommen worden und sein Vater habe ihnen zur Ausreise geraten. Auf die Frage, ob sein Vater noch am Flughafen arbeite, erklärte er, dieser habe seinen Job aufgegeben, kurz bevor G._______ (...) worden sei. Den Zeitpunkt, wann der Vater seinen Job aufgegeben habe, könne er jedoch nicht benennen, da sie ja geflohen seien (vgl. Akten SEM A31, F10 f. und F16). Die Darstellungen sind insofern nicht übereinstimmend, als daraus nicht klar hervorgeht, ob der Vater des Beschwerdeführers der Aufforderung der benachbarten Paschtunen, er solle seine Arbeit für die Amerikaner aufgeben, nachgekommen war. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin hat er dies getan, womit eigentlich keine Gefahr mehr bestanden hätte, dass der Beschwerdeführer an Stelle des Vaters mitgenommen werde. Den Ausführungen des Beschwerdeführers dagegen lässt sich entnehmen, dass der Vater seine Arbeitsstelle im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht aufgegeben hatte. Seine Angaben zu den Drohungen der Nachbarn sind jedoch generell sehr vage ausgefallen; namentlich geht daraus nicht hervor, welche Konsequenzen gedroht hätten, wenn sie sich nicht an die Aufforderung der Nachbarn gehalten hätten und an dem "bestimmten Datum" weder der Vater noch die Söhne anwesend gewesen wären. Die sich teilweise widersprechenden Angaben der Beschwerdeführenden sowie der Umstand, dass sie die Drohungen durch die Nachbarn nur sehr allgemein gehalten schildern konnten, lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass diese tatsächlich in der beschriebenen Form stattgefunden haben. In der Beschwerde wird zwar zutreffend festgehalten, dass eine Drohung von Seiten der Taliban gegenüber Familienmitgliedern nicht als unplausibel angesehen werden könne. Tatsächlich kommt es immer wieder vor, dass die Taliban damit drohen, Familienmitgliedern etwas anzutun, wenn eine Zielperson sich nicht an ihre Instruktionen hält. Es ist denn auch davon auszugehen, dass der Vater sehr wohl in erheblichem Mass getroffen worden wäre, wenn die Taliban seinen Sohn mitgenommen hätten. Aus den Befragungsprotokollen der Beschwerdeführenden geht jedoch hervor, die Nachbarn hätten sie als "Ungläubige" beschimpft und bedroht sowie verlangt, dass der Vater des Beschwerdeführers aufhöre, für die Amerikaner zu arbeiten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Familie - als Hazara und Ismailiten - seit der Geburt des Beschwerdeführers an derselben Adresse in G._______ und somit in paschtunischer Nachbarschaft gewohnt hatte (vgl. Akten SEM A6, Ziff. 2.01). Auch war der Vater schon seit mehreren Jahren für die Amerikaner tätig (vgl. die eingereichte Arbeitsbestätigung vom 3. Juli 2013, Akten SEM A33 Beweismittel 5). Wann genau die dargelegten Drohungen begonnen haben und welchen konkreten Inhalts diese gewesen seien, lässt sich den Angaben der Beschwerdeführenden nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer führte jedoch aus, dass sie als Ismailiten von den Nachbarn stets diskriminiert worden seien und dass diese seinen Vater aufgefordert hätten, nicht mehr für die Amerikaner zu arbeiten. Sie hätten solche Aussagen jedoch ignoriert (vgl. Akten SEM A31, F10). Die Bedrohungssituation durch die Nachbarn dürfte somit über einen längeren Zeitraum hinweg bestanden haben, bildete bis im (...) aber keine ausreichende Veranlassung zur Ausreise. Erst vor dem Hintergrund der drohenden Invasion von G._______ durch die Taliban haben die Beschwerdeführenden schliesslich den Entschluss gefasst, ihre Heimat zu verlassen. Dies deutet darauf hin, dass weder die Anfeindungen respektive unbestimmten Drohungen von Seiten der Nachbarn - die einerseits auf ihre ethnische und religiöse Zugehörigkeit, andrerseits auf die Arbeitstätigkeit des Vaters zurückzuführen seien - den eigentlichen Grund für die Ausreise gebildet haben. Vielmehr entschieden sie sich angesichts des wachsenden Einflusses der Taliban und den befürchteten kriegerischen Auseinandersetzungen im Kampf um die Stadt G._______ dazu, Afghanistan zu verlassen. Der eigentliche Auslöser für die Ausreise scheint somit nicht eine konkrete Drohung gegen die Person des Beschwerdeführers gewesen zu sein, sondern vielmehr die allgemein unsichere Lage, der sich G._______ zu jenem Zeitpunkt ausgesetzt sah. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin erklärten, sie seien auf Anraten ihres Vaters beziehungsweise Schwiegervaters ausgereist, nachdem vier der umliegenden Distrikte der Stadt von den Taliban eingenommen worden seien und die Gefahr bestanden habe, dass sie die Kontrolle über die Stadt selbst übernehmen würden. Auch der Umstand, dass zwei der jüngeren Brüder sowie der Vater des Beschwerdeführers vorerst in G._______ verblieben sind - obwohl ihnen von Seiten der Nachbarn respektive der Taliban nicht weniger Gefahr gedroht haben dürfte - lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat nicht aufgrund einer konkret gegen sie gerichteten Drohung verlassen haben, sondern weil sie befürchteten, G._______ könnte von den Taliban eingenommen werden. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers in der BzP zu ihren Asylgründen weisen in diese Richtung. Beide nannten damals als Fluchtgrund den Krieg in Afghanistan und erkärten, der Vater des Beschwerdeführers sei wegen seiner Arbeit bei den Amerikanern Drohungen ausgesetzt gewesen (vgl. Akten SEM A7, Ziff. 7.01 und A6, Ziff. 7.01). Sie erwähnten beide keine konkreten, gegen sie selbst gerichteten Drohungen. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage sowie der drohenden Einnahme von G._______ durch die Taliban verlassen haben.
E. 7.1 Die Anerkennung als Flüchtling setzt voraus, dass die erlittenen oder drohenden ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gezielt gegen die asylsuchende Person gerichtet sind und insbesondere nicht auf eine (Bürger-)Kriegssituation oder eine Lage allgemeiner Gewalt, von der sämtliche Einwohner eines bestimmten Gebiets betroffen sind, zurückzuführen ist. Im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden war die Lage in der Stadt G._______ sehr angespannt, nachdem die Taliban im (...) mit einer Offensive auf G._______ begonnen hatten und im Laufe des Jahres verschiedene Kämpfe rund um die Stadt stattfanden. Dabei gewannen die Taliban in erheblichem Ausmass an Stärke und übernahmen zumindest teilweise die Kontrolle über die umliegenden Distrikte. Vor diesem Hintergrund präsentierte sich die Lage für sämtliche Einwohner von G._______ als prekär, da die Gefahr eines Angriffs der Taliban auf die Stadt und den damit verbundenen Kampfhandlungen für alle eine Bedrohung darstellte. Die Gefechte rund um G._______ sowie die (...) betrafen denn auch eine grosse Anzahl von Personen. Gemäss einem Bericht des UNO-Generalsekretärs führte die Eskalation des Konflikts in G._______ zur Vertreibung von rund (...) Familien, zur Schliessung von Gesundheitseinrichtungen und Schulen sowie zur Beeinträchtigung der Versorgung mit Wasser, Strom und Kommunikationsdiensten (Report of the Secretary-General: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, [...]). Der Machtgewinn der Taliban sowie die Kriegshandlungen rund um G._______ stellten keine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Massnahmen dar und vermögen somit auch keine Asylrelevanz zu entfalten. Derartige Umstände könnten gegebenenfalls zur Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und damit zu einer vorläufigen Aufnahme führen. Unter dem Aspekt der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung sind sie jedoch - trotz ihrer möglicherweise gravierenden Auswirkungen auf das Leben und die Sicherheit der betroffenen Personen - nicht relevant.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien besonders gefährdet gewesen, da sie der Religionsgruppe der Ismailiten angehörten und hazarischer Ethnie seien. Sie würden von den Taliban als Ungläubige angesehen und seien somit im ganzen Land an Leib und Leben gefährdet. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch eine gezielte individuelle Verfolgung voraus, was bei einer generellen Bedrohungslage für Hazara und Ismailiten gerade nicht der Fall ist. Von dieser Voraussetzung wird unter Umständen dann abgesehen, wenn eine bestimmte Gruppe von Personen (Kollektiv) als solche verfolgt ist. An das Vorliegen einer sogenannten Kollektivverfolgung stellt die Rechtsprechung jedoch sehr hohe Anforderungen (vgl. vgl. BVGE 2013/12 E. 6, BVGE 2013/11 E. 5.4.2). Im Falle von Hazara in Afghanistan sind diese Anforderungen nicht erfüllt und es ist nicht davon auszugehen, dass afghanische Asylsuchende aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur hazarischen Ethnie per se einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. Urteil des BVGer E-3701/2017 vom 25. Juli 2017 E. 8.1 sowie E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2 [betreffend Hazara in der Provinz Ghazni]). Auch in Bezug auf die Religionsgruppe der Ismailiten - eine Minderheit, die sich zu den schiitischen Muslimen zählt - kann nicht von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Der von den Beschwerdeführenden zitierte Bericht des ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) beschreibt zwar eine erhöhte Gefährdung von Ismailiten aufgrund des zunehmenden religiösen Extremismus (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sicherheitslage für Ismailiten in der Provinz Baghlan; Berichte über gezielte Angriffe durch die Taliban oder Hezb-e Islami, 03.04.2015, https://www.ecoi.net/de/dokument/1058514.html, zuletzt abgerufen am 27.06.2018). Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass sich die Ismailiten als Kollektiv einer Verfolgung in einem Ausmass ausgesetzt sehen, welches die Anforderungen der Rechtsprechung an eine Kollektivverfolgung erfüllen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5515/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.2). Somit vermag weder die Zugehörigkeit zu den Ismailiten noch jene zur Ethnie der Hazara zur Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu führen.
E. 7.3 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, der Umstand, dass die Taliban über "Fingerabdruckmaschinen" verfügen würden, welche den Vater des Beschwerdeführers als Kollaborateur identifizieren könnten, sei existenziell wichtig und werde im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt. Einerseits ist unklar, woher der Beschwerdeführer die Information gehabt haben will, dass die Taliban Zugriff auf eine Fingerabdruck-Datenbank hätten, in welcher die Abdrücke seines Vaters gespeichert seien. Es bleibt auch offen, in welcher Hinsicht daraus eine Gefährdung der Beschwerdeführenden resultiert haben könnte, zumal nicht davon auszugehen ist, dass auch deren Abdrücke registriert worden wären. Im Wohnquartier war es nach Angaben des Beschwerdeführers ohnehin bekannt, dass sein Vater für die Amerikaner gearbeitet hatte. Inwiefern sich aus dem angeblichen Zugang der Taliban zu Fingerabdruck-Systemen eine Gefährdung für die Familie respektive die Beschwerdeführenden ergeben haben könnte, geht aus den Angaben in der Beschwerdeschrift nicht hervor.
E. 7.4 Sodann wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch eigene Fluchtgründe geltend mache. Es sei ihr von den Taliban unter Todesdrohung verboten worden, weiterhin zur Schule zu gehen. Diese Aussage lässt sich dem Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin jedoch an keiner Stelle entnehmen. Sie führte lediglich aus, sie habe eine Burka tragen müssen und unter ständiger Angst die Schule besucht; die (paschtunischen) Nachbarn hätten immer gesagt, Frauen dürften nicht oder nur in eine religiöse Schule gehen. Als die Taliban die umliegenden Distrikte eingenommen hätten, habe sie nicht mehr zur Schule gehen können (vgl. Akten SEM A32, F8 ff.). Aus dieser Sachverhaltsdarstellung lässt sich keine spezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin ableiten. Vielmehr handelt es sich um eine Einschränkung, welche auf die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften sowie auf die gesellschaftlichen Strukturen zurückzuführen sind. Von diesen Umständen waren sämtliche weiblichen Personen in G._______ zum damaligen Zeitpunkt im gleichen Ausmass betroffen.
E. 7.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden infolge der drohenden Einnahme von G._______ durch die Taliban den Entschluss fassten, ihre Heimat zu verlassen. Die Lage in G._______ im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden war jedoch für alle Einwohner bedrohlich, da bevorstehende Kampfhandlungen in der Stadt selbst und eine Kontrollübernahme durch die Taliban zu befürchten waren. Eine solche Situation ist zweifelsohne belastend, es handelt sich dabei aber nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgungsmassnahmen, sondern um eine allgemein prekäre Sicherheitslage. Von dieser war eine grosse Anzahl von Personen betroffen, die zufällig jenes Gebiet bewohnten. Auch die Zugehörigkeit zur hazarischen Ethnie sowie zur Religionsgruppe der Ismailiten führten in diesem Zusammenhang nicht zu einer massgeblich höheren Gefährdung. Ebenso wenig vermögen diese Zugehörigkeiten für sich allein genommen dazu zu führen, dass - im Sinne einer Kollektivverfolgung - aufgrund dessen von einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführenden auszugehen wäre. Das SEM hat somit zutreffend festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die beantragten weiteren Abklärungen im Hinblick auf die Gefährdung von Ismailiten erübrigen sich, nachdem weder von einer gezielten asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit noch von einer Kollektivverfolgung der Ismailiten in Afghanistan auszugehen ist.
E. 9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit verfügte vorläufige Aufnahme bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2018 gutgeheissen wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-808/2018lan Urteil vom 18. Juli 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch E._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr im (...) und gelangten über den Iran und die Türkei nach Griechenland. Von dort reisten sie via Balkanroute per Zug und Bus weiter und erreichten am 12. Oktober 2015 die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein Asylgesuch stellten. Am 15. Oktober 2015 wurden der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin brachte am (...) den Sohn, D._______, zur Welt. Am 29. Juni 2017 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Im Rahmen ihrer Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien Ismailiten, gehörten der Ethnie der Hazara an und hätten in G._______ in der (...) Provinz gewohnt. Der Vater des Beschwerdeführers habe in der Küche eines Camps der Amerikaner am Flughafen G._______ gearbeitet. In ihrer Nachbarschaft hätten Paschtunen gelebt, welche Verbindungen zu den Taliban gehabt hätten. Von diesen Nachbarn seien sie als Ungläubige bezeichnet und diskriminiert worden, weil sie Ismailiten seien und weil der Vater für die Amerikaner gearbeitet habe. Eines Tages hätten sie auch einen Brief erhalten mit der Aufforderung, der Vater solle seine Arbeit aufgeben. Als sie nicht darauf reagiert hätten, seien diese Leute zu ihnen nach Hause gekommen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihnen geöffnet und man habe ihr gesagt, der Vater müsse an einem bestimmten Tag zu Hause sein; falls er nicht da sei, würde man seinen Sohn - den Beschwerdeführer - mitnehmen. Kurz darauf hätten die Taliban mehrere Distrikte rund um G._______ eingenommen und die Stadt selbst habe gedroht, in die Hände der Taliban zu fallen. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihnen deshalb geraten, auszureisen. Die Situation in G._______ sei allgemein sehr unsicher gewesen, es habe Krieg geherrscht und man habe zu keinem Zeitpunkt gewusst, ob nicht die Taliban an die Tür klopfen und ins Haus eindringen würden. Die Beschwerdeführenden seien deshalb ausgereist, wobei ein Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls mitgekommen sei, während die Eltern, zwei weitere Brüder und eine Schwester in der Heimat verblieben seien. B.b Als Beweismittel reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin je ihre Taskara im Original ein. Weiter wurden folgende Unterlagen zu den Akten gegeben:
- Ausdruck einer Zugverbindung von München nach Zürich
- Arztbericht aus Österreich vom 9. Oktober 2015, da die Beschwerdeführerin dort von einem Auto angefahren worden sei
- Schulzeugnis des Beschwerdeführers
- Diplom des Beschwerdeführers für einen englischen Sprachkurs
- Brief des Centre Culturel Ismaelien vom 15. Juni 2017 mit der Bestätigung, dass die Familie Angehörige der Ismailiten seien
- Bestätigung der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers für die Amerikaner vom 3. Juli 2013 C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung jedoch als unzumutbar erachtet wurde, ordnete sie eine vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter wurde beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beschwerdebeilagen wurden die angefochtene Verfügung, diverse Dokumente aus dem vorinstanzlichen Verfahren sowie eine Vollmacht zugunsten von E._______ eingereicht. E. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2018 auf, entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 22. Februar 2018 die verlangte Unterstützungsbestätigung nach. Daraufhin hiess das Gericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 hielt das SEM an seinem Entscheid sowie seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 2. März 2018 zur Kenntnis zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 11. Januar 2018 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen sind und ihnen Asyl zu gewähren ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Es werde vorgebracht, die Taliban hätten ihnen gesagt, wenn der Vater des Beschwerdeführers sich ihnen nicht zur Verfügung halte, werde der Beschwerdeführer als sein Sohn an dessen Stelle mitgenommen. Es könne jedoch nicht geglaubt werden, dass Verfolgungsmassnahmen sozusagen angekündigt und die Betroffenen dadurch gewarnt würden, so dass sie Schutzmassnahmen ergreifen könnten. Genau dies hätten sie mit dem Verlassen von G._______ und der Ausreise denn auch getan. Das Vorbringen erscheine deshalb konstruiert. Zudem erscheine es nicht plausibel, dass man den Beschwerdeführer an Stelle des Vaters habe belangen wollen, diesen - und somit die eigentlich zu treffende Person - aber unbehelligt gelassen hätte. Auch der Umstand, dass der Vater weiterhin in G._______ wohne, obwohl er als Mitarbeiter der amerikanischen Streitkräfte stärker bedroht wäre als der Beschwerdeführer, spreche für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Daran könne auch das Argument, der Vater verstecke sich und halte sich nur gelegentlich zu Hause auf, nichts ändern. Sodann hätten die Beschwerdeführenden als Grund für ihre Ausreise die befürchtete Einnahme von G._______ durch die Taliban genannt. Dies betreffe jedoch alle Einwohner dieses Gebiets und stelle einen Nachteil dar, welcher auf eine Kriegssituation respektive eine Lage allgemeiner Gewalt zurückzuführen und damit nicht asylrelevant sei. Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft somit nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. Weil sich der Vollzug der Wegweisung aber im jetzigen Zeitpunkt als unzumutbar erweise, seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5.2 In der Beschwerdeschrift machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara sowie der Religionsgemeinschaft der Ismailiten von den Taliban als "Ungläubige" angesehen worden. Die afghanischen Sicherheitsbehörden hätten ihnen keinen Schutz bieten können. Im Gegenteil gingen die Sicherheitskräfte teilweise selbst brutal gegen die eigene Bevölkerung vor, weshalb sie sich vor diesen ebenfalls nicht sicher gefühlt hätten. Die Taliban hätten mittlerweile weitgehend die Kontrolle über den Distrikt G._______ und grosse Teile der Stadt erlangt, sodass für ihre ganze Familie eine existenzielle Bedrohungslage entstanden sei. Sodann sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen in Frage gestellt habe. Die Taliban würden "Sippenhaft" systematisch anwenden, um damit eine Zielperson, welche sie momentan nicht greifen könnten, zu treffen. Die Drohung, man werde den Sohn anstelle des Vaters mitnehmen, habe bei den Taliban Methode und es werde damit bezweckt, die Betroffenen auch psychisch zu zermürben. Zwar treffe es zu, dass sie von den Taliban quasi gewarnt worden seien. Dies habe ihnen aber nichts genützt, weil es keine Möglichkeit gegeben habe, vor Ort Schutzmassnahmen zu ergreifen. Es sei auch völlig unverständlich, dass das SEM davon spreche, der Vater als eigentliche Zielperson wäre nicht belangt worden, da es wohl kaum etwas Schlimmeres gäbe für einen Vater, als den Sohn in den Händen der Taliban zu wissen. Weiter spreche der Umstand, dass der Vater noch in G._______ lebe, nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Vielmehr habe er in erster Linie angestrebt, seine Kinder in Sicherheit zu bringen. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten in ständiger Furcht um ihr Leben, könnten aber derzeit nicht fliehen, da alle Transitrouten von den Taliban kontrolliert würden. Diese hätten auch die Infrastruktur und Technologie für Fingerabdruck-Scans unter ihre Kontrolle gebracht und könnten damit Kollaborateure wie den Vater des Beschwerdeführers - dessen Fingerabdrücke für seine Arbeitstätigkeit registriert worden seien - identifizieren. Für ihn würde dies wohl den sicheren Tod bedeuten, und auch für die ganze Familie stelle es eine grosse Gefahr dar. Dieser Aspekt sei im Asylentscheid mit keinem Wort erwähnt worden. Weiter halte die Vorinstanz in ihrer Verfügung fest, die Beschwerdeführerin mache keine eigenen Fluchtgründe geltend. Dies treffe jedoch nicht zu. Ihr sei von den Taliban unter Todesdrohung verboten worden, weiterhin die Schule zu besuchen, was ebenfalls relevant sei für die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft. Berichte von Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch würden die schlechte Menschenrechtslage in Afghanistan belegen und insbesondere auch von der dort verbreiteten Sippenhaft sowie der Diskriminierung der Ethnie der Hazara berichten. Auch Angehörige der Religionsgruppe der Ismailiten seien generell - insbesondere durch den zunehmenden religiösen Extremismus - gefährdet. Diese Bedrohungslage habe keinen vorübergehenden Charakter, sondern sei grundsätzlicher Natur. Es sei im Übrigen verharmlosend, wenn in diesem Zusammenhang von "Diskriminierung" gesprochen werde, da eine Eskalation der Lage einen Genozid zur Folge haben könne. Gewisse Religionsführer bezeichneten diesen sogar als erklärtes Ziel. Auch den "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" liesse sich das ganze Spektrum der Fluchtgründe der Beschwerdeführenden sowie sämtliche Facetten ihrer Bedrohungssituation entnehmen; diese würden dort als Kriterien für die Feststellung der Schutzbedürftigkeit aufgelistet. Ihre Gefährdungslage in Afghanistan sei vielschichtig und insbesondere durch ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und der religiösen Minderheit der Schiiten (Ismailiten) sowie der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers bei den amerikanischen Streitkräften geprägt. Sämtliche dieser Faktoren seien für die Taliban ein Grund, sie zu töten. Es sei weder nachvollziehbar noch verständlich, dass das SEM die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel gezogen habe sowie dass ihre verzweifelte Lage den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten solle und ihr Asylbegehren deshalb abgelehnt worden sei. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sine von Art. 7 Abs. 2 AsyG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheinen. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 Die Beschwerdeführerin beschrieb die fluchtauslösenden Ereignisse dahingehend, dass sie durch in der Nachbarschaft lebende Paschtunen, welche Kontakte zu den Taliban gehabt hätten, bedroht worden seien. Sie hätten bei ihnen einmal einen Drohbrief eingeworfen und seien ein anderes Mal an die Haustür gekommen. Dabei hätten sie gesagt, ihr Schwiegervater müsse seinen Job bei den Amerikanern aufgeben; wenn er dies nicht mache, würden sie noch einmal kommen und seinen Sohn - den Beschwerdeführer - mitnehmen. Der Schwiegervater sei deshalb gezwungen gewesen, seinen Job aufzugeben. Vier der umliegenden Distrikte der Stadt G._______ seien damals bereits in den Händen der Taliban gewesen, weshalb ihr Schwiegervater ihnen geraten habe, auszureisen und sich in Sicherheit zu bringen (vgl. Akten SEM A32, F5). Der Beschwerdeführer schilderte die Verfolgungssituation vor der Ausreise so, dass die paschtunischen Nachbarn zu ihnen an die Tür gekommen seien. Sie hätten seiner Mutter gesagt, dass der Vater an einem bestimmten Tag zu Hause sein müsse, ansonsten würden sie seinen Sohn mitnehmen. In der Folge seien vier Distrikte um die Stadt G._______ von den Taliban eingenommen worden und sein Vater habe ihnen zur Ausreise geraten. Auf die Frage, ob sein Vater noch am Flughafen arbeite, erklärte er, dieser habe seinen Job aufgegeben, kurz bevor G._______ (...) worden sei. Den Zeitpunkt, wann der Vater seinen Job aufgegeben habe, könne er jedoch nicht benennen, da sie ja geflohen seien (vgl. Akten SEM A31, F10 f. und F16). Die Darstellungen sind insofern nicht übereinstimmend, als daraus nicht klar hervorgeht, ob der Vater des Beschwerdeführers der Aufforderung der benachbarten Paschtunen, er solle seine Arbeit für die Amerikaner aufgeben, nachgekommen war. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin hat er dies getan, womit eigentlich keine Gefahr mehr bestanden hätte, dass der Beschwerdeführer an Stelle des Vaters mitgenommen werde. Den Ausführungen des Beschwerdeführers dagegen lässt sich entnehmen, dass der Vater seine Arbeitsstelle im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht aufgegeben hatte. Seine Angaben zu den Drohungen der Nachbarn sind jedoch generell sehr vage ausgefallen; namentlich geht daraus nicht hervor, welche Konsequenzen gedroht hätten, wenn sie sich nicht an die Aufforderung der Nachbarn gehalten hätten und an dem "bestimmten Datum" weder der Vater noch die Söhne anwesend gewesen wären. Die sich teilweise widersprechenden Angaben der Beschwerdeführenden sowie der Umstand, dass sie die Drohungen durch die Nachbarn nur sehr allgemein gehalten schildern konnten, lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass diese tatsächlich in der beschriebenen Form stattgefunden haben. In der Beschwerde wird zwar zutreffend festgehalten, dass eine Drohung von Seiten der Taliban gegenüber Familienmitgliedern nicht als unplausibel angesehen werden könne. Tatsächlich kommt es immer wieder vor, dass die Taliban damit drohen, Familienmitgliedern etwas anzutun, wenn eine Zielperson sich nicht an ihre Instruktionen hält. Es ist denn auch davon auszugehen, dass der Vater sehr wohl in erheblichem Mass getroffen worden wäre, wenn die Taliban seinen Sohn mitgenommen hätten. Aus den Befragungsprotokollen der Beschwerdeführenden geht jedoch hervor, die Nachbarn hätten sie als "Ungläubige" beschimpft und bedroht sowie verlangt, dass der Vater des Beschwerdeführers aufhöre, für die Amerikaner zu arbeiten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Familie - als Hazara und Ismailiten - seit der Geburt des Beschwerdeführers an derselben Adresse in G._______ und somit in paschtunischer Nachbarschaft gewohnt hatte (vgl. Akten SEM A6, Ziff. 2.01). Auch war der Vater schon seit mehreren Jahren für die Amerikaner tätig (vgl. die eingereichte Arbeitsbestätigung vom 3. Juli 2013, Akten SEM A33 Beweismittel 5). Wann genau die dargelegten Drohungen begonnen haben und welchen konkreten Inhalts diese gewesen seien, lässt sich den Angaben der Beschwerdeführenden nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer führte jedoch aus, dass sie als Ismailiten von den Nachbarn stets diskriminiert worden seien und dass diese seinen Vater aufgefordert hätten, nicht mehr für die Amerikaner zu arbeiten. Sie hätten solche Aussagen jedoch ignoriert (vgl. Akten SEM A31, F10). Die Bedrohungssituation durch die Nachbarn dürfte somit über einen längeren Zeitraum hinweg bestanden haben, bildete bis im (...) aber keine ausreichende Veranlassung zur Ausreise. Erst vor dem Hintergrund der drohenden Invasion von G._______ durch die Taliban haben die Beschwerdeführenden schliesslich den Entschluss gefasst, ihre Heimat zu verlassen. Dies deutet darauf hin, dass weder die Anfeindungen respektive unbestimmten Drohungen von Seiten der Nachbarn - die einerseits auf ihre ethnische und religiöse Zugehörigkeit, andrerseits auf die Arbeitstätigkeit des Vaters zurückzuführen seien - den eigentlichen Grund für die Ausreise gebildet haben. Vielmehr entschieden sie sich angesichts des wachsenden Einflusses der Taliban und den befürchteten kriegerischen Auseinandersetzungen im Kampf um die Stadt G._______ dazu, Afghanistan zu verlassen. Der eigentliche Auslöser für die Ausreise scheint somit nicht eine konkrete Drohung gegen die Person des Beschwerdeführers gewesen zu sein, sondern vielmehr die allgemein unsichere Lage, der sich G._______ zu jenem Zeitpunkt ausgesetzt sah. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin erklärten, sie seien auf Anraten ihres Vaters beziehungsweise Schwiegervaters ausgereist, nachdem vier der umliegenden Distrikte der Stadt von den Taliban eingenommen worden seien und die Gefahr bestanden habe, dass sie die Kontrolle über die Stadt selbst übernehmen würden. Auch der Umstand, dass zwei der jüngeren Brüder sowie der Vater des Beschwerdeführers vorerst in G._______ verblieben sind - obwohl ihnen von Seiten der Nachbarn respektive der Taliban nicht weniger Gefahr gedroht haben dürfte - lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat nicht aufgrund einer konkret gegen sie gerichteten Drohung verlassen haben, sondern weil sie befürchteten, G._______ könnte von den Taliban eingenommen werden. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers in der BzP zu ihren Asylgründen weisen in diese Richtung. Beide nannten damals als Fluchtgrund den Krieg in Afghanistan und erkärten, der Vater des Beschwerdeführers sei wegen seiner Arbeit bei den Amerikanern Drohungen ausgesetzt gewesen (vgl. Akten SEM A7, Ziff. 7.01 und A6, Ziff. 7.01). Sie erwähnten beide keine konkreten, gegen sie selbst gerichteten Drohungen. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Afghanistan wegen der schlechten Sicherheitslage sowie der drohenden Einnahme von G._______ durch die Taliban verlassen haben. 7. 7.1 Die Anerkennung als Flüchtling setzt voraus, dass die erlittenen oder drohenden ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gezielt gegen die asylsuchende Person gerichtet sind und insbesondere nicht auf eine (Bürger-)Kriegssituation oder eine Lage allgemeiner Gewalt, von der sämtliche Einwohner eines bestimmten Gebiets betroffen sind, zurückzuführen ist. Im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden war die Lage in der Stadt G._______ sehr angespannt, nachdem die Taliban im (...) mit einer Offensive auf G._______ begonnen hatten und im Laufe des Jahres verschiedene Kämpfe rund um die Stadt stattfanden. Dabei gewannen die Taliban in erheblichem Ausmass an Stärke und übernahmen zumindest teilweise die Kontrolle über die umliegenden Distrikte. Vor diesem Hintergrund präsentierte sich die Lage für sämtliche Einwohner von G._______ als prekär, da die Gefahr eines Angriffs der Taliban auf die Stadt und den damit verbundenen Kampfhandlungen für alle eine Bedrohung darstellte. Die Gefechte rund um G._______ sowie die (...) betrafen denn auch eine grosse Anzahl von Personen. Gemäss einem Bericht des UNO-Generalsekretärs führte die Eskalation des Konflikts in G._______ zur Vertreibung von rund (...) Familien, zur Schliessung von Gesundheitseinrichtungen und Schulen sowie zur Beeinträchtigung der Versorgung mit Wasser, Strom und Kommunikationsdiensten (Report of the Secretary-General: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, [...]). Der Machtgewinn der Taliban sowie die Kriegshandlungen rund um G._______ stellten keine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Massnahmen dar und vermögen somit auch keine Asylrelevanz zu entfalten. Derartige Umstände könnten gegebenenfalls zur Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und damit zu einer vorläufigen Aufnahme führen. Unter dem Aspekt der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung sind sie jedoch - trotz ihrer möglicherweise gravierenden Auswirkungen auf das Leben und die Sicherheit der betroffenen Personen - nicht relevant. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien besonders gefährdet gewesen, da sie der Religionsgruppe der Ismailiten angehörten und hazarischer Ethnie seien. Sie würden von den Taliban als Ungläubige angesehen und seien somit im ganzen Land an Leib und Leben gefährdet. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch eine gezielte individuelle Verfolgung voraus, was bei einer generellen Bedrohungslage für Hazara und Ismailiten gerade nicht der Fall ist. Von dieser Voraussetzung wird unter Umständen dann abgesehen, wenn eine bestimmte Gruppe von Personen (Kollektiv) als solche verfolgt ist. An das Vorliegen einer sogenannten Kollektivverfolgung stellt die Rechtsprechung jedoch sehr hohe Anforderungen (vgl. vgl. BVGE 2013/12 E. 6, BVGE 2013/11 E. 5.4.2). Im Falle von Hazara in Afghanistan sind diese Anforderungen nicht erfüllt und es ist nicht davon auszugehen, dass afghanische Asylsuchende aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur hazarischen Ethnie per se einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. Urteil des BVGer E-3701/2017 vom 25. Juli 2017 E. 8.1 sowie E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2 [betreffend Hazara in der Provinz Ghazni]). Auch in Bezug auf die Religionsgruppe der Ismailiten - eine Minderheit, die sich zu den schiitischen Muslimen zählt - kann nicht von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Der von den Beschwerdeführenden zitierte Bericht des ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) beschreibt zwar eine erhöhte Gefährdung von Ismailiten aufgrund des zunehmenden religiösen Extremismus (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sicherheitslage für Ismailiten in der Provinz Baghlan; Berichte über gezielte Angriffe durch die Taliban oder Hezb-e Islami, 03.04.2015, https://www.ecoi.net/de/dokument/1058514.html, zuletzt abgerufen am 27.06.2018). Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass sich die Ismailiten als Kollektiv einer Verfolgung in einem Ausmass ausgesetzt sehen, welches die Anforderungen der Rechtsprechung an eine Kollektivverfolgung erfüllen würde (vgl. Urteil des BVGer E-5515/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.2). Somit vermag weder die Zugehörigkeit zu den Ismailiten noch jene zur Ethnie der Hazara zur Anerkennung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu führen. 7.3 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, der Umstand, dass die Taliban über "Fingerabdruckmaschinen" verfügen würden, welche den Vater des Beschwerdeführers als Kollaborateur identifizieren könnten, sei existenziell wichtig und werde im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt. Einerseits ist unklar, woher der Beschwerdeführer die Information gehabt haben will, dass die Taliban Zugriff auf eine Fingerabdruck-Datenbank hätten, in welcher die Abdrücke seines Vaters gespeichert seien. Es bleibt auch offen, in welcher Hinsicht daraus eine Gefährdung der Beschwerdeführenden resultiert haben könnte, zumal nicht davon auszugehen ist, dass auch deren Abdrücke registriert worden wären. Im Wohnquartier war es nach Angaben des Beschwerdeführers ohnehin bekannt, dass sein Vater für die Amerikaner gearbeitet hatte. Inwiefern sich aus dem angeblichen Zugang der Taliban zu Fingerabdruck-Systemen eine Gefährdung für die Familie respektive die Beschwerdeführenden ergeben haben könnte, geht aus den Angaben in der Beschwerdeschrift nicht hervor. 7.4 Sodann wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch eigene Fluchtgründe geltend mache. Es sei ihr von den Taliban unter Todesdrohung verboten worden, weiterhin zur Schule zu gehen. Diese Aussage lässt sich dem Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin jedoch an keiner Stelle entnehmen. Sie führte lediglich aus, sie habe eine Burka tragen müssen und unter ständiger Angst die Schule besucht; die (paschtunischen) Nachbarn hätten immer gesagt, Frauen dürften nicht oder nur in eine religiöse Schule gehen. Als die Taliban die umliegenden Distrikte eingenommen hätten, habe sie nicht mehr zur Schule gehen können (vgl. Akten SEM A32, F8 ff.). Aus dieser Sachverhaltsdarstellung lässt sich keine spezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin ableiten. Vielmehr handelt es sich um eine Einschränkung, welche auf die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften sowie auf die gesellschaftlichen Strukturen zurückzuführen sind. Von diesen Umständen waren sämtliche weiblichen Personen in G._______ zum damaligen Zeitpunkt im gleichen Ausmass betroffen. 7.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden infolge der drohenden Einnahme von G._______ durch die Taliban den Entschluss fassten, ihre Heimat zu verlassen. Die Lage in G._______ im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden war jedoch für alle Einwohner bedrohlich, da bevorstehende Kampfhandlungen in der Stadt selbst und eine Kontrollübernahme durch die Taliban zu befürchten waren. Eine solche Situation ist zweifelsohne belastend, es handelt sich dabei aber nicht um gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgungsmassnahmen, sondern um eine allgemein prekäre Sicherheitslage. Von dieser war eine grosse Anzahl von Personen betroffen, die zufällig jenes Gebiet bewohnten. Auch die Zugehörigkeit zur hazarischen Ethnie sowie zur Religionsgruppe der Ismailiten führten in diesem Zusammenhang nicht zu einer massgeblich höheren Gefährdung. Ebenso wenig vermögen diese Zugehörigkeiten für sich allein genommen dazu zu führen, dass - im Sinne einer Kollektivverfolgung - aufgrund dessen von einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführenden auszugehen wäre. Das SEM hat somit zutreffend festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die beantragten weiteren Abklärungen im Hinblick auf die Gefährdung von Ismailiten erübrigen sich, nachdem weder von einer gezielten asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit noch von einer Kollektivverfolgung der Ismailiten in Afghanistan auszugehen ist. 9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit verfügte vorläufige Aufnahme bleibt durch den vorliegenden Entscheid unberührt.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2018 gutgeheissen wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: