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E-5515/2012

E-5515/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - afghanischer Staatsangehöriger, Ismailit sowie ethnischer Hazara - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland etwa am 5. Mai 2012 und reiste über Usbekistan oder Tadschikistan sowie unbekannte Länder und Österreich am 24. Juli 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. Am 6. August 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) sowie am 13. September 2012 vom BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt und trug dabei im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei zwar im Dorf B._______, Provinz C._______, geboren, jedoch bereits im Kleinkindalter mit seiner Familie in die Provinz D._______ weggezogen. Aufgrund der Konflikte mit den Taliban (damals noch Sunniten, die sich später den Taliban angeschlossen hätten) bezüglich der Ländereien der Familie des Beschwerdeführers hätten sie im Jahr [90-Jahre] nach E._______, Pakistan, fliehen müssen, wo sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Im Jahr 200(...) sei der Beschwerdeführer alleine ins Heimatland zurückgekehrt, wo er in Kabul in seiner erlernten Tätigkeit als [Beruf] gearbeitet und sich in die Wohngemeinschaft eines Verwandten eingemietet habe. Er habe gutes Geld verdient, so dass er seine Familie in Pakistan, welche er mindestens einmal im Jahr besucht habe, habe finanziell unterstützen können. Als er allerdings Ende April 2012 durch seinen Cousin von den Plänen der Taliban erfahren habe, wegen der ungeklärten Besitzverhältnisse ihn oder ein anderes Mitglied der Familie entführen zu wollen, um an die Grundstückpapiere zu gelangen, sei er ausgereist. Sowohl im Heimatdorf als auch in Kabul würden Stammesbrüder leben, welche den Beschwerdeführer verfolgen würden, weshalb er dorthin nicht zurückkehren könne. B. Mit Verfügung vom 26. September 2012 - eröffnet am 2. Oktober 2012 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Vorbringen teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöchten, teils keine Asylrelevanz entfalten würden. Grundsätzlich seien die Behörden in Kabul schutzwillig und -fähig, weshalb der Beschwerdeführer, hätte er ernsthaft eine Entführung zu befürchten gehabt, die Möglichkeit gehabt hätte, sich in Kabul an die Polizei zu wenden. Dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und den Behörden dadurch gar nicht erst die Gelegenheit gegeben habe, sich für ihn einzusetzen, sei ihm selbst anzulasten. Selbst gemäss dem Fall, dass Schutzwille und -fähigkeit der heimatlichen Behörden unzureichend wären, würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft mangels begründeter Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgung oder auch mangels Intensität nicht standhalten. Im Übrigen habe er zum einen von der angeblichen Bedrohungslage lediglich vom Hörensagen erfahren, zum anderen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ursache beziehungsweise die Umstände des Grundbesitzkonflikts vage, widersprüchlich und teils unlogisch ausgefallen. Namentlich habe er zur Frage nach dem aktuellen Besitzer der Grundstückspapiere widersprüchliche Aussagen gemacht und sei letztlich eine klare Antwort schuldig geblieben, obwohl er diesbezüglich zweifellos Bescheid wissen müsse. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 (Datum Poststempel: 22. Oktober 2012) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde der Argumentation des BFM im Wesentlichen entgegengehalten, das Bundesamt habe lediglich in allgemeiner Weise auf die Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden verwiesen. Aufgrund der in Kabul herrschenden Korruption könne sich der Beschwerdeführer jedoch nicht an die Polizei wenden. Nach seinem Weggang sei ein Mann in Begleitung eines Polizisten an seinem ehemaligen Arbeitsort erschienen und habe nach ihm gefragt; diese Szene habe sich mehrmals wiederholt. Sein einstiger Arbeitgeber habe in der Folge die Eltern des Beschwerdeführers kontaktiert, welche daraufhin den Vorfall dem Beschwerdeführer gemeldet hätten. Im Übrigen verfüge er über kein familiäres Netz in Kabul, da seine Familie in Pakistan lebe, was die beiliegenden Fotographien und Identitätskarten belegen würden. Ohnehin sei die ganze Familie vor dem Konflikt mit den Taliban, welche die Ethnie des Beschwerdeführers bekämpfen würden, nach Pakistan geflohen. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde abgewiesen und der Beschwerdeführer werde aufgefordert einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. Zudem wurde der Antrag, das in der Beschwerdeeingabe offerierte Bestätigungsschreiben abzuwarten, in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 131 I 153 E. 3; BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144) abgelehnt. Am 14. November 2012 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt. E. Mit Beschwerdeergänzung vom 15. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht führte die neu mandatierte Rechtsvertreterin aus, die Frage betreffend Verbleib der Grundstückpapiere habe beim Beschwerdeführer - unter anderem habe hier die Übersetzung eine Rolle gespielt - zur Verwirrung geführt. Die Landtitel seien nach dem Tod des Grossvaters des Beschwerdeführers auf die (...) Söhne verteilt worden. Als der älteste Sohn und Wortführer der Familie respektive der Onkel des Beschwerdeführers gestorben sei, seien die Grundstückpapiere vermutlich auf dessen Söhne übergegangen. Durch den Tod des Wortführers sei die Familie des Beschwerdeführers immer mehr in Bedrängnis geraten. Der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers würden sich von E._______ aus um die Grundbesitzprobleme kümmern und würden ihn bisher nicht an den Familiensitzungen teilnehmen lassen, weshalb er hierzu auch keine weiteren Angaben machen könne. Weil die Gegner jedoch planen würden, den letzten anwesenden Spross der Familie zu entführen, um auf diese Weise den jahrelangen Landkonflikt zu ihren Gunsten zu entscheiden, habe die Familie des Beschwerdeführers angesichts der akuten Gefahr beschlossen, er müsse das Land verlassen. Des Weiteren seien die Anhänger der ismailitischen Religionsgemeinschaft, von denen die Familie des Beschwerdeführers eine der grössten im Dorf gewesen sei, vor rund [mehreren] Jahren durch die Mehrheit der Sunniten, welche damals Jihadisten gewesen seien und sich später den Taliban angeschlossen hätten, aus ihrem Dorf B._______ vertrieben worden. Viele - so auch die Familie des Beschwerdeführers - seien in der Folge nach Pakistan geflüchtet, wo sie zwar als Flüchtlinge vom UNHCR registriert worden seien, jedoch keine Möglichkeit hätten, am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Der pakistanische Staat versuche überdies ständig, afghanische Flüchtlinge mit Repression zur Rückkehr in ihr Land zu zwingen. Zwar habe der Beschwerdeführer von der ismailitischen Gemeinschaft in Pakistan eine gewisse schulische Förderung erhalten, der Umstand, dass bezahlte Arbeit den Pakistani vorbehalten gewesen sei, habe ihn jedoch gezwungen, alleine nach Kabul zurückzukehren, wo er in einem (...)-Unternehmen gearbeitet habe. In Kabul sei er allerdings aus Vorsicht darauf bedacht gewesen, sich so wenig wie möglich in der Öffentlichkeit aufzuhalten. An die Polizei habe er sich nicht wenden können, da der Staat keinen Schutz bieten würde. Im Übrigen verfüge er mit Ausnahme eines Cousins über kein familiäres Netz in Afghanistan. Schliesslich wurde insbesondere auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] "Afghanistan: Update; Die aktuelle Sicherheitslage" vom 3. September 2012 sowie [Bericht betreffend Situation der Ismailiten] verwiesen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Unglaubhaftigkeitsargumentation des BFM der Aktenlage in weiten Teilen gerecht wird und das Bundesamt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgungssituation insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte. Ob allerdings im Lichte der Schutztheorie der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden zureichend wären respektive ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, einen in Kabul allfällig erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch zu nehmen, kann vorliegend offen gelassen werden.

E. 4.1 Dass der Beschwerdeführer aktuell eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten hat, wird aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Vielmehr lassen die im Verlauf des Verfahrens entstandenen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorgebrachten zu. Zwar ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf den langjährigen Konflikt mit den Taliban betreffend die Ländereien der Familie des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht der Glaubhaftigkeit entbehren, jedoch ist dem BFM beizupflichten, wenn es implizit festhält, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die im Ausreisezeitpunkt angeblich individuell drohende Gefährdung seitens der Taliban zu konkretisieren. Insbesondere bietet seine Aussage, die Gegner würden auf Zeit spielen und hoffen, dass man ihnen das Land verkaufe oder ganz überlasse (A21/13 S. 10), keine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb der Druck seitens der Taliban bezüglich des Grundbesitzkonflikts im April 2012, obschon sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits seit 200(...) in Kabul aufgehalten hat, dermassen zugenommen hat, dass es ihm - anders als seinem ebenfalls in Kabul lebenden Cousin - nicht möglich war, im Heimatland zu verbleiben. Die Begründung des Beschwerdeführers, der Cousin habe jemanden aus seiner Familienverwandtschaft mit den Kontrahenten verheiratet, weswegen er der Gefahr einer Entführung weniger ausgesetzt sei als der Beschwerdeführer (A21/13 S. 10), erscheint nicht einleuchtend, zumal er in der Beschwerdeeingabe behauptete, seine Familie habe keinerlei Kontakt zu "jenen Leuten". Ferner fehlt es seiner Argumentation - es sei offensichtlich, dass der einzige Weg, um an die besagten Ländereien zu gelangen, über eine Entführung eines Familienmitglieds führe, was ihm sein Cousin Ende April 2012 verdeutlicht habe, indem er den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht habe, dass es für ihn äusserst gefährlich sei, in Kabul zu bleiben (A21/13 S. 9) - an der gebotenen Substanz und Plausibilität. Insbesondere wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich der Beschwerdeführer überhaupt aus Pakistan ausgerechnet wieder nach Afghanistan begab, wenn aufgrund der geltend gemachten Sachlage eines langjährigen Konflikts mit den Taliban die Gefahr einer Entführung derart hoch wäre. Schliesslich wurden weder in der Rechtsmitteleingabe noch in der Beschwerdeergänzung den Erwägungen der Vorinstanz stichhaltige Argumente entgegensetzt, weshalb an den obgenannten Feststellungen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Mithin führen die geltend gemachten Vorbringen angesichts der aufgeführten Tatsachendefizite nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers.

E. 4.2 Des Weiteren liegen keine Erkenntnisse über eine gezielte Verfolgung der Gruppe der Ismailiten in Afghanistan vor. Weder die in der Beschwerdeergänzung erwähnte [Bericht betreffend Situation der Ismailiten] noch weitere Quellen lassen auf eine Kollektivverfolgung der Ismaeliten in Afghanistan schliessen. Namentlich schreibt das US Department of State in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage in Afghanistan vom Mai 2012 (Berichtsjahr: 2011) bezüglich der Situation der Ismailiten, dass gemäss Angaben von Nichtregierungsorganisationen Ismailiten (eine Minderheit der schiitischen Gruppe, deren Mitglieder dem Aga Khan folgen würden) in der Regel nicht gezielt verfolgt oder schwer diskriminiert würden (http://www.state.gov/documents/organization/ 186669.pdf, abgerufen am 27. Dezember 2012). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer weder in der EVZ-Befragung noch in der Anhörung geltend, einzig aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Ismailiten verfolgt zu werden, weshalb dieses erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen als nachgeschoben einzustufen ist.

E. 4.3 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft mangels begründeter Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgung nicht stand. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshin­dernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht.

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers erfolgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in der anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er aber über keine genügenden finanziellen Mittel, habe er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betone auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O., E. 9.9).

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge von 200(...) bis zu seiner Ausreise in Kabul, wo er sich in die Wohngemeinschaft eines Verwandten einmietete, in seinem angelernten Beruf als [Tätigkeit] beinahe ununterbrochen tätig war und eigenen Angaben gemäss gutes Geld verdiente. Betreffend die soziale Vernetzung in Kabul gab der Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung zu Protokoll, dass alle Verwandten - mit Ausnahme seiner Kernfamilie - (wieder) in Afghanistan leben würden (A8/13 S. 6). In der Anhörung führte er aus, dass einige seiner Verwandten in Kabul, die anderen in Pakistan leben würden (A21/13 S. 2 und 4 f.). Insbesondere lebe sein Cousin, zu dem er telefonischen Kontakt halte und der seine Ausreise mitfinanziert habe, in Kabul (A8/13 S. 7 f., A21/13 S. 5), was auf eine relativ enge Beziehung der beiden schliessen lässt. Dass in der Beschwerdeergänzung im Übrigen erklärt wurde, der Beschwerdeführer verfüge - nebst dem genannten Cousin - über kein familiäres Netz in Kabul, muss aufgrund der Aussagen in den Befragungen als nachgeschobene Behauptung beurteilt werden. Folglich ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen, er somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. Da sich die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan seit seiner Ausreise nicht wesentlich verändert haben, würde er im Falle einer Rückkehr höchstwahrscheinlich in keine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb sich der Wegweisungsvollzug im Lichte der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar erweist. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen des jungen gesunden Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen wird. Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersicht­lich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 14. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5515/2012 Urteil vom 15. Januar 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Irma Stämpfli, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - afghanischer Staatsangehöriger, Ismailit sowie ethnischer Hazara - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland etwa am 5. Mai 2012 und reiste über Usbekistan oder Tadschikistan sowie unbekannte Länder und Österreich am 24. Juli 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. Am 6. August 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) sowie am 13. September 2012 vom BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt und trug dabei im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei zwar im Dorf B._______, Provinz C._______, geboren, jedoch bereits im Kleinkindalter mit seiner Familie in die Provinz D._______ weggezogen. Aufgrund der Konflikte mit den Taliban (damals noch Sunniten, die sich später den Taliban angeschlossen hätten) bezüglich der Ländereien der Familie des Beschwerdeführers hätten sie im Jahr [90-Jahre] nach E._______, Pakistan, fliehen müssen, wo sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Im Jahr 200(...) sei der Beschwerdeführer alleine ins Heimatland zurückgekehrt, wo er in Kabul in seiner erlernten Tätigkeit als [Beruf] gearbeitet und sich in die Wohngemeinschaft eines Verwandten eingemietet habe. Er habe gutes Geld verdient, so dass er seine Familie in Pakistan, welche er mindestens einmal im Jahr besucht habe, habe finanziell unterstützen können. Als er allerdings Ende April 2012 durch seinen Cousin von den Plänen der Taliban erfahren habe, wegen der ungeklärten Besitzverhältnisse ihn oder ein anderes Mitglied der Familie entführen zu wollen, um an die Grundstückpapiere zu gelangen, sei er ausgereist. Sowohl im Heimatdorf als auch in Kabul würden Stammesbrüder leben, welche den Beschwerdeführer verfolgen würden, weshalb er dorthin nicht zurückkehren könne. B. Mit Verfügung vom 26. September 2012 - eröffnet am 2. Oktober 2012 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Vorbringen teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöchten, teils keine Asylrelevanz entfalten würden. Grundsätzlich seien die Behörden in Kabul schutzwillig und -fähig, weshalb der Beschwerdeführer, hätte er ernsthaft eine Entführung zu befürchten gehabt, die Möglichkeit gehabt hätte, sich in Kabul an die Polizei zu wenden. Dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und den Behörden dadurch gar nicht erst die Gelegenheit gegeben habe, sich für ihn einzusetzen, sei ihm selbst anzulasten. Selbst gemäss dem Fall, dass Schutzwille und -fähigkeit der heimatlichen Behörden unzureichend wären, würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft mangels begründeter Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgung oder auch mangels Intensität nicht standhalten. Im Übrigen habe er zum einen von der angeblichen Bedrohungslage lediglich vom Hörensagen erfahren, zum anderen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ursache beziehungsweise die Umstände des Grundbesitzkonflikts vage, widersprüchlich und teils unlogisch ausgefallen. Namentlich habe er zur Frage nach dem aktuellen Besitzer der Grundstückspapiere widersprüchliche Aussagen gemacht und sei letztlich eine klare Antwort schuldig geblieben, obwohl er diesbezüglich zweifellos Bescheid wissen müsse. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 (Datum Poststempel: 22. Oktober 2012) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde der Argumentation des BFM im Wesentlichen entgegengehalten, das Bundesamt habe lediglich in allgemeiner Weise auf die Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden verwiesen. Aufgrund der in Kabul herrschenden Korruption könne sich der Beschwerdeführer jedoch nicht an die Polizei wenden. Nach seinem Weggang sei ein Mann in Begleitung eines Polizisten an seinem ehemaligen Arbeitsort erschienen und habe nach ihm gefragt; diese Szene habe sich mehrmals wiederholt. Sein einstiger Arbeitgeber habe in der Folge die Eltern des Beschwerdeführers kontaktiert, welche daraufhin den Vorfall dem Beschwerdeführer gemeldet hätten. Im Übrigen verfüge er über kein familiäres Netz in Kabul, da seine Familie in Pakistan lebe, was die beiliegenden Fotographien und Identitätskarten belegen würden. Ohnehin sei die ganze Familie vor dem Konflikt mit den Taliban, welche die Ethnie des Beschwerdeführers bekämpfen würden, nach Pakistan geflohen. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde abgewiesen und der Beschwerdeführer werde aufgefordert einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. Zudem wurde der Antrag, das in der Beschwerdeeingabe offerierte Bestätigungsschreiben abzuwarten, in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 131 I 153 E. 3; BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144) abgelehnt. Am 14. November 2012 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt. E. Mit Beschwerdeergänzung vom 15. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht führte die neu mandatierte Rechtsvertreterin aus, die Frage betreffend Verbleib der Grundstückpapiere habe beim Beschwerdeführer - unter anderem habe hier die Übersetzung eine Rolle gespielt - zur Verwirrung geführt. Die Landtitel seien nach dem Tod des Grossvaters des Beschwerdeführers auf die (...) Söhne verteilt worden. Als der älteste Sohn und Wortführer der Familie respektive der Onkel des Beschwerdeführers gestorben sei, seien die Grundstückpapiere vermutlich auf dessen Söhne übergegangen. Durch den Tod des Wortführers sei die Familie des Beschwerdeführers immer mehr in Bedrängnis geraten. Der Vater und der Onkel des Beschwerdeführers würden sich von E._______ aus um die Grundbesitzprobleme kümmern und würden ihn bisher nicht an den Familiensitzungen teilnehmen lassen, weshalb er hierzu auch keine weiteren Angaben machen könne. Weil die Gegner jedoch planen würden, den letzten anwesenden Spross der Familie zu entführen, um auf diese Weise den jahrelangen Landkonflikt zu ihren Gunsten zu entscheiden, habe die Familie des Beschwerdeführers angesichts der akuten Gefahr beschlossen, er müsse das Land verlassen. Des Weiteren seien die Anhänger der ismailitischen Religionsgemeinschaft, von denen die Familie des Beschwerdeführers eine der grössten im Dorf gewesen sei, vor rund [mehreren] Jahren durch die Mehrheit der Sunniten, welche damals Jihadisten gewesen seien und sich später den Taliban angeschlossen hätten, aus ihrem Dorf B._______ vertrieben worden. Viele - so auch die Familie des Beschwerdeführers - seien in der Folge nach Pakistan geflüchtet, wo sie zwar als Flüchtlinge vom UNHCR registriert worden seien, jedoch keine Möglichkeit hätten, am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Der pakistanische Staat versuche überdies ständig, afghanische Flüchtlinge mit Repression zur Rückkehr in ihr Land zu zwingen. Zwar habe der Beschwerdeführer von der ismailitischen Gemeinschaft in Pakistan eine gewisse schulische Förderung erhalten, der Umstand, dass bezahlte Arbeit den Pakistani vorbehalten gewesen sei, habe ihn jedoch gezwungen, alleine nach Kabul zurückzukehren, wo er in einem (...)-Unternehmen gearbeitet habe. In Kabul sei er allerdings aus Vorsicht darauf bedacht gewesen, sich so wenig wie möglich in der Öffentlichkeit aufzuhalten. An die Polizei habe er sich nicht wenden können, da der Staat keinen Schutz bieten würde. Im Übrigen verfüge er mit Ausnahme eines Cousins über kein familiäres Netz in Afghanistan. Schliesslich wurde insbesondere auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] "Afghanistan: Update; Die aktuelle Sicherheitslage" vom 3. September 2012 sowie [Bericht betreffend Situation der Ismailiten] verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol­chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Unglaubhaftigkeitsargumentation des BFM der Aktenlage in weiten Teilen gerecht wird und das Bundesamt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgungssituation insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte. Ob allerdings im Lichte der Schutztheorie der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden zureichend wären respektive ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, einen in Kabul allfällig erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch zu nehmen, kann vorliegend offen gelassen werden. 4.1 Dass der Beschwerdeführer aktuell eine im asylrechtlichen Kontext bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten hat, wird aus der vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Vielmehr lassen die im Verlauf des Verfahrens entstandenen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorgebrachten zu. Zwar ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf den langjährigen Konflikt mit den Taliban betreffend die Ländereien der Familie des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht der Glaubhaftigkeit entbehren, jedoch ist dem BFM beizupflichten, wenn es implizit festhält, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die im Ausreisezeitpunkt angeblich individuell drohende Gefährdung seitens der Taliban zu konkretisieren. Insbesondere bietet seine Aussage, die Gegner würden auf Zeit spielen und hoffen, dass man ihnen das Land verkaufe oder ganz überlasse (A21/13 S. 10), keine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb der Druck seitens der Taliban bezüglich des Grundbesitzkonflikts im April 2012, obschon sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits seit 200(...) in Kabul aufgehalten hat, dermassen zugenommen hat, dass es ihm - anders als seinem ebenfalls in Kabul lebenden Cousin - nicht möglich war, im Heimatland zu verbleiben. Die Begründung des Beschwerdeführers, der Cousin habe jemanden aus seiner Familienverwandtschaft mit den Kontrahenten verheiratet, weswegen er der Gefahr einer Entführung weniger ausgesetzt sei als der Beschwerdeführer (A21/13 S. 10), erscheint nicht einleuchtend, zumal er in der Beschwerdeeingabe behauptete, seine Familie habe keinerlei Kontakt zu "jenen Leuten". Ferner fehlt es seiner Argumentation - es sei offensichtlich, dass der einzige Weg, um an die besagten Ländereien zu gelangen, über eine Entführung eines Familienmitglieds führe, was ihm sein Cousin Ende April 2012 verdeutlicht habe, indem er den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht habe, dass es für ihn äusserst gefährlich sei, in Kabul zu bleiben (A21/13 S. 9) - an der gebotenen Substanz und Plausibilität. Insbesondere wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sich der Beschwerdeführer überhaupt aus Pakistan ausgerechnet wieder nach Afghanistan begab, wenn aufgrund der geltend gemachten Sachlage eines langjährigen Konflikts mit den Taliban die Gefahr einer Entführung derart hoch wäre. Schliesslich wurden weder in der Rechtsmitteleingabe noch in der Beschwerdeergänzung den Erwägungen der Vorinstanz stichhaltige Argumente entgegensetzt, weshalb an den obgenannten Feststellungen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Mithin führen die geltend gemachten Vorbringen angesichts der aufgeführten Tatsachendefizite nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers. 4.2 Des Weiteren liegen keine Erkenntnisse über eine gezielte Verfolgung der Gruppe der Ismailiten in Afghanistan vor. Weder die in der Beschwerdeergänzung erwähnte [Bericht betreffend Situation der Ismailiten] noch weitere Quellen lassen auf eine Kollektivverfolgung der Ismaeliten in Afghanistan schliessen. Namentlich schreibt das US Department of State in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage in Afghanistan vom Mai 2012 (Berichtsjahr: 2011) bezüglich der Situation der Ismailiten, dass gemäss Angaben von Nichtregierungsorganisationen Ismailiten (eine Minderheit der schiitischen Gruppe, deren Mitglieder dem Aga Khan folgen würden) in der Regel nicht gezielt verfolgt oder schwer diskriminiert würden (http://www.state.gov/documents/organization/ 186669.pdf, abgerufen am 27. Dezember 2012). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer weder in der EVZ-Befragung noch in der Anhörung geltend, einzig aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Ismailiten verfolgt zu werden, weshalb dieses erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen als nachgeschoben einzustufen ist. 4.3 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft mangels begründeter Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgung nicht stand. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshin­dernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro­päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers erfolgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in der anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge er aber über keine genügenden finanziellen Mittel, habe er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betone auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O., E. 9.9). 6.3.2 Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge von 200(...) bis zu seiner Ausreise in Kabul, wo er sich in die Wohngemeinschaft eines Verwandten einmietete, in seinem angelernten Beruf als [Tätigkeit] beinahe ununterbrochen tätig war und eigenen Angaben gemäss gutes Geld verdiente. Betreffend die soziale Vernetzung in Kabul gab der Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung zu Protokoll, dass alle Verwandten - mit Ausnahme seiner Kernfamilie - (wieder) in Afghanistan leben würden (A8/13 S. 6). In der Anhörung führte er aus, dass einige seiner Verwandten in Kabul, die anderen in Pakistan leben würden (A21/13 S. 2 und 4 f.). Insbesondere lebe sein Cousin, zu dem er telefonischen Kontakt halte und der seine Ausreise mitfinanziert habe, in Kabul (A8/13 S. 7 f., A21/13 S. 5), was auf eine relativ enge Beziehung der beiden schliessen lässt. Dass in der Beschwerdeergänzung im Übrigen erklärt wurde, der Beschwerdeführer verfüge - nebst dem genannten Cousin - über kein familiäres Netz in Kabul, muss aufgrund der Aussagen in den Befragungen als nachgeschobene Behauptung beurteilt werden. Folglich ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen, er somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. Da sich die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan seit seiner Ausreise nicht wesentlich verändert haben, würde er im Falle einer Rückkehr höchstwahrscheinlich in keine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb sich der Wegweisungsvollzug im Lichte der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar erweist. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen des jungen gesunden Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen wird. Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersicht­lich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 14. November 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand