Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. August 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. August 2015 und der Anhörung vom 24. Januar 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie, geboren in B._______, Distrikt C._______, Provinz Kunduz. Als er ein kleines Kind gewesen sei, sei sein Vater D._______, der Kommandant des Dorfes gewesen sei, von den Taliban getötet worden. Danach hätten die Taliban auch nach ihm und seinen Brüdern gesucht, was ihnen jeweils von den Dorfbewohnern mitgeteilt worden sei. Der Cousin seines Vaters, welcher Kommandant im Distrikt C._______ gewesen sei, sei ebenfalls von den Taliban getötet worden. Auch sein Schwiegervater sei als Märtyrer gestorben. Neben den Taliban habe auch die Organisation des sogenannten Islamischen Staates (IS) eine Bedrohung dargestellt, da diese - wie auch die Taliban - die Schiiten und Hazara verachten würde. Eines Tages seien Jugendliche aus seinem Dorf mitgenommen worden. Die Mehrheit sei bis heute verschollen. Mit zweien dieser Jugendlichen sei er verwandt. Nach dem Tod seines Vaters sei es zu einem Konflikt mit seinem Onkel väterlicherseits gekommen, da dieser das Ackerland seines Vaters für sich habe behalten wollen. Seine Mutter und er hätten versucht, mit Hilfe der Dorfältesten diesen Konflikt zu lösen, doch der Onkel habe nicht auf die Dorfältesten gehört und habe ihm mit dem Tod gedroht. Ungefähr im Alter von 15 Jahren habe er während fünf Monaten im Iran gearbeitet. Danach sei er nach Afghanistan ausgeschafft worden. In der Folge habe er während zweier Jahre an einer Berufsschule in Kunduz studiert. Im Jahr 2014 habe er sich verlobt. Etwa ein Jahr vor seiner Ausreise sei er auf dem Weg nach B._______ von den Taliban kontrolliert worden. Aus Angst habe er seine Identität verheimlicht. Ungefähr zur selben Zeit sei er auf dem Weg nach Kunduz von der bewaffneten Arbaki-Gruppe angehalten worden. Das letzte Mal sei er ein oder zwei Monate vor seiner Ausreise von den Taliban kontrolliert worden. Sie hätten ihn gefragt, woher er komme und was er mache. Wenn sie erkannt hätten, dass er der Sohn von D._______ sei, hätten sie ihn getötet. Die verschiedenen Gruppierungen in Afghanistan hätten versucht, junge Männer zu rekrutieren. Die Dorfältesten hätten ihn und seinen Bruder davor gewarnt und ihnen geraten, das Land zu verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers sei er im Juni 2015 illegal via Pakistan in den Iran und von dort über mehrere Länder am 3. August 2015 in die Schweiz gelangt. Sein jüngerer Bruder, seine Schwester und Mutter würden nach wie vor in Afghanistan leben. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine Tazkira und die Kopien der Tazkira seiner Mutter und seines Bruders, je ein Bild seines verstorbenen Vaters, seines verstorbenen Schwiegervaters, des Ehemannes seiner Tante väterlicherseits, des verstorbenen Cousins seines Vaters und eine Kopie seiner Schulbestätigung zu den Akten. B. Das SEM veranlasste beim E._______ Kantonsspital in F._______ eine Handknochenanalyse zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers. Die Untersuchung vom 20. August 2015 ergab ein Skelettalter von mindestens (...) Jahren. Dem Beschwerdeführer wurde am 24. August 2015 das rechtliche Gehör zu diesem Ergebnis gewährt. Er erklärte sich einverstanden, im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt zu werden. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Am 4. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zur Sicherheitslage in der Provinz Kunduz sowie zur Rekrutierung durch diverse bewaffnete Gruppierungen in Afghanistan. Er reichte zudem eine Fürsorgebestätigung vom 13. Juli 2017 ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs angeordnet hat. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Über- beziehungsweise Unterschreitung des Ermessens vor. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
E. 5.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 5.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist - entgegen den mit Zitaten aus den Befragungsprotokollen belegten Vorwürfen auf Beschwerdeebene und den Rügen unerwähnter Details - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, was seinen Familienangehörigen zugestossen sei, weil er wiederholt angewiesen worden sei, über sich persönlich zu sprechen, ist unberechtigt. Vielmehr wurde er aufgefordert, den Zusammenhang zwischen seiner Familiengeschichte und seiner Flucht aus Afghanistan darzulegen. Er äusserte sich mehrmals zu den Problemen, welche zwar seine Familienangehörigen zu gewärtigen hatten, ohne einen hinreichend konkreten Bezug zu seinen Asylvorbringen herzustellen (vgl. SEM-Akten A27 F6, F60 ff.). Überdies werden in der Beschwerdeschrift nahezu keine zusätzlichen Informationen zu den Familienangehörigen aufgeführt, was ebenfalls zeigt, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in genügendem Umfang Raum gegeben wurde, sich zu dieser Verfolgungsgeschichte zu äussern. Die BzP und die Anhörung wurden umfassend durchgeführt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, alle seine Asylvorbringen vorzutragen. Überdies schlägt die Rüge fehl, im vorinstanzlichen Entscheid fehle eine Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zur Gefahr einer Rekrutierung oder zu seinen Vorbringen im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Seine Ausführungen zur Bedrohung durch die Taliban seien vage und unsubstanziiert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban ihn und seine Familie noch ungefähr fünfzehn Jahre nach dem Tod seines Vaters gesucht haben sollen, ohne dass dem Beschwerdeführer etwas zugestossen sei. Bei einem tatsächlichen Interesse der Taliban an seiner Person wäre anzunehmen, dass diese ihn hätten ausfindig machen können. Andererseits wäre auch davon auszugehen, dass er und seine Familie bei einer ernsthaften Bedrohungslage das Dorf verlassen hätten. Bezüglich der von seinem Onkel ausgesprochenen Drohungen seien seine Ausführungen ausweichend und oberflächlich ausgefallen. Ausserdem sei nicht plausibel, dass sein Onkel ihn mit dem Tod bedroht habe, da jener im Besitz des fraglichen Landes gewesen sei. Ferner stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Sowohl die angeblichen Kontrollen durch die Taliban und die Volksmiliz als auch die Gefahr, von einer der bewaffneten Gruppierungen rekrutiert zu werden, seien Nachteile, welche in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan begründet lägen und grosse Teile der Bevölkerung betreffen würden. Diese Nachteile seien somit nicht asylrelevant. Allein wegen der Zugehörigkeit zu den Hazara und den Schiiten sei der Beschwerdeführer überdies keiner gezielten Verfolgung ausgesetzt.
E. 7.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Vorbringen. Sinngemäss macht er unter Anführung verschiedener Quellen geltend, mit einer konkreten Gefahr im Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung, der Verfolgung seiner Familienmitglieder und seiner ethnischen Zugehörigkeit konfrontiert zu sein. Aus diesen Gründen sei er ferner einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Auch eine Kombination von Risikofaktoren könne den Ausschlag für eine flüchtlingsrelevante Gefährdung geben. Zudem macht er Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Kunduz und Khanabad sowie zum flüchtlingsrechtlichen und menschenrechtlichen Rückschiebungsverbot.
E. 8.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 7.1. kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Taliban oder einer anderen Gruppierung ausgesetzt gewesen zu sein. Seine Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass er wegen der Taliban Probleme gehabt habe. Diese würden die Schiiten verachten und hätten jeweils die Dorfbewohner nach den Söhnen von D._______ (seinem Vater) gefragt. Sie hätten wissen wollen, wo er und sein Bruder sich aufhalten würden (vgl. A27 F62 ff.). Welcher Art diese Probleme konkret gewesen sein sollen, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Der Tod seines Vaters, den der Beschwerdeführer als Hauptgrund für die Verfolgung durch die Taliban genannt hat, ist über fünfzehn Jahre her. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Taliban, von denen er selbst behauptet, sie hätten Beziehungen in jedem Dorf und wüssten vieles über die Dorfbewohner (vgl. A27 F65), ihn bei Vorliegen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses während dieser langen Zeit in seinem Dorf nicht hätten finden können. Gleiches gilt für die geltend gemachte Gefahr einer Rekrutierung. Der Beschwerdeführer berichtet denn auch nicht von gezielten Suchaktionen nach seiner Person. Die Strassenkontrollen durch die Taliban und andere Gruppierungen liegen in der Bürgerkriegssituation in Afghanistan begründet und treffen nicht nur den Beschwerdeführer, sondern die gesamte afghanische Bevölkerung. Auch die Tatsache, dass er keines dieser dargelegten Probleme als ausschlaggebend für seine Ausreise in den Iran oder für seinen Aufenthalt in Kunduz (Stadt) genannt hat, deutet darauf hin, dass die Bedrohungslage nicht das von ihm geltend gemachte Ausmass hatte. Davon zeugt auch der Umstand, dass einer seiner Brüder, welcher derselben Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll, sich nach wie vor in Afghanistan aufhält. Die ethnische und religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Hazara vermag, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt hat, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. So sind die hohen Anforderungen, die gemäss Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gegeben sein müssen (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2), im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt. Inwiefern der Beschwerdeführer konkret durch Gruppierungen wie den IS oder die Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara gefährdet gewesen sein soll, substanziiert er nicht weiter. Eine diesbezügliche asylrelevante Verfolgung ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer angeführte Drohung seines Onkels hatte zu keiner Zeit asylrelevante Folgen. Die Streitigkeiten mit ihm hatten sich, unter mehrmaligen Vermittlungsversuchen, über Jahre hingezogen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass während dieser Zeit der Onkel (zumindest) versucht hätte, dem Beschwerdeführer einen ernsthaften Nachteil zuzufügen. Die Drohung ist somit nicht asylrelevant. Damit muss auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer in diesem innerfamiliären Konflikt genügender staatlicher Schutz zur Verfügung gestanden hätte, nicht eingegangen werden. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, aufgrund der Lage in seinem Heimatland einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen zu sein. Wie bereits dargelegt, konnte er nicht glaubhaft machen, von einer der in Afghanistan aktiven Gruppierungen aus irgendeinem Grund persönlich verfolgt worden zu sein. Dass er einem erheblichen psychischen Druck ausgesetzt war, ist allerdings angesichts der Bürgerkriegssituation durchaus nachvollziehbar, liegt jedoch nicht in einer persönlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründet. Somit kommt auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu.
E. 8.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt und tritt formell in Rechtskraft.
E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3701/2017 Urteil vom 25. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. August 2015 in der Schweiz um Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. August 2015 und der Anhörung vom 24. Januar 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie, geboren in B._______, Distrikt C._______, Provinz Kunduz. Als er ein kleines Kind gewesen sei, sei sein Vater D._______, der Kommandant des Dorfes gewesen sei, von den Taliban getötet worden. Danach hätten die Taliban auch nach ihm und seinen Brüdern gesucht, was ihnen jeweils von den Dorfbewohnern mitgeteilt worden sei. Der Cousin seines Vaters, welcher Kommandant im Distrikt C._______ gewesen sei, sei ebenfalls von den Taliban getötet worden. Auch sein Schwiegervater sei als Märtyrer gestorben. Neben den Taliban habe auch die Organisation des sogenannten Islamischen Staates (IS) eine Bedrohung dargestellt, da diese - wie auch die Taliban - die Schiiten und Hazara verachten würde. Eines Tages seien Jugendliche aus seinem Dorf mitgenommen worden. Die Mehrheit sei bis heute verschollen. Mit zweien dieser Jugendlichen sei er verwandt. Nach dem Tod seines Vaters sei es zu einem Konflikt mit seinem Onkel väterlicherseits gekommen, da dieser das Ackerland seines Vaters für sich habe behalten wollen. Seine Mutter und er hätten versucht, mit Hilfe der Dorfältesten diesen Konflikt zu lösen, doch der Onkel habe nicht auf die Dorfältesten gehört und habe ihm mit dem Tod gedroht. Ungefähr im Alter von 15 Jahren habe er während fünf Monaten im Iran gearbeitet. Danach sei er nach Afghanistan ausgeschafft worden. In der Folge habe er während zweier Jahre an einer Berufsschule in Kunduz studiert. Im Jahr 2014 habe er sich verlobt. Etwa ein Jahr vor seiner Ausreise sei er auf dem Weg nach B._______ von den Taliban kontrolliert worden. Aus Angst habe er seine Identität verheimlicht. Ungefähr zur selben Zeit sei er auf dem Weg nach Kunduz von der bewaffneten Arbaki-Gruppe angehalten worden. Das letzte Mal sei er ein oder zwei Monate vor seiner Ausreise von den Taliban kontrolliert worden. Sie hätten ihn gefragt, woher er komme und was er mache. Wenn sie erkannt hätten, dass er der Sohn von D._______ sei, hätten sie ihn getötet. Die verschiedenen Gruppierungen in Afghanistan hätten versucht, junge Männer zu rekrutieren. Die Dorfältesten hätten ihn und seinen Bruder davor gewarnt und ihnen geraten, das Land zu verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers sei er im Juni 2015 illegal via Pakistan in den Iran und von dort über mehrere Länder am 3. August 2015 in die Schweiz gelangt. Sein jüngerer Bruder, seine Schwester und Mutter würden nach wie vor in Afghanistan leben. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine Tazkira und die Kopien der Tazkira seiner Mutter und seines Bruders, je ein Bild seines verstorbenen Vaters, seines verstorbenen Schwiegervaters, des Ehemannes seiner Tante väterlicherseits, des verstorbenen Cousins seines Vaters und eine Kopie seiner Schulbestätigung zu den Akten. B. Das SEM veranlasste beim E._______ Kantonsspital in F._______ eine Handknochenanalyse zur Bestimmung des Alters des Beschwerdeführers. Die Untersuchung vom 20. August 2015 ergab ein Skelettalter von mindestens (...) Jahren. Dem Beschwerdeführer wurde am 24. August 2015 das rechtliche Gehör zu diesem Ergebnis gewährt. Er erklärte sich einverstanden, im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt zu werden. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Am 4. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 machte der Beschwerdeführer ergänzende Angaben zur Sicherheitslage in der Provinz Kunduz sowie zur Rekrutierung durch diverse bewaffnete Gruppierungen in Afghanistan. Er reichte zudem eine Fürsorgebestätigung vom 13. Juli 2017 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen einzutreten. Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs angeordnet hat. Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, eine Verletzung der Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Über- beziehungsweise Unterschreitung des Ermessens vor. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 5.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung gehen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist - entgegen den mit Zitaten aus den Befragungsprotokollen belegten Vorwürfen auf Beschwerdeebene und den Rügen unerwähnter Details - ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, was seinen Familienangehörigen zugestossen sei, weil er wiederholt angewiesen worden sei, über sich persönlich zu sprechen, ist unberechtigt. Vielmehr wurde er aufgefordert, den Zusammenhang zwischen seiner Familiengeschichte und seiner Flucht aus Afghanistan darzulegen. Er äusserte sich mehrmals zu den Problemen, welche zwar seine Familienangehörigen zu gewärtigen hatten, ohne einen hinreichend konkreten Bezug zu seinen Asylvorbringen herzustellen (vgl. SEM-Akten A27 F6, F60 ff.). Überdies werden in der Beschwerdeschrift nahezu keine zusätzlichen Informationen zu den Familienangehörigen aufgeführt, was ebenfalls zeigt, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in genügendem Umfang Raum gegeben wurde, sich zu dieser Verfolgungsgeschichte zu äussern. Die BzP und die Anhörung wurden umfassend durchgeführt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, alle seine Asylvorbringen vorzutragen. Überdies schlägt die Rüge fehl, im vorinstanzlichen Entscheid fehle eine Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zur Gefahr einer Rekrutierung oder zu seinen Vorbringen im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Seine Ausführungen zur Bedrohung durch die Taliban seien vage und unsubstanziiert. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban ihn und seine Familie noch ungefähr fünfzehn Jahre nach dem Tod seines Vaters gesucht haben sollen, ohne dass dem Beschwerdeführer etwas zugestossen sei. Bei einem tatsächlichen Interesse der Taliban an seiner Person wäre anzunehmen, dass diese ihn hätten ausfindig machen können. Andererseits wäre auch davon auszugehen, dass er und seine Familie bei einer ernsthaften Bedrohungslage das Dorf verlassen hätten. Bezüglich der von seinem Onkel ausgesprochenen Drohungen seien seine Ausführungen ausweichend und oberflächlich ausgefallen. Ausserdem sei nicht plausibel, dass sein Onkel ihn mit dem Tod bedroht habe, da jener im Besitz des fraglichen Landes gewesen sei. Ferner stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Sowohl die angeblichen Kontrollen durch die Taliban und die Volksmiliz als auch die Gefahr, von einer der bewaffneten Gruppierungen rekrutiert zu werden, seien Nachteile, welche in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan begründet lägen und grosse Teile der Bevölkerung betreffen würden. Diese Nachteile seien somit nicht asylrelevant. Allein wegen der Zugehörigkeit zu den Hazara und den Schiiten sei der Beschwerdeführer überdies keiner gezielten Verfolgung ausgesetzt. 7.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Vorbringen. Sinngemäss macht er unter Anführung verschiedener Quellen geltend, mit einer konkreten Gefahr im Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung, der Verfolgung seiner Familienmitglieder und seiner ethnischen Zugehörigkeit konfrontiert zu sein. Aus diesen Gründen sei er ferner einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt. Auch eine Kombination von Risikofaktoren könne den Ausschlag für eine flüchtlingsrelevante Gefährdung geben. Zudem macht er Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Kunduz und Khanabad sowie zum flüchtlingsrechtlichen und menschenrechtlichen Rückschiebungsverbot. 8. 8.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 7.1. kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Taliban oder einer anderen Gruppierung ausgesetzt gewesen zu sein. Seine Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass er wegen der Taliban Probleme gehabt habe. Diese würden die Schiiten verachten und hätten jeweils die Dorfbewohner nach den Söhnen von D._______ (seinem Vater) gefragt. Sie hätten wissen wollen, wo er und sein Bruder sich aufhalten würden (vgl. A27 F62 ff.). Welcher Art diese Probleme konkret gewesen sein sollen, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Der Tod seines Vaters, den der Beschwerdeführer als Hauptgrund für die Verfolgung durch die Taliban genannt hat, ist über fünfzehn Jahre her. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Taliban, von denen er selbst behauptet, sie hätten Beziehungen in jedem Dorf und wüssten vieles über die Dorfbewohner (vgl. A27 F65), ihn bei Vorliegen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses während dieser langen Zeit in seinem Dorf nicht hätten finden können. Gleiches gilt für die geltend gemachte Gefahr einer Rekrutierung. Der Beschwerdeführer berichtet denn auch nicht von gezielten Suchaktionen nach seiner Person. Die Strassenkontrollen durch die Taliban und andere Gruppierungen liegen in der Bürgerkriegssituation in Afghanistan begründet und treffen nicht nur den Beschwerdeführer, sondern die gesamte afghanische Bevölkerung. Auch die Tatsache, dass er keines dieser dargelegten Probleme als ausschlaggebend für seine Ausreise in den Iran oder für seinen Aufenthalt in Kunduz (Stadt) genannt hat, deutet darauf hin, dass die Bedrohungslage nicht das von ihm geltend gemachte Ausmass hatte. Davon zeugt auch der Umstand, dass einer seiner Brüder, welcher derselben Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll, sich nach wie vor in Afghanistan aufhält. Die ethnische und religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Hazara vermag, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt hat, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. So sind die hohen Anforderungen, die gemäss Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gegeben sein müssen (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2), im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt. Inwiefern der Beschwerdeführer konkret durch Gruppierungen wie den IS oder die Taliban aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara gefährdet gewesen sein soll, substanziiert er nicht weiter. Eine diesbezügliche asylrelevante Verfolgung ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer angeführte Drohung seines Onkels hatte zu keiner Zeit asylrelevante Folgen. Die Streitigkeiten mit ihm hatten sich, unter mehrmaligen Vermittlungsversuchen, über Jahre hingezogen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass während dieser Zeit der Onkel (zumindest) versucht hätte, dem Beschwerdeführer einen ernsthaften Nachteil zuzufügen. Die Drohung ist somit nicht asylrelevant. Damit muss auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer in diesem innerfamiliären Konflikt genügender staatlicher Schutz zur Verfügung gestanden hätte, nicht eingegangen werden. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, aufgrund der Lage in seinem Heimatland einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen zu sein. Wie bereits dargelegt, konnte er nicht glaubhaft machen, von einer der in Afghanistan aktiven Gruppierungen aus irgendeinem Grund persönlich verfolgt worden zu sein. Dass er einem erheblichen psychischen Druck ausgesetzt war, ist allerdings angesichts der Bürgerkriegssituation durchaus nachvollziehbar, liegt jedoch nicht in einer persönlichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründet. Somit kommt auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zu. 8.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt und tritt formell in Rechtskraft. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende Versand: