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D-7129/2016

D-7129/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 13. Oktober 2015 zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit ordnete das Amt für Migration und Integration des Kantons C._______ ihm am 20. Oktober 2015 K.D. als Vertrauensperson zu. Am 15. September 2016 fand im Beisein der Vertrauensperson die Anhörung zu den Fluchtgründen statt. A.b Anlässlich der BzP sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und stamme aus D._______ Nachdem er einige Jahre im Iran gelebt habe, sei er 2004 oder 2005 nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in D._______ im Stadtteil E._______ gelebt und während neun Jahren die Schule besucht. Ab der 8. Klasse habe er nachmittags nach der Schule als Hilfskraft bei einem (...) oder bei einem (...) gearbeitet. Während sein Vater ein kleines Geschäft beziehungsweise einen Kiosk betrieben habe, habe seine Mutter bei der (...)gearbeitet. Am 28. März 2015 sei er - der Beschwerdeführer - zu Fuss im Quartier unterwegs gewesen, als zwei vermummte Personen, eine davon bewaffnet, auf einem Motorrad von hinten auf ihn zugerast seien. Er habe sofort die Flucht ergriffen und sich in einem nahen Haus in Sicherheit gebracht. Später sei er in sein Elternhaus zurückgekehrt, wo er von seiner Mutter erfahren habe, dass sie beruflich mit einem Fall befasst gewesen sei, bei welchem eine Frau die Zweitfrau ihres Ehemannes angezündet habe. Seine Mutter habe dann die verletzte (Zweit-)Frau im Spital besucht. In der Folge habe der Ehemann der beiden Frauen seine - des Beschwerdeführers - Mutter zu bestechen versucht und ihr damit gedroht, dass ihr und ihrer Familie etwas geschehen werde, falls seine (erste) Ehefrau wegen der Tat verurteilt würde. Trotz der Drohungen habe seine Mutter aber einen Bericht zuhanden der (...) verfasst, und die Täterin sei zu einer (...) Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er vermute, dass die beiden vermummten Männer ihm aufgrund dieser Ereignisse etwas hätten antun wollen, weshalb er sich während einiger Tage nicht in seinem Elternhaus, sondern bei einem ebenfalls in D._______ wohnhaften Onkel aufgehalten habe. Seine Mutter habe überdies den Vorfall der Polizei gemeldet, worauf diese einige Zeit im Quartier patrouilliert sei. Am 31. März 2015 sei er zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu einem weiteren Onkel nach Kabul gezogen. Während die Mutter und die Geschwister aber nach etwa drei Wochen wieder nach D._______ zurückgekehrt seien und dort vorübergehend in einem gemieteten Haus gelebt hätten, sei er in Kabul geblieben und habe dort (...) gearbeitet. Zur Ausreise habe er sich dann einerseits entschlossen, weil wegen des erwähnten Vorfalls in D._______ für ihn die Lage dort unsicher gewesen sei und Hazara in Afghanistan ganz allgemein verschiedenen Schwierigkeiten ausgesetzt seien und andererseits, weil er die Arbeit in Kabul als hart empfunden habe (er hätte ja eigentlich zur Schule gehen und sich weiterbilden wollen), schliesslich aber auch, weil er gehört habe, dass es einfach sei, nach Europa zu gelangen. Im Juli oder August 2015 sei er aber noch für einige Tage nach D._______ zurückgekehrt, um sich von seiner Familie zu verabschieden. Danach sei er mit Hilfe eines Schleppers unter Umgehung der Grenzkontrollen via Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland in die Schweiz gelangt. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, seine Familie lebe mittlerweile wieder in ihrem eigenen Haus. Die Mutter arbeite weiterhin bei der (...), sei aber der (...) zugeteilt worden und mache keine Spitalbesuche mehr. Sie habe, wie schon zuvor, auch im Jahr 2015 in der (...) eine Weiterbildung der (...£) besucht. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - drei die Tätigkeit seiner Mutter als (...) sowie den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall (Brandanschlag einer Ehefrau auf die [Zweit-]Frau) betreffende Schreiben, ein auf den 14. April 2016 datierter Brief der Mutter an ihren Vorgesetzten betreffend die erwähnte Bedrohung durch zwei Unbekannte auf einem Motorrad, mehrere Ausbildungszertifikate der Mutter samt Fotos (Fotos im Original) und die Kopie eines ärztlichen Entlassungsscheins, welcher sein Alter belegen sollte, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 (als Ersatz derjenigen vom 19. Oktober 2016) lehnte das SEM das am 6. Oktober 2015 gestellte Asylgesuch - unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft - ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des mittlerweile volljährig gewordenen Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. C. Der - damals noch nicht vertretene - Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 18. November 2016 die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 19. Oktober 2016 (recte: 26. Oktober 2016), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung eines unentgeltlichen "Rechtsbeistands seiner Wahl" sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan vom 30. September 2016 und die Kopie eines an den (...) gerichteten Schreibens vom 15. November 2016 betreffend Ersuchen um Ausstellung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. November 2016 den Eingang der Beschwerde vom 18. November 2018. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde - nachdem am 25. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eine vom (...) am 23. November 2016 ausgestellte, den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingegangen war - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, wobei der Beschwerdeführer aber aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 27. Dezember 2016 den Namen der von ihm selber bestimmten und ihm beizuordnenden Rechtsvertreterin oder des von ihm bestimmten Rechtsvertreters mitzuteilen. F. MLaw Ruedy Bollack teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 mit, der Beschwerdeführer habe ihn in der vorliegenden Angelegenheit mandatiert, und reichte gleichzeitig eine am 13. Dezember 2016 ausgestellte Vollmacht zu den Akten. In der Folge hiess die Instruktionsrichterin am 21. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Am 26. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht zwei Dokumente in Kopie ein. Diese Unterlagen würden bestätigen, dass sein Bruder am 1. Juli 2017 auf dem Weg zur Schule von zwei Personen, die in einem Fahrzeug unterwegs gewesen seien, angehalten und bedroht worden sei. Sein Bruder habe jedoch sofort um Hilfe geschrien, worauf ihm Ladenbesitzer sowie Passanten zu Hilfe gekommen seien und die Unbekannten die Flucht ergriffen hätten. Er sei dann sofort nach Hause zurückgekehrt und habe seither das Haus nicht mehr verlassen. Seine Mutter habe daraufhin den Vorfall bei der Polizei und der Schule gemeldet. Die Originale der beiden Dokumente befänden sich bei der lokalen Polizei; er habe auch noch nicht Gelegenheit gehabt, die beiden Anzeigen übersetzen zu lassen. H. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 11. Dezember 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. I. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2017 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. J. Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter am 26. Januar 2018 zur Vernehmlassung Stellung.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM erachtete die (durch die Einreichung zahlreicher Unterlagen untermauerten) Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit seiner Mutter als (...) sei seine ganze Familie in Konflikt mit der Familie einer verurteilten Person geraten, wobei er persönlich in seinem Quartier E._______ in D._______ von zwei vermummten Männern verfolgt worden sei, grundsätzlich als glaubhaft. Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides verwies das SEM insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1741/2011 vom 21. Februar 2013, in welchem die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit der Behörden von D._______ als gegeben erachtet wurde. Auch wenn seit Ergehen dieses Urteils mehr als fünf Jahre vergangen seien und sich die allgemeine, bis anhin relativ stabile Sicherheitslage in D._______ seither nicht verbessert sondern eher verschlechtert habe (vgl. auch das zusammen mit der Beschwerde eingereichte Update der SFH, S. 14), bestünden keine Hinweise, welche die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit der dortigen Behörden grundsätzlich in Frage stellen würden. Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III 1., 4. Abschnitt) ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung vom 15. September 2016 zu Protokoll gegeben, seine Mutter habe, nachdem er von zwei Männern auf einem Motorrad verfolgt worden sei, (...) darüber informiert. In der Folge habe während einiger Zeit die Polizei in der Nähe seines Hauses patrouilliert. Seine Mutter arbeite weiterhin bei der Polizei in D._______; sie sei jedoch nicht mehr (...) in Spitälern, sondern habe eine andere Aufgabe im Büro des (...) erhalten. Seit er ausgereist sei, sei nichts mehr vorgefallen, doch treffe seine Mutter einige Sicherheitsmassnahmen, wenn sie zur Arbeit gehe; sie variiere die Arbeitszeiten und nehme Wege, auf denen viele Leute unterwegs seien. Seine Familie sei ungefähr fünf oder sechs Monate nach dem Vorfall mit den Motorradfahrern, das heisst ungefähr im Oktober 2015, wieder in ihr eigenes Haus zurückgekehrt (vgl. Akten SEM A20 zu F110-130). Diese Angaben des Beschwerdeführers bestätigten die Einschätzung der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit der Behörden in D._______ auch in Bezug auf den vorliegenden Einzelfall, zumal die Mutter aufgrund ihrer Stellung als (...) gar einen gewissen privilegierten Zugang zu den Behörden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass adäquater Schutz vor weiteren allfälligen Bedrohungen und Verfolgungsmassnahmen von Seiten Dritter bestehe. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, bestätigten diese doch vielmehr ebenfalls den funktionierenden Polizeischutz in D._______.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 ff.) wird dagegen eingewendet, die Massnahmen der Polizei hätten sich darauf beschränkt, während kurzer Zeit in der Nachbarschaft zu patrouillieren und die Mutter des Beschwerdeführers, welche sich in Afghanistan als Frau im (...) in einer äusserst exponierten Position befinde, einer anderen Abteilung zuzuweisen beziehungsweise sie vorübergehend ins Ausland zu schicken; gegen den eigentlichen Täter sei jedoch nicht vorgegangen worden. Einmal sei auch das Fahrzeug, mit dem sie normalerweise zur Arbeit fahre, angegriffen worden. Dies zeige, dass die Polizei in Afghanistan nicht in der Lage sei, die Familie zu schützen. Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 wird überdies geltend gemacht, der Bruder des Beschwerdeführers sei am 1. Juli 2017 auf dem Schulweg beinahe von zwei Männern entführt worden; nur seine Schreie und das Eingreifen von Ladenbesitzern und Passanten hätten dies verhindern können. Der Bruder sei sofort nach Hause zurückgekehrt und habe das Haus nicht mehr verlassen. Seine Mutter habe den Vorfall der Polizei und der Schule gemeldet, was durch die zwei beiliegenden Dokumente bestätigt werde.

E. 4.3 Diese Vorbringen erachtete das SEM in seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember 2017 als nicht geeignet, um eine andere Einschätzung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in D._______ in Bezug auf die Familie des Beschwerdeführers herbeizuführen. Was die neu eingereichten Beweismittel betreffe, so könnten derartige Dokumente in Afghanistan ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Eine zusammengefasste Übersetzung der eingereichten Dokumente ergebe überdies, dass diese keine Angaben zur mutmasslichen Täterschaft und zu den Gründen für den Angriff auf den Bruder enthielten, weshalb nicht fest stehe, dass der erwähnte Vorfall mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe.

E. 4.4 In der Replik vom 26. Januar 2018 wird darauf hingewiesen, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bisher nicht in Frage gestellt hat. Des Weiteren wird gerügt, "die pauschalisierende Beurteilung der Vorin-stanz, nach der es sich anscheinend um einen reinen Zufall" handle, "dass der Bruder des Beschwerdeführers beinahe entführt" worden sei, vermöge kaum zu überzeugen; "naheliegender" sei, dass es zur versuchten Entführung gekommen sei, weil die Familie nach wie vor verfolgt werde und die Behörden in D._______ "offensichtlich nicht in der Lage" seien, einen effektiven Schutz zu gewährleisten.

E. 5.1 Entsprechend Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. Als Reflexverfolgung wird bezeichnet, wenn vordergründig eine andere Person vom Verfolger anvisiert wird, der mangels Zugriffs auf selbige die Verfolgung gegen ein Familienmitglied richtet. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.).

E. 5.2 Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, er habe morgens auf dem Weg zur Bäckerei ein lautes Motorradgeräusch wahrgenommen, sich umgedreht und zwei vermummte Personen - der Beifahrer mit einer Kalaschnikow in der Hand - wahrgenommen, worauf er weggerannt sei (vgl. A20 zu F100 und F102 f., S. 10 und 11f.), erfüllt die Voraussetzung eines erlittenen ernsthaften Nachteils im Sinne des AsylG nicht. Zwar ist nachvollziehbar, dass das Ereignis beim Beschwerdeführer Angstgefühle ausgelöst hatte, dennoch ist die erforderliche Intensität für die Annahme eines flüchtlingsrechtlich relevanten, ernsthaften Nachteils nicht erreicht.

E. 5.3 Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise und/oder den Urteilszeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuzusprechen ist. Dies ist - im Ergebnis mit dem SEM übereinstimmend - zu verneinen.

E. 5.3.1 Zwar begab sich die Mutter des Beschwerdeführers zusammen mit ihm und den beiden weiteren Kindern nach dem fraglichen Vorfall - der Vater habe sich dannzumal zu einem Verwandtenbesuch im Iran aufgehalten - nach Kabul, indessen kehrte sie nach Angaben des Beschwerdeführers nach drei Wochen mit den Geschwistern nach D._______ zurück, wenn auch in ein neu gemietetes Haus (vgl. A20 zu F100). Dass es bis zur Ausreise des Beschwerdeführers zu weiteren relevanten Vorfällen gekommen wäre, macht er nicht geltend. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer - anders als seine Geschwister und Eltern - einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Hinzu kommt in der vorliegenden Fallkonstellation Folgendes: Der Beschwerdeführer schilderte, dass seine Mutter nach dem Vorfall sofort zum Polizeirevier gegangen und die Sache geschildert habe. Die Polizei habe daraufhin einige Zeit Patrouillen in die Strassen und Gassen geschickt (vgl. A20 zu F119 f.). Zudem habe seine Mutter im Jahr 2015 (nochmals) eine Weiterbildung in der F._______ absolvieren können und sei nicht mehr in der (...) tätig (vgl. A20 zu F38 ff.). Bei dieser Sachlage konnte und kann zwar für den Beschwerdeführer (wie auch für die in D._______ verbliebenen Familienangehörigen) die entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden, konkrete Indizien, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligungen als wahrscheinlich und nachvollziehbar erscheinen liessen, sind jedoch zu verneinen. Es ist angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass gestützt auf die von den Polizeibehörden (...) getroffenen Massnahmen aus objektivierter Sicht sowohl für die sich in D._______ aufhaltende Kernfamilie - insbesondere die direktbetroffene Mutter - und umso mehr für den Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen ist. Daran vermag der auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorfall, wonach der Bruder des Beschwerdeführers am 1. Juli 2017 beinahe entführt worden wäre, nichts zu ändern. Insbesondere ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln - ohne deren Authentizität abschliessend zu beurteilen - kein Zusammenhang mit den Vorfällen vom März 2015.

E. 5.3.2 Ausdrücklich darauf hinzuweisen bleibt, dass vorliegend nach dem Gesagten offen bleiben kann, ob die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in D._______, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint, grundsätzlich gegeben ist.

E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, als Hazara Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise auch ohne die vorgenannten Bedrohungen seine Heimat verlassen zu haben, weil es schwierig sei, als Hazara in Afghanistan zu leben (vgl. A20 zu F143 f. und F156), wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass Hazara in Afghanistan allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterliegen würden. Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil des BVGer D-808/2018 vom 18. Juli 2018 E. 7.2 m.w.H.).

E. 5.5 Schliesslich kann auch der in Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, in Afghanistan keine Perspektiven für eine Ausbildung oder einen Arbeitsplatz gehabt zu haben (vgl. A20 zu F135 und F156), gemachten Feststellung der Vorinstanz, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, gefolgt werden.

E. 5.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken und eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich. Im Übrigen ist auch der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Die Vorinstanz führte aus, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, da eine Rückkehr nach D._______ gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche die dortige Sicherheitslage als mit derjenigen in Kabul vergleichbar erachtet habe (vgl. Grundsatzurteil des BVGER E-7625/20008 vom 16. Juni 2011 [BVGE 2011/7]), bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erkannt werde. Der Beschwerdeführer, ein junger und gesunder Mann, sei in D._______ aufgewachsen und habe gemäss seinen Angaben bis zur neunten Klasse die Schule besucht. Ab der achten Klasse habe er ausserdem als Hilfskraft bei einem (...) gearbeitet. Seine Eltern und zwei jüngere Geschwister lebten weiterhin in D._______, und zwar in einem Haus, das seiner Familie gehöre. Die Mutter arbeite bei der Polizei, der Vater besitze einen eigenen Laden. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt mit seiner Familie, weshalb von einen tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV 2).

E. 7.3.3 In der Beschwerde vom 18. November 2016 (vgl. S. 6) wird dagegen vorgebracht, die Sicherheitslage in D._______ und in ganz Afghanistan habe sich in den letzten Jahren gravierend verschlechtert. Laut dem beigelegten Update der SFH vom 30. September 2016 nehme die Präsenz von regierungsfeindlichen Gruppierungen in D._______ zu und die Opferzahl in der Zivilbevölkerung steige. So würden beispielsweise Leute von den Taliban erhängt und entführt. Es könne deshalb unter keinen Umständen zumutbar sein, den Beschwerdeführer dorthin zurückzuschicken. In der Replik vom 26. Januar 2018 wird sodann geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zum Schluss gekommen, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in ganz Afghanistan verschlechtert habe und es nur unter besonders begünstigenden Umständen zumutbar sei, Personen nach Kabul wegzuweisen. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in einer ungünstigen Lage befinde. So habe der Vater seinen Laden aufgeben müssen und es sei nicht bekannt, wo seine Familie zurzeit wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer habe zwar die Schule besucht, verfüge aber über keine weitere Ausbildung; es sei deshalb davon auszugehen, dass er innert kürzester Zeit in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 7.3.4 Wie in der Replik zutreffend bemerkt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 8.4).

E. 7.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich noch nicht mit der Frage befasst, ob - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. IV 2., unter Bezugnahme auf die damalige Rechtsprechung) angenommen wurde - hinsichtlich der Heimat- und Herkunftsstadt des Beschwerdeführers, D._______, in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könnte wie zu Kabul (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 9).

E. 7.3.6 Im vorliegenden Fall kann diese Frage ebenfalls offen bleiben, da in Bezug auf den Beschwerdeführer besonders begünstigende Faktoren vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und, soweit aus den Akten ersichtlich, abgesehen von gelegentlichen Schlafproblemen bei guter Gesundheit (vgl. A4 S. 8 und A20 zu F150). Er ist gemäss seinen Angaben in D._______ geboren, hat in seiner frühen Kindheit einige Jahre im Iran gelebt, ist aber im Jahr 2004 oder 2005 wieder nach D._______ zurückgekehrt und hat dort bis zur 9. Klasse die Schule besucht; er habe dabei auch etwas Englisch gelernt. Ende März 2015 sei er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Kabul gezogen (sein Vater habe zu jenem Zeitpunkt Verwandte im Iran besucht), wo er auch nach der Rückkehr seiner Familie nach D._______ weiterhin bei einem Onkel mütterlicherseits gelebt habe. Neben dem besagten Onkel sollen auch je eine Tante mütterlicher- und väterlicherseits in Kabul wohnen (vgl. A4 S. 5 und A20 zu F60). In Kabul habe er während einiger Monate (...) gearbeitet und dort unter anderem beim (...) geholfen (A20 zu F75). Aus den Akten geht überdies hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers in D._______ ein Einfamilienhaus und etwas Land besitzt und - insbesondere auch dank des regelmässigen Einkommens der Mutter bei der (...) - der Mittelschicht zuzuordnen ist. Zudem ist ersichtlich, dass er nach wie vor in gutem und regelmässigem Kontakt mit seiner Familie (via "Facebook-Messenger"; vgl. A20 zu F52 ff.) und insbesondere auch mit seinem Onkel in Kabul steht (so soll dieser "akribisch" nach seiner dort zurückgelassenen Tazkara gesucht, sie aber nicht gefunden haben; vgl. A20 zu F5). Weitere Probleme als der Hinweis, die Arbeit (...) sei hart gewesen, und er hätte lieber zur Schule gehen und sich weiterbilden wollen (vgl. A20 zu F135), machte er bezüglich Kabul nicht geltend. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder in Kabul leben kann und ihm sein Onkel nicht nur Unterkunft, sondern - falls angesichts seiner guten Schulbildung und seiner beruflichen Erfahrungen (in der Schweiz arbeitet er überdies seit dem 1. Juni 2018 in einem Coiffeurgeschäft als Betriebspraktikant) überhaupt notwendig - auch Unterstützung beim Auffinden einer Arbeitsstelle bieten wird, und ihm seine in D._______ wohnhaften Angehörigen (insbesondere seine Eltern, ein Onkel und zwei Tanten) im Notfall finanziell unter die Arme greifen können. Damit verfügt er über eine gesicherte Wohnsituation und ein familiäres Beziehungsnetz, welches als tragfähig sowie finanziell abgesichert zu betrachten ist und ihm den Wiedereinstieg ins afghanische Leben erleichtert. An dieser Feststellung vermögen die Hinweise, seine Mutter arbeite zwar weiterhin bei der (...), doch habe sein Vater seinen Laden aufgeben müssen und der aktuelle Wohnort seiner Eltern sei ihm nicht bekannt (vgl. Replik S. 2), nichts zu ändern, zumal diese Behauptungen auch durch keinerlei Dokumente belegt werden und daher nachgeschoben erscheinen.

E. 7.3.7 Eine Gesamtwürdigung ergibt damit, dass im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung in Bezug auf Kabul besonders begünstigende Umstände vorliegen. Es ist demnach trotz der schwierigen Sicherheitslage in Kabul nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird, weshalb sich der Vollzug dorthin als zumutbar erweist.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 gutgeheissen. Da trotz der am 1. Juni 2018 begonnenen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betriebspraktikant in einem Coiffeurgeschäft nicht davon auszugehen ist, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seither in relevanter Weise verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Der Beschwerdeführer liess sich für die Einreichung der Beschwerdeschrift vom 18. November 2016 noch nicht vertreten. MLaw Ruedy Bollack wurde am 21. Dezember 2016 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und reichte am 26. Januar 2018 seine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte Aufwand (5 Stunden 20 Minuten und Auslagen von Fr. 38.20) erscheint angemessen, der Stundenansatz beträgt vorliegend, wie vom Rechtsvertreter im Begleitschreiben erwähnt, Fr. 150.-. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein vom Bundesverwaltungsgericht zu leistendes Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 840.- zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. MLaw Ruedy Bollack wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 840.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal + + + + + + + + + -------------- Abteilung IV D-7129/2016 Urteil vom 31. Oktober 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 13. Oktober 2015 zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit ordnete das Amt für Migration und Integration des Kantons C._______ ihm am 20. Oktober 2015 K.D. als Vertrauensperson zu. Am 15. September 2016 fand im Beisein der Vertrauensperson die Anhörung zu den Fluchtgründen statt. A.b Anlässlich der BzP sowie der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und stamme aus D._______ Nachdem er einige Jahre im Iran gelebt habe, sei er 2004 oder 2005 nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in D._______ im Stadtteil E._______ gelebt und während neun Jahren die Schule besucht. Ab der 8. Klasse habe er nachmittags nach der Schule als Hilfskraft bei einem (...) oder bei einem (...) gearbeitet. Während sein Vater ein kleines Geschäft beziehungsweise einen Kiosk betrieben habe, habe seine Mutter bei der (...)gearbeitet. Am 28. März 2015 sei er - der Beschwerdeführer - zu Fuss im Quartier unterwegs gewesen, als zwei vermummte Personen, eine davon bewaffnet, auf einem Motorrad von hinten auf ihn zugerast seien. Er habe sofort die Flucht ergriffen und sich in einem nahen Haus in Sicherheit gebracht. Später sei er in sein Elternhaus zurückgekehrt, wo er von seiner Mutter erfahren habe, dass sie beruflich mit einem Fall befasst gewesen sei, bei welchem eine Frau die Zweitfrau ihres Ehemannes angezündet habe. Seine Mutter habe dann die verletzte (Zweit-)Frau im Spital besucht. In der Folge habe der Ehemann der beiden Frauen seine - des Beschwerdeführers - Mutter zu bestechen versucht und ihr damit gedroht, dass ihr und ihrer Familie etwas geschehen werde, falls seine (erste) Ehefrau wegen der Tat verurteilt würde. Trotz der Drohungen habe seine Mutter aber einen Bericht zuhanden der (...) verfasst, und die Täterin sei zu einer (...) Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er vermute, dass die beiden vermummten Männer ihm aufgrund dieser Ereignisse etwas hätten antun wollen, weshalb er sich während einiger Tage nicht in seinem Elternhaus, sondern bei einem ebenfalls in D._______ wohnhaften Onkel aufgehalten habe. Seine Mutter habe überdies den Vorfall der Polizei gemeldet, worauf diese einige Zeit im Quartier patrouilliert sei. Am 31. März 2015 sei er zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zu einem weiteren Onkel nach Kabul gezogen. Während die Mutter und die Geschwister aber nach etwa drei Wochen wieder nach D._______ zurückgekehrt seien und dort vorübergehend in einem gemieteten Haus gelebt hätten, sei er in Kabul geblieben und habe dort (...) gearbeitet. Zur Ausreise habe er sich dann einerseits entschlossen, weil wegen des erwähnten Vorfalls in D._______ für ihn die Lage dort unsicher gewesen sei und Hazara in Afghanistan ganz allgemein verschiedenen Schwierigkeiten ausgesetzt seien und andererseits, weil er die Arbeit in Kabul als hart empfunden habe (er hätte ja eigentlich zur Schule gehen und sich weiterbilden wollen), schliesslich aber auch, weil er gehört habe, dass es einfach sei, nach Europa zu gelangen. Im Juli oder August 2015 sei er aber noch für einige Tage nach D._______ zurückgekehrt, um sich von seiner Familie zu verabschieden. Danach sei er mit Hilfe eines Schleppers unter Umgehung der Grenzkontrollen via Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland in die Schweiz gelangt. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, seine Familie lebe mittlerweile wieder in ihrem eigenen Haus. Die Mutter arbeite weiterhin bei der (...), sei aber der (...) zugeteilt worden und mache keine Spitalbesuche mehr. Sie habe, wie schon zuvor, auch im Jahr 2015 in der (...) eine Weiterbildung der (...£) besucht. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - drei die Tätigkeit seiner Mutter als (...) sowie den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall (Brandanschlag einer Ehefrau auf die [Zweit-]Frau) betreffende Schreiben, ein auf den 14. April 2016 datierter Brief der Mutter an ihren Vorgesetzten betreffend die erwähnte Bedrohung durch zwei Unbekannte auf einem Motorrad, mehrere Ausbildungszertifikate der Mutter samt Fotos (Fotos im Original) und die Kopie eines ärztlichen Entlassungsscheins, welcher sein Alter belegen sollte, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 (als Ersatz derjenigen vom 19. Oktober 2016) lehnte das SEM das am 6. Oktober 2015 gestellte Asylgesuch - unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft - ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des mittlerweile volljährig gewordenen Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. C. Der - damals noch nicht vertretene - Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 18. November 2016 die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 19. Oktober 2016 (recte: 26. Oktober 2016), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die SEM-Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung eines unentgeltlichen "Rechtsbeistands seiner Wahl" sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan vom 30. September 2016 und die Kopie eines an den (...) gerichteten Schreibens vom 15. November 2016 betreffend Ersuchen um Ausstellung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Beschwerdeführers eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. November 2016 den Eingang der Beschwerde vom 18. November 2018. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde - nachdem am 25. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eine vom (...) am 23. November 2016 ausgestellte, den Beschwerdeführer betreffende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingegangen war - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, wobei der Beschwerdeführer aber aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 27. Dezember 2016 den Namen der von ihm selber bestimmten und ihm beizuordnenden Rechtsvertreterin oder des von ihm bestimmten Rechtsvertreters mitzuteilen. F. MLaw Ruedy Bollack teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 mit, der Beschwerdeführer habe ihn in der vorliegenden Angelegenheit mandatiert, und reichte gleichzeitig eine am 13. Dezember 2016 ausgestellte Vollmacht zu den Akten. In der Folge hiess die Instruktionsrichterin am 21. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Am 26. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht zwei Dokumente in Kopie ein. Diese Unterlagen würden bestätigen, dass sein Bruder am 1. Juli 2017 auf dem Weg zur Schule von zwei Personen, die in einem Fahrzeug unterwegs gewesen seien, angehalten und bedroht worden sei. Sein Bruder habe jedoch sofort um Hilfe geschrien, worauf ihm Ladenbesitzer sowie Passanten zu Hilfe gekommen seien und die Unbekannten die Flucht ergriffen hätten. Er sei dann sofort nach Hause zurückgekehrt und habe seither das Haus nicht mehr verlassen. Seine Mutter habe daraufhin den Vorfall bei der Polizei und der Schule gemeldet. Die Originale der beiden Dokumente befänden sich bei der lokalen Polizei; er habe auch noch nicht Gelegenheit gehabt, die beiden Anzeigen übersetzen zu lassen. H. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 11. Dezember 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. I. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2017 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. J. Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter am 26. Januar 2018 zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete die (durch die Einreichung zahlreicher Unterlagen untermauerten) Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit seiner Mutter als (...) sei seine ganze Familie in Konflikt mit der Familie einer verurteilten Person geraten, wobei er persönlich in seinem Quartier E._______ in D._______ von zwei vermummten Männern verfolgt worden sei, grundsätzlich als glaubhaft. Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides verwies das SEM insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1741/2011 vom 21. Februar 2013, in welchem die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit der Behörden von D._______ als gegeben erachtet wurde. Auch wenn seit Ergehen dieses Urteils mehr als fünf Jahre vergangen seien und sich die allgemeine, bis anhin relativ stabile Sicherheitslage in D._______ seither nicht verbessert sondern eher verschlechtert habe (vgl. auch das zusammen mit der Beschwerde eingereichte Update der SFH, S. 14), bestünden keine Hinweise, welche die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit der dortigen Behörden grundsätzlich in Frage stellen würden. Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III 1., 4. Abschnitt) ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung vom 15. September 2016 zu Protokoll gegeben, seine Mutter habe, nachdem er von zwei Männern auf einem Motorrad verfolgt worden sei, (...) darüber informiert. In der Folge habe während einiger Zeit die Polizei in der Nähe seines Hauses patrouilliert. Seine Mutter arbeite weiterhin bei der Polizei in D._______; sie sei jedoch nicht mehr (...) in Spitälern, sondern habe eine andere Aufgabe im Büro des (...) erhalten. Seit er ausgereist sei, sei nichts mehr vorgefallen, doch treffe seine Mutter einige Sicherheitsmassnahmen, wenn sie zur Arbeit gehe; sie variiere die Arbeitszeiten und nehme Wege, auf denen viele Leute unterwegs seien. Seine Familie sei ungefähr fünf oder sechs Monate nach dem Vorfall mit den Motorradfahrern, das heisst ungefähr im Oktober 2015, wieder in ihr eigenes Haus zurückgekehrt (vgl. Akten SEM A20 zu F110-130). Diese Angaben des Beschwerdeführers bestätigten die Einschätzung der Schutzwilligkeit und der Schutzfähigkeit der Behörden in D._______ auch in Bezug auf den vorliegenden Einzelfall, zumal die Mutter aufgrund ihrer Stellung als (...) gar einen gewissen privilegierten Zugang zu den Behörden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass adäquater Schutz vor weiteren allfälligen Bedrohungen und Verfolgungsmassnahmen von Seiten Dritter bestehe. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, bestätigten diese doch vielmehr ebenfalls den funktionierenden Polizeischutz in D._______. 4.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 ff.) wird dagegen eingewendet, die Massnahmen der Polizei hätten sich darauf beschränkt, während kurzer Zeit in der Nachbarschaft zu patrouillieren und die Mutter des Beschwerdeführers, welche sich in Afghanistan als Frau im (...) in einer äusserst exponierten Position befinde, einer anderen Abteilung zuzuweisen beziehungsweise sie vorübergehend ins Ausland zu schicken; gegen den eigentlichen Täter sei jedoch nicht vorgegangen worden. Einmal sei auch das Fahrzeug, mit dem sie normalerweise zur Arbeit fahre, angegriffen worden. Dies zeige, dass die Polizei in Afghanistan nicht in der Lage sei, die Familie zu schützen. Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 wird überdies geltend gemacht, der Bruder des Beschwerdeführers sei am 1. Juli 2017 auf dem Schulweg beinahe von zwei Männern entführt worden; nur seine Schreie und das Eingreifen von Ladenbesitzern und Passanten hätten dies verhindern können. Der Bruder sei sofort nach Hause zurückgekehrt und habe das Haus nicht mehr verlassen. Seine Mutter habe den Vorfall der Polizei und der Schule gemeldet, was durch die zwei beiliegenden Dokumente bestätigt werde. 4.3 Diese Vorbringen erachtete das SEM in seiner Vernehmlassung vom 27. Dezember 2017 als nicht geeignet, um eine andere Einschätzung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in D._______ in Bezug auf die Familie des Beschwerdeführers herbeizuführen. Was die neu eingereichten Beweismittel betreffe, so könnten derartige Dokumente in Afghanistan ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei. Eine zusammengefasste Übersetzung der eingereichten Dokumente ergebe überdies, dass diese keine Angaben zur mutmasslichen Täterschaft und zu den Gründen für den Angriff auf den Bruder enthielten, weshalb nicht fest stehe, dass der erwähnte Vorfall mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehe. 4.4 In der Replik vom 26. Januar 2018 wird darauf hingewiesen, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bisher nicht in Frage gestellt hat. Des Weiteren wird gerügt, "die pauschalisierende Beurteilung der Vorin-stanz, nach der es sich anscheinend um einen reinen Zufall" handle, "dass der Bruder des Beschwerdeführers beinahe entführt" worden sei, vermöge kaum zu überzeugen; "naheliegender" sei, dass es zur versuchten Entführung gekommen sei, weil die Familie nach wie vor verfolgt werde und die Behörden in D._______ "offensichtlich nicht in der Lage" seien, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. 5. 5.1 Entsprechend Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt worden sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhebers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat. Als Reflexverfolgung wird bezeichnet, wenn vordergründig eine andere Person vom Verfolger anvisiert wird, der mangels Zugriffs auf selbige die Verfolgung gegen ein Familienmitglied richtet. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnenden subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive Furcht. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f.). 5.2 Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, er habe morgens auf dem Weg zur Bäckerei ein lautes Motorradgeräusch wahrgenommen, sich umgedreht und zwei vermummte Personen - der Beifahrer mit einer Kalaschnikow in der Hand - wahrgenommen, worauf er weggerannt sei (vgl. A20 zu F100 und F102 f., S. 10 und 11f.), erfüllt die Voraussetzung eines erlittenen ernsthaften Nachteils im Sinne des AsylG nicht. Zwar ist nachvollziehbar, dass das Ereignis beim Beschwerdeführer Angstgefühle ausgelöst hatte, dennoch ist die erforderliche Intensität für die Annahme eines flüchtlingsrechtlich relevanten, ernsthaften Nachteils nicht erreicht. 5.3 Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt der Ausreise und/oder den Urteilszeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuzusprechen ist. Dies ist - im Ergebnis mit dem SEM übereinstimmend - zu verneinen. 5.3.1 Zwar begab sich die Mutter des Beschwerdeführers zusammen mit ihm und den beiden weiteren Kindern nach dem fraglichen Vorfall - der Vater habe sich dannzumal zu einem Verwandtenbesuch im Iran aufgehalten - nach Kabul, indessen kehrte sie nach Angaben des Beschwerdeführers nach drei Wochen mit den Geschwistern nach D._______ zurück, wenn auch in ein neu gemietetes Haus (vgl. A20 zu F100). Dass es bis zur Ausreise des Beschwerdeführers zu weiteren relevanten Vorfällen gekommen wäre, macht er nicht geltend. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer - anders als seine Geschwister und Eltern - einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Hinzu kommt in der vorliegenden Fallkonstellation Folgendes: Der Beschwerdeführer schilderte, dass seine Mutter nach dem Vorfall sofort zum Polizeirevier gegangen und die Sache geschildert habe. Die Polizei habe daraufhin einige Zeit Patrouillen in die Strassen und Gassen geschickt (vgl. A20 zu F119 f.). Zudem habe seine Mutter im Jahr 2015 (nochmals) eine Weiterbildung in der F._______ absolvieren können und sei nicht mehr in der (...) tätig (vgl. A20 zu F38 ff.). Bei dieser Sachlage konnte und kann zwar für den Beschwerdeführer (wie auch für die in D._______ verbliebenen Familienangehörigen) die entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden, konkrete Indizien, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligungen als wahrscheinlich und nachvollziehbar erscheinen liessen, sind jedoch zu verneinen. Es ist angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass gestützt auf die von den Polizeibehörden (...) getroffenen Massnahmen aus objektivierter Sicht sowohl für die sich in D._______ aufhaltende Kernfamilie - insbesondere die direktbetroffene Mutter - und umso mehr für den Beschwerdeführer im konkreten Einzelfall eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen ist. Daran vermag der auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorfall, wonach der Bruder des Beschwerdeführers am 1. Juli 2017 beinahe entführt worden wäre, nichts zu ändern. Insbesondere ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln - ohne deren Authentizität abschliessend zu beurteilen - kein Zusammenhang mit den Vorfällen vom März 2015. 5.3.2 Ausdrücklich darauf hinzuweisen bleibt, dass vorliegend nach dem Gesagten offen bleiben kann, ob die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in D._______, wovon die Vorinstanz auszugehen scheint, grundsätzlich gegeben ist. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, als Hazara Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise auch ohne die vorgenannten Bedrohungen seine Heimat verlassen zu haben, weil es schwierig sei, als Hazara in Afghanistan zu leben (vgl. A20 zu F143 f. und F156), wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass Hazara in Afghanistan allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterliegen würden. Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil des BVGer D-808/2018 vom 18. Juli 2018 E. 7.2 m.w.H.). 5.5 Schliesslich kann auch der in Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, in Afghanistan keine Perspektiven für eine Ausbildung oder einen Arbeitsplatz gehabt zu haben (vgl. A20 zu F135 und F156), gemachten Feststellung der Vorinstanz, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, gefolgt werden. 5.6 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken und eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich. Im Übrigen ist auch der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die Vorinstanz führte aus, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, da eine Rückkehr nach D._______ gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche die dortige Sicherheitslage als mit derjenigen in Kabul vergleichbar erachtet habe (vgl. Grundsatzurteil des BVGER E-7625/20008 vom 16. Juni 2011 [BVGE 2011/7]), bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erkannt werde. Der Beschwerdeführer, ein junger und gesunder Mann, sei in D._______ aufgewachsen und habe gemäss seinen Angaben bis zur neunten Klasse die Schule besucht. Ab der achten Klasse habe er ausserdem als Hilfskraft bei einem (...) gearbeitet. Seine Eltern und zwei jüngere Geschwister lebten weiterhin in D._______, und zwar in einem Haus, das seiner Familie gehöre. Die Mutter arbeite bei der Polizei, der Vater besitze einen eigenen Laden. Der Beschwerdeführer stehe in Kontakt mit seiner Familie, weshalb von einen tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV 2). 7.3.3 In der Beschwerde vom 18. November 2016 (vgl. S. 6) wird dagegen vorgebracht, die Sicherheitslage in D._______ und in ganz Afghanistan habe sich in den letzten Jahren gravierend verschlechtert. Laut dem beigelegten Update der SFH vom 30. September 2016 nehme die Präsenz von regierungsfeindlichen Gruppierungen in D._______ zu und die Opferzahl in der Zivilbevölkerung steige. So würden beispielsweise Leute von den Taliban erhängt und entführt. Es könne deshalb unter keinen Umständen zumutbar sein, den Beschwerdeführer dorthin zurückzuschicken. In der Replik vom 26. Januar 2018 wird sodann geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zum Schluss gekommen, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in ganz Afghanistan verschlechtert habe und es nur unter besonders begünstigenden Umständen zumutbar sei, Personen nach Kabul wegzuweisen. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in einer ungünstigen Lage befinde. So habe der Vater seinen Laden aufgeben müssen und es sei nicht bekannt, wo seine Familie zurzeit wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer habe zwar die Schule besucht, verfüge aber über keine weitere Ausbildung; es sei deshalb davon auszugehen, dass er innert kürzester Zeit in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.3.4 Wie in der Replik zutreffend bemerkt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan nach eingehender Lageanalyse in dem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2011/7) ergebe sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg und es bestünden derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Würden solche besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, was insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation der Fall sei, sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 8.4). 7.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich noch nicht mit der Frage befasst, ob - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. IV 2., unter Bezugnahme auf die damalige Rechtsprechung) angenommen wurde - hinsichtlich der Heimat- und Herkunftsstadt des Beschwerdeführers, D._______, in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könnte wie zu Kabul (vgl. Urteil D-5800/2016 E. 9). 7.3.6 Im vorliegenden Fall kann diese Frage ebenfalls offen bleiben, da in Bezug auf den Beschwerdeführer besonders begünstigende Faktoren vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und, soweit aus den Akten ersichtlich, abgesehen von gelegentlichen Schlafproblemen bei guter Gesundheit (vgl. A4 S. 8 und A20 zu F150). Er ist gemäss seinen Angaben in D._______ geboren, hat in seiner frühen Kindheit einige Jahre im Iran gelebt, ist aber im Jahr 2004 oder 2005 wieder nach D._______ zurückgekehrt und hat dort bis zur 9. Klasse die Schule besucht; er habe dabei auch etwas Englisch gelernt. Ende März 2015 sei er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Kabul gezogen (sein Vater habe zu jenem Zeitpunkt Verwandte im Iran besucht), wo er auch nach der Rückkehr seiner Familie nach D._______ weiterhin bei einem Onkel mütterlicherseits gelebt habe. Neben dem besagten Onkel sollen auch je eine Tante mütterlicher- und väterlicherseits in Kabul wohnen (vgl. A4 S. 5 und A20 zu F60). In Kabul habe er während einiger Monate (...) gearbeitet und dort unter anderem beim (...) geholfen (A20 zu F75). Aus den Akten geht überdies hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers in D._______ ein Einfamilienhaus und etwas Land besitzt und - insbesondere auch dank des regelmässigen Einkommens der Mutter bei der (...) - der Mittelschicht zuzuordnen ist. Zudem ist ersichtlich, dass er nach wie vor in gutem und regelmässigem Kontakt mit seiner Familie (via "Facebook-Messenger"; vgl. A20 zu F52 ff.) und insbesondere auch mit seinem Onkel in Kabul steht (so soll dieser "akribisch" nach seiner dort zurückgelassenen Tazkara gesucht, sie aber nicht gefunden haben; vgl. A20 zu F5). Weitere Probleme als der Hinweis, die Arbeit (...) sei hart gewesen, und er hätte lieber zur Schule gehen und sich weiterbilden wollen (vgl. A20 zu F135), machte er bezüglich Kabul nicht geltend. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder in Kabul leben kann und ihm sein Onkel nicht nur Unterkunft, sondern - falls angesichts seiner guten Schulbildung und seiner beruflichen Erfahrungen (in der Schweiz arbeitet er überdies seit dem 1. Juni 2018 in einem Coiffeurgeschäft als Betriebspraktikant) überhaupt notwendig - auch Unterstützung beim Auffinden einer Arbeitsstelle bieten wird, und ihm seine in D._______ wohnhaften Angehörigen (insbesondere seine Eltern, ein Onkel und zwei Tanten) im Notfall finanziell unter die Arme greifen können. Damit verfügt er über eine gesicherte Wohnsituation und ein familiäres Beziehungsnetz, welches als tragfähig sowie finanziell abgesichert zu betrachten ist und ihm den Wiedereinstieg ins afghanische Leben erleichtert. An dieser Feststellung vermögen die Hinweise, seine Mutter arbeite zwar weiterhin bei der (...), doch habe sein Vater seinen Laden aufgeben müssen und der aktuelle Wohnort seiner Eltern sei ihm nicht bekannt (vgl. Replik S. 2), nichts zu ändern, zumal diese Behauptungen auch durch keinerlei Dokumente belegt werden und daher nachgeschoben erscheinen. 7.3.7 Eine Gesamtwürdigung ergibt damit, dass im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung in Bezug auf Kabul besonders begünstigende Umstände vorliegen. Es ist demnach trotz der schwierigen Sicherheitslage in Kabul nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird, weshalb sich der Vollzug dorthin als zumutbar erweist. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 gutgeheissen. Da trotz der am 1. Juni 2018 begonnenen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Betriebspraktikant in einem Coiffeurgeschäft nicht davon auszugehen ist, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seither in relevanter Weise verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Der Beschwerdeführer liess sich für die Einreichung der Beschwerdeschrift vom 18. November 2016 noch nicht vertreten. MLaw Ruedy Bollack wurde am 21. Dezember 2016 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und reichte am 26. Januar 2018 seine Kostennote ein. Der darin geltend gemachte Aufwand (5 Stunden 20 Minuten und Auslagen von Fr. 38.20) erscheint angemessen, der Stundenansatz beträgt vorliegend, wie vom Rechtsvertreter im Begleitschreiben erwähnt, Fr. 150.-. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein vom Bundesverwaltungsgericht zu leistendes Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 840.- zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. MLaw Ruedy Bollack wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 840.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: