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E-1741/2011

E-1741/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-21 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juli 2010 und gelangte nach Aufenthalten im Iran (zirka eine Woche), in der Türkei (zirka ein Monat) und in Griechenland (zirka fünf Monate) respektive nach einer gesamten Reisedauer von acht Monaten mit einer Linienmaschine am 24. Februar 2011 von Athen nach Zürich, wo er noch am Flughafen Zürich am folgenden Tag bei den Grenzpolizeibehörden um Asyl nachsuchte. Er war im Besitz von Flugunterlagen (Flugticket: Athen-Zürich-Amsterdam) und eines ihm nicht zustehenden niederländischen Reisepasses. A.b Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Februar 2011 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. A.c Eine Abfrage des BFM in der Eurodac-Datenbank vom 25. Februar 2011 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2010 in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden ist. A.d Mit Strafbefehl vom (...) Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen der Fälschung von Ausweisen und der rechtswidrigen Einreise zu einer bedingten Strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. A.e Am 27. Februar 2011 wurde er von der Flughafenpolizei zum Reiseweg, zu den Personalien und den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A7). Er gab an, als Jugendlicher könne er in C._______ (ein Ort in Afghanistan) respektive Afghanistan nicht leben, denn die Lage sei schlecht und es existierten keine Gesetze. Er habe als Schiite eine Sunnitin heiraten wollen. Nun würden seine Eltern von deren Eltern bedroht. Letztere seien eines Abends zu Hause erschienen und hätten sie seinetwegen geschlagen. A.f Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 10. März 2011 zu den Asylgründen an (Protokoll: A13). Er machte dabei geltend, aus der Provinz Herat zu stammen, wo er mit seinen Familienangehörigen seit 2008 - nachdem sie zuvor einige Zeit im Iran gelebt hätten - wieder sesshaft geworden seien. Die Sicherheitslage in C._______ (ein Ort in Afghanistan) sei schlecht, er könnte auf dem Weg zur Arbeit entführt und erpresst werden. Unter diesen Umständen könne er dort nicht mehr leben und sich auch nicht weiterbilden. Lesen und Schreiben habe er in D._______ gelernt, und er sei durch den Vater in den E._______ (eine Berufsbezeichnung) eingeführt worden. Er gehöre der Volksgemeinschaft der Tadschiken an und sei Schiite. Seit seiner Kindheit habe er in C._______ (ein Ort in Afghanistan) ein (...Geschäft....) geführt. Ab einem unbekannten Datum sei eine (...)-jährige sunnitische Kundin namens S. wiederholt und ohne Begleitung in sein Geschäft gekommen. Sie hätten sich ineinander verliebt. In der Folge habe er sie seinen Eltern vorgestellt. Den Familiennamen von S. kenne er nicht, und er habe auch ihre Eltern und ihre (...) Brüder nicht kennen gelernt. Seine Eltern hätten in der Folge bei ihren Eltern um die Einwilligung zu einer Heirat nachgesucht. Da die Eltern von S. jedoch strenggläubige Sunniten gewesen seien, hätten diese ihre Tochter ihm nicht zur Frau geben wollen, weil er aus schiitischem Hause stamme. Sie hätten seine eigenen Eltern unter Druck gesetzt, sich gegen die Beziehung ihres Sohnes zu S. zu stellen. Der Vater von S. sei ein einflussreicher F._______ gewesen. Trotz der ablehnenden Haltung ihrer Eltern habe ihn S. noch fünf bis sechs Male in seinem Atelier besucht. Daraufhin hätten deren Eltern telefonisch seine Eltern bedroht und sich beim Gericht beschwert. Der Vater von S., deren Brüder und Leute des Gerichts seien anschliessend und während seiner Ortsabwesenheit vor dem Elternhaus erschienen. Sie seien etwas später sogar in sein Elternhaus eingedrungen, hätten in Anwesenheit seiner Eltern alles durchwühlt und seine Eltern mit Morddrohungen gegen ihn geschockt. Sein Vater habe ihm geraten, Afghanistan zu verlassen. In derselben Nacht habe sein Vater mit dem Schlepper die Ausreise organisiert. Er sei sofort ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte einen Geburtsschein vom (...) im Original samt einem in C._______ (ein Ort in Afghanistan) abgestempelten Briefumschlag ein. B. Mit Verfügung vom 15. März 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und ordnete den Vollzug an. Mit der am folgenden Tag erfolgten Eröffnung der Verfügung händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 21. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde unter Verwendung eines Beschwerdeformulars auf Farsi, das er handschriftlich ebenfalls auf Farsi ergänzt hat. Der Beschwerde lag ein Begleitschreiben einer unbekannten Person (nicht leserliche Unterschrift) des (...) bei. Beide Dokumente wurden dem Gericht vom BFM-Dienst Flughafenverfahren zusammen mit den Vorakten per Telefax übermittelt; die Originale der Beschwerdeschrift und desBegleitschreiben gingen am Folgetag beim Gericht ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2011 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts - im Vergleich mit ähnlichen Beschwerdeformularen in ihm verständlichen Sprachen - fest, dass der Beschwerdeführer vermutlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt und in prozessualer Hinsicht namentlich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ersucht haben dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht wies das BFM an, dem Beschwerdeführer die Einreise zu bewilligen und ihm einen Aufenthaltsort und eine Unterkunft zuzuweisen, weil es dem Gericht innerhalb der noch verbleibenden gesetzlichen Maximaldauer eines Aufenthalts im Transitraum nicht möglich sei, über die Rechtsbegehren endgültig zu befinden. Der Instruktionsrichter wies darauf hin, dass er einen Amtsübersetzer mit der Übersetzung der Beschwerde (und der Geburtsurkunde) in eine Amtssprache beauftragt habe und ihm diese noch nicht vorliegen. Er trat ferner auf den mutmasslichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab. E. Am 31. März und 6. April 2011 trafen beim Gericht die amtlichen Übersetzungen von Beschwerdeschrift und Geburtsschein ein. Der Übersetzung des Geburtsscheins vom (...) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals (...)jährig war, aus der Provinz Herat stammt, der islamischen Religion angehört und damals Schüler war. Bezüglich des Inhalts der Beschwerdebegründung ist auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen (s. Rubrik 2.3.2). F. Das BFM bewilligte dem Beschwerdeführer am 14. April 2011 die Einreise in die Schweiz und wies ihn für den weiteren Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens dem Kanton (...) zu. G.a Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 wurde das BFM zu einer Vernehmlassung aufgefordert. G.b Mit Stellungnahme vom 21. November 2011 beantragte das BFM unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Zusätzlich wies es auf die in BVGE 2011/7 beurteilte Situation der Stadt Herat hin. Die Rückkehr dorthin sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. G.c Mit seiner auf Deutsch geschriebenen und offenbar durch eine unbekannte Drittperson verfassten Replik vom 15. Dezember 2011 führte der Beschwerdeführer aus, das Urteil BVGE 2011/7 gehe nicht davon aus, dass eine Rückkehr nach Herat generell zumutbar sei. Seine Eltern und (...) würden von der Familie von S. bedroht. Er selber werde von der Familie von S. gesucht und sei demzufolge gefährdet. Er verfüge in Afghanistan über keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit. Zudem sei die politische Situation in Afghanistan, namentlich in Herat, instabil und unsicher. Dies werde im vom BFM zitierten Bundesverwaltungsgerichtsentscheid implizit bestätigt, indem von einer Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Situation gesprochen werde. Wohl würden Grossstädte Afghanistans darin noch als Ausnahmen bezeichnet, was aber aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar sei, zumal sich die Sicherheits- und humanitäre Situation stets, namentlich durch den Truppenabzug, verändere, weshalb überhaupt nicht sicher sei, wie lange die allenfalls eher sicheren Grossstädte nicht von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne des Gesetzes betroffen seien. Ein Wegweisungsvollzug sei somit nicht zumutbar. Die aktuelle Situation belaste ihn psychisch sehr, und er sei von seinem Hausarzt beim psychiatrischen Ambulatorium angemeldet worden. G.d Bis zum Urteilsdatum erfolgte keine weitere Eingabe seitens des Beschwerdeführers. H. Mit Strafbefehl vom (...) November 2012 verwarnte die Staatsanwaltschaft des Kantons (...) den Beschwerdeführer wegen einer Anfang September 2012 begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kauf und Besitz von Marihuana).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E.5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, m.w.H.).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen, soweit der Beweis möglich ist; andernfalls genügt die Glaubhaftmachung. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 2.3 Das BFM begründete seine ablehnende Haltung im Flüchtlings- und Asylpunkt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zentrale Punkte seiner Asylbegründung zu wenig konkret, zu wenig detailliert und zu undifferenziert dargestellt habe. Ausserdem fehle es seinen knappen Ausführungen an persönlichen und emotionsreichen Eindrücken, weshalb er das Geschilderte nicht persönlich erlebt haben dürfte. Die Aussagen zur Bedrohung durch die Familie von S. hätten sich als äusserst oberflächlich und standardisiert erwiesen. Er könne weder die Daten seiner Begegnungen mit S. noch irgendwelche andere Daten, beispielsweise das Datum des Heiratsantrags, nennen. Er sei nicht in der Lage, Informationen über S. und deren nächste Familienangehörigen anzugeben. Er kenne weder den Namen ihres Vaters noch den deren Brüder, obschon diese Personen von den Eltern besucht worden seien. Zudem könne er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sich S., angeblich eine Frau aus einer konservativen religiösen Familie, ohne Begleitung in sein (...) habe begeben dürfen. Besonders erstaunlich sei in diesem Zusammenhang, dass S. nach Ablehnung des Heiratsantrags weiterhin das Risiko eingegangen sei, in sein Geschäft zu kommen. Diesbezüglich warte er lediglich mit der stereotypen Erklärung auf, sie seien verliebt gewesen. Unverständlich sei zudem, dass - wie ansonsten üblich in Afghanistan - der Beschwerdeführer und dessen Familie nicht eine Mediation zur Beilegung des Konfliktes angestrebt haben sollen. Seine Ausführungen zur Razzia durch S.'s Familie seien vage und stereotyp. Schliesslich sei es realitätsfremd, dass er innert weniger Stunden in der Lage gewesen sein soll, die Reise zu organisieren und zu vollziehen. Seine Vorbringen hielten damit den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Demgegenüber wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nun aufgrund von Rücksprachen bei seinen Eltern und Nachforschungen die Daten seiner Ereignisse und die Namen der Eltern und Brüder seiner Geliebten in Erfahrung bringen können: Die Vorfälle hätten sich im Monat Djawza (europäische Zeitrechnung: zwischen dem 22. Mai und 21. Juni) ereignet, und der Heiratsantrag habe im Monat Saur (europäische Zeitrechnung: zwischen dem 21. April und 21. Mai) stattgefunden. S. habe ohne Erlaubnis der Eltern das Elternhaus verlassen und ihn aufgesucht. Sie hätten nie daran gedacht, dass ihnen solche Probleme erwachsen könnten. Religionsunterschiede spielten in Afghanistan eine wichtige Rolle. Seine Familie sei eine schiitische, diejenige von S. eine sunnitische. Deshalb seien die Familienältesten gegen ihre Verbindung gewesen. In Afghanistan hätten Sunniten viel Macht. Die Familie von S. sei wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit in der Stadt C._______ (ein Ort in Afghanistan) sehr einflussreich und könnte problemlos gegen seine Angehörigen vorgehen, sie angreifen, beschimpfen und schlagen. Da der Schlepper bereits einen Cousin nach Europa geschleust habe, habe sein Vater ihn gekannt und am selben Abend kontaktiert, weshalb er auf diese Art und Weise - der Schlepper habe gerade ein paar Leute nach Europa schleusen wollen - seine sofortige Ausreise erreicht habe. Im Übrigen habe er erfahren, dass der Vater von S. seine Tochter habe ärztlich untersuchen lassen. Der Arzt habe einen Geschlechtsverkehr bestätigt. Daraufhin habe der Vater von S. seinen Eltern mitgeteilt, dass er (Beschwerdeführer) für diese Tat verantwortlich sei und zur Rechenschaft gezogen werde. Weil der aussereheliche und voreheliche Geschlechtsverkehr im Islam, für diese Handlungen stünde der Begriff "Zina", verboten seien, drohe ihm bei einer Rückkehr die Todesstrafe. Auch seine Familie sei in Gefahr. Sie werde durch die Familie von S. angegriffen, belästigt und geschlagen. Bezüglich der Inhalte der Vernehmlassung und Replik ist auf den vorstehenden Sachverhalt zu verweisen (s. Rubriken G.b und G.c).

E. 2.4 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu ermitteln, ob die für die Richtigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist.

E. 2.4.1 Aufgrund der am 19. März 2011 bei der Flughafenpolizei per Flugpost aus Afghanistan eingegangenen "Taskira" (Geburts-/Identitätsnach­weis) des Beschwerdeführers (A21/4, Beweismitteldossier Dok.-Nr. 3, act. 8/2) könnte die Angabe des Beschwerdeführers zur Herkunft (Provinz Herat, Afghanistan) zutreffen, auch wenn aufgrund seiner inkohärenten Aussagen weiterhin Zweifel bestehen: So gab er an, nach einer längeren Phase eines Aufenthalts im Iran (ab 1995 bzw. 2005 bis 2008) mit den Familienangehörigen erneut in die Provinz Herat zurückgekehrt zu sein. Gleichzeitig wird behauptet, er und seine Familie seien nirgendwo in Afghanistan registriert und er habe nie einen Geburtsschein besessen (A7 S. 3 und 7), sei aber im Besitz einer Identitätskarte, eines Führerscheins und eines afghanischen Reisepasses gewesen (A7 S. 7 und 8).

E. 2.4.2 Der übrige Sachvortrag des Beschwerdeführers enthält durchwegs diffuse, auffällig vage und oberflächlich geschilderte Ereignisse. Selbst auf spezifisches Nachfragen hin wartet er lediglich mit stereotypen und knappen Antworten auf, denen eine präzise, vertiefende Substanz stets abgeht. Den eklatanten Mangel an Realkennzeichen vermag er nicht mit zusätzlichen Erklärungen - in der ersten Befragung hiess es nur, er habe eine Sunnitin heiraten wollen, weshalb deren Eltern seine Eltern bedroht und geschlagen hätten (A7 S. 9) - wettzumachen. Auch das spätere Nachreichen von angeblichen Daten der Geschehnisse und das repetitive Erwähnen von Vorkommnissen tragen nichts zur Glaubhaftigkeit seiner bisherigen Angaben bei, sondern wecken vielmehr zusätzliche Zweifel. Selbst wenn eine Person nach einer achtmonatigen, anforderungsreichen Reisezeit in ihrem Erinnerungsvermögen reduziert sein und eine gewisse Unschärfe in ihren Angaben haben mag, würde sie bei einem Berichten über eigene Erlebnisse keinen derart schwammigen und dürftigen Sachvortrag, wie ihn der Beschwerdeführer geboten hat, abliefern. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeführten überzeugenden Erwägungen werden vom Beschwerdeführer nicht entkräftet. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen deshalb auf sie verwiesen werden. Wenn nun neu in der Beschwerde behauptet wird, es sei sogar zum Geschlechtsverkehr mit der jungen Frau S. gekommen, und das habe der Arzt, der S. auf Initiative deren Vater untersucht habe, festgestellt, weshalb dem Beschwerdeführer wegen Begehung des Verbrechens "Zina" (Geschlechtsverkehr unter Unverheirateten) nun die Todesstrafe drohe, versteigt sich der Beschwerdeführer offensichtlich in absurde Lügengeschichten. Dass die (...)-jährige Tochter eines F._______ unbegleitet als Kundin in den (...Geschäft...) des Beschwerdeführers kommt, dass sie ihn in der Folge immer wieder, auch mehrmals nach dem gescheiterten Antragsbesuch, im Laden besucht und dass sie sogar miteinander im Laden - der Beschwerdeführer hat nie von einem anderen Treffpunkt gesprochen - sexuell verkehrt haben sollen, entspringt definitiv der Fantasie des Beschwerdeführers. Und dass die angeblich gewaltbereiten Angehörigen von S. auch nach dem Heiratsantrag des Beschwerdeführers beziehungsweise dem Besuch seiner Eltern bei denjenigen von S. ihr unbegleitetes Ausgehen weiterhin tolerierten und trotz des Wissens, dass sich die beiden im Laden treffen (A13 S. 5 f.), auf das Naheliegendste, nämlich das Aufsuchen des Tatortes (...) und den direkten Zugriff auf den Beschwerdeführer, verzichteten, ist unvorstellbar. Der Sachvertrag des Beschwerdeführers stellt sich damit als Konstrukt heraus. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch Dritte oder durch eine Gerichtsinstanz wegen seiner angeblichen Beziehungen zu S. ist objektiv nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend folgt, dass es ihm nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 und 7 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.2.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde­führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Vollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, das weiterhin Gültigkeit hat. Die Sicherheitslage wurde als äusserst prekär bezeichnet und zwar über sämtliche Landesteile hinweg. Demnach besteht - ausser in Kabul und allenfalls anderen Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff., namentlich E. 9.7.4.). Hinsichtlich der spezifischen Situation im Grossraum Herat, wo der Beschwerdeführer (...) mit Unterbrüchen gelebt und gearbeitet haben will, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis gelangt, dass die dortige Situation mit derjenigen in der Stadt Kabul vergleichbar ist (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1). Die Zahl der Angriffe in der Stadt Herat selbst ist gering. Seit Juni 2011 sind in der Stadt selbst keine Aktivitäten von bewaffneten Gruppen mehr zu verzeichnen. Die Verantwortung für die Sicherheit wurde am 21. Juli 2011 von der ISAF auf die afghanischen Sicherheitskräfte übertragen. Auch neuere Quellen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3307/2011 vom 17. Januar 2013) bestätigen die grundsätzliche Schutzfähigkeit der Behörden in Herat. Sowohl die Schutzwilligkeit wie auch die Schutzfähigkeit der Behörden von Herat ist gegeben. Ein Wegweisungsvollzug ist somit - unter Vorbehalt der im Urteil BVGE 2011/7 aufgeführten individuellen Umstände - grundsätzlich zumutbar.

E. 4.3.2 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Herat hielt das Gericht im Urteil BVGE 2011/38 (E. 4.3.3.1 f.) auch fest, dass zumutbare Umstände grundsätzlich dann gegeben seien, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die individuelle Situation sorgfältig zu prüfen ist und die Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen. Der Beschwerdeführer ist (...)-jährig offenbar gesund, reise- und arbeitsfähig. Seine im Schreiben vom 15. Dezember 2011 (act. 14) aufgestellte Behauptung eines bevorstehenden Konsultationstermins bei einem psychiatrischen Ambulatorium hat er nicht belegt und auch keine allgemeinärztlichen oder psychiatrischen Atteste eingereicht. Was die professionelle Hilfe bei allfälligen psychischen Beeinträchtigungen, die über Anpassungsschwierigkeiten, Einsamkeitsgefühle und Heimweh hinausgehen, anbelangt, wäre lediglich anzumerken, dass in der Grossstadt Herat geeignete gesundheitliche Einrichtungen mit Fachpersonal zur psychiatrischen und medikamentösen Behandlung eines psychiatrisch Erkrankten vorhanden sind. Die (...) leben nach wie vor in C._______ (ein Ort in Afghanistan). Zudem halten sich (...Verwandte...) im Heimatland auf (A7 S. 6). Da der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit im Raum C._______ (ein Ort in Afghanistan) als E._______ (eine Berufsbezeichnung) in seinem eigenen (...Geschäft...) gearbeitet habe, ist davon auszugehen, dass er nebst den eigenen Familienangehörigen über weitere soziale Kontakte und einen ausreichenden ökonomischen Rückhalt verfügen dürfte. Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Umstände, die es rechtfertigen könnten, die Rückkehr des Beschwerdeführer in die Stadt Herat als unzumutbar zu qualifizieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit praxisgemäss als zumutbar, falls die zuständigen Vollzugsbehörden seine Rückkehr auf dem Luftweg bis nach Herat - eine allfällige Rückkehr auf dem Landweg von Kabul nach Herat gilt als nicht zumutbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.10.2) - sicherstellen können.

E. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 4.5 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 AuG). Der Beschwerdeführer verlangt gemäss den vorgedruckten Anträgen auf dem für die Beschwerdeerhebung verwendeten Formular, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, besteht kein Anlass, den für die Organisation der Ausreise zuständigen Behörden den Kontakt mit afghanischen Behörden zwecks Beschaffung der für den Vollzug notwendigen Reisepapiere und Sicherstellung der Wiedereinreise zu verbieten. Nach Art. 97 Abs. 2 AsylG wäre sogar eine bereits erfolgte Kontaktnahme rechtens gewesen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, so dass keine Kosten zu erheben sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - unter besonderem Hinweis auf E. 4.3, in fine -abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1741/2011 Urteil vom 21. Februar 2013 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juli 2010 und gelangte nach Aufenthalten im Iran (zirka eine Woche), in der Türkei (zirka ein Monat) und in Griechenland (zirka fünf Monate) respektive nach einer gesamten Reisedauer von acht Monaten mit einer Linienmaschine am 24. Februar 2011 von Athen nach Zürich, wo er noch am Flughafen Zürich am folgenden Tag bei den Grenzpolizeibehörden um Asyl nachsuchte. Er war im Besitz von Flugunterlagen (Flugticket: Athen-Zürich-Amsterdam) und eines ihm nicht zustehenden niederländischen Reisepasses. A.b Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Februar 2011 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. A.c Eine Abfrage des BFM in der Eurodac-Datenbank vom 25. Februar 2011 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2010 in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden ist. A.d Mit Strafbefehl vom (...) Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen der Fälschung von Ausweisen und der rechtswidrigen Einreise zu einer bedingten Strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. A.e Am 27. Februar 2011 wurde er von der Flughafenpolizei zum Reiseweg, zu den Personalien und den Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A7). Er gab an, als Jugendlicher könne er in C._______ (ein Ort in Afghanistan) respektive Afghanistan nicht leben, denn die Lage sei schlecht und es existierten keine Gesetze. Er habe als Schiite eine Sunnitin heiraten wollen. Nun würden seine Eltern von deren Eltern bedroht. Letztere seien eines Abends zu Hause erschienen und hätten sie seinetwegen geschlagen. A.f Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 10. März 2011 zu den Asylgründen an (Protokoll: A13). Er machte dabei geltend, aus der Provinz Herat zu stammen, wo er mit seinen Familienangehörigen seit 2008 - nachdem sie zuvor einige Zeit im Iran gelebt hätten - wieder sesshaft geworden seien. Die Sicherheitslage in C._______ (ein Ort in Afghanistan) sei schlecht, er könnte auf dem Weg zur Arbeit entführt und erpresst werden. Unter diesen Umständen könne er dort nicht mehr leben und sich auch nicht weiterbilden. Lesen und Schreiben habe er in D._______ gelernt, und er sei durch den Vater in den E._______ (eine Berufsbezeichnung) eingeführt worden. Er gehöre der Volksgemeinschaft der Tadschiken an und sei Schiite. Seit seiner Kindheit habe er in C._______ (ein Ort in Afghanistan) ein (...Geschäft....) geführt. Ab einem unbekannten Datum sei eine (...)-jährige sunnitische Kundin namens S. wiederholt und ohne Begleitung in sein Geschäft gekommen. Sie hätten sich ineinander verliebt. In der Folge habe er sie seinen Eltern vorgestellt. Den Familiennamen von S. kenne er nicht, und er habe auch ihre Eltern und ihre (...) Brüder nicht kennen gelernt. Seine Eltern hätten in der Folge bei ihren Eltern um die Einwilligung zu einer Heirat nachgesucht. Da die Eltern von S. jedoch strenggläubige Sunniten gewesen seien, hätten diese ihre Tochter ihm nicht zur Frau geben wollen, weil er aus schiitischem Hause stamme. Sie hätten seine eigenen Eltern unter Druck gesetzt, sich gegen die Beziehung ihres Sohnes zu S. zu stellen. Der Vater von S. sei ein einflussreicher F._______ gewesen. Trotz der ablehnenden Haltung ihrer Eltern habe ihn S. noch fünf bis sechs Male in seinem Atelier besucht. Daraufhin hätten deren Eltern telefonisch seine Eltern bedroht und sich beim Gericht beschwert. Der Vater von S., deren Brüder und Leute des Gerichts seien anschliessend und während seiner Ortsabwesenheit vor dem Elternhaus erschienen. Sie seien etwas später sogar in sein Elternhaus eingedrungen, hätten in Anwesenheit seiner Eltern alles durchwühlt und seine Eltern mit Morddrohungen gegen ihn geschockt. Sein Vater habe ihm geraten, Afghanistan zu verlassen. In derselben Nacht habe sein Vater mit dem Schlepper die Ausreise organisiert. Er sei sofort ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte einen Geburtsschein vom (...) im Original samt einem in C._______ (ein Ort in Afghanistan) abgestempelten Briefumschlag ein. B. Mit Verfügung vom 15. März 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und ordnete den Vollzug an. Mit der am folgenden Tag erfolgten Eröffnung der Verfügung händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 21. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde unter Verwendung eines Beschwerdeformulars auf Farsi, das er handschriftlich ebenfalls auf Farsi ergänzt hat. Der Beschwerde lag ein Begleitschreiben einer unbekannten Person (nicht leserliche Unterschrift) des (...) bei. Beide Dokumente wurden dem Gericht vom BFM-Dienst Flughafenverfahren zusammen mit den Vorakten per Telefax übermittelt; die Originale der Beschwerdeschrift und desBegleitschreiben gingen am Folgetag beim Gericht ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2011 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts - im Vergleich mit ähnlichen Beschwerdeformularen in ihm verständlichen Sprachen - fest, dass der Beschwerdeführer vermutlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt und in prozessualer Hinsicht namentlich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung ersucht haben dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht wies das BFM an, dem Beschwerdeführer die Einreise zu bewilligen und ihm einen Aufenthaltsort und eine Unterkunft zuzuweisen, weil es dem Gericht innerhalb der noch verbleibenden gesetzlichen Maximaldauer eines Aufenthalts im Transitraum nicht möglich sei, über die Rechtsbegehren endgültig zu befinden. Der Instruktionsrichter wies darauf hin, dass er einen Amtsübersetzer mit der Übersetzung der Beschwerde (und der Geburtsurkunde) in eine Amtssprache beauftragt habe und ihm diese noch nicht vorliegen. Er trat ferner auf den mutmasslichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung ab. E. Am 31. März und 6. April 2011 trafen beim Gericht die amtlichen Übersetzungen von Beschwerdeschrift und Geburtsschein ein. Der Übersetzung des Geburtsscheins vom (...) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals (...)jährig war, aus der Provinz Herat stammt, der islamischen Religion angehört und damals Schüler war. Bezüglich des Inhalts der Beschwerdebegründung ist auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen (s. Rubrik 2.3.2). F. Das BFM bewilligte dem Beschwerdeführer am 14. April 2011 die Einreise in die Schweiz und wies ihn für den weiteren Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens dem Kanton (...) zu. G.a Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 wurde das BFM zu einer Vernehmlassung aufgefordert. G.b Mit Stellungnahme vom 21. November 2011 beantragte das BFM unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Zusätzlich wies es auf die in BVGE 2011/7 beurteilte Situation der Stadt Herat hin. Die Rückkehr dorthin sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden. G.c Mit seiner auf Deutsch geschriebenen und offenbar durch eine unbekannte Drittperson verfassten Replik vom 15. Dezember 2011 führte der Beschwerdeführer aus, das Urteil BVGE 2011/7 gehe nicht davon aus, dass eine Rückkehr nach Herat generell zumutbar sei. Seine Eltern und (...) würden von der Familie von S. bedroht. Er selber werde von der Familie von S. gesucht und sei demzufolge gefährdet. Er verfüge in Afghanistan über keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit. Zudem sei die politische Situation in Afghanistan, namentlich in Herat, instabil und unsicher. Dies werde im vom BFM zitierten Bundesverwaltungsgerichtsentscheid implizit bestätigt, indem von einer Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Situation gesprochen werde. Wohl würden Grossstädte Afghanistans darin noch als Ausnahmen bezeichnet, was aber aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar sei, zumal sich die Sicherheits- und humanitäre Situation stets, namentlich durch den Truppenabzug, verändere, weshalb überhaupt nicht sicher sei, wie lange die allenfalls eher sicheren Grossstädte nicht von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne des Gesetzes betroffen seien. Ein Wegweisungsvollzug sei somit nicht zumutbar. Die aktuelle Situation belaste ihn psychisch sehr, und er sei von seinem Hausarzt beim psychiatrischen Ambulatorium angemeldet worden. G.d Bis zum Urteilsdatum erfolgte keine weitere Eingabe seitens des Beschwerdeführers. H. Mit Strafbefehl vom (...) November 2012 verwarnte die Staatsanwaltschaft des Kantons (...) den Beschwerdeführer wegen einer Anfang September 2012 begangenen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kauf und Besitz von Marihuana). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E.5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, m.w.H.). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen, soweit der Beweis möglich ist; andernfalls genügt die Glaubhaftmachung. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Das BFM begründete seine ablehnende Haltung im Flüchtlings- und Asylpunkt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zentrale Punkte seiner Asylbegründung zu wenig konkret, zu wenig detailliert und zu undifferenziert dargestellt habe. Ausserdem fehle es seinen knappen Ausführungen an persönlichen und emotionsreichen Eindrücken, weshalb er das Geschilderte nicht persönlich erlebt haben dürfte. Die Aussagen zur Bedrohung durch die Familie von S. hätten sich als äusserst oberflächlich und standardisiert erwiesen. Er könne weder die Daten seiner Begegnungen mit S. noch irgendwelche andere Daten, beispielsweise das Datum des Heiratsantrags, nennen. Er sei nicht in der Lage, Informationen über S. und deren nächste Familienangehörigen anzugeben. Er kenne weder den Namen ihres Vaters noch den deren Brüder, obschon diese Personen von den Eltern besucht worden seien. Zudem könne er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sich S., angeblich eine Frau aus einer konservativen religiösen Familie, ohne Begleitung in sein (...) habe begeben dürfen. Besonders erstaunlich sei in diesem Zusammenhang, dass S. nach Ablehnung des Heiratsantrags weiterhin das Risiko eingegangen sei, in sein Geschäft zu kommen. Diesbezüglich warte er lediglich mit der stereotypen Erklärung auf, sie seien verliebt gewesen. Unverständlich sei zudem, dass - wie ansonsten üblich in Afghanistan - der Beschwerdeführer und dessen Familie nicht eine Mediation zur Beilegung des Konfliktes angestrebt haben sollen. Seine Ausführungen zur Razzia durch S.'s Familie seien vage und stereotyp. Schliesslich sei es realitätsfremd, dass er innert weniger Stunden in der Lage gewesen sein soll, die Reise zu organisieren und zu vollziehen. Seine Vorbringen hielten damit den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Demgegenüber wurde in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe nun aufgrund von Rücksprachen bei seinen Eltern und Nachforschungen die Daten seiner Ereignisse und die Namen der Eltern und Brüder seiner Geliebten in Erfahrung bringen können: Die Vorfälle hätten sich im Monat Djawza (europäische Zeitrechnung: zwischen dem 22. Mai und 21. Juni) ereignet, und der Heiratsantrag habe im Monat Saur (europäische Zeitrechnung: zwischen dem 21. April und 21. Mai) stattgefunden. S. habe ohne Erlaubnis der Eltern das Elternhaus verlassen und ihn aufgesucht. Sie hätten nie daran gedacht, dass ihnen solche Probleme erwachsen könnten. Religionsunterschiede spielten in Afghanistan eine wichtige Rolle. Seine Familie sei eine schiitische, diejenige von S. eine sunnitische. Deshalb seien die Familienältesten gegen ihre Verbindung gewesen. In Afghanistan hätten Sunniten viel Macht. Die Familie von S. sei wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit in der Stadt C._______ (ein Ort in Afghanistan) sehr einflussreich und könnte problemlos gegen seine Angehörigen vorgehen, sie angreifen, beschimpfen und schlagen. Da der Schlepper bereits einen Cousin nach Europa geschleust habe, habe sein Vater ihn gekannt und am selben Abend kontaktiert, weshalb er auf diese Art und Weise - der Schlepper habe gerade ein paar Leute nach Europa schleusen wollen - seine sofortige Ausreise erreicht habe. Im Übrigen habe er erfahren, dass der Vater von S. seine Tochter habe ärztlich untersuchen lassen. Der Arzt habe einen Geschlechtsverkehr bestätigt. Daraufhin habe der Vater von S. seinen Eltern mitgeteilt, dass er (Beschwerdeführer) für diese Tat verantwortlich sei und zur Rechenschaft gezogen werde. Weil der aussereheliche und voreheliche Geschlechtsverkehr im Islam, für diese Handlungen stünde der Begriff "Zina", verboten seien, drohe ihm bei einer Rückkehr die Todesstrafe. Auch seine Familie sei in Gefahr. Sie werde durch die Familie von S. angegriffen, belästigt und geschlagen. Bezüglich der Inhalte der Vernehmlassung und Replik ist auf den vorstehenden Sachverhalt zu verweisen (s. Rubriken G.b und G.c). 2.4 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu ermitteln, ob die für die Richtigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist. 2.4.1 Aufgrund der am 19. März 2011 bei der Flughafenpolizei per Flugpost aus Afghanistan eingegangenen "Taskira" (Geburts-/Identitätsnach­weis) des Beschwerdeführers (A21/4, Beweismitteldossier Dok.-Nr. 3, act. 8/2) könnte die Angabe des Beschwerdeführers zur Herkunft (Provinz Herat, Afghanistan) zutreffen, auch wenn aufgrund seiner inkohärenten Aussagen weiterhin Zweifel bestehen: So gab er an, nach einer längeren Phase eines Aufenthalts im Iran (ab 1995 bzw. 2005 bis 2008) mit den Familienangehörigen erneut in die Provinz Herat zurückgekehrt zu sein. Gleichzeitig wird behauptet, er und seine Familie seien nirgendwo in Afghanistan registriert und er habe nie einen Geburtsschein besessen (A7 S. 3 und 7), sei aber im Besitz einer Identitätskarte, eines Führerscheins und eines afghanischen Reisepasses gewesen (A7 S. 7 und 8). 2.4.2 Der übrige Sachvortrag des Beschwerdeführers enthält durchwegs diffuse, auffällig vage und oberflächlich geschilderte Ereignisse. Selbst auf spezifisches Nachfragen hin wartet er lediglich mit stereotypen und knappen Antworten auf, denen eine präzise, vertiefende Substanz stets abgeht. Den eklatanten Mangel an Realkennzeichen vermag er nicht mit zusätzlichen Erklärungen - in der ersten Befragung hiess es nur, er habe eine Sunnitin heiraten wollen, weshalb deren Eltern seine Eltern bedroht und geschlagen hätten (A7 S. 9) - wettzumachen. Auch das spätere Nachreichen von angeblichen Daten der Geschehnisse und das repetitive Erwähnen von Vorkommnissen tragen nichts zur Glaubhaftigkeit seiner bisherigen Angaben bei, sondern wecken vielmehr zusätzliche Zweifel. Selbst wenn eine Person nach einer achtmonatigen, anforderungsreichen Reisezeit in ihrem Erinnerungsvermögen reduziert sein und eine gewisse Unschärfe in ihren Angaben haben mag, würde sie bei einem Berichten über eigene Erlebnisse keinen derart schwammigen und dürftigen Sachvortrag, wie ihn der Beschwerdeführer geboten hat, abliefern. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeführten überzeugenden Erwägungen werden vom Beschwerdeführer nicht entkräftet. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen deshalb auf sie verwiesen werden. Wenn nun neu in der Beschwerde behauptet wird, es sei sogar zum Geschlechtsverkehr mit der jungen Frau S. gekommen, und das habe der Arzt, der S. auf Initiative deren Vater untersucht habe, festgestellt, weshalb dem Beschwerdeführer wegen Begehung des Verbrechens "Zina" (Geschlechtsverkehr unter Unverheirateten) nun die Todesstrafe drohe, versteigt sich der Beschwerdeführer offensichtlich in absurde Lügengeschichten. Dass die (...)-jährige Tochter eines F._______ unbegleitet als Kundin in den (...Geschäft...) des Beschwerdeführers kommt, dass sie ihn in der Folge immer wieder, auch mehrmals nach dem gescheiterten Antragsbesuch, im Laden besucht und dass sie sogar miteinander im Laden - der Beschwerdeführer hat nie von einem anderen Treffpunkt gesprochen - sexuell verkehrt haben sollen, entspringt definitiv der Fantasie des Beschwerdeführers. Und dass die angeblich gewaltbereiten Angehörigen von S. auch nach dem Heiratsantrag des Beschwerdeführers beziehungsweise dem Besuch seiner Eltern bei denjenigen von S. ihr unbegleitetes Ausgehen weiterhin tolerierten und trotz des Wissens, dass sich die beiden im Laden treffen (A13 S. 5 f.), auf das Naheliegendste, nämlich das Aufsuchen des Tatortes (...) und den direkten Zugriff auf den Beschwerdeführer, verzichteten, ist unvorstellbar. Der Sachvertrag des Beschwerdeführers stellt sich damit als Konstrukt heraus. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch Dritte oder durch eine Gerichtsinstanz wegen seiner angeblichen Beziehungen zu S. ist objektiv nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend folgt, dass es ihm nicht gelungen ist, Gründe nach Art. 3 und 7 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 3. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde­führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Vollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan ist auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu verweisen, das weiterhin Gültigkeit hat. Die Sicherheitslage wurde als äusserst prekär bezeichnet und zwar über sämtliche Landesteile hinweg. Demnach besteht - ausser in Kabul und allenfalls anderen Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.3 ff., namentlich E. 9.7.4.). Hinsichtlich der spezifischen Situation im Grossraum Herat, wo der Beschwerdeführer (...) mit Unterbrüchen gelebt und gearbeitet haben will, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis gelangt, dass die dortige Situation mit derjenigen in der Stadt Kabul vergleichbar ist (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1). Die Zahl der Angriffe in der Stadt Herat selbst ist gering. Seit Juni 2011 sind in der Stadt selbst keine Aktivitäten von bewaffneten Gruppen mehr zu verzeichnen. Die Verantwortung für die Sicherheit wurde am 21. Juli 2011 von der ISAF auf die afghanischen Sicherheitskräfte übertragen. Auch neuere Quellen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3307/2011 vom 17. Januar 2013) bestätigen die grundsätzliche Schutzfähigkeit der Behörden in Herat. Sowohl die Schutzwilligkeit wie auch die Schutzfähigkeit der Behörden von Herat ist gegeben. Ein Wegweisungsvollzug ist somit - unter Vorbehalt der im Urteil BVGE 2011/7 aufgeführten individuellen Umstände - grundsätzlich zumutbar. 4.3.2 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Herat hielt das Gericht im Urteil BVGE 2011/38 (E. 4.3.3.1 f.) auch fest, dass zumutbare Umstände grundsätzlich dann gegeben seien, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die individuelle Situation sorgfältig zu prüfen ist und die Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen. Der Beschwerdeführer ist (...)-jährig offenbar gesund, reise- und arbeitsfähig. Seine im Schreiben vom 15. Dezember 2011 (act. 14) aufgestellte Behauptung eines bevorstehenden Konsultationstermins bei einem psychiatrischen Ambulatorium hat er nicht belegt und auch keine allgemeinärztlichen oder psychiatrischen Atteste eingereicht. Was die professionelle Hilfe bei allfälligen psychischen Beeinträchtigungen, die über Anpassungsschwierigkeiten, Einsamkeitsgefühle und Heimweh hinausgehen, anbelangt, wäre lediglich anzumerken, dass in der Grossstadt Herat geeignete gesundheitliche Einrichtungen mit Fachpersonal zur psychiatrischen und medikamentösen Behandlung eines psychiatrisch Erkrankten vorhanden sind. Die (...) leben nach wie vor in C._______ (ein Ort in Afghanistan). Zudem halten sich (...Verwandte...) im Heimatland auf (A7 S. 6). Da der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit im Raum C._______ (ein Ort in Afghanistan) als E._______ (eine Berufsbezeichnung) in seinem eigenen (...Geschäft...) gearbeitet habe, ist davon auszugehen, dass er nebst den eigenen Familienangehörigen über weitere soziale Kontakte und einen ausreichenden ökonomischen Rückhalt verfügen dürfte. Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Umstände, die es rechtfertigen könnten, die Rückkehr des Beschwerdeführer in die Stadt Herat als unzumutbar zu qualifizieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit praxisgemäss als zumutbar, falls die zuständigen Vollzugsbehörden seine Rückkehr auf dem Luftweg bis nach Herat - eine allfällige Rückkehr auf dem Landweg von Kabul nach Herat gilt als nicht zumutbar (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.10.2) - sicherstellen können. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 AuG). Der Beschwerdeführer verlangt gemäss den vorgedruckten Anträgen auf dem für die Beschwerdeerhebung verwendeten Formular, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, besteht kein Anlass, den für die Organisation der Ausreise zuständigen Behörden den Kontakt mit afghanischen Behörden zwecks Beschaffung der für den Vollzug notwendigen Reisepapiere und Sicherstellung der Wiedereinreise zu verbieten. Nach Art. 97 Abs. 2 AsylG wäre sogar eine bereits erfolgte Kontaktnahme rechtens gewesen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, so dass keine Kosten zu erheben sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - unter besonderem Hinweis auf E. 4.3, in fine -abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: