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D-7850/2010

D-7850/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) das E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7850/2010 {T 0/2} Urteil vom 12. November 2010 Besetzung Einzelrichter Daniele Cattaneo, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Carlo Monti. Parteien A._______, Algerien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Verlauf des Jahres 2010 Algerien verliess und auf einem Boot von B._______ nach Italien reiste, dass er von da aus per Zug über C._______ am 7. August 2010 ohne Identitätsdokumente in die Schweiz gelangte, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Akten BFM A3/1), dass im EVZ Basel am 10. September 2010 die Befragung zur Person (BzP), am 15. September 2010 eine Nachbefragung zu seiner Altersangabe und am 22. Oktober 2010 - in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei algerischer Staatsangehöriger aus Algier und am 7. Oktober 1993 geboren, dass sein drogenabhängiger Bruder eine Person umgebracht habe und danach verschwunden sei, dass die vier Brüder des Opfers daraufhin zweimal am Arbeitsort des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltsort seines Bruders fragten und, als er auch beim zweiten Mal keine Angaben dazu machen konnte, ihn mit dem Tod bedrohten, wenn er bei ihrem dritten Erscheinen noch immer nichts darüber wisse, dass der Beschwerdeführer sich deshalb entschlossen habe, nach Europa zu reisen, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass der Beschwerdeführer daraufhin in der BzP und an der Nachbefragung erklärt habe, er habe seine Identitätskarte zu Hause gelassen, dass er hingegen an der Anhörung zu den Asylgründen angegeben habe, sie sei bei Freunden abhanden gekommen, dass der Beschwerdeführer - mit diesen widersprüchlichen Aussagen konfrontiert - angeführt habe, vom Verlust der Identitätskarte bei Freunden erst im Nachhinein erfahren zu haben, dass weiter jegliche Hinweise zum Reiseweg fehlten, obwohl er eingehend danach befragt worden sei, dass auch bezüglich seiner neunjährigen Schulbildung substanziiertere und nachvollziehbarere Aussagen erwartet werden könnten, dass sich deshalb der begründete Schluss aufdrängen würde, der Beschwerdeführer habe die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere bewusst unterlassen, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern respektive um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine Papiere zu den Akten gereicht hat, dieser auch nicht in der Lage sei, die geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen, dass er behauptet habe, am 7. Oktober 1993 geboren zu sein, und damit bei der Stellung des Asylgesuchs ein Alter von fast 17 Jahren zugegeben habe, dass der Beschwerdeführer aber das angegebene Alter nicht mittels Identitätsdokumenten habe beweisen können, dass es in diesem Zusammenhang als zumutbar und möglich erscheine, dass er durch Vorlage seiner Geburtsurkunde einen Hinweis auf sein tatsächliches Alter hätte geben können, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus vage Aussagen zum Alter seiner Eltern gemacht und angegeben habe, er wisse nicht mehr, wie alt er gewesen sei, als er die Schule verlassen habe, dass der Beschwerdeführer angesichts der offensichtlich unsubstanziierten und realitätsfremden Darstellungen als volljährig zu betrachten sei, dass nicht einmal annähernd Angaben zum zeitlichen Hintergrund der geschilderten Ereignisse habe machen können, dass dies als realitätsfremd zu werten sei, zumal davon auszugehen sei, dass die Vorfälle einen bedeutenden Einschnitt in seinem Leben darstellen würden, dass er ausserdem nicht in der Lage gewesen sei, konkrete oder zumindest anschauliche Aussagen über die Täter zu machen, dass auch die Gründe, wegen denen er und seine Familienangehörigen keinen Schutz gesucht hätten, nur als diffus zu werten seien, dass weiter die Aussage, die Polizei sei nicht in der Lage, ihn Tag und Nacht zu schützen und er müsse bei einer Anzeige Nachweise vorlegen, die er nicht habe, in dieser pauschalen Form der Darstellung nicht überzeuge, dass aus diesen Gründen die Asylvorbringen als unsubstanziiert und nicht glaubhaft zu qualifizieren seien, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug sodann zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, weiter sei auf die Beschwerde einzutreten, und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren, dass er zur Begründung seiner Beschwerde unter anderem vorbrachte, dass sein Leben in seinem Heimatland gefährdet sei, dass in Bezug auf die weitere Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. November 2010 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sofern darin die Gutheissung des Asylgesuchs beantragt wird, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG auch materiell mit der Sache befasste, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens geltend machte, er sei minderjährig, dass er die Beweislast dafür trägt, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, und dass er gegebenenfalls die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 30, EMARK 2001 Nr. 23), dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1 ff.), dass das BFM in seiner Verfügung vom 25. Oktober 2010 aufgrund der Gesamtumstände feststellte, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine volljährige Person, dass das Bundesamt aufgrund der Aktenlage im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft dartun können, dass der Beschwerdeführer nämlich keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe, welche eine zweifelsfreie Überprüfung seiner Altersangabe zulassen würden, dass er darüber hinaus in der Nachbefragung zu seiner Altersangabe auf Hinweis des BFM, er werde aufgrund seiner unglaubhaften Darstellungen als volljährig betrachtet, lediglich angab: "Für mich ist es kein Problem, die Schweiz will, so kann sie mich volljährig machen" (vgl. Akten BFM A5/3, S. 3), dass der Beschwerdeführer ausserdem in der Beschwerdeschrift keinerlei Hinweise lieferte, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass somit das BFM ihm zu Recht keine Vertrauensperson zur Seite gestellt hat und im Folgenden weiterhin von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal er auch auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was die behauptete Minderjährigkeit nachträglich als glaubhaft erscheinen lässt, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die betreffenden Reise- beziehungsweise Identitätspapiere vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass zudem der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift dazu nicht Stellung nahm, dass er somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht geeignet erachtete, um den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche sich in blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass im Übrigen ernsthaft verfolgte Personen erfahrungsgemäss unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz ihr Asylgesuch beim BFM deponieren (vgl. Akten BFM A1/9, S. 7), dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass unter diesen Umständen und angesichts der nachfolgenden Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint (Art. 83 Abs. 3 AuG), da es - wie vorgängig festgestellt - dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Algerien drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Algerien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7566/2010 vom 2. November 2010), dass aus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann mit einer neunjährigen Schulbildung und einer einjährigen Arbeitserfahrung als Kellner handelt, dass er zudem in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern [Akten BFM A1/9, S. 3]), dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) das E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand: