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D-6207/2011

D-6207/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 1990 erstmals. Von 1990 bis 1993 habe er in Frankreich und Deutschland gelebt, und zwischen 1993 und Herbst 1994 habe er sich als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten (keine Akten vorhanden). Da sein Gesuch abgewiesen worden sei, sei er in der Folge nach Deutschland zurückgekehrt. Im Jahr 1997 hätten ihn die deutschen Behörden jedoch nach Algerien ausgeschafft. Ende 1999 sei er wiederum aus dem Heimatland ausgereist. Nach Aufenthalten namentlich in Ägypten, Jordanien, Syrien, Irak, Türkei, Griechenland, Holland, Grossbritannien, Österreich und Deutschland sei er am 11. Dezember 2004 wiederum in die Schweiz eingereist. A.b. Am 12. Dezember 2004 stellte der Beschwerdeführer sein erstes aktenkundiges Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 1990 aus Algerien ausgereist, weil er Probleme mit seiner Familie und dem Staat gehabt habe. Im Oktober 1994 habe man ihm in Deutschland Gift verabreicht und sein Blut ausgetauscht; seither sei sein Leben zerstört. In Deutschland habe er sich als Imam betätigt und die FIS (islamische Heilspartei) unterstützt, was vom algerischen Geheimdienst bemerkt worden sei. Daraufhin hätten ihn die deutschen Behörden im Jahr 1997 nach Algerien ausgeschafft. Dort sei er umgehend inhaftiert worden. Man habe ihn verdächtigt, Kontakte zu den Rebellen zu haben, und ihm seien wiederum Medikamente injiziert worden, um seine Seele zu töten. Später habe er sich vorübergehend in den Bergen aufgehalten. Ende 1999 sei er erneut aus Algerien geflüchtet. Er habe sich durch seine Familie bedroht gefühlt. Zudem sei er nicht einverstanden mit dem algerischen Staat und der Regierung; der algerische Präsident sei ein Krimineller. Er (der Beschwerdeführer) habe mit den Rebellen (Takfir wa'l Hijra [eine radikale islamistische Gruppierung] und GSPC [Salafisten-Gruppe für Predigt und Kampf]) sympathisiert, welche in den Bergen ausharrten. Auf seiner Flucht durch verschiedene Länder sei er immer wieder inhaftiert und in Gefängnissen und Krankenhäusern eingesperrt worden. Bei einer Rückkehr nach Algerien müsse er damit rechnen, wiederum inhaftiert und auch gefoltert zu werden. A.c. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des ersten Asylverfahrens keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten. A.d. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 lehnte das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Juli 2005 schrieb die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 ab, weil der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2005 als verschwunden galt. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. B.a. Am 8. November 2011 meldete sich der Beschwerdeführer beim Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______, stellte dort ein zweites Asylgesuch und wurde am 11. November 2011 summarisch befragt. B.b. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die Schweiz im Jahr 2005 verlassen und habe sich in der Folge in Europa aufgehalten, wisse aber nicht mehr wo. Er wisse auch nicht, wann er wieder in die Schweiz eingereist sei. Er habe sich verloren und habe keine Perspektive mehr. Er befinde sich seit 20 Jahren in Europa. Die vielen Medikamente, die er erhalten habe, hätten seine Seele verbrannt und ihn kaputt gemacht. Er habe vor allen Leuten Angst. Er sei 42 Jahre alt und noch nicht verheiratet. Es sei nun Zeit, sich zu integrieren und eine Familie zu gründen. Er könne aber nicht arbeiten, weil die Gesellschaft ihn nicht akzeptiere. Ihm sei nicht zu helfen, er habe ein geistiges Problem. B.c. Zum Schluss der Befragung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich eines Nichteintretensentscheidses gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer erklärte hierbei, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. C. Mit Verfügung vom 14. November 2011 - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 15. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in ein Drittland unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und dass er sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Ferner sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, (eventuell) sei er infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde ausserdem darum ersucht, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und eventuell sei die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wieder herzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, auf die Gesuche betreffend vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Ziffern 2 und 6 der Rechtsbegehren) sei nicht einzutreten. Mit Blick auf die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall sei auf den Antrag, wonach Asyl zu gewähren sei, ebenfalls nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, innert Frist einen Arztbericht betreffend seine Erkrankung sowie eine Schweigepflicht-Entbindungserklärung des behandelnden Arztes einzureichen. Die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht wurden abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. F. In einer ergänzenden Eingabe vom 22. November 2011 reichte der Beschwerdeführer mehrere ältere Arztberichte des Bezirkskrankenhauses D._______ (Deutschland) aus den Jahren 1994, 1996, 1997 und 2004 zu den Akten. G. Da die Post die Zwischenverfügung vom 22. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht retournierte, weil der Empfänger nicht ermittelt werden konnte, wurde dem Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung am 29. November 2011 erneut zugeschickt. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine inzwischen mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, die Beschwerde vom 15. November 2011 sei wiedererwägungsweise als nicht aussichtslos zu betrachten und es sei demzufolge die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Weiteren seien die vollständigen Asylakten zu edieren (namentlich die Akten des ersten Asylverfahrens sowie die Seite 4 des Befragungsprotokolls vom 11. November 2011) und eine neue Beschwerdefrist anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei infolge unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen einstweilen zu verzichten. (Eventuell) sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: eine Vollmacht vom 7. Dezember 2011, eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 7. Dezember 2011, ein ärztliches Schreiben von Dr. med. S. G. vom 24. November 2011, eine Sozialhilfebestätigung vom 7. Dezember 2011 sowie die bereits zuvor vom Beschwerdeführer selber eingereichten Arztberichte aus Deutschland. I. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht insofern gut, als dem Beschwerdeführer die Seite 4 des Befragungsprotokolls vom 11. November 2011 sowie die wesentlichen Aktenstücke (Protokolle und Asylentscheid) des ersten Asylverfahrens in Kopie zugestellt wurden. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist eine diesbezügliche Beschwerdeergänzung einzureichen. Die Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichtes wurde erstreckt, und in teilweiser Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. November 2011 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist zu widersprechen, falls er mit der Auffassung, wonach sich die Beschwerde mit Blick auf Ziffer 3 der Rechtsbegehren der Eingabe vom 7. Dezember 2011 nur noch gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug richte, nicht einverstanden sei. J. In der Beschwerdeergänzung vom 27. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer unter anderem bestätigen, dass die Beschwerde auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkt sei. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel bei: ein ärztlicher Bericht des psychosozialen Zentrums E._______ vom 22. Dezember 2011, ein ärztlicher Bericht des psychosozialen Zentrums E._______ vom 26. Juli 2005 sowie zwei Internetausdrucke von Berichten über die psychiatrische Klinik F._______ aus den Jahren 2007 und 2008. K. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 31. Januar 2012 und reichte dabei einen weiteren ärztlichen Bericht des psychosozialen Zentrums E._______ vom 12. Januar 2012 sowie eine medizinische Bestätigung vom 24. Januar 2012 zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 9. März 2012 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Stationären Behandlungszentrums G._______ vom 2. März 2012 zu den Akten reichen.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). (Vgl. zur Frage der Legitimation respektive Prozessfähigkeit auch die Ausführungen zur Urteilsfähigkeit nachstehend in E. 6.3.) Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 In der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2011 wurde bereits festgestellt, dass sich die Beschwerde offenbar nur (noch) gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug (vgl. Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. November 2011) richtet. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestätigte diese Feststellung in ihrer Eingabe vom 27. Dezember 2011. Demnach ist vorinstanzliche Verfügung, soweit sie die Frage des Nichteintretens gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG betrifft (vgl. Dispositivziffer 1), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) ist damit nicht mehr zu überprüfen.

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne vorliegend nicht angewandt werden, da nichts darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren sprächen weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung dorthin. In Bezug auf die vermuteten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sei auf den Entscheid vom 27. Juni 2005 zu verweisen. (In dieser Verfügung aus dem Jahr 2005 war festgestellt worden, die psychischen Probleme des Beschwerdeführers bestünden schon seit längerer Zeit und stellten für ihn keine konkrete Gefahr dar. Ausserdem könne er sich in Algerien erneut in der Klinik F._______ behandeln lassen, wo er bereits im Jahr 1999 hospitalisiert gewesen sei, weshalb sein Gesundheitszustand kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle.) Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich auch als möglich zu erachten.

E. 5.2 In der Beschwerde vom 15. November 2011 bringt der Beschwerdeführer vor, er ziehe seit dem Jahr 1993 in Europa umher. Sein Leben sei zerstört, er leide an gravierenden gesundheitlichen Problemen. Dem BFM seien diese von seinem ersten Asylgesuch her bekannt. Anlässlich seines aktuellen Asylgesuchs habe das BFM seine medizinischen Probleme nicht neu angeschaut, was als erheblichen Verfahrensfehler zu qualifizieren sei. Er sei sicher, dass die Schweizer Behörden bei einer erneuten Überprüfung seiner gesundheitlichen Probleme zum Schluss kämen, dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, da seine Krankheit nämlich in Algerien nicht adäquat behandelt werden könne. Mit seinen Familienangehörigen in Algerien habe er seit dem Jahr 2000 keinen Kontakt mehr, sie hätten ihn verstossen. Dieser Umstand sei vom BFM ebenfalls nicht gewürdigt worden.

E. 5.3 In der Eingabe vom 7. Dezember 2011 wird zunächst um vollständige Akteneinsicht und Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht. Anschliessend wird unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 29. November 2011 geltend gemacht, die Beschwerde sei nicht aussichtslos, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Zur Begründung wird vorgebracht, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit nicht möglich gewesen, in der Beschwerdeschrift nähere Angaben zu seinen psychischen Problemen und allfälligen weiteren Wegweisungsvollzugshindernissen zu machen. Er habe jedoch in der Zwischenzeit einen Termin beim psychosozialen Zentrum E._______ erhalten. Wie den eingereichten, früheren Arztberichten entnommen werden könne, leide er an paranoider Schizophrenie. Sein krankheitsbedingtes Untertauchen während des ersten Asylverfahrens könne ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschwerdeführer weise laut diesen früheren Arztberichten nur eine geringe Krankheitseinsicht auf, weshalb die Medikamenteneinnahme streng überwacht werden müsse. Die Therapie sei unumgänglich, Selbstgefährdung sei nicht ausgeschlossen. Angesichts dieser bereits aus dem ersten Asylverfahren bekannten Fakten sowie mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Befragung vom 11. November 2011 teilweise wirre Angaben gemacht habe, sei davon auszugehen, dass das BFM von den psychischen Problemen des Beschwerdeführers gewusst habe. Bei dieser Sachlage hätte es weitere Abklärungen bezüglich seines aktuellen Gesundheitszustandes vornehmen müssen. Insbesondere hätte sich das BFM fragen müssen, ob der Beschwerdeführer überhaupt urteilsfähig war. Das BFM habe sich indessen zu dieser Frage nicht geäussert und habe es darüber hinaus unterlassen, die Aussagen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel seiner Krankheit, welche möglicherweise sein Aussageverhalten beeinflusst habe, zu würdigen. Die Vorinstanz habe auch in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs den Sachverhalt unvollständig festgestellt und insbesondere keine Äusserungen gemacht hinsichtlich eines allenfalls in Algerien vorhandenen, tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes. Auch deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei nicht garantiert, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat die erforderliche Hilfe für seine Krankheit erhalte. Er benötige eine langfristige medikamentöse Behandlung, regelmässige psychiatrische Kontrollen sowie notfalls eine stationäre Behandlung in einem spezialisierten Spital. Er sei nicht arbeitsfähig und wäre daher kaum in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat zu verdienen und sich die benötigte medizinische Behandlung selber zu finanzieren. Eine Rückkehr in den Heimatstaat setze daher voraus, dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Umfeld verfüge, welches ihm den Zugang zur medizinischen Behandlung finanziell und praktisch ermöglichen könne. Dabei stelle sich mit Blick auf vergangene Vorfälle auch die Frage der Selbst- und Drittgefährdung. Ohne einlässlichere Abklärungen könne das BFM mit Blick auf die Krankheit des Beschwerdeführers nicht einfach vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausgehen. Mittels geeigneter Abklärungen könne allenfalls in Erfahrung gebracht werden, ob die Familienangehörigen des Beschwerdeführers tatsächlich am angegebenen Ort in Algerien wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer müsse angesichts der herrschenden politischen Lage in Algerien und infolge seiner Krankheit damit rechnen, bei einer Rückkehr dorthin menschenrechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt zu werden. Er könne sich wegen seiner Krankheit nicht selber schützen. In Falle einer Inhaftierung würde er sicherlich nicht medizinisch behandelt werden. Er würde sich krankheitsbedingt in Widersprüche verwickeln und könnte sich nicht verteidigen. Es wäre für den algerischen Staat ein Leichtes, ihn für lange Zeit zu inhaftieren. In den Akten fänden sich Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer fundamentalistisch-islamisch geprägt sei respektive einen derartigen Wahn aufweise. Es sei nicht auszuschliessen, dass er im Heimatland deswegen der Lynchjustiz ausgeliefert wäre. Gemäss einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. Oktober 2007 gebe es in Algerien zwar psychiatrische und psychologische Behandlungsmöglichkeiten, allerdings sei der Zugang zu diesen nicht immer gegeben. Sofern sich die Familie einem therapeutischen Projekt anschliesse, erhalte der Kranke eine Kostenübernahmekarte für die Medikamente. Im vorliegenden Fall könne indessen aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, welches ihm den effektiven Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung gewährleisten würde, respektive ob die notwendige Behandlung überhaupt erhältlich wäre.

E. 5.4 In der Beschwerdeergänzung vom 27. Dezember 2011 wird unter Hinweis auf den eingereichten Arztbericht vom 22. Dezember 2011 ausgeführt, der Beschwerdeführer leide nach wie vor an chronischer paranoider Schizophrenie. Er habe Wahngedanken und sei deswegen in der Vergangenheit mehrmals hospitalisiert worden. Er sei nicht in der Lage, im Asylzentrum zu übernachten, da er an Verfolgungswahn leide. Aus diesem Grund ergreife er immer wieder die Flucht aus dem Asylheim, so beispielsweise auch im ersten Asylverfahren, was damals die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zur Folge gehabt habe. Sodann wird unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2011 eingewendet, der Beschwerdeführer habe bereits in der Beschwerde vom 15. November 2011 geltend gemacht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Frage des Vollzug der Wegweisung nicht genügend abgeklärt habe. Angesichts dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine rechtsunkundige Person handle, welche überdies an einer psychischen Erkrankung leide, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte bereits in seiner Beschwerdeschrift vom 15. November 2011 ausdrücklich die Kassation der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung verlangen müssen. Zwar erübrige sich eine inhaltliche Prüfung eines zweiten Asylgesuches im Allgemeinen dann, wenn keine veränderten Umstände vorlägen. Dies bedeute jedoch nicht, dass auf die Überprüfung des Wegweisungsvollzugs ebenso verzichtet werden könne. Das BFM hätte somit in Bezug auf den Wegweisungsvollzug die individuelle Situation des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt prüfen müssen. Stattdessen habe die Vorinstanz lediglich auf ihre früheren Erwägungen vom 27. Juni 2005 verwiesen. Dies reiche mit Blick auf die Krankheit des Beschwerdeführers und der nicht abgeklärten Frage seiner Urteilsfähigkeit nicht aus. Das BFM habe in der Verfügung vom 27. Juni 2005 unter anderem ausgeführt, die psychische Störung des Beschwerdeführers bestehe schon seit langer Zeit, stelle für ihn keine Lebensgefahr dar und sei im Übrigen beispielsweise im Spital F._______ behandelbar. Diesbezüglich sei festzustellen, dass es unwesentlich sei, ob die Krankheit schon länger bestehe. Die Vorinstanz hätte in jedem Fall prüfen müssen, ob die Krankheit für den Beschwerdeführer im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug nach Algerien eine Gefährdung darstelle. Um diese Frage zu beantworten, müssten die Behandlungsmöglichkeiten von paranoider Schizophrenie in Algerien, der Zugang zu dieser Behandlung sowie deren Erfolgsaussichten genauer betrachtet werden. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinerzeit im Psychiatriespital F._______ behandelt wurde, könne entgegen der Auffassung des BFM nicht zwingend geschlossen werden, dass er dort auch heute in den Genuss einer adäquaten Behandlung kommen würde. Eigenen Angaben zufolge sei er dort mit 20-30 anderen Patienten in einem Zimmer gewesen, und das Personal habe den Patienten gegenüber Gewalt angewendet. Es sei damit nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer damals keine menschenwürdige Behandlung zuteil geworden sei. Die katastrophalen Zustände in F._______ seien in den algerischen Medien wiederholt beschrieben worden (Verweis auf die eingereichten Beweismittel). Zu bedenken sei auch, dass der dortige Aufenthalt des Beschwerdeführers inzwischen mehrere Jahre zurückliege. Aus ärztlicher Sicht (Verweis auf die eingereichten Arztberichte) würde eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien zudem negative Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand haben; eine Verschlimmerung sei praktisch sicher. Hingegen habe der Beschwerdeführer auf die ihm seinerzeit in der Schweiz gebotene Therapie offenbar angesprochen. Um seinen Zustand zu stabilisieren sei eine regelmässige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung und ständige Kontrolle nötig. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei und deshalb nicht in der Lage wäre, die entsprechende Behandlung selber zu finanzieren. Voraussetzung für eine Rückkehr wäre demnach, dass er dort über ein tragfähiges familiäres Umfeld verfüge. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer jedoch im aktuellen Asylverfahren festgehalten, er habe keine Familie mehr. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz die Frage des tragfähigen Beziehungsnetzes im Heimatland genauer abklären müssen, beispielsweise mittels Botschaftsanfrage.

E. 5.5 In seiner Vernehmlassung schildert das BFM zunächst die Schwierigkeiten, die bei der Unterbringung des Beschwerdeführers aufgetaucht seien. Anschliessend erklärt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe auf die Frage, was sein Schutzbedürfnis sei, gesagt, sein Problem sei ein geistiges und sei durch die vielen Medikamente und Spritzen, die er in Europa erhalten habe, hervorgerufen worden; man könne ihm jetzt nicht mehr helfen. Im Entscheid des BFM vom 27. Juni 2005 sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als zumutbar erachtet worden. Er sei auf eine von mehreren psychiatrischen Kliniken in Algerien verwiesen und es sei ihm die allgemeine sowie eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe diese Hilfe jedoch nicht angenommen, sondern habe sich stattdessen weiterhin in Europa aufgehalten. Die heutige Situation präsentiere sich nahezu identisch wie im Zeitpunkt des Entscheids vom 27. Juni 2005. Es seien keine neuen Asylgründe aufgetreten, und beim Beschwerdeführer sei nach wie vor dieselbe Krankheit diagnostiziert worden. Aus Art. 3 EMRK ergebe sich grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz, nur weil die medizinische Leistung hier besser sei als im Heimatland. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass sich das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückschaffung nach Algerien erhöhen würde. Psychische Krankheiten seien in Algerien behandelbar; die als Beweismittel eingereichten Artikel aus den Jahren 2007 und 2008 seien unbeachtlich. Dem Beschwerdeführer stehe es zudem offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Es bestehe im Weiteren ein Beziehungsnetz, wenngleich dieses aufgrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers einer Auffrischung bedürfe.

E. 5.6 Seitens des Beschwerdeführers wird in der Replik entgegnet, angesichts seiner psychischen Erkrankung könne ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte sein Schutzbedürfnis genauer darlegen müssen. Stattdessen wäre es aufgrund der Untersuchungsmaxime Sache der Vorinstanz gewesen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs näher abzuklären, zumal ihr die Krankheit des Beschwerdeführers bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein müssen. Derartige Abklärungen habe das BFM jedoch pflichtwidrig unterlassen. Im Weiteren könne nur mittels einer medizinischen Abklärung eruiert werden, ob eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Algerien eine wesentliche Verschlechterung seiner Gesundheit zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in einer kritischen Verfassung. Dem Arztbericht vom 12. Januar 2012 zufolge leide er an Verfolgungswahn, und eine Unterbringung in einem Spital werde zurzeit als lebensnotwendig erachtet. Der Beschwerdeführer sei daher seit dem 12. Januar 2012 bis auf Weiteres in der psychiatrischen Klinik von G._______ hospitalisiert; ein ausführlicher ärztlicher Bericht werde folgen. Sodann wird in Bezug auf die Frage des Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers im Heimatland vorgebracht, es stelle sich mit Blick auf die Ausführungen des BFM die Frage, wie dem an paranoider Schizophrenie erkrankten Beschwerdeführer zugemutet werden könne, seine verlorenen Kontakte mit Familienmitgliedern aufzufrischen, sei dieser doch nicht einmal fähig, mit anderen Menschen zusammen in einem Asylzentrum zu übernachten. Angesichts seiner gesundheitlichen Verfassung könne der Beschwerdeführer die familiären Beziehungen nicht selbständig wieder aufnehmen. Deshalb sei entgegen der Auffassung des BFM festzustellen, dass ein familiäres Umfeld, welches dem Beschwerdeführer den Zugang zur medizinischen Behandlung finanziell und praktisch ermöglichen könnte, im vorliegenden Fall nicht vorhanden sei. Aus den genannten Gründen wäre eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Algerien höchstwahrscheinlich lebensgefährlich, weshalb der Vollzug unzumutbar sei.

E. 5.7 In der Eingabe vom 9. März 2012 wird unter Verweis auf den beigelegten Arztbericht vom 2. März 2012 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nun in der psychiatrischen Klinik in G._______ hospitalisiert und dieser Zustand könne noch einige Monate andauern. Der behandelnde Psychiater erachte es als unbedingt notwendig, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückschaffung nach Algerien dort in einem Spital untergebracht würde, da bei ihm aufgrund seines Verfolgungswahns eine erhöhte Fluchtgefahr bestehe. Da jedoch der Verfolgungswahn offenbar mit Algerien zusammenhänge, sei es wahrscheinlich, dass eine Hospitalisierung in Algerien eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über kein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm den Zugang zur benötigten Behandlung finanziell und praktisch ermöglichen könnte. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Algerien wäre daher für ihn sehr wahrscheinlich lebensgefährlich. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar.

E. 6 Von Seiten des Beschwerdeführers wird zunächst in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unvollständig festgestellt weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung ans BFM zurückzuweisen sei.

E. 6.1 In der Verfügung vom 13. Dezember 2011 wurde zwar noch erwogen, die Rüge (u.a.) der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung sowie der damit verbundene Kassationsantrag seien erst in der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 7. Dezember 2011 vorgebracht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei, da diese über die ursprünglichen, innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Rechtsbegehren (vgl. die Beschwerde vom 15. November 2011) hinausgingen. In der Eingabe vom 27. Dezember 2011 wurde daraufhin eingewendet, der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Beschwerde vom 15. November 2011 die unvollständige Sachverhaltsfeststellung bemängelt. Da es sich bei ihm um einen juristischen Laien handle, welcher überdies psychisch krank sei, könne von ihm im Übrigen nicht verlangt werden, dass er einen ausdrücklichen Kassationsantrag stelle. Diese Einwände erweisen sich als zutreffend, weshalb in Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Dezember 2011 auf die in der Eingabe vom 7. Dezember 2011 gestellten, formellen Anträge einzutreten ist. Nachfolgend ist demzufolge zunächst zu prüfen, ob das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und der ihm obliegenden Begründungspflicht nachgekommen ist.

E. 6.2 Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Grundsätzlich trägt damit die Behörde die Beweisführungslast; allerdings sind die Parteien mitwirkungspflichtig (vgl. z.B. Art. 8 AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 630 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die verfügende Behörde hat dabei die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., N. 325 und 354 f.).

E. 6.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die schwerwiegenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens erkannt wurden, in der Verfügung vom 27. Juni 2005 indessen unter Hinweis auf die Behandlungsmöglichkeit in der Klinik F._______, in welcher der Beschwerdeführer bereits früher einmal hospitalisiert gewesen war, erwogen wurde, es bestehe kein medizinischen Wegweisungsvollzugshindernis. In der aktuellen vorinstanzlichen Verfügung vom 14. November 2011 wurde betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs pauschal auf die Ausführungen in der Verfügung vom 27. Juni 2005 verwiesen, und zwar ohne dass das BFM weitere Informationen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder zur Behandelbarkeit seiner Krankheit im Heimatland eingeholt hätte. Dieses Vorgehen sowie die daraus resultierende, zugegebenermassen äusserst knappe Begründung der Zumutbarkeit erscheinen im vorliegenden Fall jedoch dadurch gerechtfertigt, dass das BFM aufgrund der Aktenlage auch ohne weitergehende Abklärungen davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter denselben psychischen Problemen leidet wie bereits im Jahr 2005, sich die relevante Sachlage demnach seither nicht verändert hatte und somit die damaligen Ausführungen nach wie vor zutreffend sein würden. Bei dieser Sachlage bestand für das BFM keine zwingende Veranlassung, weitere konkrete Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Insbesondere kann auch der in der Eingabe vom 7. Dezember 2011 geäusserten Auffassung, wonach das BFM die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers näher hätte abklären sollen, nicht gefolgt werden, zumal bezüglich des an paranoider Schizophrenie leidenden Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden Aktenlage keine konkreten Hinweise auf eine im vorliegenden Kontext (Asylverfahren) fehlende Urteilsfähigkeit vorliegen. Trotz seiner Krankheit hat der Beschwerdeführer selbständig ein Asylgesuch gestellt, hat auf die ihm dazu gestellten Fragen sachbezogen geantwortet und seine Bedürfnisse geäussert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegend interessierenden Kontext des Asylverfahrens an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Im Weiteren erweist sich die Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls als ausreichend: Mittels Verweises auf die Ausführungen in der Verfügung vom 27. Juni 2005 gibt die angefochtene Verfügung vom 14. November 2011 in rechtsgenüglicher Weise darüber Auskunft, aus welchen Gründen das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als gegeben erachtete. Die Rüge, wonach der Sachverhalt unvollständig festgestellt und der vorinstanzliche Entscheid mangelhaft begründet worden sei, ist nach dem Gesagten als unbegründet zu qualifizieren. Insoweit, als der Beschwerdeführer mit den vom BFM aus dem festgestellten Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen (Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) inhaltlich nicht einverstanden ist, beschlägt dies nicht die formelle Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern die Frage der materiellen Rechtmässigkeit des Urteils (vgl. dazu nachfolgend). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist der vom Beschwerdeführer gestellte Kassationsantrag abzuweisen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist der Sachverhalt durchaus als liquid zu erachten.

E. 7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zu Recht als durchführbar erachtet hat.

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da im vorliegenden Fall Hinweise auf Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht zumindest glaubhaft gemacht wurden (vgl. die in diesem Punkt unangefochtene Verfügung des BFM vom 14. November 2011), kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Algerien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetzt über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.2.1 In Algerien ist es im Nachgang zu den Umwälzungen in Tunesien und Ägypten im Frühjahr 2011 ebenfalls zu Demonstrationen gekommen. Eine Eskalation der Gewalt konnte indessen in Algerien durch geeignete Massnahmen der politischen Führung verhindert werden. Auch im heutigen Zeitpunkt herrscht in Algerien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb weiterhin in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 13 sowie beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7850/2010 vom 12. November 2010).

E. 7.2.2 In Bezug auf die Frage der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzustellen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden Mann im Alter von (...)Jahren, welcher seit Jahren an paranoider Schizophrenie leidet und deswegen schon mehrfach (namentlich in Algerien, in Deutschland und in der Schweiz) in Behandlung war. Den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten zufolge benötigt er generell eine regelmässige psychiatrische Kontrolle sowie eine Behandlung mit Neuroleptika (i.c. Risperdal) und Medikamenten zur Korrektur von den durch die Neuroleptika ausgelösten Nebenwirkungen (i.c. Akineton). Zurzeit befindet er sich seit dem 12. Januar 2012 voraussichtlich für einige Monate in stationärer Behandlung im Stationären Behandlungszentrum G._______, wodurch eine Stabilisierung seines Zustands erreicht werden soll (vgl. den Arztbericht vom 2. März 2012). Seitens des Beschwerdeführers wird die Meinung vertreten, eine Rückschaffung nach Algerien würde für ihn aus medizinischen Gründen eine ernsthafte Gefährdung darstellen und sei daher unzumutbar. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Schizophrenie in Algerien grundsätzlich behandelbar ist, wenn auch nicht auf demselben hohen Niveau wie in der Schweiz. Gemäss dem Country of Origin Information Report zu Algerien vom 3. November 2011 der UK Border Agency, Ziff. 26.04, gibt es in Algerien landesweit zehn psychiatrische Kliniken (Stand dieser Information: 2009). In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (B._______) ist aktuell der Bau von zwei weiteren psychiatrischen Kliniken geplant (vgl. die entsprechende Meldung vom 1. März 2012 auf www.liberte-algerie.com). Ausserdem stellt der algerische Staat die medizinische Versorgung für alle Einwohner kostenlos zur Verfügung (vgl. Ziff. 26.01 des erwähnten Reports). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in Algerien kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz mehr habe, welches ihm den Zugang zur benötigten Therapie ermöglichen könnte, steht damit ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Aussage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in Algerien in psychiatrischer Behandlung war (vgl. A26 S. 4). Gestützt auf diese Informationen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut eine adäquate Behandlung in einer spezialisierten Klinik seines Heimatlandes in Anspruch nehmen könnte. Gegebenenfalls könnte die weiterführende medizinische Behandlung im Heimatland im Rahmen der Planung der Vollzugsmodalitäten bereits von der Schweiz aus eingeleitet werden, wodurch verhindert werden könnte, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückschaffung nach Algerien einen Therapieunterbruch hinnehmen müsste.

E. 7.2.3 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden und nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6207/2011 Urteil vom 23. März 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Gabriella Tau, Caritas Schweiz, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintretensentscheid); Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 1990 erstmals. Von 1990 bis 1993 habe er in Frankreich und Deutschland gelebt, und zwischen 1993 und Herbst 1994 habe er sich als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten (keine Akten vorhanden). Da sein Gesuch abgewiesen worden sei, sei er in der Folge nach Deutschland zurückgekehrt. Im Jahr 1997 hätten ihn die deutschen Behörden jedoch nach Algerien ausgeschafft. Ende 1999 sei er wiederum aus dem Heimatland ausgereist. Nach Aufenthalten namentlich in Ägypten, Jordanien, Syrien, Irak, Türkei, Griechenland, Holland, Grossbritannien, Österreich und Deutschland sei er am 11. Dezember 2004 wiederum in die Schweiz eingereist. A.b. Am 12. Dezember 2004 stellte der Beschwerdeführer sein erstes aktenkundiges Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 1990 aus Algerien ausgereist, weil er Probleme mit seiner Familie und dem Staat gehabt habe. Im Oktober 1994 habe man ihm in Deutschland Gift verabreicht und sein Blut ausgetauscht; seither sei sein Leben zerstört. In Deutschland habe er sich als Imam betätigt und die FIS (islamische Heilspartei) unterstützt, was vom algerischen Geheimdienst bemerkt worden sei. Daraufhin hätten ihn die deutschen Behörden im Jahr 1997 nach Algerien ausgeschafft. Dort sei er umgehend inhaftiert worden. Man habe ihn verdächtigt, Kontakte zu den Rebellen zu haben, und ihm seien wiederum Medikamente injiziert worden, um seine Seele zu töten. Später habe er sich vorübergehend in den Bergen aufgehalten. Ende 1999 sei er erneut aus Algerien geflüchtet. Er habe sich durch seine Familie bedroht gefühlt. Zudem sei er nicht einverstanden mit dem algerischen Staat und der Regierung; der algerische Präsident sei ein Krimineller. Er (der Beschwerdeführer) habe mit den Rebellen (Takfir wa'l Hijra [eine radikale islamistische Gruppierung] und GSPC [Salafisten-Gruppe für Predigt und Kampf]) sympathisiert, welche in den Bergen ausharrten. Auf seiner Flucht durch verschiedene Länder sei er immer wieder inhaftiert und in Gefängnissen und Krankenhäusern eingesperrt worden. Bei einer Rückkehr nach Algerien müsse er damit rechnen, wiederum inhaftiert und auch gefoltert zu werden. A.c. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des ersten Asylverfahrens keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten. A.d. Mit Verfügung vom 27. Juni 2005 lehnte das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Juli 2005 schrieb die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 ab, weil der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2005 als verschwunden galt. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. B.a. Am 8. November 2011 meldete sich der Beschwerdeführer beim Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______, stellte dort ein zweites Asylgesuch und wurde am 11. November 2011 summarisch befragt. B.b. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die Schweiz im Jahr 2005 verlassen und habe sich in der Folge in Europa aufgehalten, wisse aber nicht mehr wo. Er wisse auch nicht, wann er wieder in die Schweiz eingereist sei. Er habe sich verloren und habe keine Perspektive mehr. Er befinde sich seit 20 Jahren in Europa. Die vielen Medikamente, die er erhalten habe, hätten seine Seele verbrannt und ihn kaputt gemacht. Er habe vor allen Leuten Angst. Er sei 42 Jahre alt und noch nicht verheiratet. Es sei nun Zeit, sich zu integrieren und eine Familie zu gründen. Er könne aber nicht arbeiten, weil die Gesellschaft ihn nicht akzeptiere. Ihm sei nicht zu helfen, er habe ein geistiges Problem. B.c. Zum Schluss der Befragung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich eines Nichteintretensentscheidses gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer erklärte hierbei, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. C. Mit Verfügung vom 14. November 2011 - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 15. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in ein Drittland unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und dass er sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Ferner sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, (eventuell) sei er infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde ausserdem darum ersucht, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und eventuell sei die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wieder herzustellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, auf die Gesuche betreffend vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Ziffern 2 und 6 der Rechtsbegehren) sei nicht einzutreten. Mit Blick auf die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall sei auf den Antrag, wonach Asyl zu gewähren sei, ebenfalls nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, innert Frist einen Arztbericht betreffend seine Erkrankung sowie eine Schweigepflicht-Entbindungserklärung des behandelnden Arztes einzureichen. Die Gesuche um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht wurden abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. F. In einer ergänzenden Eingabe vom 22. November 2011 reichte der Beschwerdeführer mehrere ältere Arztberichte des Bezirkskrankenhauses D._______ (Deutschland) aus den Jahren 1994, 1996, 1997 und 2004 zu den Akten. G. Da die Post die Zwischenverfügung vom 22. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht retournierte, weil der Empfänger nicht ermittelt werden konnte, wurde dem Beschwerdeführer diese Zwischenverfügung am 29. November 2011 erneut zugeschickt. H. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer durch seine inzwischen mandatierte Rechtsvertreterin beantragen, die Beschwerde vom 15. November 2011 sei wiedererwägungsweise als nicht aussichtslos zu betrachten und es sei demzufolge die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Weiteren seien die vollständigen Asylakten zu edieren (namentlich die Akten des ersten Asylverfahrens sowie die Seite 4 des Befragungsprotokolls vom 11. November 2011) und eine neue Beschwerdefrist anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei infolge unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen einstweilen zu verzichten. (Eventuell) sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: eine Vollmacht vom 7. Dezember 2011, eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 7. Dezember 2011, ein ärztliches Schreiben von Dr. med. S. G. vom 24. November 2011, eine Sozialhilfebestätigung vom 7. Dezember 2011 sowie die bereits zuvor vom Beschwerdeführer selber eingereichten Arztberichte aus Deutschland. I. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Akteneinsicht insofern gut, als dem Beschwerdeführer die Seite 4 des Befragungsprotokolls vom 11. November 2011 sowie die wesentlichen Aktenstücke (Protokolle und Asylentscheid) des ersten Asylverfahrens in Kopie zugestellt wurden. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, innert Frist eine diesbezügliche Beschwerdeergänzung einzureichen. Die Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichtes wurde erstreckt, und in teilweiser Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 29. November 2011 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist zu widersprechen, falls er mit der Auffassung, wonach sich die Beschwerde mit Blick auf Ziffer 3 der Rechtsbegehren der Eingabe vom 7. Dezember 2011 nur noch gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug richte, nicht einverstanden sei. J. In der Beschwerdeergänzung vom 27. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer unter anderem bestätigen, dass die Beschwerde auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkt sei. Der Eingabe lagen weitere Beweismittel bei: ein ärztlicher Bericht des psychosozialen Zentrums E._______ vom 22. Dezember 2011, ein ärztlicher Bericht des psychosozialen Zentrums E._______ vom 26. Juli 2005 sowie zwei Internetausdrucke von Berichten über die psychiatrische Klinik F._______ aus den Jahren 2007 und 2008. K. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2012 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 31. Januar 2012 und reichte dabei einen weiteren ärztlichen Bericht des psychosozialen Zentrums E._______ vom 12. Januar 2012 sowie eine medizinische Bestätigung vom 24. Januar 2012 zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 9. März 2012 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht des Stationären Behandlungszentrums G._______ vom 2. März 2012 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). (Vgl. zur Frage der Legitimation respektive Prozessfähigkeit auch die Ausführungen zur Urteilsfähigkeit nachstehend in E. 6.3.) Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. In der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2011 wurde bereits festgestellt, dass sich die Beschwerde offenbar nur (noch) gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug (vgl. Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. November 2011) richtet. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestätigte diese Feststellung in ihrer Eingabe vom 27. Dezember 2011. Demnach ist vorinstanzliche Verfügung, soweit sie die Frage des Nichteintretens gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG betrifft (vgl. Dispositivziffer 1), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) ist damit nicht mehr zu überprüfen. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5. 5.1. Die Vorinstanz führte zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne vorliegend nicht angewandt werden, da nichts darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren sprächen weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung dorthin. In Bezug auf die vermuteten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sei auf den Entscheid vom 27. Juni 2005 zu verweisen. (In dieser Verfügung aus dem Jahr 2005 war festgestellt worden, die psychischen Probleme des Beschwerdeführers bestünden schon seit längerer Zeit und stellten für ihn keine konkrete Gefahr dar. Ausserdem könne er sich in Algerien erneut in der Klinik F._______ behandeln lassen, wo er bereits im Jahr 1999 hospitalisiert gewesen sei, weshalb sein Gesundheitszustand kein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle.) Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich auch als möglich zu erachten. 5.2. In der Beschwerde vom 15. November 2011 bringt der Beschwerdeführer vor, er ziehe seit dem Jahr 1993 in Europa umher. Sein Leben sei zerstört, er leide an gravierenden gesundheitlichen Problemen. Dem BFM seien diese von seinem ersten Asylgesuch her bekannt. Anlässlich seines aktuellen Asylgesuchs habe das BFM seine medizinischen Probleme nicht neu angeschaut, was als erheblichen Verfahrensfehler zu qualifizieren sei. Er sei sicher, dass die Schweizer Behörden bei einer erneuten Überprüfung seiner gesundheitlichen Probleme zum Schluss kämen, dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, da seine Krankheit nämlich in Algerien nicht adäquat behandelt werden könne. Mit seinen Familienangehörigen in Algerien habe er seit dem Jahr 2000 keinen Kontakt mehr, sie hätten ihn verstossen. Dieser Umstand sei vom BFM ebenfalls nicht gewürdigt worden. 5.3. In der Eingabe vom 7. Dezember 2011 wird zunächst um vollständige Akteneinsicht und Frist zur Nachreichung einer Beschwerdeergänzung ersucht. Anschliessend wird unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom 29. November 2011 geltend gemacht, die Beschwerde sei nicht aussichtslos, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Zur Begründung wird vorgebracht, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit nicht möglich gewesen, in der Beschwerdeschrift nähere Angaben zu seinen psychischen Problemen und allfälligen weiteren Wegweisungsvollzugshindernissen zu machen. Er habe jedoch in der Zwischenzeit einen Termin beim psychosozialen Zentrum E._______ erhalten. Wie den eingereichten, früheren Arztberichten entnommen werden könne, leide er an paranoider Schizophrenie. Sein krankheitsbedingtes Untertauchen während des ersten Asylverfahrens könne ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschwerdeführer weise laut diesen früheren Arztberichten nur eine geringe Krankheitseinsicht auf, weshalb die Medikamenteneinnahme streng überwacht werden müsse. Die Therapie sei unumgänglich, Selbstgefährdung sei nicht ausgeschlossen. Angesichts dieser bereits aus dem ersten Asylverfahren bekannten Fakten sowie mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Befragung vom 11. November 2011 teilweise wirre Angaben gemacht habe, sei davon auszugehen, dass das BFM von den psychischen Problemen des Beschwerdeführers gewusst habe. Bei dieser Sachlage hätte es weitere Abklärungen bezüglich seines aktuellen Gesundheitszustandes vornehmen müssen. Insbesondere hätte sich das BFM fragen müssen, ob der Beschwerdeführer überhaupt urteilsfähig war. Das BFM habe sich indessen zu dieser Frage nicht geäussert und habe es darüber hinaus unterlassen, die Aussagen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel seiner Krankheit, welche möglicherweise sein Aussageverhalten beeinflusst habe, zu würdigen. Die Vorinstanz habe auch in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs den Sachverhalt unvollständig festgestellt und insbesondere keine Äusserungen gemacht hinsichtlich eines allenfalls in Algerien vorhandenen, tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes. Auch deshalb sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei nicht garantiert, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat die erforderliche Hilfe für seine Krankheit erhalte. Er benötige eine langfristige medikamentöse Behandlung, regelmässige psychiatrische Kontrollen sowie notfalls eine stationäre Behandlung in einem spezialisierten Spital. Er sei nicht arbeitsfähig und wäre daher kaum in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt im Heimatstaat zu verdienen und sich die benötigte medizinische Behandlung selber zu finanzieren. Eine Rückkehr in den Heimatstaat setze daher voraus, dass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Umfeld verfüge, welches ihm den Zugang zur medizinischen Behandlung finanziell und praktisch ermöglichen könne. Dabei stelle sich mit Blick auf vergangene Vorfälle auch die Frage der Selbst- und Drittgefährdung. Ohne einlässlichere Abklärungen könne das BFM mit Blick auf die Krankheit des Beschwerdeführers nicht einfach vom Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausgehen. Mittels geeigneter Abklärungen könne allenfalls in Erfahrung gebracht werden, ob die Familienangehörigen des Beschwerdeführers tatsächlich am angegebenen Ort in Algerien wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer müsse angesichts der herrschenden politischen Lage in Algerien und infolge seiner Krankheit damit rechnen, bei einer Rückkehr dorthin menschenrechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt zu werden. Er könne sich wegen seiner Krankheit nicht selber schützen. In Falle einer Inhaftierung würde er sicherlich nicht medizinisch behandelt werden. Er würde sich krankheitsbedingt in Widersprüche verwickeln und könnte sich nicht verteidigen. Es wäre für den algerischen Staat ein Leichtes, ihn für lange Zeit zu inhaftieren. In den Akten fänden sich Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer fundamentalistisch-islamisch geprägt sei respektive einen derartigen Wahn aufweise. Es sei nicht auszuschliessen, dass er im Heimatland deswegen der Lynchjustiz ausgeliefert wäre. Gemäss einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. Oktober 2007 gebe es in Algerien zwar psychiatrische und psychologische Behandlungsmöglichkeiten, allerdings sei der Zugang zu diesen nicht immer gegeben. Sofern sich die Familie einem therapeutischen Projekt anschliesse, erhalte der Kranke eine Kostenübernahmekarte für die Medikamente. Im vorliegenden Fall könne indessen aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, welches ihm den effektiven Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung gewährleisten würde, respektive ob die notwendige Behandlung überhaupt erhältlich wäre. 5.4. In der Beschwerdeergänzung vom 27. Dezember 2011 wird unter Hinweis auf den eingereichten Arztbericht vom 22. Dezember 2011 ausgeführt, der Beschwerdeführer leide nach wie vor an chronischer paranoider Schizophrenie. Er habe Wahngedanken und sei deswegen in der Vergangenheit mehrmals hospitalisiert worden. Er sei nicht in der Lage, im Asylzentrum zu übernachten, da er an Verfolgungswahn leide. Aus diesem Grund ergreife er immer wieder die Flucht aus dem Asylheim, so beispielsweise auch im ersten Asylverfahren, was damals die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zur Folge gehabt habe. Sodann wird unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2011 eingewendet, der Beschwerdeführer habe bereits in der Beschwerde vom 15. November 2011 geltend gemacht, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Frage des Vollzug der Wegweisung nicht genügend abgeklärt habe. Angesichts dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine rechtsunkundige Person handle, welche überdies an einer psychischen Erkrankung leide, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte bereits in seiner Beschwerdeschrift vom 15. November 2011 ausdrücklich die Kassation der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung verlangen müssen. Zwar erübrige sich eine inhaltliche Prüfung eines zweiten Asylgesuches im Allgemeinen dann, wenn keine veränderten Umstände vorlägen. Dies bedeute jedoch nicht, dass auf die Überprüfung des Wegweisungsvollzugs ebenso verzichtet werden könne. Das BFM hätte somit in Bezug auf den Wegweisungsvollzug die individuelle Situation des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt prüfen müssen. Stattdessen habe die Vorinstanz lediglich auf ihre früheren Erwägungen vom 27. Juni 2005 verwiesen. Dies reiche mit Blick auf die Krankheit des Beschwerdeführers und der nicht abgeklärten Frage seiner Urteilsfähigkeit nicht aus. Das BFM habe in der Verfügung vom 27. Juni 2005 unter anderem ausgeführt, die psychische Störung des Beschwerdeführers bestehe schon seit langer Zeit, stelle für ihn keine Lebensgefahr dar und sei im Übrigen beispielsweise im Spital F._______ behandelbar. Diesbezüglich sei festzustellen, dass es unwesentlich sei, ob die Krankheit schon länger bestehe. Die Vorinstanz hätte in jedem Fall prüfen müssen, ob die Krankheit für den Beschwerdeführer im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug nach Algerien eine Gefährdung darstelle. Um diese Frage zu beantworten, müssten die Behandlungsmöglichkeiten von paranoider Schizophrenie in Algerien, der Zugang zu dieser Behandlung sowie deren Erfolgsaussichten genauer betrachtet werden. Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinerzeit im Psychiatriespital F._______ behandelt wurde, könne entgegen der Auffassung des BFM nicht zwingend geschlossen werden, dass er dort auch heute in den Genuss einer adäquaten Behandlung kommen würde. Eigenen Angaben zufolge sei er dort mit 20-30 anderen Patienten in einem Zimmer gewesen, und das Personal habe den Patienten gegenüber Gewalt angewendet. Es sei damit nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer damals keine menschenwürdige Behandlung zuteil geworden sei. Die katastrophalen Zustände in F._______ seien in den algerischen Medien wiederholt beschrieben worden (Verweis auf die eingereichten Beweismittel). Zu bedenken sei auch, dass der dortige Aufenthalt des Beschwerdeführers inzwischen mehrere Jahre zurückliege. Aus ärztlicher Sicht (Verweis auf die eingereichten Arztberichte) würde eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien zudem negative Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand haben; eine Verschlimmerung sei praktisch sicher. Hingegen habe der Beschwerdeführer auf die ihm seinerzeit in der Schweiz gebotene Therapie offenbar angesprochen. Um seinen Zustand zu stabilisieren sei eine regelmässige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung und ständige Kontrolle nötig. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei und deshalb nicht in der Lage wäre, die entsprechende Behandlung selber zu finanzieren. Voraussetzung für eine Rückkehr wäre demnach, dass er dort über ein tragfähiges familiäres Umfeld verfüge. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer jedoch im aktuellen Asylverfahren festgehalten, er habe keine Familie mehr. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz die Frage des tragfähigen Beziehungsnetzes im Heimatland genauer abklären müssen, beispielsweise mittels Botschaftsanfrage. 5.5. In seiner Vernehmlassung schildert das BFM zunächst die Schwierigkeiten, die bei der Unterbringung des Beschwerdeführers aufgetaucht seien. Anschliessend erklärt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe auf die Frage, was sein Schutzbedürfnis sei, gesagt, sein Problem sei ein geistiges und sei durch die vielen Medikamente und Spritzen, die er in Europa erhalten habe, hervorgerufen worden; man könne ihm jetzt nicht mehr helfen. Im Entscheid des BFM vom 27. Juni 2005 sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als zumutbar erachtet worden. Er sei auf eine von mehreren psychiatrischen Kliniken in Algerien verwiesen und es sei ihm die allgemeine sowie eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe diese Hilfe jedoch nicht angenommen, sondern habe sich stattdessen weiterhin in Europa aufgehalten. Die heutige Situation präsentiere sich nahezu identisch wie im Zeitpunkt des Entscheids vom 27. Juni 2005. Es seien keine neuen Asylgründe aufgetreten, und beim Beschwerdeführer sei nach wie vor dieselbe Krankheit diagnostiziert worden. Aus Art. 3 EMRK ergebe sich grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz, nur weil die medizinische Leistung hier besser sei als im Heimatland. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass sich das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückschaffung nach Algerien erhöhen würde. Psychische Krankheiten seien in Algerien behandelbar; die als Beweismittel eingereichten Artikel aus den Jahren 2007 und 2008 seien unbeachtlich. Dem Beschwerdeführer stehe es zudem offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Es bestehe im Weiteren ein Beziehungsnetz, wenngleich dieses aufgrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers einer Auffrischung bedürfe. 5.6. Seitens des Beschwerdeführers wird in der Replik entgegnet, angesichts seiner psychischen Erkrankung könne ihm nicht vorgeworfen werden, er hätte sein Schutzbedürfnis genauer darlegen müssen. Stattdessen wäre es aufgrund der Untersuchungsmaxime Sache der Vorinstanz gewesen, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs näher abzuklären, zumal ihr die Krankheit des Beschwerdeführers bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein müssen. Derartige Abklärungen habe das BFM jedoch pflichtwidrig unterlassen. Im Weiteren könne nur mittels einer medizinischen Abklärung eruiert werden, ob eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Algerien eine wesentliche Verschlechterung seiner Gesundheit zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit in einer kritischen Verfassung. Dem Arztbericht vom 12. Januar 2012 zufolge leide er an Verfolgungswahn, und eine Unterbringung in einem Spital werde zurzeit als lebensnotwendig erachtet. Der Beschwerdeführer sei daher seit dem 12. Januar 2012 bis auf Weiteres in der psychiatrischen Klinik von G._______ hospitalisiert; ein ausführlicher ärztlicher Bericht werde folgen. Sodann wird in Bezug auf die Frage des Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers im Heimatland vorgebracht, es stelle sich mit Blick auf die Ausführungen des BFM die Frage, wie dem an paranoider Schizophrenie erkrankten Beschwerdeführer zugemutet werden könne, seine verlorenen Kontakte mit Familienmitgliedern aufzufrischen, sei dieser doch nicht einmal fähig, mit anderen Menschen zusammen in einem Asylzentrum zu übernachten. Angesichts seiner gesundheitlichen Verfassung könne der Beschwerdeführer die familiären Beziehungen nicht selbständig wieder aufnehmen. Deshalb sei entgegen der Auffassung des BFM festzustellen, dass ein familiäres Umfeld, welches dem Beschwerdeführer den Zugang zur medizinischen Behandlung finanziell und praktisch ermöglichen könnte, im vorliegenden Fall nicht vorhanden sei. Aus den genannten Gründen wäre eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Algerien höchstwahrscheinlich lebensgefährlich, weshalb der Vollzug unzumutbar sei. 5.7. In der Eingabe vom 9. März 2012 wird unter Verweis auf den beigelegten Arztbericht vom 2. März 2012 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nun in der psychiatrischen Klinik in G._______ hospitalisiert und dieser Zustand könne noch einige Monate andauern. Der behandelnde Psychiater erachte es als unbedingt notwendig, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückschaffung nach Algerien dort in einem Spital untergebracht würde, da bei ihm aufgrund seines Verfolgungswahns eine erhöhte Fluchtgefahr bestehe. Da jedoch der Verfolgungswahn offenbar mit Algerien zusammenhänge, sei es wahrscheinlich, dass eine Hospitalisierung in Algerien eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zur Folge hätte. Ausserdem verfüge der Beschwerdeführer über kein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihm den Zugang zur benötigten Behandlung finanziell und praktisch ermöglichen könnte. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Algerien wäre daher für ihn sehr wahrscheinlich lebensgefährlich. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar.

6. Von Seiten des Beschwerdeführers wird zunächst in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unvollständig festgestellt weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur neuen Entscheidung ans BFM zurückzuweisen sei. 6.1. In der Verfügung vom 13. Dezember 2011 wurde zwar noch erwogen, die Rüge (u.a.) der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung sowie der damit verbundene Kassationsantrag seien erst in der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 7. Dezember 2011 vorgebracht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei, da diese über die ursprünglichen, innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Rechtsbegehren (vgl. die Beschwerde vom 15. November 2011) hinausgingen. In der Eingabe vom 27. Dezember 2011 wurde daraufhin eingewendet, der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Beschwerde vom 15. November 2011 die unvollständige Sachverhaltsfeststellung bemängelt. Da es sich bei ihm um einen juristischen Laien handle, welcher überdies psychisch krank sei, könne von ihm im Übrigen nicht verlangt werden, dass er einen ausdrücklichen Kassationsantrag stelle. Diese Einwände erweisen sich als zutreffend, weshalb in Wiedererwägung der Verfügung vom 13. Dezember 2011 auf die in der Eingabe vom 7. Dezember 2011 gestellten, formellen Anträge einzutreten ist. Nachfolgend ist demzufolge zunächst zu prüfen, ob das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und der ihm obliegenden Begründungspflicht nachgekommen ist. 6.2. Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Grundsätzlich trägt damit die Behörde die Beweisführungslast; allerdings sind die Parteien mitwirkungspflichtig (vgl. z.B. Art. 8 AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 630 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen, folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG. Die verfügende Behörde hat dabei die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Dementsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., N. 325 und 354 f.). 6.3. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die schwerwiegenden psychischen Probleme des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens erkannt wurden, in der Verfügung vom 27. Juni 2005 indessen unter Hinweis auf die Behandlungsmöglichkeit in der Klinik F._______, in welcher der Beschwerdeführer bereits früher einmal hospitalisiert gewesen war, erwogen wurde, es bestehe kein medizinischen Wegweisungsvollzugshindernis. In der aktuellen vorinstanzlichen Verfügung vom 14. November 2011 wurde betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs pauschal auf die Ausführungen in der Verfügung vom 27. Juni 2005 verwiesen, und zwar ohne dass das BFM weitere Informationen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder zur Behandelbarkeit seiner Krankheit im Heimatland eingeholt hätte. Dieses Vorgehen sowie die daraus resultierende, zugegebenermassen äusserst knappe Begründung der Zumutbarkeit erscheinen im vorliegenden Fall jedoch dadurch gerechtfertigt, dass das BFM aufgrund der Aktenlage auch ohne weitergehende Abklärungen davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter denselben psychischen Problemen leidet wie bereits im Jahr 2005, sich die relevante Sachlage demnach seither nicht verändert hatte und somit die damaligen Ausführungen nach wie vor zutreffend sein würden. Bei dieser Sachlage bestand für das BFM keine zwingende Veranlassung, weitere konkrete Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Insbesondere kann auch der in der Eingabe vom 7. Dezember 2011 geäusserten Auffassung, wonach das BFM die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers näher hätte abklären sollen, nicht gefolgt werden, zumal bezüglich des an paranoider Schizophrenie leidenden Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden Aktenlage keine konkreten Hinweise auf eine im vorliegenden Kontext (Asylverfahren) fehlende Urteilsfähigkeit vorliegen. Trotz seiner Krankheit hat der Beschwerdeführer selbständig ein Asylgesuch gestellt, hat auf die ihm dazu gestellten Fragen sachbezogen geantwortet und seine Bedürfnisse geäussert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im vorliegend interessierenden Kontext des Asylverfahrens an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Im Weiteren erweist sich die Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls als ausreichend: Mittels Verweises auf die Ausführungen in der Verfügung vom 27. Juni 2005 gibt die angefochtene Verfügung vom 14. November 2011 in rechtsgenüglicher Weise darüber Auskunft, aus welchen Gründen das BFM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als gegeben erachtete. Die Rüge, wonach der Sachverhalt unvollständig festgestellt und der vorinstanzliche Entscheid mangelhaft begründet worden sei, ist nach dem Gesagten als unbegründet zu qualifizieren. Insoweit, als der Beschwerdeführer mit den vom BFM aus dem festgestellten Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen (Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) inhaltlich nicht einverstanden ist, beschlägt dies nicht die formelle Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern die Frage der materiellen Rechtmässigkeit des Urteils (vgl. dazu nachfolgend). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist der vom Beschwerdeführer gestellte Kassationsantrag abzuweisen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist der Sachverhalt durchaus als liquid zu erachten.

7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zu Recht als durchführbar erachtet hat. 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da im vorliegenden Fall Hinweise auf Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht zumindest glaubhaft gemacht wurden (vgl. die in diesem Punkt unangefochtene Verfügung des BFM vom 14. November 2011), kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Algerien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetzt über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1. In Algerien ist es im Nachgang zu den Umwälzungen in Tunesien und Ägypten im Frühjahr 2011 ebenfalls zu Demonstrationen gekommen. Eine Eskalation der Gewalt konnte indessen in Algerien durch geeignete Massnahmen der politischen Führung verhindert werden. Auch im heutigen Zeitpunkt herrscht in Algerien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb weiterhin in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 13 sowie beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7850/2010 vom 12. November 2010). 7.2.2. In Bezug auf die Frage der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzustellen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden Mann im Alter von (...)Jahren, welcher seit Jahren an paranoider Schizophrenie leidet und deswegen schon mehrfach (namentlich in Algerien, in Deutschland und in der Schweiz) in Behandlung war. Den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten zufolge benötigt er generell eine regelmässige psychiatrische Kontrolle sowie eine Behandlung mit Neuroleptika (i.c. Risperdal) und Medikamenten zur Korrektur von den durch die Neuroleptika ausgelösten Nebenwirkungen (i.c. Akineton). Zurzeit befindet er sich seit dem 12. Januar 2012 voraussichtlich für einige Monate in stationärer Behandlung im Stationären Behandlungszentrum G._______, wodurch eine Stabilisierung seines Zustands erreicht werden soll (vgl. den Arztbericht vom 2. März 2012). Seitens des Beschwerdeführers wird die Meinung vertreten, eine Rückschaffung nach Algerien würde für ihn aus medizinischen Gründen eine ernsthafte Gefährdung darstellen und sei daher unzumutbar. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Schizophrenie in Algerien grundsätzlich behandelbar ist, wenn auch nicht auf demselben hohen Niveau wie in der Schweiz. Gemäss dem Country of Origin Information Report zu Algerien vom 3. November 2011 der UK Border Agency, Ziff. 26.04, gibt es in Algerien landesweit zehn psychiatrische Kliniken (Stand dieser Information: 2009). In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (B._______) ist aktuell der Bau von zwei weiteren psychiatrischen Kliniken geplant (vgl. die entsprechende Meldung vom 1. März 2012 auf www.liberte-algerie.com). Ausserdem stellt der algerische Staat die medizinische Versorgung für alle Einwohner kostenlos zur Verfügung (vgl. Ziff. 26.01 des erwähnten Reports). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in Algerien kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz mehr habe, welches ihm den Zugang zur benötigten Therapie ermöglichen könnte, steht damit ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Aussage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in Algerien in psychiatrischer Behandlung war (vgl. A26 S. 4). Gestützt auf diese Informationen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut eine adäquate Behandlung in einer spezialisierten Klinik seines Heimatlandes in Anspruch nehmen könnte. Gegebenenfalls könnte die weiterführende medizinische Behandlung im Heimatland im Rahmen der Planung der Vollzugsmodalitäten bereits von der Schweiz aus eingeleitet werden, wodurch verhindert werden könnte, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückschaffung nach Algerien einen Therapieunterbruch hinnehmen müsste. 7.2.3. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist. 7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden und nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: